50 Cent-Tombola rechtswidrig

21. August 2009
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
3155 mal gelesen
0 Shares

Eigener Leitsatz:

Eine Online-Tombola stellt auch dann ein verbotenes Glücksspiel dar, wenn die Lose nur 50 Cent kosten. Zwar wird die Erheblichkeitsschwelle von 50 Cent pro Teilnahme an Glücksspielen bei Kauf eines Loses nicht überschritten; es ist jedoch darauf abzustellen, dass Teilnehmer an der Tombola mehrere Lose kaufen, um ihre Gewinnchancen zu erhöhen. Folglich wird im Regelfall der Betrag von einem halben Euro und damit die Erheblichkeitsgrenze überschritten.

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Beschluss vom 16.07.2009

Az.: 27 L 415/09

Tenor:      

1.Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der am 21. März 2009 gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 2074/09 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. März 2009 anzuordnen,

ist zulässig aber unbegründet.

Die Kammer macht von dem ihr durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Ermessen, der Klage aufschiebende Wirkung zu geben, Gebrauch, wenn das Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. In diese Interessenabwägung ist insbesondere die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts einzubeziehen, die auch im Übrigen die Gewichtung der betroffenen Interessen zu beeinflussen vermag.

Die Ermessensentscheidung der Kammer fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung spricht Vieles dafür, dass sich die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in der Verfügung vom 18. März 2009 im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen werden (A.). Auch im Übrigen lässt sich ein Überwiegen des privaten Aufschubinteresses der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht feststellen (B.).

A. Die Zwangsgeldfestsetzung in Ziffer 1 (I.) sowie die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 (II.) der Verfügung vom 18. März 2009 dürften nach der im Aussetzungsverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig sein.

I. Die Zwangsgeldfestsetzung in Ziffer 1 des Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 60, 64 VwVG NRW.

Die formelle Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung unterliegt keinen Bedenken. Insbesondere war eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW entbehrlich.

Es spricht ferner Vieles für die materielle Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Mit dem Werbeverbot in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2009 liegt ein gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 9 Abs. 2 GlüStV sofort vollstreckbarer, mit Zwangsmitteln durchsetzbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW vor, soweit sich dieses auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen erstreckt. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Untersagungsanordnung gerichteten Klage ist insoweit mit Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2009 im Verfahren 27 L 190/09 abgelehnt worden. In Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 5. Februar 2009 wurde der Antragstellerin das Zwangsgeld in der nunmehr festgesetzten Höhe von 30.000,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht. Auch die Zwangsgeldandrohung ist sofort vollstreckbar gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 8 AG VwGO NRW, soweit sie sich auf Zuwiderhandlungen gegen die Untersagungsanordnung vom 5. Februar 2009 in Nordrhein-Westfalen bezieht. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Zwangsgeldandrohung gerichteten Klage ist mit Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2009 im Verfahren 27 L 190/09 insoweit ebenfalls abgelehnt worden.

Die Antragstellerin dürfte ferner in Nordrhein-Westfalen dem Werbeverbot der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2009 zuwider gehandelt haben. Zwar hat die Antragstellerin nach ihrem, von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Vorbringen, die zum Anlass für die Ordnungsverfügung vom 5. Februar 2009 genommene Werbung für die Internetseite www.c.de von der Internetseite www.c1.de entfernt und damit der Untersagungsanordnung zunächst insoweit Folge geleistet. Mit dieser (einmaligen) Handlung wurde die Ordnungsverfügung vom 5. Februar 2009 jedoch nicht gegenstandslos. Bei dem in dieser Verfügung angeordneten Werbeverbot handelt es sich vielmehr um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der der Antragstellerin Werbung für unerlaubtes Glücksspiel nach dem GlüStV in Nordrhein-Westfalen auch für die Zukunft untersagt.

Eine Zuwiderhandlung in Nordrhein-Westfalen gegen die Untersagungsanordnung vom 5. Februar 2009 dürfte darin zu sehen sein, dass die Antragstellerin auf der von ihr betriebenen Internetseite www.c1.de in der Zeit ab dem 13. März 2009 ein Werbebanner für das Internetangebot "u" darbot. Dieser Internetinhalt war, was die Antragstellerin nicht abstreitet, auch in Nordrhein-Westfalen abrufbar.

Es handelt sich bei diesem Internetinhalt um Werbung. In Anlehnung an die Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 5 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Internet abrufbar gemacht wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern, als Werbung in diesem Sinne zu qualifizieren. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Text der Anzeige,

"U ist die einzigartige Online-Tombola bei der Sie Gewinn und Chance bestimmen! Wählen Sie Ihren Wunschpreis und ziehen Sie für nur 50 Cent ein Los. Zum Probespielen erhalten Sie 2 Freilose geschenkt.",

ist deutlich darauf gerichtet, die Erbringung der betreffenden Dienstleistung zu fördern. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Veröffentlichung der Werbung durch die Antragstellerin gegen Entgelt erfolgte. Dies wird von der Antragstellerin auch nicht bestritten.

Bei dem beworbenen Angebot dürfte es sich um Glücksspiel im Sinne des GlüStV handeln. Das Angebot erfüllt die Voraussetzungen der Legaldefinition des Glücksspiels nach § 3 GlüStV. Es wurde im Rahmen eines Spiels (nach der Art einer Tombola) für den Erwerb einer Gewinnchance (Sachpreise) ein Entgelt (für die einzusetzenden Lose) verlangt und die Entscheidung über den Gewinn hing vom Zufall ab (Auslosung). Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob Spiele mit einem Teilnahme-Entgelt von 0,50 Euro (hier der Preis je Los) wegen Unterschreitung einer Erheblichkeitsschwelle vom Anwendungsbereich des GlüStV ausgenommen sind.

Vgl. Dietlein, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2008, § 3 GlüStV Rdn. 6, kritisch zur diskutierten Erheblichkeitsschwelle von 0,49 Euro.

Denn eine derartige Schwelle ist hier überschritten. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung der Frage, ob Gewinnspiele im Anwendungsbereich der §§ 58 Abs. 4, 8a Abs. 1 RStV vom GlüStV ausgenommen sind. Nach diesen Normen sind Gewinnspiele in Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind, zulässig, wenn für die Teilnahme nur ein Entgelt von bis zu 0,50 Euro verlangt wird.

s. dazu die Ausführungen in der Begründung zum Zehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, Bremische Bürgerschaft Drcks. 17/368, wonach davon ausgegangen wird, dass ein Glücksspiel i.S.d. GlüStV zu verneinen ist, wenn nur ein Entgelt von höchstens 0,50 Euro einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer verlangt wird.

Denn das beworbene Glücksspielangebot fällt nicht in den Anwendungsbereich des §§ 58 Abs. 4, 8a Abs. 1 RStV. Das für die Teilnahme an dem beworbenen Glücksspielangebot verlangte Entgelt überschreitet die in § 8a Satz 5 RStV gesetzte Obergrenze von 0,50 Euro und damit zugleich die im Anwendungsbereich des GlüStV diskutierte Erheblichkeitsschwelle. Zwar beträgt der Preis für ein einzelnes zur Teilnahme berechtigendes Los nur 0,50 Euro. Dies ist indes nicht ausschlaggebend. Ist das Spielangebot – wie hier – so angelegt, dass die Teilnehmer zur Mehrfachteilnahme animiert werden, kann die damit intendierte Summierung des Einsatzes nicht außer Betracht bleiben.

Vgl. zu § 3 GlüStV: Dietlein, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2008, § 3 GlüStV Rdn. 6.

Von jedem Spieler kann für eine Auslosung eine beliebig große Menge von Losen erworben werden, die nur durch die Anzahl der für die jeweilige Ziehung (noch) verfügbaren Lose begrenzt wird. Zudem wird durch die Einräumung von zwei Gratis-Losen nach Registrierung von Anfang an die Teilnahme mit mehr als einem Los zum Normalfall.

Der Berücksichtigung der im Spiel angelegten Animation zur Mehrfachteilnahme bei der Überprüfung der Einhaltung der in § 8a Abs. 1 Satz 5 RStV geregelten Entgelt-Obergrenze steht der Wortlaut dieser Norm nicht entgegen. Dort wird die Obergrenze zwar bezogen auf das Entgelt, das für die Spielteilnahme "verlangt" wird. Hierunter könnte das Entgelt verstanden werden, das der Teilnehmer mindestens entrichten muss, um eine (wenn auch nur ganz geringe) Gewinnchance zu erwerben. Eine solche Auslegung ließe jedoch die durch die Norm beabsichtigte Festlegung einer Entgelt-Obergrenze leer laufen. Durch eine entsprechende Stückelung des Teilnahmeentgelts könnte sie ohne Weiteres umgangen werden.

Insoweit teilt die Kammer die Rechtsauffassung des Landgerichts Köln, das in seinem Urteil vom 7. April 2009 – 33 O 45/09 -,

ZfWG 2009, 131,

zu dem von der Antragstellerin beworbenen Glücksspielangebot ausgeführt hat:

"Dementsprechend hat ein potentieller Mitspieler bei der Antragsgegnerin zu 1) gerade die Möglichkeit, fortlaufend weitere Lose (bei einer durch den Ablauf bedingten Wartezeit von 15 – 20 sec.) zu erwerben. Aus Sicht des Verkehrs ist das Entgelt für die Teilnahme an einer Ausspielung eines Sachgewinns gerade nicht auf 0,50 € beschränkt, sondern in die freie Entscheidung des Spielers gestellt, der das von ihm zu zahlende Entgelt in 0,50 €-Schritten jederzeit erhöhen kann. Dies ist im Übrigen auch keineswegs eine nur theoretisch in Betracht kommende Spielmöglichkeit. Denn das nach Art einer Tombola betriebene Spiel der Antragsgegnerin zu 1) ist geradezu darauf angelegt, den Mitspieler zu animieren, mehr als ein Los zu erwerben, da dies ersichtlich die Gewinnchancen erhöht und ggf. auch den Beginn der Ausspielung herbeiführen kann.

Dieses Spielangebot der Antragsgegnerin zu 1) ist auch nicht mit dem Fall der Mehrfachteilnahme an den aus dem Fernsehen bekannten Gewinnspielen zu vergleichen. Zum einen ist bei den letztgenannten Gewinnspielen immer wieder eine neue Entschließung des Teilnehmers erforderlich, durch zumeist telefonische Kontaktaufnahme erneut an dem Spiel teilzunehmen. Zum anderen sind diese Gewinnspiele keineswegs vom anzunehmenden oder kommunizierten Spielablauf in vergleichbarer Weise darauf angelegt, durch eine Mehrfachteilnahme die Gewinnchance zu erhöhen. Denn die Annahme liegt keineswegs fern, dass an einer Ausspielung ein Anrufer mit den von ihm zur späteren Individualisierung angegebenen Daten nur einmal teilnehmen kann. Im Übrigen erscheint es der Kammer nicht angängig, aus einer möglicherweise festzustellenden Praxis einzelner Fernsehsender, Gewinnspielabläufe zu kommunizieren, die sich mehr und mehr in eine Grauzone des nach dem RStV noch Zulässigen bewegen, auf die Auslegung von § 8 a RStV zu schließen. Vielmehr ist der Wortlaut der Vorschrift im vorbeschriebenen Sinne eindeutig und unmissverständlich. Anhaltspunkte, dass mit der Regelung eine über den klaren Wortlaut hinausgehende Praxis von Fernsehsendern gestattet werden sollte, sind nicht ersichtlich und auch von den Antragsgegnern nicht aufgezeigt worden.

Dagegen spricht auch folgende Erwägung: Wäre die Rechtsauffassung der Antragsgegner richtig, könnte künftig jedes beliebige Glücksspiel ohne Erlaubnis und auch im Internet veranstaltet werden, sofern nur der jeweilige Grundeinsatz auf 0,50 € beschränkt wäre und jede schrittweise Erhöhung der Gewinnchance durch einen weiteren Einsatz von jeweils 0,50 € möglich wäre."

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Zwangsgeldfestsetzung nicht wegen Ermessensfehlerhaftigkeit rechtswidrig. Die Durchsetzung von Verwaltungsakten mit Zwangsmitteln erfolgt generell nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Vollstreckungsbehörden, §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 VwVG NW. Diese hat insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 45/87 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 2 M 211/05 -, juris.

Aus der Aufgabenzuweisung an die Antragsgegnerin, auf die Einhaltung der Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags zum Verbot der Werbung für Glücksspiel im Internet hinzuwirken, ergibt sich aber, dass ein Regelermessen besteht, die erlassene Verbotsverfügung auch zu vollstrecken. Anders als mit der Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes – als mildestes hier in Betracht kommendes Zwangsmittel – lässt sich die Einhaltung des Werbeverbots im Internet im Regelfall nicht effektiv durchsetzen. Es handelt sich um eine intendierte Ermessensentscheidung, was dazu führt, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NW auch keiner Begründung; selbst ein Ermessensnichtgebrauch ist unschädlich.

Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 2 M 211/05 -, juris mit Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55; vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. (2008) § 40 Rdn. 59; vgl. aber auch BFH, Urteil vom 2. November 1994 – VII R 93/93 -, juris (zu § 333 AO).

Ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt, der eine andere Entscheidung als die Durchsetzung des Werbeverbots in Form des bereits mit der Verfügung vom 5. Februar 2009 angedrohten Zwangsgeldes hätte angezeigt erscheinen lassen, liegt hier nicht vor, so dass es keiner Darlegung der Begründung für ein Einschreiten bedurfte.

Insbesondere ist ein solcher nicht darin zu erblicken, dass die Antragsgegnerin die zur Zwangsgeldfestsetzung führende Werbung auf der Internetseite der Antragstellerin für das Glücksspielangebot "u" erstmals mit Schreiben vom 17. März 2009, also einen Tag vor Erlass der Zwangsgeldfestsetzung ausdrücklich beanstandete. Ein etwaiges Vertrauen der Antragstellerin, die Antragsgegnerin werde die Werbung für die Online-Tombola "u" nicht oder jedenfalls erst nach konkreter Beanstandung mit erneuter mehrtägiger Fristsetzung zum Anlass nehmen, das mit der Untersagungsanordnung vom 5. Februar 2009 angedrohte Zwangsgeld festzusetzen, dürfte nicht schutzwürdig sein. Die Untersagungsanordnung ist nicht auf die Werbung für den Wettanbieter "c" beschränkt, sondern bezieht sich unzweifelhaft auf Werbung für Glücksspiele nach dem Glücksspielstaatsvertrag insgesamt. Die Antragsgegnerin hatte auch in dem gegen die Untersagungsanordnung geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 27 L 190/09 ihre Absicht mitgeteilt, ab dem 27. Februar 2009 das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen, falls die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt der Anordnung nicht nachgekommen sein sollte. Diese Ankündigung dürfte sich auf alle Verstöße ab dem genannten Datum beziehen.

Schließlich hat die Antragsgegnerin den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 58 Abs.1 und 2 VwVG NRW) gewahrt. Es lässt sich nicht feststellen, dass ein milderes Mittel zur Durchsetzung der Untersagungsanordnung zur Verfügung stand. Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, sie hätte die beanstandete Werbung von ihrer Internetseite zeitnah auch ohne Zwangsgeldfestsetzung entfernt und damit die Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung beendet. Umstände, die einen solchen hypothetischen Geschehensablauf als hinreichend sicher erscheinen lassen, liegen nicht vor. Zudem befand sich die Werbung für "u" nach dem Vorbringen der Antragstellerin bereits seit Herbst 2008 auf ihrer Internetseite, so dass tatsächlich bereits seit Erlass der Untersagungsanordnung eine fortlaufende Zuwiderhandlung hiergegen vorlag.

Es begegnet schließlich auch keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin das Zwangsgeld nicht in einer geringeren als der im Bescheid vom 5. Februar 2009 angedrohten Höhe festgesetzt hat. Bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgelds ist insoweit im Regelfall keine (erneute) Ermessensausübung geboten.

vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 2 M 211/05 -, juris; ThürOVG, Beschluss vom 22. April 2002 – 1 EO 184/02 -, juris,

Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Höhe des zuvor angedrohten und nunmehr festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 30.000 Euro hat die Kammer nicht, wie sich aus dem Beschluss vom 18. Mai 2009 – 27 L 190/09 – ergibt. Die Antragsgegnerin hat sich, wie sich aus der in Bezug genommenen Verfügung vom 5. Februar 2009 ergibt, bei der Bestimmung der Höhe des Zwangsgeldes von dem wirtschaftlichen Interesse an der Nichtbefolgung sowie dem sozialen Schaden bei Nichtbeachtung des Werbeverbots leiten lassen.

II. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 der Verfügung erweist sich nach der im Aussetzungsverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die mit der hier streitbefangenen Ordnungsverfügung erlassene weitere Zwangsgeldandrohung bezieht sich – anders als die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 der Verfügung vom 5. Februar 2009 – allein auf Zuwiderhandlungen gegen das Werbeverbot in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 5. Februar 2009 auf dem Gebiet von Nordrhein-Westfalen. Dies ist zwar nicht im Tenor der Ziffer 2 der Verfügung vom 18. März 2009 ausgeführt, aber ausdrücklich in der zur Auslegung der Verfügung heranzuziehenden Begründung der Ordnungsverfügung. Dort heißt es: "…ist die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes (…) für den Fall erforderlich, dass weiterhin im Internet für öffentliches Glücksspiel i.S.d. § 3 GlüStV in Nordrhein-Westfalen geworben wird."

Diese Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 60, 63 VwVG NRW. Das Werbeverbot in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 5. Februar 2009 stellt einen sofort vollstreckbaren, mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW dar, soweit es sich auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen erstreckt. Bezogen auf eine Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung in Nordrhein-Westfalen hat die Antragsgegnerin mit dem Zwangsgeld das richtige Zwangsmittel ausgewählt und den für Zwangsgelder nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW zulässigen Rahmen nicht überschritten. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 50.000 Euro bestehen nicht, nachdem das zuvor angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 30.000 Euro nicht zur dauerhaften Befolgung der Untersagungsanordnung durch die Antragstellerin geführt hat. Die in der Begründung der Verfügung gesetzte Frist bis zum 22. März 2009 zur Befolgung der Untersagungsanordnung erscheint angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 17. März 2009, das den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am gleichen Tage per Telefax übersandt wurde, auf die Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsanordnung hingewiesen und die Antragstellerin zur Beachtung der Untersagungsanordnung aufgefordert hat. Die Herausnahme der Werbung aus dem Internetangebot der Antragstellerin dürfte tatsächlich binnen weniger Stunden technisch umsetzbar sein.

B. Die im Übrigen gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. An der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldfestsetzung und der Zwangsgeldandrohung besteht ein besonderes öffentliches Interesse, weil nur so die angeordnete Untersagung der Werbung für Glücksspiel im Internet vollzogen und die mit der Untersagung verfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden können. Gegenüber diesem öffentlichen Vollzugsinteresse tritt – wie es nach der in § 9 Abs. 2 GlüStV und § 8 AG VwGO NRW (i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) getroffenen Wertung des Gesetzgebers den Regelfall bildet – das private rein wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin zurück.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Im Hauptsachverfahren ist in Anlehnung an Ziffer 1.6.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327) von einem Streitwert in Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes (30.000 Euro) auszugehen. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 50.000 Euro im gleichen Bescheid bleibt entsprechend Ziffern 1.6.1 Satz 2, 1.6.2 Satz 1 des Streitwertkataloges 2004 außer Betracht. Der Betrag von 30.000,00 Euro wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2004 halbiert.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a