Filmaufnahmen ohne öffentliches Interesse

20. April 2010
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Eigener Leitsatz:

Ungewollte Filmaufnahmen verletzten den Betroffenen in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und stellen einen strafbaren Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz (KUG) da. Im Rahmen einer Fernsehberichterstattung über den sexuellen Missbrauch von Heimkindern wurde ein Heimleiter für einige Sekunden gegen seinen Willen gezeigt. Die Abwägung des KG Berlin ergab hier, dass die Pressefreiheit hinter dem Persönlichkeitsrecht zurückstehen muss. Es bestand kein öffentliches Interesse daran, den Heimleiter zu zeigen, da er mit dem sexuellen Missbrauch in ungerechtfertigter Weise in Verbindung gebracht wurde und ihm zu keinem Zeitpunkt ein derartiger Vorwurf gemacht worden sei. Ungewollte Filmaufnahmen sind grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen erlaubt (Ausn. Personen der Zeitgeschichte, vgl. § 23 KUG). Ungewollte Filmaufnahmen sind daher nicht immer strafbar.

Kammergericht Berlin

Urteil vom 09.11.2009

Az.: (3) 1 Ss 345/07 (119/07)

Tenor

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. April 2007 aufgehoben. Die Feststellungen zum Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

    Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 100,00 Euro verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

    Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg.

    Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte leitete zur Tatzeit als verantwortlicher Redakteur unter anderem die im Ersten Deutschen Fernsehen ausgestrahlte Magazinsendung „K.“. Mit seiner Genehmigung wurde am 10. Februar 2005 ein Bericht über den sexuellen Missbrauch behinderter Kinder durch einen Heiminsassen in einer Wohnanlage des Deutschen Roten Kreuzes Berlin, deren Leiter der Zeuge B. war, ausgestrahlt. In diesem Beitrag wurde über sexuelle Übergriffe eines Jungen gegenüber behinderten weiblichen Jugendlichen berichtet, die bis hin zu Vergewaltigungen und Verabreichung von Schlägen gegangen sein sollen. Zu den Vorfällen kam es, weil sich die Zimmertüren der Mädchen nicht abschließen ließen. Die Heimaufsicht hat zwar die Notwendigkeit des Einbaus von Türschlössern anerkannt. Dazu war es jedoch nicht gekommen. In dem Magazinbeitrag sind Berichte der betroffenen weiblichen Jugendlichen und ihrer Mütter und die Wohnanlage von außen gezeigt worden. Im Anschluss daran sieht man, wie die Zeugin E. zum Eingang eines der Wohnhäuser geht und an der Eingangstür auf den Zeugen B. trifft. Der Zeuge ist für acht Sekunden im Bild zu sehen. Während dieser Zeit erklärte er der Zeugin E., dass er zur Beantwortung von Fragen nicht zur Verfügung stehe. Als er bemerkte, dass er von einem die Zeugin E. begleitenden Kameramann gefilmt wurde, äußerte der Zeuge „Sie sind nicht angemeldet. Sie drehen bitte nicht.“ Der Film bricht dann sofort ab. Der Name des Zeugen B. wird in dem Bericht nicht genannt, sein Bild jedoch mit seiner Funktion in Verbindung gebracht.

    Das Landgericht hat den Freispruch des Angeklagten im wesentlichen darauf gestützt, dass die erforderliche Abwägung zwischen der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Recht am eigenen Bild, welches die §§ 22, 23 KUG als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 und 2 GG konkretisieren, zu einer Zulässigkeit der Berichterstattung führe. Dass der Zeuge B. sich trotz seiner verantwortlichen Position nicht geäußert habe, sei für die Fernsehöffentlichkeit von hohem Interesse und mache ihn im Ergebnis zu einer relativen Person der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.

    Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

    Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse, zu denen auch Filmaufnahmen gehören, nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. § 23 KUG schränkt dieses generelle Verbreitungsverbot dahin ein, dass unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet oder zur Schau gestellt werden dürfen. Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.

    Nach den von der obergerichtlichen Rechtsprechung dazu aufgestellten Grundsätzen kommt es für die Frage, ob eine derartige Ausnahme gegeben ist, darauf an, in welchem Bezug eine konkrete Person zur Zeitgeschichte steht. Unterschieden wird dabei zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte. Erstere sind solche, die selbst Zeitgeschichte machen und über ihren Tod hinaus ständige Personen der Zeitgeschichte bleiben, also alle, die durch Geburt, Stellung, Leistungen, Taten oder Untaten im Bereich der Zeitgeschichte unter den Mitmenschen außergewöhnlich hervorragen und die deshalb im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen. Zu den relativen Personen der Zeitgeschichte zählen demgegenüber alle Personen, die, auch gegen ihren Willen, mit dem Zeitgeschehen derart in Berührung kommen, dass sie nur vorübergehend zu Personen der Zeitgeschichte werden und das Informationsinteresse der Allgemeinheit also nur für beschränkte Zeit und in beschränktem Umfang auf sich ziehen. Da das legitime Informationsinteresse der Allgemeinheit an einer relativen Person der Zeitgeschichte auch nur hinsichtlich dieses konkreten zeitgeschichtlichen Zusammenhangs besteht, darf über sie nur in diesem Zusammenhang, nicht jedoch aus anderem Anlass berichtet werden.

    Letztlich kommt es trotz der fest umrissenen Beschreibung bei relativen Personen der Zeitgeschichte häufig auf eine wertende Abwägung aller betroffenen Interessen und Umstände des Einzelfalls an (vgl. BVerfG NJW 2001, 1921(1922 f.); BerlVerfGH NJW-RR 2007, 1686 (1687 f.); Dreier/Schulze, UrhG 3. Aufl., § 23 KUG Rn. 8; Steffen in Löffler, Presserecht 5. Aufl., § 6 LPG Rn. 132 f.; von Strobe-Albeg in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 5. Aufl., Kap. 8 Rn. 13 f.).

    Die Freiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist ebenso wie die Pressefreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerungen und die Informationsfreiheit schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Hörfunk und Fernsehen gehören in gleicher Weise wie die Presse zu den unentbehrlichen Massenkommunikationsmitteln, denen sowohl für die Kontrolle der Staatsorgane als auch für die Integration der Gemeinschaft in allen Lebensbereichen eine maßgebende Wirkung zukommt. Sie verschaffen dem Bürger die erforderliche umfassende Information über das Zeitgeschehen und über die Entwicklung im Staatswesen und im gesellschaftlichen Leben. Dabei unterscheidet sich die Rundfunkfreiheit wesensmäßig nicht von der Pressefreiheit. Demgemäß kann sich eine Rundfunk- und Fernsehanstalt grundsätzlich für jede Sendung zunächst auf den Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Einen möglichen Konflikt mit anderen Rechtsgütern, insbesondere mit den dadurch betroffenen Interessen von einzelnen Bürgern, hat die Verfassung durch Verweisung auf die allgemeine Rechtsordnung geregelt. Nach Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt die Veranstaltung von Rundfunksendungen den Einschränkungen, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Wenn die Wahrnehmung der Rundfunkfreiheit mit anderen Rechtsgütern in Konflikt gerät, bedarf es demnach einer generellen und konkreten Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden Rechtsgütern (vgl. BVerfGE 35, 202 (221 ff.)).

    Zu den allgemeinen Gesetzen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG gehören auch die vorliegend maßgeblichen §§ 22, 23 KUG. In Konfliktsfällen gilt daher einerseits der allgemeine Grundsatz, dass die Anwendung der §§ 22, 23 KUG auf Fernsehsendungen die Rundfunkfreiheit nicht übermäßig einengen darf. Andererseits besteht gegenüber sonstigen allgemeinen Gesetzen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG hier die Besonderheit, dass die Beschränkung der Rundfunkfreiheit ihrerseits dem Schutz eines hohen Verfassungswertes dient. Das im Rahmen des § 23 KUG zu berücksichtigende gegen die Abbildung oder Darstellung gerichtete Interesse der betroffenen Person erfährt eine unmittelbare Verstärkung durch die Verfassungsgarantie des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

    Dabei hat keiner der beiden konkurrierenden Verfassungswerte einen grundsätzlichen Vorrang vor dem anderen. Von der Rundfunkfreiheit können zwar restriktive Wirkungen auf die aus dem Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Ansprüche ausgehen. Jedoch darf die durch eine öffentliche Darstellung bewirkte Einbuße an Personalität nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Veröffentlichung für die freie Kommunikation stehen. Die danach erforderliche Abwägung muss auf der einen Seite die Intensität des Eingriffs in den Persönlichkeitsbereich durch die betreffende Sendung berücksichtigen. Auf der anderen Seite ist das konkrete Interesse, dessen Befriedigung die Sendung dient und zu dienen geeignet ist, zu bewerten und zu prüfen, ob und in wieweit dieses Interesse auch ohne oder eine geringere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes befriedigt werden kann (vgl. BVerfGE 35, 202 (225 f.);

    Diese allgemeinen Grundsätze hat das Landgericht bei der vorliegenden Entscheidung zwar im Wesentlichen zutreffend erkannt. Die auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen erfolgte Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechten ist jedoch nicht rechtsfehlerfrei erfolgt, zum Teil fehlt es überhaupt an einer Abwägung.

    In dem angefochtenen Urteil wird der Vorrang der Rundfunkfreiheit vor dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen B. im wesentlichen darauf gestützt, das die Zeugin E. versucht hat, eine Stellungnahme des Zeugen B. als dem verantwortlichen Heimleiter zu erhalten, der Zeuge namentlich nicht erwähnt worden ist und seine Person auch ohne die Abbildung über seine Funktion als Heimleiter der betreffenden Einrichtung hätte ermittelt werden können. Der Zeuge hätte die Chance der Anhörung dazu nutzen können, konsequente Hilfe bei der Aufklärung und sofortige Veranlassung gebotener Abhilfemaßnahmen zuzusagen. Dass er sich trotz seiner verantwortlichen Position zu den in seinem Verantwortungsbereich begangenen Straftaten an besonders schützenswerten (gemeint ist wohl schutzwürdigen) Personen nicht geäußert habe, sei für die Fernsehöffentlichkeit von hohem Interesse und mache den Zeugen im Ergebnis der Abwägung wegen seiner Nähe zu dem dargestellten Geschehen zu einer relativen Person der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.

    Diese Abwägung geht ersichtlich zu kurz. Das Landgericht begnügt sich im Wesentlichen mit der Feststellung, der Zeuge B. sei eine relative Person der Zeitgeschichte und zieht daraus den Schluss, dass die Sendung der ihn abbildenden Videosequenz nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig gewesen sei.

    Die Ausführungen des Landgerichts, der Zeuge habe sich als Verantwortlicher des Heims, in dem sich die Vorfälle ereignet haben, zu diesen nicht vor der Presse äußern wollen, tragen bereits nicht den vom Landgericht gezogenen Schluss, dass der Zeuge deswegen eine relative Person der Zeitgeschichte sei. Denn das Landgericht hat ersichtlich dabei nicht berücksichtigt, dass die ausweislich der Feststellungen bereits im Herbst 2004 gedrehten Filmaufnahmen erst am 10. Februar 2005 in der den Tatvorwurf bildenden Sendung „K.“ gesendet worden sind. Ob und gegebenenfalls in welcher Weise der Zeuge B. oder andere Verantwortliche der Heimleitung zwischenzeitlich zu den Geschehnissen Stellung genommen haben, teilt das landgerichtliche Urteil nicht mit. Allein der Umstand, dass der Zeuge sich mehrere Monate vor der Ausstrahlung des Beitrages zu den Vorkommnissen in dem von ihm geleiteten Heim nicht geäußert hat, kann unter Berücksichtigung der insoweit lückenhaften Urteilsfeststellungen die Annahme, der Zeuge sei eine relative Person der Zeitgeschichte, nicht tragen.

    Ferner lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen, dass das Landgericht überhaupt eine Bewertung und Prüfung vorgenommen hätte, ob und aus welchem Grunde neben der Erwähnung des Verhaltens des Zeugen ein besonderes Veröffentlichungsinteresse gerade an dessen Bildnis bestand, zumal der Zeuge weder offen noch versteckt der Beteiligung an den berichteten Straftaten verdächtigt oder beschuldigt worden ist. Da die Abbildungsfreiheit von relativen Personen der Zeitgeschichte jedoch ihren Grund in einem legitimen und vorrangigen Informationsinteresse der Allgemeinheit hat, ist sie räumlich, thematisch und zeitlich durch das Ereignis beschränkt, das den Betreffenden in Zusammenhang mit dem betreffenden zeitgeschichtlichen Ereignis bringt (vgl. KG ZUM-RD 2005,558). Sie endet daher in jedem Einzelfall dann, wenn das Anonymitätsinteresse des Abgebildeten das Interesse der Öffentlichkeit, das zeitgeschichtliche Ereignis gerade mit der Abbildung erörtert zu sehen, überwiegt. Dabei kommt es auf eine umfassende Güter- und Interessenabwägung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles an (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., Rn. 12). Darlegungen dazu enthält das Urteil nicht. Die Erwägung des Landgerichts, der nicht namentlich erwähnte Zeuge B. sei auch ohne Bildübermittlung über seine Funktion als amtierender Leiter des Wohnheims des Deutschen Roten Kreuzes zu ermitteln gewesen (UA. S. 11 f.), lässt zudem befürchten, dass das Landgericht die im Rahmen der erforderlichen Abwägung wesentliche Funktion und Wirkung gerade einer Bildveröffentlichung und deren Folgen für das Anonymitätsinteresse des Abgebildeten unter Verstoß gegen die Denkgesetze verkannt hat, denn durch ein Bild wird eine Person gerade auch für diejenigen ohne weiteres identifizierbar, die diese Person aus ihrem alltäglichen Umfeld nur vom „Sehen“ her – ohne Wissen über Name oder Beruf – kennen.

    Überdies ist dem Urteil des Landgerichts nicht zu entnehmen, dass es neben der bereits bei der Konkretisierung der Tatbestandsmerkmale der Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu berücksichtigenden abstrakten Interessenkollision zwischen dem Schutzinteresse des Abgebildeten einerseits und der Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Allgemeinheit andererseits die nach § 23 Abs. 2 KUG erforderliche Abwägung bezüglich der einer an sich zulässigen Verwendung des Bildnisses möglicherweise entgegenstehenden persönlichkeitsrechtlichen Interessen des Abgebildeten vorgenommen hat (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., Rn. 25).

    Derartiger Erörterungen hätte es vorliegend schon deswegen bedurft, weil es nahe liegend ist, dass die Ausstrahlung von Bildern des Zeugen in Zusammenhang mit den Vorwürfen der Verletzung von Fürsorgepflichten anvertrauter Kinder eine „Prangerwirkung“ haben könnte (vgl. BVerfGE 35, 202 (226 ff.)), obwohl der Zeuge selbst weder offen noch versteckt der Beteiligung an den berichteten Straftaten verdächtigt oder beschuldigt worden ist. Den für die Veranstaltung von Fernsehsendungen zuständigen Gremien und Personen erwächst im Hinblick auf diese mögliche „Prangerwirkung“ disqualifizierender Darstellungen eine besondere Verantwortung, der sie unter Berücksichtigung der sozialen Machtposition, die den Fernsehanstalten kraft ihres technischen und finanziellen Potentials im Verhältnis zum betroffenen Einzelnen zukommt, entsprechen müssen (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 233) und die bei der Abwägung über die Zulässigkeit der Ausstrahlung eines Bildes zu berücksichtigen ist.

    Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil mit Ausnahme der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück, die nicht gehindert ist, ergänzende Feststellungen zu treffen.

 

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