Kennzeichnungspflichten beim Verkauf von Haushaltslampen

13. August 2010
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Eigener Leitsatz:

Beim Anbieten von mit Netzspannung betriebenen Haushaltslampen müssen verschiedene Pflichtangaben, u.a. die Energieeffizienzklasse und der Lichtstrom, angegeben werden. Mit Netzspannung betrieben sind dabei alle Haushaltslampen, die zu ihrem Betrieb an das Stromnetz angeschlossen werden können, mag die Netzspannung von 230 Volt auch für den Betrieb der Lampe auf eine niedrigere Spannung transformiert werden. Vom Geltungsbereich der Kennzeichnungspflicht ausgeschlossen sind insoweit lediglich Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z. B. Batterien, vermarktet werden.

 

Landgericht Hamburg

Urteil vom 09.07.2010

Az.: 406 O 232/09

In der Sache


– Antragssteller –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hild & Kollegen, Konrad-Adenauer-Allee 55, 86150 Augsburg

g e g e n


– Antragsgegner –

Prozessbevollmächtigte:

erkennt das Landgericht Hamburg, Kammer 06 für Handelssachen, auf die mündliche Verhandlung vom 25.6.2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …

für R e c h t:

Die einstweilige Verfügung vom 10.11.2009 wird bestätigt, soweit die Parteien das Verfahren in der Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Die Parteien vertreiben Leuchtmittel über das Internet, wobei das von Antragsgegnerseite zunächst einzelkaufmännisch geführte Unternehmen zu einem von den Parteien nicht vorgetragenen Zeitpunkt von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung übernommen wurde, deren Geschäftsführer der Antragsgegner ist.

Nachdem der Antragsteller zunächst von Antragsgegnerseite wegen Verstößen gegen die Energiekennzeichnungsverordnung abgemahnt worden war (Anlage EV1), nimmt der Antragsteller den Antragsgegner im vorliegenden Verfahren nach erfolgloser vorprozessualer Abmahnung gemäß Anlage EV2 seinerseits wegen von ihm geltend gemachter Verstöße des Antragsgegners gegen die Energiekennzeichnungsverordnung sowie wegen unzutreffender Widerrufsbelehrung gemäß Anlagen EV6 bis EV8, EV11 auf Unterlassung in Anspruch.

Der Antragsteller erwirkte am 10.11.2009 einen Beschluss der Zivilkammer 27, mit welchem dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten wurde,

1. im Rahmen einer geschäftlichen Handlung Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Leuchten und Leuchtmittel gegenüber Verbrauchern im Internet, namentlich auf der lnternetseite …, zu machen, ohne bei mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschl. ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät) ausgenommen:

  • Lampen mit einem Lichtstrom von über 6.500 Lumen
  • Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt
  • Reflektorlampen
  • Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 mm) vermarktet werden
  • Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist, es sei denn, die Lampe wird (z.B. als Ersatzteil) getrennt angeboten oder ausgestellt

die Energieeffizienzklasse und/oder den Lichtstrom anzugeben, wie nachfolgend in der Anlage EV6 erfolgt.

2. im Rahmen einer geschäftlichen Handlung Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen oder Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Leuchten und Leuchtmittel gegenüber Verbrauchern im Internet, namentlich auf der lnternetseite …, zu machen und dabei eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zu verwenden, nämlich eine Widerrufsfrist von zwei Wochen anzugeben, soweit dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung in Textform erst nach Vertragsschluss zugänglich gemacht wird.

3. im Rahmen einer geschäftlichen Handlung Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen oder Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Leuchten und Leuchtmittel gegenüber Verbrauchern im lnternet, namentlich auf der lnternetseite …, zu machen und in der Widerrufsbelehrung den Passus:

„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Sache der bestellten entspricht und der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben”

zu verwenden, und dabei nicht vertraglich zu vereinbaren, dass der Verbraucher die regelmäßigen Kosten einer Rücksendung zu tragen hat, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seinem Widerspruch, zu dessen Begründung er geltend macht, die einstweilige Verfügung sei aus den im Schriftsatz vom 07.04.2010 genannten Gründen zu Unrecht ergangen.

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung der in Zivilkammer 27 vom 10. November 2009 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

Bestätigung der einstweiligen Verfügung.

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den lnhalt des Protokolls vom 25.06.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Widerspruch ist nicht begründet. Die einstweilige Verfügung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren als zu Recht ergangen, so dass sie zu bestätigen ist, soweit die Parteien das Verfahren nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und es gemäß § 91 a ZPO billigem Ermessen entspricht, dem Antragsgegner auch im Umfang der Erledigung die Kosten aufzuerlegen.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht bzw. (hinsichtlich Ziff. 2 des Antrages) stand dem Antragsteller gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG i.V. mit der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) sowie §§ 312 c, 355, 357 BGB, § 1 BGB lnfoV zu.

Der Antragsgegner ist Schuldner dieser Unterlassungsansprüche, da er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Werbung Inhaber des betreffenden lnternetshops war. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Widerrufsbelehrung gemäß Anlage EV8. Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, dass er in der Widerrufsbelehrung seine Kunden über die Identität des Unternehmens getäuscht hätte. lm Übrigen wäre der Antragsgegner auch dann passiv legitimiert, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Werbung bereits von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt worden wäre, deren Geschäftsführer der Antragsgegner ist. Denn als Geschäftsführer der GmbH ist er auch für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft verantwortlich.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners verstößt die aus Anlage EV6 ersichtliche Werbung gegen die Kennzeichnungsverpflichtungen nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, wonach für mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen grundsätzlich die Energieeffizienzklasse und der Lichtstrom angegeben werden müssen. Mit Netzstrom betrieben sind alle Haushaltslampen, die zu ihrem Betrieb an das Stromnetz angeschlossen werden können, mag die Netzspannung von 230 Volt auch für den Betrieb der Lampe auf eine niedrigere Spannung transformiert werden. Vom Geltungsbereich der Kennzeichnungspflicht ausgeschlossen sind insoweit lediglich Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z. B. Batterien, vermarktet werden. Daraus ergibt sich, dass es für die Frage nach dem Betrieb mit Netzspannung auf die Energiequelle ankommt und nicht darauf, ob der aus dieser fließende Strom noch transformiert wird, bevor er die Lampe zum Leuchten bringt. Auch bei der aus Anlage EV6 ersichtlichen Halogenlampe GY 6 handelt es sich daher um eine der Kennzeichnungspflicht nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung unterliegende Lampe, bei der der Antragsgegner unter Verstoß gegen die EnVKV die Energieeffiziensklasse nicht aufgeführt hatte. Bereits dieser Verstoß rechtfertigt das gerichtliche Verbot, auch soweit es die Angabe des Lichtstromes angeht. Denn der dem Gläubiger aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes zustehende Unterlassungsanspruch geht über den konkreten Verletzungsfall hinaus und ist gewissen Verallgemeinerungen zugänglich (vergleiche Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. Januar 2002, 3W10/02 – im dort zur Entscheidung stehenden Fall hatte der Antragsgegner in der Werbung für eine Waschmaschine eine unzutreffende Energieeffiziensklasse angegeben und nachfolgend eine Unterlassungserklärung abgegeben, nicht mit einer besseren als der tatsächlichen Energieeffiziensklasse für Weißwaren-Großgeräte zu werben. Gleichwohl wurde ihm darüber hinausgehend verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Elektrogeräte mit technischen Angaben oder Eigenschaften zu bewerben, die diese nicht aufweisen). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die weitere, in Anlage EV6 beworbene sogenannte Kopfspiegellampe, bei der weder Energieeffiziensklasse noch Lichtstrom angegeben waren, als Reflektorlampe von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen ist.

Bis zu der am 11.06.2010 in Kraft getretenen Gesetzesänderung hinsichtlich der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung, durch die sich der Streit zu Ziffer 2. in der Hauptsache erledigt hat, war die Belehrung über eine zweiwöchige Widerrufsfrist gemäß Anlage EV8 unzutreffend und wettbewerbswidrig, weil eine wirksame Belehrung dem Kunden von Antragsgegnerseite erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wurde, so dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2, Satz 2 BGB einen Monat betrug. Nach der Ausgestaltung des Bestellvorganges gemäß Anlage EV 7 kam der Vertrag bereits mit Abgabe der Bestellung durch Betätigung der Schaltfläche „Bestellung absenden" zustande, so dass die nachfolgende Belehrung nach Vertragsschluss erfolgte. Die von Antragsgegnerseite behauptete Belehrung in Textform auch bereits vor Abgabe der Bestellung war nicht wirksam. Eine wirksame Belehrung setzt voraus, dass der Verbraucher seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt. Die vorher erteilte Belehrung ist unwirksam (BGH NJW 2002, Seite 3396 Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg NJW-RR 2007, Seite 839; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, 2010, § 355 Rn. 19). Dass die Belehrungen sehr kurz vor bzw. nach Bestellung/Vertragsschluss erfolgten, ist insoweit ohne Bedeutung, wie das Hanseatische Oberlandesgericht für die dem Vertragsschluss unmittelbar nachfolgende Widerrufsbelehrung bei „eBay" bereits mehrfach entschieden hat.

Gleichfalls wettbewerbswidrig ist die von Antragsgegnerseite verwandte Belehrung über die Kosten der Rücksendung, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache eine Betrag von Euro 40,00 nicht übersteigt, oder wenn bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht wurde. Für diese Fälle können zwar gemäß § 357 Abs. 2, Satz 3 BGB dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden. An einer solchen vertraglichen Vereinbarung fehlt es jedoch vorliegend, so dass die diesbezügliche Widerrufsbelehrung unzutreffend und wettbewerbswidrig ist. Wie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bereits mehrfach entschieden hat, ersetzt die Belehrung selbst nicht die nach § 357 Abs. 2, Satz 3 BGB notwendige vertragliche Vereinbarung der Tragung der Rücksendekosten durch den Verbraucher.

Weder die Geltendmachung der streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche noch die Anrufung des Landgerichtes Hamburg sind als rechtsmissbräuchlich zu bewerten. Aufgrund der bundesweiten Veröffentlichung der streitgegenständlichen Werbung ist auch das Landgericht Hamburg zuständig, unter mehreren eröffneten Gerichtsständen hat aber der Antragsteller die freie Auswahl. lnsbesondere ist er nicht verpflichtet, einen Gerichtsstand zu wählen, an dem eine der Parteien ansässig ist. Dass das vorliegende Verfahren eine Reaktion auf die zunächst von Antragsgegnerseite erfolgte Abmahnung darstellt, lässt die Rechtsverfolgung gleichfalls nicht als missbräuchlich erscheinen. Es ist im Gegenteil das gute Recht des Abgemahnten, den Abmahnenden seinerseits auf Unterlassung von Wettbewerbs verstößen in Anspruch zu nehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO.

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