Schweinebraten ist nicht gleich Schweinebraten

28. Oktober 2011
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Eigener Leitsatz:

Die Bezeichnung „Schweinebraten“ ist irreführend, wenn es sich dabei um zusammengefügte Fleischstücke handelt, ohne dass hierauf hingewiesen wird. Ein Fleischprodukt darf daher nicht als Schweinebraten bezeichnet werden, wenn es durch Zusammenfügung mehrerer Fleischstücke erzeugt wird. Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher erwartet nämlich ein im natürlichen Zustand belassenes Produkt und nicht ein auf welche Weise auch immer zusammengefügtes Stück Fleisch.

Verwaltungsgericht Berlin

Pressemitteilung Nr. 42/2011 zum Urteil vom 20.10.2011

Az.: 14 K 43.09

 

Ein Fleischprodukt darf nicht als „Schweinebraten“ bezeichnet werden, wenn es durch Zusammenfügung mehrerer Fleischstücke erzeugt wurde. Die Lebensmittelaufsichtsbehörde hat ein von einer Berliner Firma produziertes Fleischerzeugnis zu Recht als irreführend beanstandet.

Die Klägerin produziert und vertreibt Fleischerzeugnisse unter der Bezeichnung „Schweinebraten“. Als Rohmaterial verwendet sie Schweinefleischstücke, denen Kochsalzlake injiziert wird. Anschließend wird in einem sog. „Tumbelvorgang“ die Muskulatur aufgelockert und Eiweiß freigesetzt. Die so vorbehandelten Stücke werden zunächst in Dosen abgefüllt und gegart, wobei die Fleischstücke sich mittels Koagulation des Eiweißes miteinander verbinden. Anschließend wird das Produkt entnommen und in Scheiben aufgeschnitten, die dann bei der Herstellung von Fertiggerichten verschiedener Produzenten Verwendung finden.

Die Lebensmittelüberwachungsbehörden mehrerer Bundesländer hatten die Bezeichnung als „Schweinebraten“ ohne einen Hinweis auf das Zusammenfügen von Fleischstücken als irreführend beanstandet. Das für die Überwachung des Herstellerbetriebes zuständige Bezirksamt hatte wegen dieser Beanstandungen Strafanzeige gegen die Klägerin gestellt. Mit ihrer Feststellungsklage wandte sich die Klägerin gegen die Auffassung der Lebensmittelbehörden.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Ansicht der Lebensmittelaufsicht bestätigt. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Irreführung vorliege, sei die Auffassung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. Dieser erwarte bei einem ihm als „Schweinebraten“ offerierten Produkt, gleich ob gebraten oder roh, ein im natürlichen Zusammenhang belassenes und nicht ein durch mechanische und Hitzeeinwirkung aus mehreren Fleischstücken zusammengefügtes Stück Fleisch.

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