Rundfunkgebührenpflicht trotz Arbeitslosengeld?

10. August 2009
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Eigener Leitsatz:

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV werden (u. a.) Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag befreit. Darauf, wie sich die wirtschaftliche Situation des Betreffenden im Übrigen darstellt, kommt es nicht an. Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II können somit auch dann keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen, wenn sie Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haben, deren Erfüllung den gewährten Zuschlag aufzehren.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Urteil vom 02.07.2009

Az.: 2 S 507/09

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Oktober 2008 – 2 K 1284/07 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

Der Kläger war von März 2005 bis Februar 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Unter dem 30.6.2006 stellte er unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV einen Antrag auf erneute Befreiung. Dem Antrag beigefügt waren ein Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis, mit dem dem Kläger für die Zeit vom 1.2. bis 31.7.2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II einschließlich eines Zuschlags bewilligt wurden, sowie ein Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 13.9.2005, mit dem mit Wirkung vom gleichen Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wegen dessen Zahlungsunfähigkeit eröffnet wurde. Der Beklagte lehnte den Antrag am 11.4.2006 mit der Begründung ab, eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV könne nur Empfängern von Arbeitslosengeld II gewährt werden, die keine Zuschläge nach § 24 SGB II erhielten. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers nicht erfüllt. Aus dem vom Kläger übersandten Berechnungsbogen gehe hervor, dass ihm ein Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt worden sei.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24.4.2006 Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, dass der Zuschlag nach § 24 SGB II auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Lahr vom 21.2.2006 gepfändet sei und ihm somit nicht zur Verfügung stehe. Er legte ferner einen Bescheid des Versorgungsamts Freiburg vom 13.9.2004 vor, mit dem das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung von 50 seit 18.8.2004 festgestellt wurde. In dem Bescheid heißt es ferner, dass die gesundheitlichen Merkmale G, GI, B, H, aG, BI und RF nicht festgestellt werden könnten. Der Widerspruch wurde von der Beklagten am 4.6.2007 mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV seien nicht erfüllt, da der Kläger einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalte. Eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8 RGebStV sei ebenfalls nicht möglich, da dafür Voraussetzung sei, dass durch das Versorgungsamt das Merkzeichen "RF" zuerkannt worden sei.

Der Kläger hat am 21.6.2007 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide des Beklagten vom 11.4.2006 und 4.6.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn ab März 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Zuschlag werde nicht an ihn ausbezahlt, sondern zur Erfüllung von Unterhaltsverbindlichkeiten gegenüber seinen zwei Kindern einbehalten und an das Landratsamt Ortenau bzw. das Landratsamt Breisgau Hochschwarzwald abgeführt. Er sei deshalb einem Bezieher von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag gleichzustellen. Für die Annahme eines Härtefalles im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV sei allein maßgeblich, ob eine vergleichbare Bedürftigkeit wie die des Empfängers von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge vorliege.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV seien nicht erfüllt, da der Kläger einen Zuschlag nach SGB II erhalte. Darauf, ob der Zuschlag auch tatsächlich ausbezahlt werde, komme es nicht an. Auch eine Berufung auf § 6 Abs. 3 RGebStV scheide aus. Ein besonderer Härtefall liege nicht schon dann vor, wenn der Antragsteller keine Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 – 11 RGebStV beziehe. Es müsse sich um absolute Ausnahmen handeln. Eine besondere Härte lasse sich mit den Unterhaltsverbindlichkeiten des Klägers gegenüber seinen Kindern nicht begründen. Unterhaltsverpflichtungen seien private Schulden des Klägers und könnten als solche eine atypische Härte regelmäßig nicht begründen. Es bestehe kein Anlass, Schulden zu Lasten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkgebührenforderungen vorrangig zu bedienen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2.10.2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Befreiungsmöglichkeit für den Kreis einkommensschwacher Personen sei in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV aus Gründen der Erleichterung des Verfahrens ausschließlich an den Bezug der abschließend aufgeführten Sozialleistungen gekoppelt, wobei die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden seien. Ähnlich sei die Befreiungsmöglichkeit für behinderte Menschen geregelt, die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 RGebStV an den Grad und den Charakter oder die Folgen der Behinderung anknüpfe, welche mit (positiver oder negativer) Bindungswirkung für die Rundfunkanstalten durch die zuständigen Versorgungsämter nach § 69 Abs. 4 SGB IX festgestellt und über die Eintragung des Merkmals „RF“ im Schwerbehindertenausweis (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV) nachgewiesen werde. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV berufen. § 6 Abs. 3 RGebStV sei keine generelle Auffangvorschrift für alle Fälle, in denen die gesetzlichen Befreiungstatbestände nach § 6 Abs. 1 RGebStV nicht vollständig erfüllt seien. Dass der Kläger wegen der Pfändung der ihm von Gesetzes wegen zustehenden Zuschläge aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern wirtschaftlich nicht anders als ein – nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreiter – Empfänger von Grundsicherung ohne Zuschläge dastehe, begründe allein keinen atypischen Ausnahmefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, rundfunkgebührenrechtlich zwischen Pfändungen gesetzlicher Unterhaltsansprüche auf der einen Seite und sonstigen Pfändungen zugunsten öffentlich- oder privatrechtlicher Gläubiger auf der anderen Seite zu unterscheiden und nur erstere bei der Prüfung, ob dem Empfänger von Zuschlägen zur Grundsicherung diese wirtschaftlich tatsächlich zugute kommen, zu berücksichtigen. Die Frage, inwieweit Zahlungsverpflichtungen, die der Höhe nach den dem Empfänger von Leistungen nach SGB II von Gesetzes wegen zustehenden Zuschlägen nach § 24 SGB II entsprächen, zu einer mit Abs. 1 vergleichbaren und daher ggf. im Rahmen des Abs. 3 relevanten Bedürftigkeit führten, könne für Zahlungsverpflichtungen gleich welchen Ursprungs vielmehr nur einheitlich entschieden werden. Es sei daher anzunehmen, dass der Gesetzgeber, hätte er eine Befreiung trotz Bezugs eines Zuschlages nach § 24 SGB II aufgrund bestehender Zahlungsverpflichtungen ermöglichen wollen, dies in Zusammenhang mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Ziff. 3 RGebStV berücksichtigt und geregelt hätte. Es bestehe auch kein Anlass, bestehende Schulden zu Lasten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkgebührenforderungen vorrangig zu bedienen. Dies gelte umso mehr, als dem Schuldner ggf. die – sachnäheren – Schuldnerschutzvorschriften der §§ 850 – 852 ZPO zur Verfügung stünden bzw. er die Möglichkeit habe, eine Änderung seiner Unterhaltsverpflichtungen entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten zu erwirken. Nur diese Auslegung des § 6 Abs. 3 RGebStV entspreche auch der Intention der Neuregelung, es durch die Ausgestaltung der Befreiungsmöglichkeit als „bescheidgebunden“ den zuständigen Rundfunkanstalten regelmäßig zu ersparen, eigene Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Rundfunkteilnehmern zu treffen. Dieses Regelungsziel würde verfehlt, wenn die bloße Berufung auf bestehende Pfändungen, Tilgungsverpflichtungen oder sonstige Verbindlichkeiten bereits als besonderer Härtefall anzusehen wäre.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung macht der Kläger geltend, § 6 Abs. 3 RGebStV sei ein Auffangtatbestand, der jedenfalls eingreifen solle, wenn eine mit den von Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift erfassten Fällen vergleichbare Bedürftigkeit vorliege.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Oktober 2008 – 2 K 1284/07 – zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11.4.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 4.6.2007 zu verpflichten, ihn ab März 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf die für die Zeit von März 2006 bis Juli 2007 begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu Recht verneint. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch weder in direkter oder analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der hier noch anzuwendenden Fassung des zum 1.4.2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RGebStV) noch nach der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV zu.

1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV werden (u. a.) Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag befreit. Der Kläger erfüllt unstreitig nicht die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen, da er in dem hier zu beurteilenden Zeitraum von März 2006 bis Juli 2007 Arbeitslosengeld II mit dem in § 24 SGB II vorgesehenen befristeten Zuschlag erhalten hat. Der Umstand, dass der Zuschlag dem Kläger in dem betreffenden Zeitraum wegen der zuvor erfolgten Pfändung des auf diese Leistung gerichteten Anspruchs nicht ausbezahlt wurde, ändert daran nichts. § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV stellt allein darauf ab, ob dem Rundfunkgebührenschuldner Arbeitslosengeld II mit oder ohne einen Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt wird. Darauf, wie sich die wirtschaftliche Situation des Betreffenden im Übrigen darstellt, kommt es nicht an. Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II können somit auch dann keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen, wenn sie Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haben, deren Erfüllung den gewährten Zuschlag aufzehren, da es nicht Sinn einer solchen Befreiung sein kann, einem Rundfunkteilnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, mit den Mitteln, die er für die Bezahlung der Rundfunkgebühren erspart, andere Verbindlichkeiten zu begleichen (vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats v. 28.8.2006 – 2 S 844/04 – und 10.9.2007 – 2 S 1559/07 -). Das gilt unabhängig von der Höhe und dem Rechtsgrund der Schulden.

Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II erfüllt dementsprechend auch dann nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV, wenn er seiner Ehefrau und/oder seinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist und er diese Verpflichtung nur unter Rückgriff auf die ihm gemäß § 24 SGB II gewährten Mittel erfüllen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die mit Hilfe des Zuschlags erbrachten Unterhaltszahlungen freiwillig, d. h. ohne behördlichen oder gerichtlichen Zwang, geleistet werden, der Zuschlag gemäß § 48 SGB I direkt an den Ehegatten oder die Kinder des Rundfunkgebührenschuldners ausbezahlt wird oder – wie im vorliegenden Fall – der Unterhaltsberechtigte eine Pfändung des Anspruchs auf den Zuschlag bewirkt hat.

2. Die Aufzählung der Befreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV ist abschließend. Nach § 6 Abs. 3 RGebStV kann allerdings in besonderen Härtefällen auch dann von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, wenn einer der in Absatz 1 genannten Befreiungsgründe nicht eingreift. Das Vorliegen einer solchen Härte hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend verneint.

Die mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erfolgte Neuregelung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfolgt das Ziel, das Verfahren zu vereinfachen und zu erleichtern. Die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Befreiungstatbestände knüpfen nunmehr – mit Ausnahme der Nummern 6 bis 8 – an den Bezug sozialer Leistungen an, womit insbesondere erreicht werden soll, dass die umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BefrVO entfallen (vgl. die Begründung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 13/3784, S. 38). § 6 Abs. 3 RGebStV enthält eine diese Vorschrift ergänzende Regelung, nach der die Rundfunkanstalt "unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1" in besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO, S. 39) soll ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegen, wenn eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV erfüllt sind. § 6 Abs. 3 RGebStV enthält damit keinen allgemeinen Auffangtatbestand, der jeweils eingreift, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Absatz 1 nicht vorliegen, da die mit dieser Vorschrift vorgenommenen Abgrenzungen sonst ihren Sinn verlören und der Zweck der Neuregelung, die befreiungsberechtigten Personengruppen durch einen einfach zu handhabenden Katalog festzulegen, wieder in Frage gestellt würde. Eine Gebührenbefreiung wegen einer besonderen Härte ist deshalb von vornherein ausgeschlossen in Fällen, in denen der Antragsteller zu einer der Personengruppen gehört, die von der Regelung in Absatz 1 erfasst werden, die dort genannten Voraussetzungen aber nicht erfüllt, etwa weil sein anrechenbares Einkommen oder Vermögen die Bedürftigkeitsgrenze der für die betreffende Personengruppe vorgesehenen sozialen Leistung überschreitet oder die betreffende Leistung nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird und dieser inzwischen verstrichen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.2009 – 2 S 1949/08 – Juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.7.2007 – 2 O 18/07 – Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.6.2007 – 16 E 294/07 – Juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.7.2006 – 12 LC 87/06 – NdsVBl 2006, 337). Bei der Anwendung der Härteregelung sind ferner die gesetzlichen Wertungen zu berücksichtigen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.2009, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.8.2008 – 16 E 1189/07 – Juris).

Eine besondere Härte kann danach im Fall des Klägers nicht bejaht werden. Auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RGebStV ist zu berücksichtigen, dass es nicht dem Sinn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entspricht, wenn die beklagte Rundfunkanstalt wegen bestehender Verbindlichkeiten des Rundfunkteilnehmers auf Gebührenforderungen, die anlässlich aktueller Leistungen des Rundfunks anfallen, verzichten müsste. In dem Umstand, dass der Kläger seinen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist und ihm wegen dieser Pflicht der Zuschlag nach § 24 SGB II nicht selbst zur Verfügung steht, kann schon deshalb eine besondere Härte nicht gesehen werden. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Unterhaltspflicht freiwillig, d. h. ohne behördlichen oder gerichtlichen Zwang, erfüllt wird oder ob der Zuschlag gemäß § 48 SGB I oder aufgrund einer zuvor bewirkten Pfändung des Anspruchs direkt an die Kinder ausbezahlt wird.

Gegen das Vorliegen einer besonderen Härte spricht außerdem, dass die §§ 850 ff. ZPO eine abschließende Regelung zum Schutz des Schuldners im Rahmen der Zwangsvollstreckung enthalten, die über § 54 Abs. 4 SGB I auch auf die hier in Rede stehenden Ansprüche nach dem SGB II Anwendung findet. § 54 Abs. 1 bis 3 SGB I erklärt bestimmte Ansprüche auf Sozialleistungen für unpfändbar. Alle übrigen Ansprüche auf laufende Geldleistungen, zu denen auch Ansprüche auf Arbeitslosengeld II sowie die Ansprüche auf den hierzu gemäß § 24 SGB II gezahlten Zuschlag gehören, können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Ansprüche auf Arbeitslosengeld II können danach nur bis zu den sich aus § 850 c ZPO ergebenden Pfändungsgrenzen gepfändet werden. Soweit es sich um Unterhaltsansprüche handelt, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil zustehen, erklärt § 850 d Abs. 1 S. 1 ZPO diese Grenzen allerdings nicht für maßgebend. Eine Pfändung wegen dieser Ansprüche ist deshalb auch über die in § 850 c genannten Grenzen hinaus möglich. Gemäß § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO ist dem Schuldner jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf. Auch soweit es um die Pfändung zur zwangsweisen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen geht, stellt das Gesetz damit sicher, dass der Schuldner seinen eigenen notwendigen Unterhalt aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln bestreiten kann.

Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muss, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der §§ 19 ff. SGB II, §§ 28 ff., 40 SGB XII (BGH, Urt. v. 18.7.2003 – IXa ZB 151/03 – BGHZ 156, 30; Hüßtege in Thomas/Putzo, Komm. zur ZPO, 27. Aufl., § 850 e Rn. 10). Ansprüche auf Arbeitslosengeld II dürfen damit im Ergebnis auch wegen der in § 850 a Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Unterhaltsansprüche regelmäßig nicht gepfändet werden. Für die Ansprüche auf die nicht zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts geleisteten Zuschläge nach § 24 SGB II gilt dies jedoch nicht. Der Gesetzgeber mutet es dem Vollstreckungsschuldner damit zu, die ihm nach dieser Vorschrift zustehenden finanziellen Leistungen zur Erfüllung der in § 850 d Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Unterhaltverpflichtungen einzusetzen. Die dieser Regelung zugrunde liegende Wertung ist auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV zu berücksichtigen. Darin, dass die dem Kläger gemäß § 24 SGB II zustehenden Zuschläge in dem maßgebenden Zeitraum wegen ihrer Pfändung nicht an den Kläger selbst, sondern an seine Kinder ausbezahlt wurden, kann danach eine zu einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führende besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht gesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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