Keine verdächtigen Äußerungen über das Privatleben

28. Juli 2009
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Eigener Leitsatz:

Werden Tatsachenbehauptungen einer anderen Zeitschrift verbreitet, so ist dies keine offene Fragestellung, die im Artikel weiter konkretisiert wird. Berichte über Gegenstände, die die Privatsphäre verletzen, sind auch dann rechtswidrig, wenn dies nur in einem Verdacht geäußert wird. Die Öffnung des Privatlebens in gewissem Maße durch Äußerungen, die die Intimsphäre nicht berühren, mag das allgemeine Interesse an der Person fördern, berechtigt aber nicht zum Bericht über jede etwaige Gefühlsregung. 

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Urteil vom 03.06.2009

Az. 7 U 10/08

Tenor
1. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 1032/07, vom 22.1.2008 abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten, zu verbreiten,

1. „B… S… soll sich auf Mallorca in einen Ganoven verliebt haben. Was sie dazu sagt … Könnte sie einen Verbrecher lieben?“

2. „(Selbstbewusst lächelt sie bei der Z…-Spendengala „Melodien für Millionen“ in die Kameras. Sie wirkt fröhlich, ausgelassen – wie immer.) Nicht selbstverständlich bei dem, was R…-Moderatorin B… S…, 49, nur wenige Stunden zuvor über sich in der Zeitung lesen musste: „TV-Star B… S… – Liebesschwüre an einen Verbrecher“ titelte „B….“. Und damit nicht genug. Im Innenteil der Zeitung geht es weiter:

Während eines Mallorca-Urlaubs 2003 soll sie einen Franzosen, 53, kennengelernt haben. Er habe damals auf der Insel eine Massagepraxis gehabt. B… S… sei eine seiner Kundinnen gewesen, habe ihn immer wieder getroffen und eine leidenschaftliche Beziehung mit ihm gehabt. Dann ist die Rede von leidenschaftlichen Briefen, die sie ihm geschrieben haben soll. Doppelt brisante Behauptungen: Zum einen, weil sie damals noch mit ihrem Kollegen M… L…, 38, liiert war. Zum anderen, weil der Franzose ein Verbrecher sein soll. (Er wird mit Entführung, Betrug, Fälschung, Waffenhandel und einem ungeklärten Mord in Verbindung gebracht.) R…-Kolumnistin J… R… fragte S… nach ihrem Auftritt bei der Spendengala: „Wie fühlen Sie sich nach solchen Schlagzeilen?“ Die Moderatorin: „Ich fühle mich prima. So ein Schwachsinn, das ist unter meinem Niveau, das zu kommentieren. Ich habe meine Anwälte eingeschaltet.““

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe
1. Mit ihrer Berufung begehrt die Antragstellerin, eine bekannte Fernsehjournalistin, den erneuten Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der aus dem Tenor ersichtlichen Äußerungen, die das Landgericht zunächst durch Beschluss vom 5.11.2007 erlassen, sodann durch Urteil vom 22.1.2008 aufgehoben hat. Die Antragsgegnerin verlegt die Zeitschrift R…, in deren Ausgabe vom 25.10.2007 unter der Rubrik „Stars Gerüchte“ ein Artikel erschienen ist, in dem über eine Berichterstattung der Zeitung B…. berichtet wird, die sich mit der Antragstellerin befasst. Wiedergegeben wird darin in indirekter Rede der Inhalt des B…-Artikels, wonach die Antragstellerin im Jahre 2003 auf Mallorca mit einem Franzosen, der mit verschiedenen Straftaten wie Entführung, Betrug, Fälschung, Waffenhandel und einem ungeklärten Mord in Verbindung gebracht werde, eine Beziehung gehabt habe. Der Beitrag zeigt u.a. ein Bild der Antragstellerin mit der Bildunterschrift „B… S… soll sich auf Mallorca in einen Ganoven verliebt haben. Was sie dazu sagt…“. Die Überschrift lautet: „Könnte sie einen Verbrecher lieben?“. Im vorletzten Absatz des Beitrags wird die Antragstellerin zitiert, wie sie auf die Frage der R…-Kolumnistin, wie sie sich nach solchen Schlagzeilen fühle, antwortet: „Ich fühle mich prima. So ein Schwachsinn, das ist unter meinem Niveau, das zu kommentieren. Ich habe meine Anwälte eingeschaltet.“ Am Ende des Beitrags findet sich ein Kasten mit der Überschrift: „R… meint“. Darin heißt es: „Moderatorin S… zeigt, wie man mit Gerüchten umgeht: mit Selbstbewusstsein und Stärke.“

Zum Sachverhalt im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

2. Dem Antrag ist unter Abänderung des angefochtenen Urteils stattzugeben, denn die genannten Äußerungen verletzen die Antragstellerin bei bestehender Wiederholungsgefahr in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (§§ 823 Abs.1, 1004 analog BGB i.Verb. m. Art. 1,2 GG). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird in dem genannten Artikel nicht lediglich eine offene Frage gestellt, sondern es werden Tatsachenbehauptungen, die der B…. entnommen worden sind, verbreitet. Zwar wird der Inhalt als „Gerücht“ bezeichnet und seine Richtigkeit in Frage gestellt. Insofern mag eine gewisse Nähe zu einer Verdachtsberichterstattung bestehen. Ein Bericht über einen Gegenstand, der die Privatsphäre verletzt, ist indessen auch dann rechtswidrig, wenn er lediglich in Form eines Verdachts geäußert wird. Bei dem Beitrag handelt es sich ferner auch nicht um ein Interview, in dem die Antragstellerin zu dem Gegenstand der vorausgegangenen Berichterstattung Stellung genommen und damit die Veröffentlichung akzeptiert hätte. Zu der Frage, ob das Gerücht wahr sei, hat sich nämlich die Antragstellerin nicht geäußert, sondern zunächst lediglich die Frage der Journalistin beantwortet, wie sie sich fühle („Ich fühle mich prima“). Ob sich der dann anschließende Ausruf „so ein Schwachsinn“ auf die Fragestellung der R…-Kolumnistin oder auf den Inhalt oder die Aufmachung des Artikels der B… bezieht, bleibt offen. Die nachfolgenden Sätze zeigen allerdings, dass die Antragstellerin zum Gegenstand der B…-Berichterstattung selbst nicht Stellung nehmen wollte, den zu kommentieren sie als „unter ihrem Niveau“ ansehe, weshalb sie ihre Anwälte eingeschaltet habe. Die Antragstellerin hat somit keine Interviewäußerung zu den Vorgängen aus dem Jahr 2003 abgegeben und dadurch auch nicht die erneute Wiedergabe des der Zeitung B… entnommenen Gerüchts akzeptiert. Einer Verbreiterhaftung steht ferner auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin in dem beanstandeten Artikel den Inhalt der B….-Berichterstattung nicht undistanziert übernommen hat, weil auch die kritische Wiedergabe einer von Dritten aufgestellten Behauptung deren Verbreitung darstellt.

Die angegriffenen Äußerungen betreffen die Privatsphäre der Antragstellerin. Berichtet wird über eine Beziehung der Antragstellerin zu einem Mann, der mit verschiedenen, im Einzelnen genannten Straftaten in Verbindung gebracht werde. Die Antragstellerin habe ihn immer wieder getroffen und ihm leidenschaftliche Briefe geschrieben.

a) Aus der eigenen Darstellung der Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung ergibt sich, dass diese Darstellung im Kern nur zutrifft, soweit der Begriff der „Beziehung“ nicht als eine solche mit sexuellen Kontakten verstanden wird, was indessen der Kontext mit den erwähnten „leidenschaftlichen Briefen“ nahe legt. Auf ein solches Verständnis einer sexuellen Beziehung wird der Leser ferner dadurch gelenkt, dass im Anschluss daran diese Behauptung als „brisant“ bezeichnet wird, weil die Antragstellerin damals noch mit ihrem Kollegen M… L… liiert gewesen sei.
Da es sich ersichtlich um eine ehrverletzende Äußerung handelt, war die Antragsgegnerin hierfür darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtig, nachdem die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung und in ihrer eigenen erstinstanzlich eingereichten eidesstattlichen das Zustandekommen und den Verlauf der Bekanntschaft dargestellt hatte und insbesondere in Abrede genommen hatte, mit dem in dem Beitrag als „Franzosen“ bezeichneten C. sexuell verkehrt zu haben oder dies vorgehabt zu haben.

Die Antragsgegnerin hat demgegenüber nicht substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht, dass es zwischen der Antragstellerin und C. zur Vornahme sexueller Handlungen gekommen ist. Auch die nunmehr vorgelegte eidesstattliche Versicherung von Frau H… J… vom 2.5.2008 enthält hierzu keine Aussagen, die derartiges unzweifelhaft belegen. Daher kann letztlich offen bleiben, ob die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung einer den Prozessbeteiligten weitgehend unbekannten Person, deren Inhalt auch im Übrigen nicht plausibel erscheint, zur Glaubhaftmachung geeignet ist. Hieran bestehen jedenfalls erhebliche Zweifel, weil es sich bei Frau J… um eine Person aus dem persönlichen Umfeld des als Straftäter beschriebenen C. handelte, der unter falschem Namen als Masseur tätig war und unstreitig versucht hat, die Antragstellerin zur Zahlung eines erheblichen Geldbetrages zu veranlassen. Bei dieser Konstellation ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass Frau J… diesen Plan kannte und sogar daran mitgewirkt hat. Von zweifelhafter Glaubwürdigkeit ist diese Zeugin zudem, weil sie z.T. wörtlich aus angeblichen E-Mails aus dem Jahre 2003 zitiert, ohne diese auch nur auszugsweise vorzulegen.

Schließlich dürfte das zweitinstanzliche Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 21.5.2008 im Zusammenhang mit der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung von Frau J… ohnehin gem. § 531 Abs.2 ZPO zurückzuweisen sein, nachdem die Antragstellerin insbesondere den darin behaupteten Inhalt von ihr geschriebener E-Mails bestritten hat.

Soweit die angegriffenen Passagen so zu verstehen sind, dass es sich bei der Beziehung um eine solche mit sexuellen Kontakten gehandelt habe, ist die Berichterstattung unwahr und damit ohne Weiteres rechtswidrig.

b) Wenn es sich aber nicht um eine Beziehung mit sexuellen Kontakten gehandelt hat, und wenn – auf der Basis der eigenen Angaben der Antragstellerin – als wahr lediglich die Tatsache unterstellt wird, dass die Antragstellerin sich – 4 Jahre vor der hier in Rede stehenden Veröffentlichung – in einen Mann verliebt hat, den sie zunächst als Masseur kennengelernt hatte, dass sie ihm „Liebesbriefe“ per E-Mail geschrieben hat und mit ihm über einen Zeitraum von 6 Wochen mehrmals zusammengetroffen ist, ohne dass ihr bekannt war, dass es sich um einen vorbestraften Straftäter handelte, ist das Interesse der Öffentlichkeit an diesen Vorgängen als gering einzustufen, zumal sie in Bezug auf die damalige Verbindung der Antragstellerin mit ihrem Lebensgefährten L… unstreitig keine Folgen hatten. Die erforderliche Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin und insbesondere ihrer Privatsphäre einerseits und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit andererseits ergibt dann nämlich einen Vorrang der Rechte der Antragstellerin.

Dem steht insbesondere nicht die Tatsache entgegen, dass die Antragstellerin sich in der Vergangenheit häufiger zu ihrem Privatleben in der Öffentlichkeit geäußert hat.

Zu Recht weist allerdings die Antragsgegnerin unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1999 (NJW 2000, 1021 ff) darauf hin, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfallen kann, wenn sich jemand damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.

Die hierzu als Anlagen AG 1- 17 vorgelegten Veröffentlichungen enthalten Äußerungen der Antragstellerin in verschiedenen Medien, die inhaltlich kein detailliertes Bild von ihrem Privatleben eröffnen.

So enthalten die früheren Veröffentlichungen, in denen sie über die Beziehungen zu S… und R… und dem Ende dieser Beziehungen spricht, zum ganz überwiegenden Teil Mitteilungen, die aufgrund ihres gemeinsamen bzw. getrennten Auftretens bei öffentlichen Veranstaltungen und ihrer berufsbedingten ständigen Beobachtung durch die Medien ohnehin in der Öffentlichkeit bekannt waren.

Maßgeblich für die mögliche Öffnung der Privatsphäre der Antragstellerin könnten allenfalls ihre Äußerungen aus neuerer Zeit sein, insbesondere Interviews, die sie, teilweise gemeinsam mit ihrem Partner M… L…, seit dem Beginn ihrer Beziehung im Jahre 1999 gegeben hat und in denen sie u.a. über ihre Partnerschaft und ihr gemeinsames Kind sprach. In keiner der vorgelegten Veröffentlichungen berühren die öffentlichen Äußerungen der Antragstellerin allerdings die Intimsphäre, auch wenn festzustellen ist, dass die Antragstellerin dadurch in gewissem Maße ihr Privatleben öffentlich gemacht hat.

Das dadurch erregte allgemeine Interesse an den privaten Lebensumständen der Antragstellerin schließt jedoch nicht jede private Bekanntschaft und jede kurzzeitige Gefühlsbindung der Antragstellerin ein, wie sie hier in Bezug auf A… C. zu unterstellen ist. Selbst wenn die Antragstellerin und ihr Partner in mehreren Interviews ihre Beziehung als gut und harmonisch präsentiert haben, haben sie damit nicht den öffentlichen Zugriff auf alle ihre privaten Vorlieben und Beziehungen zu anderen Menschen eröffnet.

Schließlich stehen auch die vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil hervorgehobenen Veröffentlichungen vom 12.10.2006 (AG 17) und vom 5.7.2007 (AG 16) in B… nicht im Widerspruch zu dem Gegenstand der vorliegenden Berichterstattung in dem Sinne, dass die Antragstellerin selbst den von ihr in der Öffentlichkeit formulierten Ansprüchen nicht gerecht geworden wäre. Ihre in dem Artikel vom 12.10.2006 wiedergegebenen Äußerungen darüber, wie wichtig ihr die Treue (ihres Partners) sei, stellen selbst ein Zitat dar, deren Ursprung weder in tatsächlicher noch in zeitlicher Hinsicht bekannt ist, so dass sie schon deswegen nur schwerlich als öffentlich in neuerer Zeit geäußerte Ansicht über dieses Thema angeführt werden können. Da ferner im vorliegenden Fall zudem nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Antragstellerin „untreu“ im Sinne des Eingehens einer sexuellen Beziehung zu C. gewesen ist, besteht hier kein Widerspruch zwischen geäußerter Anschauung und Praxis.

Auch die von der Antragstellerin in dem Interview vom 5.7.2007 wiedergegebene Bemerkung, sie habe während der 8-jährigen Beziehung mit L… niemals „fremdgeflirtet“, steht nicht im Widerspruch zu den hier infrage stehenden Vorgängen. Danach soll sich nämlich aus einem Therapeuten-Patienten-Verhältnis eine persönliche, engere Beziehung entwickelt haben, bei der sich die Antragstellerin in den vermeintlichen Therapeuten verliebt hat. Eine solche Entwicklung ist mit einem „Fremdflirt“, wie ihn die Antragstellerin in ihrem Interview nennt, nicht zu vergleichen. Unter einem Flirt wird gemeinhin eine erotisch motivierte bewusste Annäherung verstanden, mit der zunächst nur ein oberflächlicher Kontakt hergestellt wird. Auch die Antragstellerin hat in dem genannten Interview, nach ihrem Vorgehen gefragt, erklärt: „Ein intensiver Blick sagt manchmal mehr als 1000 Worte“ und damit zu verstehen gegeben, dass sie unter einem Flirt den Vorgang der ersten Kontaktaufnahme versteht, was hier nicht infrage steht.

Da somit ein herausragendes Interesse an der Berichterstattung über die Beziehung auch nicht deshalb besteht, weil die Antragstellerin selbst ein unzutreffendes Bild über sich und ihre Moralvorstellungen in die Öffentlichkeit gebracht hätte, gebührt ihrem Persönlichkeitsschutz bezüglich der hier als zutreffend zugrunde zu legenden, viele Jahre zurückliegenden Vorgänge der Vorrang.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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