Kostenrisiko bei zu kurzer Abmahnfrist

13. Juli 2009
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Eigener Leitsatz:

Bleibt dem Beklagten aufgrund einer zu kurzen Abmahnfrist bezüglich der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung keine Zeit, den Sachverhalt rechtlich zu prüfen und ergeht deshalb nach Fristablauf eine einstweilige Verfügung, der sich der Beklagte unterwirft, treffen ihn nicht die Kosten für die Verfügung. Denn wer aufgrund zu kurzer Fristen innerhalb dieser Frist keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt, gibt keinen Grund zur Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Kosten hat daher der Kläger zu tragen.

Landgericht Hamburg

Urteil vom 19.06.2009

Az.: 324 O 190/09

Tenor:

I. Auf den Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin wird die einstweilige Verfügung vom 24. März 2009 im Kostenpunkt aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Kostenentscheidung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

und beschließt: Der Streitwert für das Erlassverfahren wird auf € 80.000,00 festgesetzt, der Streitwert für das Widerspruchsverfahren auf € 4.448,00.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand der einstweiligen Verfügung vom 24. März 2009 im Kostenpunkt.

Die Antragsgegnerin verbreitete in ihrer Sendung „Krim….report“ vom 19. März 2009 einen Beitrag, der sich mit der Antragstellerin befasste. Eine Wiederholung dieses Beitrags erfolgte nicht und war (jedenfalls) im Programm der Antragstellerin auch nicht geplant. Mit dem per Telefax am 23. März 2009 um 19.55 Uhr bei der Antragsgegnerin eingegangenen Rechtsanwaltsschreiben vom 23. März 2009 (Anlagen ASt 13 und AG 1) forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter Hinweis auf eine „auch in der kurzfristig angekündigten Wiederholung der Sendung“ begründete Wiederholungsgefahr auf, eine dem Schreiben beigefügte vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage ASt 14) abzugeben. Hierfür setzte sie der Antragsgegnerin eine Frist bis zum 24. März 2009, 12.00 Uhr. Mit dem am 24. März 2009 um 10:10 Uhr eingegangenen Telefaxschreiben vom 24. März 2009 (Anlage ASt 15) erwiderte die Antragsgegnerin, die gesetzte Frist sei unstreitig völlig unangemessen; sie gehe vom Einverständnis der Bevollmächtigten der Antragstellerin aus, dass diesen eine Antwort im Laufe des darauf folgenden Tages zugehe.

Die Antragstellerin beantragte mit dem per Telefax am 24. März 2009 um 13.35 Uhr bei Gericht eingegangen Antrag den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die am selben Tag erlassen worden ist. Die Antragstellerin setzte die Antragsgegnerin hiervon am 25. März 2009 um 11.02 Uhr per Telefax in Kenntnis (Anlage AG 2).

Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung hat die Antragsgegnerin mit Rechtsanwaltsschreiben vom 14. April 2009 deren Ziffer I. unter Verzicht auf die Rechte aus den §§ 924, 926 und 927 ZPO als endgültige Regelung anerkannt und gegen die Kostenentscheidung aus Ziffer II. Kostenwiderspruch eingelegt.

Die Antragsgegnerin meint, die Verfahrenskosten seien nach § 93 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen, da die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Ansprüche mit ihrer Abschlusserklärung sofort anerkannt habe. Angesichts des Eingangs der Abmahnung nach Dienstschluss habe die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit viel zu kurzer Frist abgemahnt. Für eine Prüfung des komplexen Sachverhalts sei mindestens die erbetene Fristverlängerung bis zum 25. März 2009 erforderlich gewesen.

Die Antragsgegnerin beantragt,
   
der Antragstellerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Die Antragstellerin beantragt,
   
den Kostenwiderspruch zurückzuweisen.

Die Antragstellerin trägt vor, eine kurzfristige Wiederholung der Sendung, auch im W…. Rundfunk, sei beabsichtigt gewesen. Wegen der entsprechenden, sich aus einem vor der streitgegenständlichen Sendung veröffentlichten Zeitungsartikel (Anlage ASt 3) ergebenden Ankündigung, dass der Beitrag „im N…. Rundfunk und W…. Rundfunk laufen“ sollte, und angesichts der (insoweit unstreitig) fehlenden Kontaktaufnahme der Antragsgegnerin vor Ausstrahlung des Fernsehbeitrags sei die kurze Frist gerechtfertigt gewesen. Die Antragsgegnerin hätte zumindest eine befristete Unterlassungsverpflichtungserklärung aussprechen oder zusichern können, dass vorerst keine Wiederholung der Sendung stattfinde.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Gründe:

I. Der zulässige Kostenwiderspruch ist begründet. Der Antragstellerin sind die gesamten Kosten des Erlass- und des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen.

Die Voraussetzungen, unter denen bei Fortbestand der einstweiligen Verfügung im Hauptausspruch die Kosten des Verfahrens abweichend von § 91 ZPO unter Anwendung des Grundgedankens des § 93 ZPO der Antragstellerseite auferlegt werden können, liegen vor. Die Antragsgegnerin hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch durch Abgabe der Abschlusserklärung sowie durch Beschränkung des Widerspruchs auf die Kostenentscheidung sofort anerkannt. Sie kann sich auch zu Recht darauf berufen, dass sie das Verfahren nicht im Sinne des § 93 ZPO veranlasst hat.

1. Wer auf eine Abmahnung mit unangemessen kurzer Fristsetzung innerhalb dieser Frist keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, gibt keinen Anlass zur Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (vgl. Gloy in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl. 2004, § 75 Rn. 26; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9.9.1996, 6 W 107/96, Juris Leitsätze). Dieser auch im Äußerungsrecht anzuwendende Grundsatz ist vorliegend zu beachten. Denn die von der Antragstellerin gesetzte Frist war zu kurz bemessen. Welche Frist angemessen ist, richtet sich nach der Dringlichkeit, die wiederum von der Schwere und Gefährlichkeit weiterer Verstöße abhängt (vgl. HansOLG, Beschluss vom 7.9.1995, 3 W 75/95, WRP 1995, S. 1043; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.2.2009, 4 W 59/08, Juris Rz. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen). Zwar kann sich die Abmahnfrist bei besonderer Dringlichkeit auf wenige Stunden verkürzen (vgl. HansOLG a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 26.7.1999, 6 W 37/99, Juris Rz. 1, letzteres für den Fall einer so genannten Messesache). Grundsätzlich ist die Abmahnfrist allerdings so zu bemessen, dass dem Abgemahnten eine angemessene Überlegungszeit bleibt (HansOLG a.a.O.).

Angesichts des Umstandes, dass das Abmahn-Telefaxschreiben erst gegen 20 Uhr am 23. März 2009 bei der Antragsgegnerin einging, reduzierte sich die nach dem normalen Geschäftsgang zu erwartende Überlegungszeit auf maximal drei Stunden (von etwa 9.00 Uhr bis zum gesetzten Fristablauf um 12.00 Uhr). Auch für die Antragstellerin war erkennbar, dass dieser Zeitraum zu kurz war, um die wenigstens erforderliche Rücksprache mit den zuständigen Redakteuren zu halten und den Sachverhalt inhaltlich und rechtlich zumindest überschlägig zu würdigen. Eine besondere Dringlichkeit, die dennoch eine derart kurze Frist erforderlich gemacht hätte, hat die Antragstellerin weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht. Dass aus Sicht der Antragstellerin eine – gar äußerst kurzfristige – Wiederholung des streitgegenständlichen Beitrags im Programm der Antragsgegnerin zu befürchten war, ist nicht ersichtlich. Diese Befürchtung konnte sie auch nicht auf den als Anlage ASt 3 vorgelegten Zeitungsartikel stützen, da die darin enthaltene Ankündigung – wenn sie sich auf die streitgegenständliche Sendung bezog – sich dann mit der Ausstrahlung der Sendung jedenfalls erledigt hatte. Soweit die Antragstellerin aufgrund dieses Artikels oder sonstiger Gerüchte eine weitere Ausstrahlung des Beitrags durch den W…. Rundfunk befürchtete, konnte dies gegenüber der Antragsgegnerin eine besondere Dringlichkeit gleichfalls nicht begründen. Abgesehen von dem Umstand, dass die Antragstellerin insoweit den W…. Rundfunk hätte in Anspruch nehmen müssen, hat sie die Gefahr einer kurzfristigen Ausstrahlung des Beitrags nicht ausreichend substantiiert, etwa durch eine Bezugnahme auf entsprechende Programmhinweise des W…. Rundfunks.

Auch die sonstigen Umstände rechtfertigten keine Fristsetzung von nur wenigen Stunden. Der Berichtsgegenstand war nicht so brisant, dass äußerst kurzfristige Folgeberichterstattungen zu befürchten gewesen wären. Die Antragstellerin war als Wirtschaftsunternehmen auch nicht so schwer in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffen, dass der Antragsgegnerin nicht eine Überlegungsfrist im üblichen Rahmen hätte eingeräumt werden brauchen.

2. Dass die Antragsgegnerin auch nach Ablauf der von der Antragstellerin gesetzten Frist keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, ändert nichts daran, dass sie das Verfahren nicht im Sinne des § 93 ZPO veranlasst hat. Zwar kann die spätere Verhaltensweise des Anerkennenden die frühere Veranlassung indizieren (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 93 Rn. 3). Die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung erübrigte sich vorliegend allerdings, nachdem die Antragstellerin der Antragsgegnerin am 25. März 2009 um 11.02 Uhr per Telefax vorab die zwischenzeitlich erlassene einstweilige Verfügung übermittelt hatte (Anlage AG 2), so dass der Antragsgegnerin insoweit ihre spätere Verhaltensweise nicht entgegen gehalten werden kann. Denn erfährt der Verletzer vor Ablauf der angemessenen Antwortfrist davon, dass eine einstweilige Verfügung bereits erlassen ist, muss er sich zur Wahrung der Kostenvorteile des § 93 ZPO innerhalb dieser angemessenen Frist nicht mehr unterwerfen (OLG Frankfurt a.a.O.).

Dass die Antragsgegnerin auch vor Kenntnis vom Erlass der einstweiligen Verfügung keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hatte, ist ebenfalls unerheblich. Zwar findet § 93 ZPO keine Anwendung, wenn die gesetzte Frist zwar zu kurz bemessen war, die Unterlassungserklärung aber auch nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgegeben wird, und zwar unabhängig davon, ob der Verfügungsantrag bereits vor Ablauf der angemessenen Frist eingereicht wurde (vgl. Gloy a.a.O.). Vorliegend war die angemessene Frist, die durch die unangemessen kurze Frist in Lauf gesetzt worden (vgl. zu diesem Grundsatz: Gloy a.a.O.; HansOLG a.a.O.), zum Zeitpunkt der Benachrichtigung der Antragsgegnerin jedenfalls noch nicht abgelaufen. Grundsätzlich ist, wie bereits ausgeführt, die Abmahnfrist so zu bemessen, dass dem Abgemahnten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls eine angemessene Überlegungsfrist bleibt. Die angemessene Überlegungszeit ist dabei im Normalfall nicht mit der gleichzusetzen, die der Abgemahnte bei äußerster Anspannung seiner Möglichkeiten gerade eben benötigt, um die Rechtslage zu prüfen (HansOLG a.a.O.). Aus den bereits unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen war vorliegend die angemessene Frist am späten Vormittag bzw. um die Mittagszeit des 25. März 2009 noch nicht abgelaufen. Da sich eine besondere Dringlichkeit weder aus dem konkreten Risiko einer kurzfristigen Wiederholung noch aus einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin ergab, war der Antragsgegnerin eine Frist von jedenfalls mehr als eineinhalb Arbeitstagen zu gewähren, binnen derer die zuständigen Mitarbeiter den Sachverhalt aufklären und die Rechtslage prüfen konnten, ohne gezwungen zu sein, sämtliche anderen (ggf. auch dringlichen) Geschäftsvorgänge zurückzustellen.

II. Hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens beruht die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 6, 711 ZPO. Der Streitwertfestsetzung liegt § 3 ZPO zugrunde, wobei der Streit im Widerspruchsverfahren nur noch die Verfahrenskosten betrifft.

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