Anbieter einer Blogging-Plattform ist für beleidigende Äußerungen verantwortlich

18. August 2011
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Eigener Leitsatz:

Der Anbieter einer Plattform für Blogger ist für beleidigende und verleumderische Äußerungen verantwortlich, die Nutzer seiner Plattform auf seiner Plattform verbreiten, wenn er trotz einer Abmahnung untätig geblieben ist. Da sich diese Persönlichkeitsrechtsverletzung in Deutschland auswirkt, ist deutsches Recht anwendbar.

 

Landgericht Berlin

Beschluss vom 21.06.2011

Az.: 27 O 335/11

 

Tenor:

1. Der Antragsgegnerin zu 2) wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an einem Vorstandsmitglied, untersagt,

über den Antragsteller zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, wonach dieser

a) asozial und/oder in kriminelle Machenschaften verwickelt sei,

b) ein Spitzel sei,

c) in irgendeiner Weise mit Mord in Verbindung zu bringen sei,

d) geisteskrank und schwachsinnig sei,

e) ein russischer Nazi gewesen sei.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2. jeweils die Hälfte.

3. Der Verfahrenswert wird auf 10,000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin zu 2. einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 185 ff. StGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Die in dem Tenor zu 1. enthaltenen beleidigenden und verleumderischen Äußerungen verletzen den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Auf den Sachverhalt ist deutsches Recht anwendbar, da sich die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers in Deutschland auswirkt. Die Antragsgegnerin zu 2. ist für die Verbreitung der Äußerungen verantwortlich, da sie trotz der an sie weitergeleiteten Abmahnung vom 25.5.2011 untätig geblieben ist und die Äußerungen auf einer Plattform für Blogger verbreitet werden, die sie Nutzern zur Verfügung gestellt hat. Auf Grund der besonderen Dringlichkeit war im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 936 ZPO zu entscheiden. Bei der Formulierung des Tenors hat die Kammer von ihrem Ermessen gemäß § 938 ZPO Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

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