Rundfunkgebührenpflicht bei PC-Nutzung

09. Februar 2010
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Eigener Leitsatz:

Grundsätzlich ist derjenige rundfunkgebührenpflichtig, der ein "neuartiges Empfangsgerät" (wie z.B. einen PC) bereithält. Derzeit ist jedoch noch nicht davon auszugehen, dass ein internetfähiger PC von seinem Benutzer in der Regel auch zum Rundfunkempfang genutzt wird.Solange die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) nicht den Nachweis eines tatsächlichen Rundfunkempfangs angetreten hat, ist ein "Bereithalten eines neuartigen Empfangsgerätes zum Rundfunkempfang" in Folge dessen nicht anzunehmen.

Verwaltungsgericht Gießen

Urteil vom 18.01.2010

Az.: 9 K 305/09.GI

Tenor:

Die Bescheide des Beklagten vom 5. September 2008 und vom 2. Oktober 2008 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. Februar 2009 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Unternehmen mit bundesweit 650 Filialen, wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen in ihrer Filiale in A-Stadt, vorhandenen Rechner.

Mit Schreiben vom 8. April 2008 teilte die Klägerin der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) mit, dass in der Filiale keine Geräte zum Radioempfang mehr bereit gehalten würden. Die in der Filiale vorhandenen Rechner hätten nur Zugriff auf das firmeninterne Intranet, ein freier Zugriff auf Inhalte des Internets sei nicht möglich, von daher seien auch keine „neuartigen Rundfunkgeräte“ in der Filiale vorhanden. Mit Schreiben vom 23. April 2008 wurde die Filiale der Klägerin sodann von der GEZ davon in Kenntnis gesetzt, dass ab dem Monat April 2008 ein internetfähiger PC als rundfunkgebührenpflichtiges Gerät im Datenbestand der GEZ geführt würde.

Da von der Klägerin für die in der Filiale vorhandenen Rechner keine Rundfunkgebühren entrichtet wurden, setzte der Beklagte mit Gebührenbescheid vom 5. September 2008 bezüglich der Filiale der Klägerin für den Zeitraum von April 2008 bis Juni 2008 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 Euro (5,52 Euro pro Monat) nebst Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 Euro, insgesamt 21,67 Euro fest. Mit weiterem Bescheid vom 2. Oktober 2008 setzte der Beklagte für den Zeitraum von Juli 2008 bis September 2008 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 Euro nebst Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 Euro, insgesamt 21,67 Euro, ebenfalls für die Filiale der Klägerin fest.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 6. Oktober 2008 – Eingang beim Beklagten am 7. Oktober 2008 – sowie vom 28. Oktober 2008 – Eingang beim Beklagten am 29. Oktober 2008 – legte die Klägerin gegen die Gebührenbescheide vom 5. September 2008 sowie vom 2. Oktober 2008 jeweils Widerspruch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass aus dem Filialnetz der Klägerin ein direkter Internetzugriff nicht möglich sei. Wegen der Einzelheiten der Widerspruchsbegründung wird auf die Widerspruchsschreiben vom 6. Oktober 2008 (Bl. 22/23 der Behördenakte) sowie vom 28. Oktober (Bl. 28/29 der Behördenakte) verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2009 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin vom 6. Oktober 2008 sowie vom 28. Oktober 2008 zurück. Wegen der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2009 (Bl. 9 bis 12 der Gerichtsakte) verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 12. Februar 2009 zugestellt.

Am 9. März 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin hat zur Klagebegründung im Wesentlichen vorgetragen, in jeder ihrer Filialen existiere ein eigenes Class-C IP-Netzwerk. Zentraler Punkt dieses Netzwerkes sei ein Cisco-Router mit DSL- bzw. ISDN-Schnittstelle. Bei den ISDN-Verbindungen handele es sich um eine reine Wählverbindung in die Zentrale. Zugriffe auf Webinhalte erfolgten über einen Squid-Proxy-Server in der Zentrale. Mittels Acceslisten und URL-Filter seien nur bestimmte Webseiten freigeschaltet. Bei DSL-Verbindungen würden über T-DSL-Buisiness 2 VPN-Tunnel aufgebaut. Jeglicher Netzverkehr aus dem filialen Netz würde mit Acceslisten auf dem Router geblockt bzw. in einen der beiden Tunnel geroutet. Für die Filialen seien nur solche Webinhalte freigeschaltet, die Bezug zum Geschäft aufwiesen, so zum Beispiel zu Payback (Kundenverbindungsprogramm) sowie zu Homepages von Fassungs- und Glaslieferanten. Aufgrund der technischen Konfiguration des Netzwerkes sei ansonsten ein direkter Internetzugriff aus dem Filialnetz nicht möglich. Die Bevollmächtigten der Klägerin vertreten die Auffassung, dass vorliegend die typisierende Annahme, Internet-PCs würden auch tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt, nicht zutreffe. Es widerspreche dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit, auch dann ausschließlich auf die Möglichkeit des Empfangs abzustellen, wenn – wie vorliegend – der Eigentümer oder Besitzer typischerweise die Internet-PCs nicht zum Empfang nutze. Hinzukomme, dass internetfähige PCs – anders als Radios oder Fernseher – gerade nicht ausschließlich für den Rundfunkempfang einsetzbar seien, und deshalb aus dem bloßen Besitz nicht automatisch auf das Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden könne. Wegen der Multifunktionalität eines internetfähigen PCs treffe vielmehr die typisierende Annahme des „Bereithaltens zum Empfang“, die den §§ 1 und 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zugrunde liege, nicht zu. Vorliegend würde eine generelle Rundfunkgebührenpflicht der gewerblich genutzten PCs zu völlig absurden Ergebnissen führen. Als bundesweit tätiges Filialunternehmen habe die Klägerin kein Interesse daran, dass ihre Mitarbeiter in den Filialen Angebote der Rundfunkanstalten in Anspruch nehmen. Die Vernetzung des Unternehmens bedinge den Einsatz von – auch internetfähigen – Rechnern; alleine wegen der Multifunktionalität der PCs auf die Möglichkeit zum Rundfunkempfang zu schließen, sei aber völlig verfehlt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervortrags wird auf die Schriftsätze der Klägerbevollmächtigten vom 30. April 2009 (Bl. 22 bis 29 der Gerichtsakte), vom 29. Juni 2009 (Bl. 36/37 der Gerichtsakte) sowie vom 4. Januar 2010 (Bl. 79/82 der Gerichtsakte) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Rundfunkgebührenbescheide des Beklagten vom 5. September 2008 und vom 2. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2009 aufzuheben und

die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Heranziehung der Klägerin zur Zahlung von Rundfunkgebühren für rechtmäßig. Nach seiner Auffassung stellt der internetfähige PC der Klägerin ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages dar; und zwar handele es sich um ein sogenanntes neuartiges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV). Neuartige Rundfunkempfangsgeräte seien eine Untergruppe der Rundfunkempfangsgeräte im Sinne von § 1 Abs. 1 RGebStV. Bei dem Gesetzeswortlaut „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV handele es sich um einen „technisch mitwachsenden“ unbestimmten Rechtsbegriff. Dass der Gesetzgeber mit den „neuartigen Rundfunkempfangsgeräten“ einen unbestimmten Rechtsbegriff gewählt habe, sei verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Regelbeispiel in § 5 Abs. 3 RGebStV verleihe dem Begriff hinreichend scharfe Konturen, die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs sei damit ausreichend konkretisiert. Ebenso wie bei den herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten sei auch bei neuartigen Rundfunkempfangsgeräten das Bereithalten zum Empfang ein zulässiger Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht. Für das Bereithalten zum Empfang genüge allerdings die technische Empfangsmöglichkeit, ohne dass es auf die tatsächliche Nutzung zum Rundfunkempfang ankäme oder ankommen könnte. Zwar sei zuzugestehen, dass internetfähige Rechner vor allem für die Textverarbeitung, die Tabellenkalkulation, für den E-Mail-Verkehr, die Internetrecherche, die elektronische Steuererklärung etc. benutzt würden. Trotzdem sei auch bei neuartigen Rundfunkempfangsgeräten ein Anknüpfen an das Bereithalten zum Empfang im Sinne einer technischen Empfangsmöglichkeit sachlich gerechtfertigt. Denn die Entwicklung der letzten Jahre habe gezeigt, dass neuartige Rundfunkempfangsgeräte tatsächlich zunehmend zum Rundfunkempfang genutzt würden. Der Boom der Radionutzung über das Internet werde auch weiter anhalten, zumal die Internetzugänge immer schneller würden und die Anbieter mit günstigen Flatrates lockten. Insgesamt mache das Internet den herkömmlichen Medien wie Hörfunk und Fernsehen mittlerweile ernsthaft Konkurrenz, insbesondere bei der jüngeren Generation. Die durch diese Entwicklung drohende Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu verhindern und die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu erhalten, sei nicht nur ein zulässiger Gesetzeszweck, sondern folge auch verfassungsrechtlichen Geboten. Würde der Radioempfang über das Internet weiterhin von der Rundfunkgebührenpflicht freigestellt, so wäre mit einer regelrechten Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu rechnen; diese Flucht zu verhindern und die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Erfüllung seines verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrages zu sichern, sei Pflicht und Aufgabe des Gesetzgebers. Vor diesem Hintergrund sei die Erhebung von Rundfunkgebühren auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte unerlässlich. Anderenfalls müsste nämlich ein Teil der Gesellschaft – derjenige der herkömmliche Geräte nutzt – den Radioempfang des anderen Teils – der Rundfunk mit neuartigen Rundfunkgeräten empfängt – finanzieren, ein Ergebnis, das dem verfassungsrechtlichen Gebot der Lastengleichheit und Art. 3 Abs. 1 GG widerspräche. Des Weiteren weist der Beklagte darauf hin, dass das „Bereithaltungskriterium“ (vgl. § 1 Abs. 2 RGebStV) auch bei neuartigen Rundfunkempfangsgeräten ein sachgerechtes Kriterium sei, um Missbrauch einzudämmen. Aus Praktikabiltätsgründen könne die subjektive Nutzungsabsicht in einem Massenverfahren wie der Rundfunkgebührenerhebung grundsätzlich keine Rolle spielen. Bezüglich herkömmlicher Rundfunkgeräte habe die Rechtsprechung zwar in zwei Fallgruppen – Verkauf originalverpackter Geräte in Lebensmitteldiscountern und Nutzung von Funkpeilgeräten – das Bereithalten zum Empfang verneint, weil die „mangelnde subjektive Nutzungsabsicht des jeweiligen Rundfunkteilnehmers anhand objektiver Indizien nachweisbar gewesen sei“. Objektive Indizien dafür, dass der internetfähige PC tatsächlich nie für den Rundfunkempfang genutzt werde, lägen aber gerade nicht vor.

Die bloße Behauptung, das Gerät werde nur für andere Anwendungsprogramme genutzt, dürfe die Rundfunkgebührenpflicht nicht ausschließen. Ansonsten könnten sich demnächst sämtliche Rundfunkteilnehmer unter Verweis auf die Multifunktionalität ihrer jeweiligen Geräte der Rundfunkgebührenpflicht entziehen. Da trotz entgegenstehender Beteuerungen niemals ausgeschlossen werden könne, dass ein Internet-PC zum Empfang des heutzutage umfangreichen Rundfunkprogramms im Internet verwendet werde, sei es sachgerecht, auch bei neuartigen Rundfunkgeräten an die technische Empfangsmöglichkeit anzuknüpfen. Dabei sei es insgesamt hinzunehmen, dass auch solche Internet-PCs der Rundfunkgebührenpflicht unterlägen, deren Nutzer diese tatsächlich nicht für den Rundfunkempfang verwendeten. Dass gewisse Ungleichbehandlungen im Rundfunkgebührenrecht durch Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt sein könnten, solange eine Typengerechtigkeit gewährleistet sei, werde von der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Der – in einem Massenverfahren unmögliche – Nachweis der konkreten Nutzung des jeweiligen PCs könne dem Beklagten nicht auferlegt werden. Des Weiteren verletze die „PC-Gebühr“ den Kläger auch nicht seinen Grundrechten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf den Schriftsatz vom 24.11.2009 (Bl. 41 – 77 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Rundfunkgebührenbescheide des Beklagten vom 5. September 2008 und vom 2. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin ist für die in ihrer Filiale vorgehalten internetfähigen PCs nicht rundfunkgebührenpflichtig.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren ist im Hinblick auf den streitgegenständlichen Gebührenzeitraum von April 2008 bis einschließlich September 2008 der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) vom 31. August 1991 (GVBl. S. 451 bis 472) in seiner jeweils geltenden Fassung.

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk oder Fernsehen) geeignet sind. Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereit gehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). Nach § 5 Abs. 3 RGebStV sind Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, als „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ aufzufassen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren ist im Hinblick auf den streitgegenständlichen Gebührenzeitraum von April 2008 bis einschließlich September 2008 der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) vom 31. August 1991 (GVBl. S. 451 bis 472) in seiner jeweils geltenden Fassung.

Hiernach ist die Klägerin für die in ihrer Filiale vorgehaltenen internetfähigen Rechner nicht rundfunkgebührenpflichtig.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich zwar bei der Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen über das Internet um Rundfunk und internetfähige PCs – wie die in der Filiale der Klägerin vorgehaltenen Geräte – sind grundsätzlich als Rundfunkempfangsgeräte zu qualifizieren. Allerdings wird die Klägerin durch das Vorhalten von internetfähigen PCs in ihrer Filiale nicht Rundfunkteilnehmerin im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, weil sie diese internetfähigen Rechner nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereit hält.

Bei der Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen über das Internet handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um Rundfunk im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) vom 31. August 1991 in der jeweils anzuwendenden Fassung. Die über das Internet als „Livestream“ verbreiteten Hörfunk- und Fernsehdarbietungen unterscheiden sich ihrem Inhalt nach nicht von den auf herkömmlichem Wege – das heißt etwa terrestrisch oder über Satellit – zum Empfang durch Radio- und Fernsehgeräte ausgestrahlten Darbietungen. Sie sind ebenso wie diese für eine flächendeckende Verbreitung an eine verstreute unbestimmte und beliebige Vielzahl von Empfängern – mithin die Allgemeinheit – bestimmt. Uneingeschränkt gilt dies für die Ausstrahlung öffentlich-rechtlicher Radioprogramme als „web-radio“, deren Empfang über einen Computer mit Internetzugang flächendeckend als „Livestream“ möglich ist. Nicht anders als beim herkömmlichen Radio- und Fernsehempfang kann sich die Allgemeinheit die Programminhalte auch bei einem Empfang mittels eines internetfähigen PCs durch einfaches Ein- und Ausschalten bzw. Anklicken verfügbar machen. Wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Offenheit des Rundfunkbegriffs für technische Neuerungen ist die Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen als „Stream-Programm“ über das Internet demnach als elektronisch vermittelte Kommunikation und damit als Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages anzusehen (vgl. hierzu ausführlich OVG NW, Urteile vom 26.05.2009 – 8 A 2690/08 – und vom 01.06.2009 – 8 A 732/09 – jeweils mit weiteren Nachweisen).

Internetfähige PCs wie die in der Filiale der Klägerin vorgehaltenen Rechner sind nach Ansicht des Gerichts des weiteren grundsätzlich als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV zu qualifizieren (ebenso OVG NW, a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.03.2009 – 7 A 10959/08 – sowie Bay. VGH, Urteil vom 19.05.2009 – 7 B 08.2922 -). Ein internetfähiger PC ist grundsätzlich dazu geeignet, Hörfunk und Fernsehen nicht zeitversetzt als „Livestream“ hör- bzw. sichtbar zu machen. Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Übertragung von Rundfunkdarbietungen über das Internet können nach Auffassung des Gerichts nicht als Zeitversatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV aufgefasst werden und sind mithin unbeachtlich (ebenso OVG NW, a.a.O., OVG Rh.-Pf., a.a.O. sowie Bay. VGH, a.a.O.). Aus diesem Grund sind auch die in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV genannten „neuartigen Rundfunkempfangsgeräte“ wie insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV.

Die Klägerin wird durch die Verwendung internetfähiger Rechner in ihrer Filiale allerdings nicht zur Rundfunkteilnehmerin im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, weil sie die in ihrer Filiale verwendeten internetfähigen Rechner nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereit hält.

Wie bereits zuvor dargelegt, wird ein Rundfunkempfangsgerät nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereit gehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, verschlüsselt oder unverschlüsselt, empfangen werden können. Der Tatbestand des Bereithaltens knüpft nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich nicht an die konkrete Nutzung als Empfangsgerät an, es bedarf auch keines Empfangswillens. Ausreichend ist die Geeignetheit des Gerätes zum Empfang. Zudem kommt es nach der Definition in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV auch nicht auf die Art, den Umfang und die Anzahl der empfangbaren Programme an, schon die Möglichkeit der Nutzung zum Rundfunkempfang stellt einen rechtserheblichen Vorteil dar (vgl. hierzu insgesamt, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, § 1 RGebStV, Rn. 38, 40, 41 m.w.N.).

Diese Definition des Bereithaltens zum Empfang und deren Auslegung ist mit Blick auf die herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte regelmäßig gerechtfertigt. Denn der schlichte Besitz eines solchen monofunktionalen Rundfunkempfangsgerätes lässt das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten, weil eine andere Zweckverwendung bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten in der Regel ausgeschlossen ist. Bei den herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräten, die speziell für den Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet sind, entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Besitzer sie gerade dafür angeschafft hat. So will etwa derjenige, der ein Fernseh- oder Radiogerät vorhält, dieses regelmäßig auch zum Rundfunkempfang nutzen, da sich diese Nutzung als die allein mögliche bzw. kennzeichnende Verwendungsform darstellt. Die objektive Zweckbestimmung des Gerätebesitzes wird mithin bereits durch die Art des – monofunktionalen – Gerätes indiziert, weshalb eine Verwendung des Gerätes „zum Empfang“ vermutet werden kann und besondere Feststellungen insoweit grundsätzlich entbehrlich sind (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 08.09.2009 – 11 K 1310/08.F -).

Anders verhält es sich jedoch bei neuartigen multifunktionalen Geräten, die neben einer Vielzahl anderer Funktionen auch Rundfunkprogramme empfangen können, wie beispielsweise internetfähigen PCs, Notebooks, UMTS-Handys und weiteren internetfähigen Multifunktionsgeräten. All diesen neuartigen multifunktionalen Geräten ist gemein, dass sie nicht typischerweise zum Empfang von Rundfunk erworben und bereitgehalten, sondern in vielfacher Weise anderweitig genutzt werden. Insbesondere internetfähige PCs werden in Deutschland nach Auffassung des Gerichts typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt (ebenso VG Frankfurt, a.a.O.; VG Wiesbaden, Urt. vom 15.11.2008 – 5 K 243/08.WI – anderer Ansicht OVG NW, Urteile vom 26.05. und 01.06.2009, a.a.O.; OVG Rh.-Pf. vom 12.03.2009, a.a.O. sowie Bay. VGH, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O.). Auch wenn ein internetfähiger PC grundsätzlich die theoretische Möglichkeit der Nutzung des Rundfunks bietet, so erfolgt weit überwiegend eine Nutzung dieser Geräte für Zwecke der Textverarbeitung, zur Informationsverarbeitung und -verschaffung, für telekommunikative Anwendungen, Internetdienstleistungen, als Datenbank, für Tabellenkalkulationen sowie zum Programmieren. Typischerweise werden derzeit die in Behörden, Unternehmen, aber auch in Privatwohnungen vorhandenen internetfähigen PCs für die oben aufgeführten Zwecke und gerade nicht für den Rundfunkempfang genutzt (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 08.09.2009, a.a.O.). Auch über diese genannten Fälle hinaus wird ein internetfähiger PC (noch nicht) regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise zum Rundfunkempfang genutzt. Dies belegt nach Auffassung des Gerichts die sogenannte ARD/ZDF-Online-Studie 2007, die seit 1997 jährlich durchgeführt wird. Hiernach „nutzten im Jahr 2007 rund 1,4 Millionen täglich das Netzradio – dies entspräche einem Anteil von 3,4 % an allen „Onlinern“ und 2,1 % bezogen auf die Gesamtbevölkerung ab 14 Jahre; der Anteil der täglichen Live-Radiohörer im Web war im Vergleich zu den 50,2 Millionen Hörern über traditionelle Empfangswege relativ gering“ (vgl. hierzu van Eimeren und Frees, ARD/ZDF-Online-Studie 2007 zitiert in VG Frankfurt, Urteil vom 08.09.2009, a.a.O.).

Aufgrund dessen kann nach Auffassung des Gerichts bei einem neuartigen multifunktionalen Gerät wie einem internetfähigen PC nicht aus dem bloßen Besitz eines internetfähigen PCs automatisch darauf geschlossen werden, dass dieser auch zum Rundfunkempfang im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV zum Rundfunkempfang bereit gehalten wird. Denn es trifft – wie zuvor dargelegt – die in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zugrundeliegende typisierende Annahme, ein vorhandenes Rundfunkempfangsgerät werde auch tatsächlich zum Empfang genutzt, bei diesen Geräten regelmäßig nicht zu. Der von der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG NW, Urteile vom 01.06. und 26.05.2009, a.a.O., Bay. VGH, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O. sowie OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.03.2009, a.a.O.) vertretenen Wertung, die Nutzung eines internetfähigen PCs zum Rundfunkempfang sei mittlerweile weder im privaten noch im gewerblichen Bereich atypisch, weshalb die Grundannahme des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, wonach im Besitz eines empfangsbereiten Geräts ein potenzieller Nutzungsvorteil liegt, auch für multifunktionale internetfähige PCs gelten müsse, vermag das Gericht deshalb nicht zu folgen. Nach seiner Einschätzung entspricht es gerade nicht allgemeiner Erfahrung, dass an vielen Arbeitsplätzen in den Pausen oder gar während der Arbeitszeit vorhandene Rechner mit Internetanschluss zum Rundfunkempfang genutzt werden, wenn kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zur Verfügung steht (so aber ausdrücklich Bay. VGH, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O.).

Ohne Bedeutung ist des Weiteren, dass es in einer kleineren Untergruppe der PC-Nutzer, nämlich denjenigen privaten Haushalten, die zusätzlich kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät bereithalten, eher zu einer PC-Nutzung zum Rundfunkempfang kommen mag (so OVG NW, Urteile vom 01.06. und 26.05.2009, a.a.O.), denn nach Auffassung des Gerichts ist hinsichtlich der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang multifunktionale Geräte – wie internetfähige PCs – zum Rundfunkempfang benutzt werden, ausschließlich auf die Gesamtheit der PC-Benutzer abzustellen.

Ist somit derzeit (noch) davon auszugehen, dass ein internetfähiger PC typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgerät genutzt wird, so kann allein aus dem Besitz eines solchen Gerätes nicht – wie bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten – auf die Nutzung zum Rundfunkempfang geschlossen werden (vgl. hierzu auch die obergerichtliche Rechtsprechung zur Rundfunkgebührenpflicht für original verpackte herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte, die in Lebensmitteldiscountern zum Verkauf angeboten werden, siehe nur Hess. VGH, Beschluss vom 27.06.2006 – 10 UE 43/06 – sowie OVG NW, Urteil vom 02.03.2007 – 19 A 379/06 -). Als Folge dieser Wertung trifft nach Ansicht des Gerichts die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Nutzung eines internetfähigen PCs – im Gegensatz zur Beweislage bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten – den Beklagten.

Ausschließlich eine solche Betrachtungsweise trägt nach Auffassung des Gerichts dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit Rechnung. Wird hingegen – wie vom Beklagten gefordert – ausschließlich auf die bloße Möglichkeit des Empfangs von Rundfunkdarbietungen durch internetfähige PCs abgestellt, obwohl die Eigentümer oder Besitzer solcher Geräte dieses nicht zum Empfang von Rundfunkdarbietungen nutzen, so wird der Eigentümer oder Besitzer eines solchen multifunktionalen Gerätes letztlich nur aufgrund des Besitzes eines neuartigen Rundfunkempfangsgerätes mit einer Rundfunkgebühr belastet, die sich dann als bloße Besitzabgabe darstellt (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 08.09.2009, a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass der Eigentümer oder Besitzer eines internetfähigen PCs einer solchen Rundfunkgebühr nur dadurch entgehen könnte, dass er seinen vorhandenen Internetanschluss deaktiviert, was praktisch einer Besitzaufgabe des Internet-PCs oder einer Unbrauchbarmachung des Gerätes gleichkäme und sich zudem im nicht-privaten Bereich häufig als undurchführbar und damit als unzumutbar erweisen wird. Dies gilt umso mehr, als die im Internet angebotenen Rundfunkdarbietungen für die überwiegende Mehrzahl der PC-Benutzer nur eine „aufgedrängte“ Verwendungsmöglichkeit darstellt.

Infolge dessen ist der Beklagte nach Auffassung des Gerichts darauf zu verweisen, die tatsächliche Nutzung eines internetfähigen PC zum Zwecke des Radioempfangs im Einzelfall nachzuweisen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der dem Beklagten obliegende Nachweis der tatsächlichen Nutzung in der Praxis schwierig zu führen sein wird. Die Schwierigkeiten der Nachweisführung liegen aber ausschließlich im Rundfunkgebührenstaatsvertrag begründet. Solange dieser an der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhält, ohne den neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, ist die von der Kammer vorgenommene einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV geboten, weil die Rundfunkgebühr anderenfalls tatsächlich eine unzulässige Besitzabgabe für internetfähige PCs darstellt (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 08.09.2009, a.a.O.). Auch Gründe der Verwaltungspraktikabilität vermögen deshalb nicht eine verallgemeinernde und typisierende Anknüpfung der Gebührenpflicht an die durch ein Bereithalten eines Empfangsgeräts verschaffte bloße Nutzungsmöglichkeit zum Rundfunkempfang zu rechtfertigen (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 08.09.2009, a.a.O.)

Die Klägerin nutzt die in ihrer Filiale vorgehaltenen internetfähigen Rechner nach ihren glaubhaften und vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben ausschließlich für unternehmerische Zwecke und nicht zum Radio- oder Fernsehempfang. Der Beklagte hat seinen Vortrag – aus seiner Rechtsansicht folgerichtig – deshalb darauf beschränkt, die Klägerin besitze in ihrer Filiale internetfähige PCs. Damit ist eine Rundfunkgebührenpflicht der Klägerin für die in ihrer Filiale vorgehaltenen internetfähigen PCs nicht begründet, so dass die angegriffenen Gebührenbescheide rechtswidrig und daher aufzuheben sind. Wegen der fehlenden Rundfunkgebührenpflicht der Klägerin sind die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Säumniszuschlages ebenfalls nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es der Klägerin nach deren Vorbildung, Erfahrung und nach ihren sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. Kopp, Kommentar zur VwGO, § 162 Rn. 18).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 711 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage der Gebührenpflicht für internetfähige PCs grundsätzliche Bedeutung hat.

1 Kommentar

  1. kamuta, 1. August 2010

    Warum verlangt die GEZ zur gebuehrenbefreiung den ausbau des empangsteils wenn sich dadurch nichts an der leichten anschliessbarkeit an eine settopbox zum empfang digitaler, nichzeitversetzter sendungen,aendert.

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