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Prämien aus dem Vielfliegerprogramm einer Airline sind frei übertragbar

08. August 2013
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Flugzeit im Landeanflug bei Sonnenuntergang.

Eigener Leitsatz:

Die Einschränkung der Teilnahmebedingungen eines Vielfliegerprogramms dahingehend, dass erworbene Prämiendokumente nicht weiterveräußert oder sonst weitergegeben werden dürfen, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden und somit einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB dar. Der Kunde sei dadurch in der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen – die Einlösung gesammelter Meilen in Form von Prämiendokumenten – gestört, wohingegen das Interesse der Fluggesellschaft – nämlich die Bindung der Kunden an ihr Unternehmen – als nicht anerkennenswert schutzwürdig anzusehen ist. Somit muss dem Kunden auch die Nutzung von Prämiendokumenten in dem Umfang zugesichert werden, dass er sie frei übertragen kann.

Oberlandesgericht Köln

Urteil vom 12.06.2013

Az.: 5 U 46/12
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Februar 2012 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 245/11 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Klägers in dem Vielfliegerprogramm N der Beklagten nicht beendet worden ist, sondern fortbesteht.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger der Status eines I Members nicht wirksam entzogen worden ist, sondern fortbesteht.

Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, Meilen des Vielfliegerprogramms N der Beklagten an Dritte zu übertragen.

Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, Prämiendokumente an Personen zu übertragen, mit denen er nicht durch eine gegenseitige Beziehung verbunden ist.

Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, Prämiendokumente zu verkaufen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Entscheidungsgründe

A.

I.

Der Kläger beteiligte sich am Vielflieger- und Prämienprogramm N der beklagten Fluggesellschaft. Im Juni 2010 erkannte ihm die Beklagte bis zum 28.2.2013 den besonderen und zugleich höchsten Vielflieger-Status eines I Members zu, für den 600.000 sog. I Meilen in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren gesammelt werden müssen und mit dem bestimmte Vorteile verbunden sind, insbesondere eine zeitlich unbeschränkte Gültigkeit gesammelter Meilen, 25 % mehr an Meilen, eine höchste Wartenlistenpriorität, ein Zugang zu bestimmten Lounges und zum First Class Terminal in Frankfurt und zumindest eine beste Flugprämienverfügbarkeit, nach dem bestrittenen Vortrag des Klägers sogar eine Buchungsgarantie für Prämientickets.

In den N Teilnahmebedingungen in der Fassung vom 1.1.2011 (Anlage K 7, Bl. 98 ff. d.A.) heißt es unter anderem (Nummerierung der Sätze durch das Gericht hinzugefügt):

Die Teilnahmebedingungen

1Das Vielfliegerprogramm N („N“) belohnt Ihre Treue als Kunde. 2Betreiber und Herausgeber von N ist die Deutsche M Aktiengesellschaft („M“). (…)

2. Meilen

2.1. Allgemein

1Die rechnerische Basis von N sind Meilen, die auf dem Meilenkonto des Teilnehmers verbucht werden. 2Die Meilen können ausschließlich zu solchen Zwecken verwendet werden, die in den Teilnahmebedingungen oder sonstigen Kundeninformationen ausdrücklich aufgeführt sind. (…) 4Die Meilen und das Meilenkonto sind nicht übertragbar und können nicht in Bargeld umgerechnet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist. (…)

2.3 Meilenerwerb

(…) 2Die Anzahl der gutgeschriebenen Meilen richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung geltenden Programmbedingungen. (…) 4N ermöglicht den Teilnehmern, auch bei bestimmten Partnerunternehmen Meilen zu sammeln. (…)

2.3.1 Flüge

1Für jede tatsächlich angetretene Teilstrecke eines vollbezahlten Linienfluges, der von M, einem Mitherausgeber oder einem Partnerunternehmen durchgeführt wird, werden dem Konto des Teilnehmers – vorbehaltlich der Ziffern 2.3.5 und 2.3.6 – Meilen gutgeschrieben. (…)

2.3.2 Hotels, Mietwagen (…)

2.3.3 N Kreditkarte mit Meilensammelfunktion (…)

2.3.4. Sonstige Möglichkeiten des Meilenerwerbs (…)

2.4 Einlösen der Meilen

2.4.1 Allgemein

1Jeder Teilnehmer kann seine Meilen gegen Prämien einlösen, sobald sein Meilenkonto ein entsprechendes Guthaben aufweist. 2Voraussetzung ist eine Verfügbarkeit der Prämien gemäß Ziffer 2.4.6. 3Prämienangebote und die jeweils erforderliche Meilenzahl werden in den jeweiligen N Kommunikationsmedien bekannt gegeben.

2.4.2 Flugprämien

1Flugprämien können für Linienflüge angefordert werden, die von M oder den N Partnerunternehmen durchgeführt werden, sowie für ausgewählte Charterflüge. (…)

2.4.3 Upgrade Prämien (…)

2.4.4. Sonstige Prämien (…)

2.4.5 Prämienanforderung

1Die Prämien können bei N unter Angabe der N Kunden- oder Kartennummer und der PIN angefordert werden. 2Die Anforderung muss mindestens sieben Werktage vor Inanspruchnahme der Prämie per Telefon oder online erfolgen. (…)

2.4.6 Prämienbedingungen

1Die Verfügbarkeit der Prämien kann nach Datum, Saison und Zielort variieren. 2Einzelne Prämien sind gegebenenfalls zu bestimmten Zeiten nicht verfügbar. (…) 6N ermöglicht den Teilnehmern, auch bei pflichtgemäß ausgewählten Partnerunternehmen Meilen einzulösen. (…)

2.4.7 Prämiendokumente

1Wenn die angeforderte Prämie verfügbar ist, stellt N Prämiendokumente aus (Prämientickets und/oder Zertifikate für andere Prämien). (…) 7Flugprämiendokumente haben eine Gültigkeit von 12 Monaten ab Ausstellung. (…) 9Prämiendokumente können ausschließlich an Personen verschenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist, z.B. Verwandte, Freunde und Bekannte, nicht jedoch in andere Prämien oder Geldbeträge umgetauscht werden. (…).

2.4.8 Missbrauch

1Der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte sind untersagt, sofern die Weitergabe nicht ausdrücklich durch Ziffer 2.4.7 gestattet ist. 2Ebenso untersagt sind die Vermittlung des An- oder Verkaufs von Meilen oder Prämien, die Übertragung von Meilen entgegen Ziffer 2.1, der unberechtigte Erwerb von Meilen sowie die unberechtigte Inanspruchnahme von Meilen, Prämien oder Prämiendokumenten (sämtliche Fallgruppen dieses Absatzes werden nachfolgend als „Missbrauch“ bezeichnet.). (…) 4Bei vom Teilnehmer zu vertretendem Missbrauch behalten sich M oder von M autorisierte Dritte das Recht vor, die Prämiendokumente zu sperren bzw. einzuziehen oder die Ausstellung einer Prämie bzw. die Einlösung zu verweigern.

5Betrifft der Missbrauch ein Prämienticket (Weitergabe an nicht unter Ziffer 2.4.7 fallende Personen oder Veräußerung des Prämientickets) behält sich M darüber hinaus vor, im Falle einer Beförderung den tatsächlichen Ticketpreis nachzukalkulieren und diesen dem gegen Ziffer 2.4.8 verstoßenden Teilnehmer neben dem Verfalle der eingesetzten Meilen zu berechnen. 6Ziffer 3 bleibt hiervon unberührt. 7Ebenfalls unberührt bleibt das Recht, weitergehende Ansprüche gegen den Teilnehmer, einschließlich Schadensersatz, geltend zu machen. 8Für den Fall, dass unter Einsatz missbräuchlich erworbener Meilen Prämien abtgerufen werden, behält M sich vor, statt des zum Abruf der Prämie erforderlichen Meilenbetrages Schadensersatz zu verlangen, soweit der Meilenkontostand unter Abzug der missbräuchlich erworbenen Meilen zum Abruf der Prämie nicht ausreicht. (…) 11Dieses Recht behält sich M auch für den Fall vor, dass das Meilenkonto in sonstigen Fällen des Missbrauchs bzw. regelwidrigen Verhaltens des Teilnehmers einen negativen Meilenstand aufweist. 12Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. (…)

2.5 Meilenverfall

1Werden Meilen nicht innerhalb von 36 Monaten ab Ereignis (Antritt des jeweiligen Fluges, Beginn des Hotelaufenthalts, Zeitpunkt der Wagenanmietung etc.) auf dem Meilenkonto gegen eine Prämie eingelöst, verfallen sie zum nächsten Quartalsende, sofern nicht in den N Kommunikationsmedien etwas Abweichendes bekannt gegeben worden ist. 2Auf das Datum und den Umfang eines Meilenverfalls wird in der N Kontoinformation bzw. im persönlichen Internet-Meilenkonto rechtzeitig vor dem jeweiligen Verfallsdatum gesondert hingewiesen. (…)

3. Verstoß gegen Teilnahmebedingungen, Vertragsbeendigung, Änderungen des Programms

3.1 Kündigung, Sperrung, Ausschluss von der Programmteilnehme

1Der Teilnehmer kann das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich kündigen. 2Eine Kündigung durch M oder einen Mitherausgeber ist nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich, sofern die Kündigung nicht aus wichtigem Grund fristlos erfolgt. 3Eine fristlose Kündigung durch M oder einen Mitherausgeber sowie ein Ausschluss von der Programmteilnahme können aus wichtigem Grund mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. 4Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei einem schwerwiegenden Verstoß des Teilnehmers gegen die Teilnahmebedingungen oder Beförderungsbedingungen von M, einem Mitherausgeber oder einem Partnerunternehmen oder gegen sonstige in den Programmunterlagen oder N Kommunikationsmedien erwähnte Regeln für N. 5Gleiches gilt im Falle eines Missbrauchs gemäß Ziffer 2.4.8 sowie bei wesentlichen Falschangaben, belästigendem oder schädigendem Verhalten gegenüber Mitarbeitern oder Fluggästen von M, eines Mitherausgebers oder Partnerunternehmens. 6Dies gilt ebenfalls bei Nichtbefolgung von Anweisungen durch das jeweilige Personal, insbesondere an Bord oder in Lounges. 7Weitergehende Ansprüche (insbesondere Schadensersatzansprüche) bleiben unberührt. 8In den hier genannten Fällen hat M oder ein Mitherausgeber auch das Recht, die Vergabe eines nach den N Programmunterlagen vorgesehenen Vielfliegerstatus (z.B. Frequent U, T oder I Member) abzulehnen oder einen bestehenden Status durch einseitige Erklärung fristlos zu beenden. 9In den hier genannten Fällen hat M ferner die Befugnis, das Teilnehmerkonto zu sperren. 10Die Befugnis zur Sperrung besteht auch bei objektiven Verdachtsmomenten für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, und zwar für einen Zeitraum, der zur angemessenen Prüfung des Sachverhalts erforderlich ist. 11Ansprüche des Teilnehmers wegen einer solchen Sperrung bestehen nicht. 12Nach einer von M oder einen Mitherausgeber erklärten Kündigung ist die erneute Teilnahme an N unzulässig. 13Für die Abwicklung der Beziehung nach einer Kündigung gelten diese Teilnahmebedingungen weiter.

3.2 Meilengültigkeit bei Kündigung

1Im Falle der ordentlichen Kündigung durch den Teilnehmer, durch M, einen Mitherausgeber oder ein Partnerunternehmen behalten die Meilen ihre Gültigkeit für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Zugang der Kündigung, sofern nicht ein früherer Verfall gemäß Ziffer 2.5 eintritt. 2Im Falle einer berechtigten fristlosen Kündigung durch M oder einen Mitherausgeber verfallen die Meilen mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Teilnehmer.

Am 1.1.2011 und 2.1.2011 nahm der Kläger Online-Buchungen von Prämientickets vor. Am 26.1.2011 buchte er telefonisch ein Prämienticket auf den Namen M für Flüge von Frankfurt nach Los Angeles am 13.2.2011 und von New York nach Frankfurt am 21.2.2011. Herr M wurde am 13.2.2011 vor Antritt des Fluges nach Los Angeles von Mitarbeitern der Beklagten befragt und gab nach Darstellung der Beklagten dabei an, dass er das Prämienticket über das Reisebüro J GmbH in Frankfurt gebucht und hierfür über 3.000 € bezahlt habe.

Mit Schreiben vom 17.2.2011 (Anlage K 6, Bl. 96 f. d.A.) kündigte die „M German Airlines“ wegen Verkaufs eines Prämientickets die Teilnahme des Klägers am Vielfliegerprogramm N fristlos und entzog ihm mit sofortiger Wirkung den I Member-Status. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2.3.2011 (Bl. 120 ff. d.A.) trat der Kläger dem erhobenen Vorwurf und der fristlosen Kündigung entgegen, worauf die N GmbH mit Schreiben vom 7.4.2011 (Bl. 107 ff. d.A.) entgegnete und hilfsweise im Namen der Beklagten das Teilnahmeverhältnis des Klägers ordentlich kündigte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2.12.2011 (Bl. 576 f. d.A.) sprach die Beklagte eine weitere fristlose Kündigung aus, die sie damit begründete, dass der Kläger sich unter Verwendung einer neuen Kontaktadresse ein weiteres Teilnehmerkonto bei der Beklagten beschafft habe.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam seien. Er hat bestritten, dass die Teilnahmebedingungen in das Vertragsverhältnis einbezogen worden seien. Prämientickets habe er zu keinem Zeitpunkt verkauft. Vielmehr habe er das in Rede stehende Prämienticket an seinen Vater überlassen. Diesem habe er zugesagt, dass er Flüge für ihn buchen werde, wann immer er für sich oder einen anderen einen Flug benötige. Die M German Airlines, die die fristlose Kündigung mit Schreiben vom 17.2.2011 erklärt habe, sei weder mit der Beklagten identisch noch von dieser bevollmächtigt worden. Ferner hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Regelungen in Ziff. 2.1, 2.4.7, 2.4.8, 3.1. und 3.2. der Teilnahmebedingungen zu einer Veräußerung bzw. Verfügung über Meilen und Prämiendokumente sowie zu den Folgen eines Verstoßes gegen die Veräußerungs- und Verfügungsverbote überraschend, intransparent und unangemessen seien.

Der Kläger hat beantragt,

1 festzustellen, dass seine Mitgliedschaft in dem Vielfliegerprogramm N der Beklagten nicht beendet worden ist, sondern fortbesteht,

2 festzustellen, dass ihm der Status eines I Members nicht wirksam entzogen worden ist, sondern fortbesteht,

3 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtetet ist, ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen, der aus der unwirksamen Kündigung seiner Teilnahme an dem Vielfliegerprogramm N der Beklagten, die am 17.2.2011 von der M German Airlines ausgesprochen worden ist, und den darin enthaltenen Entzug des I Member Status entsteht,

4 festzustellen, dass er berechtigt ist, Meilen des Vielfliegerprogramms N der Beklagten an Dritte zu übertragen,

5 festzustellen, dass er berechtigt ist, Prämiendokumente an Personen zu übertragen, mit denen er nicht durch eine gegenseitige Beziehung verbunden ist,

6 festzustellen, dass er berechtigt ist, Prämiendokumente zu verkaufen,

7 festzustellen, dass Meilen nicht verfallen, sondern unbeschränkt von ihm gegenüber der Beklagten eingelöst werden können.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, dass jeder Programmteilnehmer bei der Beantragung die Bedingungen der Teilnahme ausdrücklich bestätigen müsse. Der Kläger habe das Prämienticket, wie aus den Indizien folge, an Herrn M veräußert. M German Airlines sei ihre Geschäftsbezeichnung bei der Kundenansprache in den Vereinigten Staaten.

Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der von ihnen vertretenen Rechtsauffassungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

II.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Während die Anträge zu 1) bis 6) zulässig seien, sei der Antrag zu 7), der sich ausweislich der Begründung ausschließlich auf Ziff. 2.5 der Teilnahmebedingungen beziehe, unzulässig. Weder sei Ziff. 2.5 der Teilnahmebedingungen auf I-Mitglieder anwendbar noch sei die Bestimmung nach Kündigung maßgeblich.

Der Antrag zu 1) sei unbegründet. Bereits die außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses durch Schreiben der M German Airlines vom 17.2.2011 sei wirksam. Es könne offen bleiben, ob die M German Airlines mit der Beklagten identisch sei. Jedenfalls liege in dem Schreiben der Beklagten vom 7.4.2011 eine wirksame Genehmigung der Kündigungserklärung.

Es liege ein Kündigungsgrund gemäß Ziff. 2.4.8 der N Teilnahmebedingungen vor. Der Kläger habe nach eigenen Angaben die auf sein N-Konto eingelösten Prämienflugdokumente, die im Zeitpunkt der jeweiligen Flüge der Fluggast Neumann inne gehabt habe, unentgeltlich an seinen Vater weiter gegeben. Er habe es hierbei pflichtwidrig unterlassen, die zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Verfügungsbeschränkungen gemäß Ziff. 2.4.7 und 2.4.8 der Teilnahmebedingungen durch eine entsprechende Ausgestaltung des Schenkungsvertrags zwischen ihm und seinem Vater an diesen weiterzuleiten, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Ziff. 3.1. S. 3 und 2.4.8 der Teilnahmebedingungen, auf die sich die außerordentliche Kündigung stütze, seien weder überraschend, noch intransparent oder unangemessen. Der in Ziff. 3.1 S. 5 der Teilnahmebedingungen als wichtiger Grund normierte Verstoß gegen das Verbot der Weiterveräußerung von Prämiendokumenten gemäß Ziff. 2.4.8 der Teilnahmebedingungen erfülle die Anforderungen an einen wichtigen Grund. Die Beklagte, die das Programm freiwillig aufgelegt habe und hiermit allein das Interesse verfolge, gezielt personengebundene Vorteile an ihre Kunden auszugeben, um durch diesen Anreiz eine kundenspezifische Bindungswirkung zu erreichen – was sich darin zeige, dass sie den Teilnehmern eine unbeschränkte Übertragbarkeit von Meilen oder Prämiendokumenten zu keinem Zeitpunkt versprochen oder eingeräumt habe – habe ein berechtigtes Interesse daran, diese Beschränkung durch Schaffung eines entsprechenden Kündigungsgrundes abzusichern. Eine unangemessene Benachteiligung der Regelungen in Ziff. 3.1 S. 3 und Ziff. 2.4.8 der Teilnahmebedingungen ergebe sich auch nicht aus dem Regelungskontext, insbesondere nicht aus dem Umstand, dass im Fall der außerordentlichen Kündigung gesammelte Meilen gemäß Ziff. 3.2. S. 2 der Teilnahmebedingungen sofort verfielen.

Jedenfalls sei das Vertragsverhältnis durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung mit Schreiben der N GmbH vom 7.4.2011 erloschen. Deren Vollmacht habe der Kläger nach Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht weiter bestritten.

Ziff. 3.1. S. 1 der Teilnahmebedingungen, welche die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung einräume, sei Vertragsbestandteil geworden und bewirke keine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Eine Unwirksamkeit der Kündigungsbestimmung ergebe sich auch nicht aus einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der an die Kündigung anknüpfenden Regelungen. Die Kündigung und die Ausgestaltung der Kündigungsmodalitäten, insbesondere der Restgeltung der Meilen, seien teilbar und gesondert AGB-rechtlich zu bewerten. Die Verkürzung der Restgültigkeit der Meilen auf sechs Monate nach Zugang der Kündigung sei zudem nicht unangemessen. Anders als in der Redpoints-Entscheidung des Bundesgerichtshofs seien die Teilnehmer des N Programms der Beklagten nicht auf eine einzige Verwendungsmöglichkeit für gesammelte Meilen beschränkt. Die Beklagte verfüge über mehr als 200 Kooperationspartner. Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten könne daher der durchschnittliche Kunde, der über etwa 12.600 Prämienmeilen verfüge, seine Punkte seinen Vorstellungen entsprechend sinnvoll in eigener Person einsetzen. Der Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung stehe schließlich nicht entgegen, dass die I-Mitgliedschaft des Klägers ansonsten mindestens bis zum 28.2.2013 fortgedauert hätte. Denn die Gewährung der I-Mitgliedschaft stehe nicht als eigenständiges Vertragsverhältnis neben dem Vertragsverhältnis über die Teilnahme am N Programm, sondern setze innerhalb der bestehenden Vertragsbeziehung lediglich bestimmte Sonderregelungen in Kraft.

Der Antrag zu 2) sei unbegründet. Aus den genannten Gründen liege auch ein wichtiger Grund zur Beendigung des I-Status des Klägers gem. Ziff. 3.1. S. 8 der Teilnahmebedingungen vor. Die Regelung sei wirksam in den Vertrag einbezogen worden.

Der Antrag zu 3) sei unbegründet, weil sowohl die außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 17.2.2011 als auch die darin enthaltene Beendigung der I-Mitgliedschaft wirksam gewesen seien.

Die Anträge zu 4) und 5) seien unbegründet. Die Übertragbarkeit von Meilen an Dritte ebenso wie die Übertragbarkeit von Prämiendokumente an solche Dritte, mit denen der Teilnehmer nicht durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden sei, seien wirksam durch Ziff. 2.1 S. 4, 2.4.7 S. 9 der Teilnahmebedingungen ausgeschlossen. Die Klauseln seien weder überraschend noch verstießen sie gegen das Transparenzgebot. Es liege auch keine unangemessene Benachteiligung vor. Es überwiege das berechtigte Interesse der Beklagten, im Rahmen des von ihr aufgelegten Kundenbindungsprogramms an ihre Kunden gezielt personengebundene Vorteile auszugeben und durch diesen Anreiz eine kundenspezifische Bindungswirkung zu erreichen, ohne zugleich eine personenungebundene, unbeschränkt nutzbare Erwerbsquelle zu eröffnen. Den Teilnehmern sei eine unbeschränkte Übertragbarkeit von Meilen oder Prämiendokumenten zu keinem Zeitpunkt versprochen oder eingeräumt worden. Zudem könnten sie den ihnen durch die Meilen gewährten wirtschaftlichen Vorteil auf vielfältige Weise einsetzen und nutzen. Da die vorstehenden Erwägungen für den Ausschluss der entgeltlichen Übertragbarkeit erst recht gelten würden, sei der Antrag zu 6) ebenfalls unbegründet.

Der Antrag zu 7) sei auch in der Sache unbegründet. Die Gültigkeit von Meilen sei durch Ziff. 2.5 S. 1 der Teilnahmebedingungen, auf die der Antrag ausweislich der Begründung beschränkt sei, wirksam auf 36 Monate beschränkt worden. Die Klausel sei nicht intransparent. Die Formulierung „ab Ereignis“, die in einem Klammerzusatz durch beispielhaft genannte Ereignisse erläutert werde, werde den Anforderungen gerecht. Die Klausel führe auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung. Die Beklagte habe vor dem Hintergrund der ihr anderenfalls aus ihrem Kundenbindungsprogramm erwachsenden, sich von Jahr zu Jahr potenzierenden finanziellen Risiken und bilanziellen Folgewirkungen ein berechtigtes Interesse daran, die zeitliche Gültigkeit von Meilen wie geschehen maßvoll zu beschränken.

III.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Das Landgericht habe nicht beachtet, dass er die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag bestritten habe. Bei Abschluss des Vertrags über die Teilnahme an dem Programm N seien ihm die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten weder zur Verfügung gestellt worden noch habe er sein Einverständnis zu ihrer Geltung erklärt. Die rechtswirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Rahmenvertrag, wie er durch die Zulassung des Klägers zur Teilnahme an dem N-Programm zustande gekommen sei, könne nicht dadurch erzielt werden, dass im Zuge einer Einzelbuchung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werde.

Entgegen der Annahme des Landgerichts habe er, der Kläger, nicht angekündigt, in Zukunft Prämientickets an dritte, ihm nicht nahe stehende Personen verkaufen zu wollen.

Der Antrag zu 7) sei zulässig. Die Verfallsregelung aus Ziff. 2.5 der Teilnahmebedingungen werde zwar durch die Zusage, dass während der HON-Mitgliedschaft die Meilen nicht verfielen, überlagert. Werde allein der besondere Status beendet, fänden die Teilnahmebedingungen aber wieder in vollem Umfang Anwendung.

Die Beklagte habe die durch einen vollmachtlosen Vertreter in Gestalt der M German Airlines erklärte außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 7.4.2011 nicht wirksam genehmigt. Eine Genehmigung sei im Fall einer außerordentlichen Kündigung schon grundsätzlich ausgeschlossen, komme darüber hinaus nur in Betracht, wenn sich der Vertreter der tatsächlich nicht bestehenden Vertretungsmacht berühmt habe, und müsse bei fristgebundenen Rechtsgeschäften innerhalb der Frist – hier der des § 314 Abs. 3 BGB – erklärt werden.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei er, der Kläger, nicht verpflichtet gewesen, die dem Programmteilnehmer nach Ziff. 2.4.7 und 2.4.8 der Teilnahmebedingungen obliegende Veräußerungsbeschränkungen an seinen Vater weiterzuleiten. Weder lasse sich eine entsprechende Weiterleitungspflicht den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten entnehmen noch bestehe eine entsprechende, vertraglich nicht geregelte Nebenpflicht. Vertragliche Nebenpflichten stellten kein Korrektiv möglicherweise zu eng formulierter Allgemeiner Geschäftsbedingungen dar. In Bezug auf die Zulässigkeit der Veräußerung und Weitergabe von Prämiendokumenten seien die Interessen- und Risikosphären der Vertragspartner allein durch die Teilnahmebedingungen abgegrenzt. Ohnehin könne die vom Landgericht geforderte Weiterleitung nicht verhindern, dass der Dritte gemäß § 137 BGB vermeintlich schädliche Handlungen vornehme.

Er, der Kläger, und Herr M kennten sich persönlich. Er habe Herrn M in der Vergangenheit sogar persönlich in dessen Büro besucht (Bl. 1108 d.A.).

Die Unübertragbarkeit der Meilen gem. Ziff. 2.1 S. 4 der Teilnahmebedingungen stelle eine überraschende Klausel dar. Sie stehe in Widerspruch zur gängigen Praxis anderer Flugunternehmen und zu der tatsächlichen Handhabung durch die Beklagte selbst.

Überraschend seien ferner die Regelungen, die in Ziff. 2.1., 2.4.7, 2.4.8, 3.1 und 3.2 der Teilnahmebedingungen zu einer Veräußerung bzw. Verfügung über Meilen sowie Prämiendokumente und zu den Folgen eines Verstoßes gegen die Veräußerungs- bzw. Verfügungsverbote getroffen worden seien, weil die Folgen eines etwaigen Missbrauchs an verschieden Stellen in dem Klauselwerk geregelt und für den Kunden nicht hinreichend ersichtlich seien. Dem Programmteilnehmer drohten die Sperrung bzw. Einziehung der Prämiendokumente, die Verweigerung der Ausstellung oder Einlösung der Prämie, die Nachkalkulation des tatsächlichen Preises, der Meilenverfall, die Belastung mit einer Schadensersatzverpflichtung, die außerordentliche Kündigung, der Verlust bzw. die Ablehnung eines Vielfliegerstatus und der vorzeitige Verfall aller gesammelten Meilen. Die Härte der dem Kunden drohenden Sanktionen unterscheide sich von dem, worauf er sich bei Eingreifen der gesetzlichen Regelungen einstellen müsse. Der Programmteilnehmer verliere nach Ziff. 2.4.8 S. 5 der Teilnahmebedingungen nicht nur die entsprechende Anzahl der Meilen, sondern solle darüber hinaus den Flug bezahlen, das heißt den Ticketpreis mehrfach aufbringen. Darüber hinaus sähen Ziff. 3.2 S. 2 der Teilnahmebedingungen für den Fall einer außerordentlichen Kündigung den sofortigen Verfall aller Meilen und Ziff. 3.1 S. 8 der Teilnahmebedingungen die Möglichkeit einer fristlosen Entziehung eines Vielfliegerstatus, dessen Erlangung mit erheblichen Aufwendungen einhergehe, vor.

Überraschend sei auch, dass die Beklagte den Vielfliegerstatus einseitig ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes entziehen könne. Sowohl nach grammatikalischer als auch nach systematischer Auslegung setze der Statusentzug lediglich voraus, dass eine – ordentliche oder fristlose – Kündigung erfolge. Habe der Kunde den Status teuer erkauft, dann gehe er aber typischerweise auch davon aus, die damit verbundenen Vorteile in dem zugesagten Zeitraum tatsächlich nutzen zu können.

Was ein durchschnittlicher Kunde eines Vielfliegerprogramms an Vertragsbestimmungen erwarte, habe das Landgericht nicht aufgrund eigener Sachkunde, sondern nur nach einer Beweisaufnahme beurteilen dürfen.

Die in Ziff. 2.4.8 S. 6 der Teilnahmebedingungen enthaltene Regelung zur Nachkalkulation des Ticketpreises im Falle der Beförderung neben dem Meilenverfall verstoße gegen § 309 Nr. 5 a und b BGB (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen). Der sofortige und unbegrenzte Meilenverfall gem. Ziff. 3.2 S. 2 der Teilnahmebedingungen sei mit dem Klauselverbot aus § 308 Nr. 7 BGB (unangemessen hohe Vergütung für erbrachte Leistungen nach Kündigung) unvereinbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass den gesetzlichen Bestimmungen des BGB eine Sanktion durch rückwirkenden Wegfall bereits zugesagter, wirksam erworbener Rechtspositionen grundsätzlich fremd sei.

Ziff. 2.1, 2.4.7, 2.4.8, 3.1 und 3.2 der Teilnahmebedingungen verstießen zudem gegen das Verbot der unangemessenen Benachteiligung. Die Beklagte könne die mit der Unübertragbarkeit der Meilen (Ziff. 2.1 S. 4 der Teilnahmebedingungen) verbundene Einschränkung der privatautonomen Handlungsfreiheit zu Lasten der Programmteilnehmer nicht durch legitime Interessen rechtfertigen. Veräußerungsverbote wichen klar von den gesetzlichen Regeln ab. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst in bestimmten Konstellationen die Übertragung von Meilen zulasse. Dass es für die von der Beklagten beabsichtigte Anreizwirkung erforderlich wäre, die Übertragbarkeit auszuschließen, sei nicht nachvollziehbar. Habe ein Programmteilnehmer Meilen angesammelt, habe er insoweit seine Leistungspflichten erfüllt, sich also bereits kundentreu gegenüber der Beklagten gezeigt. Entschließe er sich nun dazu, die bezahlten Meilen nicht selbst zu nutzen, sondern sie einem Dritten zukommen lassen zu wollen, habe dies letztlich für die Beklagte den weitaus günstigeren Kundenbindungseffekt, dass neben dem bereits treuen Teilnehmer ein Dritter sich von dem Angebot der Beklagten überzeugen könne und gegebenenfalls selbst zum zukünftigen Kunden der Beklagten werde. Die Kunden der Beklagten hätten dagegen ein legitimes Interesse, dasjenige, das ihnen verbindlich zugesagt worden sei und das sie letztlich selbst bezahlt hätten, werthaltig nutzen zu können. Dies gelte umso mehr, als die Barauszahlung der Meilen ausgeschlossen sei und sowohl Flug- als auch Sachprämien erst ab einer gewissen Mindestpunktzahl in Anspruch genommen werden könnten.

Unangemessen sei es auch, dass für die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung und einer fristlosen Entziehung eines Vielfliegerstatus die Vornahme einer Veräußerungs- bzw. Verfügungshandlung ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges ausreiche. Dass der Programmteilnehmer sämtliche Meilen verliere, werde nicht durch legitime Interessen der Beklagte gerechtfertigt. Die gesetzliche Regelung sehe im Fall der außerordentlichen Kündigung nur eine Vertragsbeendigung mit Wirkung ex nunc vor. Die in der Vergangenheit erworbenen Vermögensvorteile blieben hiervon unberührt.

Da die Beklagte nach Ziff 2.4.8 S. 7 der Teilnahmebedingungen den Ticketpreis neben der bereits erfolgten Bezahlung in Form des Meilenverfalls – ohne Anrechnung – nachkalkulieren könne, erlange sie insoweit eine unangemessen hohe Vergütung.

Die Verfallsfrist von sechs Monaten nach Ziff. 3.2 S. 1 der Teilnahmebedingungen sei unangemessen. Dem Kunden stehe auch nach der Kündigung des Teilnahmeverhältnisses ein legitimes Interesse daran zu, die von ihm erworbenen Meilen werthaltig einzusetzen können. Auf andere, wirtschaftlich ungünstigere Einlösemöglichkeiten, etwa Sachprämien, müsse sich ein Kunde nicht verweisen lassen. Außerdem hätte die Beklagte Härten, die mit einer pauschalierenden Regelung beispielsweise bei höherem Kontostand für einzelne Kunden verbunden seien, auffangen müssen. Die Auffassung des Landgerichts, Kündigungsmöglichkeit und Kündigungsfolgen stellten keine einheitliche AGB-rechtliche Regelung dar, greife zu kurz. Es habe den Summierungseffekt der verschiedenen Kündigungsklauseln berücksichtigen müssen.

Ziff. 2.1, 2.4.7, 2.4.8, 3.1 und 3.2 der Teilnahmebedingungen seien ferner wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Aus dem Nebeneinander der verschiedenen Sanktionsmöglichkeiten könne der Kunde nicht konkret ersehen, welche Folgen im Falle eines „Missbrauchs“ drohten. Außerdem sei nicht klar ersichtlich, in welchen Fällen über Meilen verfügt werden dürfe, weil Ziff. 2.4.8 der Teilnahmebedingungen zu entnehmen sei, dass Meilen ebenso behandelt werden sollten wie Prämiendokumente, das heißt in beiden Fällen der schenkweise Erwerb möglich und rechtlich zulässig sei.

Die Beklagte habe ihm, dem Kläger, eine Frist zur Abhilfe setzen oder ihn abmahnen müssen.

Das Vertragsverhältnis sei nicht durch ordentliche Kündigung beendet worden. Während der Geltung des Vielfliegerstatus sei eine ordentliche Kündigung nach § 242 BGB ausgeschlossen.

Die in Ziff. 3.1 S. 9 der Teilnahmebedingungen vorgesehene Möglichkeit zum Statusentzug sei unangemessen, weil sie nach den Teilnahmebedingungen sogar im Falle der ordentlichen Kündigung ausgesprochen werden könne.

Die Verfallsregelung in Ziff. 2.5 der Teilnahmebedingungen verstoße sowohl gegen das Transparenzgebot als auch gegen das Verbot der unangemessenen Benachteiligung. Zu berücksichtigen sei, dass das in den Meilen verkörperte Guthaben nach Fristablauf ersatzlos wegfalle, die Beklagte nach ihrem Geschäftsmodell von der Nichteinlösung von Meilen gezielt profitiere, ein Eintausch von Meilen das Sammeln einer Mindestanzahl voraussetze und die Beklagte die Einlösemöglichkeiten einseitig steuere. Die bilanzielle Abbildung spiegle allein das wieder, was seitens der Beklagten zugesagt worden sei.

IV.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger versuche offensichtlich, Geld damit zu verdienen, dass Meilen, etwa durch Nutzung der N Kreditkarte oder Abschluss von Zeitungsabonnements, in großem Umfang günstig erworben und mit hohem Gewinn, beispielsweise über das Reisebüro seines Vaters in Nicaragua, in Form von Prämientickets weiter verkauft würden.

Die Klage sei unzulässig. Den Klageanträgen zu 1) bis 3) fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Kläger ein einfacherer Weg in Form des von der Beklagten angebotenen Vergleichs zu Verfügung gestanden habe. Die Klageanträge zu 4) bis 6) beträfen schon keinen geeigneten Feststellungsgegenstand, sondern sie dienten der Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Ein Feststellungsinteresse sei zu verneinen, weil der Kläger bestreite, Meilen an Dritte übertragen und Prämiendokumente an nicht persönlich mit ihm verbundene Personen übertragen oder verkauft zu haben. Auch habe er insoweit kein konkret beabsichtigtes Geschäft dargelegt.

Die Teilnahmebedingungen seien wirksam in den Vertrag mit dem Kläger einbezogen worden. Der Kläger, der ausgeführt habe, dass er seit Jahren für die Q Inc. mit Sitz in Pittsburg tätig sei, sei als Unternehmer anzusehen. Er habe sich am 4.3.1999 erstmals schriftlich und dann nochmals am 6.4.2004 online bei dem Programm N angemeldet. Nach der Anmeldung im Jahr 1999 habe er das sog. Welcome Package der Beklagten erhalten, in dem unter anderem eine Broschüre mit den Teilnahmebedingungen in der seinerzeit gültigen Fassung enthalten gewesen sei. Bei der Anmeldung über die Website der Beklagten habe der Kläger die (damaligen) Teilnahmebedingungen akzeptieren müssen. Das später eröffnete Konto sei am 25.11.2005 mit dem älteren Konto konsolidiert worden. Die aktuellen Teilnahmebedingungen in der Fassung vom 1.1.2011 habe der Kläger ebenfalls per Link in der E-Mail mit dem Newsletter vom 5.11.2010 übermittelt erhalten. Außerdem werde der Kläger wie jeder andere Teilnehmer des N Programms bei jeder Buchung eines Prämienflugs auf die Geltung der Teilnahmebedingungen hingewiesen. Dies geschehe sowohl bei telefonischer als auch bei Online-Buchung. Bei der Online-Buchung eines Prämienflugs seien die Teilnahmebedingungen in jedem Buchungsschritt als sprechender Link im unteren Bereich der Buchungsmaske verlinkt. Man müsse sie zudem vor dem Ticketkauf mittels einer sogenannten Checkbox ausdrücklich akzeptieren. Allein vom 11.10.2010 bis zum 14.2.2011 habe der Kläger mindestens 13 Online-Buchungen von Prämientickets vorgenommen, insbesondere – was unstreitig ist – am 1.1.2011 und 2.1.2011.

Die von ihr mit Schreiben vom 17.2.2011 erklärte außerordentliche Kündigung sei wirksam. Bei der M German Airlines handele es sich um sie, die Beklagte. Unter diesem Namen trete sie in englischsprachigen Ländern bzw. im internationalen Ausland auf. Weder in dem Kündigungsschreiben noch sonst gebe es einen Anhaltspunkt dafür, dass das Schreiben nicht von ihr, der Beklagten, stamme.

Der Missbrauchstatbestand sei erfüllt. Es liege jedenfalls eine sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten vor. Für die Weitergabe komme es nicht auf die körperliche Übergabe des Prämiendokuments, welches in der Regel ohnehin papierlos ausgestellt werde, sondern darauf an, wer in den Genuss der fraglichen Prämie kommen solle. Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts steht fest, dass der Kläger die Prämientickets für Herrn M unter Angabe von dessen Namen gebucht habe und diese Tickets schließlich – über welche zwischengeschalteten Dritten auch immer – zum Passagier M gelangt seien, der mit dem Kläger in keiner persönlichen Beziehung stehe.

Das in Ziff. 2.4.8 der Teilnahmebedingungen enthaltene Verbot der Weitergabe von Prämiendokumenten als Teil der Missbrauchsregelungen und die Regelungen zur außerordentlichen Kündigung gem. Ziff. 3.1 S. 3 bis 5 der Teilnahmebedingungen seien weder überraschend noch intransparent. Der Vertragspartner, der ohnehin mit gewissen Einschränkungen bei der Einlösung von Meilen bei einem Vielfliegerprogramm rechne, könne bereits anhand der Überschriften der Teilnahmebedingungen feststellen, wo er entsprechende Beschränkungen finde.

Die Regelungen zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses bei einem Verstoß des Teilnehmers gegen die Missbrauchsregelung der Ziff. 2.4.8 stellten keine unangemessene Benachteiligung dar. Es entspreche der Gesetzeslage, dass ein Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos gekündigt werden könne.

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass es Ziel des N-Programms der Beklagten sei, Kunden an die Beklagte als Kunden der Fluggesellschaft zu binden. Dieser Zweck werde nur erreicht, wenn sichergestellt sei, dass nur der Teilnehmer selbst und sein engeres Umfeld (Familie, Freunde und Bekannte) hiervon profitiere und begünstigt werde. Wenn der Kunde die gesammelten Meilen nicht selbst (oder durch mit ihm verbundene Verwandte, Freunde oder Bekannte) nutze, trete ein Kundenbindungseffekt auch deshalb nicht ein, weil er die „ersammelte“ Prämie dann nicht selbst „erlebe.“ Dieser Effekt sei ein wesentlicher Faktor eines Kundenbindungsprogramms. Durch das eigene „Erleben“ bleibe sie, die Beklagte, in den Köpfen ihrer Kunden mit ihrem Angebot präsent. Hinzu komme, dass ihr durch die Weitergabe von Prämiendokumente an Dritte Umsätze in nicht unerheblicher Höhe entgingen, die der jeweilige Dritte bei Buchung eines normalen Tickets mit ihr getätigt hätte.

Diesen legitimen Interessen an einem Ausschluss der Weitergabe von Prämiendokumenten an fremde Dritte stünden keine schutzwürdigen Interessen der Teilnehmer gegenüber. Der Teilnehmer sammle Meilen als kostenlose Zugabe der Beklagten. Passagiere die nicht am N-Programm teilnähmen, zahlten für die Beförderungsleistung der Beklagten die gleichen Ticketpreise wie Teilnehmer. Auch habe sie das N-Programm freiwillig aufgelegt, was zu einer weitergehenden Dispositionsbefugnis bei der Gestaltung der AGB führe. Das Interesse des Teilnehmers an einer Einlösung der gesammelten Meilen werde dadurch gewahrt, dass er die Meilen jederzeit bei der Buchung von Tickets für sich, seine Verwandten, Freunde oder Bekannten nutzen oder sie auf vielfach andere Art und Weise einlösen könne. Hierfür gebe es über 200 Kooperationspartner. Schließlich habe sie, die Beklagte, zu keiner Zeit ein schutzwürdiges Vertrauen bei den Teilnehmern des Programms dahingehend aufgebaut, dass Meilen oder Prämiendokumente frei handelbar oder übertragbar seien.

Die weiteren an den Missbrauch von Prämientickets geknüpften Rechtsfolgen, wie der sofortige Meilenverfall bei berechtigter außerordentlicher Kündigung gemäß Ziff. 3.2 S. 2 der Teilnahmebedingungen sowie die Sperrung des Prämientickets und die Nachkalkulation des Ticketpreises im Fall der Beförderung neben dem Verfall der eingesetzten Meilen im Wege des darüber hinaus gehenden Schadensersatzes gemäß Ziff. 2.4.8 der Teilnahmebedingungen seien zum einen von der Kündigungsregelung trennbar und führten zum anderen nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kündigungsregelung an sich.

Eine Abmahnung sei entbehrlich gewesen. Der Kläger habe ein vertragsgemäßes Verhalten ernsthaft und endgültig verweigert. Wie das Landgericht festgestellt habe und sich aus den Anträgen zu 4) bis 6) ergebe, nehme der Kläger für sich in Anspruch, auch künftig so zu verfahren wie geschehen. Dies lasse einen sicheren Rückschluss auf die Haltung des Klägers im Zeitpunkt der Kündigung zu. Außerdem lägen besondere Umstände vor, die eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigten.

Das Vertragsverhältnis mit dem Kläger sei jedenfalls durch die ordentliche Kündigung mit Schreiben vom 7.4.2011 beendet worden. Die Klausel zur ordentlichen Kündigung stelle keine unangemessene Benachteiligung des Teilnehmers dar. Die Bestimmungen, die an die ordentliche Kündigung anknüpften, seien zum einen von der grundsätzlichen Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung trennbar und daher gesondert zu beurteilen. Zum anderen sei die auf sechs Monate nach Zugang der Kündigung begrenzte Meilengültigkeit gemäß Ziff. 3.2 S. 1 der Teilnahmebedingungen inhaltlich nicht zu beanstanden. Das Interesse des Kunden, den in Aussicht gestellten Rabatt in Anspruch nehmen zu können, werde durch die vielfältigen Einlösemöglichkeiten (andere Fluggesellschaften, Hotel- und Mietwagenfirmen, WorldShop der Beklagten) für Meilen ausreichend gewahrt. Da die Gewährung des Vielfliegerstatus lediglich bestimmte Sonderreglungen innerhalb der bestehenden Vertragsbeziehung in Kraft setze, bewirke die ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses notwendigerweise auch die Beendigung eines zu diesem Zeitpunkt gegebenenfalls bestehenden besonderen Vielfliegerstatus.

Äußerst hilfsweise sei darauf zu verweisen, dass die weitere außerordentliche Kündigung vom 2.12.2012 das Vertragsverhältnis mit dem Kläger beendet habe.

Die den Entzug eines Vielfliegerstatus erlaubende Klausel in Ziff. 3.1 Satz 8 der Teilnahmebedingungen sei nicht unangemessen. Anders als der Kläger meine, beziehe sie sich ausschließlich auf die Fälle des Vorliegens eines wichtigen Grundes und somit nicht auf die ordentliche Kündigung. Allerdings ende der Vielfliegerstatus notwendigerweise mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses insgesamt.

Die in Ziff. 2.5 der Teilnahmebedingungen geregelte Meilengültigkeit von 36 Monaten ab Ereignis bewirke keine unangemessene Benachteiligung. Hierin liege eine marginale Abweichung von der gesetzlichen Verjährungsregelung.

B.

Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

Die Klage ist insgesamt zulässig. Während die Klageanträge zu 1), 2) und 4) bis 6) auch in der Sache Erfolg haben, sind die Klageanträge zu 3) und 7) unbegründet.

AA. Zulässigkeit

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung sind die Klageanträge zu 1) bis 7) jeweils zulässig.

Den Anträgen zu 1) bis 3) fehlt nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Der Abschluss des von der Beklagten vorgerichtlich angebotenen Vergleichs, der unter anderem die Rücknahme der Kündigungen, die Wiedereinräumung des Status als I Member und die Anerkennung einer Schadensersatzpflicht zum Gegenstand gehabt hätte, hätte schon deshalb keinen gleich geeigneten einfacheren Weg dargestellt, weil der Kläger für bestimmte künftige Pflichtverletzungen eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe hätte eingehen müssen (s. Bl. 293 d.A.).

Die Anträge zu 4) bis 6) betreffen einen geeigneten Feststellungsgegenstand. Gegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO können – wie hier – auch einzelne Rechte und Pflichten aus einem Rechtsverhältnis sein. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenfalls zu bejahen. Der Kläger macht geltend, dass er den Anträgen zu 4) bis 6) entsprechende Handlungen künftig vornehmen möchte (vgl. Bl. 342 f. d.A.). Hieran ist er durch die Teilnahmebedingungen und die drohende und zu erwartende Folge einer (erneuten) fristlosen Kündigung gehindert. Auf den Nachweis eines konkret beabsichtigen Geschäfts muss sich der Kläger nicht verweisen lassen. Nach den Umständen des Falls läge hierin eine zu strenge Anforderung an die Darlegung eines rechtlichen Interesses im Sinne von § 256 ZPO. Sie würde dem Kläger eine Rechtsschutzmöglichkeit gegenüber den von der Beklagten einseitig vorgegebenen Teilnahmebedingungen nehmen, weil er mit Dritten, solange die zwischen den Parteien streitige Frage nicht geklärt ist, wegen der zu erwartenden Dauer des vorliegenden Rechtsstreits nicht sinnvoll in geschäftlichen Kontakt treten kann. Ein Dritter wird nach aller Lebenserfahrung nur ein Interesse an dem Erwerb solcher Prämientickets haben, die einen alsbald erfolgenden Flug betreffen.

Der Antrag zu 7), der sich ausweislich der hierzu erfolgten Begründung und der unangegriffenen Ausführungen des Landgerichts nur auf Ziff. 2.5 der Teilnahmebedingungen bezieht, ist ebenfalls zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist zu bejahen. Anders als vom Landgericht zugrunde gelegt, ist die Vorschrift in Bezug auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis anwendbar. Die ausgesprochenen Kündigungen, die hinsichtlich der Meilengültigkeit zur Anwendbarkeit von Ziff. 3.2 der Teilnahmebedingungen geführt hätten, sind – wie unten im Einzelnen dargelegt ist – unwirksam. Der I Member-Status des Klägers, mit dem nach dem N Statuslevel (Anlage K 2, Bl. 87 d.A.) eine unbegrenzte Meilengültigkeit einherging, hat zum 28.2.2013 geendet.

BB. Begründetheit

Die Klageanträge zu 1), 2) und 4) bis 6 haben in der Sache Erfolg. Die Anträge zu 3) und 7) sind demgegenüber unbegründet.

I. Der Antrag zu 1) ist begründet. Die Mitgliedschaft des Klägers in dem Vielfliegerprogramm N der Beklagten ist nicht beendet worden, sondern besteht fort.

1. Anders als das Landgericht angenommen hat, ist die außerordentliche Kündigung vom 17.2.2011 nicht wirksam.

a) Die mit Schreiben vom 17.2.2011 erklärte fristlose Kündigung ist allerdings durch die Beklagte ausgesprochen worden.

Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und die unstreitigen Umstände rechtfertigen den Schluss, dass es sich bei M German Airlines, die im Schreiben vom 17.2.2011 als Absenderin und Kündigende genannt ist, um eine Geschäftsbezeichnung der Beklagten und damit um die Beklagte selbst handelt. Nach dem in erster Instanz eingereichten Ausdruck aus konzern.M.com (Anlage B 27, 592 d.A.), an dessen Übereinstimmung mit den im Internet öffentlich zugänglichen Angaben keine Zweifel geltend gemacht worden sind und bestehen, können sich Kunden der Beklagten je nach Land gleichermaßen an die M AG wie – insbesondere in Großbritannien und den Vereinigten Staaten – an die M German Airlines wenden. Schon nach der Ausgestaltung des Namens M German Airlines wird hierdurch keine eigenständige juristische Person benannt, da ein Zusatz wie GmbH, AG, Ltd. oder Inc. fehlt. Bei einem mit juristischer Sachkunde verfassten Kündigungsschreiben wie dem vom 17.2.2011, das nicht mit einem Vertretungszusatz versehen ist, spricht zudem bereits im Ansatz wenig dafür, dass ein Dritter als Vertreter des Kündigungsberechtigten aufgetreten ist. Dafür, dass es sich um eine bloße Geschäftsbezeichnung der Beklagten handelt, streitet ferner, dass der Kläger, der – wie sein gesamter Vortrag zeigt – mit den Verhältnissen der Beklagten gut vertraut war und ist, vorgerichtlich mit anwaltlichen Schreiben vom 1.3.2011 nicht geltend gemacht hat, dass die fristlose Kündigung nicht durch seine Vertragspartnerin erfolgt sei. Auch ist trotz der Vertrautheit des Klägers mit den maßgeblichen Umständen weder dargetan noch erkennbar, welche konkrete von der Beklagten verschiedene juristische Person die M German Airlines sein sollte.

b) Ferner haben die Parteien die Teilnahmebedingungen wirksam in den (Rahmen-)Vertrag über die Teilnahme des Klägers an dem N-Programm der Beklagten einbezogen.

Allgemeine  Geschäftsbedingungen werden gemäß § 305 Abs. 2 BGB Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist und der anderen Partei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Es ist allerdings zweifelhaft, ob die Beklagte diese vom Kläger bestrittenen Voraussetzungen, soweit es um die ursprüngliche Begründung des Vertrags über die Teilnahme des Klägers am Vielfliegerprogramm N geht, schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt hat. Sie hat in erster Instanz lediglich allgemein vorgetragen, dass jeder Teilnehmer bei Beantragung die Bedingungen der Teilnahme ausdrücklich bestätigen müsse (Bl. 233, 568 d.A.), was kaum einen hinreichenden Rückschluss auf den Hergang im Fall des Klägers erlaubt. In der Berufungserwiderung hat die Beklagte dargelegt, dass der Kläger sich am 4.3.1999 schriftlich bei dem Programm N angemeldet und daraufhin das sog. Welcome Package der Beklagten erhalten habe, in dem unter anderem eine Broschüre mit den Teilnahmebedingungen in der seinerzeit gültigen Fassung enthalten gewesen sei (Bl. 924 d.A.). Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, etwa im Antragsformular, und ein Einverständnis des Klägers mit ihrer Geltung sind damit nicht dargetan.

Die Teilnahmebedingungen sind aber jedenfalls dadurch Teil des Rahmenvertrags geworden, dass der Kläger sie vor der Buchung von Prämientickets später akzeptiert hat. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten hat der Kläger insbesondere am 1.1.2011 und 2.1.2011 Online-Buchungen von Prämientickets vorgenommen, wobei er die in der Buchungsmaske verlinkten Teilnahmebedingungen vor dem Ticketkauf mittels einer sogenannten Checkbox ausdrücklich akzeptieren musste und akzeptiert hat. Weiß der eine Partner eines Rahmenvertrags oder rechnet er damit, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders bisher nicht Vertragsbestandteil des Rahmenvertrags geworden sind, muss er den § 305 Abs. 2 BGB entsprechenden Antrag des Verwenders, die für den gesamten Rahmenvertrag verfassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Abschluss eines Einzelvertrags einzubeziehen, dahin verstehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt und damit auch für den Rahmenvertrag gelten sollen. Dies gilt insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Prämienprogramm Gegenstand des Rahmenvertrags ist, für das das dispositive Recht keine besonderen Regelungen bereit hält und in dem eine Abwicklung der Vertragsbeziehung, auch soweit sie dem Kunden günstig ist, ohne Heranziehung und Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen praktisch kaum möglich ist. Nach seinem Vortrag im vorliegenden Verfahren, den die Beklagte sich insoweit konkludent zu eigen gemacht hat, musste der Kläger bei späteren Ticket-Buchungen von einer ursprünglich fehlenden Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgehen. Denn die Beklagte hat danach bei der anfänglichen Begründung des Vertragsverhältnisses weder ausdrücklich auf ihre Teilnahmebedingungen hingewiesen noch hat der Kläger sein Einverständnis zu deren Geltung erklärt.

Auf die erleichterten Voraussetzungen gemäß § 310 Abs. 1 BGB für eine Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zu Unternehmern kann sich die Beklagte allerdings nicht berufen. Dass der Kläger, wie er selbst dargelegt hat, seit Jahren für die Q Inc. in Pittsburgh tätig ist oder war, lässt nicht notwendig auf eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit schließen. Für einen gewerblichen Handel mit Prämientickets mögen gewisse Indizien sprechen, etwa der vom Kläger eingeräumte, ungewöhnlich hohe Bezug von Meilen aus Geschäften mit Partnerunternehmen der Beklagten (vgl. Bl. 38 d.A.) und der durch steuerstrafrechtliche Ermittlungen (vgl. Bl. 672 d.A.) belegte Betrieb eines Reisebüros in Nicaragua durch den Vater des Klägers, dem der Kläger wiederum nach eigenem Vortrag die Überlassung von Prämientickets zugesichert hat. Über einen (erheblichen) Verdacht hinaus lässt sich hier aber nichts feststellen, zumal die Beklagte zu diesem Punkt nicht vertieft vorgetragen hat.

c) Auch ist der Missbrauchstatbestand gem. Ziff. 2.4.8 S. 1 der Teilnahmebedingungen erfüllt.

Nach Ziff. 2.4.8 S. 1 der Teilnahmebedingungen sind der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte untersagt, sofern die Weitergabe nicht ausdrücklich durch Ziff. 2.4.7 der Teilnahmebedingungen gestattet ist. Gemäß Ziff. 2.4.7 S. 9 der Teilnahmebedingungen können Prämiendokumente ausschließlich an Personen verschenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige persönliche Beziehung verbunden ist, z.B. Verwandte, Freunde und Bekannte.

Die Beklagte macht zutreffend geltend, dass eine sonstige Weitergabe im Sinne von 2.4.8 S. 1 der Teilnahmebedingungen auch dann vorliegt, wenn das Prämiendokument unter Zwischenschaltung eines Dritten, der mit dem Teilnehmer durch eine persönliche Beziehung verbunden ist, an eine bei der Buchung namentlich festgelegte Person übermittelt oder übergeben wird, zu der keine persönliche Beziehung des Teilnehmers besteht. Unter den Wortlaut „sonstige Weitergabe“ fallen sowohl eine unmittelbare Übermittlung oder Übergabe des Prämiendokuments als auch dessen mittelbare Weiterleitung über einen Dritten. Wie aus der Aufzählung Verkauf, Tausch, Anbieten zur Versteigerung oder sonstige Weitergabe folgt, stellt die letztgenannte Alternative zudem einen Auffangtatbestand dar, der insbesondere denkbare Versuche zur Umgehung des Veräußerungsverbots auffangen soll. Dieser auch für einen durchschnittlichen Kunden und Programmteilnehmer erkennbare Gesichtspunkt spricht entscheidend für eine weite, die mittelbare Weitergabe von Prämiendokumenten einbeziehende Auslegung. Hiergegen spricht nicht, dass es dem Teilnehmer rechtlich grundsätzlich möglich ist, dem ihm persönlich verbundenen Dritten einen Anspruch gegen die Beklagte auf Beförderung des im Prämientickets genannten Fluggastes zu schenken und zuzuwenden. Denn die Schenkung geht in diesem Fall notwendig mit einer späteren mittelbaren Weitergabe des Prämientickets einher.

Jedenfalls die vorstehend genannten Voraussetzungen liegen nach dem unstreitigen Sachverhalt vor. Der Kläger hat am 26.1.2011 telefonisch ein Prämienticket auf den Namen M für Flüge von Frankfurt nach Los Angeles am 13.2.2011 und von New York nach Frankfurt am 21.2.2011 gebucht, mit dem Herr M am 13.2.2011 auf dem Frankfurter Flughafen vor Antritt des Fluges nach Los Angeles von Mitarbeitern der Beklagten im Rahmen einer Befragung angetroffen wurde. Ob der Kläger selbst das Prämienticket an Herrn M veräußert hat, wie die Beklagte in erster Linie geltend gemacht hat, oder ob er es schenkweise an seinen Vater überließ oder übertrug und der Vater es entgeltlich oder wiederum unentgeltlich, unmittelbar oder unter Einschaltung der von Herrn M im Rahmen der Befragung genannten Reisebüro J GmbH in Frankfurt an Herrn M weiterleitete, ist unerheblich. In allen denkbaren Fällen ist entweder der Tatbestand der Veräußerung oder derjenige der sonstigen Weitergabe im Sinne von Ziff. 2.4.8 S. 1 der Teilnahmebedingungen erfüllt.

Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass der Ausnahmetatbestand der Ziff. 2.4.7 S. 9 der Teilnahmebedingungen vorliegt. Da seine Sphäre betroffen ist, obliegt ihm insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Soweit er erstmals mit Schriftsatz vom 17.10.2012 (Bl. 1108 d.A.) geltend gemacht hat, dass er Herrn M persönlich kenne und er diesen persönlich in dessen Büro besucht habe, ist damit eine persönliche Verbindung durch eine gegenseitige Beziehung gemäß Ziff. 2.4.7 S. 9 der Teilnahmebedingungen nicht dargetan. Wie die Begriffe persönliche Verbindung und gegenseitige Beziehung sowie die Beispiele Verwandter, Freund und Bekannter zeigen, reicht eine bloße Kenntnis des anderen, auf die sich der Kläger auch nunmehr allein beruft, nicht aus. Es bedarf vielmehr einer gewissen Nähe zum anderen.

Eine Nebenpflicht des Teilnehmers, die bestehenden Veräußerungsbeschränkungen an eine beschenkte und ihm persönlich verbundene, aber im Prämienticket nicht als Fluggast angeführte Person weiterzuleiten, kann dagegen nicht angenommen werden. Für den vom Landgericht gewählten Ansatz gibt es in den Teilnahmebedingungen keine Grundlage. Genauso wie der Verwender das Risiko unklarer Allgemeiner Geschäftsbedingungen trägt und Zweifel zu seinen Lasten gehen, fällt eine zu enge Fassung eines angestrebten Verbots in seine Risikosphäre und unterliegt nach der Wertung des § 305c Abs. 2 BGB keiner Korrekturmöglichkeit über die Annahme und Begründung von Nebenpflichten des Kunden.

d) Für die Beklagte bestand schließlich die grundsätzliche Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund.

Die Berechtigung der Beklagten, aus wichtigem Grund zu kündigen, ergibt sich entweder aus der allgemeinen Regelung der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund in Ziff. 3.1. S. 3 der Teilnahmebedingungen und der Festlegung eines Missbrauchs als speziellen Kündigungsgrund oder Regelbeispiel in Ziff. 3.1 S. 5 der Teilnahmebedingungen oder, sofern die genannten Bestimmungen – etwa weil sie möglicherweise jeden Missbrauchsfall als wichtigen Grund festlegen und keine individuelle Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen voraussetzen, weil sie das regelmäßige Erfordernis einer Abmahnung nicht ausdrücklich vorsehen oder weil einer der sonst vom Kläger gerügten Gesichtspunkte durchgreift – nach §§ 305 ff. BGB nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein sollten, aus der gesetzlichen Kündigungsregelung für Dauerschuldverhältnisse in § 314 BGB.

Wegen des im Fall eines Missbrauchs in jedem Fall als mögliche gesetzliche Folge eingreifenden Rechts zu Kündigung aus wichtigem Grund sind alle Rügen des Klägers bereits im Ansatz unerheblich, die sich auf den überraschenden Charakter, die Intransparenz und die Unangemessenheit einzelner oder aller in den Teilnahmebedingungen festgelegten Rechtsfolgen eines Missbrauchs im Sinne von Ziff. 2.4.8 S. 1 der Teilnahmebedingungen beziehen.

Auf die Wirksamkeit der Missbrauchsregelung in Ziff. 2.4.8 S. 1 der Teilnahmebedingungen wirken sich die vorstehend genannten Rügen nicht aus. Soweit es um die einem Teilnehmer nach Ziff. 2.4.8 S. 1 der Teilnahmebedingungen obliegenden Pflichten einerseits und die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung andererseits geht, kommen ein unzulässiger Summierungseffekt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 14.5.2003 – VIII ZR 308/02, iuris Rdn. 20 f., abgedruckt in NJW 2003, 2234 f. und vom 30.6.2004 – VIII ZR 243/03, iuris 27 f., abgedruckt in NJW 2004, 3045 ff.) und eine unzulässige Gesamtwirkung der Klauseln nicht in Betracht.

Bei der Festlegung der Pflichten des Teilnehmers (im Wesentlichen das Verbot der Übertragung von Meilen sowie der Veräußerung und sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten) und der Festlegung der Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung (im Wesentlichen Nichteinlösung des Prämiendokuments, Nachkalkulation des tatsächlichen Preises neben dem Verfall der eingesetzten Meilen, weitergehender Schadensersatz, Recht zur außerordentlichen Kündigung und zum Entzug des Vielfliegerstatus mit der Folge des Verfalls aller gesammelten Meilen) handelt es sich, auch wenn sie einen inhaltlichen Zusammenhang aufweisen, um klar abgrenzbare und teilbare Fragen.

Zwar mögen einzelne in den Teilnahmebedingungen geregelte Rechtsfolgen gemäß §§ 305 ff. BGB nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein. Dies gilt etwa für die Berechtigung zur Nachkalkulation des tatsächlichen Preises neben dem Verfall der eingesetzten Meilen (Ziff. 2.4.8 S. 5 der Teilnahmebedingungen), bei der eine Wertanrechnung der verfallenen Meilen zwecks Vermeidung einer doppelten oder jedenfalls zu hohen Vergütung nicht oder jedenfalls nicht klar vorgesehen ist, oder für den Verfall aller gesammelten Meilen im Fall einer fristlosen Kündigung (Ziff. 3.2 S. 2 der Teilnahmebedingungen), der der gesetzlichen Wertung der §§ 346 ff., 812 ff. BGB widerspricht, dass erlangte Vermögensvorteile – solchen liegen in den einen Rabatt und ein Rückvergütungsversprechen darstellenden Meilen – im Fall einer Vertragsbeendigung herauszugeben sind. Zur Unangemessenheit der dem Teilnehmer nach Art. 2.4.8 S. 1 der Teilnahmebedingungen obliegenden Pflichten führt dies aber schon deshalb nicht, weil die Rechtsfolgen, die in den Teilnahmebedingungen für den Fall eines Missbrauchs vorgesehen sind, im Grundsatz der gesetzlichen Regelung entsprechen, dass Pflichtverletzungen des einen Vertragspartners in einem Dauerschuldverhältnis Schadensersatzansprüche des anderen Teils und ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund auslösen können.

e) Die fristlose Kündigung vom 17.2.2011 ist jedoch im Ergebnis unwirksam, weil das Verbot der Veräußerung oder sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten gemäß Ziff. 2.4.8 S. 1 der Teilnahmebedingungen wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Ein eine fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund kann nur vorliegen, wenn die Verpflichtung des Teilnehmers gemäß Ziff. 2.4.8 S. 1 der Teilnahmebedingungen, den Verkauf oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten zu unterlassen, ihrerseits Vertragsbestandteil geworden und wirksam ist. Dies ist nicht der Fall.

aa) Die Bestimmung der Ziff. 2.4.8 S. 1 der Teilnahmebedingungen ist allerdings nicht überraschend im Sinne von § 305c BGB. Der Kunde eines Rabatt- und Prämienprogramms, wie es das in Rede stehende N-Programm der Beklagten darstellt, muss nach der nach Struktur und Inhalt des Programms losgelöst von den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennbaren Zielsetzung einer Kundenbindung damit rechnen, dass der Programmbetreiber gesammelte Punktwerte und Ansprüche auf Prämien bestimmten Beschränkungen unterwirft und sie gegebenenfalls allein dem Vertragspartner zuwenden will. In den Teilnahmebedingungen der Beklagten sind die Beschränkungen, was die Übertragung von Ansprüchen auf Prämienleistungen angeht, dort zu finden, wo sie ein verständiger Kunde erwarten würde, nämlich unter der Überschrift „2. Meilen“, dort unter dem Unterpunkt „2.4 Einlösen der Meilen“, dort unter dem Unterpunkt „2.4.8 Missbrauch“, dort wiederum sogleich im ersten Satz.

bb) Das Verbot der Veräußerung und der sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten, insbesondere von Prämientickets, bewirkt jedoch eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB.

(1) Die Klausel ist gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig. Sie weicht von dem aus §§ 137, 398, 903 BGB folgenden, für eine Marktwirtschaft wesentlichen Grundsatz ab, dass Rechte und Ansprüche dinglich unbeschränkt und zugleich ohne schuldrechtliche Einschränkungen gegenüber einem Vertragspartner übertragen werden können. Die Vorschriften der §§ 613, 399 Alt. 1 BGB sind im Streitfall nicht einschlägig. Die Beförderung mit einem Flugzeug stellt eine Werk- und keine Dienstleistung dar, hinsichtlich derer ein Anspruch gegen den Dienstverpflichteten im Zweifel nicht übertragbar wäre. Auch führt die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger im Falle der Beförderung einer Person nicht zu einem anderen Leistungsinhalt.

(2) Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist dann unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt  ist  (BGH, Urteile vom 1.2.2005 – X ZR 10/04, iuris Rdn. 21, abgedruckt in NJW 2005, 1774 f., und vom 28.1.2010 – Xa ZR 37/09, iuris Rdn. 13, abgedruckt in NJW 2010, 2046 ff. jeweils m.w.Nachw.).

Während der Kunde im Streitfall durch das Verbot der Veräußerung und sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten, insbesondere von Prämientickets, in seinen berechtigten Interessen – wenn auch in begrenztem Umfang – beeinträchtigt wird, fehlt es unter Berücksichtigung aller Umstände auf Seiten der Beklagten an einem anerkennungswerten schutzwürdigen Interesse.

(a) Der Kunde hat ein Interesse daran, den (Mengen-)Rabatt und die wertmäßige Rückvergütung, die die Beklagte für den Fall des Erreichens der erforderlichen Meilenzahl in Gestalt einer Prämie versprochen hat, in Anspruch nehmen zu können. Das Verbot der Veräußerung und der sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten beeinträchtigt den Kunden allerdings nur, wenn er eine Prämie momentan nicht, sondern erst später benötigt – es führt dann wirtschaftlich gesehen zu einem Verlust von Zinsen auf den Wert des Rückvergütungsanspruchs (oder unter Umständen zu einem Verfall durch Zeitablauf) – oder wenn er (oder eine ihm durch eine gegenseitige Beziehung verbundene Person, die er beschenken möchte) eine Prämie aus persönlichen Gründen ausnahmsweise überhaupt nicht mehr braucht und verwenden kann.

Anders als die Beklagte geltend macht, stellen die gesammelten Meilen für die Programmteilnehmer, auch wenn sie für ein Flugticket nicht mehr zahlen als Nichtteilnehmer, keine kostenlose Zusatzleistung dar. Der Programmteilnehmer bringt einen Teil seines Entgelts bei jedem Flug auf, um nach dem Sammeln der erforderlichen Meilenzahl den (Mengen-)Rabatt und die wertmäßige Rückvergütung zu erlangen. Aus der Sicht der Beklagten gilt wirtschaftlich nichts anderes. Soweit sie die Kosten des Programms einschließlich der Prämienleistungen – auch wenn die diesbezüglichen Kosten wegen der Nutzung sonst voraussichtlich freier Flugplätze begrenzt sein mögen – nicht aus der angestrebten Umsatzsteigerung finanzieren kann, muss sie hierfür bei Leistungen, die zum Sammeln von Prämien berechtigen, ein zusätzliches Entgelt verlangen, das allerdings gleichermaßen von Programmteilnehmern wie von Nichtteilnehmern aufgebracht wird.

Die von der Beklagten noch angeführten sonstigen Prämienleistungen (Hotelaufenthalte, Mietwagen, Sachleistungen aus dem WorldShop) stellen nicht notwendig einen angemessenen Ausgleich für das Verbot der Veräußerung oder sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten einschließlich von Prämientickets dar. Dies gilt unabhängig von der Behauptung des Klägers, dass der Kunde bei der Einlösung von Meilen in Sachleistungen verglichen mit der Buchung von Prämienflügen einen deutlich geringen Gegenwert erhalte. Denn das vorliegende Programm wendet sich primär an Vielflieger, für die andere Prämien als Flugtickets unter Umständen nicht verwendbar oder interessant sind.

(b) Die Beklagte hat ein Interesse, durch das N Programm und die Ausgestaltung der Teilnahmebedingungen eine langfristige Bindung der angesprochenen Kunden an ihre Fluglinie sicherzustellen. Das Verbot der Veräußerung und der sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten ist jedoch bei typisierter Betrachtung zur Erreichung dieses Zwecks teils nicht geeignet und im Übrigen nicht erforderlich.

Hat der Kunde die für die Ausstellung eines Prämiendokuments erforderliche Menge an Meilen gesammelt und kann er die Prämie und die hierin liegende wertmäßige Rückvergütung in Anspruch nehmen, kann eine Kundenbindung nicht mehr über einen wirtschaftlichen Anreiz erfolgen, welcher durch ein Veräußerungs- und Übertragungsverbot abgesichert werden müsste. Die Sachlage ist insofern eine andere als vor dem Einsammeln der erforderlichen Meilenzahl. Hier muss der dem Kunden wirtschaftlich günstige Mengenrabatt erst noch durch Abschluss weiterer Beförderungsverträge mit der Beklagten erwirtschaftet werden. Dürfte der Kunde seine Meilen dagegen vor dem Einsammeln der erforderlichen Meilenzahl (entgeltlich) übertragen, müsste er nicht die vorausgesetzte Mindestleistung der Beklagten in Anspruch nehmen, um Rabatt und wertmäßige Rückvergütung zum Teil wirtschaftlich zu realisieren.

Folgerichtig beruft sich die Beklagte für die durch das Verbot der Veräußerung und der sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten, insbesondere von Prämientickets, bezweckte Kundenbindung nicht  auf einen wirtschaftlichen Anreiz, sondern im Kern allein auf einen psychologisch-emotionalen Effekt. Sie macht geltend, dass das eigene Erleben der ersammelten Prämie – oder das Miterleben einer Prämienleistung durch eine nahe stehende Person – einen besonderen Kundenbindungseffekt auslöse, der insbesondere dahin gehe, dass sie in den Köpfen ihrer Kunden mit ihrem Angebot präsent bleibe (vgl. S. 15, 34 f. der Berufungserwiderung, Bl. 924, 947 f. d.A. und S. 4 des Schriftsatzes vom 15.5.2013, Bl. 1211 d.A.).

Soweit Kunden der Beklagten eine Veräußerung von Prämientickets überhaupt in Betracht ziehen, steht für sie der wirtschaftliche Wert des Rückvergütungsversprechens im Vordergrund. Nach aller Lebenserfahrung werden sie sich durch ein mittels eines Verbots der Veräußerung und der sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten erzwungenes eigenes Erleben der Prämienleistung kaum an die Beklagte binden. Sie werden die Entscheidung, ob sie künftig Flugleistungen der Beklagten oder eines Mitbewerbers in Anspruch nehmen, vielmehr in aller Regel nüchtern-rational nach dem Preis-/Leistungsverhältnis treffen, nicht aber aufgrund einer fortdauernden inneren Präsenz der Leistungen der Beklagten oder sonstiger eher emotionaler Gesichtspunkte. Da der Zusammenhang, dass Zwang und ein der Beklagten günstiger psychologischer Effekt unvereinbar sind, auf der Hand liegt, bedarf es der von der Beklagten im Schriftsatz vom 15.5.2013 nochmals beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Eignung des N-Programms zur Kundenbindung nicht.

Soweit Kunden eine Veräußerung von Prämientickets nicht erwägen, weniger wirtschaftlich  denken und handeln und psychologisch-emotionalen Effekten daher besser zugänglich sind, bedarf es eines Verbots der Veräußerung und der sonstigen Weitergabe zur Erreichung der angestrebten Kundenbindung nicht. Ihre im Schriftsatz der Beklagten vom 13.5.2013 angesprochene „Sammelleidenschaft“ führt unabhängig von der Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dazu, dass es zu der beabsichtigten Kundenbindung kommt.

Dass das eigene Erleben der Leistungen der Beklagten im vorliegenden Prozess nur vorgeschoben und für die Beklagte und die von ihr angestrebte Kundenbindung kein wesentlicher tatsächlicher Gesichtspunkt ist, zeigt sich auch daran, dass die gesammelten Meilen nicht nur in Flugleistungen, sondern in zahlreiche weitere, vom eigentlichen Gegenstand des Programms losgelöste Prämien wie Hotelaufenthalte, die Inanspruchnahme von Mietwagen oder Sachleistungen aus dem WorldShop der Beklagten eingetauscht werden können. Von einem eigenen Erleben einer Leistung der Beklagten kann hier genauso wenig die Rede sein wie von einer durch die Prämie bewirkten Präsenz der Beklagten in den Köpfen ihrer Kunden.

Soweit die Beklagte als zu berücksichtigendes Interesse noch auf einen durch die Veräußerung oder die sonstige Weitergabe des Prämientickets entstehenden Umsatzverlust sowie, insbesondere im Schriftsatz vom 13.5.2013, auf den Verlust von Vollzahlern verweist, ist ihr Vorbringen unschlüssig. Aufgrund des Sammelns einer entsprechenden Meilenzahl muss sie die Prämienleistung in Gestalt eines Flugs entweder gegenüber dem Teilnehmer oder dem Dritten, der das Prämienticket erworben hat, erbringen. Dass der Dritte ohne den Erwerb des Prämientickets mit einem regulären Flugticket mir ihr geflogen wäre, ist keineswegs wahrscheinlicher, als dass der das Prämienticket veräußernde Kunde sich bei seinem nächsten, nunmehr nicht durch Einlösung von Meilen in eine Prämie möglichen Flug für eine Reise mit ihr entscheidet.

Schließlich kann entgegen der von der Beklagten im Schriftsatz vom 13.5.2013 vertretenen Auffassung nicht angenommen werden, dass der Beklagten im Fall der Veräußerung oder sonstigen Weitergabe von Prämientickets Kunden verloren gehen, weil ihr dann keine Daten zur individuellen Ansprache vorlägen. Denn unstreitig können Prämientickets, die von einem anderen als dem Programmteilnehmer genutzt werden sollen, nur auf den Namen einer bestimmten Person gebucht werden, so dass die Beklagte über die für eine Kundenansprache erforderlichen Daten verfügt oder sich diese durch eine entsprechende Ausgestaltung des Buchungsvorgangs ohne weiteres beschaffen kann.

Die Beklagte mag ein Interesse daran haben, dass Kunden – wie es in Bezug auf den Kläger durchaus zu vermuten ist – nicht günstig, etwa über die Inanspruchnahme von Partnerleistungen, Meilen erwerben, hiermit Prämientickets einlösen, bei denen Meilen mit hohem Gegenwert eingesetzt werden können, und diese mit Gewinn an Dritte verkaufen. Auch wenn der Wert einer Meile zwischen den Parteien streitig ist, ergibt sich aus dem Vorbringen beider Seiten, dass einer Meile je nach Einsatz ein unterschiedlicher Wert zukommen kann. Zur Wahrung des vorgenannten Interesses der Beklagten, auf das sie sich in diesem Rechtsstreit nicht ausdrücklich berufen hat, bedarf es aber keines generellen Verbots der Veräußerung oder sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten. Dies gilt schon deshalb, weil es grundsätzlich möglich sein muss, das jeweils für die Erlangung von Meilen aufzuwendende Entgelt anzugleichen und den Meilen bei der Einlösung in Prämien gleiche Werte zuzuweisen. Außerdem kann die Beklagte die ihren Interessen schädliche konkrete Verhaltensweise in den Teilnahmebedingungen definieren und als solche untersagen.

f) Die mit Schreiben vom 17.2.2011 ausgesprochene unwirksame fristlose Kündigung lässt sich schon deshalb nicht gemäß § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umdeuten, weil eine solche – wie unter B I 2 dargelegt ist – ihrerseits unwirksam wäre.

2. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung ist die ordentliche Kündigung vom 7.4.2011 ebenfalls nicht wirksam.

a) Im Berufungsverfahren ist zwischen den allerdings Parteien außer Streit, dass die N GmbH von der Beklagten bevollmächtigt war, in deren Namen zu handeln und das Vertragsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zu kündigen.

b) Die formularmäßige Bestimmung in Ziff. 3.1 S. 2 der Teilnahmebedingungen, nach der eine ordentliche Kündigung durch die Beklagte unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich ist, ist auch Vertragsbestandteil geworden und wirksam.

Sie wird vom Kläger allein unter dem Gesichtspunkt angegriffen, dass die Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von zwei Wochen und die in Ziff. 3.2 S. 1 der Teilnahmebedingungen für den Fall der ordentlichen Kündigung festgelegte Verfallsfrist für gesammelte Meilen von sechs Monaten ab Zugang in ihrer Gesamtwirkung eine unangemessene Benachteiligung herbeiführten, weil dem Kunden – entsprechend der Red Points-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28.1.2010 – Xa ZR 37/09, iuris Rdn. 13, abgedruckt in NJW 2010, 2046 ff.) keine ausreichend lange Frist für die Inanspruchnahme des in Aussicht gestellten Rabatts und für einen werthaltigen Einsatz der gesammelten Punkte bleibe. Die Kündigungsmöglichkeit und die Kündigungsfrist einerseits sowie die Verfallsfrist nach Kündigung für gesammelte Punkte andererseits stellen aber teilbare Regelungen dar, die – wenn überhaupt – nur einen geringfügigen und bei wertender Betrachtung zu vernachlässigenden Summierungseffekt haben. Für die Nutzbarkeit des Rabatts und der gesammelten Meilen kommt es entscheidend nur auf die gegenüber der Kündigungsfrist von zwei Wochen wesentlich längere Verfallsfrist von sechs Monaten an, zumal letztere nach den Teilnahmebedingungen nicht ab Wirksamkeit der Kündigung, sondern bereits ab deren Zugang läuft.

c) Eine ordentliche Kündigung war jedoch in dem Zeitraum bis zum 28.2.2013, für den dem Kläger im Juni 2010 der besondere Vielfliegerstatus eines I Member zuerkannt worden ist, aufgrund einer stillschweigend getroffenen vorrangigen Individualabrede ausgeschlossen.

Der entsprechenden Auslegung des Verhaltens der Parteien liegen die nachfolgenden Gesichtspunkte zugrunde. Befristete Rechtsverhältnisse sind nach dispositivem Recht im Allgemeinen nicht ordentlich kündbar. Diese Wertung prägt das Verständnis des Rechtsverkehrs. Verleiht ein Vertragspartner dem anderen innerhalb eines Rechtsverhältnisses einen befristeten besonderen Status, dessen Erlangung mit erheblichen Aufwendungen einhergeht und der mit geldwerten Vorteilen verbunden ist, darf der andere Teil dieses Verhalten daher gemäß §§ 133, 157 BGB regelmäßig dahin verstehen, dass ihm der besondere Status innerhalb des Zeitraums nicht ohne Grund entzogen werden darf und zwar auch nicht über eine an keine Voraussetzungen geknüpfte Kündigung des Grundverhältnisses. Gesichtspunkte, die dazu führen, dass der Kläger die befristete Zuerkennung des Status eines I Member im Streitfall anders verstehen musste, sind weder dargetan noch erkennbar. Für die Erlangung des I Status muss ein Programmteilnehmer zwar keine über die Buchung von Flügen hinausgehenden Aufwendungen tätigen, er muss aber grundsätzlich in erheblichem Umfang Flugleistungen der Beklagten in Anspruch nehmen und bezahlen und hierdurch entsprechende Statusmeilen sammeln. Nach dem vom Kläger vorgelegten N Statuslevel (Anlage K 2, Bl. 87 ff. d.A.) sind dies 600.000 I Meilen in zwei aufeinander folgender Kalenderjahren, wobei der Kläger unstreitig ein besonderes, aber ebenfalls mit beachtlichem finanziellen Aufwand einhergehendes Angebot der Beklagten zur Erlangung des I Member Status genutzt hat, sogenannte Private Jet Flüge für einen Gesamtpreis von 67.044 €. An besonderen Vorteilen des Status sind unter anderem eine zeitlich unbeschränkte Gültigkeit gesammelter Meilen, 25 % mehr an Meilen, eine höchste Wartenlistenpriorität, ein Zugang zu bestimmten Lounges und zum First Class Terminal in Frankfurt und zumindest eine beste Flugprämienverfügbarkeit zu nennen.

Die der vorstehenden Auslegung zugrunde liegende Wertung findet sich in den Geschäftsbedingungen der Beklagten wieder. Ziff. 3.1 S. 9 der Teilnahmebedingungen sieht für die „hier genannten Fälle“, das heißt für die in den vorstehenden Sätzen genannten speziellen Kündigungsgründe oder Regelbeispiele eines wichtigen Grundes, ein Recht der Beklagten vor, einen bestehenden besonderen Vielfliegerstatus durch einseitige Erklärung fristlos zu beenden. Eine Möglichkeit zur fristgemäßen Beendigung eines bestehenden besonderen Vielfliegerstatus ist in den Teilnahmebedingungen dagegen nicht angesprochen oder ausdrücklich geregelt. Diese Differenzierung – in Bezug auf einen besonderen Vielfliegerstatus wird das Recht zur fristlosen (vgl. Ziff. 3.1. S. 3 der Teilnahmebedingungen), nicht aber zur fristgemäßen (vgl. Ziff. 3.1. S. 2 der Teilnahmebedingungen) Beendigung aufgegriffen – lässt sich dahin verstehen, dass die befristete Verleihung des Vielfliegerstatus gegenüber der das Teilnahmeverhältnis als solches betreffenden ordentlichen Kündigungsmöglichkeit den Vorrang hat und eine solche für die Dauer des Bestehens des besonderen Status ausschließt.

3. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 2.12.2011 ist ebenfalls nicht wirksam.

Der Kündigungserklärung liegt kein zu einer fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund zugrunde. Der Kläger hat sich nicht pflichtwidrig verhalten, indem er am 27.5.2011 unter der Angabe einer von der früher verwendeten Anschrift abweichende Adresse einen Antrag auf Eröffnung eines Meilenkontos gestellt hat. Denn die weitere oder erneute Teilnahme am N-Programm der Beklagten kann allenfalls dann unzulässig sein (vgl. Ziff. 3.1. S. 12 der Teilnahmebedingungen), wenn die Beklagte das (frühere) Teilnahmeverhältnis wirksam gekündigt hat. Im Fall des Klägers bestand das ursprüngliche Vertragsverhältnis dagegen aus den vorstehend dargelegten Gründen fort.

II. Der Antrag zu 2) ist begründet. Dem Kläger ist der Status eines I Members nicht wirksam entzogen worden, sondern er besteht fort.

Der im Schreiben vom 17.2.2011 ausgesprochene Entzug des besonderen Vielfliegerstatus ist unwirksam. Die Beklagte hat nach Ziff. 3.1. S. 9 der Teilnahmebedingungen in den „hier genannten Fällen“ das Recht, einen bestehenden besonderen Vielfliegerstatus durch einseitige Erklärung fristlos zu beenden.

Die Regelung ist entgegen der Auffassung des Klägers zwar nicht intransparent. Durch den Begriff „hier genannte Fälle“ sind aus Sicht eines verständigen Kunden, wie sich aus der Gewährung eines Rechts zur fristlosen Status-Beendigung ergibt, die in den vorstehenden Sätzen genannten speziellen Kündigungsgründe oder Regelbeispiele eines wichtigen Grundes angesprochen und aufgegriffen, nicht aber das in Ziff. 3.1 S. 2 der Teilnahmebedingungen begründete ordentliche Kündigungsrecht mit einer Frist von zwei Wochen.

Aus den unter B BB I 1 dargelegten Gründen liegt aber kein wichtiger Grund vor, der die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger rechtfertigt. Dies gilt gleichermaßen für den Entzug des Status eines I Members.

III. Der  Antrag zu 3) ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB oder aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der aus der Kündigung seiner Teilnahme an dem Vielfliegerprogramm N und aus dem Entzug des I Member-Status entstanden ist oder noch entsteht.

Denn es fehlt an einer – schuldhaften – Pflichtverletzung der Beklagten in Gestalt einer unberechtigten Kündigung oder eines unberechtigten Entzugs des besonderen Vielfliegerstatus.

Sofern Ziff. 2.4.8 S. 1 der Teilnahmebedingungen wirksam wäre und nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB verstieße, wäre die fristlose Kündigung mit Schreiben vom 17.2.2011 wirksam gewesen. Das Gleiche gilt für den seinerzeit erklärten Entzug des Status eines I Members. Wie oben dargelegt worden ist, ist die Kündigung vom 17.2.2011 durch die Beklagte selbst erfolgt, die Teilnahmebedingungen sind wirksam einbezogen, der Kläger hat den Missbrauchstatbestand gemäß Ziff. 2.4.8 S. 1 der Teilnahmebedingungen erfüllt und für die Beklagte bestand die grundsätzliche Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund.

Bei Wirksamkeit der Klausel hätte der feststehende Verstoß des Klägers gegen das Verbot einer sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen wichtigen Grund dargestellt, der ohne vorherige Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigte (§ 314 Abs. 1 und Abs. 2 BGB iVm § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger im vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben vom 2.3.2011 oder im vorliegenden Rechtsstreit in einer Weise, die auf seine Einstellung im Kündigungszeitpunkt zurückschließen lässt, konkludent – etwa durch die Anträge zu 4) bis 6) – zu erkennen gegeben hat, ohnehin und ungeachtet einer Abmahnung auch in Zukunft Prämientickets an dritte, ihm nicht nahe stehende Personen verkaufen zu wollen. Denn die Vorgehensweise des Klägers, der das Prämiendokument nicht etwa direkt, sondern über eine Sachaufklärung erschwerende Umwege an Herrn M weitergegeben hat, streitet gegen einen lediglich fahrlässigen Verstoß und für einen vorsätzliche, wenn nicht gar systematische Verletzung des Verbots der Weitergabe von Prämiendokumenten. Darin fügt sich der Vortrag des Klägers ein, dass er seinem Vater, der nach dem vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Inhalt des Schreibens des Finanzamtes Nürnberg-Süd vom 17.1.2011 (Anlage B 28, Bl. 672 d.A.) Inhaber einer Reiseagentur in Nicaragua ist, zugesagt habe, er würde Flüge für ihn buchen, wann immer er für sich oder einen anderen einen Flug benötige (Bl. 339 d.A.). Bei dieser zu einem endgültigen Vertrauensverlust führenden Sachlage wäre es der Beklagten – die Wirksamkeit von Ziff. 2.4.8 S. 1 der Teilnahmebedingungen weiterhin unterstellt – nicht zumutbar gewesen, nach einer Abmahnung weiter mit dem Kläger zusammenzuarbeiten und ihn weiter an dem Programm N teilnehmen zu lassen.

Von einem Verstoß von Ziff. 2.4.8 S. 1 der Teilnahmebedingungen gegen § 307 Abs. 1 BGB musste die Beklagte auch bei sorgfältiger Prüfung (§ 276 BGB) der Wirksamkeit ihrer Geschäftsbedingungen, die vor Ausspruch der fristlosen Kündigung geboten war, nicht ausgehen. Denn in der obergerichtlichen Rechtsprechung fehlt es bisher, soweit es um Übertragungs- und Veräußerungsverbote für Prämienansprüche aufgrund von Bonus- und Kundenbindungsprogrammen geht, an Entscheidungen, die konkretisieren und klarstellen, ob und unter welchen Voraussetzungen in entsprechenden Verboten eine unangemessene Benachteiligung des Kunden liegt. Wie aus den vorstehenden Ausführungen des Senats folgt, handelt es sich in der Sache um einen komplexen und umfangreichen Abwägungsvorgang. Mit der Bewertung, dass die Beklagte die Unwirksamkeit der in Rede stehenden Klausel auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennen musste, steht in Einklang, dass auch das Landgericht nach umfangreichem Sachvortrag beider Parteien die Wirksamkeit von Ziff. 2.4.8 S. 1 der Teilnahmebedingungen angenommen hat.

IV. Der Antrag zu 4) ist begründet. Der Kläger ist berechtigt, Meilen des Vielfliegerprogramms N der Beklagten an Dritte zu übertragen.

Ziff. 2.1 S. 4 der Teilnahmebedingungen, nach der Meilen nicht übertragbar sind, bewirkt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Sobald der Programmteilnehmer die für einen Eintausch in ein Prämiendokument erforderliche Anzahl an Meilen gesammelt hat, fehlt es aus den Gründen, die in Bezug auf das Verbot der Veräußerung und sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten oben angeführt worden sind (vgl. B BB I 1 e bb), an einem anerkennswerten schutzwürdigen Interesse der Beklagten an der Unübertragbarkeit der prämienreifen Meilen, während der Kunde hierdurch in seinen berechtigten Interessen – wenn auch in dem oben aufgezeigten begrenzten Umfang – beeinträchtigt wird.

Anders liegt es lediglich in der Zeit vor dem Einsammeln der erforderlichen Meilenzahl. Hier erfordert und rechtfertigt die angestrebte Kundenbindung an sich ein Übertragungsverbot. Der dem Kunden wirtschaftlich günstige Mengenrabatt muss von ihm erst noch durch Abschluss weiterer Beförderungsverträge mit der Beklagten erwirtschaftet werden. Dürfte der Kunde seine Meilen vor dem Einsammeln der erforderlichen Meilenzahl (entgeltlich) übertragen, müsste er nicht die vorausgesetzte Mindestleistung der Beklagten in Anspruch nehmen, um Rabatt und wertmäßige Rückvergütung zum Teil wirtschaftlich realisieren zu können.

Dieser von der Beklagten auf S. 6 f. des Schriftsatzes vom 13.5.2013 zu Recht hervorgehobene Gesichtspunkt der – nicht erwünschten – Nutzbarkeit von Meilen vor Prämienreife, der berechtigte Interessen der Beklagten entgegen stehen und die von ihr daher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich untersagt werden kann, verhilft der Rechtsverteidigung der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht zum Erfolg. Aufgrund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion ist der Senat gehindert, die Klausel mit dem noch zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten.

V. Der Antrag zu 5) ist begründet. Der Kläger ist berechtigt, Prämiendokumente an Personen zu übertragen, mit denen er nicht durch eine gegenseitige Beziehung verbunden ist.

Wie unter B BB I 1 e bb dargelegt worden ist, ist das in Ziff. 2.4.8 S. 1 der Teilnahmebedingungen festgelegte Verbot der Veräußerung von Prämiendokumenten wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Eine isolierte Aufrechterhaltung des Verbots einer sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte, mit denen der Teilnehmer nicht durch eine gegenseitige Beziehung verbunden ist, kommt schon deshalb nicht in Betracht, da es sich insoweit um einen bloßen Auffangtatbestand handelt, der keinen sinnvollen und verständlichen Klauselrest darstellt.

VI. Der Antrag zu 6) ist begründet. Der Kläger ist berechtigt, Prämiendokumente zu verkaufen.

Wie unter B BB I 1 e bb dargelegt worden ist, ist das in Ziff. 2.4.8 S. 1 der Teilnahmebedingungen festgelegte Verbot der Veräußerung von Prämiendokumenten wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

VII. Der Antrag zu 7) ist unbegründet. Gesammelte Meilen können nicht unbeschränkt gegenüber der Beklagten eingelöst werden, sondern verfallen nach Ziff. 2.5 der Teilnahmebedingungen.

1. Anders als der Kläger geltend macht, ist die Bestimmung nicht unklar und unverständlich und deshalb nicht wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Nr. 2 BGB unwirksam. Meilen verfallen nach der Klausel zum nächsten Quartalsende, sofern sie nicht innerhalb von 36 Monaten ab Ereignis (Antritt des jeweiligen Fluges, Beginn des Hotelaufenthalts, Zeitpunkt der Wagenanmietung etc.) auf dem Meilenkonto gegen eine Prämie eingelöst werden. Durch die Klammerzusätze ist für den durchschnittlichen Kunden der Beklagten hinreichend deutlich, dass es für das jeweilige Ereignis und den Beginn der Verfallsfrist auf den Beginn der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung der Beklagten oder eines Partnerunternehmens, nicht aber auf den Abschluss des zugrunde liegenden Vertrags, der früher liegen kann, ankommt.

2. Die Bestimmung in Ziff. 2.5 der Teilnahmebedingungen bewirkt auch keine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Zum allgemeinen rechtlichen Prüfungsmaßstab wird auf die Ausführungen unter B BB I 1 e bb verwiesen.

Wie das Landgericht zu Recht hervorgehoben hat, hat die Beklagte angesichts der ihr aus dem Kundenbindungsprogramm erwachsenden finanziellen Risiken und bilanziellen Folgewirkungen ein berechtigtes Interesse daran, die zeitliche Gültigkeit von Meilen zu beschränken, insbesondere den genauen Zeitpunkt des Verfalls festzulegen. Unterlägen Prämienansprüche der Kunden aus gesammelten Meilen allein der Verjährung gemäß §§ 194 ff. BGB, ließe sich der Zeitpunkt des Entstehens einer Einrede der Beklagten, da der Verjährungsbeginn von typischerweise, aber nicht notwendig in jedem Einzelfall vorliegenden subjektiven Voraussetzungen abhängt, nicht stets sicher feststellen. Dies gilt insbesondere  auch deshalb, weil die Beklagte über eine Vielzahl von Kunden und Programmteilnehmern verfügt und zahlreiche unterschiedliche Leistungen und Sachverhalte zur Gutschrift von Meilen führen.

Dem Kunden der Beklagten entstehen dagegen durch die Abweichung, die Ziff. 2.5 der Teilnahmebedingungen von §§ 194 ff. BGB enthält, keine beachtlichen Nachteile. Sofern die Meilen einen Prämienanspruch des Kunden auslösen, kann zwar der 36 Monate „nach Ereignis“ zum Quartalsende eintretende Verfall um bis zu neun Monate früher erfolgen als die hier maßgebliche regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB endet. Denn die Verjährung beginnt erst zum Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Hat beispielsweise das zur Gutschrift von Meilen führende Ereignis im März 2013 stattgefunden, würde ein Verfall zum 31.3.2016, Verjährung dagegen zum 31.12.2016 eintreten. Die Regelung der §§ 194 BGB ff. zeigt aber, dass ein Zeitraum von drei Jahren oder 36 Monaten vom Gesetzgeber grundsätzlich als ausreichend angesehen wird, um eine geschuldete Leistung in Anspruch nehmen und durchsetzen zu können. Ist ein Anspruch gegen Jahresende entstanden und liegen die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor, steht dem Gläubiger auch nach der gesetzlichen Regelung kein längerer Zeitraum als drei Jahre zur Verfügung.

Die Abweichung gegenüber den §§ 194 ff. BGB, die vor allem auch dann bestehen kann, wenn eine Meilengutschrift wegen Nichterreichens der erforderlichen Mindestzahl an Meilen noch keinen Prämienanspruch auslöst, wird zudem durch sachlich mit Ziff. 2.5 der Teilnahmebedingungen zusammenhängende, dem Kunden günstige Regelungen ausreichend kompensiert. Nach Ziff. 2.5 S. 2 der Teilnahmebedingungen ist die Beklagte zu einem rechtzeitigen Hinweis auf das Datum und den Umfang eines drohenden Meilenverfalls in der N Kontoinformation bzw. im persönlichen Internet-Meilenkonto verpflichtet. Eine entsprechende Pflicht besteht für den Schuldner, dessen Verpflichtung alsbald verjähren wird, nicht. Die geschuldeten Hinweise werden von der Beklagten – wobei weitere Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind – jedenfalls im Quartal vor dem Verfall auch erteilt. Auch wenn – wie der Kläger geltend macht – Prämienflüge aus persönlichen Gründen oder aus Gründen der Verfügbarkeit nicht immer langfristig im Voraus buchbar sein mögen, haben Prämienflugdokumente gemäß Ziff. 2.4.7 S. 7 der Teilnahmebedingungen eine Gültigkeit von zwölf Monaten ab Ausstellung. Hierdurch ist es den Kunden der Beklagten, anders als einem Gläubiger im Falle der Verjährung gemäß §§ 194 ff. BGB, grundsätzlich möglich, den in den Meilen verkörperten Wert auch noch in einem gewissen Zeitraum nach Ablauf der Verfallsfrist zu nutzen.

CC. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 12.4.2013 zwei weitere Anträge (dort unter 4. und 5., Bl. 1188 d.A.) angekündigt, diese aber in der mündlichen Verhandlung vom 15.4.2013 ausdrücklich nicht gestellt hat, liegt eine teilweise Klagerücknahme vor, die sich in Bezug auf die Kostenverteilung allerdings nicht auswirkt. Die angekündigten beiden weiteren Anträge hatten gegenüber dem Klageantrag zu 3), der ebenfalls auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten gerichtet ist, keinen ins Gewicht fallenden zusätzlichen Wert.

Entsprechend den Angaben des Klägers im Senatstermin bemisst der Senat den Wert des Klageantrags zu 3) mit etwa der Hälfte des Gesamtstreitwerts, was zu gleichen Unterliegensanteilen beider Parteien und damit zur Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits gegeneinander führt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen für beide Parteien vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung hat insbesondere die Frage, ob der Betreiber eines Kundenbindungsprogramms in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die freie Übertragbarkeit gesammelter Punkte oder Prämien untersagen kann. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist auch, ob  die Gültigkeit von Punkten über die §§ 194 ff. BGB hinaus zeitlich begrenzt werden kann (vgl. Ziff. 2.5 der Teilnahmebedingungen).

Berufungsstreitwert: 300.000 € (wie 1. Instanz)

Vorinstanz:
Landgericht Köln, 14 O 245/11

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