Kleinanzeigenportal trifft Pflicht zur Eindämmung von Wettbewerbsverstößen

01. Juli 2010
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Eigener Leitsatz:

Durch Einrichtung und Betrieb eines Portals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen schafft der Betreiber dadurch, dass er Gewerbetreibende nicht zur Einhaltung der Impressumspflicht zwingt, eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverletzungen. Ein bloßer Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen für gewerbliche Anbieter auf der Portalseite ist nicht ausreichend. Vielmehr muss der Betreiber dafür Sorge tragen, dass der Anzeigenschalter alle nötigen Impressumsangaben bereitstellt.

Landgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 13.05.2009

Az.: 2-06 O 61/09

In dem Rechtsstreit
 
hat das Landgericht Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer –

Der Beschluss — einstweilige Verfügung vom 9.2.2009 wird bestätigt.

Die Antragsgegnerinnen haben die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
 
Tatbestand

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerinnen wegen wettbewerbswidrigem Verhalten auf Unterlassung in Anspruch.

Die Antragstellerin ist ein weltweit tätiges Unternehmen, das Parfümprodukte u.a. der Marken Lancaster, Davidoff, Joop, Jil Sander u.a. herstellt und vertreibt. Sie verfügt im Hinblick auf diese Parfüms über eigene Markenrechte oder exklusive Lizenzen.

Die Antragsgegnerinnen betreiben unter der Domain xxxxx, eine Internetplattform, die ihren Nutzern die Möglichkeit eröffnet, Waren verschiedener Art zum Kauf anzubieten.  Die Antragsgegnerin zu 1) wird als Betreiberin der Plattform genannt; das operative Geschäft betreibt jedenfalls in Deutschland die Antragsgegnerin zu 2).

Am 14.1.2009 wurden auf der Internetplattform der Antragsgegnerinnen zahlreiche Angebote für Parfüm und Kosmetik veröffentlicht, ohne dass sich diesen Angeboten Angaben zur Identität der Verkäufer entnehmen ließen. Bei einem Teil dieser Angebote handelte es sich lediglich um Werbung für Online-Shops, in denen Parfüm und Kosmetik angeboten werden. Einzelne dieser Werbeanzeigen enthielten die Angabe der Internetadresse des Online-Shops, wobei diese Angabe jedoch jeweils nicht entsprechend verlinkt war. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut AS 7 Bezug genommen.

Im Rahmen des Anmeldevorgangs vor Schaltung einer Kleinanzeige in dem Internetportal der Antragsgegnerinnen ist am Beginn der Anzeigenerstellung folgender Text enthalten:

„Hinweis: Als gewerblicher Anbieter unterliegen Sie besonderen gesetzlichen Regelungen: Bitte stellen Sie sicher, dass ihre Anzeige die gesetzlichen Anforderungen (insbesondere Impressumspflicht) erfüllen. Weitere Informationen finden Sie hier." Das Wort „Hinweis" im vorbezeichneten Text ist drucktechnisch hervorgehoben; das Wort „hier" ist unterstrichen und mit einem Text verlinkt, der mit „Besondere Pflichten für gewerbliche Anbieter“ überschrieben ist und Ausführungen dazu enthält, wann ein gewerbliches Handeln vorliegt und wie dann der Impressumspflicht nach § 5 TMG nachgekommen werden kann.
Wegen weiterer Einzelheiten wird das Anlagenkonvolut AS 9 in Bezug genommen.

Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 16.1.2009 ab und forderte die Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung (Anlage AS 11).

Die Kammer erließ am 09.02.2009 die streitgegenständliche einstweilige Verfügung, mit der den Antragsgegnerinnen untersagt wurde, auf ihrer Internet-Plattform den Handel mit Parfums der Antragsstellerin zu ermöglichen, ohne vor Anzeigenaufgabe nachdrücklich zur Preisgabe einer etwaigen Gewerblichkeit anzuhalten oder nach Erscheinen der Anzeigen dieselben dahingehend zu überprüfen, ob diese geschäftsmäßige Angebote ohne Angabe von Name und Anschrift enthalten.

Die Antragstellerin behauptet, dass es sich bei den in dem Anlagenkonvolut AS 7 wiedergegebenen Angeboten um gewerbliche Angebote handele. Sie meint, dass es bei der Werbung für einen Online-Shop nicht reiche, dass man durch die Eingabe der Internetadresse auf die Homepage des Anbieters mit dem dort befindlichen Impressum gelangen könne. Sie meint weiter, dass den Antragsgegnerinnen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Hinblick auf die Einhaltung des § 5 TMG obliege, der die Antragstellerinnen nicht genügt hätten; insbesondere reiche der „Hinweis" nebst einer über einen Hyperlink zugänglichen Belehrung nicht aus.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 09.02.2009 zu bestätigen.

Hilfsweise beantragt sie,

den Antragsgegnerinnen zu untersagen,
 
auf der unter xxxxx betriebenen Internet-Plattform Dritten die Gelegenheit zu gewähren, in den Kategorien „Industrie & Business", „Gewerblicher Ankauf", „Großhandelsposten", „Mode & Lifestyle” oder „Beauty & Gesundheit" Verkaufsangebote für Duftwässer, insbesondere solche der Marken Lancaster, Davidoff, Joop!, Jil Sander, Chopard, Nikos, Calvin Klein, Lagerfeld, Jette Joop, Vivienne Westwood und J.Lo/Jennifer .Lopez zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und dabei in der Weise zur Veröffentlichung von Anzeigen mit geschäftlichen Angeboten ohne Angabe von Name und Anschrift des Anbieters beizutragen, dass

–    die Anzeigenkunden vor der Anzeigenaufgabe weder zur Preisgabe der Gewerblichkeit ihres Angebotes nachdrücklich angehalten und in diesem Fall zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift gezwungen werden, wie in der Angebotsmaske mit Stand vom 13.01.2009 (Anlage AS 9) geschehen,     

–    noch die erschienenen Anzeigen daraufhin überprüft werden, ob sie geschäftsmäßige Angebote ohne Angabe von Name und Anschrift des Anbieters beinhalten,

wenn

aufgrund von Hinweisen oder Merkmalen erkennbar ist, dass der Anbieter mit seinem Angebot im geschäftlichen Verkehr handelt

(z.B. durch Verwendung typischer Begriffe im Angebotstext wie Shop, Store, incl. MwSt., alles Originale, Händler, Großhändler, Markthändler, Wiederverkäufer, Mischposten, Parfumposten, Sonderangebot, Mengen, Preisstaffel, Rabatt, Sortiment und/oder aufgrund einer besonderen Häufigkeit von Angeboten gleicher und neuer Ware, wie z.B. gleichzeitig unter 10 verschiedenen Angebotsnummern für einzelne Parfümeriewaren durch den gleichen Anbieter und/oder aufgrund der Benennung mehrerer unterschiedlicher Marken in einem Angebot);

insbesondere die Parfumangebote unter folgenden Anzeigennummern weiter zu veröffentlichen und zu verbreiten

92541570        98627385        95574118        107919528
92486002        98609575        98866430        99191741
92542041        88069203        98892525        104217711
92541444        88276411        98892710.       99601328
92540696        98958347        98866136        100649616
92540292        95571956        99190278        102013478
92540918        95597206        99191244        102013328
108018724      115585358     
 
Die Antragsgegnerinnen beantragen,

die einstweilige Verfügung vom 09.02.2009 aufzuheben und den Antrag vom 05.02.2009 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerinnen meinen, dass sie schon keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht treffe. Weiterhin meinen sie, dass der Unterlassungsantrag der Antragstellerin nicht bestimmt genug sei, da es insbesondere an einer konkreten Umschreibung bzw. Verdeutlichung des Merkmals „Handeln im geschäftlichen Verkehr" fehle. Sie behaupten, an einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 16.2.2009 „alle ihnen bekannten Parfüms der Gläubigerin dauerhaft geblockt, daher eine Blacklist mit den Parfümnamen erstellt und eine technische Sperrung in ihr System implementiert, so dass Angebote mit diesen Parfüms, gleich ob privat oder gewerbsmäßig, überhaupt nicht mehr auf dem Online-Kleinanzeigenmarkt der Schuldnerinnen veröffentlicht werden können." (vgl. Bl. 277 d.A.) zu haben.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den zu den Akten gelangten Anlagen Bezug genommen.
 
Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch der Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; dies führte zu ihrer Bestätigung.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 3, 8 III Nr. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. grundsätzlich hierzu BGH GRUR 07, 890 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).

Die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) haben durch die Einrichtung und den Betrieb eines Portals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen insoweit eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverletzungen nach §§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 5 I Nr. 1 TMG geschaffen, als ein solches Portal auch für geschäftsmäßige Angebote genutzt werden kann und in diesem Zusammenhang typischerweise die nach den Gesamtumständen nahe liegende Möglichkeit besteht, dass Gewerbetreibende bei dieser Gelegenheit – aus Unkenntnis der gesetzlichen Regelungen, aus Nachlässigkeit oder zur Verschleierung ihrer gewerblichen Tätigkeit – entgegen § 5 I Nr. 1 TMG in der Anzeige ihren Namen und ihre Anschrift nicht nennen (vgl. grundsätzlich hierzu OLG Frankfurt/M., Urteil vom 23.10.2008 zu Az. 6 U 139/08).

Der vorzitierten Rechtsprechung des OLG Frankfurt/M. entsprechend haben die Antragsgegnerinnen im vorliegenden Fall jedenfalls eine gewisse Pflicht zur Eindämmung von Verstößen gegen § 5 I TMG, wobei an Art und Intensität der hierzu erforderlichen Maßnahmen jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Impressumsverstößen der in Rede stehenden Art kann deshalb zum einen etwa dadurch entgegengewirkt werden, dass die gewerblichen Anzeigenkunden vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags in geeigneter Form über die Impressumspflicht belehrt, zur Preisgabe der Gewerblichkeit ihres Angebots bei der Anmeldung nachdrücklich angehalten und in diesem Fall zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift gezwungen werden. Derartige Maßnahmen der „Vorsorge" können Impressumsverstöße zwar nur in begrenztem Umfang verhindern; sie sind dafür aber mit verhältnismäßig geringem Aufwand verbunden. Zum andern können die erschienenen Anzeigen darauf untersucht werden, ob sie Anhaltspunkte für ein geschäftliches Angebot enthalten. Solche Maßnahmen der „Nachsorge" versprechen einen höheren Erfolg, erfordern aber einen deutlich höheren Aufwand. Die Antragsgegnerinnen sind dieser sie im Hinblick auf die Eindämmung von Verstößen gegen § 5 I TMG treffenden Verkehrspflicht nicht nachgekommen:

Dass die Antragsgegnerinnen im Bereich der „Nachsorge" auf die Eindämmung von Verstößen gegen § 5 Abs. 1 TMG gerichtete Maßnahmen ergriffen hätten, tragen sie selbst nicht vor. Die im Bereich der „Vorsorge" zur Einhaltung der Impressumspflicht durch gewerbliche Anzeigenkunden ergriffenen Maßnahmen sind zur wirksamen Eindämmung und damit zur Verkehrspflichterfüllung jedenfalls nicht ausreichend. Innerhalb der Anmeldemaske nebst der Informationen für gewerbliche Anbieter, auf die in dieser Anmeldemaske (verlinkt) verwiesen wird (Anlagenkonvolut AS 9), wird lediglich darüber informiert, dass im geschäftlichen Verkehr handelnde Anbieter der Impressumspflicht unterliegen. Dies ist zur Eindämmung von Verstößen gegen die Impressumspflicht nicht ausreichend. Zwar stellt der aufgenommene Hinweis einen Fortschritt im Verhältnis zu dem Verhalten der Antragsgegnerinnen in der Vergangenheit, als in der Anmeldemaske überhaupt kein Hinweis auf eine Impressumspflicht vorgesehen war, dar. Es ist jedoch – im Gegensatz bspw. zu einer sog. Pflichtfeldmaske, deren Implementierung nach dem Bekunden der Antragsgegnerinnen kurzfristig erfolgen soll – weiterhin möglich, dass sich auch gewerbliche Anbieter völlig anonym anmelden können, ohne sich hinsichtlich der Frage des gewerblichen Handels auch nur einmal festlegen zu müssen und damit eine bewusste Falschangabe zu riskieren. Im Ergebnis wird deshalb von den Antragsgegnerinnen zwar entsprechend ihrer Verkehrspflicht über das Bestehen von Impressumspflichten belehrt, deren Einhaltung aber nicht ausreichend nachdrücklich verfolgt. Da keine sonstigen Maßnahmen der „Vor- oder Nachsorge" der Antragsgegnerinnen vorgetragen ist, genügt sie im Ergebnis den ihr obliegenden Verkehrspflichten nicht.

Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht etwa deswegen entfallen, weil die Antragsgegnerinnen nach Erlass der einstweiligen Verfügung nach eigenen Angaben alle ihnen bekannten Parfüms der Antragstellerin dauerhaft für ihr Internetangebot „geblockt" haben – für den Entfall der vorbezeichneten Gefahr bedarf es vielmehr der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die die Antragsgegnerinnen bislang gerade nicht abgegeben haben.

Der Hauptantrag der Antragstellerin, der der am 9.2.2009 ergangenen einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, ist auch bestimmt genug, so dass es einer Entscheidung über den Hilfsantrag nicht bedarf. Der Antrag stellt hinreichend klar, dass den Antragsgegnerinnen Sorgfaltspflichten nur hinsichtlich derjenigen Angebote obliegen, im Rahmen derer der jeweilige Anbieter im geschäftlichen Verkehr handelt. Über die Bedeutung des Begriffs „geschäftlicher Verkehr" besteht zwischen den Parteien – ebenso wie über die Bedeutung der Begriffe „geschäftliche Angebote" und „Gewerblichkeit" — (im Gegensatz zu der der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 24.02.2009 zu Az. I-20 U 204/02 zu Grunde liegenden Konstellation) kein Streit. Die Antragsgegnerinnen haben zudem auf ihrer Internet-Plattform typische Merkmale gewerblichen Handelns aufgeführt (vgl. Anlagenkonvolut AS 9, Bl. 89 d.A.), deren Eignung zur Qualifizierung dieses Handelns zwischen den Parteien unumstritten ist.

Den Antragsgegnerinnen waren auch die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens aufzuerlegen, da sie unterlagen (§ 91 ZPO).

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