GEZ im Büro

29. August 2011
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Eigener Leitsatz:

Wird eine Privatwohnung auch für berufliche Zwecke genutzt, fällt für dort beruflich genutzte Internet-PCs keine Rundfunkgebühr an, wenn bereits privat für ein Radio oder ein Fernsehgerät gezahlt wird.

Bundesverwaltungsgericht

Pressemitteilung Nr. 67/2011

zu den Urteilen vom 17.08.2011

Az.: 6 C 15.10, 6 C 45.10, 6 C 20.11

 

Rundfunkgebührenfreiheit für Internet-PC als Zweitgerät im nicht ausschließlich privaten Bereich

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute über drei Klagen gegen Rundfunkgebührenbescheide entschieden. Die Kläger nutzen jeweils einen Teil ihrer Wohnungen für die Ausübung einer selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit. In den dafür genutzten Räumen verfügen sie über einen internetfähigen PC. In den anderen ausschließlich privat genutzten Räumen sind herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die Rundfunkgebühren entrichtet werden. Die beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verlangten Rundfunkgebühren auch für die beruflich genutzten PC, während die Kläger sich auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte beriefen. Die Vorinstanzen hatten den Klägern Recht gegeben und die Gebührenbescheide aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen gerichteten Revisionen der Rundfunkanstalten zurückgewiesen.

Nach der einschlägigen Bestimmung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass die Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät als Erstgerät auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten wird, dem auch der PC als Zweitgerät zuzuordnen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob auch das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät in dem nicht ausschließlich privat, sondern auch beruflich genutzten Bereich des Grundstücks oder der Wohnung bereitgehalten wird. Zu dieser Bewertung ist das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich unter Beachtung des Sinn und Zwecks der Regelung gelangt, die neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenrechtlich privilegieren will. Denn einerseits sind solche Geräte nicht selten tragbar (Laptops, internetfähige Mobiltelefone) und entziehen sich von daher einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Andererseits dienen die neuartigen Geräte – vor allem im nichtprivaten Bereich – häufig nicht (primär) dem Rundfunkempfang, sondern werden als Arbeitsmittel benutzt.

2 Kommentare

  1. Eberhard, 20. Oktober 2011

    Einmal gezahltes Geld ist nicht zurückzuholen. Du hast Dich ja mit der Zahlung damit einverstanden erklärt.

    Mein Tipp: sofort abmelden!

    Dazu dieses Formular nutzen:
    http://www.gez.de/e160/e161/e1228/abmeldung_nichtprivat.pdf

    Abmeldungen sind aber frühestens zum 1. des Monats möglich, der auf den Eingang der Abmeldung folgt.

    Aber Achtung: Wenn Du als Firmeninhaber/Freiberufler ein KFz auf Dich zugelassen hast und darin ein Radio eingebaut ist mußt Du trotzdem die Rundfunkgebühren zahlen. Dann wäre aber der PC ein gebührenfreies Zweitgerät.

    Ist das KFZ auf einen Familienangehörigen zugelassen und trägt zusätzlich Werbung für Deine Firma, ist Dein Familienangehöriger verpflichtet die Rundfunkgebühren zu zahlen.

    Hinweis: Bin kein Rechtsexperte. Daher nochmals mit einem solchen absprechen.

    Übrigens kannst Du diese Dinge auch mit der zuständigen Gebührenabteilung Deiner Landesrundfunkanstalt klären. Die sind nämlich zuständig. Die GEZ ist nur deren „Handlanger“

    MfG
    Eberhard

  2. Nicci, 3. September 2011

    Hallo,
    gilt o.g. Urteil nun bundesweit oder nur für einige Bundesländer?
    Wenn die GEZ-Gebühren bereits aber schon bezahlt sind, kann man diese dann aussergerichtlich zurückfordern, indem man sich auf o.g. Urteil beruft?
    Würde mich sehr auf eine Antwort freuen … Danke schon einmal im Voraus!

    Nicci!

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