Keine Beschränkung der Vertragsstrafe

23. Dezember 2009
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Eigener Leitsatz:

Erhält man eine Abmahnung, wird man in der Regel auch zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Hierbei ist es grundsätzlich möglich, nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung abzugeben, sondern eine eigenständige. Ist diese eigene Unterlassungserklärung im Falle einer Vertragsstrafe auf das Amtsgericht beschränkt, handelt es sich hierbei aber um eine unzulässige Beschränkung, da es so dem Abmahnenden verwehrt wird, bei besonders schwerwiegenden Verstößen eine Vertragsstrafe von über 5000,- Euro geltend zu machen.

Landgericht Hamburg

Urteil vom 02.10.2009

Az.: 310 O 281/09

Urteil

in der Sache

./.

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 10

für Recht:

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 10, durch den Vorsitzenden Richter
am Landgericht …, die Richterin am Amtsgericht … sowie den Richter am Landgericht

… im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 25.9.2009 eingereicht werden

konnten, für Recht:

1. Die einstweilige Verfügung vom 27.7.2009 wird im Kostenausspruch
bestätigt.

2. Die Antragsgegner haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu
tragen.

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten um die Kostentragungspflicht betreffend das einstweilige
Verfügungsverfahren.
Die Antragstellerin veröffentlicht unter der Internetpräsenz http://www. dr-b….com laufend Rechts-News, in denen Urteile besprochen werden. Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine Rechtsanwaltspartnerschaft und Betreiberin der Internetpräsenz http://www. b…-partner.de. Die Antragsgegner zu 2) bis 7) sind Partner der Antragsgegnerin zu 1). Die Antragsgegner machten auf ihrer Internetpräsenz eine Rechts-News öffentlich zugänglich, an der der Antragstellerin die ausschließlichen Nutzungsrechte zustanden.

Der Urheber dieser Rechtsnews, der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, hatte die ausschließlichen Nutzungsrechte am 26.6.2009 an die Antragstellerin übertragen. Die Antragstellerin erlangte am 6.7.2009 Kenntnis von der Veröffentlichung durch die Antragsgegner. Am 10.7.2009 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegner mit Anwaltsschreiben ab und forderte sie unter Fristsetzung zum 16.7.2009 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie unter Fristsetzung zum 22.7.2009 zur Zahlung von Schadensersatz auf.
Mit Schreiben vom 16.7.2009 boten die Antragsgegner ohne Anerkennung eines
Rechtsgrundes den Abschluss eines Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrages
sowie die Zahlung eines Betrages von € 500,00 an. Die Unterlassungsverpflichtung
sah unter Ziffer b) eine Verpflichtung der Antragsgegner vor, bei Zuwiderhandlungen
gegen die Unterlassungsverpflichtung „eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen,
deren Höhe im Zweifel durch das Amtsgericht Flensburg festzustellen ist und deren
Höhe jedoch einen Betrag von € 1.000,00 nicht unterschreiten sollte.“ Hinsichtlich der Einzelheiten des Schreibens vom 16.7.2009 wird im Übrigen auf die Anlage Ast 9 d.A. verwiesen.
Ein Kollege des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, Herr Herr K., rief am
17.7.2009 bei dem Antragsgegner zu 6) an und teilte mit, dass man mit der
Unterlassungserklärung nicht einverstanden sei und das Angebot nicht annehme. Der
Antragsgegner zu 6) erklärte, dass er sich derzeit auf einer Autofahrt befinde und nur eingeschränkt agieren könne. Der weitere Verlauf des Gesprächs ist streitig. Herr Herr K. erklärte schließlich, er werde dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin den Vorgang zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorlegen.
Durch Beschluss vom 27.7.2009 hat die Kammer auf Antrag der Antragstellerin vom
22.7.2009, eingegangen am 22.7.2009 zwischen Dienstschluss und 24 Uhr, eine
einstweilige Verfügung erlassen, in welcher den Antragsgegnern unter Ziffer I. zur
Vermeidung der in § 890 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel verboten wurde, die
streitgegenständliche Rechtsnews im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie
unter der URL http:// b…-partner.de/content/arbeitsbereiche/news-it_medien.html geschehen.
Unter Ziffer II. des Beschlusses sind den Antragsgegnern die Kosten des Verfahrens
auferlegt worden.
Am 13.8.2009 haben die Antragsgegner gegen die einstweilige Verfügung vom
27.7.2009 Kostenwiderspruch eingelegt. Im Übrigen haben die Antragsgegner die
einstweilige Verfügung ausdrücklich als rechtsverbindlich anerkannt.
Die Antragsgegner tragen vor, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei
und lediglich der Gebührenbeschaffung auf Seiten des Prozessbevollmächtigten der
Antragstellerin gedient habe. Es bestehe eine starke Vermutung dafür, dass es sich bei der Rechteübertragung auf die Antragstellerin um ein Scheingeschäft gehandelt habe, um deren Prozessbevollmächtigten die Möglichkeit zu geben, kostenpflichtige
Abmahnungen zu betreiben. Die Antragsgegner hätten zudem ihren Willen zur
Abstimmung einer hinreichenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
bekundet, während die Antragstellerin keinerlei Unterstützung zur Beilegung des
Streits geleistet habe, obwohl sie hierzu nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei. In dem Telefonat vom 17.7.2009 habe der Antragsgegner zu 6) gefragt, worin konkret die Unzulässigkeit bzw. das fehlende Ausreichen der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu sehen sei. Herr Herr K. habe sich daraufhin geweigert, hierzu etwas zu sagen. Der Antragsgegner zu 6) habe daraufhin erklärt, er werde sich auf jeden Fall mit den Einwendungen hinsichtlich der Formulierung der
Unterlassungserklärung auseinandersetzen und die Antragsgegner würden in diesem
Fall erforderlichenfalls nachbessern Die Beantragung einer einstweiligen Verfügung sei nicht erforderlich gewesen, da die Antragsgegner eine ernsthafte und dem
Unterlassungsanspruch der Antragstellerin umfassend Rechnung tragende
strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abgegeben hätten.
Hierdurch sei der Unterlassungsanspruch bereits vor Beantragung der einstweiligen
Verfügung anerkannt worden.

Die Antragsgegner beantragen, die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO analog der Antragstellerin aufzuerlegen.
 
Die Antragstellerin beantragt, den Kostenwiderspruch zurückzuweisen.
Die Antragstellerin trägt vor, sie plane derzeit einen juristischen Dienst für Dritte, die als Lizenznehmer aufbereitete Rechtsnews mittels Lizenzen erwerben können. Das diesbezügliche Konzept sei bereits erarbeitet. Der Dienst werde voraussichtlich Oktober 2009 fertig gestellt und im Internet buchbar sein. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, der zahlreiche Rechtsnews verfasst habe, habe der Antragstellerin die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen, damit diese den geplanten Dienst überhaupt anbieten könne. In dem Telefonat vom 17.7.2009 habe Herr Herr K. ausdrücklich die Unzulässigkeit der Bedingung hinsichtlich des Amtsgerichts Flensburg angesprochen. Der Antragsgegner zu 6) habe in dem Telefonat die Unzulässigkeit der Bedingung hinsichtlich des Amtsgerichts Flensburg zurückgewiesen und die Zusendung entsprechender Judikatur angefordert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Kostenwiderspruch der Antragsgegner ist zulässig, hat in der Sache aber keinen
Erfolg. Die einstweilige Verfügung vom 27.7.2009 ist im Kostenausspruch zu
bestätigen.

I. Der auf die Kostenentscheidung beschränkte Widerspruch sowie das Anerkenntnis
der einstweiligen Verfügung im Übrigen haben zur Folge, dass nur noch über die
Kosten nach den Regelungen der §§ 91 ff. ZPO zu befinden ist. Eine Nachprüfung
der vom Anerkenntnis erfassten verzichtbaren Prozessvoraussetzungen und der
materiellen Voraussetzungen des Hauptausspruchs findet nicht mehr statt. Der
Bestand der einstweiligen Verfügung kann nicht mehr in Zweifel gezogen werden
(OLG Hamburg, WRP 1996, 442, m.w.N.; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 12 UWG Rz. 3.42).
II. Die Antragsgegner können daher als in der Hauptsache unterlegene Partei der
Kostenlast des § 91 ZPO nur entgehen, wenn die Voraussetzungen eines
sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO vorliegen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 27.
Aufl., § 93 Rz. 6 Stichwort „Kostenwiderspruch“). Davon ausgehend haben die
Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Denn die Voraussetzungen
für ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO liegen nicht vor.
1. Nach § 93 ZPO würden der Antragstellerin die Verfahrenskosten nur dann zur
Last fallen, wenn die Antragsgegner nicht durch ihr Verhalten zur Beantragung
der einstweiligen Verfügung Veranlassung gegeben hätten.
Wann eine Veranlassung zur Klage gegeben ist, bestimmt sich nach dem Sinn und Zweck von § 93 ZPO. Danach gibt man zur Erhebung einer Klage durch ein Verhalten Veranlassung, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH NJW 1979, 2040, 2041), wenn also der Kläger bei vernünftiger Würdigung annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts sein Rechtsschutzziel nicht erreichen zu können (Musielak-Wolst, ZPO, 6. Aufl., § 93 Rz. 2; Zöller-Herget, a.a.O., § 93 Rz. 3).
Entsprechendes gilt in Bezug auf ein einstweiliges Verfügungsverfahren.
2. Maßgebend ist danach eine vernünftige Betrachtung aus der Sicht der
Antragstellerin. Diese hatte den Antragsgegnern durch ihren Prozessbevollmächtigten das Abmahnschreiben vom 10.7.2009 (Anlage ASt 8) samt vorformulierter Unterlassungsverpflichtungserklärung zugesandt. Mit diesen Schreiben machte die Antragstellerin jenes Unterlassungsbegehren geltend, welches sie später zum Gegenstand ihres Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung gemacht hat. Die Antragsgegner haben der Antragstellerin gegenüber die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung jedoch nicht abgegeben. Vielmehr boten die Antragsgegner mit Schreiben vom 16.7.2009 den Abschluss eines Unterlassungs- und
Verpflichtungsvertrags an und wählten dabei hinsichtlich der Vertragsstrafe
eine von dem Verlangen der Antragstellerin abweichende Formulierung. Auf das Telefonat vom 17.7.2009, in dem die Antragstellerin, vertreten durch Herrn Herr K., erklärte, dass sie mit der angebotenen Formulierung hinsichtlich der Vertragsstrafe nicht einverstanden sei, folgte keine weitere Reaktion der Beklagten mehr.
Auch wenn der Antragsgegner zu 6) wie von den Antragsgegnern behauptet, erklärt haben sollte, man werde sich mit den Einwendungen hinsichtlich der Formulierung auseinandersetzen und erforderlichenfalls nachbessern, hat sie diese Ankündigung doch jedenfalls bis zum 22.7.2009 nicht umgesetzt. Nach dem Telefonat vom 17.7.2009, in dem die Antragstellerin den Abschluss des von der Antragsgegnerin angebotenen Unterlassungsvertrags abgelehnt hat, wäre es an der Antragsgegnerin gewesen, entweder einen neuen Vorschlag für einen Unterlassungsvertrag zu unterbreiten oder aber die mit Schreiben vom 10.7.2009 übersandte, von der Antragstellerin vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Zwar treffen auch den Gläubiger im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses gewisse Rücksichtnahmepflichten, die es gebieten können, dem Schuldner eine nachvollziehbare Bitte nicht abzuschlagen, wie z.B. die Bitte um Mitteilung der einschlägigen Rechtsprechung vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, UWG § 12 Rz.1.41). Die Antragsgegner, die als Anwaltskanzlei bzw. deren Mitglieder selber auch auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätig sind, hatten jedoch selber die Möglichkeit, sich hinreichend über die einschlägige Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Vertragsstrafenversprechen zu
informieren, so dass die Antragstellerin sich auf eine derartige Bitte, so sie
denn tatsächlich geäußert worden wäre, nicht einlassen musste. Zudem musste den Antragsgegnern bewusst sein, dass der Antragstellerin zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung nur ein enges Zeitfenster zur Verfügung stand, da sie bereits am 8.7.2009 Kenntnis von der Rechtsverletzung erhalten hatte und es bei einem zu langen Zuwarten an einem Verfügungsgrund für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung gefehlt hätte. Die Antragsgegner wären daher gehalten gewesen, sich nach dem Telefonat vom 17.7.2009 unverzüglich nochmal mit der Antragstellerin in Verbindung zu setzen und auf die Ablehnung ihres Angebots zu reagieren. Nachdem dies bis zum 22.7.2009 nicht geschehen war, durfte die
Antragstellerin davon ausgehen, dass die Antragsgegner eine die grundsätzlich indizierte Wiederholungsgefahr erst ausschließende hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung (vgl. Schricker-Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rz. 42; Möhring/Nicolini-Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rz. 125) nicht abgeben wollten, ein gerichtliches Verfahren mithin geboten war. Die Ablehnung des angebotenen Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrages durch die Antragstellerin war auch nicht rechtsmissbräuchlich, da das darin vorgesehene Vertragsstrafenversprechen nicht ausreichend war. So wurde mit der vorgeschlagenen Formulierung die Bestimmung der
Vertragsstrafenhöhe dem Amtsgericht Flensburg überlassen, da dieses die Höhe im Zweifelsfall „feststellen“ und nicht nur die Angemessenheit gem. § 315 Abs. 3 BGB im Streitfall überprüfen sollte, wie es beim sog. neuen Hamburger Brauch der Fall ist. Da nicht ausdrücklich geregelt war, dass die Antragstellerin oder ein Dritter die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bestimmen sollte, ist die Klausel dahingehend zu verstehen, dass dies unmittelbar und alleine durch das Amtsgericht Flensburg geschehen sollte, was zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Wegen des Wortlauts des § 315 Abs. 3 BGB darf die Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe nicht unmittelbar dem Gericht überlassen werden (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, a.a.O. Rz. 1.144; Schricker, a.a.O. Rz. 42 a). Zwar wäre die Klausel u.U. dahingehend auszulegen, dass zuerst die Antragstellerin die Höhe der Vertragsstrafe zu bestimmen hat und erst bei Nichteinigung das Gericht entscheidet (Bornkamm in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O. Rz. 1.144). Hierauf deutet die Formulierung „im Zweifel“ hin. Auf eine solch auslegungsbedürftige Klausel musste sich die Antragstellerin jedoch ebenfalls nicht einlassen. Hinzu kommt, dass durch die Bezugnahme auf das Amtsgericht Flensburg zum einen die örtliche Zuständigkeit festgelegt und die Höhe der Vertragsstrafe automatisch auf € 5.000,00 begrenzt wurde. Die Klägerin konnte auf den gesetzlich zulässigen örtlichen Gerichtsständen bestehen. Im Übrigen ist die Festlegung eines Höchstbetrages der Vertragsstrafe zwar grundsätzlich zulässig. Die Obergrenze muss jedoch so bemessen sein, dass
der Gläubiger schwerwiegenden Verstößen mit einer entsprechend höheren Strafe begegnen kann (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O. Rz. 1.142; BGH GRUR 1990, 1051, 1052). Als Obergrenze ist dabei im Regelfall das Doppelte einer sonst fest bestimmten Vertragsstrafe anzusetzen (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O. Rz. 1.143). Dabei sind für die Höhe der Vertragsstrafe die Umstände des Einzelfalls, insbes. das Ausmaß der Wiederholungsgefahr und die Möglichkeit künftiger noch schwererer Verstöße, zu berücksichtigen. Angemessen ist eine
Vertragsstrafe, die so hoch bemessen ist, dass die Wiederholung der Verletzungshandlung sich aller Voraussicht nach für den Verletzer nicht mehr
lohnt (Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, UrhG § 97 Rz. 33; Dreier/Schulze, a.a.O. § 97 Rz. 42). Vor diesem Hintergrund war eine Höchstgrenze von € 5.000,00 zumindest bedenklich, so dass sich die Antragstellerin auch hierauf nicht einlassen musste.
3. Unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Veranlassung im Sinne des § 93 ZPO kann auch nicht geltend gemacht werden, dass eine ausreichende Unterlassungserklärung bereits vorgelegen habe. Insoweit besteht keine andere Situation als in Bezug auf den materiell-rechtlichen Anspruch. Von der Bestandskraft der einstweiligen Verfügung ist auszugehen. Die Antragsgegner können danach nicht mehr geltend machen, dass die einstweilige Verfügung mangels Wiederholungsgefahr unbegründet gewesen sei (OLG Hamburg, WRP 1995, 442, 443; Baumbach/Hefermehl-Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 12 UWG Rz. 3.42). Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in dem Schriftsatz vom 16.7.2009 gerade keine Unterlassungserklärung abgegeben, sondern lediglich die Abgabe einer solchen im Rahmen eines Vertrags angeboten wurde.
4. Nicht durchdringen können die Antragsgegner auch mit ihrem Einwand, die
Übertragung der Nutzungsrechte auf die Antragstellerin sei rechtmissbräuchlich und im Rahmen eines Scheingeschäfts erfolgt. Auch insoweit greift die Bestandskraft der einstweiligen Verfügung ein. Im Übrigen sind die von den Antragsgegnern vorgetragenen Punkte auch nicht ausreichend, um einen solchen Rechtsmissbrauch festzustellen. Zwar kann die Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche nach § 242
BGB rechtsmissbräuchlich sein, wenn das Gebührenerzielungsinteresse im
Vordergrund steht (Nordemann in Fromm/Nordemann, a.a.O. § 97 Rz. 191). An die Annahme eines solchen Rechtsmissbrauchs sind jedoch sehr hohe Anforderungen zu stellen (Nordemann in Fromm/Nordemann, a.a.O. § 97 Rz. 189). Hierfür ist der Vortag der Antragsgegner nicht ausreichend. So hat die Antragstellerin schlüssig vorgetragen, weswegen eine Übertragung der Nutzungsrechte erfolgte.
5. Nach allem haben die Antragsgegner Veranlassung für den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegeben und es ist damit für eine Anwendbarkeit des § 93 ZPO kein Raum. Es bleibt bei der im Beschluss vom 27.7.2009 erfolgten Auferlegung der Verfahrenskosten gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

III. Die weitere Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

B e s c h l u s s

Die durch den Kostenwiderspruch veranlassten Gebühren berechnen sich – ausgehend von einem bereits festgesetzten Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens in Höhe von € 7.500,00 – nach einem Gegenstandswert von € 919,60.

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