Bewerbung eines Arzneimittels als „Must-Have“ irreführend?

31. August 2021
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Medikamente in Einkaufswagen Beschluss des OLG Hamburg vom 12.01.2021, Az.: 3 U 49/20

Wird ein Arzneimittel als "Must-Have" beworben, muss dies nicht zwingend als Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung qualifiziert werden. Zu diesem Ergebnis kam das Gericht in einem Fall, in dem ein Allergie-Medikament als "Must-Have" beworben wurde. Zugleich war ein Model mit einem Kleid aus Baumrinde abgebildet. Nach Ansicht des Gerichts sei die Werbung nicht irreführend, da die Bezeichnung "Must-Have" in Verbindung mit der Darstellung als Hinweis auf die Modebranche verstanden werden könne.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Beschluss vom 12.01.2021

Az.: 3 U 49/20

 

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Februar 2020, Az. 416 HKO 6/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Die Antragstellerin kann hierzu binnen zwei Wochen Stellung nehmen.

Gründe

A.

Die Berufung der Antragstellerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

I.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 25. Februar 2020 die Beschlussverfügung vom 19. Dezember 2019, Aktenzeichen 312 O 417/19, – soweit Widerspruch eingelegt worden war, also hinsichtlich des Verbots zu 1. – sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung zu Recht aufgehoben und den auf den Erlass des Verbots gerichteten Verfügungsantrag zu I. 1. zu Recht zurückgewiesen.

Danach sollte der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten werden,

im geschäftlichen Verkehr für das Arzneimittel I.® gegenüber Fachkreisen zu werben und/oder werben zu lassen mit der Aussage

„Das Must-Have für Allergiker“

wenn dies geschieht wie aus der als Anlage ASt 1 beigefügten Werbebroschüre ersichtlich.

Die streitgegenständliche Angabe befindet sich auf dem Deckblatt der genannten Falt-Broschüre, welches wie folgt gestaltet ist:

[Abbildung]

Die streitgegenständliche Angabe ist mit einem Sternchen versehen, welches am unteren Seitenrand wie folgt aufgelöst wird:

„Die Behauptung einer Spitzenstellung ist hiermit nicht verbunden. Vergleichsstudien mit anderen Frühblüherpräparaten liegen nicht vor“.

Die Antragstellerin greift die Angabe „Das Must-Have für Allergiker“, als irreführend i. S. v. §§ 5 UWG, 3 HWG an.

Dazu hat sie in dringlichkeitsunschädlicher Zeit vorgetragen, dass mit der Verwendung des vorangestellten bestimmten Artikels „das“ und des allgemein geläufigen Superlativs „Must-Have“ die Aussage nur so verstanden werden könne, dass unter all den Therapieallergenen einzig und allein das Therapieallergen I. ® das Must-Have sei, also das einzige Therapieallergen, dass die Patienten zur Behandlung ihrer Allergien haben müssten. Der Verkehr verstehe das dahin, dass es das einzige unverzichtbare, das beste Produkt auf dem Markt sei. Die Antragsgegnerin lobe ihr Präparat gegenüber dem angesprochenen Fachverkehr dahin aus, dass es das einzige Therapieallergen sei, das die Ärzte ihren Patienten verschreiben müssten. Darin liege eine Alleinstellungsbehauptung, jedenfalls aber eine Spitzenstellungsbehauptung, die irreführend sei, denn einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg für diese Behauptung gebe es nicht.

Die Antragsgegnerin hat dem entgegen gehalten, dass der angesprochene Fachverkehr die Angabe schon nicht so, wie von der Antragstellerin vorgetragen, verstehe. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei ihrer Werbung um einen klassischen Eyecatcher handele. Aufgrund des ebenfalls auf dem Deckblatt abgebildeten Models in einem „Birkenkleid“ werde eine Brücke zwischen der „Frühblühersaison“ der Allergietherapie, bei der u.a. Birkenpollen relevant seien, und der Frühjahrssaison der Modewelt geschlagen. Der Begriff „Must-Have“ werde in diesem Kontext nur spielerisch verwendet. Es handele sich offensichtlich um einen bloßen Werbeclaim ohne überprüfbaren Tatsachenkern, der nicht geeignet sei, eine irgendwie geartete Fehlvorstellung bei den angesprochenen Fachkreisen auszulösen. Der Begriff „Must-Have“ drücke weder die Unverzichtbarkeit noch eine besondere Qualität oder eine Marktführung für das beworbene Präparat aus.

Dem ist das Landgericht mit Urteil vom 25. Februar 2020, Aktenzeichen 416 HKO 6/20, gefolgt. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Angabe lediglich um ein unspezifisches Werturteil handele. Die Angabe sei nicht geeignet, Fehlvorstellungen des angesprochenen Verkehrs über eine Allein- oder Spitzenstellung des beworbenen Therapieallergens I. ® zu begründen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung vom 30. März 2020, die sie frist- und formgerecht eingelegt und begründet hat.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Februar 2020, Az. 416 HKO 6/20, aufzuheben und die einstweilige Verfügung vom 19. Dezember 2019 – soweit durch das Urteil des Landgerichts vom 25. Februar 2020, Az. 416 HKO 6/20, aufgehoben – erneut zu erlassen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft die Antragsgegnerin ihren erstinstanzlichen Vortrag, auf den sie Bezug nimmt.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Tatsachenvortrages der Parteien und der weiteren tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Antragstellerin, mit der sie den erneuten Erlass des vormaligen Verbots zu I.1. begehrt, ist offensichtlich unbegründet.

Die Berufungsbegründung der Antragstellerin bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

1.

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die streitgegenständliche Angabe nicht geeignet ist, die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehlvorstellungen bzgl. einer Allein- oder Spitzenstellung des Präparats I. ® zu bewirken. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen.

2.

Aus der Sicht des angesprochenen Fachverkehrs ergibt sich bei Berücksichtigung des Umfeldes der streitgegenständlichen Angabe, insbesondere des Deckblatts mit dem dort abgebildeten weiblichen Model im „Birkenkleid“, dass die Antragsgegnerin mit der Formulierung „Must-Have“ auf die Modewelt anspielt. Dadurch wird eine Brücke zwischen der „Frühblühersaison“ der Therapie von Allergien, u.a. gegen Birkenpollen, und der Frühjahrssaison der Modewelt geschlagen. Der damit hergestellten Verbindung zwischen einer Allergietablette und einem Trendprodukt der Moderbranche kann jedoch keine konkrete Tatsachenbehauptung zu den Eigenschaften des beworbenen Arzneimittels entnommen werden. Die streitgegenständliche Verwendung des Begriffs „Must-Have“ trifft keine konkrete Aussage über die Wirksamkeit, die Qualität oder die Unverzichtbarkeit des Präparats. Eine Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung wird daher nicht aufgestellt. Damit scheidet eine entsprechende Irreführung des angesprochenen Fachverkehrs aus.

Auf die Frage, ob der verwendete Sternchenhinweis geeignet ist, eine etwaige Irreführung des angesprochenen Verkehrs auszuschließen, kommt es daher für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr an.

III.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

B.

Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Der Senat regt – auch aus Kostengründen – die Rücknahme der Berufung an.

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