Suizid betrifft Kernbereich der Privatsphäre
Eigener Leitsatz:
Eine Berichterstattung über den Suizid eines nahen Angehörigen einer ehemaligen Landesministerin betrifft den Kernbereich der Privatsphäre, die auch nach einer Abwägung der Pressefreiheit und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht gerechtfertigt ist.
Oberlandesgericht Dresden
Urteil vom 12.07.2011
Az.: 4 U 188/711
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18.1.2011 – 3 O 21/10 – abgeändert und die Beklagte über die in Ziff. 1 und 2 ausgeurteilten Beträge hinaus verurteilt, an die Klägerin eine immaterielle Geldentschädigung in Höhe von 8.000,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seid dem 28.9.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¾, die Beklagte zu ¼.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin war bis 2003 Mitglied der sächsischen Staatsregierung, zuletzt als …. Im Juni 2003 trat sie von diesem Amt zurück. Sie hat sich seitdem aus der Öffentlichkeit zurückgezogen und bekleidet auf Landesebene keine politischen Ämter mehr. Erstinstanzlich hat sie die Beklagte im Anschluss an deren Berichterstattung in der M. vom 16.7.2009, Ausgaben Chemnitz und Dresden, auf Geldentschädigung und Unterlassung der Abbildung ihres Anwesens in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 17.9.2009 hat die Beklagte auf eine Unterlassungsaufforderung der Klägerin (K 3) sich verpflichtet es zu unterlassen, bei der weiteren Berichterstattung über den Selbstmord des Sohnes auf das Verwandtschaftsverhältnis zu der Klägerin hinzuweisen und über diese zu berichten, sie sei nach ihrem Rücktritt akut selbstmordgefährdet gewesen. Eine weitergehende Unterlassungsverpflichtung hat die Beklagte abgelehnt. Es wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage im weit überwiegenden Umfang abgewiesen und der Klägerin lediglich die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zum Teil zugesprochen. Zwar habe die Beklagte durch den streitgegenständlichen Artikel in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen. In der in dem Artikel enthaltenen rhetorischen Frage („Hatte er also die letzten Prüfungen nicht bestanden und traute sich nun nicht, damit seiner Mutter gegenüberzutreten?“) liege eine rechtswidrige Beeinträchtigung, weil damit ohne Interpretationsmöglichkeit für den Leser unterstellt werde, dass das Verhältnis des Sohnes zu der Klägerin für den Suizid mitbestimmend gewesen sei. Es handele sich hierbei um eine Meinungsäußerung, die in die Privatsphäre der Klägerin eingreife und daher mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuwägen sei. Als besonders nachteilig für die Klägerin erweise sich, dass ihr Name mit dem Selbstmord in Verbindung gebracht werde, ohne dass sie selbst in diesem Zusammenhang die Öffentlichkeit gesucht habe. Zudem sei ihr Recht, als Trauernde respektiert und für sich gelassen zu werden, durch die Berichterstattung beeinträchtigt. Das öffentliche Informationsinteresse stehe demgegenüber weniger im Vordergrund. Allerdings lege der Bericht weder einen Ursachenbeitrag noch ein Verschulden der Klägerin am Suizid ihres Sohnes nahe, sondern lasse letztlich die Motive hierfür offen. Ein Geldentschädigungsanspruch komme in einer derartigen Konstellation nur dann in Betracht, wenn sämtliche möglichen Auslegungsvarianten zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin führen würden; dies sei hier jedoch nicht der Fall. Ob der Artikel darüber hinaus in das Persönlichkeitsrecht des Sohnes eingreife, könne dahinstehen, weil die Klägerin keinen postmortalen Achtungsanspruch geltend gemacht habe. Soweit der Artikel die offizielle Erklärung für den Rücktritt der Klägerin im Jahre 2003 wiedergebe, liege hierin keine eigene Aussage, die das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzen könne. Die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin sei von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gedeckt, weil es sich bei dem Suizid des Sohnes um ein zeitgeschichtlich berichtenswertes Ereignis gehandelt habe. Aus demselben Grund verletze auch die Abbildung ihres Wohnhauses die Klägerin nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, zumal das Foto keinen Einblick in den Innenbereich ihres Hauses gestatte. Insgesamt sei damit die aus dem Artikel hervorgehende Verletzung nicht als hinreichend schwerwiegend anzusehen, um die Zubilligung einer Geldentschädigung zu rechtfertigen. Hierbei sei zu beachten, dass die Berichterstattung eher in das Persönlichkeitsrecht des Sohnes eingreife, die Klägerin daher nur „relativ“ beeinträchtige. Die Gefahr, dass Leser der Klägerin eine Schuld am Tod ihres Sohnes zuwiesen, liege aufgrund der rhetorischen Fragestellung fern. Nachdem die Beklagte bereits vorprozessual eine Unterlassungserklärung abgegeben habe, sei auch im Präventionsinteresse die Zubilligung einer Geldentschädigung nicht mehr geboten. Im Hinblick auf diese Unterlassungserklärung könne die Klägerin auch keinen Unterlassungsanspruch bezüglich der Abbildung ihres Hauses mehr geltend machen, zumal eine kontextlose Abbildung nach § 59 Abs. 1 UrhG grundsätzlich zulässig wäre. Ausgehend hiervon seien auch die zugesprochenen Schadenersatzansprüche wegen der vorprozessual verauslagten Rechtsanwaltskosten zuzusprechen, wobei zu berücksichtigen sei, dass es sich bei der Abmahnung der Beklagten und des verantwortlichen Redakteurs um eine einheitliche Angelegenheit gehandelt habe.
Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, das Urteil des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft und teilweise in sich widersprüchlich. So werde einerseits dem streitgegenständlichen Artikel entnommen, dass das Verhältnis des Sohnes zu der Klägerin für den Suizid mitbestimmend gewesen sei, an anderer Stelle aber ein solcher Ursachenbeitrag verneint. Das Gewicht der in dieser Unterstellung liegenden Rechtsverletzung habe das Landgericht verkannt und fehlerhaft ein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung angenommen. Dass sich die Klägerin seit sieben Jahren aus der Öffentlichkeit zurückgezogen habe, habe das Landgericht demgegenüber zu Unrecht im Rahmen der Gesamtabwägung ebenso unberücksichtigt gelassen wie den Zeitpunkt der Berichterstattung unmittelbar nach dem Tod des Sohnes. Schließlich habe es auch versäumt, über den Antrag auf Erstattung der Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung einer Geldentschädigung zu entscheiden.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Berufung hinsichtlich der Fotoveröffentlichung ihres Anwesens und der außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung einer Geldentschädigung zurückgenommen.
Sie beantragt nunmehr,
Das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zusätzlich zu verurteilen,
an die Klägerin eine immaterielle Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch mindestens 20.000,00 EUR zzgl. fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 28.9.2009 betragen sollte.
Die Beklagte beantragt,
1. Die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und
2. im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, schon eine Verurteilung, wie sie das Landgericht vorgenommen habe, komme hier nicht in Betracht. Gegen eine Veröffentlichung ihres Bildnisses könne sich die Klägerin nicht zur Wehr setzen, da sie eine Person der Zeitgeschichte sei. Einen Unterlassungsanspruch habe sie bezüglich der in der Überschrift aufgenommenen Frage „Prüfungsangst?“ nicht, weil es sich hierbei um eine offene Frage gehandelt habe, die dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfalle. Für den Ansatz einer Geschäftsgebühr von 1,5 fehle es an einer hinreichenden Schwierigkeit, für eine Inanspruchnahme auch des Redakteurs und eine daran anknüpfende Kostenerstattung sei kein Rechtsgrund ersichtlich. Erst recht bleibe die Berufung der Klägerin ohne Erfolg. Eine besondere Eingriffsschwere folge nicht aus der Veröffentlichung eines Bildes ihres Hauses, durch das die Anonymität des Wohnsitzes der Klägerin nicht aufgehoben worden sei. Im Übrigen sei auch nur die konkrete Verletzungsform gerügt worden, eine Abbildung im Zusammenhang mit den beanstandeten Behauptungen scheide aber aufgrund der abgegebenen Unterlassungserklärung aus. Der eigentliche Beitrag rechtfertige ebenfalls keine Geldentschädigung, weil der Klägerin dort weder direkt noch zwischen den Zeilen eine Mitursächlichkeit am Suizid ihres Sohnes vorgeworfen und über sie selbst nur unter Mitteilung wahrer Tatsachen aus einer überdies privilegierten Quelle berichtet worden sei. Der Beitrag befasse sich zudem nicht mit der Klägerin, sondern allein mit dem Tod ihres Sohnes.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
II.
Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten sind zulässig, insbesondere entsprechen sie §§ 517, 519, 520, 524 ZPO. Die Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, während die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen ist.
A) Berufung der Klägerin:
Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin durch die streitgegenständliche Berichterstattung in ihrem als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen und dass dieser Eingriff auch unter Abwägung mit der Pressefreiheit und dem bestehenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht gerechtfertigt ist. Seine Auffassung, es fehle für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung gleichwohl an einer hinreichenden Eingriffsschwere, teilt der Senat indes nicht.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof begründet die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann.
Dieser Anspruch gründet auf dem Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und wird demgemäß aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 GG hergeleitet (vgl. BGH NJW 2006, 605; VersR 1996, 339; vgl. BVerfGE 34, 269 – Soraya; BVerfG VersR 2000, 897). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab; es kommt nicht allein auf die Schwere des Eingriffs an (st. Rspr. vgl. nur BGH VersR 2010, 266; VersR 1996, 341; BGHZ 128, 1, 12; 132, 13; 160, 298; vgl. auch BVerfG NJW 2004, 591). Dies kann nur aufgrund einer Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden, bei der auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen ist, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (BGH VersR 2010, 266; Beschluss vom 30. Juni 2009 – VI ZR 340/08 – juris).
2. Durch die streitgegenständliche Berichterstattung und die Illustration mit einem Foto der Klägerin hat die Beklagte in die Privatsphäre der Klägerin eingegriffen.
a) Hierfür kann dahinstehen, ob durch die Berichterstattung der postmortalen Achtungsanspruch ihres Sohnes verletzt wurde, auch wenn die Klägerin als Mutter zur Wahrnehmung dieses Anspruchs berechtigt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen dem Wahrnehmungsberechtigten bei einer postmortalen Verletzung dieses Schutzbereichs nämlich lediglich Abwehransprüche, hingegen keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Geldentschädigung zu (BGH NJW 2006, 605 – Mordkommission Köln; VersR 2000, 1160 – Der blaue Engel; VersR 1974, 758 – Todesgift; VersR 1974, 1080 – Fiete Schulze; ebenso OLG Düsseldorf, AfP 2000, 574; offen gelassen von OLG Jena NJW-RR 2005, 1566). Durch eine Verletzung des postmortalen Schutzbereichs Verstorbener wird für sich genommen auch noch nicht die Würde der Angehörigen verletzt (BGH NJW 2006, 605). Diese sind im Regelfall nur mittelbar von den Fernwirkungen des Eingriffs in das postmortale Persönlichkeitsrecht betroffen. Eine darüber hinausgehende unmittelbare Beeinträchtigung, die einen eigenen Anspruch der Angehörigen auf Geldentschädigung auslöst, liegt erst dann vor, wenn ihre eigenen persönlichen Verhältnisse in den Bericht einbezogen und die Persönlichkeitssphäre des Angehörigen selbst zum Thema des Berichts wird. Doch muss in solchen Fällen die Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig erscheinen, damit das Erfordernis der Unmittelbarkeit noch gewahrt bleibt. Nicht genügen kann, wenn der Dritte sich wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähnt, „persönlich“ betroffen fühlt. Ebenso wenig reicht aus, dass Leser oder Zuschauer den beanstandeten Bericht zum Anlass nehmen, Angehörige zu belästigen oder anzufeinden. Solche Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung, sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (BGH aaO.).
b) Die Klägerin ist jedoch über eine derartige Reflexwirkung hinaus in ihrem eigenen Persönlichkeitsrecht betroffen. Aus der Sicht des maßgeblichen Durchschnittslesers der M. wird in dem streitgegenständlichen Artikel nämlich nicht ihr Sohn, sondern die Klägerin selbst in den Mittelpunkt der Berichterstattung gerückt. Das Schicksal ihres Sohnes wird hingegen vorwiegend ausgebreitet, um einen Anlass für eine Berichterstattung über die Klägerin zu schaffen. Dies macht bereits die Überschrift des Artikels deutlich, die nicht die Tat des Sohnes, der dort ausschließlich als Abkömmling der Klägerin Erwähnung findet, sondern das „Drama um Ex-Ministerin W.“ aufgreift und den Artikel auch nur mit einem Bildnis der Klägerin illustriert. Der Artikel selbst stellt sodann die „Trauer im Hause von Sachsens Ex-Sozialministerin“ heraus, nennt dabei die Klägerin mehrfach beim Namen und schließt mit einem kurzen Abriss über ihre politische Karriere, wobei neben der Erinnerung an die sog. Flutgeldaffäre auch eine vermeintliche Suizidgefährdung der Klägerin im Jahre 2003 in Erinnerung gerufen wird. Im Untertitel des Bildnisses der Klägerin wird auf diese eigene Suizidgefährdung schließlich nochmals hingewiesen, wodurch der Leser zugleich zu Spekulationen über eine Verbindung zwischen der Suizidalität der Klägerin und dem Freitod des Sohnes angeregt wird. Schließlich wird die Klägerin in dem Artikel in abwertender Absicht als „Karrierefrau“ bezeichnet und der von ihr auf ihren Sohn ausgeübte Erwartungsdruck als eines von mehreren möglichen Motiven für dessen Suizid benannt. Die von dieser Berichterstattung ausgehende Belastung der Klägerin geht damit über eine bloße Reflexwirkung deutlich hinaus.
c) Das erneute Aufgreifen ihrer tatsächlich oder vermeintlich im Jahr 2003 gegebenen Suizidalität verletzt im Kontext der streitigen Berichterstattung aus dem Jahre 2009 und durch die Nennung im Zusammenhang mit dem Bericht über den Suizid ihres Sohnes die Privatsphäre der Klägerin. Dies folgt zwar noch nicht daraus, dass es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, an deren Aufrechterhaltung im Rahmen der gebotenen Abwägung regelmäßig kein verfassungsrechtlich geschütztes Interesse besteht. Unstreitig ist diese Information im Jahre 2003 durch den damaligen Pressesprecher der Staatsregierung so verbreitet worden. Die Beklagte durfte angesichts dessen davon ausgehen, dass es sich hierbei um eine wahre Tatsache handelte. Eine Pflicht zur Nachrecherche der Sachlage besteht grundsätzlich nicht, wenn ein Presseorgan den Inhalt von Mitteilungen einer sog. privilegierten Quelle veröffentlicht; hierzu zählen namentlich Behörden, insbesondere Polizei und Staatsanwaltschaft, aber auch der Pressesprecher einer Landesregierung. Erhält er von ihnen eine Information, kann sich der Journalist in der Regel darauf verlassen, dass die Auskunft gebende Stelle die ihr zur Verfügung stehenden vielfältigen Möglichkeiten ausreichend ausgeschöpft und die Information nicht leichtfertig heraus gegeben hat (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5.Aufl., Rz. 6.125; LG Hamburg, AfP 1990, 332).
Ob die Medien daneben auch darauf vertrauen dürfen, dass staatliche Stellen in ihrer Informationspolitik dem Gebot der Abwägung zwischen dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen gerecht werden, ist umstritten (bejahend Soehring, Presserecht, 3.Aufl., Rz.2.21; dagegen LG Hamburg, Urteil vom 9.6.2006, 324 O 104/05 – juris), kann vorliegend indes dahinstehen. Selbst wenn die Beklagte nämlich im Jahre 2003 annehmen durfte, über eine Suizidneigung der Klägerin als Grund für deren Rücktritt berichten zu dürfen und selbst wenn dieser Gesichtspunkt auch heute noch im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über die damaligen politischen Vorgänge Erwähnung finden dürfte, ist ein Interesse der Öffentlichkeit, abseits der politischen Berichterstattung noch Jahre nach dem Rücktritt der Klägerin erneut auf diesen Umstand hingewiesen zu werden, nicht erkennbar. Fragen der physischen und psychischen Gesundheit sind nämlich grundsätzlich dem engsten Bereich menschlicher Existenz zuzurechnen. Auch wenn sie in der Öffentlichkeit bereits bekannt sind, gehören sie zwar noch nicht zu der einer Abwägung mit entgegenstehenden Grundrechten nicht zugänglichen Intimsphäre, jedenfalls aber zum Kernbereich der ebenfalls geschützten Privatsphäre (vgl. etwa KG NJW-RR 2010, 622). Gleiches gilt für familiäre Zerwürfnisse, weshalb auch die Berichterstattung über einen Suizid und dessen familiäre Vorgeschichte in die Privatsphäre eingreift (BGH GRUR 1974, 794 – Todesgift). Grundsätzlich handelt es sich bei einem Suizid und dessen Auswirkungen auf das Zusammenleben einer Familie um einen privaten Vorgang, der kein berechtigtes Informationsinteresse begründet und nichts in der Öffentlichkeit zu suchen hat (so für den Suizid ausdrücklich OLG Jena aaO.). Anders kann sich dies nach Maßgabe des Einzelfalles bei Personen der Zeitgeschichte darstellen, an deren Schicksal die Öffentlichkeit berechtigterweise Anteil nimmt (vgl. auch BGH VersR 1996, 339, 340; BVerfGE 32, 373, 379). Zu diesem besonderen Personenkreis zählt die Klägerin zumindest nach ihrem Rücktritt und dem anschließenden Rückzug aus der Öffentlichkeit indes nicht, selbst wenn unter ihrem Namen noch heute ein Wikipedia-Eintrag vorhanden sein sollte. Aus dem Bewusstsein der sächsischen Öffentlichkeit ist sie vielmehr infolge ihres gänzlichen Rückzuges aus der Politik weitgehend entschwunden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin den Schutz ihrer Privatsphäre auch nicht durch ihr Verhalten in der Vergangenheit preisgegeben. Zwar kann sich derjenige nicht auf sein Recht auf Privatheit berufen, der die zugrundeliegenden Tatsachen selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BGH in AfP 2008, 608). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt regelmäßig, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Diese Einwilligung gilt jedoch nicht zeitlich unbefristet fort, sondern ist nach dem Empfängerhorizont auf den Anlass beschränkt, zu dem sie erteilt wurde und bezieht sich nur auf den Aspekt, den der Betroffene der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BGH GRUR 2005, 76). Anders als die Beklagte meint, hat die Klägerin durch ihr Verhalten in der Vergangenheit aber ihre Privatsphäre einer entsprechenden Berichterstattung nicht selbst geöffnet, mag sie auch anlässlich ihres Rücktritts vom Amt der Sozialministerin gegen die Veröffentlichung entsprechender ärztlicher Bulletins durch die Staatsregierung nicht eingeschritten sein. Eine etwaige Einwilligung der Klägerin aus dem Jahre 2003, über eine für ihren Rücktritt ausschlaggebende Suizidneigung zu berichten, schließt damit eine Berufung auf die Verletzung ihrer Persönlichkeitssphäre gegenüber einer Veröffentlichung nicht aus, die – wie hier – erst nach vielen Jahren erfolgt und keinen Zusammenhang mit ihrem Rücktritt als Sozialministerien oder ihrer früheren politischen Tätigkeit aufweist. Auch im Zusammenhang mit der Veröffentlichung über den Suizid ihres Ehemannes im Jahre 1999 ist eine Selbstöffnung der Privatsphäre in diesem Sinne nicht erfolgt. Dass die Klägerin im Jahre 1999 in einem Interview während ihrer aktiven Zeit als Politikerin Fragen zum Selbstmord ihres Mannes beantwortete, rechtfertigt nämlich nicht die Erwartung der Öffentlichkeit, auch nach ihrem Rückzug aus der Politik über weitere Schicksalsschläge aus ihrem Privatleben und über den Suizid ihres Sohnes informiert zu werden.
d) Ein weiterer Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin liegt darin, dass durch die Berichterstattung der Beklagten über den Suizid ihres Sohnes und die namentliche Erwähnung der Klägerin in diesem Zusammenhang ihr Recht, mit der Trauer um ihren verstorbenen Sohn allein zu bleiben und insoweit in Ruhe gelassen zu werden, verletzt wird (vgl. hierzu OLG Jena aaO; OLG Düsseldorf AfP 2000, 574; LG Köln AfP 2010, 597; allgemein zum Kernbereich BGH NJW 2011, 744). Zugleich wird durch die Berichterstattung der durch den Rückzug aus der Öffentlichkeit dokumentierte und grundsätzlich zu respektierende Entschluss der Klägerin, in Ruhe gelassen zu werden, missachtet. Dieser Wunsch ist nicht etwa im Hinblick darauf unbeachtlich, dass es sich bei der Klägerin um eine Politikerin handelt, die langjährig eine auf Landesebene hervorgehobene Stellung innehatte. Für Personen des politischen Lebens ist zwar ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt worden. Sie stehen in besonderem Maße für bestimmte Wertvorstellungen und Lebenshaltungen, bieten vielen Menschen Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen, werden zu Kristallisationspunkten für Zustimmung oder Ablehnung und erfüllen Leitbild- oder Kontrastfunktionen. Hierdurch wird auch der Kreis berechtigter Informationsinteressen der Öffentlichkeit erweitert: er ist gerade bei Politikern nicht auf skandalöse, sittlich oder rechtlich zu beanstandende Verhaltensweisen begrenzt, vielmehr dürfen auch die Normalität des Alltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann; dieses berechtigte Interesse endet nicht ohne weiteres mit der Aufgabe bestimmter Ämter und Funktionen (BGH VersR 2009, 1241; VersR 2008, 1268). Bringt ein Politiker durch sein Verhalten jedoch zum Ausdruck, dass er zukünftig in Privatheit leben will, indem er sich aus der Öffentlichkeit zurück zieht, nimmt das öffentliche Informationsinteresse mit zunehmendem Abstand von diesem Ereignis ab. Nach einem Zeitraum von sechs Jahren, wie er vorliegend zwischen dem Rücktritt der Klägerin und der streitgegenständlichen Berichterstattung bestand, ist bei einem Landesminister, der auch nicht zeitweise an der Spitze der Landesregierung gestanden und keine bundespolitisch bedeutsamen Funktionen bekleidet hat, das gerechtfertigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig auf Ereignisse zu beschränken, die einen Zusammenhang mit seiner Amtsführung aufweisen. Erlebnisse aus dem Alltagsleben, zumal solche, die einen Bezugspunkt zur Privat- oder Intimsphäre aufweisen, sind hingegen von diesem Informationsinteresse nicht mehr umfasst.
e) Schließlich hat die Beklagte auch das Recht der Klägerin am eigenen Bild verletzt. Für die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin fehlt es an einer Einwilligung gem. § 22 KUG. Dass sie sich als aktive Politikerin mit der Anfertigung dieses Bildnisses einverstanden erklärte, ist weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Ohnehin wäre eine solche (konkludente) Einwilligung auch nur auf politische Zusammenhänge bezogen gewesen, nicht jedoch auf die Illustration von Berichten, die sich mit persönlichen Schicksalsschlägen der Klägerin nach ihrem Ausscheiden aus der Politik befassen. Dass es sich bei dem Portraitfoto, das die Klägerin auf der Regierungsbank im sächsischen Landtag zeigt, um ein kontextneutrales Foto handelt, führt ebenfalls nicht zur Zulässigkeit der erneuten Bildveröffentlichung. Aus welchem Anlass das Bildnis einer Person aufgenommen wurde, ist für die im Rahmen von § 23 KUG anzustellende Abwägung unerheblich. Nur wenn die abgebildete Person an einem Ereignis der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG beteiligt ist, ist die Presse bei einem Wortbericht über dieses Ereignis berechtigt, sie dem Leser im Bild – in Form eines neutralen Portraitfotos – vorzustellen, auch wenn die hierfür verwendete Aufnahme bei anderer Gelegenheit entstanden ist und das zeitgeschichtliche Ereignis selbst auf dem Foto nicht zum Ausdruck kommt (BVerfG NJW 2001, 1921; vgl. auch Frömming/Peters, NJW 1996, S. 958). Entscheidend ist mithin, ob sich die ein kontextneutrales Foto begleitende Berichterstattung mit einem Ereignis der Zeitgeschichte befasst und gegenüber den berechtigten Interessen des Abgebildeten Vorrang genießt.
Dies ist hier nicht der Fall. Nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. hierzu vgl. EGMR NJW 2006, 591; BVerfG AfP 2008, 163; BGH VersR 2008, 1268; VersR 2007, 1283; VersR 2007, 1135) sind die berechtigten Interessen der Klägerin, von einer Abbildung im hier gegebenen Zusammenhang verschont zu bleiben, gegenüber den Interessen der Beklagten vorrangig. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss nach der ständigen Rechtsprechung des BGH das Schutzinteresse dessen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann (BGH VersR 2006, 274; VersR 2007, 1135). Bei der Abwägung spielt mithin eine entscheidende Rolle, ob die Presse eine Information von allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung ernsthaft und sachbezogen erörtert und damit einen Beitrag zu irgendeiner Diskussion von allgemeinem Interesse für Staat und Gesellschaft leistet oder ob der Informationswert für die Öffentlichkeit wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz besteht. Im letzten Fall besteht kein berücksichtigenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das eine Bildveröffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubt (BGH NJW 2009, 757; VersR 2007, 1135, 1137; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 3406).
Nach diesen Grundsätzen muss vorliegend das Interesse der Beklagten an der streitgegenständlichen Berichterstattung und der Illustration des Artikels mit einem Bildnis der Klägerin hinter deren allgemeinem Persönlichkeitsrecht und ihrem Recht am eigenen Bild zurücktreten. Neben dem Umstand, dass der Artikel mit der Berichterstattung über den Suizid ihres Sohnes einen Vorgang betrifft, der grundsätzlich nicht ans Licht der Öffentlichkeit gehört und dass folgerichtig auch die Richtlinie 8.5. des Deutschen Presserates zur Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Selbstmorde, insbesondere bei der Nennung von Namen und Tatumständen mahnt, spielt hierfür auch eine Rolle, dass der Artikel zur öffentlichen Meinungsbildung nichts beiträgt. Weder wird über den geschilderten Einzelfall hinaus das Thema Suizid als Thema von allgemein gesellschaftlichem Interesse zum Gegenstand einer übergreifenden Betrachtung gemacht noch wird dort ein Bezug zu der früheren Tätigkeit der Klägerin als Politikerin hergestellt. Die Berichterstattung beschränkt sich vielmehr auf eine Darstellung der Tatumstände, der Reaktionen von Familienmitgliedern und Dritten auf die Tat und auf eine Spekulation über ein mögliches Motiv für die Selbsttötung. Sie befriedigt damit in erster Linie das voyeuristische Interesse der Leserschaft am Unglück der Klägerin und ihrer Familie.
Der Suizid ihres Sohnes ist auch nicht deshalb ein zeitgeschichtlich bedeutsames Ereignis oder eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse, weil die Klägerin als ehemalige Landesministerin auch heute noch einen gewissen Bekanntheitsgrad genießt. Die Klägerin hat sich, wie ausgeführt, bereits seit Jahren aus der Öffentlichkeit zurückgezogen. Als ehemalige Landesministerin zählt sie auch nicht zu dem Personenkreis, der bereits wegen seiner zeitgeschichtlichen Bedeutung auch noch Jahre nach dem Rückzug aus der Öffentlichkeit ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse der Allgemeinheit auslösen könnte. Dieser Personenkreis beschränkt sich regelmäßig auf Monarchen, Staatsoberhäupter sowie herausragende nationale oder internationale Politiker (BGH VersR 2008, 1268; BGHZ 131, 332; 158, 218). Daran ändert auch ein nach dem Rücktritt der Klägerin etwa noch fortbestehender Bekanntheitsgrad nichts, weil es auch bei dem Selbstmord ihres Sohnes um eine höchstpersönliche Angelegenheit der Klägerin geht und nicht ersichtlich ist, weshalb dieser im konkreten Fall von Interesse für die Öffentlichkeit sein könnte (BGH aaO, BGHZ 171, 275, 286).
3. Anders als das Landgericht hält der Senat diesen Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin auch für hinreichend schwerwiegend, um nach den o.a. Grundsätzen die Zubilligung einer Geldentschädigung zu rechtfertigen. Ein unabweisbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung liegt in der Regel vor, wenn sich der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet oder wenn die Persönlichkeitsverletzung das Schamgefühl berührt, zu Peinlichkeiten führt, wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins verursacht. Ob eine solche Folge eintritt, kann das Gericht in der Regel aufgrund der Lebenserfahrung oder gerichtsbekannter Umstände beurteilen (Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Rn. 14.128). Dies ist bei der Berichterstattung über Krankheiten oder einen Suizid regelmäßig der Fall. Eine Rufschädigung für die Klägerin folgt hier insbesondere daraus, dass der Suizid ihres Sohnes in einen Zusammenhang mit der vermeintlichen Suizidgefahr der Klägerin im Jahre 2003 gestellt und damit als mögliche Folge einer die gesamte Familie erfassenden Suizidalität erscheint und dass ohne tatsächlichen Anhaltspunkt über eine Verstrickung der Klägerin in diesen Suizid spekuliert wird. Ob es sich bei der in dem Bericht mehrfach aufgeworfenen Frage „Prüfungsangst?“ um eine „echte“ Frage handelt, die wie eine Meinungsäußerung geschützt ist (vgl. hierzu BVerfG NJW 2003, 660), oder ob – wie die Klägerin meint – mit Blick auf die unstreitig im Zeitpunkt des Suizids bereits beendeten Prüfungen hierin eine unwahre Tatsachenbehauptung liegt, kann angesichts dessen dahinstehen, weil auch eine als Meinungsäußerung anzusehende ehrenrührige Spekulation über die Gründe für einen Selbstmord den Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin berührt und daher die streitgegenständliche Berichterstattung nicht rechtfertigen kann.
Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass die Beklagte in der Überschrift „Sohn (30) erhängte sich hinterm Haus“ eine unwahre Tatsache behauptet, um einen Anlass für eine Abbildung des Wohnhauses der Klägerin und damit zugleich für eine Berichterstattung über ihre Person zu schaffen. Aus ihrem eigenen Artikel wird nämlich deutlich, dass der Fundort der Leiche keineswegs der Garten des Anwesens der Klägerin, sondern ein Waldstück in Zschopau war, wo ihn „eine Pilzsucherin gegen 9:30 Uhr“ fand. Erschwerend tritt hinzu, dass sich die Beklagte mit der Veröffentlichung des Artikels nicht lediglich grob fahrlässig, sondern bewusst über den mit Schreiben vom 15.7.2009 (K 2) ausdrücklich geäußerten Wunsch der Klägerin hinweggesetzt hat, über die „rein private Familienangelegenheit“ nicht zu berichten. Eine besondere Schwere der Schuld, die im Rahmen der Gesamtabwägung für die Zuerkennung einer Geldentschädigung spricht, kann sich aber auch daraus ergeben, dass sich die verantwortlichen Redakteure über eine verweigerte Zustimmung des Betroffenen hinwegsetzen (vgl. BGH VersR 1974, 756).
Bei der Abwägung ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung auf dem Gedanken beruht, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll er der Prävention dienen (so bereits BGH NJW 1996, 985).
4. Der Anspruch auf eine Geldentschädigung scheidet auch nicht deswegen aus, weil die Beklagte mit Schreiben vom 17.7.2009 (K 4) eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und die Klägerin mit Schreiben vom 20.7.2009 (K 5) diese angenommen hat. Die Gewährung einer Geldentschädigung hat die Aufgabe, eine sonst verbleibende Lücke des Persönlichkeitsrechtsschutzes zu schließen. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn auf andere Weise ein ausreichender Rechtsschutz des Persönlichkeitsrechts nicht ermöglicht würde (vgl. Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Kap. 14.120). Dass die Beklagte auf die Abmahnung vom 16.9.2009 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und damit die Gefahr zukünftiger gleichartiger Verstöße ausgeräumt hat, ändert an der in der Vergangenheit liegenden Beeinträchtigung indes nichts. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung reicht daher als Kompensationsmöglichkeit regelmäßig nicht aus (OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 1273; LG Köln, Urteil vom 14.7.2010, 28 O 857/09 – juris). Eine Unterlassungserklärung stellt zudem lediglich ein Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages als Schuldanerkenntnis im Sinne des § 780 BGB dar (BGH NJW 1998, 2439; GRUR 1997, 386), das keinen direkten Vollstreckungszugriff ermöglicht und damit einem Unterlassungstitel nicht gleichzusetzen ist. Sonstige presserechtliche Möglichkeiten zur Kompensation des Verstoßes sind nicht ersichtlich. Da vorliegend auch eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild in Rede steht und der Eingriff nicht in unwahren Tatsachenbehauptungen, sondern in einer Verletzung des Kernbereiches der Privatsphäre liegt (s.o.), scheidet auch ein Widerruf als vorrangige Ersatzmöglichkeit aus. Die Besonderheit einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild besteht nämlich darin, dass dem Verletzten gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen. Daraus folgt, dass in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (BGH VersR 2005, 127; VersR 1996, 341).
5. Allerdings erachtet der Senat die von der Klägerin verlangte Geldentschädigung unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle für zu hoch bemessen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Artikel den Sohn der Klägerin nicht im Bild zeigt und sie selbst lediglich auf einem Foto wiedergegeben ist, das sie in ihrer Zeit als Ministerin zeigt; in der konkreten Trauersituation, etwa am Grab des Sohnes, wird sie nicht abgebildet, eine Vertiefung der durch die Wortberichterstattung bewirkten Persönlichkeitsrechtsverletzung ruft die Abbildung nicht hervor. Eine rücksichtslose „Zwangskommerzialisierung“, die durch eine Erhöhung der Geldentschädigung abgeschöpft werden müsste, ist schon angesichts des im Berichtszeitraum rückläufigen Bekanntheitsgrades der Klägerin nicht erkennbar; eine Auflagensteigerung durch die streitgegenständliche Berichterstattung hat die Klägerin nicht behauptet, die Gesamtauflage der M. in den Ausgaben Chemnitz und Dresden ist im Verhältnis zu vergleichbaren Entscheidungen (etwa LG Köln ZUM-RD 2010, 565: 770.000 Aufl. bei 2 Mio Reichweite) eher am unteren Rand anzusiedeln. In Abwägung aller aufgeführten Umstände hält der Senat vielmehr eine Entschädigung in Höhe von 8000,00 EUR für erforderlich aber auch ausreichend, um die durch den streitgegenständlichen Artikel verursachte Beeinträchtigung der Klägerin auszugleichen.
6. Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob das Landgericht den weitergehenden Unterlassungsanspruch, mit dem der Beklagten auch die Abbildung ihres Hauses in der Zukunft untersagt werden soll, zu Recht abgelehnt hat, nachdem die Klägerin die Berufung in diesem Umfang nach Schluss der mündlichen Verhandlung aber vor Erlass des Berufungsurteils zurückgenommen hat.
Gleiches gilt für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer 523,48 EUR für die vorprozessuale Geltendmachung der Geldentschädigung. Auch insoweit hat die Klägerin die Berufung zulässigerweise (§ 516 Abs. 1 ZPO) beschränkt.
B) Anschlussberufung der Beklagten:
Die Anschlussberufung der Beklagte ist nicht begründet. Sie hat die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung, d. h. der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe als Schadenersatz aus §§ 823, 249 BGB zu tragen.
1. Der mit Schreiben der Klägerin vom 16.9.2009 (K 3) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen eines unzulässigen Eingriffes in die geschützte Privatsphäre der Klägerin begründet (s.o.). Anders als die Beklagte meint, kommt es auch für den mit diesem Schreiben geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht darauf an, ob es sich bei der Bemerkung „Prüfungsangst?“ um eine echte oder eine rhetorische Frage handelt. Sie stellt in jedem Fall eine Spekulation über einen Vorgang dar, der nicht lediglich mittelbar auch die Privatsphäre der Klägerin betrifft. Derartige Spekulationen über die Motive für einen Selbstmord sind jedoch auch dann unzulässig, wenn sie sich auf Angehörige Prominenter beziehen. Ebenso wie die Weitergabe von Gerüchten rechtfertigen sie grundsätzlich keine Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht (Götting/Schertz/Seitz aaO § 19 Rn 11 m.w.N.). Die Beklagte wäre mithin ohne die von ihr abgegebene Unterlassungserklärung verpflichtet gewesen, die Berichterstattung über diesen Suizid, einschließlich dieser Spekulation zu unterlassen. Die aus der Unterlassungsaufforderung resultierenden, nicht anrechenbaren Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung hat sie mithin in vollem Umfang zu tragen. Dass die Klägerin ihren Aufforderungen zur Abgabe von Unterlassungserklärungen keine Originalvollmacht beigefügt und die Beklagte diese daher zurückgewiesen hat, ändert hieran nichts. § 174 Satz 1 BGB ist auf die Abmahnung nicht anwendbar, wenn sie – wie hier – mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist (BGH GRUR 2010, 1120).
2. Zu Unrecht wendet sich die Beklagte auch gegen die Verurteilung in die durch die Abmahnung des Redakteurs F. vom 16.7.2009 (K 17) entstandenen Kosten. Dieser war unstreitig mit der Recherche des Artikels befasst und ist als Autor des Berichts gekennzeichnet. Als solcher ist er für einen in seinem Namen veröffentlichten Artikel passivlegitimiert, ohne dass er sich den Artikel ausdrücklich zu eigen machen müsste (vgl. Wenzel-Burkhardt, aaO, Kap. 12 Rn 63). Er haftet mithin bereits aus diesem Grund als Störer, ohne dass es darauf ankäme, welche Tätigkeit er im Innenverhältnis tatsächlich erbracht hat. Unmaßgeblich hierfür ist demgegenüber, ob der Redakteur F. in die Bildauswahl eingebunden war.
3. Bei dem gegen mehrere Verpflichtete gerichteten Anspruch handelt es sich um eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des § 16 RVG, die aber zu einer Verdoppelung des Gegenstandswertes führt. Hiervon ist auch das Landgericht zutreffend ausgegangen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers durfte auch eine 1,5-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Rechnung stellen. Allerdings fällt die Geschäftsgebühr in durchschnittlichen Rechtssachen nur in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr als Regelgebühr an (BGH NJW 2011, 1603; NJW-RR 2007, 420). Auch bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist für den Regelfall von einer 1,3-fachen Gebühr auszugehen (vgl. BGH GRUR 2010, 1120); gleiches muss für die presserechtliche Abmahnung gelten. Für Rahmengebühren ist allerdings nach neuerer Rechtsprechung des BGH dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zuzubilligen (BGH NJW 2011, 1602 unter Hinweis auf Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 4. Aufl., § 14 Rn. 54 mwN; Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, § 14 Rn. 89 f). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, soll die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen sein. Die Rechtsprechung, wonach die Toleranzgrenze auf Ziffer 2300 RVG VV keine Anwendung findet, soweit bei deren Anwendung die Kappungsgrenze der 1,3-fachen Gebühr überschritten würde (so KG AfP 2010, 170 für eine presserechtliche Streitigkeit), ist damit überholt. Dass es sich bei der Abmahnung der Beklagten um eine durchschnittlich schwierige Angelegenheit handelte, die den Ansatz einer 1,3-Gebühr und damit auch die Ausschöpfung der Toleranzgrenze rechtfertigte, lässt auch die Anschlussberufung gegen sich gelten. Damit stünde der Klägerin ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1633,87 EUR (902,00 EUR x 1,5 + 20,00 EUR zzgl. 19% USt.) zu, von dem das Landgericht indes nur 1463,70 EUR zugesprochen hat. Die Beklagte wird hierdurch jedoch nicht beschwert, die Klägerin hat das Urteil des Landgerichts insoweit nicht angegriffen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO).