Reiserücktrittsversicherung bei Zahlung mit einer Kreditkarte

10. Dezember 2013
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Eigener Leitsatz:

Gewährt ein Kreditkartenunternehmen seinen Kunden bei Buchung einer Reise mit der Kreditkarte eine kostenfreie Reiserücktrittsversicherung und ist in den Versicherungsbedingungen dieser Versicherungsschutz an die Zahlung mit der Kreditkarte gebunden, so kann die Reiserücktrittsversicherung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn auch der komplette Betrag mit der Kreditkarte bezahlt wird. Wird eine Teil- oder Anzahlung z.B. per Überweisung getätigt, entfällt ein solcher Versicherungsschutz.

Amtsgericht München

Pressemitteilung Nr. 52/13 vom 09.12.2013 zum Urteil vom 14.08.2013

Az.: 242 C 14853/13

Ein Inhaber einer Lufthansa Miles & More Credit Card Gold buchte für sich und seine Ehefrau im Mai 2012 eine Reise nach Südafrika. Er leistete auf den Reisepreis eine Anzahlung von 1.509 Euro per Überweisung. Den restlichen Reisepreis von 5.004 Euro bezahlte er im Januar 2013 über seine Kreditkarte.

Grundsätzlich wird bei Einsatz der Kreditkarte eine Reiserücktrittskostenversicherung eines Versicherungsunternehmens mitabgeschlossen. In deren Versicherungsbedingungen findet sich folgender Passus:

"Der Versicherer ist nur dann leistungspflichtig, wenn das Reisebüro / der Reiseveranstalter / der Hotelbetrieb oder sonstige Institutionen einen gültigen Reisevertrag mit dem Karteninhaber abschließen, als Zahlungsmittel eine gültige Lufthansa Miles & More Credit Card (…) akzeptieren und der Reise-/Mietpreis mit einer dieser Kreditkarten im Voraus bezahlt wurde. Eine mit einer der Versichertenkarten geleistete Anzahlung genügt, um den Versicherungsschutz zu aktivieren."

Wegen einer Erkrankung musste der Kreditkartenbesitzer dann die Reise stornieren. Dadurch entstanden ihm Stornokosten in Höhe von 3.610 Euro. Diese wollte er von dem Versicherungsunternehmen ersetzt bekommen.

Dieses weigerte sich jedoch zu bezahlen. Schließlich habe der Reisende den Reisepreis nicht vollständig mit der Kreditkarte bezahlt.

Der zuständige Richter des Amtsgerichts München, bei dem schließlich Klage erhoben wurde, gab der Versicherung Recht:

Dem Reisenden stehe gegen das Versicherungsunternehmen kein Anspruch auf Erstattung der Stornokosten zu, da eine Reiserücktrittsversicherung nicht zustande gekommen sei. Es sei nicht der gesamte Reisepreis mit der Kreditkarte bezahlt worden. Die Anzahlung in Höhe von 1.509,20 Euro habe der Kläger mittels Überweisung geleistet.

Die Verwendung des Begriffs "der Reisepreis" ohne Hinzufügung irgendwelcher Einschränkungen meine den gesamten Reisepreis. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus Satz 2 der Klausel herleiten, wonach eine mit der Kreditkarte geleistete Anzahlung genüge, um den Versicherungsschutz zu aktivieren. Abgesehen davon, dass der Kläger hier die Anzahlung gerade nicht mit der Kreditkarte geleistet habe, lasse sich dieser Regelung auch nicht entnehmen, dass eine beliebige Teilzahlung des Reisepreises für das Entstehen des Versicherungsschutzes genüge. Sinn der Regelung sei es, den Versicherungsschutz schon in den Fällen zu gewähren, wenn der Reisepreis nicht in einem Komplettbetrag gezahlt werde, sondern erst eine Anzahlung erfolge und der restliche Reisepreis erst kurz vor der Reise überwiesen werde. Es sei also im Interesse des Reisenden eine Vorverlagerung des Versicherungsschutzes auf den Zeitpunkt der Leistung einer Anzahlung bezweckt.

Diese Versicherungsbedingung sei auch weder überraschend noch benachteilige sie den Reisenden unangemessen. Es liege auf der Hand, dass Zusatzleistungen, die eine Kreditkarte biete, nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn die Kreditkarte auch als Zahlungsmittel verwendet werde. Es bestehe auch ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran, dass der gesamte Reisepreis mit der Kreditkarte bezahlt werde, weil hierbei auch Kreditkartengebühren zugunsten des Kreditkartenunternehmens anfielen, deren Höhe sich regelmäßig nach der Höhe der Zahlung mit der Kreditkarte richte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des Amtsgerichts München vom 14.08.2013, Az.: 242 C 14853/13

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