1-Cent Überweisungen stellen unzumutbare Belästigung dar

02. September 2021
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SEPA-Überweisungsschien mit Geld und Kugelschreiber Urteil des Landgericht Wiesbaden vom 01.06.2021, Az.: 11 O 47/21

1-Cent-Überweisung mit Werbung im Verwendungszweck stellen eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG dar. Außerdem kann es einen abmahnfähigen Verstoß darstellen, da dem durchschnittlichen Verbraucher durch den Verwendungszweck: "DANKESCHOEN fuer ihr Vertrauen“ eine gewerbliche Zwecksetzung damit verschleiert wird.

Landgericht Wiesbaden

Urteil vom 01.06.2021

Az.: 11 O 47/21

 

Tenor

In dem Rechtsstreit (…) hat das Landgericht Wiesbaden 11. Zivilkammer – 3. Kammer für Handelssachen – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht (…) auf die mündliche Verhandlung vom 18.05.2021 für Recht erkannt:

1. Die Verfügungsklägerin hat es jeweils bei Meldung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführer der Komplementärin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs:

1. den kommerziellen Zweck von Überweisungen an Verbraucher nicht kenntlich zu machen

und / oder

2. Überweisungen an Verbraucher zu tätigen und den Verwendungszweck Werbung für Vermögensanlagen bzw. Finanzanlagenvermittler zu machen, wenn dies jeweils geschieht wie nachstehend abgebildet: (…)

3. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsrechtsstreits hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert des einstweiligen Verfügungsrechtsstreits wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Sachverhalt

Die Verfügungsklägerin betreibt eine Internetdienstleistungs-Plattform für digitale Immobilien-Investments zur Vermittlung von Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes.

Die Verfügungsbeklagte ist ein Tochter-Unternehmen der in der Schweiz ansässigen (…)-Gruppe und bietet selbst auch Vermögensanlagen auf der „(…) Crowd“ an. Die (…)-Group bietet mit der „(…)Crowd“ ein entsprechendes Angebot wie die Verfügungsklägerin am Markt an.

Die Verfügungsklägerin erhielt Kenntnis davon, dass die Verfügungsbeklagte am 01.04.2021 Überweisungen über jeweils 0,01 € an verschiedene Verbraucher in ganz Deutschland getätigt hat, wobei als Verwendungszweck folgender Text verwendet wurde:

www.(…)crowd.com – (…) Group + (…) AG sagen DANKESCHOEN fuer ihr Vertrauen. Neue Crowd Foundinq-Emission“.

Die Umsatzanzeige entsprach der bildlichen Darstellung wie im Tenor ersichtlich.

Die Verfügungsbeklagte stand mit keinem der Verbraucher zuvor im geschäftlichen Kontakt. Die Verbraucher erteilten keine Einwilligung für den Erhalt von Werbung durch die Verfügungsbeklagte.

Mit Schreiben vom 16.04.2021 mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte wegen der behaupteten Wettbewerbsverstöße ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Die Verfügungsbeklagte lehnte dies mit Schreiben vom 23.04.2021 ab.

Die Verfügungsklägerin beantragt, die Verfügungsklägerin hat es jeweils bei Meldung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführer der Komplementäre, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs:

1. Den kommerziellen Zweck von Überweisungen an Verbraucher nicht kenntlich zu machen
und / oder

2. Überweisungen an Verbraucher zu tätigen und den Verwendungszweck Werbung für Vermögensanlagen bzw. Finanzanlagenvermittler zu machen, wenn dies jeweils geschieht wie nachstehend abgebildet: (…)

Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass der Verfügungsklägerin der Anspruch nicht zustünde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Verfügungsklägerin verwiesen.
Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

Die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch auf die beantragte Unterlassungserklärung wie tenoriert.

Der Anspruch auf Unterlassung ergibt sich aus § 5 a Abs. 6 UWG.

Die 1-Cent- Überweisungen stellen geschäftliche Handlungen im Sinne der Vorschrift dar. Geschäftliche Handlungen im Sinne des UWG bedeutet jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Mit den 1-Cent-Überweisungen bewirkt/fördert die Verfügungsklägerin die Crowd Investing-Plattform „(…)-Crowd“ der Group, indem sie auf deren Domain ((…)Crowd.com) und die dort angebotenen Emissionen verweist. Darüber hinaus fördert die Verfügungsbeklagte damit aber auch ihren eigenen Wettbewerb, weil sie selbst auf der Plattform Vermögensanlagen anbietet.

Nach § 5 a Abs. 6 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und das nicht kenntlich machen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Der kommerzielle Zweck wird vorliegend nicht kenntlich gemacht. Ein nicht kenntlich machen des kommerziellen Zwecks liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass der Verbraucher ihren kommerziellen Zweck nicht klar und eindeutig erkennen kann (BGH GRuR 2013, 644 Rdn. 15).

Maßgebend ist nach § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG die Sicht des durchschnittlich informierten situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers oder des durchschnittlichen Mitglieds der angesprochenen Verbrauchergruppe. Vorliegend wird der durchschnittliche Verbraucher im Zuge der 1-Cent- Überweisung davon ausgehen, dass er mit der Verfügungsbeklagten in einer konkreten geschäftlichen Beziehung gestanden hat, was sich aus dem dargelegten Verwendungszweck: „DANKESCHOEN fuer ihr Vertrauen“ ergibt.

Die werbliche Zwecksetzung wird damit verschleiert. Tatsächlich bestand kein Anspruch auf den überwiesenen Geldbetrag und kein geschäftlicher Kontakt zwischen der Verfügungsbeklagten und den Überweisungsempfängern. Der kommerzielle Zweck folgt auch nicht aus den Umständen, denn für den unbefangenen Verbraucher ist es auf den ersten Blick nicht möglich zu erkennen, dass der Handlung ein kommerzieller Zweck, nämlich ein Werbezweck, zugrunde liegt. Es kann insoweit dahinstehen, ob der durchschnittliche Verbraucher nach einer analysierenden Betrachtung der Überweisung die werbliche Wirkung des Beitrags erkennt, weil dies nicht ausreichend ist (BGH GRUR 2013, 644, Rdn. 21).

Mit dem bezweckten Besuch der Website, den der Verbraucher zwecks weiterer Aufklärung des Vorgangs naheliegend aufsuchen wird, hat der Überweisungsempfänger eine geschäftliche Entscheidung getroffen, die er nicht getroffen hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass es sich bei der Überweisung um Werbung handelt.

Die von der Verfügungsbeklagten vorgenommenen 1-Cent-Überweisungen sind zudem nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG unzulässig.

Danach ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarerWeise belästigt wird, unzulässig. Eine geschäftliche Handlung liegt wie dargestellt vor.

Der Empfänger der Überweisung wird hierdurch auch belästigt. Gegenstand des Schutzes gemäß § 7 Abs. 1 UWG ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die Privatsphäre des Verbrauchers und die geschäftliche Sphäre. Es soll verhindert werden, dass den Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern Werbemaßnahmen gegen ihren erkennbaren oder mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden. Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers (z.B. Zeitaufwand, Kosten etc.) führt (BGH, Urteil vom 21.04.2016, Aktenzeichen I ZR 276/16, Rdn. 16).

Vorliegend rechnet der Verbraucher nicht damit, dass er Werbung im Verwendungszweck von Überweisungen findet, die noch dazu eine geschäftliche Beziehung zu dem Verbraucher suggerieren. Der betroffene Verbraucher kann mit einem solchen Geldeingang nichts anfangen. Es besteht die berechtigte Befürchtung des Verbrauchers, dass es sich um ein dubioses Geschäftsmodell handelt, mit der Gefahr, dass Kundendaten des Verbrauchers unlauter erworben werden. Um sich Gewissheit über den unvorhergesehenen Geldeingang zu verschaffen, muss der Verbraucher Recherchen bezüglich der Überweisung
anstellen und wird in diesem Zusammenhang – wie von der Verfügungsbeklagten auch beabsichtigt – die im Verwendungszweck genannte Internetseite besuchen.

Ein Besuch dieser Website ist daher nur aufgrund notwendiger Recherchetätigkeit vorgenommen und damit dem Verbraucher aufgedrängt worden.

Die Belästigung ist auch unzumutbar. Eine unzumutbare Belästigung ist gern, des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.

Auch wenn es sich hier um eine Überweisung handelt, so ist doch der Gedanke des § 7 Abs.2 Nr. 3 UWG anzuwenden, dass ohne ausdrückliche Einwilligung des Überweisungsempfängers eine inhaltlich störende Werbemaßnahme aufgezwungen wird.

Die Verfügungsbeklagte hat durch die Überweisung und den Text die Aufmerksamkeit des Überweisungsempfängers erregt und bedrängt den Verbraucher, sich mit dem Anliegen der Verfügungsbeklagten durch Recherche ihrer Internetseite auseinanderzusetzen. Auch ist weiterhin zu berücksichtigen, dass eine solche Verwendung kostengünstiger Werbemethoden, soweit diese als rechtmäßig angesehen werden, dazu führen wird, dass sich andere Mitwerber zur Nachahmung veranlasst sehen.

Daraus würde in Zukunft eine erhebliche Zahl gleichartiger Handlungen entstehen, die auch in ihrer Summe eine wesentliche Belästigung der Verbraucher darstellen würden. Bei der Frage der Unzumutbarkeit der Belästigung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Werbung in einem besonders sensiblen Bereich des Zahlungsverkehrs stattgefunden hat.

Die vorgenommenen 1-Cent-Überweisungen bergen darüber hinaus die Gefahr, dass der Verbraucher deswegen auf seinen Kontoauszügen andere wichtige Posten übersieht. In jedem Fall wird er mehr Zeit benötigen, um die Kontoauszüge sorgfältig zu prüfen. Ob eine unzumutbare Belästigung auch daraus folgt, dass der Empfänger der Überweisung verunsichert sein und sich fragen wird, ob er die Zahlung behalten darf oder diese erstatten muss, kann dahinstehen, da schon die bisherigen genannten Überlegungen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG begründen.

Die Dringlichkeit wird nach § 12 Abs. 1 UWG vermutet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit begründet sich aus § 709 ZPO.

Der Streitwert rechtfertigt sich aus § 51 Abs.2 GKG.

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