Titel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ ist Kunst

11. September 2014
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Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.08.2014, Az.: I-20 U 63/14

Der Buchtitel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ genießt aufgrund seiner satirisch-ironischen Formulierung Kunstfreiheit. Insbesondere ist keine Verwechslungsgefahr zu den Werken der sog. „Wanderhuren-Reihe“, die aus der Feder von Iny Lorentz stammen, zu sehen. Es ist zwar nicht abzustreiten, dass auf Grund des Bekanntheitsgrades dieser Reihe eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft in Betracht kommt, jedoch ist diese nicht als rechtswidrig anzusehen. Das Buch soll gerade nicht als historischer Roman angesehen werden, sondern eine Kombination des heutigen Vergnügens an „schönen Wanderwegen“ mit einer mittelalterlichen „Wanderhure“ schaffen.

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 05.08.2014

Az.: I-20 U 63/14

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 27. März 2014 abgeändert und wird der Verfügungsantrag vom 8. Januar 2014 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 100.000 Euro

Entscheidungsgründe

I.

Die Antragstellerin ist Rechtsträgerin der rechtlich unselbständigen Verlagshäuser ihrer Verlagsgruppe. Zu ihnen zählen der K. Verlag und der K. T. Verlag. In ersterem sind die Hardcover-Ausgaben, in letzterem die Taschenbuch-Ausgaben und die elektronischen Ausgaben von vier historischen Romanen zum erdachten Schicksal einer am Anfang des 15. Jahrhunderts im deutschen Südwesten umherziehenden Prostituierten erschienen. Die vier Werke, die ein Ehepaar zum Autor haben, sind unter dem Pseudonym „Iny Lorentz“ mit den Titeln „Die Wanderhure“, „Die Rache der Wanderhure“, „Das Vermächtnis der Wanderhure“ und „Die Tochter der Wanderhure“ erschienen. Sie sind allein schon in Deutschland Bestseller und haben hier Millionenauflagen erlebt. Hinzugetreten sind im Inland ein erfolgreiches Hörbuch und eine Fernsehverfilmung, die ebenfalls ein Millionenpublikum hatte. Nach Kritiken, die die Antragstellerin selbst vorgelegt hat, werden ihre „Millionen-Seller“ „als Schund verachtet, aber verkauft“ und „heizen“ sie „alle paar Seiten die Spannung mit erotischen Szenen an“.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz für die genannten Titel gegenüber einem Buch des „Slam Poet“ J. F. – einer Sammlung von Einzelbeiträgen – das die Antragsgegnerin unter dem Titel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ mit dem Zusatz „Kein historischer Roman“ nebst einer CD verlegt hat. Der Buchtitel ist der des ersten Beitrags, welcher sich in ironischer Weise mit der Themensuche von Schriftstellern, der Bedeutung des Titels für den Erfolg eines Werkes und dann der Schaffung von Zusatzartikeln zum Buch befasst, wobei er gerade auch das Potential des Themas „Wanderhure“ erörtert. Der Beitrag enthält im letzten Drittel eine Gegenüberstellung, wie die Romanreihe „Shades of Grey“ – zuvor als „Sadomaso-Klamotte“ bezeichnet – in wirtschaftlicher Hinsicht bereits genutzt werde, bis hin zum Absatz von Sex-Artikeln, und welche ungenutzten Möglichkeiten in wirtschaftlicher Hinsicht die „Wanderhure“ noch biete. Das Geschehen wird als „aggressives Marketing“ bezeichnet, „das auch noch kreativ ist. Amerika halt. Beziehungsweise Österreich“ – in einem Wiener Laden waren „Shades of Grey“-Artikel zu sehen – und es wird beklagt: „In Deutschland fehlt mir das. Bei der Wanderhure beispielsweise.“ Sodann wird über mögliche Ratgeberliteratur zum Thema „Wanderhure“ spekuliert mit Vorschlägen kurioser Titel, darunter – als „Liebling“ des Autors bezeichnet – „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“. Es folgen abseitige Überlegungen zur Nutzung von Funktionskleidung der Wanderhure, eines Sex-Artikels mit Zweitnutzen beim Wandern und einer TV-Reportage über Zuhälter, die Wanderhuren wegen ihres Anteils hinterherlaufen, sowie die Würdigung: „Das wäre witzig, das hätte Charme. So kann man Interesse wecken, eben neue Wege gehen.“

Die Antragstellerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf § 15 Abs. 4 MarkenG gestützt und Titelschutz für ihre Buchreihe in Anspruch genommen. Die Titel der Reihe böten keine bloße Inhaltsbeschreibung, sondern seien originär kennzeichnungskräftig und hätten durch intensive Nutzung eine überragende Kennzeichnungskraft erreicht. Sie wirkten nicht nur inhaltsbezogenen, sondern auch herkunftsbezogen.

Die Antragstellerin hat in erster Linie den erweiterten Schutz für bekannte Titel gegen Ausnutzung oder Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft und Wertschätzung nach Absatz 3 der Vorschrift in Anspruch genommen, hilfsweise den Schutz gegen Verwechslungen nach Absatz 2. Der Titel der Antragsgegnerin werde für das Buch nebst CD ebenfalls als Kennzeichen benutzt. Die Antragsgegnerin habe einen Fortsetzungstitel schaffen wollen, der den Titeln der „Wanderhuren“-Reihe nicht nur im effektvollen und Aufmerksamkeit erregenden Hauptbestandteil „Wanderhure“ gleich sei, sondern auch ähnlich in Satzstruktur und Satzmelodie. Damit bestehe bei hoher Kennzeichnungskraft, Werknähe und Titelähnlichkeit schon eine Verwechslungsgefahr nach § 15 Abs. 2. Es liege vor allem aber eine Ausnutzung der Wertschätzung ihrer Romanreihe für die Vermarktung des Buches der Antragsgegnerin vor. Die Antragsgegnerin profitiere vom hohen Werbewert ihrer, der Antragstellerin, Titel. Der gute Ruf der Reihe werde auf das streitgegenständliche Werk übertragen. Mit dem Zusatz „Kein historischer Roman“ grenze sich die Antragsgegnerin nicht wirksam von den Büchern der Reihe ab. Zudem beeinträchtige die Antragsgegnerin die Wertschätzung der Reihe durch einen „inkompatiblen Zweitgebrauch“, nämlich für eine Karikatur in respektloser Weise. Die Titel der Reie würden der Lächerlichkeit preisgegeben. Der angegriffene Titel rechtfertige sich nicht aus einer Verwendung für Sekundärliteratur oder Satire. Es sei nicht zu erkennen, dass es in dem Beitrag um Satire gehe. Vor allem werde eine satirische Verwendung nicht schon, wie geboten, im Titel selbst deutlich.

Die Antragsgegnerin hat im Hinblick auf die Zeit, die bis zur Antragstellung vergangen war, die Dringlichkeit der Sache verneint, den Verfügungsanspruch aber auch in Abrede gestellt. Der Titel „Wanderhure“ beschreibe bei der Antragstellerin den Werkinhalt und habe deshalb nur geringe Kennzeichnungskraft. Sie, die Antragsgegnerin, benutze den angegriffenen Titel nicht kennzeichenmäßig sondern als Satire. Es gebe keine Zeichen- und keine relevante Werkähnlichkeit. Damit fehlten unmittelbare wie mittelbare Verwechslungsgefahr. Bei Annahme einer Bekanntheit des Titels gebe es jedenfalls keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung dieses Titels. Mit der Kunstfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 GG bestehe vielmehr ein Rechtfertigungsgrund. In ihrem Werk setze sich der Autor polemisch damit auseinander, dass Verlage zunehmend auf eine maximale „360-Grad-Auswertung“ gut laufender Bestseller bedacht seien, statt Nachwuchsautoren zu fördern. Diese Praxis schlage sich auch inhaltlich nieder und führe zu uninspirierten, mittelmäßig recherchierten Fortsetzungen ohne neue Ideen. Auch die Reihe der Antragsgegnerin müsse sich dieser Kritik stellen. Ihr, der Antragstellerin, Titel mache unmissverständlich auf die kritisch satirische Beschäftigung mit dem Thema aufmerksam. Es lägen auch keine Herabsetzungen oder Verunglimpfungen oder eine Titelverwendung zu ausschließlich kommerziellen Zwecken vor, welche geeignet wären, die Kunstfreiheit einzuschränken.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht im Wege der einstweiligen Verfügung der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt,

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ zur Kennzeichnung für Verlagserzeugnisse zu benutzen und/oder die vorstehende Handlung von Dritten vornehmen zu lassen.

Es hat das Begehren als dringlich angesehen und in der Sache der Reihe der Antragstellerin den erweiterten Schutz bekannter Titel zugebilligt. Der geschützte Titel werde für das Werk der Antragsgegnerin seinerseits titelmäßig verwandt; denn er erscheine den „durchschnittlich informierten und adäquat aufmerksamen Verkehrs-kreisen“, auf die es für die Bestimmung eines solchen Verständnisses ankomme, nicht etwa als Persiflage oder Satire. Es liege nämlich nicht fern, dass der Verkehr den Titel anfangs wörtlich nehme und tatsächlich davon ausgehe, das Werk befasse sich „auf der Grundlage der bei der Antragstellerin verlegten Romane mit der Beschreibung von Wanderwegen“. Die gedankliche Verknüpfung, die für den besonderen Titelschutz aufgrund Bekanntheit allein schon ausreiche, werde über den Begriff „Wanderhure“ hergestellt.

Das Landgericht hat sodann unterstellt, dass der angegriffene Titel als Kunst im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 GG anzusprechen sei, so dass die Kunstfreiheit seine Darbietung und Verbreitung grundsätzlich rechtfertigen könne. Die Freiheit der Kunst, die die Antragsgegnerin für den Titel in Anspruch nehme, trete im Streitfall aber hinter das Recht der Antragstellerin an ihren Werktiteln zurück, das durch das Grundrecht auf Eigentum gestützt werde. Die Gewährleistung der Kunstfreiheit erstrecke sich nicht auf die „eigenmächtige Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung fremden Eigentums zum Zwecke der künstlerischen Entfaltung“; „das Eigentumsgrundrecht (stehe) … nach den vom Grundgesetz getroffenen Wertungen … nicht prinzipiell hinter der Freiheit der Kunst zurück“.

Gegen das Urteil hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren auf Zurückweisung des Verfügungsantrags weiterverfolgt. Sie macht weiterhin geltend, die Antragstellerin habe mit der Stellung des Verfügungsantrags vom 8. Januar 2014 seit der Kenntnisnahme von ihrem, der Antragsgegnerin, Titel am 27. November 2013 zu lange zugewartet, um noch eine Dringlichkeit der Sache anführen zu können.

Der vom Landgericht angenommene Unterlassungsanspruch bestehe nicht, weil der Titel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ Satire sei, die von der Kunstfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 GG geschützt werde. Der Schutz bekannter Titel nach § 15 Abs. 3 MarkenG, den das Landgericht gewährt habe, sei auf ein verfassungskonformes Maß zurückzuführen, indem der verfassungsrechtliche Kunstschutz für den satirischen Titel als ein rechtfertigender Grund im Sinne der markenrechtlichen Vorschrift herangezogen werde.

Bereits wenn er allein betrachtet werde, lasse der Titel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ seine satirische Natur sofort erkennen, sei er also nicht wörtlich zu nehmen. „Schönste Wanderwege“ würden mit der heutigen Freizeitgestaltung des Wanderns in Verbindung gebracht, nicht aber mit einer Prostituierten des Mittelalters, die umhergezogen sei, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Durch den Zusatz „Kein historischer Roman“ werde es zur Gewissheit, dass ihr Werk keine ernst gemeinte Fortsetzung der „Wanderhuren“-Reihe sei, vielmehr eine satirische Auseinandersetzung mit ihr.

Bei der Beurteilung, ob der Titel eines Werkes selbst Satire sei, müsse aber auch der satirische Inhalt des Werkes berücksichtigt werden. In dem fraglichen Beitrag prangere der Autor mit der Übertreibung über das Glaubwürdige hinaus, die mit dem Zweck, das Gemeinte zu verdeutlichen, zur Satire gehöre, die Praxis der „360-Grad-Auswertung“ gut laufender Bestseller an. Die Antragsgegnerin meint, bei der gebotenen Abwägung der Kunstfreiheit zu ihren Gunsten gegen die Eigentumsgarantie zu Gunsten der Antragstellerin müsse berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin an der kritisierten „360-Grad-Auswertung“ von Bestsellern selbst beteiligt sei. Zudem habe die Antragstellerin den Begriff „Wanderhure“ nicht selbst erfunden, er sei vielmehr schon alt.

Ergänzend bezieht sich die Antragsgegnerin auf ihr Vorbringen erster Instanz.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Verfügungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Die Antragstellerin, die ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend ebenfalls in Bezug nimmt, hält daran fest, dass die Antragsgegnerin mit dem angegriffenen Titel nach § 15 Abs. 3 MarkenG ihre, der Antragstellerin, Rechte aus den bekannten Titeln der „Wanderhuren“-Buchreihe in unlauterer und nicht zu rechtfertigender Weise verletzt habe. Die Nutzung sei nicht im Rahmen der Kunstfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 GG durch Satire gerechtfertigt. Denn der Titel selbst sei keine Kunst; er habe keinen satirischen Gehalt. Er setze sich nicht, wie es zur Satire gehöre, mit einem realen Phänomen humorvoll – und damit meist in indirekter Weise – auseinander. Vielmehr sei durch die Kombination des gewöhnlichen und vielfach für Reiseführer verwendeten Titelbestandteils „Die schönsten Wanderwege“ mit dem charakteristischen Bestandteil ihrer Reihentitel ein Buchtitel entstanden, der sich an den Ruf ihrer Romanreihe anlehne und ihn ausnutze. Das Buch wirke als Begleitlektüre zu ihrer Reihe.

Auf den Inhalt des gekennzeichneten Buches und die Angabe „Kein historischer Roman“ komme es für die Rechtfertigung des Titels als Kunst nicht an. Ein Werktitel sei nicht als Satire einzuordnen, nur weil dem Inhalt des Werkes satirische Qualität zukomme. Im Übrigen biete das Buch der Antragsgegnerin gar keine satirische Auseinandersetzung mit der „Wanderhuren“-Reihe. Die Reihe stehe in keiner Beziehung zu dem Phänomen der „360-Grad-Auswertung“, welches in dem Beitrag in Bezug auf die „Shades of Grey“-Reihe kritisiert werde. Ein Zusammenhang werde nicht durch eine satirische Auseinandersetzung mit den „Wanderhuren“-Romanen hergestellt, sondern nur über den Hauptbestandteil der Titel.

Gegen ihr, der Antragstellerin, Titelrecht gebe es deshalb an sich gar nichts abzuwägen. Jedenfalls aber sei die Abwägung des Landgerichts mit dem Ergebnis zu ihren Gunsten richtig. Ihr Interesse am Schutz ihrer Titel, das sich auf die Eigentumsgarantie des Artikels 14 Abs. 1 GG stütze, überwiege das Interesse der Antragsgegnerin an der Kunst- und Satirefreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 GG.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die hier gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts, durch das sie im Eilverfahren zu einem Unterlassen verurteilt worden ist, ist zulässig. Sie ist auch begründet; denn der Unterlassungsanspruch, den das Landgericht im vorläufigen Verfahren bejaht hat, besteht nach Auffassung des Senats nicht. Dabei ist der in erster Instanz erfolgreiche Verfügungsantrag ohne Weiteres so zu verstehen – was die Antragstellerin in der Berufungsverhandlung bestätigt hat -, dass es ihr nur um die Unterbindung der angegriffenen Bezeichnung für das konkrete Buch des Autors J. F. mit bestimmten Beiträgen nebst CD geht, wofür die Antragsgegnerin sie bisher benutzt hat; denn nur für eine solche Benutzung gibt es eine Begehungsgefahr auf Seiten der Antragsgegnerin und hat auch die Antragstellerin zur Unzulässigkeit nur vorgetragen.

Die Antragstellerin kann ein Unterlassen des Titelgebrauchs der Antragsgegnerin gemäß § 15 Abs. 4 Markengesetz weder nach ihrem Hauptbegehren in Bezug auf Absatz 3 der Vorschrift verlangen, noch hilfsweise in Bezug auf deren Absatz 2. Allerdings sind die Titel der historischen Romane „Die Wanderhure“, „Die Rache der Wanderhure“, „Das Vermächtnis der Wanderhure“ und „Die Tochter der Wanderhure“ nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG als Werktitel geschützt, und zwar zugunsten der Antragstellerin, die sie verlegt hat. Es kann dahinstehen, ob das Werktitelrecht, der Regel entsprechend (BGH GRUR 1990, 218 – Verschenktexte), bei den beiden Autoren der Bücher entstanden ist oder bei der Antragstellerin (siehe zu der Frage Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage, § 5 Rn. 120 ff.). Denn im ersteren Fall wäre es auf die Antragstellerin übertragen worden. Die Übertragung an den Verleger kann ausdrücklich oder auch stillschweigend in den Verlagsverträgen geschehen, wobei ein ausschließliches Nutzungsrecht in der Werkverwertung bezüglich des Titels ebenfalls zur Ausschließlichkeit führt (BGH, a.a.O.; Hacker, a.a.O., § 27 Rn. 74).

Die Bezeichnungen sind ihrer Art nach als Werktitel anzusehen; denn sie eignen sich ohne Weiteres als Namen historischer Romane. Sie erfüllen die Namensfunktion, die Bücher der Antragstellerin von anderen Leistungen geistiger Art unterscheidbar zu machen. Der Aufgabe eines Werktitels entsprechend kommt es für die Feststellung der Unterscheidungskraft, die  den begehrten Schutz begründet, allein auf die Eignung an, das Werk als solches zu individualisieren, das heißt von anderen Werken unterscheidbar zu machen. Da es beim Titelschutz nicht darum geht, Ware, im Streitfall Bücher, ihrer betrieblichen Herkunft nach unterscheidbar zu machen, sind der titelrechtliche Begriff der Unterscheidungskraft und der markenrechtlichen Begriff in § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG streng auseinanderzuhalten. Den verschiedenen Funktionen Rechnung tragend sind die Anforderungen an den ersteren Begriff grundsätzlich niedriger anzusetzen als diejenigen an den letzteren (Hacker, a.a.O. § 5 Rn. 77, 97 mit Nachweisen der Rechtsprechung). Jedwede Unterscheidungskraft ist nur glatt werkbeschreibenden Titeln abzusprechen, was auch im Hinblick auf ein etwaiges dem Individualschutz entgegenstehendes Freihaltebedürfnis gilt. Ein solcher Mangel findet sich vor allem bei Sachbuchtiteln (Hacker, a.a.O., Rn. 99). Das Wort „Wanderhure“ drückt zwar den Sachverhalt einer „umherziehenden Prostituierten“ aus. Und dieser Sinn erschließt sich beim Wort „Wanderhure“ nach kurzem Nachdenken ohne Weiteres, obwohl das Wort nicht zum geläufigen deutschen Wortschatz gehört. Denn die beiden der deutschen Sprache angehörenden Elemente bezeichnen den Sachverhalt klar. Die Bezeichnung „Die Wanderhure“ für einen historischen Roman bringt aber deutlich zum Ausdruck, dass es in dem Werk um eine bestimmte Person und ihre besondere Geschichte geht, so dass sich das Werk mit der Bezeichnung von anderen Büchern abgrenzen kann. Es geht nicht um das Wesen fahrender Prostituierter an sich. Allein nach dem Sinngehalt des Titels mag seine Unterscheidungskraft im Ausgangspunkt nicht sehr hoch gewesen sein. Dem Mangel wirkte von Anfang an aber die gesuchte Altertümlichkeit des Wortes entgegen. Nachweise für eine tatsächliche Verwendung des deutschen Gesamtwortes scheinen rar. Für Prostituierte gab es schon in früheren Jahrhunderten andere Begriffe. Für die drei weiteren Titel „Die Rache der Wanderhure“, „Das Vermächtnis der Wanderhure“ und „Die Tochter der Wanderhure“ gilt im Ausgangspunkt nichts anderes. Sie enthalten zudem zur Individualisierung weitere Begriffe.

Die Titel der Antragstellerin haben eine ganz wesentliche Stärkung ihrer Unterscheidungskraft dadurch erfahren, dass sie dank Benutzung im Inland in hohem Maße bekannt geworden sind. Die Bekanntheit lässt sich ohne Weiteres aus dem kommerziellen Erfolg der Bücher erschließen, wie ihn die Antragstellerin schildert und wie er den vorgelegten Medienberichten zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bringt gegen diese Tatsachen auch nichts mehr vor. Zudem baut der erste Text ihres Autors gerade auf dieser Bekanntheit selbst auf. Denn er stellt, um die wirtschaftliche Ausnutzung erfolgreicher Titel abzuhandeln, eine Parallele der „Wanderhuren“-Reihe zu der überaus erfolgreichen „Shades-of-Grey“-Romanreihe her. Der Beitrag wäre für Leser kaum verständlich, wenn sie ihrerseits die „Wanderhuren“-Werke dem Titel nach nicht kennen würden.

Darüber hinaus ist nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht noch ein besonderes Recht am Titel einer Buchreihe festzustellen, das neben die Rechte an den einzelnen Buchtiteln treten würde. Die Möglichkeit von Titelrechten an Sammelwerken oder Serien ist zwar anerkannt (Hacker, a.a.O., § 5 Rn. 83). Voraussetzung ist aber nicht nur die Existenz einer Druckschriftenreihe, die sich den angesprochenen Verkehrskreise als Gesamtheit einzelner Werke und als zusammenhängende verlegerische Veranstaltung darstellt (BGH GRUR a.a.O.), sondern eben auch ein Name, der die Reihe als solche bezeichnet. Heran fehlt es im Streitfall. Es gibt keine von den Einzeltiteln abgehobene Bezeichnung, etwa in der Art eines gemeinsamen Untertitels, die die „Wanderhuren“-Romane aus den Verlagen der Antragstellerin als zusammenhängende verlegerische Veranstaltung erscheinen ließe. Ein bestimmtes Wort in den Titeln mehrerer Romane, welches jeweils als Bezeichnung des Helden der Romane gedeutet werden kann, isoliert sie mit dieser Funktion nicht von den übrigen Titelwörtern, etwa wie ein Untertitel, und wird nicht in Alleinstellung zur besonderen Bezeichnung einer Druckschriftenreihe zwecks Abgrenzung von anderen Reihen.

Die Antragsgegnerin benutzt für ihr Buch nebst CD nach § 15 Abs. 2 MarkenG im geschäftlichen Verkehr aber keinen den „Wanderhuren“-Titeln ähnlichen Werktitel in einer Weise, die geeignet wäre, Verwechslungen mit den Titeln der Antragstellerin hervorzurufen, ein Vorwurf, auf den die Antragstellerin ihr Unterlassungsbegehren wie gesagt hilfsweise stützt. An einer titelmäßigen Benutzung der Bezeichnung „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ ist im Streitfall allerdings nicht zu zweifeln, auch wenn die Bezeichnung die Ironie wiedergibt, die der Autor des Buches im ersten Beitrag bei der Erörterung der maximalen „360-Grad-Auswertung“ gut laufender Bestseller entfaltet hat. Das Buch und die CD lassen sich durch nichts anderes als den gefundenen ironisch gemeinten Titel von anderen Werken unterscheiden und haben damit die entscheidende Titelfunktion. Daneben kommt der Frage eines auch „kennzeichenmäßigen“ Gebrauchs des Titels im Streitfall keine weitergehende Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestands des § 15 Abs. 2 MarkenG zu. Denn es geht vorliegend, anders als in der Sache, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs zum Stichwort „Asterix-Persiflagen“ (GRUR 1994, 191) zugrunde liegt, nicht um den Schutz einer Marke (damals eines Warenzeichens), die nach der allgemeinen Regel nur durch eine markenmäßige Benutzung verletzt werden kann.

Werktitel sind in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne geschützt, also die Gefahr einer Werkverwechslung (Hacker, a.a.O., § 15 Rn. 70 mit Nachweisen der Rechtsprechung). Eine unmittelbare Verletzungsgefahr ist im Streitfall nicht gegeben. Denn der Titel der Antragsgegnerin ist nicht geeignet, Verwechslungen mit den Titeln der Bücher der Antragstellerin hervorzurufen, seien sie im Verkehr auch bekannt. Der Titel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ mit dem Zusatz „Kein historischer Roman“ ruft nicht die Vorstellung hervor, dass es um einen der vier Romane der Antragstellerin mit den Titeln „Die Wanderhure“, „Die Rache der Wanderhure“, „Das Vermächtnis der Wanderhure“ oder „Die Tochter der Wanderhure“ gehen könnte. Der Titel der Antragsgegnerin, wird er denn ernst genommen, weist seinem Wortsinn nach auf die Präsentation von Wanderwegen hin, also auf einen Wanderführer. Mögen es auch die Wege einer Wanderhure sein, deren Schicksal Stoff anderer Bücher ist, so gehört ein Werk über Wanderwege doch zur Ratgeberliteratur. Der Vorstellung eines historischen Romans über eine Wanderhure selbst steht zudem der Titelzusatz „Kein historischer Roman“ entgegen. Aus diesem Grund scheidet auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serientitels aus, ganz abgesehen davon, dass die Romane der Antragstellerin wie bereits erörtert gar keinen Serientitel aufweisen. Der angebliche Wanderführer steht außerhalb der Romanreihe, mag jemand auch annehmen, er beziehe sich auf sie.

Es liegt zudem auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vor. Eine solche Gefahr setzt voraus, dass der Verkehr in den Titeln der Antragstellerin nicht nur ein Individualisierungsmittel in Bezug auf den Werkinhalt sieht, sondern er ausnahmsweise mit ihm zugleich eine bestimmte betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet. Das erscheint im Streitfall zwar möglich, weil die vier Romantitel, fehlt ihnen auch ein eigentlicher Serientitel, mit dem jeweils prägenden Wort „Wanderhure“ eine Gemeinsamkeit aufweisen, an die bei der gegebenen Bekanntheit der Titel eine Vorstellung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft aus einem bestimmten Verlag anknüpfen kann (vgl. Hacker, a.a.O. § 15 Rn. 71f., 80ff.). Bei dieser Sachlage muss sich die Annahme des Bundesgerichtshofs (GRUR 2002, 1083 – 1, 2, 3 im Sauseschritt; 2003, 342 – Winnetou; 2005, 264 – Das Telefon-Sparbuch) nicht verwirklichen, dass der Verkehr mit dem Titel eines Einzelwerks selbst bei Bekanntheit keine betriebliche Herkunftsvorstellung verbinde. Der Titel der Antragsgegnerin steht in seiner sprachlichen Fassung einem solchen Verständnis aber entgegen. Nicht erst der Zusatz „Kein historischer Roman“ schließt eine Einfügung des Buches der Antragsgegnerin in die Reihe der Antragstellerin aus, sondern schon die Bezeichnung des Gegenstands des Werkes im Sachtitel mit „Die schönsten Wanderwege“. Bei einem wörtlichen Verständnis des Titels ginge es um einen Wanderführer, für den als Ratgeberliteratur in einer Reihe historischer Romane kein Platz wäre; bei einem Verständnis der Ironie des Titels ginge es um kritische Literatur, für die das ebenfalls gilt. Der Autor der Antragsgegnerin ironisiert zwar, dass es zur „Wanderhuren“-Reihe Ratgeberliteratur geben sollte. Es gibt sie aber nicht, und es ist nicht zu erkennen, warum der Verkehr mit ihr rechnen sollte. Die „ganz speziellen Stadtrundgänge“, die die Stadt F. in S. im Hinblick auf den historischen Roman „Die Hebamme“ von S. E. unter der Bezeichnung „Auf den Spuren der Hebamme“ anbietet und auf die sich die Antragstellerin im Verfahren beruft, sind keine begleitende Ratgeberliteratur des Romanverlags.

Selbst wenn aber der Verkehr im Hinblick auf die gesteigerte Unterscheidungskraft der „Wanderhuren“-Titel der Antragstellerin sogar einen Wanderführer mit Wegen der „Wanderhure“ oder ein kritisches Werk zum Thema „Wanderhure“ ihren Verlagen zuordnen würde, also in diesem Sinne Verwechslungen im weiteren Sinne zu befürchten wären und damit der Tatbestand des § 15 Abs. 2 MarkenG verwirklicht wäre, würde ein Unterlassungsanspruch nach Absatz 4 der Vorschrift an dem Kunstschutz scheitern, den die Antragsgegnerin jedenfalls für ihren Titelgebrauch in Anspruch nehmen kann. Das Hindernis wird nachfolgend zu § 15 Abs. 3 MarkenG dargelegt.

Die Antragsgegnerin erfüllt mit ihrem Titelgebrauch ebenso wenig den Tatbestand des   § 15 Abs. 3 MarkenG, nach dem die Antragstellerin ihren Verfügungsanspruch in erster Linie begründet sieht. Allerdings sind die Buchtitel der Antragstellerin nach den bereits abgehandelten Umständen im Inland gemäß der Norm bekannt. Mit dem Bestandteil „Wanderhure“ ähnelt der Titel der Antragsgegnerin den Titeln der Antragstellerin, so dass eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung dieser Titel durch die Antragsgegnerin an sich in Betracht kommt. Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft ist nach den Umständen des Streitfalls auch ohne Weiteres anzunehmen. Den Teilen des Verkehrs, die von der „Wanderhuren“-Reihe wissen, wird der Titel der Antragsgegnerin mit diesem Bezug auffallen, mag auch unklar sein, wie sich die Werke zueinander verhalten. Damit macht die Antragsgegnerin sich den Aufmerksamkeitswert der Romanreihe zu Eigen (vgl. BGH GRUR 2005, 583 – Lila-Postkarte). Anerkannt ist auch eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft in negativer Weise im Sinne eines Kontrasteffekts (Hacker, a.a.O., § 14 Rn. 301 – zu bekannten Marken – mit Nachweisen der Rechtsprechung).

Angesichts der Eigenart des Buches der Antragsgegnerin nebst CD liegt demgegenüber eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Titel der Antragstellerin ferner. Es ist kaum damit zu rechnen, dass das kritische Buch mit seinem Titel, der nur bei einem ersten, oberflächlichen Blick missverstanden werden kann, „zur Auflösung der Identität“ der Titel der „Wanderhuren“-Reihe „und ihrer Bekanntheit“ beim Publikum führt, wie es der Europäische Gerichtshof für die Annahme einer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft in Bezug auf Marken fordert (GRUR 2009, 759, Tz. 39 – L’Oréal/ Bellure). Da es unter dem angegriffenen Titel um Kritik geht, ist es auch sehr zweifelhaft, dass die Titel der Antragstellerin in ihrer Wertschätzung ausgenutzt werden, dass sich also die Antragsgegnerin in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Titel begeben hat, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, wobei es meist um einen Imagetransfer geht (vgl. Hacker a.a.O. § 14 Rn. 310f.). Weil das Buch der Antragsgegnerin verballhornende Kritik bringt, liegt demgegenüber eine Beeinträchtigung der „Wanderhuren“-Titel in ihrer Wertschätzung näher. Der Begriff eines „inkompatiblen Zweitgebrauchs“ trifft allerdings nicht den Sachverhalt des Titelgebrauchs für ein Werk mit Kritik an einem anderen Werk, nur damit der Bezug zu dem anderen Werk deutlich wird. Den aufgeworfenen Fragen ist nicht weiter nachzugehen, weil es bei Annahme einer Ausnutzung und Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung der „Wanderhuren“-Titel gleichermaßen an dem weiteren Merkmal des § 15 Abs. 3 MarkenG fehlt, dass sie ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise erfolgen.

Der Titelgebrauch der Antragsgegnerin rechtfertigt sich nämlich aus dem Bedürfnis, auf den Inhalt des ersten Beitrags des gekennzeichneten Buches nebst CD mit seinen Ausführungen zur „Wanderhuren“-Reihe hinzuweisen, welches in der Bezeichnung „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ Ausdruck gefunden hat. Für diese Bezeichnung kann nach dem Maßstab der Entscheidung „Lila-Postkarte“ des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) Kunstfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 GG in Anspruch genommen werden. Damit ist das Benennung des Buches nebst CD auch nicht unlauter.

Die Antragstellerin wendet sich nicht gegen den Beitrag selbst, den der beanstandete Titel benennt. Der Beitrag, der mit der Frage nach der Entstehung von Bestsellern und ihrer wirtschaftlichen Verwertung ein Thema von allgemeinem Interesse aufgreift, ist ohne Weiteres von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt. In seiner literarischen Form der Satire und Parodie genießt er ebenso die im Grundgesetz geschützte Kunstfreiheit.

Aber auch der angegriffene Titel selbst ist nach Auffassung des Senats Kunst. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden, das Wesentliche der künstlerischen Betätigung (vgl. BVerfGE 30, 173, 188 = GRUR 1971, 461 – Mephisto). Dem Schutz der Kunstfreiheit unterfallen dabei, woran der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Lila-Postkarte“ (a.a.O.) erinnert, nicht erst Werke, die über eine gewisse Gestaltungshöhe verfügen.

Im angegriffenen Titel findet die Kritik des Beitrags an der Ausdehnungstendenz der Verlage bei der wirtschaftlichen Nutzung von Bestsellern unterschwellig dadurch Ausdruck, dass einer mittelalterlichen „Wanderhure“ der Romane das Bedürfnis moderner Menschen zugeordnet wird, zu wandern, so dass – irreal – Wanderführer nach einer Wanderhure geschaffen werden könnten. Die Zuordnung erfolgt in witziger Weise durch die Gegenüberstellung der beiden Wörter „Wanderwege“ und „Wanderhure“, die einen gemeinsamen Bestandteil haben und ähnlich klingen, aber inhaltlich nicht zusammenpassen. Die angeblich vorgestellten „schönsten Wanderwege“ beziehen sich – in einer bei Wanderführern durchaus gängigen sprachlichen Wendung – auf ein Freizeitvergnügen heutiger Menschen. Gemeint sind gut eingerichtete Wege in schöner, abwechslungsreicher Landschaft mit schönen Aussichten, nicht zu lang und vielleicht mit Rastmöglichkeiten, wie sie moderne Menschen zur Erholung suchen. Solche Wege sind aber, anders als es der Titel aussagt, niemals die einer „Wanderhure“ des Mittelalters. Eine fahrende Prostituierte dieser Zeit ermittelte und überlieferte nämlich keine „schönsten Wanderwege“. Im Mittelalter wurde ohnehin nicht zum Vergnügen gewandert. Erst recht wird für Prostituierte die landschaftliche Schönheit bei der Wahl ihrer Wege keine Rolle gespielt haben. Sie werden den kürzesten, einfachsten und sichersten Weg zu den Kunden gesucht haben. Angemerkt sei, dass die bereits angesprochenen „ganz speziellen Stadtrundgänge“ der Stadt in F. mit der Bezeichnung „Auf den Spuren der Hebamme“ keinen solchen Witz bieten.

Die feine Ironie und der Wortwitz des Titels, in denen sich die Satire des bezeichneten Beitrags verdichtet, müssen reichen, um im Titel ebenfalls Kunst zu sehen. Eine Explikation der Kunst des bezeichneten Beitrags ist von einem seiner Natur nach kurzen Titel nicht zu erwarten. Die Gestaltung einer Postkarte, wie sie in der Entscheidung „Lila-Postkarte“ des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) zur Beurteilung anstand, bietet weitaus mehr Möglichkeiten für eine witzige und humorvolle Verwendung bekannter Marken.

Die Kunstfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 GG besteht nicht schrankenlos. Vielmehr findet sie, wie der Bundesgerichtshof (a.a.O.) referiert, ihre Begrenzung in anderen kollidierenden Grundrechten, zu denen auch die durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgarantie rechnet. Werktitel gehören dann ebenso wie die vom Bundesgerichtshof abgehandelten Markenrechte zu dem hierdurch grundgesetzlich geschützten Bereich. Die Übernahme der Titel der Antragstellerin in ihrem prägenden Bestandteil in den angegriffenen Titel bewirkt für die ersteren keine Herabsetzung oder Verunglimpfung, und mit ihr verfolgt die Antragsgegnerin auch nicht ausschließlich kommerzielle Zwecke, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Eingriff in Markenrechte (a.a.O. – Lila-Postkarte) dem Schutz der Kunstfreiheit auch im Streitfall Vorrang vor dem Schutz der Eigentumsgarantie zukommen kann. Der erkennende Senat hält den Vorrang für gegeben.

Zur Anzeige, dass das Buch der Antragsgegnerin in seinem ersten Beitrag ein Thema unter Heranziehung der Romanreihe der Antragstellerin als Beispiel abhandelt, ist ein Titel, der auf die Titel der Reihe zurückgreift, das Mittel der Wahl. Um den Bezug klarzustellen, bedarf es der Übernahme des prägenden Bestandteils. Übernimmt man ihn, so erscheint der gefundene Titel durchweg als der Name des fremden Werkes. Anders als bei der Verwendung fremder Marken ein markenmäßiger ist bei der Benutzung fremder Titel ein titelmäßiger Gebrauch nur schwer zu vermeiden. Die damit verbundene Nutzung des Aufmerksamkeitswerts stellt dann zwar einen Eingriff in fremdes geistiges Eigentum dar. Im Streitfall ist der Eingriff aber durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt. Anders nämlich könnte der Beitrag, der dem Inhalt nach unter die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit fällt und dem im Hinblick auf die Gestaltung Kunstfreiheit zu Gute kommt, nicht hinreichend zur Geltung gebracht und sein künstlerisch geformter Titel überhaupt nicht benutzt werden. Die Antragsstellerin mag zudem an der Wertschätzung ihrer vier Romane durch das Werk der Antragsgegnerin eine Einbuße erleben, die größer ausfällt, wenn der Titel der Antragsgegnerin auch noch den fremden Aufmerksamkeitswert nutzt. Der Ansehensverlust als solcher, der angesichts des unterschiedlichen Adressatenkreises der sich gegenüberstehenden Verlagserzeugnisse wohl gar nicht sehr hoch zu veranschlagen ist, ergibt sich aber immer noch aus der Kritik selbst, die im ersten Beitrag des Buches der Antragsgegnerin geäußert wird. Ihn muss die Klägerin als Folge einer Meinungsäußerung grundsätzlich jedoch hinnehmen. Die Romane der Antragsgegnerin werden im Übrigen nicht ohne jeden Grund mit der kritisierten Verlagspraxis in Verbindung gebracht. Ihre literarische Qualität ist nach mancher Meinung zweifelhaft, dennoch sind die Romane sehr erfolgreich und gibt es Nutzungen des Erfolgs auf anderen Wegen. Damit liegt ein Vergleich mit den besonders erfolgreichen „Shades of Grey“-Büchern nahe. Er findet zudem eine Grundlage in der Häufung erotischer Szenen auch in den Werken der Antragstellerin. Des Weiteren ist zur Rechtfertigung, dass die Wertschätzung der Bücher beeinträchtigt werde, wiederum der besondere Schutz für die künstlerische Gestaltung von Beitrag und Titel der Antragsgegnerin heranzuziehen. Verspottet werden, was angemerkt sei, nicht die fahrenden Prostituierten des Mittelalters selbst, vielmehr die kommerziellen Nutzungen ihrer Geschichte. Schließlich ist zwar nicht zu leugnen, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Buch kommerzielle Zwecke verfolgt, wie dargestellt aber nicht ausschließlich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsurteil ist wegen der Erschöpfung des Rechtswegs im Eilverfahren ohne Weiteres vollstreckbar.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt derjenigen der ersten Instanz, die ihrerseits auf der Wertangabe der Antragsschrift entspricht. Die Antragstellerin ist nicht an der älteren Angabe des Wertes mit 50.000 Euro in ihrer Abmahnung festzuhalten. Denn es leuchtet ein, dass das Interesse der Antragstellerin an der Integrität der Titel ihrer überaus erfolgreichen Romane sehr hoch ist und damit  schon die Abwehr von Beeinträchtigungen geringeren Gewichts höher zu bewerten ist.

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