Bundestag beschließt Gesetz zur „Button-Lösung“

13. März 2012
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Der Deutsche Bundestag hat am 02.03.2012 ein Gesetz verabschiedet, welches insbesondere 2 wichtige Konsequenzen für den Online-Fernabsatzhandel mit sich bringt.

Zum einen wurde durch das Gesetz (in Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011) die sog. "Button-Lösung" in nationales Recht umgesetzt.

Zum anderen wurden die gesetzlichen Informationspflichten des Unternehmers bei Online-Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern konkretisiert und erweitert.

Die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie in nationales Recht war erforderlich, da europäische Richtlinien grds. keine unmittelbare Rechtswirkung für die Bürger und Unternehmen eines Mitgliedstaates der EU entfalten.

Obgleich der nationale Gesetzgeber mit der Umsetzung grds. noch bis Dezember 2013 Zeit gehabt hätte, wurde ein wichtiger Teil der Richtlinie nunmehr relativ frühzeitig in nationales Recht umgesetzt, sodass die nachfolgend beschriebenen Änderungen der Rechtslage für deutsche Unternehmer und Unternehmen – vorbehaltlich der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt noch im Monat März 2012 – bereits mit Wirkung zum 01.06.2012 Platz greifen könnten.

I. Button-Lösung

Die im Vorfeld bereits viel diskutierte Button-Lösung wurde nunmehr in § 312g Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert. Ziel der zugrundeliegenden EU-Verbraucherrechterichtlinie sowie des Umsetzungsgesetzes ist es, Verbraucher beim Rechtsverkehr im Internet vor unabsichtlichen Zahlungsverpflichtungen (z. B. im Rahmen sog. Abo- oder Download-Fallen) zu schützen.

Nach dem Wortlaut dieser neuen Regelung hat der Unternehmer bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat, die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Wie ferner in dem neu gefassten § 312g Abs. 4 BGB geregelt ist, kommt ein rechtswirksamer Online-Fernabsatzvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher fortan nur noch zustande, wenn sich der Unternehmer an diese gesetzliche Gestaltungsvorgabe (Button-Lösung) auch gehalten hat.

Was bedeutet dies nun für die Online-Shop-Praxis? Jedenfalls wird in vielen Web-Shops eine Anpassung der bisher verwandten Schaltfläche erforderlich werden. Denn vielerorts finden sich im Rahmen des Online-Bestellvorgangs bislang noch Bestell-Schaltflächen mit Texten wie „Bestellung abschließen“, „Jetzt bestellen“ oder „Bestellung bestätigen“. Diese sind aber künftig nicht mehr hinreichend, um eine Zahlungspflicht des Verbrauchers zu begründen.

Die Verwendung der gesetzlich vorgeschlagenen Musterformulierung „zahlungspflichtig bestellen“ stellt ganz eindeutig den rechtlich sichersten Weg zur Einhaltung der neuen gesetzlichen Erfordernisse dar. Zwar lässt das Gesetz auf der einen Seite scheinbar auch „entsprechend eindeutige Formulierungen“ als alternativen Schaltflächen-Text zu. Andererseits fordert das Gesetz widersinniger Weise, dass der Bestell-Button mit „nichts anderem als den Worten „zahlungspflichtig bestellen““ beschriftet sein darf.

Wer hier also unnötig experimentiert, geht das Risiko ein, dass kein wirksamer Vertrag mit dem Kunden zustande kommt und kann ggf. zudem von Mitbewerbern wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung abgemahnt werden.

Zu Recht ist die hier vorgesehene Regelung bereits im Vorfeld kritisiert worden. Problematisch erscheint hier etwa, dass der Verbraucher durch die vermeintliche Schutzmaßnahme des Gesetzgebers u. U. durchaus dann schlechter gestellt sein kann, wenn er bereits eine Zahlung an den Unternehmer geleistet hat und sich (im Nachhinein) herausstellt, dass mangels Einhaltung der neuen Anforderungen an die Gestaltung der Bestell-Schaltfläche gar kein wirksamer (Kauf-)vertrag zustande gekommen ist.

Auch dürfte es künftig schwieriger für Unternehmer werden, den Vertragsschluss erst mit Versand einer Auftragsbestätigung per E-Mail herbeizuführen. Denn einige Gerichte sehen in einer Zahlungsaufforderung bei Abschluss des Online-Bestellvorgangs bereits die Annahme des Angebots des Käufers auf Abschluss eines Kaufvertrages durch den Verkäufer.

Die nunmehr gesetzlich vorgeschriebene Gestaltung der Bestell-Schaltfläche könnte grds. dazu führen, dass der Kunde hierin eine solche Zahlungsaufforderung erblickt und ein Vertrag zustande kommt, bevor der Unternehmer dies eigentlich möchte.

Gerade in diesem Punkt birgt die Button-Lösung nicht unerhebliche Risiken für den Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr, was eine versierte anwaltliche Beratung nahelegt.

II. Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

Deutlich diffiziler in der konkreten Umsetzung dürfte sich in vielen Fällen die zweite wesentliche Gesetzesänderung erweisen.

Denn in dem neu gefassten § 312g Abs. 2 BGB wird nunmehr gefordert, dass der Unternehmer bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat – soweit es sich nicht um einen Vertrag über eine der in § 312b Abs. 1 S. 2 BGB genannten Finanzdienstleistungen handelt –, dem Verbraucher folgende Informationen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen muss:Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung

  • Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
  • Die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat
  • Den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht
  • Ggf. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden

Somit stellen sich für den im Online-Fernabsatz tätigen Unternehmer vor allem 2 Fragen, nämlich wann (also an welcher Stelle im Bestellablauf) und in welcher Darstellungsweise der Verbraucher bzgl. der vorgenannten Punkte zu informieren ist.

1. Zeitpunkt der Informationserteilung

Die oben aufgeführten Informationen müssen dem Verbraucher unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt zur Verfügung gestellt werden.

Maßgeblich ist also, durch welche Handlung der Verbraucher den Bestellablauf verbindlich abschließt, was üblicherweise mit dem Anklicken einer entsprechend gekennzeichneten Schaltfläche (wie dies nunmehr zu geschehen hat, wurde oben beschrieben) erfolgt. Der Unternehmer sollte dem Verbraucher die Informationen möglichst in unmittelbarem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang zu der entsprechenden Schaltfläche zur Verfügung stellen.

2. Darstellung der Informationen

Nach dem Gesetzeswortlaut sind die Informationen dem Verbraucher klar und deutlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen.

Hierin dürfte das eigentliche Problem der praktischen Umsetzung der neuen Rechtslage zu erblicken sein.

Zunächst stehen dem Unternehmer selbstverständlich die bekannten und von der Rechtsprechung grds. auch akzeptierten grafischen Gestaltungsmittel zur Hervorhebung der zu erteilenden Informationen zur Verfügung, also insbesondere die Verwendung von Rahmen, farblichen Hinterlegungen, fetter Schriftart, Unterstreichungen etc.

Auch dürfte nach der neuen Rechtslage zu empfehlen sein, die oben aufgeführten Pflichtinformationen an der beschriebenen Stelle nicht mit anderen – nicht gesetzlich vorgeschriebenen – Angaben zu vermischen, damit die Informationserteilung möglichst klar und deutlich bleibt.

Schwierig dürfte sich die praktische Umsetzung aber vor allem dann gestalten, wenn ein Händler Produkte mit einer Vielzahl von wesentlichen Merkmalen anbietet. Denn dann dürften die etablierten Bestellübersichten (üblicherweise als sog. Warenkorb gestaltet) schnell an die Grenzen der Darstellbarkeit stoßen. Man stelle sich etwa eine Bestellung mit mehreren Artikeln vor, die der gesetzlichen Energieverbrauchskennzeichnungspflicht unterfallen. Wenn hier nun alle wesentlichen Merkmale der Ware an der passenden Stelle im Bestellablauf in hervorgehobener Weise präsentiert werden müssen, entsteht schnell eine Situation, in welcher der Kunde kurz vor Abschluss der Bestellung mit Informationen regelrecht „überflutet“ wird. Hier die richtige Balance zwischen Rechtssicherheit und pragmatischen Präsentations- und Verkaufserwägungen zu finden, ist eine überaus anspruchsvolle Aufgabe, die letztlich nur von erfahrenen und spezialisierten Rechtsberatern in Zusammenarbeit mit den Shop-Betreibern zuverlässig geleistet werden kann.

III. Fazit

Wie gesehen stellt die konkrete Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen im Online-Fernabsatz jeden Online-Shop-Betreiber vor ganz individuelle Herausforderungen, für die es wohl kaum eine allgemeinverbindliche Lösungsstrategie „von der Stange“ geben kann.

Je nach Umfang und Qualität des Produktsortiments dürfte deshalb eine anwaltliche Prüfung und Beratung zur Findung einer rechtssicheren und gleichzeitig noch praktikablen Lösung unumgänglich sein.

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