Kommentar

Die Registrierung der Abkürzung eines Unternehmenskennzeichens als Domain kann einen unrechtmäßigen Namengebrauch darstellen

20. April 2014
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Kommentar zum Urteil des BGH vom 06.11.2013, Az.: I ZR 153/12

Ein guter Domainname ist nach wie vor ein wertvolles Gut. Umso ärgerlicher ist es, wenn der begehrte Domainname bereits durch einen Dritten registriert worden ist. Gerade bei kurzen Domains oder Domainnamen mit einprägsamen Begriffen passiert es jedoch oft, dass sich sog. Domain-Reseller die Domain registrieren, ohne überhaupt einen eigenen Willen zur Nutzung der Domain zu haben, sondern diese vielmehr nur weiterverkaufen wollen. Ob dem Inhaber des Namens in einer Domain in einem solchen Fall ein Recht zur Löschung der Domain zusteht, hatte nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Was ist passiert?

Der Saarländische Rundfunk, der bundesweit auch unter der aus seinem Unternehmenskennzeichen gebildeten Abkürzung „sr“ in Kleinschrift bekannt ist, wurde darauf aufmerksam, dass sich ein Domaininhaber die Domain www.sr.de registriert hatte.

Um seine Rechte an der Domain abzusichern, beantragte der Saarländische Rundfunk bei der DENIC einen sog. Dispute-Eintrag. Dadurch wird verhindert, dass die Domain übertragen werden kann. Bei Freigabe der Domain geht diese dann auf den Steller des Dispute-Antrags unmittelbar über.

Der Domaininhaber wurde darauf aufmerksam und wollte daraufhin die Löschung des Dispute-Eintrags erreichen und beschritt hierzu den Klageweg. Der Saarländische Rundfunk hingegen erhob Widerklage und verlangte Löschung der Domain.

Das OLG Frankfurt a.M. lehnte eine Verurteilung zur Löschung noch ab, weil es allein in der Registrierung der Domain noch keinen Namensgebrauch sah und zumindest keine bundesweite Zuordnungsverwirrung eingetreten sei.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof hingegen hat mit Urteil von Anfang November 2013 (Urteil vom 06.11.2013 – I ZR 153/12) entschieden, dass dem Saarländischen Rundfunk als Namensinhaber ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Domain www.sr.de gegen den Domainseller zusteht.

Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass bereits in der Registrierung des Domainnamens und nicht erst in der Benutzung der Domain ein namensmäßiger Gebrauch gemäß § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB zu sehen ist, wodurch der Berechtigte von der Nutzung der Domain ausgeschlossen wird. Dieser namensmäßige Gebrauch war vorliegend auch unbefugt, weil dem Domaininhaber kein eigenes Benutzungsrecht zustand.

Zudem wurde dieser namensrechtliche Anspruch im zu entscheidenden Fall auch nicht durch die grundsätzlich dem Namensschutz vorgehenden Vorschriften der §§ 5, 15 MarkenG ausgeschlossen. Der namensrechtliche Anspruch kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt wird, also insbesondere nicht im geschäftlichen Verkehr oder außerhalb der jeweiligen Branche benutzt wird oder eine Rechtsfolge begehrt wird, die mit kennzeichenrechtlichen Vorschriften nicht hergeleitet werden kann.

Durch die namensmäßige Benutzung des fremden Namens im Rahmen der Internetadresse kommt es zum Eintritt einer Zuordnungsverwirrung, so die Richter. Der Verkehr sieht darin in der Regel einen Hinweis auf den Betreiber der jeweiligen Internetseite.

Allein aus dem Umstand, dass „sr“ als Unternehmenskennzeichen geschützt ist, folgt zwar nicht ohne weiteres, dass diese Bezeichnung auf den Namen des Betreibers hinweist, so der BGH. Vielmehr ist auch möglich, dass die zweistellige Abkürzung für ein oder zwei Worte steht, mit welchen der unter der Domain stehende Inhalt beschrieben wird. Insoweit sind jedoch konkrete Feststellungen erforderlich, welche inhaltsbeschreibende Bedeutung der Abkürzung noch zukäme, die im Fall von „sr.de“ jedoch mangels entsprechenden Parteivortrags gerade nicht getroffen wurden.

Das Namensrecht des saarländischen Rundfunks kann auch nicht beschränkt werden, da das Unternehmen gerade nicht lediglich lokal oder regional, sondern bundesweit tätig ist. Außerdem ist eine regional wirkende Löschung eines Domainnamens gerade nicht möglich, weshalb auch einem lediglich regional agierenden Namensträger ein entsprechender Löschungsanspruch gegenüber unberechtigten Dritten zuzubilligen ist.

Die Zuordnungsverwirrung kann auch nicht dadurch beseitigt werden, dass die Internetseite von einem Nutzer geöffnet wird, so der BGH. Vielmehr tritt die das Namensrecht beeinträchtigende Wirkung unabhängig von der Verwendung des Domainnamens bereits durch die in der Registrierung liegende Ausschlusswirkung ein.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter kommt es bei einer Namensrechtsverletzung gerade nicht darauf an, ob die Domain durch den Domaininhaber theoretisch auch in zulässiger Weise genutzt werden kann. Vielmehr kommt durch die Registrierung der Domain zu einer Verletzung von schutzwürdigen Interessen des Namensträgers. Im Rahmen einer Interessenabwägung ist das Interesse des Namensinhabers an der Nutzung der Domain gegenüber dem nicht-schutzwürdigen Interesse des Domaininhabers am Weiterverkauf der Domain höherrangig einzustufen.

Fazit

Dem Saarländischen Rundfunk steht ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Domain sr.de zu. Allein durch Registrierung der Domain kommt es zu einem unrechtmäßigen Namensgebrauch. Bei einer Abkürzung ist zwar denkbar, dass dieser Domain auch inhaltsbeschreibende Wirkung zukommt. Davon gingen die Richter jedoch mangels Vorbringen genauso wenig aus wie von der Tatsache, dass das Interesse am Verkauf der Domain höherrangiger einzustufen sei als das Nutzungsinteresse des Namensinhabers.

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