Veröffentlichung von Bildern privater Anwesen nicht immer rechtmäßig

12. März 2012
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Eigener Leitsatz:

Die Verbreitung von Bildern eines privaten Anwesens stellt dann einen Eingriff in die Privatsphäre des Hausherrn dar, wenn aufgrund der Veröffentlichung die Gefahr besteht, dass der Wohnort aufgefunden werden kann – beispielsweise durch Nennung des Stadtteils. Dies gilt auch dann, wenn die Bilder lediglich einen Rohbau zeigen.

Kammergericht Berlin

Urteil vom 06.02.2012

Az.: 10 U 50/11

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. März 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 953/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 44.000,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe:

I.
Der Kläger verlangte von der Beklagten die Unterlassung der Verbreitung eines Bildnisses seines Anwesens in … sowie einer u.a. ihn abbildenden Fotomontage auf dem Titel der Zeitschrift … vom … 2010 sowie verschiedener, in dem Artikel mit der Überschrift "…" in der genannten Zeitschrift in Bezug auf ihn enthaltenen Äußerungen. Auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs.1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 24. März 2011 in vollem Umfang stattgegeben. Die Beklagte hat gegen das ihr am 28. März 2011 zugestellte Urteil mit dem bei Gericht am 31. März 2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung ein und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Juni 2011 mit einem am 28. Juni 2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte meint, die Entscheidung sei unzutreffend. Die Abbildung des klägerischen Anwesens sei zulässig, weil sie die Diskrepanz zwischen der Außendarstellung des‘ Klägers und senien tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse illustriere. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass im streitgegenständlichen Artikel angegeben sei, dass sich das Haus in … befinde. Im Übrigen handele es sich um ein Foto des Rohbaus. Es sei nicht zu erwarten, dass Fans des Klägers den Stadtteil nach dem Rohbau absuchen würden. Die Fotomontage sei aus den Gründen der Zulässigkeit der Wortberichterstattung nicht zu unterlassen. Diese sei zulässig, weil sie den sozial berichtenswerten Umstand betreffe, -dass der leibliche Vater des Klägers staatliche Unterstützung in Anspruch nehme und auf Grund eines Zerwürfnisses vom Kläger, der mehrfacher … sei, nicht unterstützt werde.

Die Beklagte beantragte zunächst,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 24. März 2011 die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Beklagte hat die Berufung hinsichtlich der Anträge zu den Ziffern 1. a) (2) sowie 1. b. (1) und (3) des landgerichtlichen Tenors in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen und verfolgt ihren Berufungsantrag lediglich im Hinblick auf die Anträge zu den Ziffern 1. a) (1) sowie 1. b. (2) und (4) weiter.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und hilfsweise,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass dem Tenor zu 1. b. des Urteils des Landgerichts Berlin vom 24. März 2011 (27 O 953/10) hinzugesetzt wird:

"wie in … 2010 geschehen."

Er hält die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Er meint, die streitgegenständliche Berichterstattung befasse sich nicht mit einem Widerspruch zwischen seiner Außendarstellung und seinen tatsächlichen Lebensverhältnisse, sondern nur mit der Gegenüberstellung seiner Lebensverhältnisse mit denen seines Vaters. Über soziale Missstände, …, würde nicht berichtet. Die Berichterstattung, die sein Verhältnis zu seinem Vater betrifft, müsse er ebenso wenig dulden wie die Fotomontage auf dem Titelblatt, die ihn und seinen Vater zeige. Auch die Abbildung seines Anwesens nebst Ortsangabe müsse er nicht hinnehmen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
1. Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere formund fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

2. Die Berufung- soweit über sie nach teilweiser Rücknahme noch zu entscheiden war – ist unbegründet.

Anders als der Kläger meint, kommt eine Untersagung des gesamten Artikels nicht in Betracht. Wie sich bereits aus den Anträgen ergibt, geht auch der Kläger von einer Teilbarkeit der ihn betreffenden Äußerungen vom Rest der Berichterstattung aus.

a. Dem Kläger steht, nach den vom Landgericht zutreffend dargestellten Grundsätzen ein auf §§ 823 Abs. 1, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung hinsichtlich der Äußerungen zu den Anträgen zu Ziffer 1. b, (2) und (4) zu.

Diese Äußerungen befassen sich mit den zukünftigen Wohnverhältnissen des Klägers, indem sie neben einer Wertabgabe weitere Informationen zu der Wohnfläche, der Grundstücksgröße, der Lage sowie der Ausstattung des Anwesens enthalten. Sie betreffen damit grundsätzlich die Privatsphäre des Klägers.

Daher ist über die Unterlassungsansprüche aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden (vgl. BGH NJW 2010, 757).

Zu Recht und mit zutreffender Begründung geht das Landgericht davon aus, dass danach die Abwägung zugunsten des Klägers ausfällt.

Denn vorliegend steht die Schilderung der Wohnverhältnisse des Klägers – wie sich bereits aus der Überschrift ergibt – im Zusammenhang mit der Frage, ob der Kläger seinen Vater mit in seine im Bau befindliche … einziehen lässt und thematisiert dadurch die Beziehung des Klägers zu seinem Vater.

Anders als die Beklagte meint, befasst sich der streitgegenständliche Artikel weder mit der Diskrepanz zwischen der Außendarstellung des Klägers und seinem tatsächlichen Lebensverhältnissen, noch betrifft dieser einen "sozial berichtenswerten Umstand".

Wie der Senat in seiner Entscheidung in der Sache 10 U 144/10 (Urt. vom 4.04.2010) ausgeführt hat, muss der, Kläger eine kritische Auseinandersetzung zwischen der Diskrepanz des von ihm in zahlreichen Interviews aufgebauten und gepflegten Image und der von ihm gelebten Wirklichkeit hinnehmen. Dazu geführt auch die Berichterstattung über den Kaufpreis, die Wohn- bzw. Nutzfläche und Grundstücksgröße sowie Angaben zur Ausstattung des Anwesens. Vorliegend ist eine solche Diskrepanz aber nicht Gegenstand der Berichterstattung, weil diese sich lediglich mit der Gegenüberstellung der Lebensverhältnisse des Klägers und seines leiblichen Vaters beschäftigt.

Anders als die Beklagte meint, kann insoweit auch nicht darauf abgestellt werden, dass der durchschnittliche Leser aufgrund früherer Berichterstattung, ggf. auch in anderen Medien, Kenntnis von dieser Diskrepanz hat, so dass diese auch ohne ausdrückliche Erwähnung der streitgegenständfichen Berichterstattung zugrunde liegt. Denn für die Beurteilung der sich aus Art. 5 Abs, 1 GG, Art. 10 EMRK fließenden Rechte der Beklagte ist allein auf den Inhalt des streitgegenständlichen Berichts abzustellen. Dieser ist für das Verständnis des Durchschnittsempfängers maßgeblich (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303; NJW 1999, 483, 484; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 4 Rz. 4 m.w.N, und 8), zumal es auf einen mit der Materie nicht (speziell) vertrauten Rezipienten ankommt (vgl. BGH NJW 1961, 1913; NJW 1995, 861).

Der streitgegenständliche Artikel befasst sich vielmehr mit der Spekulation, ob der Kläger seinen "verstoßenen" Vater, über dessen Lebensumstände in der Artikel berichtet wird (kleine Plattenbauwohnung, Hartz IV), in sein großzügiges Haus … aufnimmt. Soweit die Beklagte meint, damit werde ein "sozial berichtenswerten Umstand" mitgeteilt, hat das Landgericht dies zu Recht zurückgewiesen. Der Bericht thematisiert nämlich nicht, die Frage, warum der deutsche Steuerzahler für den Unterhalt des Vaters des Klägers aufkommt. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung in der Sache 10 U 73/09 (Urt. vom 15. März 2010) ausgeführt hat, überwiegt ein anerkennenswertes Informationsinteresse jedenfalls dann nicht, wenn eine rechtliche Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Unterhalt für seinen Vater – wie hier – nicht Gegenstand der Berichterstattung ist. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die streitgegenständliche Darstellung der unterschiedlichen (wirtschaftlichen) Lebensverhältnisse des Klägers und seines Vaters lediglich der Berichterstattung über den familiären Konflikt dient. Insoweit hat der Senat mit Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 15. August 2011 (10 U 19/11 – vorgehend: LG Berlin 27 O 828/10 – eingereicht vom Kläger als Anlage BB 1) ausgeführt, dass an der Darstellung des familiären Zerwürfnisses auch unter Berücksichtigung der Leitbildfunktion des Klägers kein überwiegendes, anerkennenswertes Interesse besteht. Der Senat hat in Bezug auf den dort streitgegenständlichen Artikel, der die Frage aufwarf, wie es zu dem Zerwürfnis kommen konnte, ausgeführt, dass der Kläger als "Mitverursacher eines sozialen Missstandes" dargestellt worden sei. Er könne den Vorwürfen nur entgegentreten, indem er aus seiner Sicht zu den Ursachen des Zerwürfnisses Stellung nehme. Davon ist auch hier auszugehen, denn der Kläger müsste darlegen, warum er – obwohl in wirtschaftlich guter Situation – seinen Vater angesichts der aufgeführten Lebensumstände nicht unterstützt bzw. ihn in seiner … wohnen lässt. Dazu müsste er lang zurückliegende Umstände aus seiner Privatsphäre offenbaren, was ihm nicht zuzumuten ist.

Zu Recht geht das Landgericht auch davon aus, dass der Kläger die Berichterstattunq auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "Selbstöffnung" hinnehmen muss.

Zwar kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung entfallen, wenn sich der Betroffene damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. An einer derartigen Öffnung privater Bereiche ist niemand gehindert. In diesem Fall kann sich der Betroffene jedoch nicht mehr unbeschränkt auf einen öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen. Maßgebend ist, ob der Betroffene Umstände aus einem privaten Lebensbereich offenbart hat. Eine Selbstöffnung liegt aber nicht vor, wenn durch die Veröffentlichung ein weiterer eigenständiger Bereich der Privatsphäre betroffen ist (vgl. BGH NJW 2004, 765).

Vorliegend ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien nicht davon auszugehen, dass der Kläger sich zu den betroffenen Lebensbereichen, also zu seinem Verhältnis zu seinem (leiblichen) Vater, dessen Lebensverhältnissen und seinen eigenen Wohnverhältnissen geäußert hat.

Insbesondere hat sich der Kläger auch nicht im Rahmen eines Interviews in der Fernsehsendung … über seinen Vater und/oder dessen Beruf geäußert habe. Denn aus den Feststellungen im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom … 2011 und aus der Begründung des Landgerichts ergibt sich, dass sich die Äußerungen des Klägers im Interview überhaupt nicht mit seinem Vater befassen (vgl. S. 16 UA).

Soweit der Kläger in seinen Programmen als … eine … nutzt, handelt es sich ersichtlich nicht um realistische Schilderungen eigenen Erlebens, wie der Senat bereits in der Entscheidung in der Sache 10 U 73/09 (Urt. vom 15.03.2010) festgestellt hat.

Weitere Äußerungen des Klägers zu einem Konflikt oder Zerwürfnis mit seinem Vater werden auch von der Beklagten nicht vorgetragen.

Einer Ergänzung des Tenors zu 1. b. – wie hilfsweise beantragt – bedarf es im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Wortberichterstattung nicht. Der Umfang des konkreten Unterlassungsanspruchs ergibt sich aus den Entscheidungsgründen. Es handelt sich deswegen auch, anders als die Beklagte meint, nicht um eine Klagerücknahme.

b. Dem Kläger steht auch ein auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG gestützter Anspruch auf Unterlassung der erneuten Verbreitung des Fotos seines Wohnhauses zu.

Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass ein Eingriff in die Privatsphäre vorliegen kann, wenn Fotos von der Außenansicht des Wohnhauses einer Person gegen deren Willen unter Namensnennung veröffentlicht oder verbreitet werden, sofern in die durch die Umfriedung geschaffene Privatsphäre eingedrungen wird. Dies kann nach der Rechtsprechung ausnahmsweise auch dann der Fall sein, wenn lediglich die Außenansicht eines Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle fotografiert wird und die Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten Bereich betrifft. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht kann auch dann vorliegen, wenn die Anonymität durch die Veröffentlichung einer Aufnahme des Wohnsitzes unter Namensnennung aufgehoben wird, und die Gefahr besteht, dass das Wohnhaus in seiner Eignung als Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt wird, etwa wenn die Veröffentlichung geeignet ist, eine erhöhte Beobachtung des Anwesens durch Dritte hervorzurufen oder Schaulustige anzuziehen (vgl. BGH, NJW 2009, 3030, – Wohnhaus Joschka Fischer).

Dies ist – wie das Landgericht zu Recht annimmt – vorliegend der Fall. Denn dem streitgegenständlichen Artikel ist zu entnehmen, dass es sich um das in … gelegene Haus des Klägers handelt. Durch Mitteilung des Stadtteils, in welchem sich das Anwesen befindet, besteht die Gefahr, dass Bewohner von … oder Dritte, denen der Wohnort des Klägers bislang nicht bekannt war, diesen an hand der Berichterstattung ausfindig machen können. Insoweit unterscheidet sich der Fall des Klägers von demjenigen, den der BGH (a.a.O.) zu entscheiden hatte. In diesem war lediglich mitgeteilt, dass sich das Wohnhaus in einem "vornehmen Berliner Villen-Stadtteil" befinde, was angesichts des Umstandes, dass mehrere Quartiere in Frage gekommen seien, den Eingriff abgeschwächt habe. Der streitgegenständliche Artikel weicht auch von der Entscheidung des Senats in der Sache 10 U 168/10 (Urt. v. 15.08.2011) ab, da in dem dortigen Ausgangsartikel ein Ortsteil nicht genannt war. Insoweit besteht die vom Kläger aufgezeichnete Gefahr, dass ihn "Fans" anhand der Berichterstattung und der trotz der Umbauarbeiten bereits deutlich erkennbaren individuellen Merkmale des Gebäudes ausfindig machen können.

Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass bei der nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Abwägung mit den Rechten der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG die das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegt. Dem steht die Rechtsprechung des BGH nicht entgegen. Denn anders als in der Entscheidung zum Wohnhaus Joschka Fischers, dessen Position als vormaliger Außenminister ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse an seiner finanziellen Situation nach der Bekleidung des öffentlichen Amtes rechtfertigte, und die Gegenstand der Berichterstattung war, handelt es sich bei Kläger um einen populären, aktiven … . Abgesehen davon, dass der Artikel die Herkunft der Einkünfte des Klägers aus seiner künstlerischen Tätigkeit schon nicht thematisiert, ist seine Situation auch nicht mit der eines vormaligen Spitzenpolitikers vergleichbar. Ein Informationsinteresse, welches bei der Abwägung zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen wäre, ist angesichts des Inhalts des streitgegenständlichen Berichts, dessen Wortberichterstattung soweit sie den Kläger betrifft unzulässig ist, tritt demgegenüber zurück.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3, 709 Satz 1 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert. Insbesondere liegt eine Abweichung von der Rechtsprechung eines obersten Gerichts oder eine sonstige Rechtsprechungsdivergenz nicht vor.

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