Keine irreführende Werbung für Glücksspielvermittlung
Eigener Leitsatz:
Ein Vermittler von Glücksspielen im Internet darf nicht mit Bildzeichen werben, die mit den Begriffen "Vertrauensgarantie" und "staatlich" versehen sind und den Verbraucher darüber in die Irre führen können, dass der Anbieter von staatlichen Stellen überprüft worden sei. Die Art und Weise eines Prüfsiegels suggeriert eine Verbindung mit staatlichen Stellen oder durch solche ausgewählt zu sein. Mit dem Begriff "kostenlos" wird ebenfalls geworben, obwohl in einigen Fällen nicht der vollständige Spieleinsatz weitergeleitet wird und der Sevice somit nicht kostenlos ist. Auch dies ist irreführend.
Landgericht Hamburg
Urteil vom 19.12.2008
Az.: 408 O 178/07
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- EUR, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs die Spielteilnahme an von Dritten veranstalteten Glücksspielen zu vermitteln, vermitteln zu lassen und/oder zu bewerben, bewerben zu lassen
1. unter Verwendung eines als Siegel gestalteten Bildzeichens mit der Aufschrift „Vertrauens-Garantie“ und „staatlich“ wie aus der Anlage CBH 4 (Anlage zu diesem Urteil) ersichtlich;
und/oder
2. unter Verwendung der Bezeichnungen
– kostenlos
und/oder
– Service ohne Extra-Gebühren
und/oder
– Lotto ohne Extra-Gebühren
wie aus den Anlagen CBH 4, CBH 5, CBH 6 und CBH 24 (Anlagen zum Urteil) ersichtlich;
und/oder
unter Verwendung der Bezeichnung
– staatlich
wie aus der Anlage CBH 5, CBH 6 und CBH 24 (Anlage zum Urteil) ersichtlich;
und/oder
3. unter Verwendung eines E-Mail-Newsletters, ohne dass eine Einwilligung des Adressaten zum Erhalt des E-Mail-Newsletters vorliegt oder der Kunde bei Erhebung der E-Mail-Adresse nicht darauf hingewiesen wurde, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, insbesondere wie aus Anlagenkonvolut CBH 12 ersichtlich (Anlage zum Urteil);
und/oder
4. ohne den Spieleteilnehmer vor Abgabe seiner auf den Abschluss eines Vermittlungsvertrages mit der Beklagten zu 1) gerichteten Willenserklärung in Textform auf den für die Spieleteilnahme an den Veranstalter des Glücksspiels weiterzuleitenden Betrag in der Weise hinzuweisen, dass der Mindestbetrag und mittels einer Spanne der Höchstbetrag genannt wird, der an den jeweiligen Spieleveranstalter weitergeleitet wird, wie auf den Abbildungen auf Seite 6 bis 8 der Klageschrift (Anlage zum Urteil) und aus Anlage CBH 40 (Anlage zum Urteil) ersichtlich,
5. und dabei einen den Voraussetzungen in Ziffer 4. entsprechenden Hinweis ausschließlich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erteilen, wie auf den Abbildungen der Seiten 10 bis 12 der Klagschrift (Anlage zum Urteil).
II. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem seit dem 16. März 2007 aus den in Ziff. I.1. bis I.5. beschriebenen Handlungen auf dem Gebiet des Freistaats Bayern bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
2. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die seit dem 16. März 2007 aus den unter Ziff. I.1. bis I.5. beschriebenen Handlungen auf dem Gebiet des Freistaats Bayern erzielt worden sind.
3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 2.714,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2007 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten ¾ und der Kläger ¼.
V. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 200.000,– vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts. Die Beklagte zu 1) ist eine als privatrechtliche Aktiengesellschaft organisierte gewerbliche Spielevermittlerin. Sie vermittelt Spielern die Teilnahme an von einzelnen Landeslotteriegesellschaften veranstalteten Glücksspielen wie etwa „6 aus 49“ über das Internet, und zwar über die Internetdomain www….de . Die Beklagten zu 2) und 4) sind Vorstandsmitglieder der Beklagten zu 1); der Beklagte zu 3) war bis 30. Juni 2007 Vorstandsmitglied bei der Beklagten zu 1). Der Kläger wendet sich gegen eine Reihe von Werbeaussagen der Beklagten zu 1), gegen ihre Praxis, E-Mails unaufgefordert an Spieler zu übersenden sowie gegen die nach seiner Auffassung unzureichende Aufklärung der teilnehmenden Spieler über die Verwendung der vereinnahmten Spielbeiträge.
Die Parteien streiten entsprechend dem Antrag des Klägers zu 1.1 über Werbeaussagen in einer E-Mail der Beklagten zu 1) vom 4. Januar 2007, die diese an den Prozessbevollmächtigten des Klägers (Anlage CBH 4) übersandte, der sich auf der Webseite der Beklagten zu 1) registrieren ließ. In dieser E-Mail ist ein Gütesiegel bzw. Gütestempel abgebildet, wie er aus der Anlage CBH 4 ersichtlich ist. Dieses Gütesiegel enthält folgende Aussagen:
STAATLICH SICHER KOSTENLOS
VERTRAUENSGARANTIE
SERVICE OHNE EXTRA-GEBÜHREN
Der Kläger wendet sich zum einen gegen die Verwendung des Gütesiegels als solchem als auch gegen die Verwendung der in dem Gütesiegel enthaltenen Angaben.
Weiterhin wendet sich der Kläger in seinem Antrag zu 1.2 gegen werbliche Aussagen der Beklagten zu 1) in deren Internetauftritt im Zeitraum Juni 2007, wie sie aus der Anlage CBH 5 sowie den Anlagen CBH 4, CBH 6 und CBH 24 ersichtlich sind. Dort sind unter anderem folgende Aussagen enthalten:
Staatlich – Sicher – Kostenlos: Das ist
LOTTO-SERVICE OHNE EXTRAGEBÜHREN
Lotto ohne Extra-Gebühren
Unstreitig ist ein Teil des Vermittlungsangebotes der Beklagten zu 1. kostenpflichtig, wie etwa die Teilnahme an Spielgemeinschaften. In den Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es unter Ziffer 3.1 „Angebot des Mitspielers“ wörtlich:
„(…)Der Mitspieler wird aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichtet, den im Antragsformular angegebenen Anteilspreis, in welchem der Lottoeinsatz, ggf. der Einsatz für Spiel 77 und Super 6, die Scheingebühren und eine Servicegebühr enthalten ist, zu zahlen. (…)“
Die Beklagte zu 1) erhob bei einer Spielteilnahme an ihrem Angebot „L S 09/2007“ am 26. Februar 2007 eine Gebühr für die Spielabwicklung in Höhe von EUR 1,99 bei einem vereinnahmten Gesamtbetrag von EUR 7,90 (vgl. Anlage CBH 8). Auch das im Januar und Februar 2007 vertriebene Angebot „T-Lotto“ der Beklagten zu 1) war kostenpflichtig. Von dem vom Spieler vereinnahmten Betrag von EUR 19,99 für einen Zeitraum von zwölf Wochen leitete die Beklagte zu 1) den Allgemeine Geschäftsbedingungen zufolge wöchentlich EUR 1,12 an den Veranstalter weiter. Von dem Betrag von EUR 19,99 verblieben demnach EUR 6,55 als Servicegebühr bei der Beklagten zu 1), weitergeleitet wurde ein Betrag in Höhe von EUR 13,44. Bei der Spielvariante „Lotto Normal“ stellt die Beklagte zu 1) dem Kunden die Kosten in Rechnung, die bei der Abgabe eines Scheins bei der Landeslotteriegesellschaft Niedersachsen anfallen bzw. anfallen würden. Dies sind pro Schein EUR 0,50,–. Die mit der Beklagten zu 1) kooperierenden Landeslotteriegesellschaften verlangen allerdings unterschiedlich hohe Bearbeitungsgebühren. Bei den Landeslotteriegesellschaften in Rheinland-Pfalz und in Baden-Württemberg beträgt die Bearbeitungsgebühr für die Spielvariante „Lotto Normal“ pro Schein EUR 0,25.
Streitpunkt hinsichtlich des Antrages zu 1.3 zwischen den Parteien ist die Übersendung von E-Mails an registrierte Spieler im Rahmen eines „E-Mail-Newsletters“. Die Beklagte zu 1) übersandte an den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach seiner Registrierung als Spieler am 2. Januar 2007 unter dem 4. Januar 2007 eine E-Mail, wie sie aus der Anlage CBH 4 ersichtlich ist. Sodann wurden dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mehrfach wöchentlich diverse Werbe-E-Mails übersandt. Eine Einwilligung zur Übermittlung der E-Mail-Werbung hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu keinem Zeitpunkt erteilt. Am 25. Januar 2007 forderte der Prozessbevollmächtigte des Kläger sodann die Beklagte zu 1) auf, ihm zukünftig keine weiteren E-Mails zu übersenden (Anlage CBH 13). Dieser Aufforderung kam die Beklagte zu 1) nicht nach und übersandte fortlaufend weitere E-Mails (Anlagenkonvolut CBH 14). Am 7. Februar 2007 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem sog. „Privaten Profil“ bei der Beklagten zu 1) auf der Internetpräsenz „de“ eine Änderung vor, indem er in der dort befindlichen Rubrik „Meine Daten“ durch ein Entfernen des Häkchens den E-Mail-Newsletter abbestellte (vgl. Anlage CBH 15). Am 28. März 2007 erhielt der Prozessbevollmächtigte des Klägers dennoch den aus der Anlage CBH 16 ersichtlichen E-Mail-Newsletter. Der Kläger ist der Auffassung, die Versendung der E-Mails als solche sei wettbewerbswidrig.
Streitpunkt hinsichtlich der Anträge zu 1.4 und 1.5 ist der Vorwurf des Klägers, die Beklagte zu 1) habe nicht den gesetzlichen Hinweispflichten aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, 1. Alt. des LotterieStaatsvertrages alt (LotteriestV) genügt, wonach der gewerbliche Spielevermittler verpflichtet sei, den Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen. Eine gleichlautende Regelung gibt es auch in § 19 Nr. 1 des seit dem 1 Januar 2008 gültigen Glückspielstaatsvertrag neu (GlüStV). Der Kläger wendet sich insoweit gegen den Hinweis, wie er einem teilnehmenden Spieler, seinem Prozessbevollmächtigten S., am 2. Januar 2007 anlässlich dessen Teilnahme an der Spielvariante „T-Lotto“ mitgeteilt wurde. In Ziffer 2.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das „T-Lotto“ (Anlage CBH 10) weist die Beklagte zu 1) im ersten Absatz auf den an die Landeslotteriegesellschaften zu zahlenden Einsatz hin:
„wird für den Spieler den nach dem Spielvertrag geschuldeten Einsatz und die Bearbeitungsgebühr zahlen und deswegen wöchentlich einen Betrag von EUR 1,12 an die Landeslotteriegesellschaft weiterleiten.“
Der Kläger trägt zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien im Wesentlichen vor, dass das Glücksspielangebot des Klägers ohne dessen aktives Zutun oder seine Billigung im gesamten Bundesgebiet für jedermann verfügbar sei. Dies liege am vom Kläger nicht gewollten bundesweiten Vertrieb seiner Glücksspielprodukte durch gewerbliche Spielevermittler. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt S., habe beispielsweise im Juni 2007 von Köln aus an dem Glücksspielangebot des Klägers teilgenommen, und zwar über die … Lottoservice GmbH & Co. KG auf der Webseite www. s…9 .at . Der Lottoschein sei bei Lotto Bayern abgegeben worden, wie der Anlage CBH 22 zu entnehmen sei. Zwischen den Parteien bestehe daher ein Wettbewerbsverhältnis, und zwar auch deshalb, weil die Beklagte zu 1) ihre E-Mails auch an Spieler in Bayern versende. So habe die Beklagte zu 1) am 12. November 2007 jeweils inhaltsgleiche E-Mails an Andrea S., wohnhaft in München, und an Rechtsanwalt Matthias S., wohnhaft in Köln, versendet, wie aus der Anlage CBH 23 ersichtlich sei.
Der Kläger ist der Auffassung, die Verwendung des Gütesiegels sowie die Verwendung der Bezeichnungen „kostenlos“, „Service ohne Extra-Gebühr“, „Lotto ohne Extra-Gebühren“ und „staatlich“ seien irreführend. Denn die Beklagte zu 1) sei kein staatliches Unternehmen; zudem seien ihre Dienstleistungen auch nicht kostenlos. Denn selbst bei der Spielvariante „Lotto Normal“ behalte die Beklagte zu 1) den Differenzbetrag zwischen der Bearbeitungsgebühr, den sie für die Bearbeitung des Tippscheines bei der Landeslotteriegesellschaft Niedersachsen berechne (= EUR 0,50), und der tatsächlich von ihr entrichteten Bearbeitungsgebühr (= EUR 0,25 bei den Landeslotteriegesellschaften Rheinland-Pfalz und Niedersachsen) für sich.
Die ständige Versendung von E-Mails verstoße gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Der Hinweis auf die Weiterleitung des Betrages von EUR 1,12 an die Landeslotteriegesellschaft erfolge nicht in Textform, wie dies § 14 Abs. 2 Nr. 3 des alten Staatsvertrages zum Lotteriewesen vorschreibe. Weiterhin moniert der Kläger, dass dieser Hinweis nicht ausschließlich in Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erteilen sei, da dies nicht der Forderung nach einer klaren und verständlichen Belehrung entspreche. Desweiteren erfolge der Hinweis auf die weiterzuleitenden bzw. von der Beklagten zu 1) einbehaltenen Anteile der vom Spieler vereinnahmten Beträge lediglich durch Nennung der Parameter (EUR 1,12 Pro Ziehung). Einen bezifferten Betrag nenne die Beklagte zu 1) hingegen nicht, so dass der Spieler die genauen Anteile des von ihm im Einzelfall geleisteten Gesamtbetrages selbst errechnen müsse. Der Spieler müsse zunächst feststellen, für welche Ziehungen er an der Lotterie „6 aus 49“ über die Dienstleistungen der Beklagten zu 1) teilnehme. Habe er die Anzahl der Ziehungen ermittelt, müsse er diese mit dem von der Beklagten zu 1) angegebenen Parameter, nämlich Euro pro Ziehung, multiplizieren, um den insgesamt an den Veranstalter der Lotterie weiterzuleitenden Betrag zu errechnen. Dieser pauschale und intransparente Hinweis lasse sich nicht mit dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2, 1. Alt. des GlüStVes vom 22. Juni 2004 vereinbaren. Zudem nenne die Beklagte zu 1) bei der Spielvariante „Lotto Normal“ dem Spieler nicht den genauen Betrag, der an die Landeslotteriegesellschaft weitergeleitet werde.
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers, wie es die Beklagten behaupteten, sei im gerichtlichen Vorgehen gegen die Beklagten nicht zu sehen. Denn ein Rechtsmissbrauch liege nur vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde Motive, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolge und diese die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung seien. Dem Kläger gehe es ausschließlich um die Durchsetzung der Regelungen des GlüStVes und des UWG, um so einen lauteren Wettbewerb herzustellen. Der Kläger wolle keinesfalls einen unliebsamen Konkurrenten eines Vertriebspartners beseitigen. Insbesondere könne dem Kläger im hiesigen Verfahren, in welchem er ausschließlich durch die Staatliche Lotterieverwaltung als Veranstalter von Glücksspielen auftrete, die Genehmigungspraxis der Regierung der Oberpfalz vorgehalten werden. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass der Kläger im Verfahren und durch die Staatliche Lotterieverwaltung im Allgemeinen nicht hoheitlich, sondern rein privatrechtlich tätig werde. Dieses Verhalten sei strikt getrennt von dem ordnungsrechtlich und hoheitlich geprägten Verhalten bei der Erteilung von Genehmigungen an gewerbliche Spielevermittler getrennt.
Der Kläger beantragt, die Beklagten unter Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs die Spielteilnahme an von Dritten veranstalteten Glücksspielen zu vermitteln, vermitteln zu lassen und/oder zu bewerben, bewerben zu lassen
1.1 unter Verwendung eines als Siegel gestalteten Bildzeichens mit der Aufschrift „Vertrauens-Garantie“ und „staatlich“ wie aus der Anlage CBH 4 (Anlage zu diesem Urteil) ersichtlich;
1.2 unter Verwendung der Bezeichnungen
– kostenlos
und/oder
– Service ohne Extra-Gebühren
und/oder
– Lotto ohne Extra-Gebühren
und/oder
– staatlich
wie aus den Anlagen CBH 4, CBH 5, CBH 6 und CBH 24 (Anlagen zum Urteil) ersichtlich;
1.3 unter Verwendung von elektronischer Post mit werbendem Inhalt, ohne dass eine Einwilligung des Adressaten zum Erhalt solcher elektronischer Post vorliegt;
hilfsweise:
unter Verwendung von elektronischer Post mit werbendem Inhalt, ohne dass eine Einwilligung des Adressaten zum Erhalt solcher elektronischer Post vorliegt oder der Kunde bei Erhebung der E-Mail-Adresse nicht darauf hingewiesen wurde, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann,
hilfsweise:
unter Verwendung von elektronischer Post mit werbendem Inhalt, ohne dass eine Einwilligung des Adressaten zum Erhalt solcher elektronischer Post vorliegt oder der Kunde bei Erhebung der E-Mail-Adresse nicht darauf hingewiesen wurde, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, insbesondere wie aus Anlagenkonvolut CBH 12 ersichtlich,
hilfsweise:
unter Verwendung von elektronischer Post mit werbendem Inhalt, ohne dass eine Einwilligung des Adressaten zum Erhalt solcher elektronischer Post vorliegt oder der Kunde bei Erhebung der E-Mail-Adresse nicht darauf hingewiesen wurde, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, wie aus Anlagenkonvolut CBH 12 ersichtlich;
1.4 ohne den Spielteilnehmer vor Abgabe seiner auf den Abschluss eines Vermittlungsvertrages mit der Beklagten zu 1. gerichteten Willenserklärung in Textform und beziffert auf die für die Spieleteilnahme an den Veranstalter des Glücksspiels weiterzuleitenden Betrag und auf den bei der Beklagten zu 1. verbleibenden Betrag hinzuweisen,
hilfsweise:
ohne den Spielteilnehmer vor Abgabe seiner auf den Abschluss eines Vermittlungsvertrages mit der Beklagten zu 1. gerichteten Willenserklärung in Textform und beziffert auf die für die Spieleteilnahme an den Veranstalter des Glücksspiels weiterzuleitenden Betrag und auf den bei der Beklagten zu 1. verbleibenden Betrag hinzuweisen, wie auf den Abbildungen auf Seite 6 bis 8 der Klageschrift und aus Anlage CBH 40 ersichtlich,
hilfsweise:
ohne den Spielteilnehmer vor Abgabe seiner auf den Abschluss eines Vermittlungsvertrages mit der Beklagten zu 1. gerichteten Willenserklärung in Textform und beziffert auf die für die Spieleteilnahme an den Veranstalter des Glücksspiels weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen,
hilfsweise:
ohne den Spielteilnehmer vor Abgabe seiner auf den Abschluss eines Vermittlungsvertrages mit der Beklagten zu 1. gerichteten Willenserklärung in Textform und beziffert auf die für die Spieleteilnahme an den Veranstalter des Glücksspiels weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen, wie auf den Abbildungen auf Seite 6 bis 8 der Klageschrift und aus Anlage CBH 40 ersichtlich,
hilfsweise:
ohne den Spieleteilnehmer vor Abgabe seiner auf den Abschluss eines Vermittlungsvertrages mit der Beklagten zu 1. gerichteten Willenserklärung in Textform auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter des Glücksspiels weiterzuleitenden Betrag in der Weise hinzuweisen, dass der Mindestbetrag und mittels einer Spanne der Höchstbetrag genannt wird, der an den jeweiligen Spieleveranstalter weitergeleitet wird,
hilfsweise:
ohne den Spieleteilnehmer vor Abgabe seiner auf den Abschluss eines Vermittlungsvertrages mit der Beklagten zu 1. gerichteten Willenserklärung in Textform auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter des Glücksspiels weiterzuleitenden Betrag in der Weise hinzuweisen, dass der Mindestbetrag und mittels einer Spanne der Höchstbetrag genannt wird, der an den jeweiligen Spieleveranstalter weitergeleitet wird, wie auf den Abbildungen auf Seite 6 bis 8 der Klageschrift (Anlage zum Urteil) und aus Anlage CBH 40 (Anlage zum Urteil) ersichtlich,
1.5 und dabei einen den Voraussetzungen in Ziffer 1.4 entsprechenden Hinweis ausschließlich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erteilen, wie auf den Abbildungen der Seiten 10 bis 12 der Klagschrift;
2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem seit dem 16. März 2007 aus den in Ziff. 1. beschriebenen Handlungen auf dem Gebiet des Freistaats Bayern bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;
3. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über Umsätze, die seit dem 16.03.2007 aus den unter Ziff. 1. beschriebenen Handlungen auf den Gebiet des Freistaats Bayern erzielt worden sind;
4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 3.265,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, es bestehe zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis. Dem Kläger stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nur zu, wenn zwischen den Parteien auch in räumlicher Hinsicht ein Wettbewerbsverhältnis bestünde. Dies bestehe aber allenfalls in Bayern, nicht aber im übrigen Bundesgebiet. Denn der Kläger vertreibe Glücksspielprodukte nur in Bayern. Aus diesem Grund könne allenfalls ein auf Bayern begrenztes Verbot zulässig sein. Zudem sei ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien auch inhaltlich fraglich. Denn der Kläger biete Glücksspiele im eigenen Namen an, die Beklagte zu 1) hingegen vermittele Glücksspielverträge mit Landeslotteriegesellschaften. Der Kläger vermittele zudem Glücksspielverträge nicht über das Internet, die Beklagte zu 1) vermittele ihre Glücksspielverträge hingegen ausschließlich über das Internet.
Hinsichtlich des Antrages zu Ziff. 1.1 führen die Beklagten aus, der Hinweis auf die Kostenlosigkeit des Angebotes sei nicht irreführend. Denn die Beklagte zu 1) kooperiere mit acht staatlichen Landeslotteriegesellschaften. Bei der Abgabe von normalen Lottotipps verlange die Beklagte zu 1), im Gegensatz zu anderen Spielevermittlern wie F. und J., keine Gebühren für die Spielevermittlung und den damit verbundenen Service. Der Verkehr erkenne, dass es sich beim normalen Lotto und der Vermittlung von Spielegemeinschaften um unterschiedliche Produkte handele. Die Werbung mit dem Hinweis „staatlich“ sei nicht irreführend, da für den Verkehr ohne weiteres erkennbar sei, dass die Beklagte zu 1) kein Staatsunternehmen sei. Der Stempelaufdruck stelle ersichtlich nur eine grafische Zusammenfassung wesentlicher Vorteile des Angebotes dar. Es gebe keinerlei Hinweis, dass der Stempel das Ergebnis einer Prüfung durch einen Dritten darstelle. Der Verkehr werde ohne weiteres erkennen, dass der Stempelaufdruck nur eine besondere werbliche Hervorhebung einzelner Elemente des Angebots der Beklagten zu 1) darstelle.
Hinsichtlich des Antrags zu 1.2 sind die Beklagten der Auffassung, die Werbung mit den genannten Hinweisen sei nicht irreführend, da die Beklagte zu 1), anders als andere Spielevermittler, keine Gebühren für die Spielevermittlung und den damit verbundenen Service (Benachrichtigung im Gewinnfall, Gewinninkasso etc.) verlange. Vielmehr leite sie beim einfachen Lotto den gesamten vereinnahmten Betrag zuzüglich der bei einer Spielabgabe in Niedersachsen anfallenden Bearbeitungsgebühr an die Landeslotteriegesellschaft weiter. Deswegen sei die Aussage, dass für den Service keine Extra-Gebühren erhoben würden, bei der Vermittlung der Glücksspiele Lotto, „Super6“, „Spiel77“ und „Oddset“ zutreffend. Der Hinweis auf die Kostenlosigkeit der Vermittlung von Glücksspielen sei auch nicht deshalb falsch, weil bei der Organisation und Vermittlung von Spielgemeinschaften nicht der gesamte vereinnahmte Betrag einbehalten werde. Denn der Verkehr erkenne, dass sich die Werbung der Beklagten zu 1) lediglich auf die Vermittlung des normalen Lottos bzw. anderer Glücksspiele, also das Kerngeschäft der Beklagten zu 1), beziehe. Die Beklagte zu 1) differenziere auf ihrer Website und auch in ihrer sonstigen Werbung genau zwischen „Lotto“ und „Spielegemeinschaften“. So sei auch die Werbung mit dem Attribut „staatlich“ nicht irreführend. Denn es sei für den Verkehr ohne weiteres erkennbar, dass die Beklagte zu 1) kein Staatsunternehmen sei. Der Verkehr werde dem Wort „staatlich“ daher lediglich entnehmen, dass die Beklagte zu 1) „staatliches“ Lotto vermittele.
Im Hinblick auf den Antrag zu 1.3 sind die Beklagten der Ansicht, der Kläger übersehe die Spezialnorm des § 7 Abs. 3 UWG. Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte zu 1) die E-Mail-Adresse von Herrn S. im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen erhalten habe. In einem derartigen Fall sei nicht jede Verwendung der E-Mail-Adresse zu Werbezwecken ohne Einwilligung unzulässig. Vielmehr reiche es aus, dass der Kunde der Verwendung der E-Mail-Adresse nicht widersprochen habe. Zudem dürfe die Beklagte zu 1) an ihre Kunden zumindest Spiel- und Gewinnbenachrichtigungen übersenden. Die Informationsnachrichten der Beklagten zu 1) seien Teil des Leistungspaketes. Deswegen werde mit der Registrierung bei der Beklagten auch die konkludente Einwilligung erteilt, derartige Benachrichtigungen zu erhalten.
Hinsichtlich der Anträge zu 1.4 und 1.5 verweisen die Beklagten darauf, dass die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2, 1. Alt. des GlüStVes vom 22. Juni 2004 keine Pflicht benenne, auch den beim Spielevermittler verbleibenden Betrag zu benennen. Demzufolge beantrage der Kläger das Verbot eines zulässigen Verhaltens. Der Antrag zu 1.4 sei zudem unbegründet, da von der Beklagten zu 1) etwas Unmögliches verlangt werde. Es sei aus der Sicht der Beklagten nicht möglich, bei der Vermittlung des einfachen Lottos vor Vertragsschluss durch Brief oder E-Mail über den weiterzuleitenden Betrag zu informieren. Das gesamte Geschäftsmodell der Beklagten zu 1) lebe davon, dass Tipps im Internet entgegengenommen würden und schnell an eine Landeslotteriegesellschaft weitergeleitet würden. Dieses Geschäftsmodell sei dem Gesetzgeber bekannt. Die Gewährung der einjährigen Übergangsfrist in § 4 Abs. 4 des GlüStVes 2008 (GlüStV neu) spreche dafür, dass der Gesetzgeber den gewerblichen Spielevermittlern im Internet keine unüberwindbaren Hürden setzen wollte, die es ihnen unmöglich machten, während der einjährigen Übergangsfrist ihr Geschäftsmodel über das Internet anzubieten. Vom Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift her gebe es bei einem Internetdienst wie der Beklagten keinen Grund, eine Belehrung durch Brief oder E-Mails vor dem Vertragsschluss zu fordern. Die Beklagte informiere im Bestellvorgang über die zu zahlenden Einsätze und über den Umstand, dass die Gebühren der Landeslotteriegesellschaft Niedersachsen berechnet würden. Damit erfülle sie bereits das Textformerfordernis. Zudem sei das Vorgehen des Klägers rechtsmissbräuchlich, der er grob willkürlich handele. Denn der Kläger kooperiere einerseits mit der J. GmbH, einer Konkurrentin der Beklagten zu 1), die deutlich gravierender gegen § 19 Nr. 1 GlüStV neu verstoße. Der Kläger kooperiere mit der J. GmbH, nehme die ohne Textformerfordernis vermittelten Spielverträge entgegen und zahle an die J. GmbH eine Vermittlungsprovision.
Eine persönliche Haftung der Vorstände der Beklagten zu 1), der Beklagten zu 2) – 4), habe der Kläger zudem nicht dargelegt. Die Ansprüche gegen den Beklagten zu 3) seien zudem verjährt. Der Kläger habe nach eigenem Vortrag von dem streitgegenständlichen Verhalten seit Anfang Januar 2007 Kenntnis. Gleichwohl sei dem Beklagten zu 3) die Klageschrift erst Mitte September 2007 zugestellt worden.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin V.O.. Insoweit verweist die Kammer auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2008. Hinsichtlich der Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zur Akte gereichten Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2008, vom 21. Mai 2008 und vom 6. Oktober 2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie abzuweisen.
1. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu, obwohl wegen der regionalen Begrenztheit des Glücksspielangebotes des Klägers ein Wettbewerbsverhältnis grundsätzlich nur im Freistaat Bayern besteht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch einem nur regional tätigen Wettbewerber ein bundesweiter Unterlassungsanspruch nach wettbewerbsrechtlichen Normen zusteht. Der maßgebliche Grund besteht darin, dass der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch gegen unlautere Wettbewerbshandlungen nicht nur dem Schutz von Individualinteressen dient, sondern auch im Interesse der anderen Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zuerkannt wird. Es liegt im Interesse der Allgemeinheit, dass unlauterer Wettbewerb nicht nur regional, sondern bundesweit bekämpft wird. Dementsprechend ist ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch, der aufgrund einer einzelnen wettbewerbswidrigen Handlung einer Vielzahl von Wettbewerbern zustehen kann, grundsätzlich nicht regional begrenzt, sondern für das gesamte Bundesgebiet gegeben. Ein solches unbegrenzt ausgesprochenes Verbot ist auch im gesamten Bundesgebiet durchsetzbar (vgl. BGH GRUR 1999, 509, 519 – „Vorratslücken“).
Diese Rechtsprechung findet auch im Streitfall Anwendung. Der Kläger ist auf dem Gebiet des Freistaates Bayern Veranstalter der Lotterie „6 aus 49“. Die Beklagte zu 1) bietet zwar selbst kein eigenes Glücksspiel an, vermittelt und bewirbt aber Glücksspiele diverser Glücksspielveranstalter, unter anderem auch die Lottoausspielung „6 aus 49“. Die Beklagte zu 1) fördert damit zumindest mit der Lotterieveranstaltung des Klägers konkurrierende Glücksspiele und fördert damit fremden Wettbewerb zu Lasten des Klägers. Soweit die Beklagten im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 14. Februar 2008., Az.: I ZR 207/05 (Anlage CBH 46), der Auffassung sind, es bestehe zwischen den Parteien allenfalls auf dem Gebiet des Freistaates Bayern ein regional begrenztes Wettbewerbsverhältnis, kann die Kammer dem nicht folgen. Denn diese Entscheidung des BGH bestätigt ausdrücklich die zitierte Rechtsprechung der Entscheidung „Vorratslücken“, verneint die Anwendung aber in einem bestimmten Anwendungsfall. Denn das als wettbewerbswidrig angegriffene Verhalten der Beklagten in der angeführten Entscheidung war schon in Bayern nicht wettbewerbswidrig, weil die in Bayern geltende Regelung über die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen gegen nationales Verfassungsrecht und gegen europäisches Verfassungsrecht verstieß. Für diesen Fall hat der BGH sodann einen bundesweiten Unterlassungsanspruch verneint, im Übrigen aber an der Rechtsprechung aus der Entscheidung Vorratslücken festgehalten. Im Streitfall geht es aber nicht um Normen, bei denen Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit bestehen. Dies liegt für die streitgegenständlichen Regelungen der §§ 3, 5, 7 UWG auf der Hand, dies gilt nach Auffassung der Kammer aber auch für die Regelungen in § 14 Abs. 2 Nr. 3 LotterieStV alt bzw. § 19 Nr. 1 GlüStV neu. Denn diese Regelungen sind nach Auffassung der Kammer mit dem Grundgesetz vereinbar, da es ein zumindest verfassungskonformes Verständnis dieser Regelungen gibt. Zudem handelt es sich auch nicht um eine einzelstaatliche Regelungen, die nur in Bayern gelten, sondern um Regelungen, die in allen Bundesländern über die jeweiligen Glückspielstaatsverträge Geltung gefunden haben.
2. Klageantrag zu Ziff. 1.1
Der Antrag zu Ziffer 1.1 ist vollen Umfangs begründet. Dem Kläger steht aus den §§ 8, 3, 5 UWG ein Unterlassungsanspruch zu, das aus der Anlage CBH 4 ersichtliche Bildzeichen mit den Begriffen „Vertrauensgarantie“ und „staatlich“ wie aus der Anlage CBH 4 ersichtlich zu verwenden, um damit die Spielteilnahme an von Dritten veranstalteten Glücksspielen zu vermitteln, vermitteln zu lassen, zu bewerben oder bewerben zu lassen.
a) Mit dem streitgegenständlichen Bildzeichen, das in der Art und Weise eines Prüfsiegels verwendet wird, führt die Beklagte zu 1) einen erheblichen Anteil der angesprochenen Verkehrskreise über den Umstand in die Irre, dass das Vermittlungsangebot der Beklagten zu 1) von staatlichen Stellen überprüft und für positiv erachtet wurde. Den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch der Vorsitzende der Kammer gehört, drängt sich angesichts der Verwendung der Begriffe „staatlich“ und „Vertrauensgarantie“ in Verbindung mit dem Prüfstempel der Eindruck auf, es gebe eine Kooperation zwischen staatlichen Stellen und der Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Vermittlung der auf der Webseite der Beklagten zu 1) angebotenen Glücksspiele; zumindest aber entnehmen die angesprochenen Verbraucher der Verwendung des Siegels, dass staatliche Stellen die Dienstleistungen der Beklagten zu 1) überprüft hätten. Denn die Verwendung des Begriffs „staatlich“ signalisiert den angesprochen Verkehrskreisen, dass die Dienstleistung der Beklagten zu 1) , in für den Leser nicht nachvollziehbarer Weise, mit staatlichen Stellen in Verbindung steht. Der unbefangene, aber verständige Verbraucher, der von der Organisation der Glücksspielangebote und den gesetzlichen Regelungen im Glücksspielbereich keine genauen Kenntnisse hat, wird annehmen, das Angebot der Beklagten zu 1) werde von den Veranstaltern der staatlichen Lotterien verantwortet, zumindest aber sei es von ihnen überprüft worden. Dieser Eindruck wird zudem durch die Verwendung des Begriffs „Vertrauensgarantie“ und die Verwendung des Siegelzeichens verstärkt.
Das Argument der Beklagten, der Stempelaufdruck stelle ersichtlich nur eine grafische Zusammenfassung der wesentlichen Vorteile des Angebotes dar, ist nicht stichhaltig. Soweit die Beklagten ausführen, es sei kein Hinweis auf einen „Dritten“ enthalten, der die Dienstleistungen der Beklagten überprüft habe, ist dies nicht zutreffend. Denn es wird in dem Stempel bzw. Siegel ausdrücklich auf den „Staat“ Bezug genommen. Diese Bezugnahme auf den Staat ist auch kein Hinweis auf den Inhalt des Angebotes. Denn die Beklagte zu 1) verzichtet auf jede nähere Erläuterung des Begriffs „staatlich“ in Verbindung mit dem Bildzeichen, so dass die angesprochenen Verbraucher selbst interpretieren müssen, was mit „staatlich“ gemeint sein könnte. Dabei wird den meisten verständigen Verbrauchern klar sein, dass Veranstalter des Lottos „6 aus 49“ die staatlichen Lotteriegesellschaften sind. Wenn aber nun die Beklagte zu 1) ohne jede Erläuterung auf diesen staatlichen Hintergrund der Lottoveranstaltung Bezug nimmt, wird eine erhebliche Zahl von Verbrauchern annehmen, dass die Beklagte zu 1) bzw. ihre Dienstleistungen von staatlichen Stellen ausgewählt bzw. überprüft wurden, und zwar insbesondere angesichts des Umstandes, dass es bei öffentlichen Glücksspielen in der Regel um faire Verteilung des Gewinns nach festgelegten Quoten geht, die staatliche Stellen wegen ihrer Unparteilichkeit in besonderer Weise garantieren können.
Der durch die Verwendung des Bildzeichens hervorgerufene Eindruck stimmt nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein. Die Beklagte zu 1) kooperiert unstreitig lediglich in der Weise mit staatlichen Stellen, indem sie die Spielscheine der Spieler bei den jeweiligen Landeslotteriegesellschaften einreicht. Eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Dienstleistungen der Beklagten zu 1) erfolgt jedoch nicht; ebenso wenig wird das Dienstleistungsangebot der Beklagten zu 1) von staatlichen Behörden überprüft.
b) Soweit die Beklagten argumentieren, der Kläger habe mit dem streitgegenständlichen Bildzeichen lediglich geworben, es jedoch nicht für das Vermitteln, das Vermittelnlassen bzw. das Bewerbenlassen von Glücksspielen eingesetzt, kann die Kammer dieser Argumentation nicht folgen. Für die Kammer steht außer Frage – wie es der Kläger auch zutreffend dargelegt hat – dass der gesamte werbliche Auftritt der Beklagten zu 1) einschließlich der Übersendung von werbenden E-Mails auf den Abschluss eines Vermittlungsvertrages mit den Spielteilnehmern gerichtet ist. Die Beklagten haben damit auch eine Begehungsgefahr für das Vermittelnlassen und das Bewerbenlassen mit dem streitgegenständlichen Bildzeichen gesetzt.
c) Es handelt sich insoweit auch um einen erheblichen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG, da den angesprochenen Verkehrskreisen durch die Verwendung des Bildzeichens eine Sicherheit im Hinblick auf die Dienstleistungen der Beklagten versprochen wird, die nicht existiert. Denn letztlich signalisiert das streitgegenständliche Bildzeichen den Verbrauchern, dass sämtliche Dienstleistungen der Beklagten zu 1) staatlich überprüft werden. Eine derartige Kontrolle ist für die angesprochenen Lottospieler ein maßgebliches Argument, um letztlich bei der Beklagten zu 1) Lotto zu spielen und nicht bei anderen, mit der Beklagten zu 1) konkurrierenden Internetvermittlern.
3. Klageantrag zu Ziff. 1.2
Der Kläger kann von den Beklagten nach den §§ 8, 3, 5 UWG auch verlangen, dass es die Beklagte zu 1) unterlässt, für ihr Dienstleistungsangebot mit den Aussagen „kostenlos“, „Service ohne Extra-Gebühr“, „Lotto ohne Extra-Gebühren“ zu werben, wenn dies geschieht wie aus den Anlagen CBH 4, CBH 5, CBH 6 und CBH 24 ersichtlich. Hinsicht der Antragsalternative „staatlich“ ist die Klage allerdings im Hinblick auf die Anlagen CBH 4 abzuweisen.
a) Die Aussagen „kostenlos“, „Service ohne Extra-Gebühr“ und „Lotto ohne Extra-Gebühr“
aa) Diese Aussagen, wie sie der Kläger in der konkreten Verletzungsform zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat, sind irreführend, da die Beklagte zu 1) damit über den Umstand täuscht, dass sie bei der Spielvariante „Lotto Normal“, also der Ausspielung „6 aus 49“, nicht in allen Fällen den vollständigen Spieleinsatz an den jeweiligen Lotterieveranstalter weiterleitet.
Angesichts der Aussagen „kostenlos“, „Service ohne Extra-Gebühr“ und „Lotto ohne Extra-Gebühren“ erwarten die angesprochen Verkehrskreise, dass der gesamte Spieleinsatz einschließlich der Bearbeitungsgebühr an die jeweilige Landeslotteriegesellschaft weitergeleitet wird. Die Beklagte zu 1) wirbt daher insbesondere für die Spielvariante „6 aus 49“ dafür, dass sie ihre sämtlichen Dienstleistungen ohne Entgelt erbringt. Diese Aussage ist nach den zwischen den Parteien unstreitigen Tatsachen nicht zutreffend.
Dies ergibt sich schon aus einem Hinweis, den die Beklagte zu 1) ihren Kunden im Rahmen des Bestellvorgangs mitteilt:
Gebühren
berechnet bei Abgabe der oben angeführten Einzelspiel-Scheine keine eigenen Gebühren und leitet den gesamten Spieleinsatz weiter. Bei Spielen vom Deutschen Lotto- und Totoblock sind im genannten Preis die von Toto-Lotto Niedersachen erhobenen Scheingebühren enthalten. Mögliche Differenzen in den Scheingebühren bei Weiterleitung an eine andere Landeslotteriegesellschaft gehen zu Lasten oder zu Gunsten von…
Aus diesem Hinweis folgt, dass Differenzbeträge – die aus einer geringeren Bearbeitungsgebühr resultieren – bei der Beklagten zu 1) verbleiben. Die Beklagten haben insoweit in ihrem Schriftsatz vom 11. Februar 2008 eingeräumt, dass es aufgrund der pauschalierten Orientierung an der Gebührenpraxis in Niedersachsen vorkommen könne, dass einem Spieler im Einzelfall eine höhere Bearbeitungsgebühr berechnet werde, als diese tatsächlich bei der ausgewählten Landeslotteriegesellschaft anfalle. Tatsächlich ist es so, dass die Beklagte zu 1) sich an der Bearbeitungsgebühr der Landeslotteriegesellschaft Niedersachsen orientiert, die eine Bearbeitungsgebühr von EUR 0,50 berechnet. Unstreitig betragen die Bearbeitungsgebühren bei den Landeslotteriegesellschaften Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz demgegenüber nur EUR 0,25. Reicht die Beklagte zu 1) den Spielschein bei diesen Landeslotteriegesellschaften ein, was sie nicht in Abrede gestellt hat, verbleibt der Differenzbetrag von EUR 0,25 bei ihr. Damit steht aber fest, dass die Dienstleistung der Beklagten zu 1) in einer Reihe von Fällen für den Kunden nicht kostenlos ist, sondern eine – wenn auch nur geringe – Gebühr kostet.
Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass im Einzelfall durch die Einreichung des Scheines bei Landeslotteriegesellschaften mit höheren Bearbeitungsgebühren sogar höhere Kosten entstünden, die dem Spieler nicht berechnet werden, kann dies die Irreführung nicht beseitigen. Denn die streitgegenständlichen Aussagen der Beklagten zu 1) sind nicht zutreffend, da sie die Differenz zwischen der dem Kunden berechneten höheren Bearbeitungsgebühr und der niedrigeren Bearbeitungsgebühr bei Einreichung des Spielscheins in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg behält und damit einen Gewinn aus der Einreichung des Spielscheins erzielt. Die Beklagte zu 1) kann die angesprochenen Verkehrskreise über diesen Umstand ohne weiteres aufklären, indem sie dem Kunden nicht plakativ suggeriert, er zahle überhaupt keine Gebühren. Es ist in diesem Zusammenhang ebenso unbeachtlich, dass die Beklagte zu 1) ihren Kunden keine „Handlingsgebühren“ berechnet, wie etwa die „J. GmbH“, „w….de“, „r…pp.de“ und „T-O“. Denn die Beklagte zu 1) könnte in diesem Fall nur damit werben, dass ihre „Gebühr“ deutlich geringer ist als bei den genannten Konkurrenten. Da es sich bei der Beklagten zu 1) um ein kommerzielles Unternehmen handelt, ist davon auszugehen, dass sie für die Einreichung der Spielscheine nicht zusätzliche eigene Beträge einsetzt, sondern dass ein positiver Betrag für die Beklagte zu 1) verbleibt. Dementsprechend mag es sein, dass bei der Beklagten zu 1) möglicherweise ein Betrag von EUR 0,20, vielleicht auch nur von EUR 0,10 verbleibt. Eine genauere Aufschlüsselung der einbehaltenen Beträge haben die Beklagten nicht vorgelegt. Der Hinweis der Beklagten, derartige „Ungenauigkeiten“ seien für die Beklagte zu 1) nicht vermeidbar, da bei Einreichung des Spielscheines durch den Spieler bei der Beklagten zu 1) nicht feststehe, zu welcher Landeslotteriegesellschaft der Schein letztlich weitergereicht werde, ist unbeachtlich. Denn es geht im Streitfall nicht um die Tatsache, welche Bearbeitungsgebühr die Beklagte zu 1) für den jeweiligen Spieler an die Landeslotteriegesellschaft bezahlt, sondern lediglich um die Frage, wie dies gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen beworben wird. Die Werbung der Beklagten zu 1) ist aber irreführend, da mit der streitgegenständlichen Aussage die Tatsache verschleiert wird, dass ein Teilbetrag der von dem jeweiligen Spieler eingenommenen Beträge bei der Beklagten zu 1) verbleibt und dass sie damit indirekt ihren Kunden Gebühren berechnet.
Diese Irreführung stellt auch einen erheblichen Wettbewerbsverstoß dar, da die angesprochen Verkehrskreise über die Kostenlosigkeit des Angebots der Beklagten zu 1) getäuscht werden. Eine derartige Werbung mit kostenlosen Dienstleistungen entfaltet in der Regel eine erhebliche Sogwirkung zu Lasten anderer Wettbewerber, so dass die Marktverhältnisse durch eine derartige Werbung in erheblichem Maße beeinflusst werden.
bb) Die Irreführung gilt aber auch für die Spielvariante der Vermittlung von Spielgemeinschaften. Denn die Beklagte zu 1) bewirbt im Blickfang der Anlagen CBH 4 und CBH 5 die Kostenlosigkeit ihres Angebotes; in gleicher Weise wird in den Betreffzeilen der E-Mails CBH 6 und CBH 24 die Kostenlosigkeit des Angebots der Beklagten blickfangmäßig herausgestellt. Es ist im Rahmen der Werbung mit blickfangmäßigen Angaben anerkannt, dass eine nur blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig oder auch nur missverständlich sein darf. Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann in solchen Fällen nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (BGH GRUR 2003, 249 – „Preis ohne Monitor“; OLG Hamburg, Az.: 5 U 209/06, Urteil vom 20. Dezember 2006 – „Der debitel Sommerhit“). Im Rahmen der streitgegenständlichen, blickfangmäßig herausgestellten Angaben fehlt aber jeder Hinweis, dass für die Teilnahme an Spielgemeinschaften teilweise erhebliche Kosten anfallen. Die streitgegenständliche Werbung ist daher schon aus diesem Grunde irreführend.
b) Die Aussage „staatlich“
Der Kläger kann es von den Beklagten nach den §§ 8, 3, 5 UWG verlangen, dass die Beklagte zu 1) nicht mit der isolierten Aussage „staatlich“ wirbt, wie sie aus den Anlagen CBH 5, CBH 6 und CBH 24 ersichtlich ist.
aa) Die Werbung der Beklagten zu 1) mit der Aussage „staatlich“ ist auch in der aus den angeführten Anlage CBH 5, CBH 6 und CBH 24 ersichtlichen Weise irreführend. Streitgegenstand ist die Verwendung der Aussage im Rahmen des aus der Anlage CBH 5 ersichtlichen blickfangmäßig herausgestellten Störers mit der Aussage „staatlich, sicher & kostenlos“ sowie die aus der Betreffzeile der jeweiligen E-Mails ersichtliche werbliche Anpreisung „Staatlich-Sicher-Kostenlos: Das ist (Anlagen CBH 6 und CBH 24). Den angesprochenen Verkehrskreisen wird mit den jeweiligen Aussagen suggeriert, dass das Dienstleistungsangebot der Beklagten zu 1) in irgendeiner nicht näher bestimmten Weise „staatlich“ sei bzw. von staatlichen Stellen mit verantwortet werde.
Diese Aussage ist nicht zutreffend, da die Beklagte zu 1) lediglich Spielscheine an die staatlichen Lottogesellschaften vermittelt. Damit wird ihr Angebot aber nicht „staatlich“; der Staat nimmt insbesondere keinen Einfluss auf das Dienstleistungsangebot der Beklagten zu 1). Durch die undifferenzierte Herausstellung des Begriffs „staatlich“ werden die angesprochenen Verkehrskreise daher in die Irre geführt, denn die Beklagte zu 1) verspricht den angesprochenen Verkehrskreisen eine Sicherheit für ihre Dienstleistungen, die nicht besteht. Denn weder wird die Verwendung der von den Spielern bei der Beklagten zu 1) eingezahlten Geldbeträge von staatlichen Stellen kontrolliert, noch wird die zuverlässige Auszahlung der etwaigen Gewinne durch staatliche Stellen garantiert.
bb) Soweit der Kläger allerdings die Anlage CBH 4 erneut zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat, ist die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der Anlage CBH 4 ergibt sich dies daraus, dass die aus der Werbemail ersichtliche konkrete Verletzungsform keinen eigenständigen Unlauterkeitsgehalt im Verhältnis zum Antrag zu 1.1. besitzt. Denn dort wie im hiesigen Antragsteil ist Streitgegenstand das aus der Anlage CBH 4 ersichtliche Bildzeichen. Der Begriff „staatlich“ besitzt in dem Bildzeichen keinen eigenen Irreführungsgehalt, so dass die in der Verwendung des Bildzeichens liegende Irreführung bereits durch den Antrag zu 1.1. erfasst ist.
4. Klageantrag zu Ziff. 1.3
Der Kläger hat nach den §§ 8, 3, 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG einen Anspruch darauf, dass die Beklagten es unterlassen, die Spielteilnahme an von Dritten veranstalteten Glücksspielen über die Beklagte zu 1) zu vermitteln, vermitteln zu lassen und/oder bewerben, bewerben zu lassen unter Verwendung eines E-Mail-Newsletters, ohne dass eine Einwilligung des Adressaten zum Erhalt des E-Mail-Newsletters vorliegt oder der Kunde bei Erhebung der E-Mail-Adresse nicht darauf hingewiesen wurde, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, insbesondere wie aus Anlagenkonvolut CBH 12 ersichtlich. Hinsichtlich der weitergehenden Anträge des Klägers ist die Klage abzuweisen.
a) Die Klage ist in der Form des zweiten Hilfsantrages zu Ziffer 1.3 begründet.
Die Beklagte zu 1) hat Kunden, und zwar insbesondere den Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt S., mit sog. E-Mail-Newslettern unzumutbar belästigt, da sie ihm Werbe-E-Mails zugesandt hat, ohne dass seine Einwilligung vorlag. Diese Einwilligung, wie sie § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt, ist im Streitfall nicht durch die Anmeldung bei der Beklagten zu 1), die Übersendung der E-Mail-Adresse des Prozessbevollmächtigten S. und die Teilnahme an der Spielvermittlung der Beklagten zu 1) konkludent erteilt worden. Ebenso liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG nicht vor.
Der Kläger hat zunächst durch Vorlage der Anlage CBH 11 substantiiert dargelegt, dass Rechtsanwalt S. im Rahmen des Registrierungsvorganges eine elektronische Einwilligung für die Zusendung von Werbe-E-Mails nicht abverlangt wurde. Der gesamte Registrierungsvorgang, wie ihn der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch Vorlage der Anlage CBH 11 dargelegt hat, enthält nicht die Möglichkeit für den Kunden, seine Einwilligung mit der zukünftigen Zusendung von Werbe-E-Mails zu erklären. Dem sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Denn die bloße Behauptung, dass am Ende des Registrierungsprozesses ein Text erscheine, der den Kunden auf die Zusendung der Newsletter der Beklagten zu 1) ankündige und ihn gleichzeitig darauf hinweise, dass die Abmeldung für den Newsletter unter [email protected] erfolgen müsse, ist nicht ausreichend angesichts der vorgelegten Anlage CBH 11. Denn auf der Anlage CBH 11, insbesondere auf den beiden letzten Screenshots 5. und 6., ist der von den Beklagten auf Seite 16 ihres Schriftsatzes vom 19. September 2007 zitierte Hinweis nicht enthalten.
Es kommt hinzu, dass die Beklagte zu 1) nicht einmal auf den ausdrücklichen Wunsch des Prozessbevollmächtigten des Klägers, keine Werbe-E-Mails mehr zu erhalten zu wollen, reagiert hat. Denn am 25. Januar 2007 um 15.03 Uhr übermittelte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten zu 1) eine E-Mail (Anlage CBH 13), in der er ausdrücklich darum bat, zukünftig keine Werbe-E-Mails mehr zu erhalten. Trotz der eindeutigen Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt S., kam die Beklagte zu 1) dieser Aufforderung nicht nach und übersandte Rechtsanwalt S. weiterhin Werbe-E-Mails bzw. E-Mail-Newsletter, und zwar am 25. Januar 2007 um 19.09 Uhr, am 29. Januar 2007, am 1. Februar 2007 und am 5. Februar 2007 (vgl. Anlagenkonvolut CBH 14). Selbst die Abmeldung der E-Mail-Zusendung am 7. Februar 2007 auf der Internetpräsenz „.de“ über den dort befindlichen Pfad „Meine Daten“ durch Entfernen des entsprechenden Häkchens in der Rubrik „Newsletter“ führte nicht dazu, dass Rechtsanwalt S. keine E-Mail-Newsletter von der Beklagten zu 1) mehr erhielt. Dies ergibt sich aus der Anlage CBH 16, einer E-Mail, die Rechtsanwalt S. am 28. März 2007 von der Beklagten zu 1) erhielt.
Im Übrigen sind im Streitfall die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erfüllt. Danach ist eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers nur dann nicht anzunehmen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind. Danach muss der Kunde aber schon bei der Erhebung der Adresse klar und deutlich darauf hingewiesen werden, dass er der Verwendung der E-Mail-Adresse jederzeit widersprechen kann. Dass dies im Rahmen der Registrierung von Rechtsanwalt S. nicht so geschehen ist, ist aus der Anlage CBH 11 ersichtlich; die Kammer hat dies oben bereits ausgeführt.
b) Die Klage ist allerdings hinsichtlich des Hauptantrages und des ersten Hilfsantrages zu Ziffer 1.3 abzuweisen. Denn der Antrag geht in beiden Formen zu weit, da er auch zulässige Formen der E-Mail-Werbung erfasst.
Denn unstreitig hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt S., bei der Beklagten zu 1) seine E-Mail-Adresse hinterlegt, um diejenigen Informationen zu erhalten, die für die Teilnahme am Spielbetrieb erforderlich sind; damit sind etwa Gewinnbenachrichtigungen gemeint. Derartige notwendige Informationen sind essentiell für den Spielbetrieb der Beklagten zu 1); denn diese Benachrichtigungsmails sind für den jeweiligen Spieler auch ein Grund, die Dienstleistungen der Beklagten zu 1) in Anspruch zu nehmen. Mit der Hingabe seiner E-Mail-Adresse erklärt der Spieler daher seine Einwilligung zum Erhalt dieser über E-Mail versendeten Informationen. Diese Informations-E-Mails, die essentiell für das Dienstleistungsangebot der Beklagten zu 1) sind, enthalten auch aber in der Regel auch Werbung für die Dienstleistungen der Beklagten zu 1). Die Regelung des § 7 UWG will den Versand solcher E-Mails mit werbendem Inhalt nicht unterbinden, da diese die über das Internet vermittelte Dienstleistung selbst betreffen. Will der jeweilige Spieler auch derartige E-Mails nicht erhalten, muss er sich ganz vom Spielbetrieb abmelden. Da der Hauptantrag zu Ziffer 1.3 sowie der erste Hilfsantrag ohne Unterschied auf die „Verwendung von elektronischer Post mit werbendem Inhalt“ abstellen, wären derartige Informations-E-Mails, die die Dienstleistung der Beklagten zu 1) selbst betreffen, auch vom Verbot erfasst; die Klage ist daher insoweit abzuweisen.
5. Klageantrag zu Ziff. 1.4
Der Kläger hat gegen die Beklagten aus den §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 3 LotterieStV vom 18. Dezember 2003/19. Februar 2004 sowie § 19 Nr. 1 GlüStV in der Fassung vom 30. Januar/31. Juli 2007 einen Anspruch auf Unterlassung der Glücksspielvermittlung und/oder Glücksspielbewerbung der Beklagten zu 1), wenn diese den Spielteilnehmer vor Abgabe seiner auf den Abschluss eines Vermittlungsvertrages mit der Beklagten zu 1) gerichteten Willenserklärung nicht in Textform auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter des Glücksspiels weiterzuleitenden Betrag in der Weise hinweist, dass der Mindestbetrag und mittels einer Spanne der Höchstbetrag genannt wird, wie dies ersichtlich auf den Seiten 6 bis 8 der Klageschrift und der Anlage CBH 40 nicht geschehen ist.
a) Die Klage ist in der Fassung des letzten vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2008 gestellten Fassung begründet.
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 LotterieStV alt und § 19 Nr. 1 GlüStV neu enthalten beide folgende Formulierung:
Der gewerbliche Spielevermittler hat mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten. Er hat die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen sowie ihnen unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den Veranstalter mitzuteilen.
Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die gewerblichen Spielevermittler verpflichtet, dem jeweiligen Spielteilnehmer in Textform klar und verständlich vor Vertragsschluss den Betrag zu nennen, den er an den Veranstalter des Glücksspiels weiterleitet. Dabei ist der Begriff der Textform legal definiert in § 126 b BGB. Nach dieser Regelung muss die Erklärung „in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise“ abgegeben werden. Diesen Anforderungen genügen Verkörperungen auf Papier, aber im Rahmen der elektronischen, über das Internet vermittelten Kommunikation auch eine Mitteilung durch eine E-Mail, die der Empfänger speichern und ausdrucken kann (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 126 a, Rdnr. 3). Dementsprechend sind die Beklagten jedenfalls verpflichtet, den Spielteilnehmern vor Abschluss des Spielvermittlungsvertrages mittels einer Spanne den exakten Mindestbetrag und den exakten Höchstbetrag zu nennen, der von der Beklagten zu 1) an den Veranstalter des Glücksspiels weitergeleitet wird.
Soweit die Beklagten der Auffassung sind, dass der Gesetzgeber in den angeführten gesetzlichen Regelungen nicht auf den Textformbegriff des § 126 b BGB Bezug genommen habe, und dass es ausreichend sei, wenn die Beklagte zu 1) im Rahmen des Bestellvorganges über die zu zahlenden Einsätze und den Umstand, dass die Gebühren der Landeslotteriegesellschaft Niedersachsen berechnet würden, informiere, kann die Kammer ihr nicht folgen. Der Textformbegriff ist für alle Rechtsgebiete einheitlich auszulegen; § 126 b BGB ist insoweit Richtschnur auch für Regelungen des öffentlichen Rechts. Wenn der Gesetzgeber im Rahmen des LotterieStV und des GlüStV einen anderen Textformbegriff hätte zugrunde legen wollen, wäre dies in den gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck gekommen. Zudem sind die von der Beklagten zu 1) im Rahmen des Bestellvorganges mitgeteilten Hinweise zum weiterzuleitenden Betrag nicht ausreichend. Insoweit ist bei allen drei streitgegenständlichen Spielvarianten der Hinweis der Beklagten zu 1) nicht ausreichend gewesen. So erhob die Beklagte zu 1) am 26. Februar 2007 für ihr Vermittlungsangebot „L S 09/2007“ eine Gebühr für die Spielabwicklung von EUR 1,99 bei einem vereinnahmten Gesamtbetrag von EUR 7,90 an (vgl. CBH 8). Der Hinweis auf die einbehaltene Gebühr von EUR 1,99 erfolgte nur im Rahmen eines abstrakten Hinweises unter der Überschrift „Gebühren“, wie er aus Bild 8 der Anlage CBH 8 ersichtlich ist. Dieser Hinweis entspricht nicht den Anforderungen von § 14 Abs. 2 Nr. 3 LotterieStV und § 19 Nr. 1 GlüStV, da dem Spielteilnehmer nicht exakt mitgeteilt wird, welcher Betrag an den Veranstalter weitergeleitet wird; zudem ist das Textformerfordernis nicht gewahrt, da dem Spielteilnehmer diese – unzureichende – Information nicht per E-Mail vor Abschluss des Vermittlungsvertrages übersandt wurde, so dass er nicht die Möglichkeit hatte, die Information auszudrucken und/oder diese zu speichern. In gleicher Weise waren die den Spielteilnehmern gegebenen Informationen bei den Spielvarianten „T-Lotto“ und „Lotto Normal“ unzureichend. Bei der Spielvariante „T Lotto“ behielt die Beklagte zu 1) bei einem Spieleinsatz von EUR 19,99 einen Betrag von EUR 6,55 als Servicegebühr ein, ohne dass der Spielteilnehmer vor Abschluss des Vermittlungsvertrages in der erforderlichen Weise darüber informiert wurde, dass nur ein Betrag in Höhe von EUR 13,44 an den Veranstalter weitergeleitet wurde. Bei der Spielvariante „Lotto Normal“ werden die Spielteilnehmer nicht in der genannten Weise darüber belehrt, welcher exakte Betrag genau an die jeweilige Landeslotteriegesellschaft weitergeleitet wird und welcher Betrag bei der Beklagten zu 1) verbleibt.
Die Kammer hat insoweit allerdings berücksichtigt, dass der Gesetzgeber sich mit den Regelungen in § 14 Abs. 2 Nr. 3 LotterieStV und § 19 Nr. 1 GlüStV grundsätzlich für die Zulässigkeit der Spielevermittlung im Internet entschieden hat, jedenfalls bis zum 1. Januar 2009 (vgl. § 4 Abs. 4 GlüStV). Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Regelung der Berufsfreiheitsgarantie in Art. 12 GG muss daher eine Möglichkeit bestehen, über das Internet Spielevermittlung anzubieten und gleichzeitig die Belehrungserfordernisse der § 14 Abs. 2 Nr. 3 LotterieStV und § 19 Nr. 1 GlüStV einzuhalten. Den Beklagten ist aus der Sicht der Kammer insoweit einzuräumen, dass die strikte Angabe des exakt an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrages in jedem Einzelfall das Geschäftsmodel der Glücksspielvermittlung im Internet unmöglich machen würde. Dies hat der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 1), der Beklagte zu 4) J.S., in der mündlichen Verhandlung eingehend dargelegt. Denn die exakte Berechnung des konkreten weiterzuleitenden Betrages bei jedem Spielschein vor Abschluss des Vermittlungsvertrages würde die logistischen Möglichkeiten eines Internetspielevermittlers überfordern, da jedem Spieler vor dem Abschluss des Spielvermittlungsvertrages mitgeteilt werden müsste, welche Summe in seinem Fall weitergeleitet wird. Im Fall der Spielvariante „Lotto Normal“ ist dies offensichtlich schon deshalb unmöglich, weil die Beklagte zu 1) im Regelfall kurz vor dem Abgabeschluss bei den Landeslotterien noch Tausende an Spielscheinen übersandt erhält und diese sodann an die Landeslotteriegesellschaften weiterleitet. Ist in einem solchen Fall ein Server einer Landeslotteriegesellschaft überlastet, muss die Beklagte zu 1), wie der Beklagte zu 4) dargelegt hat, den Spielschein an eine andere Landeslotteriegesellschaft weiterleiten. Die genaue Angabe des weiterzuleitenden Betrages ist daher vor dem Abschluss des Vermittlungsvertrages unmöglich. Dementsprechend ist – unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit in Art. 12 GG – den Beklagten zuzubilligen, dass sie ihre jeweiligen Spielteilnehmer vor dem Abschluss des Vermittlungsvertrages in der Weise über die an den Veranstalter weiterzuleitenden Beträge informieren, indem sie zumindest den weiterzuleitenden Mindestbetrag und den Höchstbetrag nennen. Diese Information muss den jeweiligen Kunden allerdings in Textform – also etwa per E-Mail – zugehen. Dies mag den Vorgang der Spielevermittlung im Internet gegenüber der gegenwärtigen Praxis erheblich verkomplizieren; die Beklagten haben allerdings nicht substantiiert dargelegt, dass eine derartige Information der Spielteilnehmer per E-Mail technisch unmöglich wäre.
b) Der Hauptantrag zu Ziffer 1.4 und die weiteren Hilfsanträge sind nach Auffassung der Kammer allerdings abzuweisen, da die Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 3 LotterieStV alt und § 19 Nr. 1 GlüStV neu verfassungskonform auszulegen ist. Diese verfassungskonforme Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 12 GG gebietet es nach Auffassung der Kammer, den Beklagten die Möglichkeit zu belassen, die notwendigen Informationen mittels der Angabe des Höchst- und des Mindestbetrages zu erteilen. Denn wenn der LotterieStV und der GlüStV grundsätzlich von der Zulässigkeit der Vermittlung von Glückspielspielen im Internet ausgehen, dürfen sie dem jeweiligen Internetspielevermittler keine Hürden auferlegen, die eine Vermittlung von Glücksspielen im Internet unmöglich macht. Dies wäre eine objektive Zulassungsbeschränkung in Form einer Informationsverpflichtung, da die Hinweispflicht in jedem konkreten Einzelfall für jeden Spielschein technisch und praktisch nicht umzusetzen ist, wovon die Kammer nach den Ausführungen des Beklagten zu 4) überzeugt ist. Da im Streitfall eine verfassungskonforme Auslegung allerdings möglich ist, sieht die Kammer keine Notwendigkeit, den Rechtsstreit insoweit nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, wie es die Beklagten anregen.
c) Ein Rechtsmissbrauch des Klägers ist im Streitfall im Hinblick auf die Geltendmachung des Anspruchs nach den § 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 3 LotterieStV und § 19 Nr. 1 GlüStV nicht gegeben. Davon ist die Kammer nach der Vernehmung der Zeugin V.O. in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2008 überzeugt.
Denn Voraussetzung für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist es, dass der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt (vgl. Hefermehl/Kögler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 8, Rdnr. 4.10 mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend müsste der Anspruchsberechtigte, also der Freistaat Bayern, mit der Geltendmachung des Anspruchs in subjektiver Hinsicht sachfremde Interessen verfolgen. Diese hätten möglicherweise darin zu sehen sein können, dass der Kläger auf der einen Seite gegen die Beklagten wettbewerbsrechtlich vorgeht, hingegen anderen im Internet tätigen Spielevermittlern wie der J. GmbH sogar ausdrücklich eine für die Internetvermittlung erforderlichen Erlaubnis gemäß § 25 Abs. 6 GlüStV erteilt, obwohl dieses Unternehmen in gleicher Weise wie die Beklagte zu 1) gegen das Belehrungserfordernis aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 LotterieStV und § 19 Nr. 1 GlüStV verstößt.
Die Beweisaufnahme hat allerdings zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass im Hinblick auf den Kläger die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchstatbestandes nicht gegeben sind. Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger die staatlichen Zuständigkeiten im Hinblick auf die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen und die Erteilung von Erlaubnissen nach § 25 Abs. 6 GlüStV strikt trennt. Denn die Veranstaltung von Glücksspielen wird von der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern vorgenommen, einer Mittelbehörde ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die dem Finanzministerium unterstellt ist. Die Zeugin V.O., die dort als Assistentin der Geschäftsführung arbeitet, hat in ihrer Vernehmung bekundet, dass die staatliche Lotterieverwaltung gegen jeden gewerblichen Spielevermittler vorgeht, der nach Auffassung der Lotterieverwaltung gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Die Erteilung von Genehmigungen nach § 25 Abs. 6 GlüStV wird hingegen von der Regierung Oberpfalz vorgenommen. Eine subjektive Missbrauchsabsicht der handelnden Personen kann die Kammer schon aus diesem Grund nicht erkennen, da die jeweiligen Entscheidungen von unterschiedlichen Entscheidungsträgern getroffen wurden, die in unterschiedlichen Behörden arbeiten. Die Zeugin V.O. hat zudem glaubhaft bekundet, dass es keine Anweisung einer aufsichtführenden Dienststelle gegeben habe, ein Verfahren gegen die Beklagten einzuleiten.
d) Soweit die Beklagten im Rahmen ihrer Erwiderung auf den Antrag zu Ziffer 1.4 eine unzulässige Klageänderung wegen der fehlenden Prozessvollmacht des Prozessbevollmächtigten des Klägers rügen, ist dies nach Auffassung der Kammer nicht begründet. Denn insoweit hat der Kläger mit der Anlage CBH 47 eine Prozessvollmacht vom 14. April 2008 vorgelegt, so dass der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt S. nach Überzeugung der Kammer auch bevollmächtigt gewesen wäre, den Klageantrag hinsichtlich der Ziffer 1.4 zu ändern. Im Übrigen hat der Kläger durch die Ergänzung des Sachvortrages zum Antrag zu Ziffer 1.4 im Schriftsatz vom 30. November 2007 auch den Vortrag zum Streitgegenstand lediglich ergänzt (§ 264 Abs. 1 ZPO). Insoweit greift auch die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht durch.
6. Klageantrag zu Ziff. I.5
Der Antrag zu Ziffer 1.5. ist nach Auffassung der Kammer begründet.
Der Kläger kann es nach den §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 3 LotterieStV und § 19 Nr. 1 GlüStV verlangen, dass die Beklagten die erforderlichen Hinweise nicht lediglich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilen, wie im Fall des „T Lotto“ unter Ziffer 2.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschehen, wie es aus Seite 10 bis 12 der Klageschrift ersichtlich ist. Dies folgt nach Auffassung der Kammer aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 LotterieStV und § 19 Nr. 1 GlüStV, da dort verlangt wird, dass der Spielevermittler den Spieleteilnehmer „klar und verständlich“ auf den weiterzuleitenden Betrag hinweist; dies verlangt vom Spielevermittler, dass der Hinweis auch an einer hinreichend auffälligen Stelle in sprachlich deutlicher Weise erfolgt. Eine Information in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt dieses Erfordernis nicht, da diese Information nicht hinreichend deutlich ist. Denn der Spielteilnehmer muss ausdrücklich auf den weiterzuleitenden Betrag hingewiesen werden, und zwar beispielweise mit einer E-Mail, in der die erforderliche Information deutlich herausgestellt wird. Der Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie er aus den Seiten 10 bis 12 zur Klageschrift enthalten ist, versteckt die notwendige Information gleichsam vor dem jeweiligen Spieleteilnehmer an einer wenig auffälligen Stelle und kann damit nicht dem Klarheitserfordernis genügen.
Soweit die Beklagten der Auffassung sind, der Antrag zu 1.5 stehe in einem logischen Widerspruch zum Antrag zu Ziffer 1.4, zudem stelle der Antrag zu 1.5 ein Minus zum Antrag zu 1.4 dar, kann die Kammer ihnen nicht folgen. Denn zum einen stellt der Antrag zu 1.5 auf den aufklärenden Hinweis in Ziff. 2.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, der allerdings in keiner Weise den Anforderungen der § 14 Abs. 2 Nr. 3 LotterieStV und § 19 Nr. 1 GlüStV genügt. Denn bei dem dort angegebenen Betrag von EUR 1,12 handelt es sich offensichtlich nicht um den an „den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag“, sondern allenfalls um den Betrag, den der Spieleteilnehmer pro Ziehung an den Veranstalter zahlen musste. Dies ergibt sich für die Kammer daraus, dass der weiterzuleitende Betrag offensichtlich in den meisten Fällen des „T Lottos“ höher als EUR 1,12 gewesen ist; im Streitfall wurde für den Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Betrag in Höhe von EUR 13,44 weitergeleitet. Welche Bedeutung der Betrag von EUR 1,12 für das „T Lotto“ hatte, ist dem Hinweis in Ziffer 2.7 nicht entnehmen; es wird nicht einmal hinreichend deutlich erläutert, ob der Betrag von EUR 1,12 die vom Veranstalter verlangte Gebühr pro Ziehung darstellt. Letztlich formuliert der Antrag zu 1.5 eine besondere konkrete Verletzungsform, da der Hinweis nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 LotterieStV und § 19 Nr. 1 GlüStV jedenfalls nicht in der Weise vom Spielevermittler erteilt werden kann, wie die Beklagte zu 1) dies in Ziff. 2.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen getan hat.
6. Die Beklagten zu 2), 3) und 4) haften im Streitfall auch persönlich.
Die Kammer folgt insoweit der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. Anlage CBH 31). Auch die Kammer geht davon aus, dass die Stellung als Geschäftsführer oder Vorstand eine widerlegliche Vermutung begründet, über die fragliche Wettbewerbshandlung im vorhinein unterrichtet gewesen zu sein, sofern es sich um eine zentrale Produkt- oder Marketingentscheidung handelt. Im Streitfall geht es um die wesentlichen Fragen des Auftretens der Beklagten zu 1) auf ihrer Webseite www. …ag .de . Die Werbung und die Gestaltung dieser Webseite einschließlich der belehrenden Hinweistexte berührt zentral die Tätigkeit der Beklagten zu 1), die ihre Kunden ausschließlich über ihren Internetauftritt gewinnt. Dies gilt auch für Praxis der E-Mail-Versendung, wie sie der Kläger substantiiert dargelegt hat. Dementsprechend spricht hier alles dafür, dass sich jeder Vorstand der Beklagten zu 1) mit allen Texten und Werbeaussagen befasst hat, die hier streitgegenständlich sind. Die deshalb für einen entsprechenden Informationsstand aller Vorstandsmitglieder sprechenden Umstände haben die Beklagten zu 2) 3) und 4) nicht entkräftet; sie haben insbesondere keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass ausnahmsweise eines der beklagten Vorstandsmitglieder über die streitgegenständlichen Hinweistexte, Werbeaussagen und die Praxis bei der Versendung von Werbe-E-Mails nicht informiert war.
7. Die Klage ist auch gegen den Beklagten zu 3) begründet; sie ist insbesondere nicht hinsichtlich der Anträge zu 1.3 und 1.5 verjährt.
Die Klageschrift ging beim Landgericht Hamburg vor Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist ein, soweit es die Spielvariante „T Lotto“ betrifft. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm ausweislich der Anlage CBH 9 am 2. Januar 2007 am „T Lotto“ teil; noch bis zum 28. Februar 2007 konnten Spielteilnehmer ausweislich der Anlage CBH 10, Ziffer 6 die Spielvariante „T Lotto“ spielen. Für die Spielvariante „T Lotto“ wäre somit die Verjährung frühestens am 1. September 2007 (§ 187 Abs. 1 BGB) eingetreten, da die Beklagte zu 1) unter der Mitverantwortung des Beklagten zu 3) noch bis zu dem genannten Zeitpunkt die Spielvariante „T Lotto“ vermittelt hat. Die Klage gegen den Beklagten zu 3) ist beim Landgericht Hamburg am 2. Juli 2007 eingegangen. Sie ist ihm zwar erst am 15. September 2007 zugestellt worden. Insoweit ist aber die Regelung in § 167 ZPO zu berücksichtigen. Nach dieser Regelung wird die Wahrung einer Frist wie der Verjährungsfrist bereits mit Eingang des Antrags gewahrt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Da der Beklagte zu 3) zum 1. Juli 2007 aus dem Vorstand der Beklagten zu 1) ausschied, konnte ihm die Klage nicht an der Geschäftsadresse der Beklagten zu 1) zugestellt werden. Der Kläger teilte die neue Adresse dem Gericht am 13. September 2007 mit, woraufhin die Zustellung sodann am 15. September 2007 erfolgte. Demnach ist die Zustellung der Klage gegen den Beklagten zu 3) jedenfalls nach Ablauf der Verjährungsfrist – allein auf diesen Zeitpunkt kommt es an (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 167, Rdnr. 11 unter Verweis auf BGH NJW 1995, 2230) – noch rechtzeitig erfolgt, da sie jedenfalls im Rahmen der gerichtlichen Zustellung 14 Tage nach dem Ablauf der Verjährungsfrist dem Beklagten zu 3) zugestellt wurde. Auf den Zeitpunkt der Kenntnis von der streitgegenständlichen Werbung bzw. Spielvariante einschließlich der Ziffer 2.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des „T Lotto“ – dies betrifft im wesentlichen den Antrag zu 1.5 – kommt es nicht an, da die Beklagte dauerhaft bis zum 28. Februar 2007 diese Spielvariante angeboten hat. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt aber erst nach Beendigung der Dauerhandlung (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 11 UWG, Rdnr. 1.21).
Im Hinblick auf die belästigende Zusendung von Werbe-E-Mails ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers jedenfalls noch am 28. März 2007 eine Werbe-E-Mail ohne seine Einwilligung zugesandt worden (Anlage CBH 16). Dementsprechend hat die Beklagte zu 1) ihre Handlungsweise bis zu diesem Zeitpunkt fortgesetzt, so dass die Verjährungsfrist im Hinblick auf den Antrag 1.3 erst am 29. September 2008 abgelaufen ist, also weit nach Zustellung der Klage.
Sämtliche anderen streitgegenständlichen Spielvarianten – „Lotto Select“ und Lotto Normal“ – sind von der Beklagten fortlaufend mit der streitgegenständlichen Werbung und ohne den Hinweis gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 LotterieStV und § 19 Nr. 1 GlüStV vermittelt bzw. beworben worden, so dass der Lauf der Verjährungsfrist insoweit noch nicht einmal begonnen hat.
8. Auch die vom Kläger geltend gemachten Folgeansprüche sind im tenorierten Umfang begründet.
a) Die Beklagten haften dem Kläger gemäß § 9 UWG auf Schadensersatz wegen der tenorierten Handlungen in den Ziffern I.1.1 – 1.5. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist gegeben.
Zu berücksichtigen ist hier, dass im Rahmen der Klage auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ein tatsächlicher Schadenseintritt nicht erforderlich ist. Es genügt nach der Rechtsprechung sogar, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich ist (vgl. BGH GRUR 2001, 849 – „Remailing-Angebot“; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 12, § 12 UWG, Rdnr. 2.55). Insoweit ist es aber zumindest denkbar, dass Spielteilnehmer aus Bayern das bundesweite, über das Internet überall erreichbare Angebot der Beklagten zu 1) wahrgenommen haben und zu Lasten des Klägers bei der Beklagten zu 1) gespielt haben, die den Spielschein wiederum bei einer anderen Landeslotteriegesellschaft, beispielsweise in Hessen, eingereicht hat. Dies hat der Kläger durch Vorlage der E-Mails an A.S., wohnhaft in München, belegt (vgl. Anlagen CBH 40 und 41); er hat dies gleichzeitig unter das Zeugnis von A.S. gestellt. Das Bestreiten der Behauptung des Klägers, A.S. wohne in München, haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2008 nicht aufrechterhalten, als der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt S., sich selbst in der mündlichen Verhandlung als Zeugen für diese Tatsache benannt hat. Die Kammer hat die Aufgabe dieses Bestreiten nicht im Protokoll festgehalten; allerdings hätte die Kammer Rechtsanwalt S. ansonsten zu dieser streitigen Tatsache vernommen.
Durch derartige Handlungen sind dem Kläger möglicherweise Einnahmen entgangen, so dass ein Schadenseintritt beim Kläger zumindest wahrscheinlich ist. Dies wäre nur dann ausgeschlossen, wenn – wie die Beklagten es in ihrer Klageerwiderung vom 24. September 2007 vorgetragen haben – die Länder tatsächlich die in den sog. Regionalisierungsstaatsverträgen vom 18. Dezember 2003 vereinbarte Einnahmenverteilung praktizieren würden. Der Kläger hat allerdings unwidersprochen vorgetragen, dass die von den Beklagten behauptete Regionalisierung seit Herbst 2006 aus kartellrechtlichen Gründen nicht mehr praktiziert wird.
b) Die Auskunftsverpflichtung der Beklagten folgt aus den §§ 9 UWG, 242 BGB. Sollten die Beklagten aus bestimmten Gründen nicht in der Lage sein, die Auskunft vollständig zu erteilen – etwa weil der Beklagte zu 3) keinen Zugang mehr zu den Unterlagen aus seiner Zeit als Vorstandsmitglied hat – wäre dies im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen.
9. Der Kostenerstattungsanspruch ist in Höhe von EUR 2.714,03 begründet, und zwar aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. In der Höhe ist der Anspruch allerdings teilweise abzuweisen, da nach der Rechtsprechung der Hamburgischen Wettbewerbsgerichte die vorprozessuale Abmahnung nur mit einer Gebühr von 1,3 abgerechnet werden kann. Soweit der Anspruch auf Unterlassung nicht in vollem Umfang begründet ist, wie er mit der Abmahnung geltend gemacht wurde, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Begründetheit der Abmahnung. Es ist Sache des Verletzers, die geforderte Unterlassungserklärung im Hinblick auf die konkrete Verletzungsform festzuschreiben.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.