Erschöpfung des Verbreitungsrechts an Kopien eines Computerprogramms
Urteil des Bundesgerichtshof
vom 11.12.2014
Az.: I ZR 8/13
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2014 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass in dem Teilurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2012 hinsichtlich des Antrags zu Ziffer V, bezogen auf Handlun-gen gemäß den Anträgen zu Ziffer I 5 und I 6, zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Übrigen wird die Revision der Klä-gerin zurückgewiesen.
Auf die Revision des Beklagten zu 2 sowie die Anschlussrevision des Beklagten zu 3 werden das Teilurteil des Berufungsgerichts vom 18. Dezember 2012 und das Teilversäumnisurteil des Beru-fungsgerichts vom 13. März 2012 aufgehoben, soweit zum Nach-teil der Beklagten zu 2 und 3 erkannt worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer – vom 27. April 2011 teilweise abgeändert und die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von den Kosten erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin 2/3 der Ge-richtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 mit Ausnahme der durch deren Säumnis veranlassten Kos-ten, die den Beklagten zu 2 und 3 auferlegt werden. Die Entschei-dung über die weitergehenden Kosten erster und zweiter Instanz bleibt dem Schlussurteil des Berufungsgerichts vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin entwickelt und vertreibt Bildbearbeitungs- und Grafiksoft-ware, insbesondere das Computerprogrammpaket „Adobe Creative Suite 4 Web Premium“. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nut-zungsrechte an den zum Softwarepaket gehörigen Computerprogrammen „Adobe Photoshop CS4 Extended“, „Adobe InDesign CS4“, „Adobe Illustrator CS4“, „Adobe Flash CS4 Professional“, „Adobe Fireworks CS4“, „Adobe Dreamweaver CS4“ und „Adobe Acrobat 9 Professional“. Sie ist außerdem In-haberin der für Computerprogramme eingetragenen Gemeinschaftswortmarken „ADOBE“, „PHOTOSHOP“, „INDESIGN“, „ILLUSTRATOR“, „FLASH“, „FIRE-WORKS“, „DREAMWEAVER“ und „ACROBAT“.
Die frühere Beklagte zu 1 (nachfolgend „Beklagte zu 1“) ist die deutsche Tochtergesellschaft der in der Schweiz ansässigen usedSoft AG i. L. Sie han-delt mit Software, die sie nicht von den Herstellern oder deren Vertriebsgesell-schaften, sondern von Abnehmern der Computerprogramme bezieht (soge-nannte „gebrauchte“ Software). Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Be-klagten zu 1, der Beklagte zu 2 war bis Ende Januar 2011 deren Mitgeschäfts-führer.
Die Adobe Systems Software Ireland Ltd., ein Konzernunternehmen der Klägerin, schloss im Jahr 2006 mit der Evangelischen Stiftung Volmarstein (im Folgenden „ESV“) einen „Mitgliedsvertrag zum Vertragslizenzprogramm für Bil-dungseinrichtungen“ (im Folgenden „Mitgliedsvertrag“). Dieser berechtigte die ESV und ihre verbundenen Einrichtungen zum rabattierten Erwerb von Soft-warelizenzen. Zu den verbundenen Einrichtungen zählte auch die Rechenzen-trum Volmarstein GmbH (im Folgenden „RZV“). Nach dem Mitgliedsvertrag mussten sowohl die ESV als auch ihre verbundenen Einrichtungen jeweils Bildungseinrichtungen und Endbenutzer sein. Der Mitgliedsvertrag enthielt folgen-de Bestimmung zur Lizenzerteilung:
Adobe erteilt Programm-Mitgliedern hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz, während der Vertragslaufzeit die Software und die Benut-zerdokumentation ausschließlich an den Vervielfältigungsorten zu dem alleini-gen Zweck der internen Verteilung der Lizenzen im Unternehmen des Pro-gramm-Mitglieds im Rahmen des Programms zu vervielfältigen.
Der Bezug der Software erfolgte anfangs in der Weise, dass die CAN-COM Deutschland GmbH (im Folgenden „Cancom“) als von der Klägerin auto-risiertes „Adobe Licensing Center“ der ESV oder der RZV Datenträger mit der bestellten Software überließ. Später erfolgte die Lieferung in der Weise, dass die Cancom der ESV oder der RZV die Seriennummer mitteilte, unter der die Software über ein Online-Kundenportal heruntergeladen und installiert werden konnte.
Nach einer entsprechenden Anfrage der usedSoft AG bestellte die RZV im Jahr 2009 bei der Cancom 40 Lizenzen des Softwarepakets „Adobe Creative Suite 4 Web Premium“. Die Cancom bestätigte die Bestellung und übermittelte der RZV die Seriennummer der zu installierenden Software sowie das vor der Softwareinstallation zu akzeptierende „Enduser License Agreement (EULA)“. Die RZV lud mithilfe der Seriennummer die Software vom Kundenportal auf den Arbeitsspeicher eines Rechners herunter und speicherte sie auf elf Installati-onsdatenträgern (sogenannten „Media-Kit-Datenträgern“). Sodann übermittelte sie 40 Lizenzen und elf Media-Kit-Datenträger an die usedSoft AG, die diese an die Beklagte zu 1 lieferte.
Die Beklagte zu 1 veräußerte zwei Softwarelizenzen nebst einem Media-Kit-Datenträger und dem darauf gespeicherten EULA an das Hauptamt der Stadt Darmstadt. Dabei übergab sie eine selbst erstellte Lizenzurkunde, in der das Hauptamt als Lizenznehmer dieser Produkte ausgewiesen war. Außerdem überreichte sie eine notarielle Bestätigung, in der bescheinigt wurde, dass dem Notar eine Erklärung der ursprünglichen Lizenznehmerin vorgelegen habe, wo-nach sie rechtmäßige Inhaberin der Lizenzen gewesen sei, diese vollständig von ihren Rechnern entfernt habe und der Kaufpreis vollständig entrichtet wor-den sei.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 1 habe durch die Veräuße-rung der beiden Softwarelizenzen an das Hauptamt der Stadt Darmstadt das Urheberrecht an den Computerprogrammen und ihre Rechte an den Marken verletzt. Außerdem hält sie die notarielle Bestätigung für irreführend und wett-bewerbswidrig. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit erteilter Auskünfte, Zahlung von Schadensersatz, Feststellung ihrer weitergehenden Schadensersatzpflicht sowie Erteilung der Befugnis zur Urteilsveröffentlichung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben und die Beklag-ten – unter teilweiser Abweisung des weitergehenden Antrags zu Ziffer VI – wie folgt verurteilt (LG Frankfurt am Main, CR 2011, 428):
I. Den Beklagten wird es [unter Androhung von Ordnungsmitteln] untersagt,
1. ohne Einwilligung der Klägerin hergestellte (= gefälschte) Vervielfälti-gungsstücke jeglicher Versionen des Computerprogrammpakets „Adobe Creative Suite Web Premium“ und/oder der darin enthaltenen Einzelpro-gramme „Adobe Photoshop Extended“, „Adobe InDesign“, „Adobe Illus-trator“, „Adobe Flash Professional“, „Adobe Fireworks“, „Adobe Dream-weaver“ und/oder „Adobe Acrobat Professional“, nämlich in der Version „Adobe Creative Suite 4 Web Premium“ und/oder der darin enthaltenen Einzelprogramme „Adobe Photoshop CS4 Extended“, „Adobe InDesign CS4“, „Adobe Illustrator CS4“, „Adobe Flash CS4 Professional“, „Adobe Fireworks CS4“, „Adobe Dreamweaver CS4“ und/oder „Adobe Acrobat 9 Professional“, anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonstwie in den Verkehr zu bringen;
2. im geschäftlichen Verkehr Computerprogramme und/oder Datenträger für Computerprogramme, die ohne Einwilligung der Klägerin mit den Zeichen „Adobe“, „Photoshop“, „InDesign“, „Illustrator“, „Flash“, „Fireworks“, „Dreamweaver“ und/oder „Acrobat“ versehen wurden, anzubieten
und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;
3. ohne Einwilligung der Klägerin hergestellte (= gefälschte) „Lizenzurkun-den“ für das Computerprogrammpaket „Adobe Creative Suite Web Pre-mium“, nämlich in der Version „Adobe Creative Suite Web Premium 4“, als Lizenz für das Computerprogrammpaket „Adobe Creative Suite Web 4“ anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonstwie in den Ver-kehr zu bringen, insbesondere wenn die „Lizenzurkunden“ wie nachfol-gend wiedergegeben verfasst sind: [es folgt die Wiedergabe einer Lizenz-urkunde];
4. im geschäftlichen Verkehr die in Ziffer I 3 beschriebenen „Lizenzurkun-den“ für Computerprogramme der Klägerin, die ohne Einwilligung der Klägerin mit dem Zeichen „Adobe“ gekennzeichnet worden sind, anzubie-ten, feilzuhalten und/oder sonstwie in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen;
5. ihren Kunden im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs als angeblichen Beleg dafür, dass die Kunden rechtswirksam eine Soft-warelizenz oder mehrere gebrauchte Softwarelizenzen für Software der Klägerin erwerben, notarielle Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb zu übergeben, in denen von dem beurkundenden Notar notariell bestätigt wird, dass ihm nachfolgend aufgeführte Dokumente im Original vorgelegt worden sind:
• Lieferschein des ursprünglichen Lizenznehmers an die Unternehmen der usedSoft-Gruppe über eine bestimmte Anzahl von angeblichen Li-zenzen zu einem Computerprogramm oder mehreren durch Namen und Version bezeichneten Computerprogrammen der Klägerin,
• ein Schreiben, in dem sich der Verfasser als rechtmäßiger Inhaber der im Lieferschein bezeichneten Softwarelizenzen und/oder Produkte be-zeichnet und zugleich erklärt, diese Softwarelizenzen nicht mehr zu verwenden und vollständig von seinen Rechnern entfernt zu haben,
• ein Schreiben, in dem der angebliche ursprüngliche Lizenznehmer er-klärt, dass der Kaufpreis für die im Lieferschein genau bezeichneten Softwarelizenzen und/oder Produkte von den Unternehmen der usedSoft-Gruppe vollständig entrichtet worden sei,
insbesondere, wenn diese notariellen Bestätigungen wie nachfolgend wiedergegeben verfasst sind: [es folgt die Wiedergabe einer notariel-len Bestätigung];
6. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs damit zu wer-ben, dass die im Antrag zu I 5 beschriebenen notariellen Bestätigungen den rechtswirksamen Erwerb von Softwarelizenzen für Software der Klä-gerin durch die Kunden der Beklagten belegen.
II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage gut lesbarer Be-lege wie Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von ihnen vorgenom-menen und unter Ziffer I beschriebenen Handlungen, und zwar insbesonde-re über
1. die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten vermeintlichen Lizenzen,
2. die Ein- und Verkaufsdaten und die Ein- und Verkaufspreise,
3. die Umsätze, die mit den unter Ziffer I beschriebenen Handlungen erzielt wurden, sowie
4. über die Höhe und Art der Betriebs- und Gemeinkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Werbung.
III. Die Beklagten werden verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen mit Schriftsatz vom 19. Februar 2010 in Verbindung mit Anlage K 22 erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern.
IV. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 235.408 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
V. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin zum Ersatz des Scha-dens verpflichtet sind, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten Handlungen entsprechend der Ziffer I vorgenom-men haben. Hiervon ausgenommen sind die in Anlage K 32a ausgeführten Lieferungen der Beklagten, für die der bezifferte Schadensersatzanspruch mit Antrag zu Ziffer IV geltend gemacht wird.
VI. Die Klägerin ist befugt, nach Rechtskraft des Urteils das Rubrum sowie Zif-fer I. des Urteilstenors auf Kosten der Beklagten öffentlich bekannt zu ma-chen. Die Bekanntmachung erfolgt – nach Wahl der Klägerin – durch eine viertelseitige Anzeige in einer Wochenendausgabe entweder der Frankfurter Allgemeinen Zeitung oder der Süddeutschen Zeitung sowie darüber hinaus durch eine halbseitige Anzeige in einer Ausgabe einer von der Klägerin fest-zulegenden Computerzeitschrift.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Insol-venzverfahren eröffnet worden.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 durch Teilversäumnisurteil zurückgewiesen. Auf ihren Einspruch hat es das Teilver-säumnisurteil aufgehoben, soweit ihre Berufung gegen das landgerichtliche Ur-teil hinsichtlich Ziffer I 1, I 3, II, III, IV und VI sowie hinsichtlich Ziffer V, bezogen auf Handlungen gemäß Ziffer I 1 und I 3 sowie I 5 und I 6, zurückgewiesen worden ist; insoweit hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abge-ändert und die Klage abgewiesen. Hinsichtlich Ziffer I 2 und I 4 bis I 6 sowie hinsichtlich Ziffer V bezogen auf Handlungen gemäß Ziffer I 2 und I 4 hat das Berufungsgericht das Teilversäumnisurteil aufrechterhalten, hinsichtlich Ziffer I 2 und I 4 bis I 6 mit der Maßgabe, dass die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 insoweit als unzulässig verworfen wird (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2013, 279).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klä-gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte zu 2 verfolgt mit seiner vom Senat zugelassenen Revision seinen Antrag auf voll-ständige Abweisung der Klage weiter. Der Beklagte zu 3 begehrt mit seiner An-schlussrevision ebenfalls Klageabweisung. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 nur insoweit als zulässig erachtet, als diese sich gegen ihre Verurteilung gemäß Ziffer I 1, I 3 und II bis VI richtet; insoweit hat es die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 – mit Ausnahme des auf Handlungen gemäß Ziffer I 2 und I 4 bezoge-nen Antrags zu Ziffer V – auch als begründet angesehen. Dazu hat es ausge-führt:
Die auf eine Verletzung des Urheberrechts an den Computerprogram-men gestützten Anträge zu Ziffer I 1, I 3, II, III, IV und VI sowie zu Ziffer V, be-zogen auf Handlungen gemäß Ziffer I 1 und I 3, seien nicht begründet. Der Klä-gerin stünden gegen die Beklagten zu 2 und 3 keine Ansprüche wegen des In-verkehrbringens der Software zu. Das Verbreitungsrecht an den Programmen habe sich aufgrund der Veräußerung der Software durch die Cancom an die RZV erschöpft. Die Erschöpfung erfasse nicht nur das über das Kundenportal bereitgestellte und von der RZV heruntergeladene Softwarepaket, sondern auch die zugehörigen 40 Softwarelizenzen und die von der RZV hergestellten Media-Kit-Datenträger. Die durch die Erschöpfung hergestellte freie Weiterverkäuflichkeit der Software habe durch vertragliche Bestimmungen nicht einge-schränkt werden können.
Soweit sich die Beklagten zu 2 und 3 gegen ihre auf Markenrecht und Wettbewerbsrecht gestützte Verurteilung zur Unterlassung gemäß Ziffer I 2 und I 4 sowie I 5 und I 6 wendeten, sei ihre Berufung mangels Begründung unzulässig.
Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu Ziffer V die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 und 3 wegen der als wettbewerbswid-rig beanstandeten Handlungen gemäß Ziffer I 5 und I 6 begehre, sei die Klage unbegründet. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass ihr durch die beanstande-ten Handlungen ein Schaden entstanden sei.
Dagegen sei die Klage begründet, soweit die Klägerin mit dem Antrag zu Ziffer V die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 und 3 wegen der als markenverletzend gerügten Handlungen gemäß Ziffer I 2 und I 4 verlange. Insoweit könne der Schaden im Wege der Lizenzanalogie ermittelt werden.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat kei-nen Erfolg. Sie ist unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Beru-fungsgericht Schadensersatzansprüche wegen wettbewerbswidriger Handlun-gen verneint hat (dazu B I). Sie ist unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die auf eine Verletzung des Urheberrechts an den Computerprogrammen gestützten Ansprüche abgelehnt hat (dazu B II). Die Rechtsmittel der Beklagten zu 2 und 3 sind dagegen begründet. Das Beru-fungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 gegen ihre Verurteilung wegen Markenverletzungen und Wettbewerbsverstößen zu Unrecht als unzu-lässig verworfen; die von der Klägerin insoweit erhobenen Ansprüche sind nicht begründet (dazu B III).
I. Die Revision der Klägerin ist wegen Fehlens einer Begründung unzu-lässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Antrag zu Ziffer V abgewie-sen hat, soweit dieser auf wettbewerbswidrige Handlungen gemäß Ziffer I 5 und I 6 bezogen ist.
1. Die Revision ist gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form begründet ist. Die Revisionsbegrün-dung muss nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Hierzu muss sich der Revisionsführer mit der das Berufungsurteil tragenden Be-gründung auseinandersetzen und darlegen, aus welchen Gründen er die ent-scheidungserheblichen rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts für un-richtig hält (vgl. zu § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 XI ZB 41/06, NJW-RR 2008, 1308 Rn. 14; Urteil vom 4. Februar 2010 IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 18; Urteil vom 14. Juni 2012 – IX ZR 150/11, NJW-RR 2012, 1207 Rn. 10).
2. Soweit der Klageantrag zu Ziffer V auf Handlungen gemäß Ziffer I 5 und I 6 bezogen ist, begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagten ihr zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten ihren Kunden notarielle Bestäti-gungen zum Softwarelizenzerwerb übergeben haben und damit werben, dass diese Bestätigungen den rechtswirksamen Erwerb von Softwarelizenzen durch die Kunden der Beklagten belegen. Dazu hat die Klägerin geltend gemacht, dieses Verhalten der Beklagten sei irreführend und daher wettbewerbswidrig.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Abweisung dieses Antrags ausgeführt, die Klägerin habe nicht dargelegt, welcher Schaden konkret auf die als wettbewerbswidrig gerügten Handlungen zurückgeführt werden könne. Die Revision der Klägerin hat sich mit dieser die Abweisung des Antrags selbstän-dig tragenden Erwägung des Berufungsgerichts nicht auseinandergesetzt. Sie hat nicht dargelegt, weshalb die als wettbewerbswidrig beanstandeten Hand-lungen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts zu Vermögenseinbußen der Klägerin geführt haben könnten.
II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die auf eine Verletzung des Urheberrechts an den Computerprogrammen gestützten Ansprüche verneint hat. Die Beklagte zu 1 hat durch die Veräußerung der Computerprogramme an das Hauptamt der Stadt Darmstadt das Urheberrecht an den Programmen nicht verletzt. Sie hat dadurch weder selbst das Verbreitungsrecht verletzt (dazu B II 1) noch zu einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts durch das Hauptamt der Stadt Darm-stadt beigetragen (dazu B II 2). Die Klägerin kann von den Beklagten zu 2 und 3 danach nicht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG verlangen, es zu unterlassen, ohne Ein-willigung der Klägerin hergestellte Vervielfältigungsstücke der Computerpro-gramme (Antrag zu Ziffer I 1) oder „Lizenzurkunden“ für diese Computerpro-gramme (Antrag zu Ziffer I 3) in den Verkehr zu bringen. Die mit den Anträgen zu Ziffer II bis VI geltend gemachten und auf die Anträge zu Ziffer I 1 und I 3 bezogenen Folgeansprüche sind daher gleichfalls unbegründet.
1. Die Beklagte zu 1 hat durch die Veräußerung der Computerprogram-me an das Hauptamt der Stadt Darmstadt das Verbreitungsrecht an den Pro-grammen nicht verletzt.
a) Gemäß § 69c Nr. 3 Satz 1 UrhG hat der Rechtsinhaber das aus-schließliche Recht zur Verbreitung, einschließlich der Vermietung, des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms. Wird ein Verviel-fältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinha-bers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräu-ßerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts.
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hätten die Li-zenzen an der Software der Klägerin nebst den Installationsdatenträgern zwar ohne deren Zustimmung in Verkehr gebracht. Dadurch hätten sie das aus-schließliche Recht der Klägerin zur Verbreitung der Computerprogramme je-doch nicht verletzt. Das Verbreitungsrecht der Klägerin sei erschöpft gewesen, weil die Cancom der RZV das Herunterladen der Computerprogramme ermög-licht und ihr entsprechende Softwarelizenzen eingeräumt habe. Diese Beurtei-lung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
c) Die Vorschrift des § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computer-programmen und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft sich mit dem Erstverkauf einer Programm-kopie in der Union durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Union das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie mit Ausnahme des Rechts auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheber-rechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Ko-pie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung ei-nes Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat (EuGH, Urteil vom 3. Juli 2012 – C-128/11, GRUR 2012, 904 Rn. 72 UsedSoft/Oracle). Der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms kann sich allerdings nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine eigene Kopie unbrauchbar gemacht hat (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 69 bis 71 UsedSoft/Oracle).
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der hier in Rede stehenden beiden Softwarelizen-zen erfüllt sind, die die Beklagte zu 1 an das Hauptamt der Stadt Darmstadt veräußert hat.
d) Die Klägerin hat als Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Computerprogrammen dem Herunterladen einer Kopie ihres Softwarepakets aus dem Internet zugestimmt und das Herstellen von ins-gesamt 40 eigenständigen Kopien gestattet.
aa) Die von der Klägerin zum Softwarevertrieb autorisierte Cancom hat der RZV die Seriennummer mitgeteilt, mit deren Hilfe die Computerprogramme aus dem Kundenportal heruntergeladen werden konnten. Außerdem hat sie der RZV 40 Lizenzen eingeräumt, die diese nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts zur Installation der Software an 40 eigenständigen Arbeitsplätzen berechtigten. Die Zustimmung der Klägerin beschränkte sich damit nicht auf das Herunterladen einer Kopie der Computerprogramme; vielmehr erstreckte sie sich darauf, mit Hilfe der heruntergeladenen Programme insgesamt 40 ei-genständige Kopien der Programme herzustellen.
bb) Danach konnte sich das Verbreitungsrecht der Klägerin nicht nur hin-sichtlich der heruntergeladenen Kopie der Computerprogramme, sondern auch hinsichtlich der anzufertigenden Kopien der Computerprogramme erschöpfen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt es im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes für die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht darauf an, ob ein Computerprogramm durch Aus-händigen eines materiellen Datenträgers oder durch Herunterladen aus dem Internet veräußert wird. Beide Arten der Veräußerung eines Computerpro-gramms sind wirtschaftlich gesehen vergleichbar; das Herunterladen aus dem Internet entspricht funktionell der Aushändigung eines Datenträgers. Die Er-schöpfung des Verbreitungsrechts tritt daher unabhängig davon ein, ob der Verkauf eine körperliche oder eine nichtkörperliche Kopie des Programms be-trifft (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 61 – UsedSoft/Oracle).
Für die Erschöpfung des Verbreitungsrechts ist es ferner unerheblich, ob dem Ersterwerber die Kopie des Programms auf einem Datenträger ausgehän-digt wird oder ob er die Kopie des Programms selbst anfertigt. Bei der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gebotenen wirt-schaftlichen Betrachtungsweise kommt es ferner nicht darauf an, ob der Ersterwerber die Kopie durch Herunterladen aus dem Internet oder auf andere Weise anfertigt. Der hier gegebene Fall, dass der Rechtsinhaber dem Herunter-laden einer Kopie der Computerprogramme und dem Anfertigen weiterer Ko-pien von dieser Kopie zustimmt, ist hinsichtlich der Erschöpfung des Verbrei-tungsrechts an den anzufertigenden Kopien daher nicht anders zu beurteilen als der Fall, dass der Rechtsinhaber der Veräußerung einer entsprechenden Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt (vgl. Grützmacher in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 69c UrhG Rn. 36; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 69c UrhG Rn. 27, 29 mwN; aA Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medien-recht, 3. Aufl., § 69c UrhG Rn. 8).
cc) Das Verbreitungsrecht der Klägerin konnte sich hinsichtlich der mit ih-rer Zustimmung an die RZV veräußerten Computerprogramme unabhängig von vollständig erschöpfen, dass sie sich nur mit einer Nutzung durch Bildungs-einrichtungen und für Ausbildungszwecke einverstanden erklärt hat.
Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, die Klägerin habe sich mit der Überlassung von Programmkopien an die RZV nur zu den Bedin-gungen des Mitgliedsvertrags einverstanden erklärt. Ihre Zustimmung sei auf die Nutzung der Software durch Bildungseinrichtungen und für Ausbildungs-zwecke beschränkt gewesen. Ihr Verbreitungsrecht sei hinsichtlich der hier in Rede stehenden Weiterveräußerung an einen Wiederverkäufer nicht erschöpft. Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin ist die Weiterverbreitung der mit Zustimmung der Klägerin an die RZV veräußerten Computerprogramme unabhängig davon frei, ob die Klägerin ihre Zustimmung von dem Umstand ab-hängig gemacht hat, dass die Programme nur von Bildungseinrichtungen und für Ausbildungszwecke genutzt werden.
Ist ein Werkstück mit Zustimmung des Berechtigten im Wege der Veräu-ßerung in Verkehr gebracht worden, ist das Verbreitungsrecht erschöpft und kann der weitere Vertrieb vom Berechtigten nicht mehr kontrolliert werden. Eine wirksame Beschränkung des Nutzungsrechts wirkt sich daher nicht in der Wei-se aus, dass der Berechtigte nach dem mit seiner Zustimmung erfolgten Inver-kehrbringen weitere Verbreitungsakte daraufhin überprüfen könnte, ob sie mit der ursprünglichen Begrenzung des Nutzungsrechts im Einklang stehen. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts hängt allein davon ab, ob der Rechtsinha-ber dem (ersten) Inverkehrbringen durch Veräußerung zugestimmt hat. Der Rechtsinhaber kann diese Zustimmung nicht von der Art und Weise der weite-ren Nutzung des Werkstücks abhängig machen. Die Erschöpfung des Verbrei-tungsrechts dient dem Interesse der Verwerter und der Allgemeinheit, mit Zu-stimmung des Rechtsinhabers in Verkehr gebrachte Werkstücke verkehrsfähig zu halten. Könnte der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder sei-ne Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb
des Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, wäre dadurch der freie Warenverkehr in nicht hinzunehmender Weise behindert (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 – I ZR 244/97, BGHZ 145, 7, 10 bis 13 – OEM-Version).
e) Die Klägerin hat ihre Zustimmung ferner gegen Zahlung eines Entgelts erteilt, das es ihr ermöglichen sollte, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopien ihres Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen.
Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, das Entgelt sei nur für den Fall der nach den Bestimmungen des Mitgliedsvertrags allein zulässigen nichtkommerziellen Nutzung durch gemeinnützige Bildungseinrichtungen an-gemessen gewesen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nicht darauf abgestellt, ob der Rechtsinhaber tatsächlich eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung erhalten hat; vielmehr reicht es nach den Vorgaben des Gerichtshofs aus, dass der Rechtsinhaber die Möglichkeit hatte, beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung zu er-zielen (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 72 – UsedSoft/Oracle; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 Rn. 60 = WRP 2014, 308 UsedSoft II).
Die Klägerin hatte diese Möglichkeit, weil sie ihre Zustimmung zum Her-unterladen der Kopie von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen konnte. Dabei konnte sie die Höhe des Entgelts nach dem Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts bemessen. Es kommt nicht darauf an, ob dieses Entgelt unter Berücksichtigung von nach dem Weiterverkauf der Programme zulässigen Nut-zungen angemessen ist.
f) Die Cancom hat der RZV mit Zustimmung der Klägerin auch das Recht eingeräumt, die Kopien der Computerprogramme ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war die RZV aufgrund des Mitgliedsvertrags berechtigt, die zu installierenden 40 Kopien der Computerprogramme zeitlich unbegrenzt zu verwenden.
g) Die RZV hat ihre eigenen Kopien der Computerprogramme, die sie mit Zustimmung der Klägerin erworben hat und die die Beklagte zu 1 an das Hauptamt der Stadt Darmstadt weiterverkauft hat, unbrauchbar gemacht.
aa) Der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms – wie hier die Beklagte zu 1 – kann sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbrei-tungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber (hier die RZV) sei-ne eigene Kopie unbrauchbar gemacht hat.
Dabei ist zu beachten, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die von ihm erworbene Lizenz aufzuspalten und das Recht zur Nutzung des betreffenden Computerprogramms nur für eine von ihm bestimmte Nutzerzahl weiterzuverkaufen und die auf seinem Server installierte Kopie weiter zu nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 69 bis 71 und 86 – UsedSoft/Oracle). Hat der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die die Nutzung der auf einem Server installierten Kopie des Computerprogramms durch mehrere Nutzer gestattet (sogenannte Client-Server-Lizenz), kann sich der Nacherwerber der Kopie dieses Programms daher nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber diese Kopie unbrauchbar gemacht hat.
Hat der Ersterwerber dagegen eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt (sogenannte Volumen-Lizenz), ist er dazu berechtigt, das Recht zur Nutzung des betreffenden Programms für eine von ihm bestimmte Zahl von Nutzern weiterzuverkau-fen und für die verbleibende Zahl von Nutzern weiter zu nutzen. Bei den einzel-nen Lizenzen handelt es sich um jeweils selbständige Nutzungsrechte, die ei-genständig übertragen werden können (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 98, 101 f.; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 69c UrhG Rn. 29; Schnei-der/Spindler, CR 2012, 489, 497; CR 2014, 213, 219; Marly, EuZW 2012, 654, 657; CR 2014, 145, 148 f.; Hoeren/Försterling, MMR 2012, 642, 645 f.; Stieper, GRUR 2014, 264, 271; aA Hartmann, GRUR-Int. 2012, 980, 981; Stögmüller, K&R 2014, 194, 195; vgl. auch Leistner, WRP 2014, 995, 998 f.). In einem sol-chen Fall kann sich der Nacherwerber von Kopien dieses Computerprogramms daher bereits dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an diesen Kopien berufen, wenn der Ersterwerber eine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar gemacht hat.
In jedem Fall ist es Sache desjenigen, der sich – wie hier die Beklagten zu 2 und 3 – auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Computerpro-grammen beruft, darzulegen und erforderlichenfalls nachzuweisen, dass der Ersterwerber (hier die RZV) seine eigenen Kopien der Computerprogramme unbrauchbar gemacht hat.
bb) Die Revision der Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die An-nahme des Berufungsgerichts, die RZV habe keine einheitliche Lizenz zum 40-fachen Zugriff auf die Software der Klägerin, sondern 40 selbständige Lizenzen erworben. Das Berufungsgericht hat – insoweit von der Revision der Klägerin unbeanstandet – angenommen, die RZV habe 40 eigenständige Berechtigun-gen zur dauerhaften Installation und Nutzung der Computerprogramme an 40 Arbeitsplätzen erworben. Im Blick darauf sei die zur Bereitstellung der Soft-ware vergebene Seriennummer lediglich ein Zugangsschlüssel gewesen, ohne dass ihm eine weitergehende rechtliche Bedeutung zugekommen sei. Soweit die Revision der Klägerin anführt, die Vergabe einer einzigen Seriennumme lasse auf die Einräumung eines einheitlichen Rechts zur Nutzung der Software schließen, ersetzt sie die tatrichterliche Bewertung in revisionsrechtlich unzu-lässiger Weise durch ihre eigene Sichtweise, ohne einen Rechtsfehler des Be-rufungsgerichts aufzuzeigen.
Der Umstand, dass die Beklagte zu 1 von den 40 mit Zustimmung der Klägerin von der Cancom an die RZV gelieferten und über die usedSoft AG an sie weitergeleiteten Lizenzen nur zwei Nutzungsberechtigungen an das Haupt-amt der Stadt Darmstadt veräußert hat, hat daher, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht dazu geführt, dass die Softwarelizenzen, an de-nen sich das Verbreitungsrecht der Klägerin erschöpft hatte, unzulässig aufge-spalten worden sind. Bei den einzelnen Lizenzen handelte es sich um jeweils selbständige Nutzungsrechte, die eigenständig übertragen werden konnten.
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Beklagten zu 2 und 3 hätten dargelegt und nachgewiesen, dass die RZV bei der Einräumung von 40 Softwarelizenzen und der Lieferung von elf Media-Kit-Datenträgern an die usedSoft AG keine Kopien der weiterveräußerten Computerprogramme zurück-behalten habe. Auch diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Al-lerdings genügt zur Darlegung und zum Nachweis der Unbrauchbarmachung nicht die Vorlage einer notariellen Bestätigung, aus der sich lediglich ergibt, dass dem Notar eine Erklärung der ursprünglichen Lizenznehmerin vorgelegen hat, wonach sie rechtmäßige Inhaberin der Lizenzen gewesen sei, diese voll-ständig von ihren Rechnern entfernt habe und der Kaufpreis vollständig entrich-tet worden sei (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 64 – UsedSoft II). Das Beru-fungsgericht hat seine Überzeugung von der Unbrauchbarmachung der dem Weiterverkauf zugrunde liegenden Programmkopien nicht auf die von den Be-klagten vorgelegte notarielle Bestätigung, sondern auf die Vernichtungserklä-rung der RZV gestützt. Allerdings wird eine Vernichtungserklärung des Erster-werbers im Regelfall ebenfalls zum Nachweis der Entfernung der ursprünglichen Programmkopie nicht genügen, wenn der Rechtsinhaber einen entspre-chenden Vorgang bestreitet. Normalerweise verfügt der Rechtsinhaber über keine eigenen Kenntnisse zu den internen Verhältnissen beim Ersterwerber. Er kann sich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken (§ 138 Abs. 4 ZPO). Im vorliegenden Fall liegen die Dinge aber anders. Die Revision hat selbst gel-tend gemacht, die RZV habe die Software nicht installiert, sondern direkt an die Beklagte zu 1 weitergeleitet. Dann ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die RZV habe die fraglichen Ko-pien nicht zurückgehalten.
h) Das Berufungsgericht hat angenommen, selbst wenn die Beklagten die allein für Bildungseinrichtungen zu Ausbildungszwecken bestimmten Soft-warelizenzen in kollusivem Zusammenwirken mit einem Mitarbeiter der RZV zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestellt haben sollten, sei es ihnen nicht verwehrt, sich gegenüber der Klägerin auf die Erschöpfung des Verbreitungs-rechts zu berufen. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einwände der Revi-sion der Klägerin greifen nicht durch.
Die Erschöpfung entfaltet Wirkung gegenüber jedermann und führt dazu, dass die in Verkehr gebrachten Werkstücke im Interesse der Verwerter und der Allgemeinheit an einem freien Warenverkehr für jede Weiterverbreitung frei werden (vgl. BGHZ 145, 7, 12 – OEM-Version). Um die Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Rechtsinhabers in Verkehr gebrachten Kopien nicht zu beeinträchtigen, kann die absolute Wirkung der Erschöpfung auch dann nicht relativiert werden, wenn sich der Ersterwerber oder ein Nacherwerber der Ko-pien rechtsmissbräuchlich verhalten hat.
2. Die Beklagte zu 1 hat durch die Veräußerung der Computerprogram-me an das Hauptamt der Stadt Darmstadt auch nicht zu einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts durch das Hauptamt der Stadt Darmstadt beigetragen.
Von der Beklagten zu 1 durch die Veräußerung der Programme adäquat verur-sachte Vervielfältigungen der Software durch das Hauptamt der Stadt Darm-stadt sind nach § 69d Abs. 1 UrhG zulässig. Die Beklagten zu 2 und 3 haften wegen des Inverkehrbringens der Computerprogramme daher auch nicht als Störer oder Teilnehmer.
a) Gemäß § 69c Nr. 1 UrhG hat der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung eines Computerprogramms. Nach § 69d Abs. 1 UrhG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms, soweit keine besonde-ren vertraglichen Bestimmungen vorliegen, nicht der Zustimmung des Rechts-inhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computer-programms durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig ist.
b) Die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG setzt die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht um und ist daher richtli-nienkonform auszulegen. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist.
aa) Bei dem Hauptamt der Stadt Darmstadt handelt es sich um einen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG „rechtmäßigen Erwerber“ ei-ner Programmkopie und damit im Sinne des § 69d Abs. 1 UrhG einen „zur Ver-wendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten“.
Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen, die vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG Gebrauch machen dürfen, wenn – wie im Streitfall – das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsin-habers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist.
bb) Es liegen keine spezifischen (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG) oder besonderen (§ 69d Abs. 1 UrhG) vertraglichen Bestimmungen vor, wonach die Vervielfältigung der Computerprogramme der Zustimmung des Rechtsinha-bers bedarf.
Nach den Bestimmungen des Mitgliedsvertrags zur Lizenzerteilung ist die Lizenz zwar nicht übertragbar und darf die Software nur zu dem alleinigen Zweck der internen Verteilung der Lizenzen im Unternehmen des Programm-Mitglieds im Rahmen des Programms vervielfältigt werden. Das dem Nacher-werber der „erschöpften“ Kopie eines Computerprogramms durch Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/24/EG und § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Benutzung kann jedoch nicht durch vertragliche Be-stimmungen ausgeschlossen werden, die dieses Recht dem Ersterwerber vor-behalten. Ist das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers durch die Ver-äußerung einer körperlichen oder nichtkörperlichen Kopie seines Computerpro-gramms mit seiner Zustimmung gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft, kann er dem Weiterverkauf ungeachtet anderslautender vertraglicher Bestim-mungen nicht mehr widersprechen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 77 UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 30 bis 32, 67 – UsedSoft II).
cc) Die Vervielfältigung der Computerprogramme ist ferner für eine be-stimmungsgemäße Benutzung der Computerprogramme notwendig.
(1) Auch der Nacherwerber, der sein Nutzungsrecht aus § 69d Abs. 1 UrhG herleitet und nicht über ein vertragliches, vom Rechtsinhaber herrühren-des Nutzungsrecht verfügt, ist nur zu Handlungen berechtigt, die für eine be-stimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms notwendig sind. Was die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms ist, ergibt sich aus dem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber geschlosse-nen Lizenzvertrag (BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 68 – UsedSoft II).
Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, der gewerbliche Verkauf der Softwarelizenzen durch die Beklagten stelle keine bestimmungs-gemäße Nutzung der Computerprogramme im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG dar, weil die Lizenzen nur die Endnutzung der Computerprogramme durch Bil-dungseinrichtungen und zu Ausbildungszwecken erlaubten.
Bestimmungen eines Lizenzvertrages, die – wie die von der Revision der Klägerin angeführten Regelungen des Mitgliedsvertrags – den Einsatz der Soft-ware auf einen bestimmten Nutzerkreis oder einen bestimmten Verwendungs-zweck eingrenzen und damit die infolge der Erschöpfung des Verbreitungs-rechts eingetretene freie Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beschrän-ken, regeln nicht die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG. Das dem Nacherwerber einer „erschöpften“ Kopie eines Computerprogramms durch Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG und § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Nut-zung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen eingegrenzt werden, die die Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beeinträchtigen (vgl. BGHZ 145, 7, 15 – OEM-Version; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 32 – UsedSoft II; Bäcker, ZUM 2014, 333, 334 f.).
(2) Die Revision der Klägerin macht vergeblich geltend, die Beklagten hätten das Hauptamt der Stadt Darmstadt nicht hinreichend über den Umfang ihres lizenzvertraglichen Nutzungsrechts unterrichtet.
Zwar besteht die ernstliche Gefahr einer Verletzung des Vervielfälti-gungsrechts des Rechtsinhabers an einem Computerprogramm, wenn der Nacherwerber nicht hinreichend darüber informiert wird, wie die Rechte zur be-stimmungsgemäßen Benutzung des Programms ausgestaltet sind (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 68 – UsedSoft II). So verletzt der Nacherwerber das Ver-vielfältigungsrecht des Rechtsinhabers, wenn er von dem Computerprogramm mehr Kopien anfertigt, als nach dem Lizenzvertrag erlaubt sind (vgl. Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 69d UrhG Rn. 15). Deshalb gehört es zu den Sorgfaltspflichten des Veräußerers eines solchen Computerprogramms, den Nacherwerber in geeigneter Weise über diese Rechte zu informieren und ihm beispielsweise den Lizenzvertrag auszuhändigen.
Eine fehlende oder unzureichende Unterrichtung des Erwerbers durch den Veräußerer führt aber nicht zwangsläufig zu einer Verletzung des Verviel-fältigungsrechts durch den Erwerber und damit auch nicht ohne weiteres zu einer Haftung des Veräußerers als Störer oder Teilnehmer. Sie kann allerdings im Falle einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts durch den Erwerber für die Frage von Bedeutung sein, ob diese Rechtsverletzung dem Veräußerer zuzu-rechnen ist.
3. Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin werden die geschäftli-chen Belange der Klägerin nicht schutzlos gestellt, wenn sie die Weiterveräuße-rung ihrer Software durch gewerbliche Nacherwerber zu höheren als den von ihr beim Erstverkauf verlangten Preisen nicht untersagen kann. Die Klägerin kann ihre Vertragspartner, falls diese durch den Weiterverkauf gegen schuld-rechtliche, nach Kartell- und AGB-Recht zulässige Pflichten aus dem Mitgliedsvertrag verstoßen oder den Erstverkauf der Programmkopien durch arglistige Täuschung erschlichen haben, auf Unterlassung und Schadensersatz in An-spruch nehmen (vgl. BGHZ 145, 7, 15 OEM-Version). Der Klägerin stehen daher schuldrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um ihre Vertragspartner zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen anzuhalten und Zuwiderhandlungen zu verfolgen.
4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 – C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 oder 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist.
III. Die gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung wegen Markenverlet-zungen (Ziffer I 2 und I 4) und Wettbewerbsverstößen (Ziffer I 5 und I 6) sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht wegen Markenverletzungen (Ziffer V, soweit auf Ziffer I 2 und I 4 bezogen) gerichteten Rechtsmittel der Beklagten zu 2 und 3 sind begründet.
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 ge-gen ihre auf Markenverletzungen und Wettbewerbsverstöße gestützte Verurtei-lung zur Unterlassung zu Unrecht als unzulässig verworfen.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hätten die Be-rufung gegen die im landgerichtlichen Urteil unter Ziffer I 2 und I 4 sowie Ziffer I 5 und I 6 tenorierten markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Unterlas-sungsansprüche nicht begründet. Eine gesonderte Begründung sei jedoch er-forderlich gewesen, weil die entsprechenden Anträge auf eigenständige An-spruchsgrundlagen gestützt worden seien.
b) Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an eine ordnungs-gemäße Berufungsbegründung überspannt.
aa) Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzuläs-sig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form begründet ist. Die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Betrifft die angegriffene Entscheidung wie hier – mehrere prozessuale Ansprüche, so ist zwar grundsätzlich für jeden Anspruch eine diesen Anforderungen genügende Begründung der Berufung erforderlich (BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 – I ZR 121/03, GRUR 2006, 429, 432 = WRP 2006, 584 – Schlank-Kapseln; vgl. zu § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 16 – UsedSoft II). Beruht die Ent-scheidung über eine Mehrheit von Ansprüchen auf einem einheitlichen, allen Ansprüchen gemeinsamen Grund, genügt es jedoch, wenn die Berufungsbe-gründung diesen einheitlichen Grund insgesamt angreift (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 – IX ZR 150/11, NJW-RR 2012, 1207 Rn. 10; zu § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 18 UsedSoft II). So verhält es sich hier.
bb) Das landgerichtliche Urteil beruht hinsichtlich sämtlicher von der Klä-gerin geltend gemachter Ansprüche auf der Annahme, die Beklagten seien nicht als rechtmäßige Erwerber erschöpfter Waren anzusehen und damit nicht zum Weiterverkauf und zu der damit verbundenen Übertragung der Nutzungs-rechte an der Software berechtigt gewesen. Das Landgericht hat angenommen, aus diesem Grund sei das urheberrechtliche Verbreitungsrecht der Klägerin an den Computerprogrammen verletzt (Ziffer I 1 und I 3), komme wegen des Ein-griffs in die Rechte an den Marken eine Berufung auf die Schrankenregelung des Art. 13 Abs. 1 GMV nicht in Betracht (Ziffer I 2 und I 4) und sei die notarielle Bestätigung eines rechtswirksamen Lizenzerwerbs irreführend (Ziffer I 5 und I 6). Es reichte daher zur Begründung der Berufung gegen die Verurteilung auf die Anträge zu Ziffer I 2 und I 4 bis I 6 aus, dass die Beklagten im Rahmen der Begründung der Berufung gegen die Verurteilung nach Ziffer I 1 und I 3 darge-legt haben, warum sie die Annahme des Landgerichts, das Verbreitungsrecht sei hinsichtlich der Vervielfältigungsstücke der Computerprogramme erschöpft, für rechtsfehlerhaft halten.
2. Die von der Klägerin geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche sind nicht begründet.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten, es zu unterlassen, Computer-programme (Antrag zu Ziffer I 2) und „Lizenzurkunden“ für Computerprogram-me (Antrag zu Ziffer I 4), die ohne ihre Einwilligung mit ihren Marken versehen wurden, in den Verkehr zu bringen. Diese Ansprüche sind nicht gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV begründet. Die Klägerin kann den Beklagten die Benutzung ihrer Gemeinschaftsmarken gemäß Art. 13 Abs. 1 GMV nicht unter-sagen. Soweit sich das Verbreitungsrecht des Urhebers an körperlichen oder nichtkörperlichen Kopien seines Computerprogramms erschöpft hat, ist grund-sätzlich auch das Recht des Markeninhabers erschöpft, seine Marke für solche Produkte zu benutzen (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 50 – UsedSoft II). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass berechtigte Gründe vorliegen, die es gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV rechtfertigen, dass die Klägerin sich dem wei-teren Vertrieb der Computerprogramme unter Verwendung ihrer Marke wider-setzt (vgl. zu Art. 7 Abs. 2 MarkenRL und § 24 Abs. 2 MarkenG BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 – I ZR 6/10, GRUR 2012, 392 Rn. 19 = WRP 2012, 469 Echtheitszertifikat).
Der Klägerin steht daher auch kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 14 Abs. 6, § 125b Nr. 2 MarkenG wegen Verletzung ihrer Gemeinschaftsmar-ken zu (Antrag zu Ziffer V, bezogen auf die Anträge zu Ziffer I 2 und I 4).
3. Die von der Klägerin geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen An-sprüche sind gleichfalls unbegründet.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten, es zu unterlassen, ihren Kun-den notarielle Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb zu übergeben (Antrag zu Ziffer I 5) und damit zu werben, dass diese Bestätigungen den rechtswirk-samen Erwerb von Softwarelizenzen durch die Kunden der Beklagten belegen (Antrag zu Ziffer I 6). Diese Unterlassungsansprüche sind nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG begründet. Die angegriffenen Hand-lungen der Beklagten sind nicht irreführend, weil die Beklagte zu 1 dem Haupt-amt der Stadt Darmstadt mit der Einräumung der Softwarelizenzen und der Übergabe der Installationsdatenträger das Recht zur Nutzung der Computer-programme der Klägerin verschafft hat.
C. Danach ist die Revision der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, so-weit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Antrag zu Ziffer V abgewiesen hat, so-weit dieser auf wettbewerbswidrige Handlungen gemäß Ziffer I 5 und I 6 bezo-gen ist. Im Übrigen ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 2 und zu 3 sind das Teilurteil und das Teilver-säumnisurteil des Berufungsgerichts aufzuheben, soweit zum Nachteil der Be-klagten zu 2 und 3 erkannt worden ist. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 ist das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 344 ZPO.