Geld ist eben nicht gleich Geld: „Barzahlung unerwünscht…“

16. Februar 2010
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Eigener Leitsatz:

Die Forderung des Betreibers eines Fitnessstudios gegenüber dem Kunden, die Mitgliedsbeiträge plötzlich per Banküberweisung oder mittels einer Zahlung für 3 Monate im Voraus begleichen zu müssen, obwohl bei Vertragsabschlusseine Barzahlung der Mitgliedsbeiträge vereinbart wurde, berechtigt den Kunden wegen einseitig erfolgter wesentlicher Änderung des Vertrages zur fristlosen Kündigung.

Amtsgericht München

Pressemitteilung Nr. 05/2010 zum Urteil vom 04.06.2009

Az.: 271 C 1391/09

Die Weigerung, Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio in bar entgegenzunehmen, obwohl im Vertrag Barzahlung nicht ausgeschlossen wurde, berechtigt den Kunden des Fitnessstudios zur fristlosen Kündigu


Die spätere Beklagte schloss im April 2007 mit einem Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag. Die Laufzeit sollte 24 Monate betragen. Als monatlicher Mitgliedsbeitrag waren 59,99 Euro vereinbart, dazu kamen 4,99 Euro für Getränke. Außerdem sollte die Kundin noch eine halbjährliche Betreuungspauschale in Höhe von 29,99 Euro bezahlen.

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte die Kundin keine Bankverbindung, was dem Betreiber des Fitnessstudios auch bekannt war. Weder im Vertrag noch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen befanden sich Regelungen, die eine Barzahlung ausschließen.

Die Monatsbeiträge bis einschließlich Mai 2007 bezahlte die Kundin in bar. Kurz danach sandte der Betreiber des Fitnessstudios ihr ein Schreiben, in dem er sie aufforderte, eine Bankverbindung bekanntzugeben oder 3 Monatsbeiträge im Voraus zu bezahlen. Bei einem Training Ende Mai sprach eine Mitarbeiterin des Fitnessstudios die Kundin noch einmal an und forderte mit einem gewissen Nachdruck erneut eine Bankverbindung oder die Vorauszahlung der Beiträge für drei Monate.

Die Kundin verließ darauf hin das Studio. Sie sah damit den Vertrag als beendet an.

Der Betreiber des Fitnessstudios jedoch wollte noch alle Beiträge bis zum Ende der Laufzeit, insgesamt noch 1584 Euro. Nachdem die Kundin nicht bezahlte, wandte er sich an das Amtsgericht München.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab.

Die Kundin habe den Vertrag fristlos kündigen können, da ihr die monatliche Barzahlung der Beiträge verweigert worden war. Dies stelle eine wesentliche Änderung des Vertrages dar.

Die Beklagte habe bei Vertragsschluss und in späteren Gesprächen unstreitig offen gelegt, dass sie sich zwar um eine Bankverbindung bemühe, derzeit aber kein Konto habe. Damit sei für den Kläger erkennbar ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages die Möglichkeit der Barzahlung der Beiträge gewesen. Im Vertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sei auch keine Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung vereinbart worden, schon überhaupt nicht finde sich die Verpflichtung drei Monatsbeiträge im Voraus zu bezahlen. Diese Vertragsbedingungen seien auch nicht geändert worden. Zwar habe die Mitarbeiterin des Fitnessstudios die Beklagte angesprochen und eine Bankverbindung oder eine dreimonatige Vorauszahlung gewünscht. Die Beklagte habe sich darauf aber nicht eingelassen.

Die unberechtigte Vorauszahlungsforderung berechtige die Beklagte zur fristlosen Kündigung. Der Kläger habe an seinem Vertrag nicht mehr festhalten wollen, deshalb könne sich auch die Beklagte davon lösen. Durch das Verlassen des Studios und die unstreitig nicht mehr erfolgte Inanspruchnahme der Studioleistungen habe sie das Kündigungsrecht stillschweigend ausgeübt. Eine Schriftform für die fristlose Kündigung sei nicht vereinbart gewesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

(Quelle: AG München)

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