„Jetzt kostenlos testen“-Button unzulässig

29. November 2013
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Eigener Leitsatz:

Die Verwendung eines Bestellbuttons mit der Bezeichnung „jetzt kostenlos testen“ zum Abschluss eines Vertrages, gerichtet auf eine Amazon Prime Mitgliedschaft, ist unzulässig, sofern sich der Vertrag, der nach Betätigung dieses Buttons zustande kommt, nach Ablauf eines kostenfreien Probezeitraums ohne weiteres Zutun des Verbrauchers kostenpflichtig verlängert.

Landgericht München I

Urteil vom 11.06.2013

Az.: 33 O 12678/13

In dem Rechtsstreit

….

gegen

Antragsgegnerin

wegen Unterlassung

erlässt das Landgericht München I – 33. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …, die Richterin am Landgericht … und die Richterin am Landgericht … am 11.06.2013 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO folgende

einstweilige Verfügung

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von EUR 5,00 bis zu EUR 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungsheft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gern. § 935 ff. 890 ZPO verboten,

in der Bundesrepublik Deutschland im elektronischen Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einen Bestellbutton mit "jetzt kostenlos testen zum Abschluss eines Vertrages, gerichtet auf eine Amazon Prime Mitgliedschaft, zu verwenden, sofern sich der Vertrag, der nach Betätigen dieses Buttons zustande kommt, nach Ablauf eines kostenfreien Probezeitraums ohne weiteres Zutun des Verbrauchers kostenpflichtig verlängert, insbesondere wie in der Anlage AST 1 wiedergegeben.

(Abbildung Anlage AST 1)

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller ist ein Verband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nur vorübergehend wahrzunehmen. Er gehört dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. als Mitglied an. Er ist in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UklaG eingetragen.

Die Antragsgegnerin betreibt eine Internetverkaufsplattform. Auf dieser bietet sie u. a. die Mitgliedschaft zu "Amazon Prime" an, das verschiedene Leistungen seitens Amazon beinhaltet, insbesondere bestimmte Versanddienstleistungen bezüglich bestellter Waren. Die Mitgliedschaft bei "Amazon Prime" ist – nach Ablauf eines Gratis-Monats – kostenpflichtig; der Kunde zahlt EUR 29,00 im Jahr (vgl. Anlage AST 1).

Der Antragsteller beanstandet, dass die Antragsgegnerin die Mitgliedschaft bei "Amazon Prime" in der durch Anlage AST 1 dokumentierten Art anbietet, nämlich unter Verwendung eines Buttons "jetzt kostenlos testen", dessen Betätigung zum Abschluss einer kostenpflichtigen Amazon Prime-Mitgliedschaft nach einem
Gratismonat führt, sofern während des Probezeitraums die Mitgliedschaft nicht
storniert wird.

Auf Abmahnung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin mit einem Schreiben der Amazon.de GmbH vom 4. Juni 2013 antworten lassen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.

Ergänzend wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen des Antragstellers sowie die übergebenen Anlagen Bezug genommen.

II.

Die einstweilige Verfügung war antragsgemäß zu erlassen. Verfügungsanspruch und -grund liegen vor.
 
1. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 312g Abs. 3 BGB zu.

a) Die Aktivlegitimation des Antragstellers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

b) Die streitgegenständliche Amazon Prime-Mitgliedschaft stellt ein Vertragsverhältnis im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher dar, das eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat i. S. v. § 312g Abs. 2 Satz 1 BGB. Da der Vertragsschluss durch Betätigung des Buttons ‚jetzt kostenlos testen" erfolgt, liegt ein Verstoß gegen § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB vor. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der erste Mengt gratis ist und der kostenpflichtige Zeitraum sich erst an diesen Gratis-Monat anschließt. Entscheidend ist vielmehr, dass durch Betätigung dieses Buttons das kostenpflichtige Vertragsverhältnis zustande kommt und dieses nur dadurch verhindert werden kann, dass der Kunde seinerseits tätig wird und innerhalb des Gratis-Monats die Mitgliedschaft „storniert". Eine derartige Konstellation erfordert jedoch – wenn die Bestellung über eine Schaltfläche der hier vorliegenden Art erfolgen soll – eine Wortwahl, die den Anforderungen des § 312g Abs. 3 Satz 2 entspricht. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

c) Die Antragsgegnerin kann sich auch darauf nicht berufen, dass sie derzeit angeblich nicht in der Lage sei, aus technischen Gründen eine Änderung umzusetzen. Es ist bereits nicht ersichtlich, warum dies nicht der Fall sein sollte. Ungeachtet dessen kann eine den Verbraucher benachteiligende wettbewerbswidrige Verhaltensweise nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass sich der Verwender der beanstandeten Praxis auf eine vermeintliche technische Unmöglichkeit von Alternativen beruft.

d) Da es sich bei der verletzten Norm des § 312g Abs. 3 BGB auch um eine Marktverhaltensregel i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG handelt und der Verstoß hiergegen geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder ‚ sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, steht dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gern. § 8 Abs. 1 UWG aufgrund der erfolgten Verletzungshandlung, die – wie glaubhaft gemacht wurde – zudem fortdauert, zu, da eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde. Die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht.

2. Gem. § 12 Abs. 2 UWG wird der Verfügungsgrund vermutet. Der Antragsteller hat zudem glaubhaft gemacht, dass er die im OLG-Bezirk München zu beachtende Monatsfrist zwischen Kenntnis von der Verletzungshandlung und Antragstellung eingehalten hat.

3. Die Antragsgegnerin hat als Unterlegene die Kosten des Verfahrens gern. § 91 ZPO zu tragen. Der Streitwert war entsprechend derb nicht zu beanstandenden Angaben des Antragstellers auf EUR 150.000,00 festzusetzen.
 
Die Antragsgegnerin hat als Unterlegene die Kosten des Verfahrens gern. § 91 ZPO zu tragen. Der Streitwert war entsprechend den nicht zu beanstandenden Angaben des Antragstellers auf EUR 50.000,00 festzusetzen.

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