YouTube haftet für urheberrechtsverletzende Videoclips

25. Oktober 2010
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
5460 mal gelesen
0 Shares

Eigener Leitsatz:

YouTube haftet für urheberrechtsverletzende Inhalte bei den von anonymen Nutzern eingestellten Videos. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des „Zu-Eigen-Machens“ fremder Inhalte, da sich die Videos aus der Sicht eines objektiven Beobachters zumindest auch als eigene Videos der Internetplattform darstellen. Insbesondere durch die auffällige Anordnung des YouTube-Logos auf der Internetseite präsentiert sich YouTube als Anbieter der Inhalte, da dieses an Stelle des Namens des einstellenden Nutzers über dem Titel des Videos bzw. dem Video selbst erscheint, während der Nutzername lediglich in kleiner Schrift am rechten Rand erscheint (Anmerk d. Verf.: diese Anordnung wurde nunmehr dahingehend geändert, dass der Name des Nutzers über dem Video angezeigt wird). Auch die Auflistung „Ähnliche Videos“ neben dem angezeigten Clip geht über ein rein neutrales Anbieten der Inhalte hinaus.

Landgericht Hamburg

Urteil vom 03.09.2010

Az.: 308 O 27/09

Tenor

I. Den Beklagten zu 1 und 3 wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre), für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland verboten ,

Tonaufnahmen und/oder Teile von Tonaufnahmen und/oder Musikwerke und/oder Werkteile von Musikwerken aus dem vom Kläger produzierten Studio-Album „A W..S..“ der Künstlerin S..B.., nämlich aus folgenden Musiktiteln,

A..

J.., J..O..M..D..

I..b..t..w..b..

in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, nämlich wie folgt,

1. Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme „A..“ ungenehmigt mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden wird – seien es „private“ Fotos / Laufbilder des „Users“ oder Fotos / Laufbilder der Künstlerin oder andere Fotos oder Laufbilder -, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „A..“ am ##.##.2008, 21:48:01 Uhr auf dem Portal „Y..T..“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 1 geschehen;

2. Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme „J.., J..o..M..D..“ ungenehmigt mit Graphiken aus dem Album-Cover und / oder anderen graphischen Elementen verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „J.., J..o..M..D..“ am ##.##.2008, 22:36:03 Uhr auf dem Portal „Y..T..“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 2 geschehen;

3. Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme „I..b..t..w..b..“ ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und / oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S..B.. mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Werkes durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin S..B.. verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „I..b..t..w..b..“ am ##.##.2008, 19:24:49 Uhr auf dem Portal „Y..T..“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 4 geschehen.

II. Die Beklagten zu 1 und 3 werden verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. und des mit den Verletzungshandlungen erzielten Umsatzes bzw. Verletzergewinns zu erteilen, nämlich über die Anzahl der mit den Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. erzielten Seitenaufrufe der Domain Y…com bzw. de. Y…com bzw. Y.de sowie die Anzahl der Abspielvorgänge auf diesen Unterseiten der Domain Y…com im Form von sog. Streams und/oder Downloads und über den mit den abgerufenen audiovisuellen Verletzungshandlungen gem. Ziffer I., insbesondere über die Internetseite „www. Y.de“ bzw. „www. Y…com“ sowie über sämtliche weiteren Internetseiten einschließlich Partnerwebsites und/oder andere Vertriebswege einschließlich sämtlicher Vertriebskooperationen, erzielten Bruttoumsatz (insbesondere aus Werbeumsätzen einschließlich aller daraus vereinnahmten Beträge, zuzüglich etwa vereinnahmter Kooperationsentgelte und/oder von Vertriebspartnern erzielter Werbekostenzuschüsse), und über den erzielten Rohgewinn und dem Kläger hierüber unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, wobei die Auskunft unter Angabe von Anfangs- und Enddatum der Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. zu erfolgen hat.

III. Es wird dem Grunde nach festgestellt,

1. dass die Beklagte zu 3 an den Kläger Schadenersatz in einer nach Erteilung der Auskunft – nach Wahl des Klägers im Wege der Lizenzanalogie oder der Herausgabe des Verletzergewinns – noch zu bestimmenden Höhe zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2009 aufgrund der Verletzung der Rechte des Klägers als Tonträgerhersteller durch die Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. zu zahlen verpflichtet ist;

2. dass die Beklagte zu 1 an den Kläger eine Lizenzgebühr für die Nutzung der Tonaufnahmen gemäß Ziffer I. in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2009 zu zahlen verpflichtet ist,

wobei die Beklagten zu 1 und 3 für eine Lizenzgebühr als Gesamtschuldner haften und wobei eine Herausgabe eines Verletzergewinns durch die Beklagte zu 3 die Zahlung einer Lizenzgebühr durch die Beklagte zu 1 ausschließt.

IV. Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit der Kläger Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung entsprechend obiger Ziffern I. bis III. hinsichtlich folgender Werke der Künstlerin S..B.. begehrt:

1. Werke bzw. Tonaufnahmen des Albums „A W..S..“ der Künstlerin S..B.. mit folgenden Titeln:

„C..T..W..“

„A..M..“

„S..N..“

„I..T..B..M..“

„C..I..A M..“

„A..G..“

„A..M..“

„I B..I..F..C..“

2. Tonaufnahmen und/oder Bildtonaufnahmen und/oder Ausschnitte aus der vom Kläger zur anschließenden Tonträgerverwendung produzierten „S..T..“ der Künstlerin S..B.. mit folgenden Titeln:

„G..“

„F..D..M..“

„L..I..R..“

„S..“ (engl. Version)

„W..A W..W..“

„D..I..T..W..“

„N..F..“

„H..D..L..L..“

„L..L..“

„S..“

„A..A..“

„S..A..“

„C..D..T..“

„A..“

„Y..T..M..B..A..“

„T..P..o..t..O..“

„S..Q..“

„I..B..T..W..B..“

„F..O..M..“

„I B..I..F..C..“

„T..T..S..G..“

„A.. “

V. Die Klage wird weiter als unzulässig zurückgewiesen, soweit der Kläger beantragt, den Beklagten bei Meidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO zu verbieten,

1. sonstige ungenehmigte Änderungsfassungen der Musikwerkes bzw. der Tonaufnahmen aus dem vom Kläger produzierten Studio-Album „A W..S..“ der Künstlerin S..B..  öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, soweit die Gestalt des Originalwerkes bzw. der Tonaufnahme im Wege urheberrechtlich relevanter Änderungen verändert wird, insbesondere durch Kürzungen und/oder Verbindungen mit sonstigen werkfremden Elementen einschließlich werkfremden Klangelementen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes/Medleys!I W..I..C..B..C..E..D..“ am ##.##.2008, 19:23:06 Uhr auf dem Portal „Y..T..“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 6 geschehen (Antrag I.1.f);

2. sonstige ungenehmigte Änderungsfassungen von Tonaufnahmen und/oder Bildtonaufnahmen und/oder Ausschnitte aus der vom Kläger zur anschließenden Tonträgerverwendung produzierten „S..T..“ der Künstlerin S..B.. öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen,  bei welchen die Gestalt der Tonaufnahme bzw. des Originalwerkes verändert wird, beispielsweise durch Kürzungen, Verbindungen mit sonstigen werkfremden Elementen einschließlich werkfremden Klangelementen, oder andere urheberrechtlich relevante Änderungen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „R..“ am ##.##.2008, 19:46:32 Uhr auf dem Portal „Y..T..“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 8 geschehen (Antrag I.2.b),

und soweit sich hieraus Folgeanträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung entsprechend obiger Ziffern II. und III. ergeben.

VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

VIII. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 75.000 und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Nachdem der Kläger den Rechtsstreit bezüglich der Beklagten zu 2 einseitig für erledigt erklärt hat, verlangt er noch von den Beklagten zu 1, 3 und 4 Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung von Aufnahmen der Künstlerin S..B.. über die Videoplattform „Y..T..“ sowie Auskunft über den Umfang der rechtsverletzenden Nutzung und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach. Hinsichtlich des erledigt erklärten Teils der Klage (gegenüber der Beklagten zu 2) verlangt der Kläger insoweit den Beklagten zu 1, 3 und 4 die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Kläger, mit bürgerlichem Namen F..P.., ist als Inhaber des Musikverlages „o..M..P.. F..P..“ bei der GEMA registriert (Anlage K 41). Darüber hinaus ist er im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg als Komplementär und Mitinhaber des Musikverlages „P..M..KG“ erfasst (Handelsregisterauszug HR A91880, Anlage K 42). Er behauptet außerdem, Inhaber der NEMO Studios zu sein. Am 20.05.1996, ergänzt durch eine Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 2005, schloss die Künstlerin S..B.. mit dem „NEMO Studio F..P..son“ einen weltweit gültigen Künstlerexklusivvertrag zur Auswertung ihrer Tonaufnahmen ab (Anlage K4). Am 1.09.2000 schloss der Kläger bezüglich der exklusiven Aufnahmerechte von Werken der Künstlerin S..B.. für sich und die N..S.. mit der Capitol Records, Inc. – nach dem Vortrag des Klägers zur EMI Music Group gehörend – eine Lizenzvereinbarung (Bandübernahmevertrag) ab (Anlage K 43). Gemäß Ziffer 6A dieser Vereinbarung  hat sich der Kläger vorbehalten, dass Synchronisationsfassungen oder sonstige Verbindungen mit werkfremden (insbes. visuellen) Inhalten nur mit seiner Einwilligung lizensiert werden dürfen:

„.. Company shall obtain your consent before:

licensing (or authorizing Company’s affiliates or licensees to license) Masters hereunder for synchronization use in television and film productions during the Exclusivity Term,

or otherwise synchronizing (or authorizing Company’s affiliates or licensees to synchronize) Masters hereunder with media other than records;“

Im Jahr 2008 erschien das Album „A W..S..“ der Künstlerin S..B.. mit dem Hinweis „Produced by F..P..son“ (Booklet Anlage K 1). Der sogenannte P-Vermerk lautet: “P: 2008 NEMO STUDIOS UNDER EXCLUSIVE LICENSE TO THE BLUE  NOTE LABEL GROUP“. Die Blue Note Label Group gehört zu EMI Music N.Y. Am 4.11.2008 begann die „S..T..“ der Künstlerin S..B.. in Mexiko (Tourdaten Anlage K3). Streitgegenstand sind vorliegend Musikwerke aus dem Album „A W..S..“ sowie Livedarbietungen von der Tournee der Künstlerin S..B…

Die Beklagte zu 3 ist nach eigenen Angaben alleinige Betreiberin der Internetplattform „Y..T..“. Sie ist eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company) mit Sitz in den USA. Unter der Adresse www. Y…com bietet sie seit Ende 2005 in den USA und seit 2007 in Deutschland mit ihrem Dienstangebot „Y..T..“ Internetnutzern die Möglichkeit, kostenlos audiovisuelle Beiträge einzustellen, die von Dritten angesehen werden können.

Die Beklagte zu 1, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA, ist Betreiberin der Suchmaschine „G..“ und außerdem Mutterkonzern und Alleingesellschafterin der Beklagten zu 3. Sie stellt der Beklagten zu 3 ihre Server für die Speicherung der Inhalte des Videoportals „Y..T..“ zur Verfügung und ist als Inhaberin der Domain www. Y.de und seit 10.06.2009 auch als Inhaberin der Domain www. Y…com im Domainregister der DENIC e.G. eingetragen (Anlagen K 13 und K 63). Ferner wird die Beklagte zu 1 im Impressum der Internetseite „Y..T..“ als Vertreter der Beklagten zu 3 angegeben (Anlage K 12: „vertreten durch..“ ). In den „Y..T..-Datenschutzbestimmungen“ wird auf die Beklagte zu 1 wie folgt verwiesen:

„Wie Google und seine Tochterunternehmen mit personenbezogenen Daten umgehen, wenn du Google-Services verwendest. Hierzu gehören auch die Informationen, die du bei der Verwendung von Y..T.. angibst.“ (Anlage K 18)

Die Beklagte zu 4 mit Sitz in Hamburg ist eine weitere 100% ige Tochter der Beklagten zu 1. Sie ist mit dem Verkauf und der Vermarktung von Online-Werbung befasst (Auszug aus dem Handelsregister des AG Hamburg, HRB 86891, Anlage K 29: „Die Vermittlung des Verkaufs von Online-Werbung und von sonstigen Produkten und Leistungen; darüber hinaus alle kommerziellen, gewerblichen oder finanziellen Geschäfte hinsichtlich beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, die direkt oder indirekt dem vorstehenden Zweck dienen oder zu dienen geeignet sind.“). Sie fungiert als administrativer Ansprechpartner („admin-c“) für sämtliche die Domain www. Y.de betreffenden Angelegenheiten (Auszug des Domainregisters der DENIC e.G., Anlage K 13). Im Impressum der Domain www. Y…com ist sie nicht aufgeführt (Anlagen K 12 und B 1). Im November 2008 wurden über die Internetseiten der Beklagten zu 1 „www.google.de/support/jobs“ Stellen für einen „Y..T.. Sales Manager“ und einen „Y..T.. Community Manager“ für den Standort bei der Beklagten zu 4 in Hamburg ausgeschrieben (Anlage K 33 und 34).

Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 und 4 für den Betrieb der Internetplattform „Y..T..“ ist zwischen den Parteien streitig.

Die Beklagte zu 2 ist nicht mehr existent. Sie ist im November 2006 mit der Snowmass Newco LLC verschmolzen und anschließend in die Beklagte zu 3 umbenannt worden (Certificate of Merger vom 13.11.2006, Bl. 95 d.A.).

Am 6.11.2008 und 7.11.2008 waren auf dem Internetportal „Y..T..“ Videos mit Musikwerken der Künstlerin S..B.. – u.a. private Konzertmitschnitte sowie mit privaten sowie offiziellen Stand- und Bewegtbildern der Künstlerin verbundene Musikwerke aus Alben der Künstlerin – enthalten. Der Kläger wandte sich mit anwaltlichem Schreiben vom 7.11.2008 (Anlage K 21) an die Beklagte zu 4 und forderte diese und die Beklagte zu 1 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, die sich darauf bezog,

„es zukünftig zu unterlassen,

Tonaufnahmen und/oder Musikwerke und/oder Werkteile von Musikwerken und/oder Teile von Tonaufnahmen aus dem Repertoire des Gläubigers, insbesondere soweit es die zu dieser Erklärung mit Trefferliste gem. Anlage 3 (s. 1 – 13) der Abmahnung vom 07.11.2008 vorgelegten und dort aufgeführten Tonaufnahmen/Musikwerke betrifft, in Synchronisations- oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder solche Handlungen anzukündigen, feilzuhalten, anzubieten bzw. zu bewerben, […]“;

Ferner forderte der Kläger die Beklagte zu 4 sowie die Beklagte zu 1 dazu auf,

„jedweden Content basierend auf Tonaufnahmen, Mitschnitten und/oder Musikwerken aus dem gesamten Repertoire unseres Mandanten F..P..son (als Musikproduzent, als Musikautor sowie als Musikverleger unter omeN Music Publishing und – soweit es ältere Veröffentlichung betrifft – unter P..M..) unverzüglich […] von den Servern Ihres Konzerns zu entfernen, zu löschen und die zugrunde liegenden rechtswidrigen Werkfassungen zu vernichten sowie Sorge dafür zu tragen, dass keinerlei Inhalte aus dem Repertoire unseres Mandanten mehr über die Plattform www. Y.de bzw. de. Y…com für Endkonsumenten zum Stream und/oder Download bzw. zur Aufnahme zur Verfügung gestellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.“

Die Beklagte zu 4 leitete das Schreiben an die Beklagte zu 3 weiter. Diese ermittelte anhand der vom Kläger als Anlage übermittelten Screenshots händisch die URLs sämtlicher Videos und sperrte diese. Am 19.11.2008 waren erneut mit Videos, Bewegtbildern, Grafiken und/oder Livebildern der Künstlerin S..B.. auf der Internetplattform „Y..T..“ abrufbar. Diese sind Gegenstand der vorliegenden Klage. Der Kläger beanstandet damit folgende auf „Y..T..“ vorgefundene Werkfassungen:

– Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden wurde – seien es „private“ Fotos / Laufbilder des „Users“ oder Fotos / Laufbilder der Künstlerin oder andere Fotos oder Laufbilder (beispielhafte Ausdrucke als Anlage K 19 a),

– Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Graphiken aus dem Album-Cover und/oder anderen graphischen Elementen verbunden wurde (beispielhafte Ausdrucke als Anlage K 19 b)

– Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Animationen und/oder bewegten Graphiken verbunden wurde (beispielhafte Ausdrucke als Anlage K 19 c)

– Fassungen, bei welchen das Musikwerk ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S..B.. mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Werkes durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin S..B.. verbunden wurde (beispielhafte Ausdrucke als Anlage K 19 d)

– Fassungen aus ungenehmigten Kopien von synchronisierten Filmaufnahmen des Musikwerkes aus dem Promotionvideo der ausübenden Künstlerin S..B.., insoweit zugleich Einblendungen Dritter zu Zwecken der Werbung für Dritte erfolgen (beispielhafte Ausdrucke als Anlage K 19 e)

– sonstige ungenehmigte Änderungsfassungen des Musikwerkes bzw. der Tonaufnahme, bei welchen die Gestalt des Originalwerkes bzw. der Tonaufnahme im Wege urheberrechtlich relevanter Änderungen verändert wurde, insbes. durch Kürzungen und/oder Verbindungen mit sonstigen werkfremden Elementen einschließlich werkfremden Klagelementen (beispielhafte Ausdrucke als Anlage K 19 f).

Mit seiner am 22.01.2009 eingereichten Klage macht der Kläger die Verletzung eigener und abgeleiteter Urheberrechte und anderer nach dem UrhG geschützter Rechte an Musikdarbietungen der Künstlerin S..B.. durch auf der Plattform „Y..T..“ eingestellte Videos geltend. Er nimmt u.a. Bezug auf eine E-Mail des Geschäftsführers der EMI Music Group, worin es heißt:

„I have confirmed that we have given Youtube no rights whatsoever to use any S..B.. masters in so-called user-generated content. Obviously, we have not given Y..T.. any rights in any unauthorized live performances of S..B… “(Anlage K5)

Die Beklagte zu 3 hat nach Zustellung der Klagschrift sämtliche sich aus den Anlagen K 19 a) bis f) ergebenden Inhalte gesperrt, bestreitet indes, ebenso wie die Beklagten zu 1 und 4, jegliche Verantwortlichkeit für diese Inhalte.

Mit Schreiben vom 20.05.2009 haben die Beklagten zu 1, 3 und 4 ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt und eine Kopie eines „Certificate of Merger“ vom 13.11.2006, aus dem sich die Verschmelzung und Umbenennung der Beklagten zu 2 ergibt, beigefügt. Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit bezüglich der Beklagten zu 2 für erledigt erklärt und beantragt, den Beklagten zu 1, 3 und 4 auch insoweit die Kosten aufzuerlegen. Die Beklagten zu 1, 3 und 4 haben der Erledigungserklärung nicht zugestimmt und verweisen im Übrigen darauf, dass die Beklagten zu 1 und 4 nicht passivlegitimiert seien und die Beklagte zu 3 für die Inhalte der Internetplattform „Y..T..“ nicht verantwortlich, weil es sich um ein neutrales Meinungsforum handeln würde, in denen erkennbar ausschließlich Drittinhalte bereitgehalten werden würden.

Zum Inhalt und Aufbau des Internetportals „Y..T..“ tragen die Parteien wie folgt insoweit unstreitig vor:

Das an deutsche Nutzer der Plattform gerichtete Angebot wird unter der Domain www. Y…com bzw. der URL www. Y…com/index?gl=DE&hl=de (früher: de. Y…com) bereitgehalten. Sobald ein Nutzer aus Deutschland die Domain www. Y…com anwählt, wird er automatisch an das deutschsprachiges Angebot (unter der URL www. Y…com/index?gl=DE&hl=de) umgeleitet. Auch unter der Domain www. Y.de erfolgt eine Weiterleitung auf diese URL. Unter der Domain www. Y.de selbst werden keine Inhalte bereitgehalten. Das an den US-amerikanischen Markt gerichtete Angebot unterscheidet sich von dem an den deutschen Markt gerichteten Angebot sowohl im Hinblick auf die Nutzeroberfläche (englischsprachig statt deutschsprachig) als auch im Hinblick auf die Gestaltung der Startseite. Auf dieser hält die Beklagte zu 3 nicht nur eine Suchfunktion vor, sondern führt länderspezifisch eine Relevanzermittlung durch. Deren Ergebnis wird in Form eines „Rankings“ der Suchergebnisse länderspezifisch unter den Rubriken „Derzeit abgespielte Videos“, „Promotete Videos“ und „Angesagte Videos“ auf der Startseite zusammengefasst (vgl. Screenshot Anlage K 17). Weitere Übersichten des Angebotes befinden sich unter den Überschriften „ Videos “ und „ Kanäle “, unterteilt in Unterrubriken wie „Unterhaltung“, „ Musik “, „ Musiker “ oder „ Film & Animation “. Am Rand der Startseite befinden sich länderspezifische Bannerwerbungen von Drittanbietern.  Eine weitere Möglichkeit der Werbevermarktung auf „Y..T..“ sind Videoanzeigen, auch in Form sog. „InVideo“-Anzeigen (Anlage K16, Ausdruck der Angebote unter de. Y…com/t/advertising ). Die Schaltung kontextbezogener Werbung (entweder abgegrenzt von dem Video oder als InVideo-Werbung) erfolgt im Gegensatz zur bloßen Bannerwerbung allerdings nur dann, wenn zwischen dem einstellenden Nutzer und der Beklagten zu 3 ein gesonderter Vertrag geschlossen wird, mit dem der Nutzer seine Zustimmung zu dieser Form der Werbenutzung erteilt. Im Zusammenhang mit der Anzeige der streitgegenständlichen Videos der Künstlerin S..B.. wurde eine solche Werbung nicht gezeigt. Inwieweit andere Werbeschaltungen erfolgten, ist zwischen den Parteien streitig. Das Einstellen von Videos auf die Server der Beklagten zu 1 – der Hochladevorgang selbst – erfolgt in einem automatisierten Verfahren durch die Nutzer des Dienstes „Y..T..“. In jeder Minute werden etwa 20 Stunden Videomaterial und pro Tag mehrere hunderttausend Videos neu hochgeladen. Sobald ein Nutzer ein Video auf www. Y…com hochlädt, ist dieses Video unmittelbar für sämtliche Besucher der Webseite im Wege des Streamings einzusehen. Eine vorherige Ansicht oder Kontrolle durch die Beklagte(n) erfolgt nicht. Ein Download von Inhalten ist in Ziffer 6.1 der Nutzungsbedingungen von „Y..T..“ ausdrücklich untersagt (Anlage B 9). Allerdings können mittels sogenannter Browser-Plug-Ins, wie beispielsweise dem kostenlos erhältlichen „Real Player“ der Firma R.. oder der von Dritten entwickelten Software „getTube“, die angezeigten Videoinhalte isoliert abgegriffen und dauerhaft gespeichert werden. Neben privaten Nutzern werden durch professionelle Anbieter (z.B. durch die Musiklabel EMI, die Universal Music Group oder Sony Music) auch sog. Premium-Inhalte eingestellt (Anlage B 2). Die Beklagte zu 3 bietet außerdem die Möglichkeit, eigene Kanäle auf der Plattform einzurichten. Hiervon haben u.a. Universitäten, Fernsehsender, der Internationale Strafgerichtshof, politische Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen Gebrauch gemacht (Anlagen B 4 bis B 6, B 21). Um selbst zum Anbieter von Inhalten zu werden, bedarf es einer Registrierung bei „Y..T..“. Im Rahmen der Registrierung sind neben der Auswahl eines Benutzernamens und eines Passwortes u.a. auch das Herkunftsland sowie eine gültige Emailadresse anzugeben. Nach Ausfüllung des Registrierungsformulars sowie Akzeptanz der Nutzungsbedingungen wird dem Nutzer an die angegebene Emailadresse eine Bestätigungsmail mit einem Aktivierungslink übermittelt. Ein Konto wird erst nach Betätigung des an die E-Mail-Adresse gesandten Bestätigungs-Links eingerichtet. Weitere Angaben zur Identifizierung der Nutzer werden nicht verlangt. Soweit ein bereits registrierter Nutzer das Videoportal von Y..T.. benutzt, erhält er in einer Übersicht „empfohlene Videos“ von auf „Y..T..“ vorhandenen Videos angezeigt, die sich an den bereits angesehenen Videos des jeweiligen Nutzers orientieren (Anlage K 88: „Empfohlen … da du folgendes Video angesehen hast: …“).

Die Akzeptanz der Nutzungsbedingungen ist Voraussetzung für eine Registrierung und damit auch für den Upload von Inhalten. Gemäß Ziffer 10 der Nutzungsbedingungen (Anlagen K 18 und B 9) räumen Nutzer von Y..T.. der Beklagten zu 3 in beschränktem Umfang einfache Nutzungsrechte an den hochgeladenen Inhalten ein. Wörtlich heißt es:

„10.1.Indem Sie Nutzerübermittlungen bei Y..T.. hochladen oder posten, räumen Sie

Y..T.. eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizensierung) bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste und anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und Y..T..s Geschäften, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Werbung für und den Weitervertrieb der ganzen oder von Teilen der Webseite (und auf ihr basierender derivativer Werke) in gleich welchem Medienformat und gleich über welche Verbreitungswege;

jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlungen in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang.

10.2. Die vorstehend von Ihnen eingeräumten Lizenzen an Nutzervideos erlöschen, sobald sie Ihre Nutzervideos von der Webseite entfernen. …“

Ferner bestätigt der jeweilige Nutzer, dass er alle erforderlichen Rechte innehat oder eingeholt hat, um seine Inhalte auf die Plattform zu laden und dass er keine rechtsverletzenden Inhalte – sei es mit Blick auf Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter – auf die Plattform stellen wird (Ziffer 8.4 bzw. 9.3 der Nutzungsbedingungen,). In Ziffer 8.4 der Nutzungsbedingungen heißt es:

„Sie gewährleisten und garantieren, dass Sie über sämtliche erforderlichen Lizenzen, Rechte, Zustimmungen und Erlaubnisse verfügen (und für den gesamten Zeitraum Ihrer Nutzung der Dienste verfügen werden), die erforderlich dafür sind, dass Y..T.. Ihre Nutzerübermittlung zum Zweck der Bereitstellung von Diensten durch Y..T.. nutzen kann und anderweitig von Ihren Nutzerübermittlungen in der auf der Webseite und in diesen Bestimmungen genannten Weise Gebrauch machen kann.“

In den “Community Richtlinien” heißt es weiter:

„Respektiere das Urheberrecht. Lade nur Videos hoch, die du gedreht hast oder zu deren Verwendung du berechtigt bist. Das bedeutet, dass du ohne ausdrückliche Genehmigung keine Videos hochladen solltest, die du nicht selbst erstellt hast, und keinen Content in deinen Videos verwenden solltest, an dem eine andere Person die Urheberrechte besitzt, wie beispielsweise Musiktracks, Ausschnitte aus urheberrechtlich geschützten Programmen oder Videos, die von anderen Nutzern erstellt wurden. Weitere Informationen erhältst du in unseren Tipps zum Urheberrecht .“ (Anlage B 10)

Anbieter von Videoinhalten werden bei jedem Hochladevorgang in grafisch hervorgehobener Weise darauf hingewiesen, dass keine urheberrechtsverletzenden Inhalte eingestellt dürfen:

(Abbildung)

In den sog. „Tipps zum Urheberrecht“ (http://www. Y…com/t/howto_copyright) werden Nutzer ferner darauf hingewiesen, dass das Einstellen von Material, das Urheberrechte verletzt, zur Kündigung des Kontos führen kann (Anlage B 11).

Um Rechtsverletzungen auf „Y..T..“ zu unterbinden, hat die Beklagte zu 3 neben den genannten Hinweisen folgende technische Vorkehrungen getroffen:

– Die Grundeinstellung, die jedem registrierten Nutzer der Plattform zur Verfügung steht, sieht eine  technische Limitierung des Uploads vor, welche sicherstellt, dass nicht ganze Spielfilme, Konzerte, oder sonstige Sendungen eingestellt werden können. Es können nur solche Videos hochgeladen werden, deren Länge 10 Minuten und/oder ein (1) Gigabyte nicht überschreitet.

– Jeder Nutzer kann jederzeit schriftlich, per Fax, E-Mail oder Web-Formular eine Beschwerde an die Beklagte zu 3) richten.

– Darüber hinaus sieht die Plattform einen sog. „Meldebutton“ vor, mit dem zu jeder Zeit anstößige oder rechtsverletzende Inhalte gemeldet werden können (Anlage B 13).

– Über ein spezielles Benachrichtigungsverfahren haben Inhaber von Urheberrechten die Möglichkeit, unter Angabe der Internetadresse des Videos (der „URL“) bis zu zehn konkret bezeichnete Videos von der Plattform zu entfernen zu lassen (http://www. Y…com/copyright_complaint_form, Anlagenkonvolut B 12).

– Parallel zu dem Benachrichtigungsverfahren hält „Y..T..“ ein Programm zur Inhaltsprüfung (Content Verification Program) bereit, das dem Rechteinhaber die Bezeichnung der Videos erleichtert. Er kann im Wege des Anklickens von Kontrollkästchen aus einer Liste von Videos diejenigen ankreuzen, die er für rechtsverletzend hält (Anlage B 14). Um Missbrauchsgefahren zu begegnen, steht das Content Verification Programm allerdings lediglich Unternehmen, die sich hierfür gesondert registrieren lassen und ein Konto eröffnen müssen, nicht jedoch Einzelpersonen zur Verfügung. Letztere werden bei der Registrierung zum Content Verification Program abgelehnt.

– Sofern ein Video wegen einer Inkenntnissetzung durch den Rechteinhaber gesperrt wird, wird dieser Umstand jedem Nutzer mitgeteilt, der dieses Video erneut aufrufen möchte. Jeder Anbieter, dessen Video auf eine solche Beschwerde hin entfernt wird, erhält ebenfalls eine automatisch generierte Mitteilung an sein Postfach, mit welcher die Sperrung seines Nutzerkontos bei einem wiederholten Verstoß  – entsprechend Ziffer 9.4 und 13.3 der Nutzungsbedingungen – angekündigt wird. Ferner wird von jedem gesperrten Video unter Verwendung der sog. „MD5-Algorithm Technology“ ein „digitaler Fingerabdruck“ angefertigt. Wenn jemand versucht, ein identisches Video erneut auf der Plattform der Beklagten einzustellen, erkennt das System anhand dieses digitalen Fingerabdrucks, dass es sich um ein bereits entferntes Video handelt. Ein solchermaßen identifiziertes Video wird unmittelbar abgelehnt und kann nicht – auch nicht von einem anderen Anbieter – erneut eingestellt werden

– Darüber hinaus hat die Beklagte zu 3 zur Identifizierung rechtsverletzender Inhalte die Programme Y..T.. Audio ID und Y..T.. Video ID (Content Identification Program) entwickelt. Hierfür hat der jeweilige Rechteinhaber der Beklagten zu 3 eine Referenzdatei (Video oder Audio) bereitzustellen, von dessen Inhalt er verlangt, dass es gesperrt oder dessen zukünftiger Upload verhindert werde. Ausgehend von dieser Referenzdatei erstellen die Programme einen Vergleichswert, der es ermöglicht, andere Videos auf der Plattform zu identifizieren, die ganz oder teilweise die gleichen Video- oder Audioinhalte haben, wie die übermittelte Referenzdatei (ähnliche Auszüge (Bild oder Ton) aus der jeweiligen Referenzdatei genügen). Wird ein entsprechendes Video identifiziert oder wird ein solches Video hochgeladen, wird der Rechtsinhaber darüber informiert und das Video kann durch ihn (im Einzelfall oder vollautomatisch) mit einem Sperrvermerk versehen werden, der dazu führt, dass das Video unmittelbar gesperrt wird. Alternativ kann der Rechtsinhaber den jeweiligen Inhalt auch genehmigen und an den Einnahmen aus – erst nach seiner Genehmigung geschalteter – Werbung partizipieren.

Von Oktober 2007 bis März 2009 bestand zwischen der Beklagten zu 3 und der Verwertungsgesellschaft GEMA eine Übergangsvereinbarung, durch die die GEMA die Nutzung musikalischer Werke – in welchem Umfang ist zwischen den Parteien streitig – auf der Plattform der Beklagten zu 3 gegen Zahlung einer Vergütung gestattete (Anlage B 16). Eine Verlängerung der Vereinbarung scheiterte.

Mit Schreiben vom 21.04.2009 und 22.04.2009 hat der Kläger der GEMA für sich als Autor und für die Musikverlag P..M.. KG sowie für sich und den Musikverlag omeN Music Publishing online- und mobile-Rechte mit Wirkung zum 31.12.2009 entzogen (Bestätigungsschreiben der GEMA Anlage K 65).

Der Kläger trägt vor, er sei als künstlerischer Produzent und Tonträgerhersteller (Inhaber der NEMO Studios) aktivlegitimiert. Er habe bezüglich der Titel aus dem Studioalbum „A W..S..“ (Antrag zu I. 1) das Produktionskostenrisiko getragen, die Aufnahmen mit einem Kostenaufwand von ca. € 450.000,00 erstellt und auf Tonträger aufgezeichnet. Nutzungen wie die streitgegenständlichen seien ausweislich Ziffer 6A des Vertrages mit seinem Auswertungspartner EMI/Capitol N.Y und der als Anlage K 5 vorgelegten E-Mail nicht Gegenstand seiner Vereinbarung mit EMI. Er sei ferner aus abgeleitetem Recht als Produzent an den Tonaufnahmen leistungsschutzrechtlich berechtigt, da ihm die ausübende Künstlerin S..B.. mit Künstlervertrag vom 20.05.1996 und der Zusatzvereinbarung vom April 2005 (Anlage K 4) ihre Leistungsschutzrechte an ihren Darbietungen als Sängerin und somit auch an der vorliegend betroffenen Tonaufnahme exklusiv eingeräumt habe. Gemäß § 17 Abs. 5 des Künstlervertrages sei der Kläger im Übrigen ausschließlich berechtigt, Rechte der Künstlerin an ihren Darbietungen gegenüber Rechtsverletzern im eigenen Namen zu verteidigen. Zudem habe er zum Teil selbst als ausübender Künstler beim Chorgesang mitgewirkt („Nemo Choir“, Anlage K1). Er sei außerdem als Bearbeiter bzw. Autor aktivlegitimiert: Bezüglich der Albumtitel 1, 2, 3, 6, 9 und 12 habe er ein schutzfähiges Arrangement eines vorhandenen Musikwerkes erstellt und dieses im Rahmen der sog. GEMA-Bearbeiterschätzung angemeldet (Anlage K 44), bezüglich der Titel 5, 7, 8, 10 und 11 sei er (neben C..H..) Mitbearbeiter und bezüglich des Titels 4 alleiniger Bearbeiter einer bei der GEMA angemeldeten Bearbeitungsfassung (Online Werkdatenbankauszügen der GEMA Anlagen K6 und K46). Bezüglich der Titel 4, 5, 7, 8, 10 und 11 sei er zudem als Verleger mit seinem Verlag omeN Music Publishing F..P.. berechtigt (Autorenvertrag des Verlages mit dem Kläger Anlage K 7 und mit C..H.. Anlage K 45, vgl. im Einzelnen Bl. 8ff der Replik). Hinsichtlich der Livedarbietungen der Tournee (Antrag zu I. 2) sei er ebenfalls als künstlerischer Produzent und Tonträgerhersteller berechtigt: Er habe bei der im November 2008 begonnenen Welttournee „S..“ im Rahmen der Auftritte am Mischpult vor Ort gestanden und aufgrund seiner ausschließlichen Berechtigung, Darbietungen der Künstlerin S..B.. aufzunehmen, Tonaufnahmen sämtlicher dargebotenen Musiktitel angefertigt, um diese später für ein Live-Album verwenden zu können. Ferner habe er an der Einprobung der Konzertdarbietungen mitgewirkt, auf die Darbietungen der Mitwirkenden künstlerisch eingewirkt, Tonsignale und Sounds vorproduziert und aufgenommen, welche in die Konzertaufführung von Datenträgern ergänzend zu dem Orchester eingespielt worden seien, sowie das Bühnenbild, die Hologramm-Show und die Dramaturgie der Konzertaufführung gemeinsam mit der Künstlerin S..B.. konzipiert. Als Tonträgerhersteller im Sinne des § 85 UrhG sei er an den Livedarbietungen insbesondere insoweit berechtigt, als es die von ihm vorproduzierten Tonsignale und Sounds betreffe, aufgrund seines exklusiven Auswertungsrechtes aber auch bezüglich der von ihm aufgenommenen Konzertdarbietungen. Aus dem Künstlervertrag vom 20.05.1996 i.V.m. der Zusatzvereinbarung vom April 2005 (Anlage K 4) ergebe sich ferner, dass die Künstlerin S..B.. ihm ihre Leistungsschutzrechte an ihren Darbietungen als Sängerin und somit auch an den vorliegend betroffenen Darbietungen exklusiv eingeräumt habe. Schließlich sei er an einem Teil der Musikwerke der Konzertdarbietungen als Urheber beteiligt und berechtigt: Er habe als Komponist zusammen mit dem im Antrag zu I.2. genannten weiteren Autoren die Musikwerke 1, 2, 3, 9, 10, 11, 15, und 25 geschaffen (vgl. GEMA-Datenbankauszug gem. Anlagenkonvolut K6 sowie Booklets Anlagen K 48, 50, 52, 54, 55, 60), bei dem Titel 22 eine schutzfähige englische Übersetzung gefertigt (Subtextdichtervertrag des Klägers mit Sugar Music als Anlage K 62) und hinsichtlich der übrigen Titel ein schutzfähiges Arrangement geschaffen und dieses nach Veröffentlichung auf Tonträger im Rahmen der sog. GEMA-Bearbeiterschätzung in entsprechender Weise wie bei der 2008 erfolgten Anmeldung gem. Anlage K 44 angemeldet. An den Musikwerken 1, 2, 3, 4, 14, 25 sei er aus abgeleitetem Recht als Musikverleger mit seinem Verlag omeN Music Publishing F..P.. (Autorenverträge Anlagen K 7, 49, 59) und hinsichtlich der Musikwerke 9, 10, 11 und 15 mit seinem Musikverlag P..M.. KG (Autorenverträge Anlagen K 53, 56, 57 und 58) berechtigt. Die betroffenen Autoren- und Verlagsrechte seien nicht der GEMA zur Wahrnehmung übertragen worden. Die Nutzung von Änderungsfassungen sei gemäß § 1 i) GEMA-BV den Berechtigten (Autoren und Verlagen) vorbehalten. Der Kläger habe der GEMA gem. § 1 i) des GEMA-BV schriftlich mitgeteilt, dass er die Herstellungsrechte zur Verbindung der Musikwerke mit visuellen und/oder sonstigen werkfremden Elementen im Hinblick auf das Angebot der Beklagten selbst wahrnehme. Die streitgegenständlichen Nutzungsformen (Videostreams in Videotauschbörsen) seien 1996, als der Kläger die letzte wirksame Ergänzung des Berechtigungsvertrages unterzeichnet habe, ohnehin noch nicht bekannt gewesen. Auch Nutzungen in „Musiktauschsystemen“ seien erst mit den Änderungen des Berechtigungsvertrages in der Mitgliederversammlung 2002 in das Formular des Berechtigungsvertrages (vgl. § 1 h) des BV in der Fassung 2002) aufgenommen worden. Einseitige Änderungen seien im Verhältnis zu den Berechtigten nicht wirksam (BGH vom 18.12.2008, I ZR 23/06). Er ist im Übrigen der Meinung, das Bestreiten seiner Aktivlegitimation als Autor, Verleger, künstlerischer Produzent, darbietender Künstler, aus übertragenen Leistungsschutzrechten und als Tonträgerhersteller durch die Beklagten sei unsubstantiiert und pauschal und daher unerheblich (S. 15 des Schriftsatzes vom 3.03.2010). Er ist weiter der Meinung, aus den Ausdrucken der Anlagen K 19 a bis 19 f sowie aus den Anlagen zur Abmahnung gem. Anlage K 21 und aus der DVD mit audiovisuellen Dateien gem. Anlage K 20 seien die beanstandeten Rechtsverletzungen hinreichend ersichtlich. Die einzelnen Formen der Verletzungen würden sich bei verschiedenen Titeln wiederholen. Da sich das begehrte Verbot auf sämtliche Links zu sämtlichen einzelnen Videodateien beziehe, die sich jetzt oder in der Vergangenheit oder künftig im Angebot der Beklagten befänden und die die im Antrag genannten Musikwerke/Tonaufnahmen in den im Antrag aufgezählten Nutzungsformen beträfen, sei es ausreichend, in den Anlagen K 19a bis K 19f nur beispielhaft und nicht für sämtliche betroffenen Werke Ausdrucke der einzelnen Formen der Verletzungen beizufügen (S. 21 des Schriftsatzes vom 3.03.2010). Die Beklagten zu 1, 3 und 4 seien für diese Inhalte verantwortlich. Die Beklagte zu 3 sei als Content-Provider anzusehen, da sie sich die Inhalte ihrer Nutzer „zu Eigen-Machen“ würde. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass sich die Beklagte zu 3 von den „Usern“  Nutzungsrechte an audiovisuellen Dateien u.a. zur Bearbeitung und Weiterlizensierung übertragen ließe und diese nach von der Beklagten zu 3 aufgestellten Kriterien und unter der Bezeichnung und dem Logo „Y..T..“ innerhalb eines Gesamtangebotes verfügbar machen würden. Da die Beklagte zu 3 ein Herunterladen der Dateien über den „Realplayer“ nicht unterbinde, wie dies auf anderen Internetseiten (Anlage K 69) geschehe, würden sie die Inhalte zudem bewusst auch zum Download bzw. zur Aufnahme von der Soundkarte verfügbar machen. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3 ergebe sich ferner aus dem Umstand, dass die Dateien in ein eigenes werbliches Umfeld eingestellt würden. Zudem würde die Beklagte zu 3 Musikinhalte auf Y..T.. explizit bewerben, u.a. im Zusammenhang mit Mobilfunkgeräten mit dem Hinweis auf die einfache Verfügbarkeit insbes. von Musikinhalten (Anlage K70). Die Beklagte zu 3 würde sich auch nicht bemühen, Rechtsverletzungen zu unterbinden. Trotz angeblicher Filtertechnik seien bereits entfernte streitgegenständliche Inhalte erneut durch andere Nutzer eingestellt worden, wie sich aus den Werken gemäß Anlage K 76 ergebe. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 ergebe sich aus ihrer Position als verantwortlich Handelnde für „Y..T..“, was aus dem Impressum von „Y..T..“ (Anlage K12) und aus Presseberichten (Anlagen K 25 bis K 27) folge. Die Beklagte zu 4 sei als deutsche Niederlassung der Beklagten zu 1 und als „Vertriebsbüro“ für die Inhalte verantwortlich. Insbesondere durch die gemeinsamen Angestellten trage die Beklagte zu 4 zur Gestaltung und Vermarktung des Videoportals „Y..T..“ bei. Rechte von der GEMA hätten die Beklagten nicht eingeholt, die GEMA habe dem Kläger keinen entsprechenden Vertrag bekannt gegeben und auch keine Vergütungen abgerechnet.

Der Kläger beantragt, nachdem er den Rechtsstreit einseitig bezüglich der Beklagten zu 2 für erledigt erklärt hat, nunmehr beschränkt auf die Beklagten zu 1, 3 und 4,

I. den Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten

1. Tonaufnahmen und/oder Teile von Tonaufnahmen und/oder Musikwerke und/oder Werkteile von Musikwerken aus dem vom Kläger produzierten Studio-Album „A W..S..“ der Künstlerin S..B.., nämlich aus folgenden Musiktiteln,

Titel des Musikwerkes

Autor(en)

Verlag(e)

Interpretin

Produzent

„A..“

B..A.., B..U..

Universal Music Publishing GmbH

S..B..

F..P..son

„C..T..W..“

V..G..

Sony/ATV Music Publishing (Germany)GmbH

S..B..

F..P..son

„A..M..“

L..C.., J..A..L..

EMI Publishing, omeN Music Publishing

S..B..

F..P..son

„S..N..“

F..P..son, C..H.. (Bearbeitung des Traditionals)

omeN Music Publishing F..P..

S..B..

F..P..son

„I..T..B..M..“

F..P..son, C..H.. (Bearbeitung des Traditionals)

omeN Music Publishing F..P..

S..B..

F..P..son

„I..B..T..W..B..“

N..D..

Sony/ATV Music Publishing (Germany) GmbH

S..B..

F..P..son

„J.., J..O..M..D..“

F..P..son, C..H.. (Bearbeitung des Traditionals)

omeN Music Publishing F..P..

S..B..

F..P..son

„C..I..A M..“

F..P..son, C..H.. (Bearbeitung des Traditionals)

omeN Music Publishing F..P..

S..B..

F..P..son

!I W..I..C..B..C..E..D..“

Roy Wood

Intersong Musikverlag GmbH & Co. KG

S..B..

F..P..son

„A..G..“

F..P..son, C..H.. (Bearbeitung des Traditionals)

omeN Music Publishing F..P..

S..B..

F..P..son

„A..M..“

F..P..son, (Bearbeitung des Traditionals)

omeN Music Publishing F..P..

S..B..

F..P..son

„I B..I..F..C..“

G..L.., S..P.., P..J..S..

Edition Boosey & Hawkes, Bosworth GmbH

S..B..

F..P..son

in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, nämlich wie folgt,

a)         Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden worden ist – seien es „private“ Fotos/Laufbilder des „Users“ oder Fotos/Laufbilder der Künstlerin oder andere Fotos oder Laufbilder –, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „A..“ am ##.##.2008, 21:48:01 Uhr auf dem Portal „Y..T..“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 1 geschehen;

b)         Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Graphiken aus dem Album-Cover und/oder anderen graphischen Elementen verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „J.., J..o..M..D..“ am ##.##.2008, 22:36:03 Uhr auf dem Portal „Y..T..“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 2 geschehen;

c)         Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Animationen und/oder bewegten Graphiken verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung der mehrere Musikwerke betreffenden Musikdatei „A W..S..M..“ am ##.##.2008, 19:40:12 Uhr auf dem Portal „Y..T..“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 3 geschehen;

d)         Fassungen, bei welchen das Musikwerk ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S..B.. mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Werkes durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin S..B.. verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „I..b..t..w..b..“ am ##.##.2008, 19:24:49 Uhr auf dem Portal „Y..T..“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 4 geschehen;
e)         Fassungen aus ungenehmigten Kopien von synchronisierten Filmaufnahmen des Musikwerkes aus dem Promotionvideo der ausübenden Künstlerin S..B.., insoweit zugleich Einblendungen Dritter zu Zwecken der Werbung für Dritte erfolgen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Promotionvideos „A W..S..“ am ##.##.2008, 19:28:26 Uhr auf dem Portal „Y..T..“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 5 geschehen;

f)         sonstige ungenehmigte Änderungsfassungen des Musikwerkes bzw. der Tonaufnahme, bei welchen die Gestalt des Originalwerkes bzw. der Tonaufnahme im Wege urheberrechtlich relevanter Änderungen verändert wird, insbes. durch Kürzungen und/oder Verbindungen mit sonstigen werkfremden Elementen einschließlich werkfremden Klangelementen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes/Medleys!I W..I..C..B..C..E..D..“ am ##.##.2008, 19:23:06 Uhr auf dem Portal „Y..T..“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 6 geschehen;

2.         Tonaufnahmen und/oder Bildtonaufnahmen und/oder Ausschnitte aus der vom Kläger zur anschließenden Tonträgerverwendung produzierten „S..T..“ der Künstlerin S..B.., nämlich betreffend folgende auf dieser Tournee dargebotene Musiktitel,

Titel des Musikwerkes

Autor(en)

Verlag

Interpretin

Produzent

„G..“

F..P..son, C..H..

omeN Music Publishing F..P..

S..B..

F..P..son

„F..D..M..“

F..P..son, S..B.., M..H.., M..M.., T..Sc K..H..

omeN Music Publishing F..P..

S..B..

F..P..son

„L..I..R..“

F..P..son, C..H K..H..

omeN Music Publishing F..P..

S..B..

F..P..son

„S..“ (engl. Version)

B..S.., G..BL.., S..K.., A..N.. T..S.., J..S..

omeN Music Publishing F..P.., Silbermond-Musikverlag GmbH, Valicon Songs OHG, EMI Songs Musikverlag GmbH, Arabella Musikverlag GmbH, Roba Music Verlag GmbH

S..B..

F..P..son

„W..A W..W..“

G..D.., G..D..W..

Eldorado Musikverlag, Melodie der Welt

S..B..

F..P..son

„D..I..T..W..“

K..L..

EMI Songs Musikverlag

S..B..

F..P..son

„N..F..“

E..M.., Ch..F..

EMI Virgin Music Publishing

S..B..

F..P..son

„H..D..L..L..“

J..M..C..

Melodie der Welt

S..B..

F..P..son

„L..L..“

F..P..son, Ch..F..   (Bearbeitung des Traditionals)

P..M.. KG

S..B..

F..P..son

„S..“

F..P..son, Ch..F..

P..M.. KG

S..B..

F..P..son

„A..A..“

F..P..son, S..B.., M..S.. Ch..F..         (Bearbeitung des Traditionals)

P..M.. KG

S..B..

F..P..son

„S..A..“

P..C.., M..L..B..

Edition Intro Meisel GmbH, omeN Music Publishing

S..B..

F..P..son

„C..D..T..“

F..S..,  L..Q..

Sugar Musik-Verlags GmbH

S..B..

F..P..son

„A..“

Ch..F.., P..M..

omeN Music Publishing F..P.., Edition Bote und Bock

S..B..

F..P..son

„Y..T..M..B..A..“

F..P..son, S..B..

P..M.. KG

S..B..

F..P..son

„T..P..o..t..O..“

A..L..W.., C..H.., R..St..

Real Useful Group Germany (Universal Music Publishing)

S..B..

F..P..son

„S..Q..“

D..W.., M..L..B..

Sony/ATV Music Publishing (Germany) GmbH, omeN Music Publishing

S..B..

F..P..son

„I..B..T..W..B..“

N..D..

Sony/ATV Music Publishing (Germany) GmbH

S..B..

F..P..son

„F..O..M..“

B..G.., M..G.., R..G..

Universal Music Publishing,           Warner/Chappell

S..B..

F..P..son

„I B..I..F..C..“

G..L.., S..P.., P..J..S..

Edition Boosey & Hawkes, Bosworth GmbH

S..B..

F..P..son

„T..T..S..G..“
F..P..son, F..S.., L..Q..

Sugar Musik-Verlags GmbH

S..B..

F..P..son

„A..“

B..A.., B..U..

Universal Music Publishing GmbH

S..B..

F..P..son

„D..M..“

J..M.., H..M..

EMI Virgin Music Publishing

S..B..

F..P..son

„R..“

F..P..son, S..B K..H..

omeN Music Publishing F..P..

S..B..

F..P..son

in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, nämlich wie folgt,

a) Fassungen, bei welchen das Musikwerk ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S..B.. mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Werkes durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin „S..B..“ verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „D..M..“ am ##.##.2008, 19:44:06 Uhr auf dem Portal „Y..T..“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 7 geschehen;

b) sonstige ungenehmigte Änderungsfassungen, bei welchen die Gestalt der Tonaufnahme bzw. des Originalwerkes – bzw. der oben unter a) beschriebenen Fassungen – verändert wird, beispielsweise durch Kürzungen, Verbindungen mit sonstigen werkfremden Elementen einschließlich werkfremden Klangelementen, oder andere urheberrechtlich relevante Änderungen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „R..“ am ##.##.2008, 19:46:32 Uhr auf dem Portal „Y..T..“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 8 geschehen;

II. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen gem. Antrag zu I. und des mit den Verletzungshandlungen erzielten Umsatzes bzw. Verletzergewinns zu erteilen, nämlich über die Anzahl der erzielten Seitenaufrufe der Domain Y…com bzw. de. Y…com bzw. Y.de sowie die Anzahl der Abspielvorgänge auf diesen Unterseiten der Domain Y…com im Form von sog. Streams und/oder Downloads basierend auf den Tonaufnahmen bzw. Werken gem. Antrag zu I. und über den mit den abgerufenen audiovisuellen Musikdateien basierend auf den Tonaufnahmen bzw. Werken gem. Antrag zu I. insbesondere über die Internetseite „ www. Y .de “ bzw. „ www. Y…com“ sowie sämtliche weiteren Internetseiten inkl. Partnerwebsites und/oder andere Vertriebswege einschließlich sämtlicher Vertriebskooperationen, erzielten Bruttoumsatz (insbes. aus Werbeumsätzen inkl. aller daraus vereinnahmten Beträge, zuzüglich etwa vereinnahmter Kooperationsentgelte und/oder von Vertriebspartnern erzielter Werbekostenzuschüsse) und den erzielten Rohgewinn und dem Kläger hierüber unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, wobei die Auskunft unter Angabe von Anfangs- und Enddatum der Nutzung der im Antrag zu I. genannten Tonaufnahmen aus Werken gem. Antrag zu I. erfolgt; ferner muss die Auskunft enthalten: etwaige – sofern erwiesen – an die Verwertungsgesellschaft GEMA oder andere Verwertungsgesellschaften entrichtete Tantiemen,

und die Richtigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern;

III. dem Grunde nach festzustellen, dass die Beklagten an den Kläger Schadenersatz in einer nach Erteilung der Auskunft – nach Wahl des Klägers im Wege der Lizenzanalogie oder der Herausgabe des Verletzergewinns – noch zu bestimmenden Höhe zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen verpflichtet sind.

IV. festzustellen, dass der Rechtsstreit bezüglich der Beklagten zu 2 in der Hauptsache erledigt ist.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21.5.2010 beantragt der Kläger hilfsweise ,

die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die zustellungsfähigen Daten der jeweiligen Uploader bzgl. der antragsgegenständlichen Musiktitel des Klägers mit Namen und Adressen mitzuteilen.

Die Beklagten beantragen

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, der Klagantrag sei bereits nicht bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es seien keine Kriterien ersichtlich, die einen hinreichenden Anhalt dafür bieten könnten, welches Verhalten den Beklagten untersagt werden solle, insbesondere welche konkreten Videos welcher Anbieter nicht mehr über die Plattform öffentlich zugänglich gemacht werden dürften. Auch soweit sich nur aus der Klagbegründung, nicht jedoch aus dem Antrag ergebe, dass der Kläger nur gegen das an den deutschen Markt gerichtete Angebot vorgehen wolle, sei sein Antrag unbestimmt. Die Beklagten zu 1 und 4 seien schon nicht passivlegitimiert. Alleinige Betreiberin der Videoplattform „Y..T..“ sei die Beklagte zu 3. Die Beklagte zu 1 halte die Domain lediglich treuhänderisch für die Beklagte zu 3. Sie sei allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Mutterkonzern und Alleingesellschafterin nicht für die Inhalte verantwortlich. Auch die Beklagte zu 4 stehe zu den Inhalten des Videoportals in keinem Zusammenhang. Sie sei weder technisch noch rechtlich in der Lage, Art und Umfang von angebotenen Diensten der Beklagten zu 3 zu bestimmen. Sie trage nicht aktiv zur Gestaltung des deutschsprachigen Angebots der Beklagten zu 3 bei. Aus der Stellung der Beklagen zu 4 als administrativer Ansprechpartner folge keine Einflussmöglichkeit. Die Befugnis aus dieser Stellung  beschränke sich ausschließlich auf das Vertragsverhältnis des Domaininhabers zur DENIC e.G. Die Beklagte zu 4 habe diese Stellung zudem allein für die Domain www. Y .de inne, auf der keine Inhalte bereitgehalten würden. Aus dem Umstand, dass konzernverbundene Unternehmen bestimmte Aufgaben von gemeinsamen Angestellten wahrnehmen lassen würden, folge nicht, dass sie auf Grund dessen wechselseitig für sämtliche Handlungen des jeweils anderen Unternehmens verantwortlich seien. Eine „redaktionelle Aufbereitung“ finde nicht statt, schon gar nicht durch die Beklagte zu 4. Die Beklagte zu 4 sei auch keine Niederlassung der Beklagten zu 1, sondern eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Die Behauptungen des Klägers zu seiner Aktivlegitimation seien entweder durch nichts belegt, unzutreffend oder bereits unschlüssig. Sämtliche von dem Kläger geltend gemachten Autoren- und Verlagsrechte seien nach seinem eigenen Vortrag der GEMA zur Wahrnehmung übertragen worden. Durch die Vergleichsvereinbarung zwischen der Beklagten zu 3 und der GEMA aus dem Jahr 2007 habe die GEMA die Nutzung des Weltrepertoires musikalischer Werke auf der Plattform der Beklagten zu 3 autorisiert, diese Vereinbarung umfasse ausdrücklich auch Synchronisationsfassungen. Es handele sich vorliegend nicht um Nutzungen von Werken in „Musiktauschsystemen“ im Sinne von § 1 Ziffer h) des GEMA-Berechtigungsvertrages, sondern um Onlinenutzung von Werken, die bereits 1996 in den Berechtigungsvertrag der GEMA aufgenommen worden seien. Daher  komme es auf die Wirksamkeit der Änderung des Berechtigungsvertrages im Jahr 2002 nicht an. Aus den Anlagen 19 a-f ergebe sich nicht, dass vorliegend Synchronisationsrechte oder nicht von der GEMA wahrgenommene Bearbeitungsrechte betroffen seien. Im Übrigen seien Synchronisationsrechte nicht den Autoren oder Verlagen vorbehalten, sondern würden gemäß § 1 Ziffer i) Abs. (1) des GEMA-Berechtigungsvertrages von der GEMA wahrgenommen werden, sofern der Rechteinhaber nicht aktiv widerspreche, was der Kläger nicht belegt habe. Die Autorenstellung des Klägers sei unschlüssig. Es handele sich bei den im Antrag zu I.1 aufgeführten Titeln entweder um gemeinfreie Werke (Traditionals) oder um Musikwerke, die von anderen Komponisten komponiert und von anderen Autoren getextet worden seien. Die vom Kläger behaupteten Bearbeitungen der Traditionals und Musikwerke habe er nicht dargelegt. Hinsichtlich der Traditionals lägen allenfalls unwesentliche Bearbeitungen im Sinne des § 3 S. 2 UrhG vor, da bei keinem angeblich bearbeiteten Traditional auf der im Handel erhältlichen CD „A W..S..“ der Künstlerin S..B.. Abweichungen von den überlieferten melodischen, harmonischen und rhythmischen Grundmustern erkennbar sei. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger im Übrigen schutzfähige Arrangements der Werke anderer Autoren und Komponisten erstellt habe. Aus dem Anmeldebogen für Spezialbearbeitungen (Anlage K44) könne der Kläger ebenso wenig eine Vermutung ableiten wie aus den GEMA-Datenbankauszügen (Anlagenkonvolut  K6 und K 46). Auch bezüglich der im Antrag zu I.2 aufgeführten Werke habe der Kläger seine Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt. Aus der als Anlage K2 vorgelegten Setlist ergebe sich keine Rechtsinhaberschaft des Klägers. Autoren würden hierauf nicht genannt werden. Dass es sich um die aktuelle Tournee handelt, werde zudem mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger sei daher auch nicht Inhaber von Verlagsrechten. Die Angaben des Klägers zu seinen eigenen Leistungsschutzrechten als darbietender Künstler oder künstlerischer Produzent seien ebenfalls unsubstantiiert. Künstlerische Darbietungen bezüglich der Albumaufnahmen (Antrag I 1) seien ohne Hinweis auf das konkrete Werk und den konkreten Umfang der Darbietung zu vage und nicht einlassungsfähig. Auch in Bezug auf die Konzertauftritte der Künstlerin S..B.. trage der Kläger nicht hinreichend konkret vor, woraus sich seine Rechtstellung als künstlerischer Produzent im Sinne von § 73 UrhG ergeben könne. Rechte des Klägers als Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG) bezüglich der Albumaufnahme der CD „A W..S..“ (Antrag I.1.) würden sich aus dem P-Vermerk wegen des Zusatzes “2007 NEMO STUDIOS UNDER EXCLUSIVE LICENSE TO THE BLUE  NOTE LABEL GROUP“ gerade nicht ergeben, ausschließlich Berechtigte sei danach die EMI Music Group. Gegenteiliges sei auch dem nur auszugsweise vorgelegten Vertrag mit Capitol Records Inc. (Anlage K 43) und der als Anlage K5 vorgelegten Email des Geschäftsführers der EMI Music Group nicht zu entnehmen. Aus der vom Kläger in Bezug genommenen Klausel 6A des Vertrages mit Capitol Records Inc. sei der Umfang der eingeräumten Rechte nicht erkennbar, im Übrigen ergebe sich aus dem Vertrag auch nicht, dass dieser der aktuelle mit der EMI Music Group abgeschlossene Lizenzvertrag sei. Aus der Email ergebe sich allenfalls, dass keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen der EMI Music Group und der Beklagten zu 4 bestehe, Masterrecordings von S..B.. im Rahmen von „user-generated-content“ zu nutzen und dass keine Rechte bzgl. unberechtigter Liveauftritte von S..B.. eingeräumt worden seien. Dass der Kläger Inhaber der N..S.. sei, sei bereits nicht schlüssig dargelegt worden. Aus dem Internetauftritt der N..S.. unter n..-s…de ergebe sich kein Hinweis auf den Kläger als Inhaber der Studios. Gegen seine Inhaberschaft spreche zudem, dass das Rubrum des Vertrages mit Capitol Rec., Inc. (Anlage K 43) zwischen den N..S.. einerseits und F..P..son andererseits differenziere. Auch aus dem als Anlage K4 vorgelegten Vertrag zwischen S..B.. und den NEMO Studios vom 20.05.1996 ergebe sich keine Berechtigung des Klägers, Leistungsschutzrechte von S..B.. geltend zu machen. „Live performances“ seien gem. § 2 Abs. 1 des Vertrages vom Vertrag ausgenommen, auch Online Rechte seien nicht übertragen worden. Der Vertrag sei zudem zum 31.10.1997 abgelaufen (§ 18 Abs. 2 und 3 des Vertrages). Der Kläger belege im Übrigen das Vorliegen von Rechtsverletzungen nicht. Weder führe der Kläger aus, aufgrund welcher Handlungen im Einzelnen welche Rechte verletzt worden sein sollen, noch trage er zu den behaupteten Verletzungshandlungen vor. Es sei nicht ersichtlich, dass die sich aus den Anlagen K 19 a bis f ergebenden Videos Inhalte aufgewiesen hätten, die die vom Kläger behaupteten Rechtsverletzungen enthielten, insbesondere ergebe sich nicht, dass die jeweiligen Aufnahmen ungenehmigt erfolgten oder in ein werbliches Umfeld eingestellt würden. Die DVD Anlage K 20 ersetze substantiierten Vortrag nicht. Auch trage der Kläger nichts dazu vor, welcher Inhalt in Bezug auf welches Werk zu einer unrechtmäßigen Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder Entstellung (§§ 13, 75 UrhG) führte. Unzutreffend sei, dass es sich bei den in Anlage K 76 enthaltenen Dateien „S..B.. – Gothica Fleurs du Mal (Symphony Live in Vienna – Subtitulado).flv“ und „S..B.. – Symphony [Live 2008].flv“ um Dateien handele, die bereits zuvor auf der von der Beklagten zu 3 betriebenen Plattform eingestellt gewesen seien. Die Beklagte zu 3 sei für die beanstandeten Rechtsverletzungen im Übrigen nicht verantwortlich, weil sie die Plattform lediglich als Host-Provider im Sinne des § 10 TMG betreibe. Sie sei selbst „Werknutzer“ im Sinne von § 19a UrhG. Sie mache sich die von den Nutzern – ohne ihre Kenntnis – eingestellten Inhalte auch nicht „zu Eigen“. Weder übernehme sie nach außen sichtbar die Verantwortung für die von Nutzern eingestellten Videoinhalte, noch kontrolliere sie diese inhaltlich. Sie stelle lediglich eine technische Infrastruktur zur Verfügung, derer sich Dritte für den Upload von eigenen Inhalten bedienen könnten. Es handele sich um eine themenneutrale Plattform für audiovisuelle Inhalte. Die Vorgabe von Themenkategorien für die Videos diene lediglich der besseren Orientierung der Nutzer; die einzelnen Videos würden allein durch den einstellenden Anbieter im Rahmen des Upload-Vorgangs einer bestimmten Themenkategorie zugewiesen. Werbeeinblendungen seien vorliegend im Zusammenhang mit der Anzeige der streitgegenständlichen Videos nicht erfolgt, dies ergebe sich auch aus keinem der vorgelegten Screenshots. Die Verwendung eines Logos diene ausschließlich zur Kennzeichnung der Internetplattform, nicht aber zur Kennzeichnung der eingestellten Videos. Zudem weise gerade das Logo der Plattform: „Y..T.. – Broadcast Yourself“ (übersetzt: „Y..T..– sende Dich selbst“) darauf hin, dass es sich um ein Forum handele, in dem die Inhalte allein von den Nutzern bereitgestellt würden. Die Nutzungsrechtsübertragung auf die Beklagte zu 3 im Rahmen der Nutzungsbedingungen diene allein dem Zweck, den Betrieb der Plattform rechtlich abzusichern. Die Beklagte zu 3 würde Dritten auch keine Inhalte „zur Verfügung“ stellen. Bei dem als Anlage K 64 vorgelegten Screenshot handele es sich um den Einsatz von Linktechnologie, mit der Dritte (vorliegend last.fm) Inhalte von anderen Webseiten mittels eines so genannten Inline-Links in ihr eigenes Angebot „einbetten“ können. Sofern auf durch Dritte verlinkten Videos zeitweise als Wasserzeichen ein Hinweis auf die Plattform der Beklagten zu 3 eingeblendet werde, erfolge dies zur Kennzeichnung des verlinkten Y..T..-Players bzw. zur Kennzeichnung der Ursprungsplattform. Die Beklagte könne Browser Plugins weder technisch noch rechtlich verhindern. Auch bei der vom Kläger in der Anlage K 69 in Bezug genommenen Website ( www.38special.com ) seien sämtliche dort eingestellten Videos mit dem Realplayer „abzugreifen“ (vgl. Anlagenkonvolut B 23). Die Figur des „zu-Eigen-Machens“ sei dem Urheberrecht im Übrigen sachfremd. Nach Änderung des TDG im Zuge der Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) sei das Kriterium des „zu-Eigen-Machens“ ohnehin nicht mehr europarechtskonform, da die Richtlinie allein darauf abstelle, wer die Information zur Verfügung gestellt bzw. ins Netz eingegeben und somit öffentlich zugänglich gemacht habe (vgl. Erwägungsgrund 42 sowie Art. 2d der Richtlinie). Eine Haftung der Beklagten zu 3 als Teilnehmer an etwaigen Rechtsverletzungen Dritter komme mangels Kenntnis von den Inhalten der Videos ebenfalls nicht in Betracht. Sie könne auch nicht als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Beklagte zu 3 habe weder konkrete Kenntnis von den beanstandeten Rechtsverletzungen gehabt, noch seien diese offensichtlich gewesen. Der weit überwiegende Anteil der bei Y..T.. hochgeladenen Videoinhalte sei rechtmäßig, die eingestellten Inhalte bestünden zu 90% aus so genannten Home Made Videos. Eine allgemeine Kenntnis, dass der Dienst der Beklagten zu 3 zu Rechtsverletzungen ge- bzw. missbraucht werden könne, reiche zur Annahme einer Verantwortlichkeit als Störer nicht aus. Es seien auch keine Prüfpflichten ausgelöst worden, da keine Rechtsverletzungen begangen worden seien, nachdem die Beklagte zu 3 durch einen hinreichend konkreten Hinweis Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erhalten habe. Das Schreiben des Klägers vom 7.11.2008 habe keinen solchen klaren Hinweis enthalten. Im Übrigen setze die Beklagte zu 3 effektive technische Maßnahmen ein, die verhinderten, dass die gesperrten Inhalte erneut auf ihrer Plattform eingestellt würden. Für den Einsatz darüber hinausgehender technischer Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen, insbesondere durch das Video-Identification-Programm, sei die Beklagte zu 3 auf Informationen des Klägers angewiesen. Darüber hinausgehende Prüfpflichten würden das von der Rechtsordnung gebilligte Geschäftsmodell der Beklagten zu 3 gefährden bzw. ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren und seien daher – auch unter Berücksichtigung des Schutzes des Angebotes der Beklagten durch Art. 5 GG -unzumutbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden ist, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

A. Das Landgericht Hamburg ist örtlich und international zuständig. Der Kläger wendet sich gegen die widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke über das Internet in der Bundesrepublik Deutschland. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist ( Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2008, § 105 Rn. 16 m.w.N.), wobei dem Kläger zwischen beiden Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort ( Kefferpütz a.a.O. Rn 13; Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 27. Auflage 2009, § 32 Rn 16). Da die ins Internet gestellten Musikwerke auch in Hamburg aufgerufen werden konnten und das hier aufrufbare Musikangebot ausdrücklich an deutschsprachige Nutzer gerichtet ist, ist das Landgericht Hamburg gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig (vgl. Kefferpütz a.a.O. Rn. 16; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, § 105 Rn. 9). Aufgrund der Doppelfunktion des § 32 ZPO folgt hieraus im Verhältnis zu den in den USA ansässigen Beklagten zu 1 und 3 zugleich die internationale Entscheidungszuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Der Verbotsantrag zu Ziffer I war insoweit klarstellend um den Zusatz „im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ zu ergänzen. Wegen des Territorialitätsprinzips kann der Kläger vor einem deutschen Gericht nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schutz geltend machen. Das inländische Urheberrecht kann nur durch eine im Inland begangene Handlung verletzt werden (vgl. BGH NJW 1994, 2888, 2889 – Folgerecht bei Auslandsbezug; OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 41, 43 – Bauhauslampen aus Italien; Katzenberger : in Schricker, UrhR, 3. Aufl., Vor. §§ 120 ff. Rdnr. 140). Da der Kläger nur gegen ein öffentliches Zugänglichmachen wehrt und sich ausdrücklich nicht gegen die Nutzungshandlung des Vervielfältigens von Musikwerken auf Setvern im Ausland wendet, bleibt er im Rahmen der international Entscheidungkompetenz der deutschen Gerichte.

B. Die Klage ist überwiegend unzulässig, lediglich die Anträge zu I.1.a bis e und I.2.a und die daran anknüpfenden Folgeanträge sind zulässig.

I. Die Verbotsanträge zu Ziffer I.1. und Ziffer I.2. und die daran anknüpfenden Folgeanträge sind, soweit Werke / Tonaufnahmen genannt sind, bei denen keine konkrete Verletzungsform zu erkennen ist, schon mangels ausreichender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig.

1. Bezüglich folgender im Antrag zu Ziffer I.1. bezeichneter Werke / Tonaufnahmen des Albums „A W..S..“ der Künstlerin S..B.. fehlt es an der Darlegung einer konkreten Verletzungsform und damit an der Bestimmung des Klagegegenstandes:

„C..T..W..“

„A..M..“

„S..N..“

„I..T..B..M..“

„C..I..A M..“

„A..G..“

„A..M..“

„I B..I..F..C..“

Die „exemplarische“ Bezugnahme auf bestimmte, am 19.11.2008 öffentlich zugänglich gemachte Verletzungsformen der Albumtitel „ A.. “ (Antrag I.1.a), „J.., J..o..M..D..“ (Antrag I.1.b), „ I..b..t..w..b.. “ (Antrag I.1.d) und!I W..I..C..B..C..E..D..“ (Antrag I.1.f) sowie auf ein nicht näher bezeichnetes „A W..S..M..“ (Antrag I.1.c) und ein Promotionsvideo „A W..S..“ (Antrag I.1.e) genügt den an einen urheberrechtlichen Unterlassungsantrag gestellten Anforderungen an die prozessuale Bestimmtheit und damit an die Zulässigkeit nicht. Der Klagantrag hat die Funktion, den Streitgegenstand zu bestimmen und die Entscheidungsbefugnis des Gerichts abzugrenzen (Zöller/Greger, ZPO, § 253 Rn. 10). Unterlassungsanträge müssen zudem möglichst konkret gefasst werden, damit für Rechtsverteidigung und Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstrecken soll (Zöller/Greger, ZPO, § 253 Rn. 13b). Dies gilt insbesondere für abstrakte Verbote (vgl. BGH GRUR 1998, 489, 492 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III ; BGH NJW 2003, 3406, 3408 – Paperboy ). Der Antrag auf Unterlassung einer Urheberrechtsverletzung muss insbesondere die Verletzungsform genau beschreiben (BGH, GRUR 2003, 786, 787 – Innungsprogramm ). Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1998, 489, 492 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III m.w.N.). Dies ist jedoch der Fall, wenn der Klagantrag – wie vorliegend – Verletzungen verbieten möchte, die verschiedenen möglichen Verletzungsfassungen ähneln, ohne dass für die Beklagten ersichtlich ist, welche Verletzungshandlungen sie bezogen auf diese Titel konkret begangen haben soll. Den Beklagten ist daher auch nicht möglich, zu etwaigen Rechtsverletzungen bezogen auf diese Musiktitel Stellung zu nehmen. Die Bezugnahme auf die als Anlage K 20 eingereichte DVD ersetzt substantiierten Vortrag nicht. Die DVD enthält insgesamt 94 Videodateien, die der Kläger zwar zum Teil den streitgegenständlichen Werktiteln zugeordnet hat, nicht jedoch den jeweils beanstandeten Verletzungshandlungen. Aus der von dem Kläger vorgenommenen Zuordnung (Schriftsatz vom 3.03.2010, S. 21-23) ergibt sich insoweit lediglich, dass auf der Anlage K 20 insgesamt 42 Dateien mit Videoaufnahmen von Werken der Sängerin S..B.. enthalten sind, die am 7.11.2008 gespeichert wurden, fünf Dateien, die am 6.11.2008 gespeichert wurden und eine Datei, die am 19.11.2008 gespeichert wurde, und die der Kläger sämtlich als rechtsverletzende Werkfassungen ansieht. Eine konkrete Zuordnung der Dateien zu den Klaganträgen oder den als Anlagen K 19 a – f vorgelegten Screenshots erfolgt nicht. Dies wird der Begrenzungsfunktion des Klagantrags nicht gerecht.

2. Der Antrag zu Ziffer I.2 genügt den Anforderungen an einen hinreichend bestimmt gefassten Klagantrag ebenfalls nicht, soweit er in Bezug auf folgende Tonaufnahmen und/oder Bildtonaufnahmen und/oder Ausschnitte aus der vom Kläger zur anschließenden Tonträgerverwendung produzierten „S..T..“ der Künstlerin S..B.. keine spezifische Verletzungsform bezeichnet:

„G..“

„F..D..M..“

„L..I..R..“

„S..“ (engl. Version)

„W..A W..W..“

„D..I..T..W..“

„N..F..“

„H..D..L..L..“

„L..L..“

„S..“

„A..A..“

„S..A..“

„C..D..T..“

„A..“

„Y..T..M..B..A..“

„T..P..o..t..O..“

„S..Q..“

„I..B..T..W..B..“

„F..O..M..“

„I B..I..F..C..“

„T..T..S..G..“

„A..“

Der Kläger hat seinen Verbotsantrag bezogen auf diese Livedarbietungen „exemplarisch“ auf zwei konkrete Verletzungsformen der Werke „R..“ (Antrag I.2.a) und „D..M..“ (Antrag I.2.b) vom 19.11.2008 gestützt. Welche öffentliche Zugänglichmachung der darüber hinaus genannten Werke der Kläger als rechtswidrig beanstandet, hat er weder im Klagantrag noch in der Klagbegründung dargelegt. Insbesondere hat er eine Zuordnung der als Anlage K 20 eingereichten Dateien zu den beanstandeten Verletzungsformen auch hier nicht vorgenommen. Auch das genügt den Bestimmtheitsanforderungen nicht.

II. Die Anträge, in denen konkrete Verletzungshandlungen genannt werden, sind bezüglich der Ziffern I.1.a bis e und I.2.a hinreichend konkret, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen, nicht jedoch bezüglich der Ziffern I.1.f und I.2.b.

1. Soweit der Kläger mit Antrag zu Ziffer I.1.a begehrt, den Beklagten zu verbieten, „Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden worden ist – seien es „private“ Fotos/Laufbilder des „Users“ oder Fotos/Laufbilder der Künstlerin oder andere Fotos oder Laufbilder -, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „A..“ am 19.11.2008, 21:48:01 Uhr, auf dem Portal „Y..T..“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 1 geschehen“, ist der Antrag bezogen auf die begehrte Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes „A..“, nicht jedoch hinsichtlich sämtlicher anderen Werke der Künstlerin, hinreichend bestimmt genug. Der Antrag ist nach dem zuvor unter I. Gesagten im Wege der Auslegung auf den konkreten Verbietungsantrag zu beschränken, der allein die Nutzung dieses Werkes in der entsprechenden Werkfassung und nicht sämtliche sonstigen Werke in dieser Werkfassung erfasst. Denn der Kläger hat weitere gleichartige konkrete Verletzungshandlungen anderer Werke, gegen die sich die Beklagten verteidigen könnten, weder im Klagantrag noch in der Klagbegründung aufgeführt. Eine Zuordnung der auf der DVD K 20 enthaltenen Dateien zu dieser Art der Nutzungshandlung ist nicht erfolgt. Die Zulässigkeit des insoweit konkretisierten Antrags scheitert nicht daran, dass die Verbindungsanlage 1 lediglich aus einem einzelnen Screenshot besteht, dem nicht zu entnehmen ist, ob das Werk mit Laufbildern oder Fotos verbunden wurde. Unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Schutzgewährung durch Unterlassungstitel sind Verallgemeinerungen im Klagantrag dann zulässig, wenn damit der Kern, das Charakteristische der konkreten Verletzungshandlung, richtig erfasst wird (BGH, GRUR 1989, 609, 611 – Fotoapparate; GRUR 1991, 254, 257 – Unbestimmter Unterlassungsantrag I; GRUR 1996, 800, 802 – EDV-Geräte). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass eine in bestimmter Form begangene Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungshandlung vermuten lässt, sondern auch eine Vermutung für die Begehung zwar leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen begründet (vgl. BGH, GRUR 1999, 509, 511 – Vorratslücken; BGH GRUR 2002, 187, 188 – Lieferstörung). Kern des konkretisierten Antrags ist vorliegend, Verbindungen des Werkes „A..“ mit Bewegt- und/oder Laufbildern zu unterbinden. Diese Art der Verletzung ist ausreichend charakterisiert.

2. In entsprechender Weise sind die in Ziffern I.1.b, I.1.d und I.2.a enthaltenen Anträge zu den Werken „J.., J..O..M..D..“, „I’ve Been this Way Before“ und der Livedarbietung  „D..M..“ konkretisierbar. Auch diese Verbotsanträge sind, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, auf einen Verbietungsanspruch bezüglich des jeweils genannten Werkes in der konkret beanstandeten Werkfassung zu beschränken und nicht auf sämtliche Werke der Künstlerin anzuwenden.

3. Danach sind die Verbotsanträge zu Ziffer I.1.a, b, d und Ziffer I. 2.a wie folgt konkretisierbar und in dieser Fassung hinreichend bestimmt:

I.1.a: Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk „A..“ ungenehmigt mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden worden ist – seien es „private“ Fotos/     Laufbilder des „Users“ oder Fotos/Laufbilder der Künstlerin oder andere Fotos oder Laufbilder – , wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „A..“ am ##.##.2008, 21:48:01 Uhr auf dem Portal „Y..T..“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 1 geschehen;

I.1.b: Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk „J.., J..o..M..D..“ ungenehmigt mit Graphiken aus dem Album-Cover und/oder anderen graphischen Elementen verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „J.., J..o..M..D..“ am ##.##.2008, 22:36:03 Uhr auf dem Portal „Y..T..“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 2 geschehen;

I.1.d: Fassungen, bei welchen das Musikwerk „I..b..t..w..b..“ ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S..B.. mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Werkes durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin S..B.. verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „I..b..t..w..b..“ am ##.##.2008, 19:24:49 Uhr auf dem Portal „Y..T..“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 4 geschehen;

I.2.a: Fassungen, bei welchen das Musikwerk „D..M..“ ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S..B.. mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Werkes durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin „S..B..“ verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „D..M..“ am ##.##.2008, 19:44:06 Uhr auf dem Portal „Y..T..“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 7 geschehen;

Die Bestimmtheit der Verbotsanträge der Ziffern I.1.c bezogen auf das „mehrere Musikwerke betreffenden Musikdatei „A W..S..M..““ und I.1.e bezogen auf „synchronisierten Filmaufnahmen des Musikwerkes aus dem Promotionvideo ‚A W..S..‘“ ist gewahrt, wenn diese Anträge wie folgt gefasst werden:

I.1.c: Fassungen, bei welchen die mehrere Musikwerke betreffenden Musikdatei „A W..S..M..“ ungenehmigt mit Animationen und/oder bewegten Graphiken verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung der Musikdatei „A W..S..M..“ am ##.##.2008, 19:40:12 Uhr auf dem Portal „Y..T..“ gemäß Ausdrucken in Verbindungsanlage 3 geschehen;

I.1.e: Fassungen aus ungenehmigten Kopien von synchronisierten Filmaufnahmen des Musikwerkes aus dem Promotionvideo der ausübenden Künstlerin S..B.., insoweit zugleich Einblendungen Dritter zu Zwecken der Werbung für Dritte erfolgen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Promotionvideos „A W..S..“ am ##.##.2008, 19:28:26 Uhr auf dem Portal „Y..T..“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 5 geschehen.

4. Hinsichtlich des in Ziffer I.1.f enthaltenen Antrags („sonstige ungenehmigte Änderungsfassungen des Musikwerkes bzw. der Tonaufnahme, bei welchen die Gestalt des Originalwerkes bzw. der Tonaufnahme im Wege urheberrechtlich relevanter Änderungen verändert wird, insbesondere durch Kürzungen und/oder Verbindungen mit sonstigen werkfremden Elementen einschließlich werkfremden Klangelementen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes/Medleys!I W..I..C..B..C..E..D..“ am ##.##.2008, 19:23:06 Uhr auf dem Portal „Y..T..“ gem. „Ausdrucken in Verbindungsanlage 6 geschehen“ ) ist der Antrag demgegenüber nicht durch Auslegung bestimmbar und daher unzulässig. Es ergibt sich weder aus dem Antrag noch aus der Verbindungsanlage 6 (einem Screenshot), welche klangliche Veränderung der behaupteten Rechtsverletzung „urheberrechtlich relevant“ sein könnte. Auch soweit eine Verletzung durch „ Verbindung mit sonstigen werkfremden Elementen einschließlich werkfremden Klangelementen “ beanstandet wird, ergibt sich hieraus nicht, welche Töne als „werkfremd“ anzusehen sind. Eine Klarstellung des Antrags ergibt sich auch nicht aus der Klagbegründung. Zwar sind mit Anlage K 19f mehrere Screenshots vorgelegt, die u.a. das mit Verbindungsanlage 6 eingereichte Bild enthalten und damit offenbar die beanstandete Werkfassung wiedergeben sollen (der Kläger selbst nimmt diese Zuordnung nicht vor). Eine Erläuterung dieser Werkfassung erfolgt jedoch nicht, insbesondere keine Erläuterung angeblicher klanglicher Veränderungen. Der Kläger beschreibt bereits nicht, welche Fassung das Originalwerk besitzt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Screenshots in Bezug auf klangliche Veränderungen nicht selbsterläuternd. Auch den Bewegtbildfassungen der als Anlage K 20 eingereichten DVD ist dies nicht zu entnehmen. Der Kläger selbst hat die dort enthaltenen Dateien den Anträgen schon nicht zugeordnet. Soweit als Speicherdatum der 19.11.2008 angegeben ist, ist indes nur eine Werkfassung des Titels!I W..I..C..B..C..E..D..“ auf der DVD enthalten und zwar mit der Speicherzeit 20:20 Uhr. Sofern diese Datei mit dem Verletzungsmuster!I W..I..C..B..C..E..D..“ vom 19.11.2008, 19:23:06 Uhr übereinstimmen sollte, was vom Kläger nicht vorgetragen wurde und angesichts fehlenden Vortrags zu der URL, unter der diese Fassung abgerufen worden soll, auch nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann, ergeben sich auch hieraus für die Kammer keine Anhaltspunkte für „relevante klangliche Veränderungen“ des Werkes / Medleys!I W..I..C..B..C..E..D..“. Es handelt sich hierbei um ein Video, welches mit den aufeinanderfolgenden Musikwerken „A..“ und!I W..I..C..B..C..E..D..“ verbunden wurde. Klangliche Veränderungen dieser Werke sind dem nicht zu entnehmen. Ob sich aus dieser Anlage in anderer Weise ein rechtswidriges Verhalten ergeben kann, ist unerheblich. Denn die mit dem Unterlassungsantrag begehrte Rechtsfolge besteht in dem Verbot der bestimmten, als rechtswidrig angegriffenen Verhaltensweise, die der Kläger in seinem Antrag und seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat. (BGH, GRUR 2008, 1121, 1122 – Freundschaftswerbung im Internet).

Gleiches gilt für den Antrag unter Ziffer I.2.b („sonstige ungenehmigte Änderungsfassungen, bei welchen die Gestalt der Tonaufnahme bzw. des Originalwerkes – bzw. der oben unter a) beschriebenen Fassungen – verändert wird, beispielsweise durch Kürzungen, Verbindungen mit sonstigen werkfremden Elementen einschließlich werkfremden Klangelementen, oder andere urheberrechtlich relevante Änderungen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „R..“ am ##.##.2008, 19:46:32 Uhr auf dem Portal „Y..T..“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 8 geschehen“). Auch hier bleibt unklar, was der Kläger unter Verbindung mit „werkfremden Elementen“ versteht. Ohne substantiierten Vortrag des Klägers ist dies weder für die Kammer (als Vollstreckungsgericht) noch für die Beklagten ersichtlich. Der Kläger hat bereits keine Fassung des Originalwerkes eingereicht, aus der sich die „erlaubte“ Werkfassung ergeben könnte. Der Verbindungsanlage 8, dem Ausdruck eines Screenshots der Seite „Y..T..“ mit der Videodatei „ S..B.. – Symphony World Tour – Running “, sind Klangelemente ebenso wenig zu entnehmen wie der Anlage K 19f, einem mehrere Seiten umfassenden Ausdruck, aus der nach einem optischen Vergleich offenbar – auch wenn der Kläger diese Zuordnung nicht vorgenommen hat – die Verbindungsanlage 8 entnommen ist. Sofern es sich bei der auf der DVD K 20 enthaltenen Datei mit dem identischen Titel und dem Speicherdatum 19.11.2008, 20:46 Uhr, um die Datei handeln sollte, die der Verbindungsanlage 8 entspricht – was vom Kläger nicht vorgetragen wurde und angesichts fehlender Angaben zu der URL, unter der die Datei auf der Anlage K 20 heruntergeladen wurde, nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann – so ergibt sich auch hieraus nicht, welche Verletzungsformen der Kläger unterbunden wissen möchte. Bei der auf der DVD enthaltenen Datei handelt es sich um einen Handymitschnitt eines Konzertes, welches von Nebengeräuschen derart überlagert wird, dass weder Lied noch Künstler eindeutig zu erkennen sind. Das Rauschen, welches die Tonaufnahme dominiert, beruht erkennbar auf der Aufnahmequalität. Welche Verbindung mit werkfremden Elementen vorgenommen worden sein soll, erschließt sich der Kammer  – selbst wenn sie das Originalwerk kennen würde, was nicht der Fall ist – nicht.

5. Die Klage ist damit hinsichtlich des Verbietungsantrages (I.) nur bezogen auf die Anträge 1.a bis 1.e und 2.a in der Begrenzung auf die dort genannten Werke (den Tonaufnahmen „A..“, „J.., J..O..M..D..“ und „I’ve Been this Way Before“, dem Werk „A W..S..M..“, dem Promotionsvideo „A W..S..“ und der Livedarbietung  „D..M..“) in den dort bezeichneten Verletzungsfassungen zulässig.

C. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, aus dem im Tenor zu I, II und III ersichtlichen Umfang gegen die Beklagten zu 1 und 3 begründet und im Übrigen unbegründet.

I. Der Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte zu 3 folgt, soweit die Klage aus dem im Tenor zu I ersichtlichen Umfang begründet ist, aus den § 97 Abs. 1 i. V. m. §§ 15, 19a, 73 ff, 85 UrhG. Gegen die Beklagte zu 1 folgt der Anspruch aus §§ 97 Abs. 1, 99 UrhG.

1. Die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angegriffenen Verwertungshandlung der „öffentlichen Zugänglichmachung” beurteilt sich nach dem deutschen Urheberrecht. Das Urheberrecht untersteht nach den Regelungen des Schutzlandprinzips dem Recht des Staates, für dessen Gebiet Schutz beansprucht wird ( Schiffel in: Fromm/Nordemann, UrhR, 10. Aufl., Vor §§ 120ff. Rdnr. 59). Danach beurteilt sich nach deutschem Recht, ob und welche Ansprüche der Kläger wegen der streitgegenständlichen Titel grundsätzlich haben kann (vgl. Katzenberger , in: Schricker, UrhR, 3. Aufl., Vor §§ 120ff. Rdnr. 59, 129).

2. Der Kläger ist zur Geltendmachung von Rechtsverletzungen an den Tonaufnahmen der auf dem Album „A W..S.. der Künstlerin S..B.. enthaltenen Werke  „A..“ (Titel 1), „I..b..t..w..b..“ (Titel 6) und „J.., J..O..M..D..“ (Titel 7) als Inhaber der Tonträgerherstellerrechte (§ 85 UrhG) sowie aufgrund übertragener Leistungsschutzrechte der Künstlerin (§§ 73 ff UrhG) aktivlegitimiert. Bezüglich der live aufgenommenen Tourneeproduktion „D..M..“ (Antrag I.2.a), des Promotionsvideos „A W..S..“ (Antrag I.1.e) und dem Werk „A W..S..M..“ (Antrag I.1.c) hat der Kläger seine Aktivlegitimation demgegenüber nicht schlüssig dargelegt.

a) Der Kläger ist Tonträgerhersteller der auf dem Album „A W..S..“ der Künstlerin S..B.. enthaltenen Tonaufnahmen und damit auch der Aufnahmen „A..“ , „I..b..t..w..b..“ und „J.., J..O..M..D..“.

aa) Der Kläger ist Einzelinhaber der NEMO Studios. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Künstlerexklusivvertrages zwischen der Künstlerin S..B.. und den „N..S.. F..P..son“ samt Zusatzvereinbarung (Anlagen K4). In der Zusatzvereinbarung vom Mai 2005 heißt es ausdrücklich “Nemo Studio“ is the trading name oft he sole trader F..P..son“ (Ziffer B.2.c, Anlage K4). Beleg dafür ist darüber hinaus, dass die in dem ersten Vertrag vom 20. Mai.1996 genannte Anschrift der Studios mit der Privatanschrift des Klägers übereinstimmt. Ausweislich der Gewerbeummeldung des Klägers vom 12.05.2007 (Anlage K 40) ist dies zugleich Betriebsstätte für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit „Tonträgerherstellung und -vertrieb“. Das Bestreiten der Inhaberschaft des Klägers ohne substantiierten Gegenvortrag der Beklagten ist angesichts dessen nicht erheblich. Der Umstand, dass auf der Internetseite der N..S.. kein Hinweis auf den Kläger gegeben wird und in der Präambel des Vertrages zwischen dem Kläger und Capitol Rec, Inc (Anlage K 43) zwischen den N..S.. und F..P..son unterschieden wird, genügt den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten nicht. Ein Internetauftritt muss den Inhaber nicht nennen. Der Vertrag mit Capitol Rec, Inc. differenziert in dem der Präambel folgenden Vertragstext nicht zwischen dem Studio und der Privatperson F..P.., sondern nimmt auf beide als einheitlichen Vertragspartner Bezug ( shall be collectively refferred to hereinafter as „You“ ). Hinweise auf einen anderen Betriebsinhaber oder eine andere Rechtsform der Studios ergeben sich daraus nicht und wurden von den Beklagten auch nicht vorgetragen.

bb) Der Vortrag des Klägers, das Produktionskostenrisiko der Titel aus dem Studioalbum „A W..S..“ getragen, die Aufnahmen mit einem Kostenaufwand von ca. € 450.000,-  erstellt und diese auf Tonträger aufgezeichnet zu haben (Replik S. 6 ff) wird durch den vorgelegten Künstlerexklusivertrag vom 20.05.1996 (Anlage K4) gestützt. Aus § 7 Abs. 2 des Vertrages ergibt sich die Verpflichtung der N..S.. F..P..son, sämtliche Aufnahmekosten zu tragen. Der auf dem Booklet angebrachte P-Vermerk ist ein sehr starkes Indiz dafür, dass der Kläger wie danach vorgesehen auch der Produzent ist. Der Kläger kann sich insoweit für die Unterlassung auf die Vermutung des § 85 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 1, 3 UrhG berufen. Durch die – hier anzuwendende – Neufassung des § 85 Abs. 4 UrhG ist die Rechtsprechung zur tatsächlichen Indizwirkung des (P)-Vermerks (vgl. BGH GRUR 2003, 228, 230 – P-Vermerk) überholt ( Boddien in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. § 85 Rn. 73; LG Hamburg, Urteil vom 23.03.2010 – 310 O 155/08, BeckRS 2010, 07373, Ziffer B.I.2 = ZUM-RD 2010, 399 – Bushido ).Die Inhaberschaft des Tonträgerherstellerrechts wird zugunsten desjenigen vermutet, der auf den Tonträgern in üblicher Weise als Inhaber der Rechte bezeichnet ist (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 85 Rz. 62a). Hier werden im Rahmen des P-Vermerks die N..S.. des Klägers genannt. Das Musiklabel Blue Note Label Group wird als bloße Lizenznehmerin der N..S.. aufgeführt („ under exclusive Licence to Blue Note Label Group “). Da damit die N..S.. nicht ebenfalls bloße Lizenzinhaber sein können, lässt der P-Vermerk allein den Schluss darauf zu, dass sie die originären Tonträgerhersteller sind. Bei Zusammenfassung aller Indiztatsachen ist die Kammer indes auch unabhängig von der Vermutungswirkung des § 10 UrhG davon überzeugt, dass der Kläger Inhaber der Tonträgerherstellungsrechte nach § 85 UrhG ist.

cc) Die Leistungsschutzrechte des Klägers als Tonträgerhersteller sind nicht gem. § 85 Abs. 2 UrhG auf EMI bzw. die Blue Note Label Group N.Y. übertragen worden. Zwar kann das Tonträgerherstellerrecht als reines Vermögensrecht grundsätzlich vollständig übertragen werden (Dreier/Schulze, § 85 Rn.43). Allerdings gilt gem. § 85 Abs. 2 S. 3 UrhG auch hier, dass Nutzungsrechte lediglich beschränkt übertragen werden können (§ 31 Abs. 1 UrhG). Aus dem Grundsatz der aus § 31 Abs. 5 UrhG folgenden Zweckübertragungslehre folgt darüber hinaus, dass die Rechte im Zweifel nur soweit wie notwendig übertragen werden (Dreier/Schulze, § 85 Rn. 44). Gegen die Behauptung der Beklagten, dass ein Vertrag mit einem Majorlabel regelmäßig eine umfassende Rechteübertragung beinhalte, spricht der von dem Kläger vorgelegte Vertrag mit Capitol Rec., Inc. vom 1.09.2000 (Anlage K 43) sowie die E-Mail des Geschäftsführers von EMI-Musik (Anlage K5). Ziffer 6A des Vertrages mit Capitol Rec.,Inc. enthält Beschränkungen der übertragenen Nutzungsrechte, die gerade auch Synchronisationsrechte an Werkfassungen umfassen („ Company shall obtain your consent before: b. otherwise synchronizing Masters hereunder with media other than records “). Auch wenn der Kläger zu einer Verbindung zwischen Capitol Records, Inc. und EMI bzw. der Blue Note Label Group nichts vorgetragen hat, ergeben sich daraus jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine weitergehende Lizensierung der Tonträgerherstellerrechte an eine andere Schallplattenfirma. Mit der als Anlage K5 vorgelegten E-Mail bestätigt EMI dem Kläger darüber hinaus, dass EMI Y..T.. keine Rechte eingeräumt habe, Masteraufnahmen von S..B.. im Rahmen von Inhalten der Nutzer („ user-generated-content “) zu verwenden, und dass keine Vereinbarung zwischen EMI und Y..T.. dem Vorgehen des Klägers gegen Y..T.. in Deutschland entgegenstehe. Die Beklagten können sich angesichts dessen nicht auf bloßes Bestreiten der eingeschränkten Rechteübertragung bzw. Rechteinhaberschaft des Klägers beschränken.

b) Daneben kann der Kläger auch aus den auf ihn übertragenen Leistungsschutzrechten der ausübenden Künstlerin S..B.. (als Sängerin) gegen eine widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung der auf Tonträger fixierten Aufnahmen  vorgehen.

aa) Aus dem Künstlervertrag vom 20.05.1996 (Anlage K 4, dort § 3) in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 2005 ergibt sich, dass dem Kläger die originären Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstlerin S..B.. an allen erstmalig fixierten Tonaufnahmen exklusiv sowie zeitlich und örtlich unbegrenzt übertragen werden sollen. Diese exklusive Rechteeinräumung umfasst auch die erst 2008 produzierten Tonaufnahmen der CD „A W..S..“. Denn auch wenn dem Vertrag vom 20.05.1996 eine zeitliche Begrenzung seiner Wirksamkeit bis zum 31.10.1997 zu entnehmen ist (dort § 18), ergibt sich aus der 2005 geschlossenen Zusatzvereinbarung, dass die Regelungen des Künstlerexklusivvertrages – unabhängig, ob sie zwischenzeitlich erloschen waren – jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Zusatzvereinbarung, in der ausdrücklich auf die durch den Künstlerexklusivvertrag von 1996 übertragenen Rechte Bezug genommen wird, wiederaufgelebt sind.

bb) Aufgrund seiner Rechtsstellung als ausschließlich Nutzungsberechtigter ist der Kläger befugt, die öffentliche Zugänglichmachung der genannten Tonaufnahmen zu untersagen, auch wenn ihm selbst ein solches Verwertungsrecht nicht zusteht, weil die mit Künstlerexklusivvertrag vom 20.05.1996 übertragenen Leistungsschutzrechten nicht das Recht zur Auswertung der Tonaufnahmen in der vorliegend streitgegenständlichen Nutzungsart „Online Nutzung“ umfassen.

(1)     Die in § 3 des Vertrages enthaltene umfassende und exklusive Übertragung der Leistungsschutzrechte der Künstlerin auf den Kläger ist gemäß § 3 des Vertrages ausdrücklich auf die zu diesem Zeitpunkt bekannten Verwertungsarten beschränkt. In § 3 Abs. 3 heißt es insoweit:

„As regards future exploitation systems presently unknown Artist hereby grants Company an option to acquire such rights – if not already assigned – on reasonable and fair conditions prevailing at the time of exploitation.“

Als bekannte Nutzungsarten werden in dem Vertrag die Verwertung über Tonaufnahmen, Film, TV und Videobänder benannt. Online-Nutzungen sind demgegenüber nicht erwähnt. Dass eine solche Nachlizensierung mit der Sängerin vereinbart wurde, hat der Kläger – trotz ausdrücklichen Bestreitens des Erstreckens des Vertrages auf Online-Nutzungen durch die Beklagten – nicht vorgetragen. Der Zusatzvereinbarung vom April 2005 ist sie ebenfalls nicht zu entnehmen. Dem Kläger kommt insoweit auch keine Übertragungsfiktion oder Vermutungswirkung zu Gute. Die Regelung des § 137 Abs. 1 UrhG findet bei ausübenden Künstlern keine Anwendung (Dreier/Schulze, § 137 Rn 5). Einer aus der Zweckübertragungsregel (§ 31 Abs. 5 UrhG) folgenden Vermutung der Übertragung von Online-Rechten steht die ausdrückliche vertragliche Regelung über die Notwendigkeit der Nachlizensierung von unbekannten Nutzungsarten entgegen.

(2) Der Schutzumfang umfassender ausschließlicher Nutzungsrechte ist jedoch weiter als das positive Benutzungsrecht. Er schließt das Verbietungsrecht gegen Nutzungen ein, das erforderlich ist, um einen wirksamen Schutz des Rechts zu gewährleisten (BGH GRUR 1999, 984, 985 – Laras Tochter m.w.N.) Diese Rechtsmacht steht dem Kläger als Inhaber der ihm umfassend eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechte zu. Das Vorgehen des Klägers gegen Online-Nutzungen ist auch erforderlich, um einen umfassenden Schutz seiner übrigen Verwertungsrechte an den Aufnahmen zu gewährleisten. Zumindest in Bezug auf den Verbietungsanspruch kann der Kläger daher aus dem Künstlerexklusivertrag seine Aktivlegitimation begründen.

(3) Zudem steht dem Kläger insoweit aufgrund seiner Ermächtigung durch die Künstlerin S..B.., im Wege der Prozessstandschaft gegen Rechtsverletzungen vorzugehen (Exklusivvertrages vom 20.05.1996, Anlage K 4, dort § 17 Abs. 5), jedenfalls das Recht zu, die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke aufgrund einer Verletzung der Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstlerin zu verlangen. Wörtlich heißt es in § 17 Abs. 5 des Vertrages:

„Artists hereby empowers Company to be its truly representative and hereby gives power of attorny in order to enforce any and all rights he has assigned to Company including the rights in his personality and Company is specificially authorized to commense any action in relation to unauthorised use of Artists name respectively productions as per this Agreement (action against piracy and counterfeits).“

Diese Ermächtigung umfasst ihrem Wortlaut nach das Vorgehen gegen jegliche Rechtsverletzungen durch widerrechtliche Nutzungen Dritter und geht damit ebenfalls über die vertraglich eingeräumten Verwertungsrechte hinaus.

c) Weitergehende Rechte des Klägers an den  streitgegenständlichen Werken bestehen nicht.

aa) Bezüglich der Livedarbietung „D..M..“ hat der Kläger seine Aktivlegitimation insgesamt nicht schlüssig dargelegt. Er beruft sich auf Rechte als künstlerischer Produzent (§ 73 UrhG), Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG), Inhaber abgeleiteter Leistungsschutzrechte (§§ 73 ff UrhG) und Bearbeiter (Schriftsatzes vom 7.10.2009, S. 110-112). Rechte als Veranstalter macht er nicht geltend.

(1) Der Kläger hat seinen Vortrag zu seinem Wirken als künstlerischer Produzent dieser Tourneeaufnahme trotz des Einwandes der Beklagten, dieser sei unsubstantiiert (Schriftsatz vom 14.01.2010, S. 33 ff), nicht konkretisiert. Der Vortrag, er habe an der Einprobung der Konzertdarbietungen mitgewirkt, auf die Darbietungen der Mitwirkenden künstlerisch eingewirkt, Tonsignale und Sounds für die Konzertauftritte künstlerisch produziert und aufgenommen, welche zur Vervollkommnung des Klangerlebnisses ergänzend zu dem Orchester in die Konzertaufführung von Datenträgern eingespielt worden seien, bei der Konzerttournee am Mischpult vor Ort gestanden, um die Einspielung der vorproduzierten Tonsignale in die Konzertauftritte zu handhaben und Regie zu führen, sowie das gesamte Bühnenbild einschließlich einer Hologramm-Show sowie die Dramaturgie der Konzertaufführung gemeinsam mit der Künstlerin konzipiert, enthält keine substantielle Darlegung der tatsächlichen Tätigkeiten des Klägers, welche den Gegner und das Gericht in die Lage versetzt, zu prüfen, ob und inwieweit tatsachliche künstlerische Mitwirkung im Sinne des § 73 UrhG vorliegt und nicht eine lediglich rein technische Mitwirkung des Klägers an den Konzertaufnahmen. Er trägt nicht vor, welche Aufgaben er bei der Konzerteinprobung übernommen hat, welche Tonsignale und Sounds er für diese konkrete Aufnahme produziert hat, und woraus sich eine künstlerische Produktion ergeben soll. Er legt insoweit auch keine Ton- oder Bewegtbildfassung vor, aus der sich dies entnommen werden könnte. Den für das Werk „D..M..“ in Bezug genommenen Dateien auf der Anlage K 20 (Dateien vom 7.11.2008 mit Speicheruhrzeit 13:07 Uhr und mit Speicheruhrzeit 13:16 Uhr) ist – davon ausgehend, dass es sich mangels Vorhandensein von Dateien dieses Werkes mit dieser Speicherzeit um die Dateien mit dem Speicherdatum 7.11.2008 und der Speicherzeit 14:07 Uhr und 14:16 Uhr handeln muss – eine Einspielung von Tönen jedenfalls nicht zu entnehmen. Dass eine Tätigkeit des Klägers am Mischpult geleistet und erforderlich war – was von der Beklagten bestritten wird – und zudem künstlerisch zum Werk beigetragen hat, kann ohne Vortrag zu den einzuspielenden Tönen nicht nachvollzogen werden. Welche Regie vom Mischpult aus geführt werden kann / muss, erschließt sich aus dem Vortrag ebenfalls nicht. Der Kläger erläutert auch nicht, welches Bühnenbild, welche Hologrammshow und welche Dramaturgie bei dem Lied dargeboten wurde, auch nicht, wann und wo welche Konzeption erstellt wurde und welchen Anteil er daran hatte. Eine künstlerische oder sonstige Mitwirkung des Klägers ergibt sich auch nicht aus der in Bezug genommenen „S…S..T..v..##“ (Anlage K 2). Hieraus ist bereits nicht ersichtlich, ob es sich dabei um die auf der im November 2008 begonnenen „S..“-Konzerttournee der Künstlerin S..B.. dargebotenen Musiktitel handelt. Darüber hinaus ist der Kläger dort namentlich nicht erwähnt. Auch aus der Anlage K 3, einem Screenshot der Internetseite der Nemo-Studios, auf der die Termine der seit dem 4.11.2008 laufenden S..B.. Tournee aufgelistet sind, folgt keine Rechtsinhaberschaft des Klägers als künstlerischer Produzent der Livedarbietungen. Die Unsubstantiiertheit des Vortrages lässt mangels Darlegung beweisfähiger Tatsachen zu dieser konkreten Konzertdarbietung auch keine Möglichkeit für eine Beweisaufnahme zu. Ein Beweisantritt, dem die ausreichende Bestimmtheit der zu ermittelnden Tatsachen fehlt, ist abzulehnen (BGH NJW-RR 1994, 377, 378 – Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrags; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., Vorb. § 284 Rn. 4). Entgegen der Auffassung des Klägers liegt insoweit auch kein unbeachtliches pauschales Bestreiten der Rechteinhaberschaft durch die Beklagten „ins Blaue hinein“ vor (Schriftsatz vom 3.3.2010, S. 15). Substantiiertes Bestreiten der Beklagten ist erst erforderlich, wenn der Kläger seine Rechtsinhaberschaft schlüssig vorgetragen hat. Es bedurfte angesichts des ausdrücklichen Bestreitens durch die Beklagten auch keines richterlichen Hinweises.

(2) Rechte nach § 85 UrhG stehen dem Kläger in Bezug auf die streitgegenständlichen Livedarbietung ebenfalls nicht zu. Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers entstehen erst dann, wenn das Werk auf Tonträger oder im Wege der digitalen Speicherung fixiert wurde. Denn das Recht des Tonträgerherstellers wird durch seine organisatorische und wirtschaftliche Leistung begründet, die er für die Aufzeichnung erbringt. Der Kläger trägt zwar vor, er habe die Konzertdarbietungen insgesamt aufgenommen, um sie später als Live-Album auswerten zu können. In welcher Form die Aufnahme fixiert wurde und inwieweit der Kläger hierfür – obwohl er nicht Veranstalter war – das wirtschaftliche Risiko getragen hat, trägt der Kläger nicht vor. Insbesondere hat der Kläger keine dem Klagemuster entsprechende Tonaufnahme vorgelegt. Der Kläger beruft sich weiter auf Rechte als Tonträgerhersteller an der Livedarbietung aufgrund der „von ihm vorproduzierten Tonsignale und Sounds, welche in die Konzertauftritte ergänzend eingespielt“ worden seien und für die er das Produktionskostenrisiko getragen habe. Hieraus könnte sich zwar grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch ergeben, da Tonträgerherstellerrechte unabhängig von der Qualität oder der Quantität der auf dem Tonträger festgelegten Töne bestehen und sich auf Tonträger mit Tonaufnahmen jeglicher Art erstrecken (BGH, GRUR 2009, 403, 404 – Metall auf Metall). Der Kläger hat insoweit jedoch nicht schlüssig vorgetragen, ob und welche spezifischen Töne für diese Livedarbietung eingespielt und aufgenommen wurden. Den Dateien auf der Anlage K20 sind eingespielte Töne, wie angegeben, nicht zu entnehmen.

(3) Eine Rechtsinhaberschaft aufgrund abgeleiteter Leistungsschutzrechte der Künstlerin aus den §§ 73 ff UrhG hat der Kläger ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Aus dem Künstlerexklusivvertrag vom 20.05.1996 (Anlage K 4) ergibt sich eine solche Rechtsübertragung nicht. Vielmehr sind danach Livedarbietungen („live performances“) ausdrücklich nicht Gegenstand der vertraglichen Verpflichtungen der Künstlerin gegenüber den Nemo-Studios geworden (§ 2 Abs. 1 des Vertrages) und damit keine vertragsgegenständlichen Aufnahmen, für die in § 3 umfassende Verwertungsrechte übertragen wurden. Dass auch der Kläger den Vertrag vom 20.05.1996 für nicht ausreichend zur Übertragung von Leistungsschutzrechten an Livedarbietungen ansieht, folgt aus seinem Vortrag, die in dem Vertrag enthaltenen Vereinbarungen seien „ausdrücklich auf die gegenständlichen Konzertaufnahmen bzw. Konzertdarbietungen erstreckt worden“ und von der Künstlerin S..B.. „entsprechend den Bedingungen des Künstlervertrages i.V.m. der Zusatzvereinbarung“ auf den Kläger übertragen worden (S. 111/112 des Schriftsatzes vom 7.10.2009). Tatsachen, aus denen sich diese Rechtsfolgenbehauptung ergeben könnte trägt der Kläger indes nicht vor.  Insbesondere trägt der Kläger nichts zu den tatsächlichen Umständen der Rechteübertragung vor. Eine Vernehmung der von dem Kläger angeführten Zeugen, wie von ihm angeregt, kommt ohne Tatsachenvortrag nicht in Betracht. Zwar genügt für einen Beweisantritt der Vortrag von Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen; nähere Einzelheiten sind durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu klären (BGH NJW-RR 2007, 1483, 1486). Ein Beweisantritt, dem die ausreichende Bestimmtheit der zu ermittelnden Tatsachen fehlt, ist jedoch abzulehnen (BGH NJW-RR 1994, 377, 378 – Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrags; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., Vorb. § 284 Rn. 4). Dies gilt erst recht, wenn der Vortrag, auf den sich der Beweisantritt bezieht, überhaupt keine ermittelbaren Tatsachen enthält. Angesichts des ausdrücklichen Bestreitens durch die Beklagten bedurfte es auch hier keines richterlichen Hinweises.

(4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der mit insoweit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21.05.2010 als Anlage K 101 beigefügten „ergänzenden Ermächtigung des Klägers durch S..B..“ vom 20.05.2010 (Anlage K 101). Zum einen ist dieser Vortrag bereits gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Zum anderen führt der Vortrag nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die Ermächtigung ist bereits nicht ausreichend zur Begründung von Vertretungsrechten des Klägers für den vorliegenden Rechtsstreit. Es handelt sich hierbei um eine Ermächtigung, die zwar auf die generelle Ermächtigung des Klägers aus dem Künstlervertrag von 1996 in der Fassung der Zusatzvereinbarung von 2005 (vgl. Anlagenkonvolut K 4, dort § 17 Abs. 5 des Künstlervertrages) zur Verteidigung der Künstlerrechte von S..B.. durch den Kläger (u.a. „action against piracy..“) Bezug nimmt, jedoch nicht von der Künstlerin selbst unterzeichnet wurde, sondern von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers „i.V.“ für seine Mandantin S..B.., insoweit bezugnehmend auf zwei Prozessvollmachten von S..B.. vom 24.09.2009 (ebenfalls Anlage K 101). Aus diesen Prozessvollmachten ergibt sich jedoch lediglich die Ermächtigung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, S..B.. in einem Verfahren „S..B…/. Y..T.. LLC“ zu vertreten. Dieses Verfahren betrifft jedoch, wie sich aus dem Abmahnschreiben der Künstlerin S..B.. vom 28.09.2009 gegenüber den Beklagten und den bereits dort beigefügten Vollmachten vom 24.09.2009 (vorgelegt als Anlage K 68) ergibt, dass die Künstlerin selbst ausschließlich nicht abtretbare Rechte gegen die Beklagten geltend machen will (genannt werden „eigene höchstpersönliche zivilrechtliche Ansprüche“). Die im dortigen Verfahren geltend gemachten Rechte betreffen mithin gerade nicht die vorliegend geltend gemachten Rechte. Aus diesen Vollmachten kann der Prozessbevollmächtigte des Klägers mithin keine Berechtigung ableiten, den Kläger zur Geltendmachung der im vorliegenden Verfahren verfolgten Ansprüche „in Vertretung“ für die Künstlerin S..B.. zu ermächtigen. Zu einer Wiedereröffnung gibt der Vortrag keinen Anlass.

(5) Auch soweit der Kläger Rechte als Bearbeiter der Konzertdarbietung (des Arrangements)  „D..M..“ geltend macht, bleibt sein Vortrag unschlüssig. Er trägt insoweit lediglich vor, er habe für die Darbietung das Arrangement erstellt und seine „ schutzfähige Bearbeitung – nämlich das vorliegend der betroffenen Konzertdarbietung zugrundeliegende, von ihm erstellte schutzfähige Arrangement – seinerzeit, als eine Studio-Tonaufnahme des Arrangements auf Tonträger veröffentlicht worden war, im Rahmen der sog. GEMA-Bearbeiterschätzung entsprechender Weise wie bei der 2008 erfolgten Anmeldung gem. Anlage K 44 angemeldet (der Studio-Tonträger „Eden“ mit diesem Arrangement erschien 1998)“ (S. 39 des Schriftsatzes vom 7.10.2009). Tatsächliche Ausführungen des Klägers zu den von ihm vorgenommenen Bearbeitungen macht der Kläger – trotz ausdrücklichen Bestreitens des Vorliegens eines schutzfähigen Arrangements und des Einwandes der Unsubstantiiertheit seines Vortrages durch die Beklagten (S. 59 des Schriftsatzes vom 14.1.2010) – nicht. Stattdessen verweist er darauf, dass er zu seinen Leistungen als Bearbeiter und zur Schutzfähigkeit der Bearbeitungsfassungen bereits unter Beweisantritt vorgetragen worden sei (S. 16 des Schriftsatzes vom 3.03.2010). Einem Beweisantritt ohne Vortrag von Tatsachen ist indes nicht nachzugehen. Auch insoweit fehlt es an einer ausreichenden Bestimmtheit der zu ermittelnden Tatsachen. Aufgrund des ausdrücklichen Bestreitens durch die Beklagten bedurfte es auch insoweit keines richterlichen Hinweises.

(6) Damit ist die Klage, soweit der Kläger das Verbot begehrt „Fassungen, bei welchen das Musikwerk ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S..B.. mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Werkes durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin „S..B..“ verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „D..M..“ am ##.##.2008, 19:44:06 Uhr auf dem Portal „Y..T..“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 7 geschehen“ (Ziffer I.2.a) bereits mangels Darlegung der Aktivlegitimation des Klägers an diesem Werk unbegründet.

bb) Auch hinsichtlich des Promotionsvideos „A W..S..“ hat der Kläger seine Aktivlegitimation nicht dargelegt. Dass er das Promotionsvideo, bei dem es sich jedenfalls um eine urheberrechtlich geschützte Leistung des Filmherstellers (§ 94 UrhG) handelt, selbst erstellt hat, behauptet er nicht. Welche Musikwerke in diesem Video enthalten sein sollen, trägt er ebenfalls nicht vor. Auch aus dem als Verbindungsanlage 5 beigefügten Screenshot ergibt sich nicht, ob es sich bei der öffentlichen Zugänglichmachung des Promotionsvideos um eine ungenehmigte Nutzung von Tonaufnahmen handelt, an denen der Kläger Rechte geltend macht. Die Klage ist daher in Bezug auf den Verbotsantrag „Fassungen aus ungenehmigten Kopien von synchronisierten Filmaufnahmen des Musikwerkes aus dem Promotionsvideo der ausübenden Künstlerin S..B.., insoweit zugleich Einblendungen Dritter zu Zwecken der Werbung für Dritte erfolgen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Promotionvideos „A W..S..“ am ##.##.2008, 19:28:26 Uhr auf dem Portal „Y..T..“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 5 geschehen“ unbegründet.

cc) Der Kläger hat ferner keinen Sachverhalt vorgetragen, aufgrund dessen er Inhaber von Rechten an den Aufnahmen „A W..S..M..“ ist.

Der Kläger hat nicht dargelegt, welche konkreten urheberrechtlich geschützten Leistungen in dem Medley verkörpert sind. Dem Klagantrag zu Ziffer I.1.c lässt sich lediglich entnehmen, dass das Medley mehrere Musiktitel enthalten soll, nicht jedoch welche. Auch in keinem seiner eingereichten Schriftsätze geht der Kläger auf das Medley näher ein. Aus einem optischen Vergleich ergibt sich lediglich, dass die Verbindungsanlage 3 der Anlage K 19 c entnommen sein dürfte (der Screenshot der Anlage K 19 c mit der Uhrzeit 19:40 Uhr ist mit der Verbindungsanlage 3 identisch). Aus der Darlegung des Klägers zur Verbindungsanlage K 19 c wird jedoch ebenfalls nicht klar, welche Werke/Darbietungen/Aufnahmen in dem Medley enthalten sind und welche Rechte der Kläger daran geltend machen will. Hierzu heißt es lediglich „Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Animationen und/oder bewegten Graphiken verbunden worden ist, beispielhafte Ausdrucke anbei als Anlage K 19 c“ (S. 21 der Klagschrift). Der Anlage K 19 c (Ausdrucke mehrerer Screenshots) sind Tonaufnahmen bzw. Musikwerke nicht zu entnehmen. Eine Zuordnung der als Anlage K 20 eingereichten Bewegtdateien zu diesem Medley bzw. zu einer der streitgegenständlichen Tonaufnahme der Künstlerin S..B.. ist ebenfalls nicht erfolgt. Sie kann ohne Angabe der Herkunft der auf der Anlage K20 enthaltenen Dateien (konkrete URL) auch nicht von der Kammer vorgenommen werden. Der Umstand, dass der Titel des Medleys den gleichen Namen trägt, wie das Album der Sängerin S..B.., lässt ebenfalls keinen Schluss darauf zu, ob und wenn ja welche Tonaufnahmen in dem Medley enthalten sind. Eine Tonaufnahme, die den Titel „A W..S..“ trägt, scheint es nicht zu geben. Damit ist die Klage, soweit der Kläger das Verbot begehrt „Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Animationen und/oder bewegten Graphiken verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung der mehrere Musikwerke betreffenden Musikdatei „A W..S..M..“ am ##.##.2008, 19:40:12 Uhr auf dem Portal „Y..T..“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 3 geschehen“ schon mangels Darlegung des Vorliegens eines urheberrechtlich geschützten Werkes, welches durch derartige Fassungen verletzt werden könnte, unbegründet.

dd) Soweit der Kläger bezüglich des Werkes „A..“ weitergehende Rechte als künstlerischer Produzent der Tonaufnahme (§ 73 UrhG), als ausübender Künstler (Mitglied des Nemo Choir) und als Autor bzw. Bearbeiter bzw. Verleger (Erstellung des bei der GEMA gem. Anlage K 44 angemeldeten Arrangements) geltend macht, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Der Vortrag hierzu ist überwiegend unsubstantiiert und im Übrigen unschlüssig.

(1) Soweit der Kläger vorträgt, er habe die Aufnahmen der Darbietungen künstlerisch geleitet und erstmals auf Tonträger aufgenommen (S. 6 des Schriftsatzes vom 7.10.2009) sowie bei den Tonaufnahmen Regie geführt, die beteiligten Darbietenden künstlerisch angewiesen und so auf die Darbietungen künstlerisch Einfluss genommen (S. 17 des Schriftsatzes vom 3.03.2010) stellt dies keinen hinreichend substantiierten Vortrag zu den von ihm erbrachten Leistungen als künstlerischer Produzent dar. Der Kläger trägt nicht vor, in welcher Form er die Mitwirkenden „künstlerisch angewiesen“ und „künstlerisch beeinflusst“ hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit er über seine organisatorische Tätigkeit als Tonträgerhersteller künstlerischen Einfluss auf die Aufnahmen nehmen konnte. Das Angebot von Zeugen ersetzt keinen substantiierten Vortrag. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 1 und 3 UrhG berufen. Der auf dem Booklet der CD „A W..S..“ enthaltene Hinweis „Produced by F..P..son“ sagt nichts darüber aus, ob ein urheberrechtlich relevantes künstlerisches Wirken des Klägers als Produzent vorliegt. Der Künstlerexklusivvertrag vom 20.05.1996 zwischen N..S.. F..P..son und S..B.. (Anlage K4) spricht eher für eine kaufmännische und organisatorische Tätigkeit des Klägers („Whereas the Company is in the business of producing and exploiting the recorded performances of recording artist…“). Rein technische, kaufmännische oder organisatorische Produzentenleistungen sind jedoch nicht über § 73 ff UrhG geschützt, sondern allenfalls über § 85 (Schutz des Tonträgerherstellers).

(2) Welchen Beitrag der Kläger als Mitglied des Nemo Choir zu dem Werk „A..“ beigetragen hat, trägt der Kläger ebenfalls nicht vor. Weder gibt er an, ob in dem Stück überhaupt Chorgesang vorkommt, noch, an welcher Stelle und in welchem Umfang (wie viele Chormitglieder haben gesungen? War mehr als ein Ton zu singen? Wenn ja, welche?). Die Beklagten haben nicht nur die Unsubstantiiertheit des Vortrages gerügt, sondern außerdem ausdrücklich bestritten, dass der Nemo Choir bei diesem Titel in vollständiger Besetzung gesungen hat, da dies der Tonträgeraufnahme selbst (Anlage K1) nicht entnommen werden könne und der Hinweis im Booklet zudem unschlüssig sei, da die Sängerin/Interpretin S..B.. nicht zugleich Chormitglied sein könne (S. 17 der Duplik vom 14.10.2009). Angesichts dieses Bestreitens genügt die Bezugnahme des Klägers auf die Hinweise auf den „Nemo Choir“ im CD-Booklet gem. Anlage K1 und dessen Zusammensetzung („S..B.., Billy King, Carolin Fortenbacher, Gunter Laudahn, Amelia Brightman, C..H.., F..P..son, Kallas, Jan-Eric Kohrs, Anna Coralee, Toni Pintos“) nicht. Auch hier ersetzt die Bezugnahme auf Zeugen keinen substantiierten Vortrag.

(3) Auch soweit sich der Kläger auf Rechte „als Autor bzw. Bearbeiter bzw. Verleger“ beruft, weil er für die Tonaufnahme „A..“ das Arrangement erstellt habe, trägt er nicht schlüssig vor.

Berechtigte des Originalwerkes sind ausweislich der Antragsfassung des Klägers die Komponisten B..A.. und B..U.. sowie der Verlag Universal Music Publishing GmbH. Der Kläger macht ausdrücklich lediglich Rechte als Bearbeiter geltend. Er beschränkt die Darlegung seiner Leistungen indes auf eine bloße Rechtsfolgenbehauptung: Er sei „aufgrund der Vorgaben der Originalberechtigten (Autoren, Verlage) des Musikwerkes nicht als Bearbeiter im Rahmen einer Neu-Registrierung der Bearbeitungsfassung bei der GEMA registriert worden, da die Originalberechtigten insoweit auf ihrer ungeschmälerten Beteiligung bestanden und anderenfalls keine Auswertungszustimmung gem. § 23 S. 1 UrhG erteilt hätten“; er habe daher „seine schutzfähige Bearbeitung – nämlich das vorliegend der betroffenen Tonaufnahme zugrundeliegende, von ihm erstellte schutzfähige Arrangement – im Rahmen der sog. GEMA-Bearbeiterschätzung angemeldet“ (S. 8 des Schriftsatzes vom 7.10.2009). Weitere Angaben, insbesondere welche Veränderungen vorgenommen wurden, macht der Kläger nicht. Aus dem Verweis auf den GEMA Anmeldebogen „Spezialbearbeitungen“ (in Kopie als Anlage K 44) ergibt sich auch keine diesbezügliche Vermutung des Klägers. Zum einen ist dies kein Beleg dafür, dass eine Prüfung der vorgenommenen Werkveränderungen durch die GEMA stattgefunden hat. Im Übrigen ergibt sich aus der Anmeldung schon nicht, ob und wie die GEMA hierauf reagiert hat. Auch insoweit ersetzt die Bezugnahme auf Zeugen keinen substantiierten Vortrag. Eines gerichtlichen Hinweises hierauf bedurfte es angesichts des ausdrücklichen Bestreitens der Schutzfähigkeit durch die Beklagten nicht. Dass tatsächliche Ausführungen zu den von dem Kläger vorgenommenen Veränderungen erforderlich waren, war für den Klägervertreter erkennbar.

ee) Bezüglich des Werkes „I‘ve been This Way Before“ macht der Kläger neben den Rechten als Tonträgerhersteller und Inhaber abgeleiteter Leistungsschutzrechte der Künstlerin weitergehend ebenfalls Rechte als künstlerischer Produzent der Tonaufnahme (§ 73 UrhG), als ausübender Künstler (Mitglied des Nemo Choir) und als Autor bzw. Bearbeiter bzw. Verleger (Erstellung des bei der GEMA gem. Anlage K 44 angemeldeten Arrangements) geltend. Auch insoweit bleibt sein Vortrag jedoch unsubstantiiert bzw. unschlüssig.

(1) Der Kläger trägt auch bezüglich dieses Werkes nichts zu den konkret von ihm erbrachten Leistungen als angeblicher künstlerischer Produzent vor, sondern bezieht sich im Wesentlichen auf den auf dem Booklet (Anlage K1) enthaltenen Hinweis „ Produced by F..P..son “. Eine Vermutungswirkung ergibt sich hieraus jedoch nicht. Insoweit kann auf das oben gesagt verwiesen werden.

(2) Trotz des Hinweises der Beklagten, dass auch bezüglich dieses Titels der Werkfassung nicht zu entnehmen sei, dass der Chor in vollständiger Besetzung gesungen habe, trägt der Kläger auch insoweit nichts zu seinem konkreten Chorbeitrag vor.

(3) Schließlich fehlt auch substantiierter Vortrag dazu, welche Bearbeitungen der Kläger an dem Originalwerk, welches von dem Autor N..D.. stammt und im Verlag Sony/ATV Music Publishing (Germany) erschienen ist, vorgenommen haben will. Da auch insoweit die Beklagte die Schutzfähigkeit des Arrangements ausdrücklich bestritten hat, bedurfte es eines richterlichen Hinweis nicht.

ff) Bezüglich des Werkes „J.., J..O..M..D..“ beruft sich der Kläger neben den ihm zustehenden Rechten als Tonträgerhersteller und Inhaber abgeleiteter Leistungsschutzrechte ebenfalls erfolglos auf weitergehende Rechte als künstlerischer Produzent (§ 73 UrhG) sowie Autor/Bearbeiter und Verleger der Tonaufnahmen.

(1) Hinsichtlich der Geltendmachung von Rechten als künstlerischer Produzent an der Aufnahme kann auf das oben gesagte verwiesen werden. Substantiierte Darlegungen, aus denen auf eine tatsächliche künstlerische Mitwirkung als Produzent geschlossen werden kann, sind dem Vortrag nicht zu entnehmen. Dieser wiederholt lediglich das bereits zu dem Werk „A..“ Gesagte.

(2) Der Kläger kann bezüglich des Werkes „J.., J..O..M..D..“ auch keine Rechte als Autor / Bearbeiter geltend machen. Das Werk geht auf ein gemeinfreies Traditional des verstorbenen Urhebers Johann Sebastian Bach zurück. Die Schutzfähigkeit der Bearbeitung eines gemeinfreien Werkes und ein daraus folgendes Bearbeiterurheberrecht setzen voraus, dass es sich nicht lediglich um eine unwesentliche Bearbeitung im Sinne des § 3 S. 2 UrhG handelt. Hierzu hat der Kläger trotz des Einwandes der Beklagten, eine Abweichung des auf der CD „A W..S..“ enthaltenen Klagemusters von den überlieferten melodischen, harmonischen und rhythmischen Grundmustern des Traditionals sei nicht erkennbar (vgl. S. 25 der Duplik), nichts vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich die Schutzfähigkeit seiner Bearbeitung nicht bereits daraus, dass der Kläger im Booklet der CD „A W..S..“ (Anlage K 1) neben C..H.. als Verantwortlicher für das „Arrangement“ der CD-Aufnahmen bezeichnet wird. Auch dem vorgelegten GEMA-Datenbankauszug, in dem der Kläger neben C..H.. als Bearbeiter und Spezialtextdichter des Werkes geführt (Anlage K 46), kommt keine diesbezügliche Vermutungswirkung zu. Sowohl die GEMA-Eintragung als auch der Druck des Booklets erfolgt ohne Prüfung der Tätigkeit des Klägers. Auch wenn im Bereich der Musik keine zu hohen Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit eines Werkes oder einer Bearbeitung gestellt werden – bereits der Einsatz und die Auswahl von Klangmitteln sowie geringe Abweichungen von den überlieferten melodischen, harmonischen und rhythmischen Grundmustern können schöpferische Beiträge zu einem bestehenden Werk sein (vgl. Dreier/Schulze, UrhG § 3 Rn 24) – bedarf es gleichwohl eines Vortrages des Klägers zu der von ihm vorgenommenen Bearbeitung des Werkes. Die Behauptung, er habe das Werk in schutzfähiger Weise bearbeitet, stellt eine bloße Rechtsfolgenbehauptung dar. Das Anführen von Zeugen und eines noch einzuholenden Sachverständigengutachtens als Beweismittel (S. 25 der Replik vom 7.10.2009) ersetzt den für die Beweisaufnahme erforderlichen substantiierten Vortrag nicht. Eines richterlichen Hinweises bedurfte es angesichts des ausdrücklichen Bestreitens der Schutzfähigkeit durch die Beklagten nicht. Soweit der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 3.3.2010 um einen Hinweis gebeten hat, falls das Gericht ergänzenden Vortrag zur Schutzfähigkeit seiner Bearbeitungen für erforderlich halte, war dies angesichts bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorhandenen Vortrags zu dieser Bearbeiterfassung nicht erforderlich. Für den Klägervertreter war erkennbar, dass Vortrag zu Abweichungen zwischen den verschiedenen musikalischen Grundmustern erforderlich war.

(3) Da die Autorenrechte an dieser Bearbeitung vom Kläger nicht schlüssig dargelegt wurden, können sich aus den in Bezug genommenen Autorenverträge vom 15.09.2008 zwischen F..P.. und dem Verlag Omen Music Publishing F..P..son (dritter Vertrag des Anlagenkonvolutes K7) und C..H.. und dem Verlag Omen Music Publishing F..P..son (Anlage K45) auch keine Verlagsrechte an diesem Werk ergeben. Die Gema-Datenbankwerkauszüge (Anlage K46) ersetzen keinen substantiierten Vortrag. Dies war für den Kläger angesichts des ausdrücklichen Bestreitens durch die Beklagten auch erkennbar.

Mangels schlüssig vorgetragener Autorenrechte und daraus abgeleiteter Verlagsrechte kann dahinstehen, ob der Kläger die Rechte zur Verwertung des Werkes in der streitgegenständlichen Nutzungsart der GEMA im Rahmen des mit dieser abgeschlossenen Berechtigungsvertrages übertragen  oder ihr „generell hinsichtlich sämtlicher Synchronisationsfassungen basierend auf seinem Repertoire“ gem. § 1 i) des GEMA-BV schriftlich mitgeteilt hat, dass er die Herstellungsrechte zur Verbindung der Musikwerke mit visuellen und/oder sonstigen werkfremden Elementen im Hinblick auf das Angebot der Beklagten selbst wahrnehmen werde.

d) Verbietungsansprüche stehen dem Kläger damit nur aus seinen Rechten als Tonträgerhersteller und aus übertragenen Leistungsschutzrechten der Künstlerin S..B.. und auch nur bezüglich der Tonaufnahmen „A..“, „J.., J..O..M..D..“ und „I..b..t..w..b..“ des Studioalbums „A W..S..“ zu, soweit der Kläger seine Rechte an den Tonaufnahmen nicht auf seinen Auswertungspartner EMI / Capitol Rec., Inc. übertragen hat. Hieraus folgt ein Verbietungsrecht des Klägers gegen Nutzungen dieser Werke als Synchronisationsfassungen, insbesondere durch Verbindung der Tonaufnahmen / Musikwerke mit anderen Medien, ohne dass der Kläger hierzu seine ausdrückliche Einwilligung erklärt hat.

3. Die Tonaufnahmen „A..“, „I..b..t..w..b..“ und „J.., J..O..M..D..“ wurden widerrechtlich von Nutzern auf die Internetplattform „Y..T..“ hochgeladen und von dort öffentlich zugänglich gemacht.

a) Die Tonaufnahme „A..“ wurde mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden, die Tonaufnahme „I..b..t..w..b..“ mit Graphiken aus dem Albumcover oder sonstigen Graphiken und die Tonaufnahme „J.., J..O..M..D..“ mit Bildern von Livedarbietungen oder sonstigen Darbietungen der Künstlerin S..B… Aus den Verbindungsanlagen 1, 2 und 4 ergibt sich insoweit, dass eine Datei mit dem Namen der jeweiligen Tonaufnahme in Kombination mit einem Bild (Verbindungsanlage 1), dem Cover des Albums „A W..S..“ (Verbindungsanlage 2, eine Kopie des Covers liegt vor als Anlage K1) und mit dem Bild einer Livedarbietung (Verbindungsanlage 4) über die Internetplattform „Y..T..“ ins Internet zum Abruf bereit gestellt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht im Sinne des § 19a UrhG. Aus den Verbindungsanlagen (dort jeweils rechtes, farblich unterlegtes Fenster) ergibt sich, dass das Werk „A..“ am 17.11.2008 von dem Nutzer „RoseanneVonSithis“ hinzugefügt wurde, das Werk „I..B..T..W..B..“ am 5.11.2008 von dem Nutzer „brightmancher“ und das Werk „J.., J..O..M..D..“ am 9.11.2008 von dem Nutzer „Anhela17“. Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe die beanstandeten Rechtsverletzungen nicht substantiiert dargelegt, verfängt hinsichtlich dieser drei Tonaufnahmen nicht. Insoweit ergibt sich aus der Antragsfassung hinreichend konkret, welche Rechtsverletzung vom Kläger gerügt wird. Aus den Verbindungsanlagen ergibt sich ferner die konkrete URL, unter der die Aufnahmen im Internet für jedermann einzusehen waren. Auch wenn der Kläger keine mit Ton unterlegten Bewegtbilder bezüglich dieser Rechtsverletzungen eingereicht hat – eine Zuordnung der als Anlage K 20 auf DVD eingereichten Dateien zu den Klaganträgen ist vom Kläger nicht vorgenommen worden und ist mangels passender Dateidaten auch der Kammer nicht möglich: die Dateien der DVD K 20 stammen überwiegend vom 7.11.2008, soweit Dateien vom 19.11.2008 enthalten sind, finden sich keine zu den drei Tonaufnahmen passenden Dateien – können die Beklagten das Vorliegen dieser Rechtsverletzungen nicht mit bloßem Nichtwissen bestreiten. Denn für die in ihre Sphäre und Kenntnis fallenden Umstände geht die Darlegungslast auf die Beklagten über. Bei den Screenshots der Verbindungsanlagen 1, 2 und 4 handelt es sich um Auszüge der Anlagen K 19 a,  K 19 b und K 19 d. Dies folgt aus einem optischen Vergleich. Die Beklagten haben nach eigenem Vortrag die beanstandeten Dateien dieser Anlagen nach Zustellung der Klagschrift händisch ermittelt und anschließend gelöscht. Sie hatten damit Gelegenheit, Kenntnis von den beanstandeten Nutzungen zu nehmen. Da sie dem Vortrag des Klägers dennoch nicht substantiiert entgegen getreten sind, ist zumindest prozessual davon auszugehen, dass die gelöschten Dateien die von dem Kläger vorgetragenen Nutzungsarten der Musikwerke enthielten.

b) Die streitgegenständlichen Nutzungen der Tonaufnahmen sind mangels Gestattung durch den Kläger widerrechtlich. Der Widerrechtlichkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger gegenüber Capitol Rec. Inc. der Nutzung seiner Tonaufnahmen grundsätzlich zugestimmt hat. Aus der Vereinbarung zwischen dem Kläger und Capitol Rec., Inc. ergibt sich, dass die Verbindung der Tonaufnahmen mit anderen Medien (Synchronisationsfassungen) der gesonderten Zustimmung des Klägers bedarf (Ziffer 6A der Anlage K 43). Vorliegend handelt es sich um derartige Synchronisationsfassungen, nämlich um die Verbindung der Tonaufnahmen mit anderen Medien, zu deren Nutzung allein der Kläger berechtigt ist. Bei der Nutzung von Tonaufnahmen mit anderen Medien handelt es sich auch um eine selbständig abspaltbare Nutzungsart. Eine Einwilligung des Klägers zur Nutzung der Tonaufnahmen im Rahmen dieser Synchronisationsfassungen ist nicht erfolgt. Dies ergibt sich hinsichtlich des Werkes „J.., J..o..M..D..“ bereits aus der Verbindungsanlage 2 selbst. In dem rechten mittleren Fenster der Internetseite hat der Nutzer „Anhela17“ hinzugefügt „This is not my song. Copyright belongs to Sarah Bri…“. Anhaltspunkte für eine Berechtigung der übrigen Nutzer zum Einstellen der Videos bestehen nicht. Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben dies auch nicht substantiiert vorgetragen. Der Hinweis der Beklagten auf eine mit der GEMA getroffene Vereinbarung aus dem Jahr 2007 und die diesbezüglich vorgelegte Pressemitteilung (Anlage B 16) ist bereits kein schlüssiger Vortrag. Die Beklagten geben an, eine Vereinbarung mit der GEMA getroffen zu haben, die gerade auch Synchronisationsfassungen umfassen soll, auf der anderen Seite geben sie an, gerade keine Nutzungslizenzen erworben zu haben, da sie selbst keine Inhalte nutzen würden. Die Vereinbarung selbst legen die Beklagten nicht vor. Damit ist weder deren Inhalt noch der Vortrag der Beklagten zu der bis März 2009 geltenden Vereinbarung für die Kammer nicht nachvollziehbar.

4. Für die widerrechtlichen Nutzungen der Tonaufnahmen „A..“, „I..b..t..w..b..“ und „J.., J..O..M..D..“ über den Dienst der Videoplattform „Y..T..“ ist die Beklagten zu 3 als Betreiberin der Plattform und die Beklagte zu 1 entsprechend der Regelung des § 99 UrhG als das auf die Beklagte zu 3 Einfluss ausübende Unternehmen verantwortlich.

a) Die Beklagte zu 3 haftet gemäß § 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung; sie muss sich die Inhalte der Videoplattform „Y..T..“ als eigene Inhalte zurechnen lassen, was ihre Täterschaft begründet.

aa) Die beanstandeten Videos sind offensichtlich keine von der Beklagten zu 3 selbst eingebrachten Inhalte. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Videos auf den Seiten der Beklagten zu 3 dem einstellenden Nutzer zugeordnet werden, im vorliegenden Fall durch das neben der Videoanzeige angebrachte farbig unterlegte Fenster mit dem Hinweis auf den Namen des Nutzers und Datum der Einstellung.  Der Kläger trägt zwar unter Vorlage eines Presseartikels aus San Francisco vom 06.10.2009 aus unbekannter Quelle (Anlage K 83) vor, dass es Fälle gegeben habe, in denen Mitarbeiter der Beklagten zu 3 selbst nicht autorisiertes Videomaterial auf die Internetplattform hochgeladen hätten (S. 30 des Schriftsatzes vom 3.3.2010). Dies allein reicht jedoch nicht aus, um prozessual davon auszugehen, die streitgegenständlichen Verletzungen seien von der Beklagten begangen worden.

bb) Die Beklagte zu 3 haftet für die streitgegenständlichen fremden Inhalte nach den Grundsätzen des „Zu-Eigen-Machens“ fremder Inhalte. Eine Gleichstellung zwischen eigenen und fremden Inhalten, deren grundsätzliche Differenzierung sich bereits aus § 5 des Teledienstegesetzes (TDG) (a.F.) ergab, wird im Hinblick auf die Haftung von Diensteanbietern (Providern) ausnahmsweise bejaht, wenn sich aus der Sicht des Dritten die Information wie eine eigene Information des Betreibers darstellt (OLG Köln, NJW-RR 2002, 1700 = MMR 2002, 548 – Steffi Graf ; LG München I, MMR 2007, 260, 262 – Framing ). Auch der Begriff „eigene“ Inhalte im Sinne des nunmehr – nach Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) – geltenden § 7 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) meint nicht ausschließlich diejenigen, die von dem Provider herrühren, d.h. die er selbst verfasst hat und deren Schöpfer bzw. Urheber er ist, sondern darüber hinaus auch fremd erstellte Inhalte, die der Diensteanbieter sich zu eigen macht (vgl. BT-Dr 13/7385, S. 19), die er so übernimmt, dass er aus der Sicht eines objektiven Nutzers für sie die Verantwortung tragen will (OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 230, 231 = MMR 2008, 781 – Chefkoch; OLG Hamburg, MMR 2009, 721 = BeckRS 2009, 13688 – Pixum ). Dies ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtumstände zu beurteilen. Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont eines verständigen Durchschnittsnutzers(OLG Brandenburg, MMR 2004, 330, 330 – Haftung eines Online-Auktionshauses; LG München I, MMR 2007, 260, 262 – Framing ). Kein „zu-Eigen-Machen“ liegt somit vor, wenn es für den Nutzer erkennbar ist, dass es sich um fremde Inhalte handelt. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Anbieter einen fremden Inhalt als solchen – z.B. durch Angabe des Namens des einstellenden Mitglieds – kennzeichnet, sofern nicht deutlich erkennbar ist, dass der Anbieter die Inhalte nicht (jedenfalls auch) als eigene übernehmen will (OLG Hamburg, MMR 2009, 721 = BeckRS 2009, 13688, Ziffer II.1.a.aa.(4)(a) – Pixum ). Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, die ihren Sitz außerhalb der EG haben, heranzuziehen (LG Hamburg, MMR 2009, 55, 57 – Google-Bildersuche ).

cc) Die auf der Videoplattform „Y..T..“ eingestellten streitgegenständlichen Videos stellen sich für den objektiven Betrachter (jedenfalls auch) als eigene Videos der Beklagten zu 3 dar. Entgegen der Behauptung der Beklagten zu 3 präsentiert sich ihr Dienst „Y..T..“ nicht als neutrale Videoplattform zum Einstellen von Inhalten. Dies ergibt sich bereits aus den zu den streitgegenständlichen Nutzungen eingereichten Verbindungsanlagen 1, 2 und 4: Das Video bzw. Werk selbst erscheint beim Abspielen eingebunden in einen von der Beklagten zu 3 vorgegebenen Rahmen auf der linken Hälfte der Internetseite. Über dem Video wird dessen Titel angezeigt. Der Name des einstellenden Nutzers (bzw. des von ihm gewählten Pseudonyms) erscheint in einem gesonderten Kasten auf der rechten Seite der Internetseite in kleinerer Schriftgröße und ohne Verbindung zu dem gerade abgespielten Video oder dessen Titel und damit auf den ersten Blick auch ohne Zusammenhang zu dem angezeigten Video selbst. Stattdessen erscheint über dem Titel des Videos in deutlich größerer Schrift das Logo der Videoplattform „Y..T..“. Dieses Logo erscheint ein weiteres  Mal unter Hinweis auf ein Live-Angebot des Dienstes „Y..T..“ über dem (deutlich kleiner geschriebenen) Namen des einstellenden Nutzers. Insbesondere durch diese ins Auge fallende mehrmalige Anordnung des Logos „Y..T..“ auf der Internetseite präsentiert in erster Linie die Beklagte zu 3 als Anbieter der Inhalte (vgl. zu diesem Kriterium auch OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 230, 231 = MMR 2008, 781 – Chefkoch; OLG Hamburg, MMR 2009, 721 = BeckRS 2009, 13688, Ziffer II.1.a.aa.(4).(a) – Pixum ). Dass das Logo ausschließlich zur Kennzeichnung der Internetplattform und nicht zur Kennzeichnung der eingestellten Videos dient, ergibt sich aus der Platzierung des Logos gerade nicht. Dies erscheint an Stelle des Namens des einstellenden Nutzers über dem Titel des Videos bzw. dem Video selbst, während der Nutzername lediglich am rechten Rand erscheint. Im Gegensatz zu dem Namen des Nutzers ist das Logo zudem in deutlich größerer Schrift auf der Internetseite angebracht. Dass die Bedeutung des vollständigen Logos der Plattform „Y..T.. – Broadcast Yourself“ (übersetzt „Y..T.. – sende Dich selbst“) lautet, kennzeichnet den Inhalt dabei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als ersichtlich fremd. Zum einen ist der Zusatz „Broadcast Yourself“ aufgrund der kleinen Schriftgröße auf den ersten Blick fast nicht sichtbar. Zum anderen gibt eine willkürlich wählbare Namensgebung für einen Internetdienst keinen Hinweis darauf, wer tatsächlicher Anbieter der mit dem Dienst abrufbaren Inhalte ist.

dd) Der Eindruck, dass tatsächlich die Beklagte zu 3 Anbieter der Inhalte auf ihrer Plattform ist, wird verstärkt durch die unter dem Fenster mit dem Nutzernamen angebrachten Verweise auf weitere Videos. Hier erscheint zunächst der Hinweis „Mehr von: Name Nutzer “  und darunter eine Auflistung „Ähnliche Videos“. In dieser Liste wird bei allen streitgegenständlichen Werknutzungen auf weitere Werke von S..B.., die von anderen Nutzern eingestellt wurden, verwiesen. Dies ergibt sich aus den beigefügten Verbindungsanlagen 1, 2 und 4 sowie den Anlagen K 19 a bis f (wie auch aus den übrigen Verbindungsanlagen). Diese Zusammenstellung stammt ersichtlich nicht von dem einstellenden Nutzer, sondern wird als Service der Beklagten zu 3 angeboten. Mit dieser Ermittlung und Zusammenstellung gleichgearteter Videos geht die Beklagte zu 3 über ein rein neutrales Anbieten ihrer Inhalte hinaus. Der Dienst der Beklagten zu 3 ist insoweit gerade nicht vergleichbar mit dem Dienst eines lediglich Kommunikationsnetze zur Verfügung stellenden Telekommunikationsanbieters (vgl. S. 55 der Klagerwiderung unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, MMR 2008, 851, 853).

ee) Anders als bei Meinungsforen und Chatrooms ergibt sich auch nicht bereits aus dem Angebot der Beklagten zu 3 selbst, dass es sich bei den Inhalten von „Y..T..“ um die „Meinung“ eines privaten Nutzers handelt. Meinungsforen unterscheiden sich von Themenportalen durch ihren besonderen Charakters (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 230, 231 = MMR 2008, 781 – Chefkoch). Sie geben für den Betrachter ersichtlich grundsätzlich nicht die Meinung des Betreibers wieder (OLG Hamburg, MMR, 479, 480 – Mettenden; OLG Hamburg, ZUM 2009, 417, 419 = BeckRs 2009, 8375 – Long Island Ice Tea). Demgegenüber können bei Themenportalen sowohl Dritt- als auch eigene Inhalte angeboten werden. Welcher Kategorie ein Inhalt zuzuordnen, muss sich daher eindeutig ergeben. Dies kann möglicherweise durch die Art des Beitrags erfolgen, etwa, wenn es sich um ein eindeutig privat erstelltes Video handelt. Die streitgegenständlichen Beiträge sind indes gerade keine eindeutig privaten Inhalte, sondern Zusammenstellungen offizieller Werke der Künstlerin S..B.., zu deren öffentlicher Zugänglichmachung private Nutzer ersichtlich nicht berechtigt sind. Die Fassung „J.., J..o..M..D..“ (Verbindungsanlage 2) stellt beispielsweise die Verbindung des CD-Covers „A W..S..“ mit dem auf der CD veröffentlichten Musikwerk dar. Derart offiziell erscheinende Inhalte lassen für den Betrachter – gerade in Anbetracht des nur am Rand erscheinenden Namens des einstellenden Nutzers – nicht erkennen, dass es sich um eine „Meinung“ und kein von dem Dienst der Beklagten angebotener Inhalt handelt. Dies wird auch durch die unterhalb der Videoanzeige vorhandene Kommentarfunktion zu den jeweiligen Videos nicht verändert (vgl. Verbindungsanlagen 1, 2 und 4). Hieraus ergibt sich lediglich, dass die Kommentare zu dem Video nicht von der Beklagten zu 3 sind, nicht jedoch, dass auch das Video selbst von einem privaten Nutzer stammt. Hinzu kommt, dass diese Kommentarfunktion anders als bei Meinungsforen oder Chatrooms nicht wesentlicher Seiteninhalt ist, sondern durch einen neuen Rahmen von der Videoanzeige abgegrenzt wird. Dies verstärkt den Eindruck, dass die Videoanzeige selbst der Beklagten zu 3 zuzurechnen ist.

ff) Auch außerhalb der streitgegenständlichen Videoanzeigen erweckt die Beklagte zu 3 den Eindruck, dass sie die eigentliche Anbieterin der Inhalte ihrer Seite ist. Dies geschieht insbesondere durch den Aufbau ihrer Startseite. Die dort dem Nutzer angebotene Vorsortierung der Videos in die Kategorien „Derzeit abgespielte Videos“, „Promotete Videos“ und  „Angesagte Videos“ sowie die weitere Unterteilung nach bestimmten Themenkategorien (Videos, Kanäle, Community mit den Unterrubriken, Musik, Unterhaltung etc., vgl. Anlage K75) stellt sich für den Betrachter der Plattform als eigene (redaktionelle) Nutzung der Videoinhalte durch die Beklagte zu 3 dar. Der Einwand der Beklagten, die Strukturierung nach Themenkategorien diene lediglich der besseren Orientierung der Nutzer, hat keinen Einfluss auf den objektiv vermittelten Eindruck. Auch der Einwand, die einzelnen Videos würden nicht durch die Beklagte zu 3, sondern – wenn überhaupt – ausschließlich durch den einstellenden Nutzer im Rahmen des Upload-Vorgangs einer bestimmten Themenkategorie zugewiesen, ist für den Betrachter der Seite nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 3 nach eigenem Vortrag jedenfalls die nach Relevanz angebotene Vorauswahl „Angesagte Videos“ der bei ihr vorhandenen Videos als eigenes Angebot selbst länderspezifisch ermittelt. Auch die Einordnung der Videos in die Vorauswahl „Derzeit abgespielte Videos“ kann erkennbar nur von der Beklagten zu 3 stammen. Diese (länderspezifische) Relevanzermittlung geht über eine zur Orientierung notwendige thematische Strukturierung der Inhalte hinaus. Sie hat vielmehr das alleinige Ziel, den Besucher der Internetplattform über die Dauer der bezweckten Nutzung des Dienstes der Beklagten zu 3 hinaus an ihre Webseite zu binden. Die Beklagte verfolgt damit ein ausschließlich eigenes Interesse. Dies geht auch über das Angebot eines neutralen Anbieters hinaus, denn zur Nutzung ihres Dienstes ist diese Kategorisierung nicht erforderlich.

gg) Ein weiteres Indiz für das „Zu Eigen machen“ fremder Inhalte stellt die – nach außen erkennbare – kommerzielle Nutzung von Drittinhalten dar. Diese ergibt sich aus der Einblendung von Werbebannern und Videowerbung. Zwar ist der Umstand, dass die Beklagte zu 3 die Plattform geschäftlich betreibt und Werbeeinnahmen erzielt, für sich genommen nicht ausreichend, um ein zu Eigen machen der Inhalte zu bejahen (OLG Hamburg, ZUM 2009, 417, 419 = BeckRs 2009, 8375 – Long Island Ice Tea ). Die aktive Einbindung von Drittinhalten in eigenes kommerzielles Angebot deutet jedoch – sofern es sich nicht um deutlich unterscheidbare und abgrenzbare Werbeinhalte handelt (vgl. hierzu OLG Hamburg ZUM 2009, 417, 419 = BeckRs 2009, 8375 – Long Island Ice Tea ) – auf ein zu Eigen machen der Inhalte hin (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 230, 231 = MMR 2008, 781 – Chefkoch ). Der Kläger hat vorliegend zwar nicht dargelegt, ob und welche Werbeeinblendungen im Zusammenhang mit der Anzeige der streitgegenständlichen Werknutzungen erfolgt sein sollen. Aus den von dem Kläger vorgelegten Ausdrucken vom 2.03.2010 (Anlagenkonvolut K 75) zur Suchfunktion nach dem Begriff „S..B..“ auf den Seiten des Dienstes „Y..T..“ ergibt sich jedoch, dass bei der Suche in Verbindung mit diesem Begriff gerade nicht deutlich unterscheidbare Inhalte angezeigt: Die parallel geschalteten Werbeeinblendungen und Werbebanner beinhalten Verlinkungen zur Internetauktionsplattform „E-Bay“, zum Internetwarenhaus „Amazon“ sowie zu anderen CD-Anbietern, jeweils mit dem Hinweis auf dort vorhandene Kaufoptionen von S..B.. CDs. Diese kontextbezogene Werbung erweckt bei dem Betrachter erneut den Eindruck, die Beklagte zu 3 präsentiere eigene (Video-)Inhalte auf ihren Seiten.

hh) Der Eindruck, dass sich die Beklagte zu 3 selbst für die Inhalte der Videos verantwortlich zeigt, wird schließlich auch durch die Präsentation der Videoinhalte auf fremden Internetseiten deutlich. Der vom Kläger vorgelegte Ausdruck der Internetseite „last.fm“ (Anlage K 64) zeigt, dass bei einer Einbettung der Videoinhalte von „Y..T..“ auf anderen Internetseiten das Logo „Y..T..“ das maßgebliche „Herkunftszeichen“ für das Video ist. Unter dem Video befindet sich der Hinweis „Video zur Verfügung gestellt von Y..T..“ in Verbindung mit dem Hinweis auf den einstellenden Nutzer („hinzugefügt von…“). Beides ist gegenüber dem Logo deutlich kleiner und auf den ersten Blick kaum erkennbar. Eine klare Kenntlichmachung der Videoinhalte von „Y..T..“ als fremde Inhalte ergibt sich daraus nicht – insbesondere weil das Video ausweislich des Hinweises von „Y..T..“ und nicht vom einstellenden Nutzer zur Verfügung gestellt wird. Angesichts dieser Art der Präsentation kommt es nicht darauf an, ob die Einbindung der Inhalte von Y..T.. auf anderen Seiten tatsächlich nicht unterbunden werden kann, wie die Beklagten vortragen. Denn zumindest gestaltet die Beklagte das Herkunftszeichen „Y..T..“ selbst. Weshalb hier nicht statt dessen ein Hinweis auf den einstellenden Nutzer erfolgt, haben die Beklagten nicht dargelegt.

ii) Darauf, dass Die Beklagte zu 3 die Inhalte von „Y..T..“ als ihre eigenen Inhalte betrachtet, deuten schließlich ihre Nutzungsbedingungen hin. Mit den Ziffern 10.1 und 2 der Nutzungsbedingungen lässt sich die Beklagte zu 3 ein Nutzungsrecht übertragen, welches zwar zeitlich auf die Zeit des Einstellens der Inhalte beschränkt ist (Ziffer 10.2), dafür jedoch konzernübergreifend wirkt. Für die Darlegung der Beklagten, die Übertragung diene allein dem Zweck, den Betrieb der Plattform rechtlich abzusichern, spricht zwar der Umstand, dass sich die Beklagte zu 3 kein „für die Dauer des Bestehens des gesetzlichen Urheberrechtes“ umfassendes Nutzungs- und Verwertungsrecht übertragen lässt (wie im Fall „Chefkoch“ des OLG Hamburg). Allerdings geht die Übertragung über die Einholung von Nutzungsrechten für die Verbreitung über die Plattform der Beklagten zu 3 hinaus. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es der Betrieb einer neutralen Plattform erforderlich macht, Rechte „zur Unterlizensierung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste und anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und Y..T..s Geschäften, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Werbung für und den Weitervertrieb der ganzen oder von Teilen der Webseite (und auf ihr basierender derivativer Werke) in gleich welchem Medienformat und gleich über welche Verbreitungswege“ übertragen zu lassen. Hierdurch macht die Beklagte zu 3 deutlich, dass es ihr über die bloße Zugänglichmachung des Werkes als Beitrag zur Meinungsbildung hinaus auch auf die Möglichkeit der Nutzung des Werkes zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken ankommt.

jj) Die Vereinbarte Erklärung zu Art. 8 WCT steht der Beurteilung der Inhalte von „Y..T..“ als eigene Inhalte der Beklagten zu 3 nicht entgegen. Die Tätigkeit der Beklagten zu 3 geht weit über das hinaus, was nach Art. 8 WCT als „Bereitstellung der materiellen Voraussetzungen” einer Wiedergabe bzw. gem. Erwägungsgrund 27 der RL 2001/29/EG als „bloße Bereitstellung der Einrichtung, die eine Wiedergabe ermöglicht oder bewirkt”, vom Tatbestand des öffentlichen Zugänglichmachens ausgenommen sein soll. Das Verhalten der Beklagten ist als eigenständige Werknutzung zu qualifizieren. Die Beklagte nimmt auf die Art der Bereitstellung und der Wiedergabe durch die von ihr selbst ermittelte Vorauswahl und die Präsentation ihrer Inhalte maßgeblich selbst Einfluss. Ihr Verhalten erschöpft sich nicht in der Bereitstellung technischer Dienstleistungen, die Dritten eine Wiedergabe (bzw. öffentliche Zugänglichmachung) ermöglichen oder eine solche bewirken. Ebenso wenig steht die E-Commerce Richtlinie (2000/31/EG), die als Grundlage des Telemediengesetzes ebenfalls Regeln zur Verantwortlichkeit von Internetprovidern trifft, dem entgegen. Es handelt sich bei der von der Beklagten zu 3 betriebenen Videoplattform aus den genannten Gründen nicht um eine reine Hostingplattform im Sinne von Art. 14 der E-Commerce Richtlinie (2000/31/EG) bzw. § 10 TMG, da die Beklagte zu 3 die Inhalte gerade nicht ausschließlich für Dritte zwischenspeichert oder weiterleitet. Daher kann auch dahinstehen, ob eine Privilegierung der Beklagten zu 3 nach den Bestimmungen der §§ 8 bis 11 TMG bei Unterlassungsansprüchen überhaupt in Betracht kommen kann (ablehnend, da nur für Schadensersatzsprüche geltend, für § 11 TDG a.F. BGH GRUR 2004, 860 – Internetversteigerung ; BGH GRUR 2007, 708, 709 – Internetversteigerung II ).

kk) Auch der Einwand der Beklagten, das Kriterium des „zu-Eigen-Machens“ sei nicht mehr europarechtskonform, da die Richtlinie 2000/31/EG allein darauf abstelle, wer die Information zur Verfügung gestellt hat, bzw. ins Netz eingegeben und somit öffentlich zugänglich gemacht hat (vgl. Erwägungsgrund 42 sowie Art. 2d der Richtlinie), greift nicht. Zum einen fällt die Beklagte zu 3 als in den USA ansässiges Unternehmen schon nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie, so dass die Anwendung der aus § 7 i.V.m. §§ 8 – 11 TMG abgeleiteten Grundgedankens des „Zu-Eigen-Machens“ als allgemeiner Rechtsgrundsatz unabhängig von den für Diensteanbieter anderer Mitgliedstaaten geltenden Richtlinienvorgaben vorliegend in Betracht kommt. Zum anderen trifft die Einschätzung der Beklagten auch nicht zu. In Erwägungsgrund 43 der Richtlinie heißt es zur Verantwortlichkeit von Diensteanbietern: „Ein Diensteanbieter kann die Ausnahmeregelungen für die „reine Durchleitung“ und das „Caching“ in Anspruch nehmen, wenn er in keiner Weise mit der übermittelten Information in Verbindung steht. Dies bedeutet unter anderem , dass er die von ihm übermittelte Information nicht verändert.“ (Abl.EG 2000, L 178 S. 6). Durch die Worte „unter anderem“ wird deutlich, dass ein Diensteanbieter unter Umständen auch bei unverändert übernommenen Inhalten für diese verantwortlich sein kann. Damit ist auch nach europarechtlichen Erwägungen ein „Zu-Eigen-Machen“ fremder Inhalte durch einen Diensteanbieter grundsätzlich möglich, wenn sich aus sonstigem Verhalten des Anbieters ergibt, dass er mit der Information in Verbindung steht.

ll) Aufgrund der täterschaftlichen Haftung der Beklagten zu 3 kommt eine Überprüfung des auferlegten Unterlassungsgebots unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht in Betracht. Das tenorierte Unterlassungsgebot ist nicht abstrakt und allumfassend, wie vom Kläger beantragt, sondern (wie im Tenor unter Ziffer I. ersichtlich), beschränkt auf konkret begangene Rechtsverletzungen. Hierdurch wird die Presse- und Meinungsfreiheit der Nutzer, unter deren Schutz Internetforen grundsätzlich stehen (OLG Hamburg, ZUM 2009, 417, 419 = BeckRs 2009, 8375 – Long Island Ice Tea ) und welches auch die Beklagte zu 3 für sich beansprucht, nicht verletzt. Die Verbreitung urheberrechtlich geschützten Videomaterials unterfällt schon nicht der Meinungsäußerungsfreiheit, weil hierin keine Meinung des Nutzers wiedergegeben wird. Der Grundsatz, dass Prüfpflichten unzumutbar sind, welche das von der Rechtsordnung gebilligte Geschäftsmodell des in Anspruch genommenen gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren würden (BGH, GRUR 2007, 890, 894 – Jugendgefährdende Medien bei eBay ; BGH, GRUR 2004, 860, 864 –Internetversteigerung I ; BGH, GRUR 2007, 708, 712 – Internetversteigerung II ), gilt nicht für den Täter einer Rechtsverletzung, sondern allenfalls im Rahmen der Störerhaftung. Auch im Rahmen der Störerhaftung hat jedoch ein Betreiber, der sich selbst rechtsverletzend verhält, Rechtsverletzungen zu unterbinden. Kann er dies nicht auf andere Weise beseitigen, wie beispielsweise durch eine geeignete Filtersoftware, hat er seinen Dienst notfalls einzustellen (BGH MMR 2009, 625, 626 = GRUR 2009, 841, 843 – Cybersky ). Diese Wertung ergibt sich auch aus den Regelungen des TMG: Das aus § 7 Abs. 2 S. 1 TMG abgeleitete „Verbot proaktiver Überwachungspflichten“ (OLG München NJOZ 2007, 5784, 5788 – Parfümfälschung ) gilt grundsätzlich nur für Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG, nicht jedoch für Anbieter eigener Informationen im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG, die sie zur Nutzung bereithalten. Letztere sind für diese Informationen nach den allgemeinen Regeln verantwortlich. Daher ist auch nicht der Kläger darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass klar rechtsverletzende Inhalte mit zumutbaren technischen Mitteln identifiziert und gesperrt werden könnten, sondern es ist Aufgabe der Beklagten, die ihr vorhandenen technischen Mittel soweit zu optimieren, dass es zu solchen Rechtsverletzungen, wie sie im Tenor unter Ziffer I genannt sind, nicht erneut kommt. Auf eine faktische Unmöglichkeit kann sie sich nicht mit Erfolg berufen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 230, 232 – Chefkoch; OLG Hamburg, MMR 2009, 721 = BeckRS 2009, 13688 – Pixum ).

mm) Unabhängig davon hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 3 (vgl. zur Verschiebung der Darlegungslast auf den Störer OLG Hamburg, NJOZ 2009, 1595, 1617 = MMR 2009, 405 – alphaload ) schon nicht erheblich vorgetragen, dass ihr eine Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen weder möglich noch zumutbar wäre. Die Beklagte zu 3 hat bislang keine effektiven Maßnahmen zur Überprüfung der Rechtsinhaberschaft vor dem Hochladevorgang eines Videos eingeführt. Sie ermöglicht durch ihren Dienst die anonyme Nutzung ihrer Plattform ohne konkrete Rück- und Nachfragen zur Herkunft der Werke, insbesondere ohne Pflichtangaben des Nutzers, wann das Video von welcher Person (mit vollständiger Anschrift) gefertigt wurde und – falls Inhalte Dritter verwendet werden – wann und von wem der einstellende Nutzer Nutzungsrechte an dem Werk erlangt hat. Derartige Pflichtangaben könnten einen hinreichenden Kontrollmechanismus oder zumindest eine Hemmschwelle begründen, rechtsverletzende Inhalte zu unterbinden (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 230, 232 – Chefkoch ). Ein schützenswertes Interesse der Beklagten zu 3, dass ihre Nutzer unter einem Pseudonym Inhalte einstellen können, ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3 nicht anzuerkennen. Die Beklagte zu 3 kann sich insoweit auch nicht auf die sich aus § 13 Abs. 6 TMG ergebende Pflicht berufen, „die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist“. Denn unter Nutzung von Telemedien ist gem. § 11 Abs. 2 TMG das Erlangen oder Zugänglichmachen von Informationen zu verstehen. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um bloße Informationen, die über den Dienst der Beklagten zu 3 zugänglich gemacht werden, sondern um urheberrechtlich geschützte Werke, die vor der Zugänglichmachung zudem auf dem Server der Beklagten zu 1 vervielfältigt werden. Ein schützenswertes Interesse der Beklagten zu 3, einen solchen Dienst für Nutzer anonym zur Verfügung zu stellen, besteht in rechtlicher Hinsicht nicht (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 230, 232 – Chefkoch ; OLG Hamburg, MMR 2009, 721 = BeckRS 2009, 13688 – Pixum ). Durch die Verpflichtung der Nutzer, konkrete und nachvollziehbare Angaben zur Herkunft der Werke zu machen, würde auch das Geschäftsmodell der Beklagten zu 3 nicht in Frage gestellt werden.

nn) Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3 für die streitgegenständlichen rechtsverletzenden Nutzungen entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagte zuvor nicht hinreichend konkret auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde. Zum einen ergaben sich aus den Anlagen zu der Abmahnung des Klägers vom 7.11.2008 mindestens drei konkrete Rechtsverletzungen, die der Beklagten zu 3 nach Weiterleitung der Abmahnung durch die Beklagte zu 4 auch bekannt waren, denn sie hat diese, wie sie selbst angibt, anschließend gelöscht. Darüber hinaus kommt diese für die Störerhaftung entwickelte Haftungsbeschränkung (vgl. BGH GRUR 2007, 708, 712 – Internet-Versteigerung II ; BGH GRUR 2004, 860, 864 – Internet-Versteigerung I ; BGH GRUR 2001, 1038, 1040 – ambiente.de) bei einer täterschaftlichen Rechtsverletzung ohnehin nicht zur Anwendung. Der Unterlassungsanspruch gegen den Täter einer Rechtsverletzung besteht verschuldensunabhängig und unabhängig von einer früheren Rechtsverletzung.

b) Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 für die rechtsverletzenden Nutzungen ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 99 UrhG. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 für Rechtsverletzungen auf der Videoplattform „Y..T..“ allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Domaininhaber scheidet aus.

aa) Den bloßen Inhaber und Verpächter einer Domain trifft grundsätzlich keine Pflicht, den Inhalt der Webseite eines Pächters allgemein – ohne Kenntnis von konkreten Verstößen – auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen (BGH, ZUM-RD 2009, 641, 641 – Focus-Online). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1 von konkreten Rechtsverstößen wusste, bestehen vorliegend nicht. Der Kläger hat zwar am 7. 11 .2008 eine Abmahnung bezogen auf verschiedene Rechtsverletzungen an die Beklagte zu 4 versandt (Anlage K 21). Unabhängig davon, ob diese Abmahnung überhaupt ausreichende Hinweise auf konkrete Rechtsverletzungen enthielt, ist eine Abmahnung gegenüber der Beklagten zu 1 selbst nicht erfolgt. Der Kläger hat das Schreiben zwar auch an die Beklagte zu 1 gerichtet, jedoch ohne es an deren Firmensitz in den USA zu senden, sondern indem er die Beklagte zu 4 als Niederlassung der Beklagten zu 1 bezeichnet hat. Dies ist angesichts der eigenständigen Rechtspersönlichkeit der Beklagten zu 4, die sich für den Kläger ersichtlich aus der Handelsregisterauskunft (Anlage K 29) ergab, nicht nachvollziehbar. Zur Begründung einer Eigenschaft der Beklagten zu 4 als „Vertriebsbüro“ der Beklagten zu 1 kann sich der Kläger auch nicht auf die Selbstdarstellung der Beklagten zu 4 (vgl. Anlage K 30: „ Google Hamburg is the commercial headquarters for Germany, Austria, Switzerland and the Nordics ) und der Beklagten zu 1 (Anlage K 31: „Auch wenn der Hauptsitz von Google in Kalifornien liegt, haben wir Niederlassungen auf der ganzen Welt und es ist unsere Mission, den weltweiten Zugang zu Informationen zu ermöglichen“) berufen. Hieraus ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Beklagte zu 4 nicht als selbständiges Unternehmen innerhalb eines Konzerns agiert.

bb) Nach § 99 UrhG haftet der Inhaber eines Unternehmens für die von einem Beauftragten begangene widerrechtliche Verletzung eines urheberrechtlich geschützten Rechts. Die Bestimmung begründet eine Erfolgshaftung des Betriebsinhabers ohne Entlastungsmöglichkeit; er haftet auch für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Verstöße auf Unterlassung.Der Umstand, dass die Beklagte zu 3 ein selbständiges Tochterunternehmen der Beklagten zu 1 ist, steht einer Anwendung des § 99 UrhG nicht entgegen. Der Begriff „Angestellter oder Beauftragter“ ist in Anlehnung an die zu § 13 UWG ergangene Rechtsprechung weit auszulegen (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 99 Rn. 5; Nordemann in: Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Aufl, § 99 Rn. 5). Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde als Inhaber eines selbständigen Unternehmens auftritt und ob das Rechtsverhältnis der Beteiligten als Auftragsverhältnis im Sinne des § 662 BGB gestaltet ist oder nicht. Denn es würde den Gesetzeszweck vereiteln, wenn die Beurteilung im Einzelfall davon abhängig gemacht würde, in welches rechtliche Gewand die Beteiligten, d. h. der Handelnde und der auf Unterlassung in Anspruch genommene Inhaber des Betriebs, ihre Rechtsbeziehungen gekleidet hatten (BGH, GRUR 1964, 263, 266/267 – Unterkunde) . Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Handlung, deren Unterlassung verlangt wird, innerhalb des Betriebsorganismus des Betriebsinhabers begangen worden ist, zu dem namentlich die für den Warenumsatz des Unternehmens geschaffene Vertriebsorganisation gehört, und ob der Handelnde kraft eines Vertrags in diesen Organismus, zumal in die Vertriebsorganisation, dergestalt eingegliedert ist, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und andererseits dem Betriebsinhaber ein bestimmender Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit des Handelnden eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH GRUR 1964, 263, 266/267 – Unterkunde ; BGH GRUR 1959, 38, 44 – Buchgemeinschaft II ). Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der auf Unterlassung in Anspruch genommene bereits gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern könnte und daher auch sichern müsste (BGH, GRUR 1995, 605 – Franchise-Nehmer ; BGH GRUR 1964, 263, 267 – Unterkunde ; vgl. auch RGZ 151, 287, 292 – Alpina ).

Vorliegend tritt die Beklagte zu 1 nicht nur nach außen (im Impressum der Internetseite von „Y..T..“, vgl. Anlage K 12) als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 3 auf. Sie hält darüber hinaus die Server vor, auf denen die Inhalte von „Y..T..“ gespeichert werden. Von diesen Inhalten profitiert auch die Beklagte zu 1. Sie ist ausweislich Ziffer 16.5 der Nutzungsbedingungen von „Y..T..“ (Anlage K 18) ausdrücklich als konzernzugehöriges Unternehmen Drittbegünstigter der von den Nutzern eingestellten Inhalte. Dass die Beklagte zu 1 von dieser Rechteübertragung auch Gebrauch macht, zeigt sich aus dem vom Kläger als Anlage K 24 vorgelegten Ausdruck der Internetseite „I-Google“, einem Angebot der Beklagten zu 1 zur Einrichtung einer persönlichen Google-Startseite. Die hierin vorgegeben Voreinstellung beinhaltet eine Einbindung des Dienstes „Y..T..“, in der auch eine Voranzeige vorhandener Videos auf „Y..T..“, u.a. der Rubrik „empfohlene Videos“, enthalten ist. Zudem bietet die Beklagte zu 1 auf ihrer Suchmaschine „G..“ bei der Suche nach einem Lied oder Musiker als erste Verlinkung eine Verknüpfung zu der Seite „www. Y…com“ an (Anlagen K 81), nicht jedoch zu einer anderen Videoplattform. Die Attraktivität des Dienstes der Beklagten zu 3 steigert damit auch die Attraktivität des Angebotes der Beklagten zu 1. Dies wiederum bringt der Beklagten zu 1 über die Werbeeinnahmen für ihren Dienst „G..“ unmittelbare wirtschaftliche Vorteile. Die Möglichkeit der Einflussnahme der Beklagten zu 1 auf das Angebot der Beklagte zu 3 ergibt sich zudem nicht nur aus der zur Verfügungstellung ihrer Server. Sie steht darüber hinaus auch finanziell hinter der Beklagten zu 3. Dies ergibt sich zum einen aus dem Vorbringen des Klägers in Verbindung mit dem Presseartikel Anlage K 25, wonach die Beklagte zu 1 für mögliche Schadensersatzklagen gegen Y..T.. im Jahr 2006 200 Millionen Dollar als Rücklagen gebildet haben soll. Zum anderen ergibt sich dies auch aus dem Vorbringen der Beklagten in Verbindung mit der Pressemitteilung Anlage B 17, wonach Y..T.. im Jahr 2009 von den Einnahmen in Höhe von etwa 240,9 Millionen US-Dollar die Ausgaben des Dienstes nicht habe decken können, weshalb „Y..T..-Eigner Google voraussichtlich auf einem Verlust von 470 Millionen Dollar sitzen bleibe“. Die sich hieraus ergebenden Einflussmöglichkeiten zur Verhinderung von Rechtsverletzungen durch z.B. Einführung einer  Rechteprüfung vor dem Einstellen von Inhalten hat die Beklagte zu 1 nicht genutzt. Damit haftet auch sie jedenfalls auf Unterlassung für die der Beklagten zu 3 zurechenbaren Rechtsverletzungen an den streitgegenständlichen Werken der Künstlerin S..B…

5. Demgegenüber scheidet eine Haftung der Beklagten zu 4 für die beanstandeten Rechtsverletzungen aus. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 4 als selbständiges „Schwesterunternehmen“ der Beklagten zu 3 Einflussmöglichkeit auf die Gestaltung des Dienstes „Y..T..“ hat, bestehen nicht. Die Funktion der Beklagten zu 4 als Administrator der Domain www. Y.de (Anlage K 13) reicht schon deshalb nicht aus, weil auf dieser Domain selbst keine Inhalte bereitgehalten werden, sondern lediglich eine Weiterleitung auf das deutschsprachige Angebot der Domain www. Y…com erfolgt. Der Administrator einer Internetseite ist im Übrigen gerade nicht deren Betreiber sondern lediglich der administrative Ansprechpartner und dem Betreiber weisungsgebunden. Eine Einflussmöglichkeit auf die Beklagte zu 3 ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass einige bei der Beklagten zu 4 angestellte Beschäftigte Aufgaben für die Beklagte zu 3 wahrnehmen. Die von dem Kläger vorgelegten Stellenausschreibungen für den Standort Deutschland beinhalten einen „Y..T.. Sales Manager“ für den Bereich „Advertising Sales“, mithin Gewinnung von Werbekunden für Y..T.. (Anlage K 33), und einen „Community Manager“ für den Bereich „Marketing, Y..T..“, mithin die Entwicklung von Werbemaßnahmen für „Y..T..“ (Anlage K 34). Eine eigene Einflussnahme oder Gestaltungsmöglichkeit der Inhalte ist diesen Tätigkeiten nicht zu entnehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine solche Einflussmöglichkeit auch nicht aus dem Umstand, dass einer der Geschäftsführer der Beklagten zu 4  – Herr N..A.. – und ein früherer Geschäftsführer der Gesellschafterin der Beklagten zu 4  – Herr D..D..  – dem Management-Team der Beklagten zu 1 angehören. Der Vortrag bleibt unsubstantiiert, weil der Kläger bereits nicht dargelegt hat, welchen Einfluss diese Personen auf die Beklagte zu 3 ausgeübt haben sollen. Auch aus den insoweit beigefügten Anlagen (vgl. Anlagenkonvolut K 9-10) ergibt sich kein Bezug zu der Beklagten zu 3.

6. Die der Beklagten zu 3 und – über § 99 UrhG – der Beklagten zu 1 zurechenbare widerrechtliche Nutzung der Werke „A..“, „J.., J..o..M..D..“ und „I..B..T..W..B..“ der Künstlerin S..B.. begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten in der jeweils konkret untersagten Umgestaltungsfassung kommen kann.

a) Die Vermutung ist vorliegend nicht dadurch widerlegt, dass lediglich theoretisch eine erneute Verletzung möglich ist. Die Beklagte zu 3 hat zwar die beanstandeten rechtsverletzenden Inhalte entfernt und schlüssig vorgetragen, dass durch ihr Filterverfahren eine Einstellung identischer Inhalte nicht mehr möglich sei. Das Unterlassungsgebot geht jedoch über identische Inhalte hinaus und erfasst auch ähnliche Werkfassungen, die eine Verbindung des konkret verletzten Werkes mit Fotos / Laufbilder (bzgl. des Werkes „A..“),  mit Graphiken aus dem Album-Cover und / oder anderen graphischen Elementen (bzgl. des Werkes „J.., J..o..M..D..“) oder mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Werkes durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin S..B.. (bzgl. des Werkes „I..b..t..w..b..“) enthalten. Die Möglichkeit, derartige ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden, wird auch von der Beklagten zu 3 nicht behauptet. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Entfernung der Werke aus dem Internetauftritt die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und – dies insbesondere – hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (Dreier/Schulze, § 97 Rn. 41, 42; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 37). Eine solche hat der Kläger mit seiner Abmahnung vom 7.11.2008 erfolglos verlangt.

b) Bezüglich der vom Kläger begehrten Untersagung der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke „zu Zwecken der Werbung“ besteht zumindest eine Erstbegehungsgefahr. Denn die Beklagte zu 3 hat sich in ihren Nutzungsbedingungen (dort Ziffer 10.1.) ausdrücklich das Recht zur Nutzung der Werke zu Zwecken der Werbung einräumen lassen. Die Beklagte zu 1 ist, wie dargelegt, gem. Ziffer 16.5. der Nutzungsbedingungen Drittbegünstigte dieser Rechteübertragung.

II. Der gegen die Beklagte zu 1 und 3 gerichtete Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus den §§ 242, 259 BGB.

1. Der allgemeine Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über alle zur Berechnung eines Ersatzanspruches erforderlichen Angaben ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Dieser Anspruch ist auf § 242 BGB i.V.m. einer erweiterten Anwendung des § 259 BGB gestützt und wird damit begründet, dass der Verletzte in entschuldbarer Weise über den Umfang der Verletzung und damit über Bestehen und Umfang seines Ersatzanspruchs im Unklaren ist, während der Verletzer unschwer Aufklärung geben kann. Darüber hinaus gewährt das Urhebergesetz dem Verletzten ausdrücklich in § 101 UrhG einen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter (Vertriebsweg, Vorbesitzer und Abnehmer) und in  § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG einen Anspruch auf Rechnungslegung für den Gewinnherausgabeanspruch. Informationsbedürfnis, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit entscheiden darüber, was konkret geschuldet wird. Grundsätzlich wird der Verletzte einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung über alle Angaben haben, welche er zur Schadensberechnung nach allen drei Berechnungsarten des § 97 Abs. 2 UrhG benötigt. Der Auskunftsanspruch ist seinem Inhalt nach auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, d.h. über die konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen, die ihr im Kern gleichartig sind, beschränkt (BGHZ 148, 26, 35 – Entfernung der Herstellungsnummer II ; BGH GRUR 2002, 709, 711 f. – Entfernung der Herstellungsnummer III ; BGH GRUR 2000, 907, 910 – Filialleiterfehler ). Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht dagegen nicht auch über mögliche andere Verletzungsfälle, weil das auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe (BGHZ 148, 26, 35 – Entfernung der Herstellungsnummer II) . Dient der Anspruch nur der Vorbereitung eines Bereicherungsanspruchs, bedarf es keines Verschuldens. Dient er der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen, wird auch ein Verschulden vorausgesetzt.

2. Der Kläger kann von der Beklagten zu 3 gem. §§ 97 Abs. 2, 85 UrhG Schadensersatz wegen der Verletzung seiner Tonträgerherstellungsrechte verlangen. Die Beklagte zu 3 hat diese Rechte schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig verletzt. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (BGH GRUR 1998, 376, 397 – Coverversion). Die Beklagte zu 3 hat nicht mit der erforderlichen Sorgfalt die tatsächliche Nutzungsberechtigung überprüft. Die formularmäßige Versicherung des jeweiligen Nutzers ihres Dienstes gemäß Ziffer 8.4 und 9.3 der Nutzungsbedingungen, er habe alle erforderlichen Rechte, entbindet die Beklagte zu 3 nicht von ihrer Pflicht, sich von dem Nutzer im Einzelnen nachweisen zu lassen, dass er über die erforderlichen Rechte verfügt (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 230, 231 = MMR 2008, 781 – Chefkoch; OLG Hamburg, MMR 2009, 721 = BeckRS 2009, 13688 – Pixum). Erst recht nicht ausreichend ist dies bei der vorliegend gegebenen Möglichkeit des anonymen Nutzens der Plattform ohne konkrete Rück- und Nachfragen zur Herkunft der Werke.

Weitergehende (Schadens-) Ersatzansprüche gegen die Beklagte zu 3 wegen der widerrechtlichen Nutzung einer urheberrechtlich geschützten Leistung des Klägers bestehen nicht. Der Kläger hat die Verletzung weiterer eigener Urheber- oder Leistungsschutzrechte durch die streitgegenständlichen Nutzungen nicht schlüssig dargelegt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Insbesondere ist der Kläger nicht befugt, für die Nutzung der Tonaufnahmen Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Leistungsschutzrechte der Künstlerin S..B.. geltend zu machen. Die Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung übertragener Leistungsschutzrechte der Künstlerin S..B.. beschränkt sich auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen (siehe zu allem Ziffer B.I.3.b.bb). Wie ausgeführt, wurden dem Kläger von der Künstlerin S..B.. durch den Künstlerexklusivvertrag (Anlage K 4) keine Nutzungsrechte für Online-Nutzungen übertragen. Insoweit hätte es einer zusätzlichen Vereinbarung bedurft, die vom Kläger nicht dargelegt wurde.

3. Von der Beklagten zu 1 kann der Kläger nur den Ersatz seines Lizenzschadens über die Regelungen der ungerechtfertigten Bereicherung gem. §§ 812 ff BGB verlangen. Als Betriebsinhaber haftet die Beklagte zu 1 zwar auf Unterlassung, nicht jedoch auf Schadensersatz. Dies folgt bereits daraus, dass die Vorschrift des § 99 UrhG lediglich auf § 97 Abs. 1 UrhG, nicht jedoch auf § 97 Abs. 2 UrhG verweist. Eine weitergehende Haftung des Betriebsinhabers nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, ist dadurch jedoch nicht ausgeschlossen  (Dreier/Schulze, UrhG, § 99 Rn 9; Nordemann in: Fromm/Nordemann, UrhG, § 99 Rn. 11). Schadensersatzansprüche nach anderen allgemeinen Vorschriften gegen die Beklagte zu 1 kommen vorliegend nicht in Betracht. In Frage kämen allenfalls Ansprüche aus § 831 BGB – Haftung für den Verrichtungsgehilfen – oder § 31 BGB – Organhaftung für die verfassungsmäßig berufenen Vertreter. Die Beklagte zu 3 ist jedoch weder Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1, noch ist sie ein Organ des Mutterkonzerns. Sie ist vielmehr als selbständig agierendes Unternehmen eine eigenständige juristische Person. Dass im Impressum des Internetsauftritts der Beklagten zu 3 eine Vertretung der Beklagten zu 1 aufgeführt ist (Anlage K 12), begründet noch keine Organstellung der Beklagten zu 3. Anders als bei der Betriebsinhaberhaftung nach § 99 UrhG ist der Begriff des Organs im Sinne des § 31 BGB auch nicht auslegungsfähig. Daher stehen dem Kläger gegen die Beklagte zu 1 nur Ersatzansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen eines aufgrund der Verletzung seiner Tonträgerherstellungsrechte eingetretenen Lizenzschadens zu.

4. Der gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichtete Auskunftsanspruch des Klägers ist danach wie folgt zu modifizieren:

aa) Der Kläger kann von den Beklagten zu 1 und 3 verlangen, Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen und des mit den Verletzungshandlungen erzielten Umsatzes bzw. Verletzergewinns zu erteilen, nämlich über die Anzahl der erzielten Seitenaufrufe der Domain Y…com bzw. de. Y…com bzw. Y.de (soweit dort wegen Nichtvorhandensein von Inhalten keine Abrufe erfolgten, ist dies Inhalt der Auskunft, schränkt jedoch nicht den Auskunftsanspruch ein), ferner über die Anzahl der Abspielvorgänge auf diesen Unterseiten der Domain Y…com im Form von sog. Streams und/oder Downloads (allerdings nur basierend auf den Verletzungshandlungen, nicht auf sämtlichen Tonaufnahmen bzw. Werken gem. Ziffer I.), und über den mit den abgerufenen audiovisuellen Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. des Tenors über die Internetseite „www. Y.de“ bzw. „www. Y…com“ oder über weitere Internetseiten/Partnerwebsites oder über andere Vertriebswege oder Vertriebskooperationen erzielten Bruttoumsatz (aus Werbeumsätzen,  Kooperationsentgelten und/oder von Vertriebspartnern erzielten Werbekostenzuschüssen) und den erzielten Rohgewinn (ebenfalls nur basierend auf den Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. des Tenors) und dem Kläger hierüber unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, wobei die Auskunft unter Angabe von Anfangs- und Enddatum der Verletzungshandlungen (nicht der Nutzung sämtlicher Tonaufnahmen aus Werken gem. Ziffer I.) erfolgt.

Demgegenüber hat der Kläger keinen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 3 oder die Beklagte zu 1 über „etwaige – sofern erwiesen – an die Verwertungsgesellschaft GEMA oder andere Verwertungsgesellschaften entrichtete Tantiemen“, denn insoweit hat der Kläger zunächst aus eigenem Recht einen vertraglichen Anspruch gegenüber der GEMA, ob und inwieweit die GEMA Leistungen von „Y..T..“ erhalten hat und ob und inwieweit diese bei Ausschüttung an ihn berücksichtigt worden sind. Nach Treu und Glauben ist es ihm zumutbar, vor Inanspruchnahme eines Dritten zunächst selbst mögliche Auskünfte einzuholen.

Darüber hinaus kann der Kläger auch nicht verlangen, dass die Beklagte zu 3 oder die Beklagte zu 1 bereits bei Erteilung der Auskunft die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides Statt versichert. Der Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann mit dem Auskunftsantrag nur im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO verbunden werden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 261 Rn 28). Erst wenn nach erteilter Auskunft Grund für die Annahme besteht, dass die Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, kann der Verletzte eine eidesstattliche Versicherung nach den §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB verlangen. Dazu muss der Verletzte Umstände vortragen, welche Annahme der Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit der erteilten Auskunft nahe legen.

5. Die mit Schriftsatz vom 21.05.2010 vorgenommene hilfsweise Erweiterung des Auskunftsantrages des Klägers, „die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die zustellungsfähigen Daten der jeweiligen Uploader bzgl. der antragsgegenständlichen Musiktitel des Klägers mit Namen und Adressen mitzuteilen“ ist als verspäteter Antrag gem. §§ 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen.

III. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach ist lediglich gegenüber der Beklagten zu 3 zum Teil begründet .

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 3 gem. §§ 97 Abs. 2, 85 UrhG ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung seiner Rechte als Tonträgerhersteller aufgrund der streitgegenständlichen Nutzungen der Werke „A..“, „J.., J..o..M..D..“ und „I..b..t..w..b..“ zu. Insoweit wird auf das oben gesagte verwiesen.

2. Gegen die Beklagte zu 1 ist der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht hingegen unbegründet, weil dem Kläger gegen die Beklagte zu 1, wie dargelegt, lediglich ein Anspruch nach den Regelungen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) zusteht. Allerdings ist dieser Bereicherungsanspruch als Minus in dem Schadensersatzfeststellungsantrag des Klägers enthalten. Daher wurde insoweit wie erkannt tenoriert.

3. Im Hinblick auf die angemessene Lizenz haften die Beklagten zu 1 und 3 gesamtschuldnerisch. Sollte der Kläger von der Beklagten zu 3 Herausgabe des Verletzergewinns erhalten, kann gegenüber der Beklagte zu 1 wegen des Verquickungsverbots der Schadensberechnungsarten keine Lizenz verlangt werden. Dem trägt der Zusatz im Feststellungstenor zu III. Rechnung.

IV. Der Feststellungsantrag zu Ziffer IV. ist unbegründet. Der Rechtsstreit hat sich bezüglich der Beklagten zu 2 nicht durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis erledigt. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage war vielmehr von Anfang an unzulässig. Die Beklagte zu 2 war bereits bei Klagerhebung nicht existent und damit nicht parteifähig im Sinne des § 50 ZPO. Es ist auch keine nachträgliche Erledigung aufgrund des Wegfalls eines von den Beklagten zu 1, 3 und 4 begründeten Rechtsscheins für die Existenz der Beklagten zu 2 eingetreten. Ob der Wegfall eines Rechtsscheins überhaupt einem erledigendem Ereignis gleichgesetzt werden kann, kann dahinstehen. Die Beklagten zu 1, 3 und 4 haben einen solchen Rechtsschein schon nicht gesetzt. Der einzige von dem Kläger hierfür vorgetragene Anknüpfungspunkt ist die im Zeitpunkt der Klagerhebung (29.04.2009) gültige Domainauskunft von der Denic, die die Beklagte zu 2 und nicht – wie tatsächlich – die Beklagte zu 1 als Domaininhaberin der Domain „www. Y…com“ ausweist (Domainauskunft vom 07.11.2008, Anlage K 15). Die diesbezügliche Änderung erfolgte erst am 10.06.2009 (vgl. Domainauskunft vom 1.10.2009, Anlage K 63). Die Auffassung des Klägers, die verbleibenden Beklagten seien verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits auch hinsichtlich des Streitverhältnisses zur Beklagten zu 2 zu tragen, „denn sie haben die Klageerhebung auch gegenüber der Beklagten zu 2 dadurch verursacht, dass keine der drei Beklagten die Domaindaten bzgl. „Y…com“ aktualisiert hat, obwohl nach dem Vortrag der Beklagtenseite ja die frühere Inhaberin der Domain, die Beklagte zu 2, bereits im Jahr 2006 aufgehört hatte zu existieren“, teilt die Kammer nicht. Es erschließt sich schon nicht, weshalb den Beklagten zu 3 und 4 fehlende Aktualisierungen von Eintragungen bezüglich einer Domain, deren alleiniger Inhaber die Beklagten zu 1 ist und an denen sie keine erkennbaren Rechte haben (hinsichtlich dieser Domain ist die Beklagte zu 4 nicht als Administrator eingetragen), zurechenbar sein sollen. Eine Verantwortlichkeit unbeteiligter Dritter für Domaineintragungen gibt es nicht. Darüber hinaus begründet eine Eintragung als Domaininhaber bei der Denic eG (einer eingetragenen Genossenschaft!) keinen Rechtsschein für die Existenz einer juristischen Person. Eine offizielle Registrierung erfolgt hierdurch nicht. Die Denic-Auskunft kann daher allenfalls Ausgangspunkt für weitere Ermittlungen des Klägers sein. Diese vorzunehmen hat der Kläger versäumt. Er hat weder eine offizielle Registerauskunft eingeholt, noch eine Abmahnung an die Beklagte zu 2 gesandt, aus deren Rücklauf sich deren Nichtexistenz bereits hätte ergeben können. Dieses Versäumnis kann der Kläger nicht der Beklagten zu 1 als tatsächlichen Domaininhaber anlasten. Die durch seine gegen die Beklagte zu 2 gerichtete unzulässige Klage entstandenen Kosten hat er vielmehr selbst zu tragen.

D. Die Kostenentscheidung folgt im Verhältnis zu den Beklagten zu 2 und 4 aus § 91 Abs. 1 ZPO und im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 3 aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Der Kläger unterliegt bezüglich der Beklagten zu 2 und 4 in voller Höhe, trägt mithin deren außergerichtliche Kosten in voller Höhe sowie 50% der Gerichtskosten.

Gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 obsiegt er im Antrag I.1 mit 3 Albumtiteln in jeweils einer Synchronisationsfassungen anstelle beantragter 12 Titel in jeweils 6 Synchronisationsfassungen (72 Werkfassungen). Im Antrag I. 2 unterliegt er mit sämtlichen 24 Titeln in jeweils 2 Fassungen (= 48 Fassungen). Damit obsiegt er im Verhältnis 3/120 (72 + 48 = 120) gegenüber den Beklagten zu 1 und 3. Diese Quotelung setzt sich in den Folgeanträgen (Auskunft und Feststellung Schadensersatz) fort. Hinzu kommen die Teilabweisungen hinsichtlich des begehrten Auskunftsantrages und die Änderung des gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Schadensersatzfeststellungsantrages in einen Lizenzausgleichfeststellungsantrag. Bei einer Quotelung gemäß § 92 Abs. 1 ZPO trüge der Kläger daher die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 3 zu 117/120, die Beklagten zu 1 und 3 tragen seine außergerichtlichen Kosten zu 3/120, von den verbleibenden hälftigen Gerichtskosten hätten die Beklagten zu 1 und 3 ebenfalls 3/120 zu tragen, mithin von den Gesamtgerichtskosten 6/240 und der Kläger den Rest. Diese Quote rechtfertigt die Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO.

E. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a