„Best Buy“ ist nur ein Slogan

08. Januar 2010
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Eigener Leitsatz:

Der angemeldeten Gemeinschaftsmarke "Best Buy" fehlt es an Unterscheidungskraft, daher kann sie nicht ins Markenregister eingetragen werden. Die Beurteilung der angemeldeten komplexen Marke richtet sich nach der Gesamtwahrnehmung des Zeichens. Der durchschnittliche Verbraucher schließt bei dem englischen Wortzeichen auf ein offensichtlich günstiges Verhältnis zwischen dem Preis der Ware und ihrem Verkehrswert. Zudem sehen maßgebende Verkehrskreise darin bloß eine Werbeformel oder einen Slogan.

Europäisches Gericht erster Instanz

Urteil vom 15.12.2009

Az.: T-476/08

In der Rechtssache T-476/08

Media-Saturn-Holding GmbH mit Sitz in Ingolstadt (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt K. Lewinsky, dann Rechtsanwälte C.‑R. Haarmann und E. Warnke,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Kammer des HABM vom 28. August 2008 (Sache R 591/2008-4) über die Anmeldung des Bildzeichens BEST BUY als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters K. O’Higgins,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 4. November 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 13. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

da die Parteien nicht binnen eines Monats nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben und das Gericht daher auf Bericht der Berichterstatterin gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung beschlossen hat, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 23. Juni 2006 meldete die Klägerin, die Media-Saturn-Holding GmbH, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

Dabei handelte es sich um folgendes Bildzeichen:

Die Marken wurden für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 5 bis 12, 14 bis 17, 20 bis 22, 27, 28, 35, 37, 38 und 40 bis 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 1: „Unbelichtete Filme; Kfz-Zubehör, nämlich Bremsflüssigkeit“;

– Klasse 2: „Kfz-Zubehör, nämlich Karosserielacke, Lackpflegemittel“;

– Klasse 5: „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; Kfz-Zubehör, nämlich gefüllte Verbandskästen und ‑kissen“;

– Klasse 6: „Kleineisen, nämlich Schrauben, Klemmen, Unterlegscheiben, Muttern“;

– Klasse 7: „Elektrische Haushaltsmaschinen (soweit in Klasse 7 enthalten), insbesondere Staubsauger, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Bügelmaschinen, Küchenmaschinen, elektrische Rührgeräte, Elektromesser, Entsafter, Fleischwölfe, Kaffeemühlen, Wäscheschleudern; Kfz-Zubehör, nämlich Zündkerzen, Kompressoren, Luftfilter, Ölfilter; Schamponiermaschinen und ‑geräte für Fahrzeuge, Teppiche, Teppichböden, Polstermöbel (elektrisch)“;

– Klasse 8: „Elektrische Rasierapparate, Bartschneider und sonstige Haarschneidegeräte; handbetätigte Allesschneider“;

– Klasse 9: „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeiteten Daten (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Fernsehgeräte, Radiogeräte, analoge und digitale Tonbandgeräte und Kassettenrecorder, analoge und digitale Schallplattenspieler, Lautsprecher, Telefongeräte, Telefonanlagen, GSM-Geräte, Mobiltelefone, Anrufbeantworter, Faxgeräte, Verstärker, Alarmgeräte, Wechselsprechgeräte, Babyphone, Antennen; vorgenannte Geräte auch für den mobilen Einsatz und den Einbau in Kfz; Mikrophone, Kopfhörer, Verbindungskabel, Batterien; Navigationsgerate; Fotografische, Film- und optische Apparate und Instrumente, insbesondere Fotoapparate, Objektive, Ferngläser, Videokameras, Filmkameras, Videorecorder, Videoprinter, belichtete Filme, Projektoren, Belichtungsmesser, Blitzgeräte, Projektionsleinwände, Diarahmen, Stative, Fototaschen; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Bildschirme, Drucker, Scanner, Kopierer, Beamer, elektronische Terminkalender (Organizer), Computer-Peripheriegeräte, sowie deren Zubehör, nämlich Tastaturen, Computermäuse, Joysticks, Steckplatinen; Datenträger zum Speichern von Informationen, Daten, Bildern und Ton (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Audio- und Videobänder, Disketten, CDs, CD-ROMs, DVDs, Speicherkarten; Computerprogramme; Bespielte Aufzeichnungsträger, insbesondere Ton- und Videobänder, Schallplatten; CDs, DVDs; Ton‑, Musik‑, Bild‑, Video- und Spieledateien (herunterladbar) insbesondere als Internetdownloads für Mobiltelefone; Telespiele (soweit in Klasse 9 enthalten); Spielesoftware für Computer; elektronische Spielkonsolen; Satellitenempfangsanlagen einschließlich Satellitenantennen; elektrische Bügeleisen, Waagen, Uhrenradios; Kfz-Zubehör, nämlich Starthilfekabel, Feuerlöscher, Warndreiecke, elektrische und elektronische Schließanlagen, elektrische Anzeige-Instrumente für Motorfunktionen, insbesondere Öldruckanzeiger, Batteriespannungsanzeiger und Wassertemperaturanzeiger, elektronische Geräte zur aktiven Regelung der Fahrgeschwindigkeit, elektronische Geräte zur Steuerung des Betriebszustandes des Motors bei Ampelstops, Batterien, Batterie-Ladegeräte, elektrische Zentralverriegelungen, Schalter, Relais, Sicherungen, Kleinanzeige-Instrumente für äußere Bedingungen, insbesondere Höhenmesser, Außentemperaturmesser, Motortestgeräte, elektrische Diebstahlssicherungen“;

– Klasse 10: „Medizinische Apparate und Geräte, insbesondere Blutdruck- und Herzfrequenzmessgeräte; Massagegeräte“;

– Klasse 11: „Elektrisch betriebene Geräte für Haushalt und Küche (soweit in Klasse 11 enthalten), insbesondere Wäschetrockner, Haartrockner, Heizgeräte, Bräunungsgeräte, Klimageräte, Luftbefeuchter, Luftreinigungsgeräte, Desinfektionsgeräte, Warmwasserspeicher, Kaffeemaschinen, Ventilatoren zur Klimatisierung, Fußwärmgeräte, Eismaschinen, Spülen, Dunstabzugshauben; Kochgeräte, insbesondere Gasherde, Elektroherde, Kochplatten, Mikrowellengeräte; Toaster, Kühlschränke, Gefriergeräte, Wassererhitzer, Grillgeräte, elektrische Friteusen, Eierkocher, elektrische Fonduegeräte; elektrische Lampen, Gaslampen, Glühbirnen; Kfz-Zubehör, nämlich Beleuchtungsgeräte für Kraftfahrzeuge, Lüfter, Fernscheinwerfer, Nebelscheinwerfer, Arbeitslampen, Leselampen, Cockpitleuchten, Stablampen, Ersatzlampen, Reflektoren, Warnblinkleuchten, Waschtrockner“;

– Klasse 12: „Kfz-Zubehör, nämlich Bremsbeläge, Gurte, Kindersitze, Sportsitze, Signalhörner, Diebstahlsicherungen (mechanisch), Alarmanlagen, Frontspoiler, Heckspoiler, Heckschürzen, Felgen, Radzierblenden, Luftpumpen, Spiegel (außen und innen), Lenkräder, Schalthebel, Schaltknäufe, Naben, Heckdesignblenden, Auspuffblenden, Frontgrilleinsätze, Glasdächer, Schonbezüge, Lammfellbezüge, Gepäckspinnen, Dachgepäckträger, Tankdeckel, Scheibenwischer, Tieferlegungssätze, Abschleppstangen, Sonnenblenden; Fensterheber für Fahrzeuge“;

– Klasse 14: „Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Schlüsselanhänger aus Metall“;

– Klasse 15: „Elektrische Musikinstrumente, insbesondere Heimorgeln; Fanfaren“;

– Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten), Alben, Zeitschriften, Bücher, insbesondere Handbücher und anderes schriftliches Begleitmaterial für Computer und Computerprogramme, Schreibmaschinen, Autobücher (Selbsthilfe), Parkscheiben; Styling-Aufkleber für Kfz und Kfz-Fenster, Dekor-Aufkleber“;

– Klasse 17: „Kfz-Zubehör, nämlich Styling-Folien für Fenster, Schlüsselanhänger aus Kunststoff, Kofferraumschutzfolien“;

– Klasse 20: „Küchenmöbel, insbesondere Einbauküchen; Rundfunk- und Fernsehmöbel; Kfz-Zubehör, nämlich Reservekanister aus Kunststoff, leere Verbandskästen und Verbandskissen aus Kunststoff“;

– Klasse 21: „Geräte (soweit in Klasse 21 enthalten) und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), insbesondere Kochtöpfe, Pfannen, Teppichklopfer; elektrische Mundpflegeräte einschließlich Zahnbürsten; nicht-elektrische Friteusen; nicht-elektrische Fonduegeräte“;

– Klasse 22: „Kfz-Zubehör, nämlich Gepäckplanen, Haltebänder, Abschleppseile“;

– Klasse 27: „Kfz-Zubehör, nämlich Gummimatten, Antirutschmatten“;

– Klasse 28: „Spiele, Spielzeug; Computer‑ und Videospiele (soweit in Klasse 28 enthalten), ausgenommen als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Christbaumschmuck“;

– Klasse 35: „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kraftfahrzeug-Zubehör, chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, Sanitärprodukte für medizinische Zwecke, Schlosserwaren und Kleineisenwaren, elektrische Haushaltsmaschinen, elektrische und elektronische Apparate und Instrumente, Geräte und Zubehör für den Empfang und die Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeiteten Daten, Computerhard- und -software, Download-Dateien, Foto-, Film- und optische Apparate, Instrumente und Aufzeichnungsmedien, Datenträger aller Art, bespielte Aufzeichnungsträger aller Art, medizinische Apparate und Geräte, elektrisch betriebene und nichtelektrische Geräte und Behälter für Haushalt, Bad und Küche, Koch‑ und Heizgeräte, Beleuchtungsgeräte und -mittel, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren und Zeitmessinstrumente, Papierwaren und Druckereierzeugnisse, Möbel, Spielwaren, Computer und Videospiele, Turn‑ und Sportartikel, diätetische Erzeugnisse, Babykost, Kaffee, Getreidepräparate, Biere, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Management- und Verwaltungsdienstleistungen, nämlich Dienstleistungen in den Bereichen Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten für Unternehmen, die in Großmärkten elektronische Medien und Elektrogeräte vertreiben; Vermittlung von Vertragsangeboten Dritter über den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen sowie Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen, sämtliche vorgenannte Dienstleistungen für Dritte, über elektrische Datennetze, insbesondere das Internet und soweit in Klasse 35 enthalten; Dienstleistungen eines Versandhauses für die in diesem Verzeichnis genannten Waren, nämlich Werbung, insbesondere Katalogwerbung; Betrieb einer Import- und Exportagentur; Zusammenstellen der vorgenannten Waren (ausgenommen deren Transport) für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser vorgenannten Waren zu erleichtern; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung auch im Rahmen von e-commerce“;

– Klasse 37: „Einbau und Reparatur elektrischer und elektronischer Geräte, insbesondere Einbau von Autoradios und Mobiltelefonen in Kfz; Reparaturdienste elektrischer und elektronischer Geräte und Anlagen“;

– Klasse 38: „Telekommunikation, insbesondere Mobiltelefondienste, Telefondienste, Telefaxdienste, Funkdienste, Pagingdienste, Telexdienste, Telegrammdienste, E-Mail-Datendienste; Fernseh- und Rundfunkübertragung; Telekommunikationsdienste über das Internet, Intranet, Extranet; Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten zu Datenbanken und zum Internet mittels Telekommunikation; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Daten in Computernetzwerken, nämlich auf Informationen, Texte, Zeichnungen und Bildern über Waren und Dienstleistungen; Bereitstellen des Zugriffs auf Daten im Internet, nämlich auf Informationen und Nachrichten in Ton und Bild; Bereitstellung von Internetzugängen (Software), insbesondere zu herunterladbaren Dateien, nämlich Ton-, Bild-, Musik- und Videoaufzeichnungen, elektronischen Spielen; vorgenannte Dateien insbesondere für Mobiltelefone; Vermittlung der Bereitstellung von Internetzugängen“;

– Klasse 40: „Entwicklung von fotografischen Filmen; Erstellen von fotografischen Abzügen“;

– Klasse 41: „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verlagsdienstleistungen (ausgenommen Druckarbeiten); Vermietung von Videofilmen, Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild insbesondere von Videogeräten; Vermietung von Software in Form von Spielen, Videos, Musikaufnahmen in Datennetzen“;

– Klasse 42: „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; technische Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von elektronischen Medien und von Elektrogeräten aller Art, insbesondere bei Vermittlung von Telefonanschlüssen, Mobiltelefonanschlüssen, ISDN-Anschlüssen, Vermittlung von Computer-Netzzugängen; technische und Anwendungsberatung in Bezug auf Computer- und Datenverarbeitungsprogramme; Gestaltung und Design von Websites; Vermietung von Software in Form von Computerprogrammen in Datennetzen; Vermietung von Computern“.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2007 teilte der Prüfer der Klägerin mit, dass er die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009) für nicht eintragungsfähig halte. Am 28. Februar 2007 teilte die Klägerin dem Prüfer mit, dass sie ihre Anmeldung aufrechterhalte.

Mit Entscheidung vom 26. Februar 2008 wies der Prüfer die Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine Wortfolge aus gängigen Begriffen der englischen Sprache handele, die lediglich auf ein günstiges Verhältnis zwischen dem Preis der von der Anmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen und ihrem Verkehrswert hinweise.

Am 7. April 2008 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim HABM Beschwerde ein.

Mit Entscheidung vom 28. August 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft habe.

Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen und es zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu verurteilen.

Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.


Rechtliche Würdigung

Zum Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr

Zunächst ist der zweite Teil des zweiten Klageantrags der Klägerin auszulegen, mit dem die Rückzahlung der Beschwerdegebühr begehrt wird.

Gemäß Art. 136 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts gelten „[d]ie Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, sowie die Kosten, die durch die Einreichung der … Übersetzungen der Schriftsätze oder Schreiben in die Verfahrenssprache [beim Gericht] entstehen, … als erstattungsfähige Kosten“.

Folglich ist festzustellen, dass der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr vollständig im Antrag der Klägerin, dem HABM die Kosten aufzuerlegen, enthalten ist (Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T-32/00, Slg. 2000, II-3829, Randnr. 10 bis 12).

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die angemeldete Marke die für den Schutz erforderliche minimale Unterscheidungskraft aufweise und dass ihre grafische Gestaltung entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer nicht werbeüblich sei. Insbesondere enthalte die angemeldete Marke wegen der Darstellung des Buchstaben „B“, der jeweils den Anfangsbuchstaben der Wörter „Best“ und „Buy“ bilde, ein originelles, eigentümliches und nicht werbeübliches grafisches Element, das von den maßgebenden Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werde. Ferner enthalte die angefochtene Entscheidung keinerlei Nachweise oder Belege für die Werbeüblichkeit und die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke.

Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Würdigung durch das Gericht

Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen. Ferner finden nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bedeutet nach der Rechtsprechung, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder -empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, Slg. 2004, I-5173, Randnr. 33, und vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, Slg. 2006, I-5719, Randnr. 25). Die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers, der als normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig anzusehen ist, kann je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2007, Bang & Olufsen/HABM [Form eines Lautsprechers], T-460/05, Slg. 2007, II-4207, Randnr. 32)

Für die Feststellung, dass die Marke keine Unterscheidungskraft hat, genügt es, dass der semantische Gehalt des fraglichen Bildzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen werden wird. Auch genügt es für die Unterscheidungskraft des angemeldeten Bildzeichens nicht schon, dass es seinem semantischen Gehalt nach keine Informationen über die Art der bezeichneten Waren enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. September 2009, France Télécom/HABM [UNIQUE], T-396/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zudem darf die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer komplexen Marke wie der hier in Rede stehenden sich nicht auf die gesonderte Prüfung ihrer einzelnen Wort- oder sonstigen Bestandteile beschränken, sondern sie muss auf der Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgebenden Verkehrskreise beruhen, nicht aber auf der Vermutung, dass Bestandteile, die isoliert betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind, auch im Fall ihrer Kombination nicht unterscheidungskräftig werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317, Randnr. 35). Dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet keine Unterscheidungskraft hat, schließt es nämlich nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann (Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, Slg. 2005, I-7975, Randnr. 29).

Im Licht dieser Erwägungen ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich die von der angemeldeten Marke umfassten Waren und Dienstleistungen an normal informierte und verständige Verkehrskreise richten, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 11 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat. Wegen der Verwendung englischer Wörter in der angemeldeten Marke handelt es sich bei den maßgebenden Verkehrskreisen um englischsprachige Verkehrskreise oder zumindest um Verkehrskreise mit hinreichender Kenntnis dieser Sprache.

In Bezug auf die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke hat die Beschwerdekammer in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass diese insgesamt aus Bestandteilen bestehe, die bei getrennter Betrachtungsweise bei der Vermarktung der betreffenden Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft hätten, und dass zwischen den verschiedenen Bestandteilen der angemeldeten Marke keine Wechselwirkung bestehe, die der Gesamtheit möglicherweise Unterscheidungskraft verleihen könnte.

Das Gericht hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache Best Buy Concepts/HABM (BEST BUY) (T-122/01, Slg. 2003, II-2235) bereits entschieden, dass das Wortzeichen BEST BUY aus gängigen Wörtern der englischen Sprache besteht, die offensichtlich auf ein günstiges Verhältnis zwischen dem Preis der angemeldeten Dienstleistungen und ihrem Verkehrswert hinweisen. Es wird daher von den maßgebenden Verkehrskreisen sofort als bloße Werbeformel oder als Slogan aufgefasst, die bzw. der darauf hindeutet, dass die fraglichen Dienstleistungen in ihrer Kategorie „am preisgünstigsten“ sind oder das „beste Preis-Leistungs-Verhältnis“ aufweisen (Urteil BEST BUY, Randnrn. 28 und 29).

Wie das Gericht ferner festgestellt hat, erlaubt die Tatsache, dass die beiden Bestandteile des Wortzeichens BEST BUY ohne Artikel („a best buy“ oder „the best buy“) nebeneinander stehen, für sich allein auch weder, in dem Zeichen eine Wortschöpfung zu sehen, die ihm Unterscheidungskraft verleihen könnte, noch, ihm Originalität zu verleihen, die zudem kein Kriterium für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist (Urteil BEST BUY, Randnr. 32).

Diese Feststellungen des Gerichts sind auch in der vorliegenden Rechtssache anwendbar. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Verbraucher das Zeichen BEST BUY ausschließlich als Hinweis auf das günstige Verhältnis zwischen Qualität und Preis auffassen wird und darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren und Dienstleistungen sehen kann. Im Übrigen fehlt es der Marke umso eindeutiger an Unterscheidungskraft, als die Klägerin ihre Eintragung für ein sehr breites Produktspektrum begehrt.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass das Zeichen BEST BUY von einem Rechteck eingefasst ist, das eine einfache geometrische Form mit der Funktion ist, die Information hervorzuheben, und der angemeldeten Marke keine Unterscheidungskraft verleiht. Die visuelle Präsentation von Werbeslogans hat den Zweck, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers zu erregen.

Auch wenn hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, dass der hervorgehobene Buchstabe „B“, der jeweils den ersten Buchstaben der Wörter „Best“ und „Buy“ bilde, eine originelle, eigentümliche und nicht werbeübliche grafische Gestaltung aufweise, eingeräumt werden kann, dass die Anordnung des Zeichens BEST BUY in der Werbung nicht sehr gängig ist, bleibt doch festzustellen, dass in großflächigen Einzelhandelsgeschäften verwendete Werbeslogans im Allgemeinen bildlich gestaltet sind. Auch die Tatsache, dass der Buchstabe „B“ am Anfang des Zeichens seinen beiden Wortbestandteilen gemeinsam ist, kann allein dem Zeichen keine Unterscheidungskraft verleihen. Ebenso wenig kann das Zeichen Unterscheidungskraft aus der verwendeten Schriftart gewinnen, da diese allgemein gebräuchlich ist.

Im Übrigen wird, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, der Buchstabe „B“ von den maßgebenden Verkehrskreisen ohne weiteres als Teil jedes der beiden Worte „Best“ und „Buy“ aufgefasst werden. Somit ist ausgeschlossen, dass das angemeldete Zeichen als „est Buy“ oder „Best uy“ gelesen werden könnte.

Was das Vorbringen der Klägerin betrifft, wonach die angefochtene Entscheidung keinerlei Nachweise oder Belege für die angebliche Werbeüblichkeit und das daraus folgende Fehlen der Unterscheidungskraft der konkreten Gestaltung der angemeldeten Marke enthalte, so hat die Beschwerdekammer insbesondere in den Randnrn. 19 und 24 der angefochtenen Entscheidung das Fehlen der Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen in rechtlich hinreichender Weise dargetan.

Da die Klägerin entgegen der auf klare und überzeugende Darlegungen gestützten Beurteilung der Beschwerdekammer geltend macht, dass die Anmeldemarke Unterscheidungskraft besitze, ist es, weil sie dazu wegen ihrer genauen Marktkenntnis wesentlich besser in der Lage ist, ihre Sache, durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, dass die Anmeldemarke Unterscheidungskraft von Haus aus besitzt (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. Januar 2009, Pioneer Hi-Bred International/HABM [OPTIMUM], T-424/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Nach alledem konnte die Beschwerdekammer zu Recht zu der Auffassung gelangen, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe. Folglich ist der einzige Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.


Kosten

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Media-Saturn-Holding GmbH trägt die Kosten.

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