Unzulässige Berichterstattung über Prominente in emotionalen Ausnahmezuständen

11. September 2013
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Eigener Leitsatz:

Bildberichterstattungen über Prominente in emotionalen Ausnahmezuständen können unzulässig sein, da in solchen Momenten das Recht der betroffenen Personen, die Situation im Rahmen des Schutzes der Privatsphäre zu verarbeiten, regelmäßig schwerer wiegt, als das Berichterstattungsinteresse.

Oberlandesgericht Köln

Urteil vom 26.03.2013

Az.: 15 U 149/12

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.08.2012 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 150/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten – die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am Vorstand der Beklagten – zu unterlassen,

die nachfolgend wiedergegeben Fotos des Klägers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen

[Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden]

und/oder

[Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden]

wie in der Ausgabe der C-Zeitung vom 21.11.2011 in dem auf der Titelseite mit "TV-Star G Horror Unfall!" angekündigten Artikel auf Seite 10 geschehen

[Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden]

2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten – die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin – zu unterlassen,

die nachfolgend wiedergegebenen Fotos zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen

[Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden]

und/oder

[Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden]

wie geschehen in den jeweils unter den Titelzeilen "TV-STAR G HORROR-UNFALL!" und "KINO-STAR G Rätsel um Horror-Unfall" über www. C.de aufrufbaren Beiträgen:

[Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden]

Die weitergehende Klage wird abgewiesen; das Rechtsmittel der Beklagten im Übrigen wird zurückgewiesen.

II. Die in beiden Instanzen angefallenen Gerichtskosten werden dem Kläger zu 20% sowie den Beklagten zu 1) und zu 2) zu jeweils 40% auferlegt.

Die in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 1) und zu 2) zu jeweils 40% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger zu 1/3 zu tragen; im Übrigen findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht statt.

III. Dieses Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs unter Ziffer I. 1. und I. 2 gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von jeweils 10.000,00 € pro untersagtem Foto vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckten Betrages.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger, ein bekannter Schauspieler, nimmt die Beklagten wegen der sich mit seiner Verwicklung in einen Verkehrsunfall befassenden Presseberichterstattung auf Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung darin integrierter Fotos in Anspruch.

Der Kläger verursachte am 11.11.2011 als Fahrer eines PKW Mercedes einen Verkehrsunfall, bei dem der Fahrer des anderen beteiligten Fahrzeugs schwere Verletzungen erlitt. Neben dem Kläger befanden sich in dem Fahrzeug weitere Personen, von denen eine eine Kamera mit sich führte. Der Kläger war während der Unfallfahrt mit einer SFX Silikon- und Latex-Maske, die ein geschwollenes Auge simulieren sollte, für Dreharbeiten hergerichtet, außerdem trug er eine Halsstütze bzw. "Halskrause". Zwischen den Parteien ist streitig, ob während der Autofahrt Filmaufnahmen bzw. Dreharbeiten stattfanden.

Der Unfall ereignete sich, als der Kläger im Begriff war, mit dem von ihm gefahrenen Mercedes an einer Kreuzung in eine Vorfahrtsstraße einzubiegen. Er kollidierte mit einen sich dort von links nähernden PKW Fiat, dessen Fahrer von der Straße abkam, gegen einen Baum prallte und schwer verletzt wurde. Der demgegenüber unverletzt gebliebene Kläger barg den verletzten Fahrer des Fiat und alarmierte den Notarzt.

In der Ausgabe der in dem Verlag der Beklagten zu 1) erscheinenden C-Zeitung vom 21.11.2011 wurde in einem auf der Titelseite mit u.a. den Zeilen "TV-Star G Horror-Unfall! ?Mit Mercedes Fiat gerammt ?Unfall-Opfer auf Intensivstation" angekündigten Beitrag, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 (Bl. 7 – 9 d. A.) verwiesen wird, unter Veröffentlichung von zwei, die Person des Klägers in Situationen nach dem Unfallereignis abbildenden Fotografien berichtet. Beide Fotos zeigen den Kläger am Ort des Unfallgeschehens, nachdem Helfer eingetroffen waren und sich u. a. des verletzten Fiat-Fahrers annahmen. Die Beklagte zu 2) stellte auf ihrer unter www.C.de aufrufbaren Webseite am 20.11.2011 einen dem vorbezeichneten Artikel im Wesentlichen inhaltsgleichen Beitrag ein, der allerdings gegenüber dem in der Print-Ausgabe der C-Zeitung veröffentlichten Artikel – wie aus der Anlage K 2 (Bl. 10 f d. A.) ersichtlich – abweichend bebildert war. Am 23.11.2011 wiederum stellte die Beklagte zu 2) auf ihrer vorbezeichneten Webseite unter den Titelzeilen "KINO-STAR G Rätsel um Horror-Unfall · WARUM TRUG ER EINE HALSKRAUSE? · WARUM HATTE ER BLUTSCHMINKE IM GESICHT? · WARUM WAR EINE KAMERA IM AUTO?" den aus Bl. 12 bis 14 d. A. ersichtlichen weiteren Beitrag ein, in dem u.a. die Fragen thematisiert wurden, weshalb der Kläger bei der Unfallfahrt eine Halskrause und eine SFX-Maske trug und ob er mit "halb zugeschminktem Auge und Halskrause wirklich…" habe "…Auto fahren…" können. Auch diese online-Berichterstattung wies Fotografien auf, die der Kläger – ebenso wie die in den beiden vorangegangenen Publikationen enthaltenen vorbezeichneten Fotos – als sein Recht am eigenen Bild und allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzend beanstandet und zur Unterlassung begehrt.

Er erwirkte bei dem Landgericht Köln unter den Aktenzeichen 28 O 1002/11 und 28 O 1024/11 einstweilige Verfügungen, mit denen es den Beklagten verboten wurde, die jeweils als rechtverletzend angegriffenen Fotografien weiterhin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten bzw. derartige Handlungen vornehmen zu lassen. Bei dem vorliegenden Prozess handelt es sich um die Hauptsache zu den erwähnten beiden einstweiligen Verfügungsverfahren, mit welchem der Kläger die dort jeweils geltend gemachten Unterlassungsbegehren in einer Klage zusammenfasst.

Der Kläger hat den Standpunkt vertreten, dass die Bildberichterstattung unzulässig sei, weil die Fotos ihn unmittelbar nach dem Unfallereignis in höchst privaten Augenblicken, in denen er unter Schock gestanden habe, den Augen der Öffentlichkeit vorführe. Er, der Kläger, sei in Momenten fotografiert worden, in denen er damit habe rechnen dürfen, dass sein Zustand nicht einem großen Publikum präsentiert werde. Den Beklagten habe demgegenüber kein Berichterstattungsinteresse zur Seite gestanden, welches schwerer als sein, des Klägers, Interesse wiege, in den vorbezeichneten privaten Situationen alleine gelassen zu werden.

Der Kläger hat die Beklagten mit den in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen dargestellten Anträgen klageweise auf Unterlassung der streitgegenständlichen Bildberichterstattung in Anspruch genommen.

Die Beklagten haben demgegenüber Klageabweisung beantragt und die angegriffenen Bildveröffentlichungen als rechtmäßig verteidigt. Die Berichterstattung, so haben sie zur Begründung ausgeführt, betreffe ein zeitgeschichtliches Geschehen. Dies ergebe sich zum einen aus der Prominenz des Klägers, zum anderen aber auch aus der Art des Unfalls und ferner daraus, dass es sich hierbei um eine Straftat des Klägers gehandelt habe. Alles spreche dafür, dass der im Zeitpunkt des Unfalls als Unfallopfer geschminkte Kläger den Unfall während Dreharbeiten verursacht habe. Bei zutreffender Würdigung dieser Gesichtspunkte müsse sich aber das öffentliche Informationsinteresse gegenüber dem Bildnis- und Persönlichkeitsschutz des Klägers, der lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen sei, durchsetzen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung dieser Entscheidung, auf die wegen der zugrundeliegenden Tatsachen und der rechtlichen Wertung im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die angegriffene konkrete Bildberichterstattung der Beklagten den Kläger in seinem Recht am eigenen Bild verletze, so dass er von ihnen aus den §§ 1004, 823 BGB Unterlassung verlangen könne. Eine Einwilligung des Klägers in die Fotoveröffentlichungen liege nicht vor; sie sei auch nicht etwa gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG entbehrlich gewesen. Die vorzunehmende Abwägung müsse das Interesse der Beklagten, die Öffentlichkeit über das hier in Rede stehende Geschehen zu unterrichten, hinter das Interesse des Klägers zurücktreten lassen, der Öffentlichkeit nicht in einer durch Angst und Erschütterung geprägten Ausnahmesituation gezeigt zu werden. Soweit die Beklagte einwende, mit der Berichterstattung über Umstände informiert zu haben, die ein Verschulden des Klägers an dem Unfall begründen könnten, sei in "dem mit dem streitgegenständlichen Bildern bebilderten Artikel nicht maßgeblich" hierüber berichtet worden. Selbst bei einem Unfall in der beruflichen Sphäre des Klägers müsse dieser sich nicht unter allen Umständen ablichten lassen; bei einem Unfall könne durch die psychische Ausnahmesituation und die begrenzte Möglichkeit, sich der Situation zu entziehen, eine gewisse Privatsphäre entstehen, in der der Betroffene auch als Unfallbeteiligter schutzwürdig sei. Das gelte insbesondere, wenn der Betroffene als Unfallbeteiligter wegen seiner Pflichten aus den §§ 142, 323 c StGB gezwungen sei, sich an der Unfallstelle aufzuhalten.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung wenden die Beklagten ein, dass das Landgericht den Anlass der Berichterstattung und das dadurch begründete Interesse an der Berichterstattung nicht angemessen gewürdigt habe und deshalb zu einem unzutreffenden Abwägungsergebnis und einer falschen Entscheidung gelangt sei (Bl. 194 d. A.). Neben der Prominenz des den Unfall verursachenden Klägers habe eine der Besonderheiten des Unfallereignisses darin bestanden, dass "das Team" auf einer hierfür nicht gesperrten Straße gedreht habe. Dem Kläger sei es infolge seiner "Kostümierung und Maskierung" unmöglich gewesen, den Kopf nach links und rechts zu bewegen und auch sein Sichtfeld sei stark eingeschränkt gewesen (Bl. 195 d. A.). Das Landgericht hätte, um das mit den Beiträgen wahrgenommene Berichterstattungsinteresse angemessen würdigen zu können, der Frage nachgehen müssen, ob der Verkehrsunfall während Dreharbeiten stattgefunden habe und ob der Kläger während der Fahrt gefilmt worden und in welchem Maß er durch die Halskrause und die Maske in seiner Bewegungsfähigkeit und Sicht beeinträchtigt gewesen sei. Gegenüber dem durch die Besonderheiten des Unfallereignisses begründeten qualifizierten Informationsinteresse der Beklagten sei das "Anonymitätsinteresse" des Klägers zu "vernachlässigen" (Bl. 198 d. A.). Die Berichterstattung habe einen Vorfall zum Gegenstand, der sich auf offener Straße und während Dreharbeiten zugetragen habe und betreffe daher die Sozialsphäre des Klägers (Bl. 199 d. A.). Hinzu komme die Vorbildfunktion des Klägers als prominenter Schauspieler, die jedenfalls eine Einschränkung seiner Rechtsposition rechtfertige. Die Bildberichterstattung trage dazu bei, dass die Person des Klägers und seine Aussagen, derentwegen seiner Funktion als Idol und Vorbild ein besonderes Gewicht zukomme, zutreffend eingeordnet werden und stoße damit einen wertvollen und gemäß Artikel 5 GG besonders geschützten Prozess der Meinungsbildung an (Bl. 200 d. A.). Der die Bildveröffentlichungen begleitende Text enthalte ausschließlich wahre Tatsachenbehauptungen und sei sachlich formuliert; er vermittle den Lesern ein detailliertes Bild von dem Verkehrsunfall ohne Übertreibungen und Ausschmückungen. Von ihm gehe keine Prangerwirkung aus (Bl. 200 d. A.). Stehe aber die Zulässigkeit der Wortberichterstattung fest, ergebe sich im Regelfall nichts anderes für die Veröffentlichung kontextneutraler Fotos, es sei denn die Bebilderung bewirke einen weitergehenden oder gar selbständigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, der nicht durch ein qualifiziertes Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sei. Letzteres sei aus den aufgezeigten Gründen hier nicht der Fall (Bl. 201 d. A.). Zu Unrecht habe das Landgericht den Zeitpunkt des Anfertigens der Fotos in den Fokus seiner Würdigung gestellt (Bl. 202 d. A.). Damit werde es dem mit den Aufnahmen verfolgten Informationsziel nicht gerecht. Der Kläger sei weder als Unfallhelfer abgebildet noch vermittelten die Aufnahmen einen Aufschluss über seine mögliche psychische Belastung (Bl. 202 f d. A.). Die Fotos ermöglichten es für den Leser, sich von der Schwere der Schäden am Unfallwagen und den außergewöhnlichen Umständen des Unfalls ein Bild zu machen. Der Leser erhalte eine Vorstellung von der Halskrause. Er sehe, dass der Kläger sie am Unfallort trage und sie wenig später abgelegt habe; auch die Modellierung des rechten Auges des Klägers lasse sich nur im Bild zutreffend vermitteln (Bl. 203 d. A.). Weder aus den Bildunterschriften noch aus den Fotos selbst ergebe sich, dass der Kläger sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, eine solche habe das Landgericht unzulässigerweise unterstellt.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln vom 22.08.2012

abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger stellt klar, dass die in den streitgegenständlichen Pressebeiträgen enthaltenen Fotos auch jeweils alternativ angegriffen und zur Unterlassung verlangt worden sind und beantragt mit dieser Maßgabe,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, in dem das Landgericht ein sich gegenüber seinem – des Klägers – Bildnisschutz durchsetzendes Berichterstattungsinteresse der Beklagten sowohl im Ergebnis als auch in dessen Begründung in jeder Hinsicht zutreffend verneint habe. Die von den Beklagten für das vermeintlich hohe Berichterstattungsinteresse angeführten Besonderheiten des Unfalls hätten nicht vorgelegen. Der Unfall habe sich nicht während Dreharbeiten ereignet, auch sei er, der Kläger, nicht durch die Halskrause und/oder die Maske am sicheren Fahren gehindert gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

II.

Die – zulässige – Berufung der Beklagten hat lediglich in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.

Nur hinsichtlich des am 23.11.2011 unter dem Titel "KINO-STAR G Rätsel um Horror-Unfall" online gestellten Artikels kann die Beklagte zu 2) ein Berichterstattungsinteresse für sich in Anspruch nehmen, welches den Bildnis- und Persönlichkeitsschutz des Klägers im konkreten Fall zurücktreten lässt. Allerdings trägt dieses, sich in der Abwägung der kollidierenden Interessen durchsetzende Berichterstattungsinteresse der Beklagten nicht die Veröffentlichung beider, in den vorbezeichneten Online-Beitrag aufgenommenen Fotografien, sondern beschränkt sich auf die Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos, welches den Kläger im Rahmen des aus dem anderen veröffentlichten Foto entnommenen vergrößernden Bildausschnitts mit "Halskrause" zeigt. Im darüber hinausgehenden Umfang bleibt das Rechtsmittel der Beklagten demgegenüber in der Sache erfolglos.

Im Einzelnen.

1. Was die in dem Artikel der Printausgabe der C-Zeitung vom 21.11.2011 und dem am 20.11.2011 online gestellten Beitrag "TV-STAR G Horror-Unfall!" enthaltenen angegriffenen Fotografien angeht, so hat das Landgericht zu Recht einen dem Kläger aus den §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. mit § 22 KUG gegenüber dieser konkreten Bildberichterstattung zustehenden Unterlassungsanspruch bejaht.

Da der Kläger in die Verbreitung und öffentliche zur Schaustellung der vorbezeichneten Bildnisse seiner Person nicht eingewilligt hat, stellten sich diese nur unter den Voraussetzungen der ausnahmsweisen Entbehrlichkeit einer solchen Einwilligung als zulässig dar. Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier indessen nicht vor. Die materiellen Voraussetzungen der allein in Betracht zu ziehenden, die Veröffentlichung und/oder Verbreitung eines Bildnisses auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulassenden Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, nämlich eines Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte, lassen sich bei den hier zu beurteilenden Bildberichterstattungen nicht bejahen.

Bereits bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Vorliegens eines Bildnisses "aus dem Bereich der Zeitgeschichte" i. S. von § 23 Abs. 1 KUG ist Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit zu nehmen und sind daher die Belange der Öffentlichkeit zu beachten (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407 f). Dies erfordert eine Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Person aus den Artikeln 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK einerseits und der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte (vgl. auch EGMR, GRUR 2004, 1051 ff Rdn. 58 ff gem. Juris; EGMR, GRUR 2012, 745 ff – Rdn. 95 ff gemäß Juris). Der Beurteilung ist dabei ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt (vgl. BGH, VersR 1996, 341 f; VersR 2004, 863; VersR 2005, 83/84). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist dabei zugunsten der Pressefreiheit zwar in einem weiten Sinn zu verstehen, doch ist das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden. Ob daneben noch Raum für die eigenständige Prüfung gemäß § 23 Abs. 2 KUG bzw. eines berechtigten Interesses des Abgebildeten bleibt, welches einer nach dem Ergebnis der vorbezeichneten Abwägung auch ohne seine Einwilligung hinzunehmenden zur Schaustellung oder Verbreitung seines Bildnisses entgegenstünde, ist letztlich nur von akademischer Bedeutung. Denn voneinander abweichende Ergebnisse einer bereits sämtliche vorbezeichneten Aspekte umfassenden Abwägung der kollidierenden Interessen im Rahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG einerseits sowie andererseits einer zusätzlich zu der im Rahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erforderlichen Abwägung eigens vorzunehmenden Prüfung gemäß § 23 Abs. 2 KUG lassen sich nicht denken.

Bei den im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung heranzuziehenden Kriterien ist zum einen der Aspekt bedeutsam, ob das Erscheinen von Fotos oder Artikeln in der Presse einen Beitrag zu einer Auseinandersetzung von allgemeiner Bedeutung leistet, wobei sich dieser thematische Bezug nicht auf Vorgänge von historischpolitischer Relevanz oder auf spektakuläre und ungewöhnliche Vorkommnisse beschränkt, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, etwa unterhaltender Art umfasst, wie beispielsweise Sport oder das Verhalten prominenter Persönlichkeiten. Von Bedeutung ist ferner die Rolle oder Funktion der betroffenen Person und die Art ihrer Tätigkeit, die abgelichtet oder über die berichtet wird. Während eine der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson einen besonderen Schutz ihres Rechts auf Privatleben verlangen kann, gilt das nicht in gleichem Maß für Personen des öffentlichen Lebens. Je nach dem thematischen Bezug der Berichterstattung können sich indessen auch hier Schranken des Informationsrechts ergeben: Beziehen sich die veröffentlichten Fotos und die Kommentare ausschließlich auf Einzelheiten aus dem Privatleben einer bekannten Person und dienen sie lediglich dazu, die Neugier eines bestimmten Publikums hierüber zu befriedigen, kann dem Schutz der Privatsphäre ein sich gegenüber dem öffentlichen Informationsintereresse durchsetzendes Gewicht beigemessen werden. Als weiteres, in die Abwägung einzubeziehendes Kriterium ist das Verhalten der betroffenen Person vor der Veröffentlichung der Berichterstattung zu würdigen, wobei indes allein die Tatsache, dass die betroffene Person zuvor mit der Presse zusammengearbeitet hat, nicht geeignet ist, ihr jeglichen Schutz gegen die Veröffentlichung des fraglichen Beitrags oder des fraglichen Fotos zu entziehen. Einzubeziehen sind schließlich ebenfalls Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung sowie die Umstände, unter denen das Foto aufgenommen wurde (vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 – Rdn. 109 ff gemäß Juris; BVerfG, ZUM-RD 2010, 657 – Rdn. 43 ff/45; BVerfG, NJW 2006, 2835 – Rdn. 11 gemäß Juris – Prinz Ernst August von Hannover -; BVerfG, NJW 2006, 3406 – Rdn. 25 ff/31 – "Promi-Partner" – ; BVerfG, GRUR 2008, 539 – Rdn. 46 f – "Caroline von Monaco IV"- = ZUM 2008, 420 = NJW 2008, 1739; BGH, NJW 2009, 757 – Rdn. 13 ff – "Karsten Speck" -; BGH, ZUM 2000, 149, 154 ff – "Caroline von Monaco II" – = NJW 2000, 102; BGH, EuGRZ 2007, 504 – Rdn. 13 f – jew. m. w. Nachw.).

Bei Anwendung dieser, die Abwägung leitenden Kriterien sind die angegriffenen Fotoveröffentlichungen in dem Print-Artikel und in dem am 20.11.2011 aufrufbaren Internet-Artikel zu untersagen:

Auf Seiten der Beklagten bestand zwar ein erhebliches Berichterstattungsinteresse. Der Umstand, dass der aufgrund seines öffentlichen Wirkens als Schauspieler bekannte Kläger in einen schweren, der gegebenen Sachlage nach von ihm verschuldeten Verkehrsunfall verwickelt war, bei dem ein Mensch so schwer verletzt wurde, dass zumindest Lebensgefahr bestand, trifft ebenso wie das Verhalten des Klägers unmittelbar nach dem Unfallgeschehen auf ein hohes Interesse der Allgemeinheit. Denn diese Verhaltensweisen berühren nicht nur die allgemeine Thematik der Gefährlichkeit unaufmerksamen/unsorgfältigen Verhaltens von Verkehrsteilnehmern, sondern auch des Verhaltens nach Herbeiführung eines Unfalls, konkret die Übernahme von Verantwortung für die Folgen einschließlich der Hilfeleistung für etwa verletzte Unfallopfer. Eben dieser Sachverhalt wird in beiden vorbezeichneten Beiträgen auch angesprochen (vgl. u.a.: "…Der Schauspieler verursachte einen Horror-Unfall…Er wollte zunächst nach rechts abbiegen, entschloss sich aber dann kurzfristig anders und bog nach links ab…Dabei übersah er einen von rechts kommenden…Fiat-Fahrer…Der Filmstar leistete sofort erste Hilfe: Er stemmte mit seinen Kollegen die Tür auf, zog den Fahrer aus dem Wagen, alarmierte den Notarzt. Er rief sogar noch die Eltern des Verunglückten an…Herr G hat seine Schuld eingeräumt…"). Da der Kläger als prominente Persönlichkeit jedenfalls für einen Teil der Rezipienten Vorbildfunktion innehat, ist dabei auch gerade die seine Person identifizierende Bildberichterstattung von allgemeinem Interesse. Denn sein Verhalten insbesondere nach dem Unfall dem verletzten Opfer gegenüber ist für eine Vielzahl von Rezipienten von Interesse und vermag Orientierungsfunktion zu entfalten. Den in Rede stehenden Fotos kommt insoweit auch ein Informationswert zu. Denn sie zeigen den Kläger unmittelbar nach dem Unfall und der Bergung der hierbei verletzten Person und vermitteln auf diese Weise eine Information über sein Verhalten. Für sich allein betrachtet geben die beiden Fotos zwar weder die Information, dass der Kläger nach einem von ihm verschuldeten Unfall dem hierbei schwer verletzten Opfer beigestanden und sich um dessen Versorgung gekümmert hat; das die Szenerie nach dem Unfall mit den die Person auf der Trage umstehenden Feuerwehrleuten abbildende Foto macht für sich betrachtet noch nicht einmal den Kläger als Person erkennbar. Der vorstehende Informationswert der Fotos erschließt sich indes aus dem Kontext der zugehörigen Wortberichterstattung. Eben dieser macht den Kläger auch auf dem "Unfallszenerie"-Foto identifizierbar. Denn auf der weiteren, ihn frontal abbildenden Aufnahme ist der als solcher zwanglos erkennbare Kläger in einem grauen Anzug abgebildet. Eben einen solchen grauen Anzug trägt als einziger auf dem "Unfallszenerie"-Foto der Kläger. Dass er auf diesem Foto noch die "Halskrause" trägt, die er auf dem "Frontal"-Foto bereits abgenommen hat, steht der Erkennbarkeit nicht entgegen. Der graue Anzug weist eindeutig auf die Person des Klägers hin und lässt ihn in der Gruppe der auf dem "Unfallszenerie"-Foto abgebildeten Personen ohne weiteres ausmachen. Dass es sich bei dem Mann im "grauen Anzug" nicht um das in der Bildaufschrift ("Rettungskräfte versorgen das Unfallopfer…, das aus dem völlig zerstörten Wrack des Fiat …geborgen wurde") erwähnte "Unfallopfer" handelt, ist im Hinblick darauf jedem Zweifel entzogen, dass auf der ebenso abgebildeten Trage ein Mensch liegt und es die im weiteren Text des Beitrags erwähnten schweren Verletzungen des Unfallopfers ("…Brust- und Lendenwirbel sind gebrochen, das Bein zertrümmert. Eine Hirnblutung konnten die Ärzte nach Tagen stoppen.") bei verständiger unbefangener Sicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass das Unfallopfer – wie der abgebildete "Mann im grauen Anzug" – neben den durch orangefarbene Kleidung und gelbleuchtende Schutzweste gekennzeichneten professionellen Unfallhelfern stehen kann. Im Zusammenwirken mit den in dem Print-Artikel angebrachten Bildaufschriften sowie dem weiteren redaktionellen Text enthalten die beiden Fotografien die Information, dass der Kläger nicht nur an der Unfallstelle, sondern unmittelbar nach dem von ihm verursachten Unfallereignis und der medizinischen Versorgung des von ihm hierbei schwer verletzen Unfallopfers angetroffen und bildlich fixiert ist. Bei dem online aufrufbaren Beitrag vom 20.11.2011 ergibt sich das allein aus der in dem Wortbeitrag enthaltenen Information, weil dort Bildaufschriften nicht angebracht sind. Allerdings ist dort der Bildausschnitt des "Frontalfotos" so groß gewählt, dass der gesamte, die Aufschrift "NOTARZT" tragende PKW, neben dem der Kläger steht, erkennbar ist, wohingegen in dem C-Printartikel die Information, dass der Kläger neben einem Notarztwagen steht, in der Bildaufschrift mitgeteilt wird. Die Information, dass der Kläger unmittelbar nach dem Unfallgeschehen an der Unfallstelle abgebildet ist, ergibt sich sodann aus dem online aufrufbaren Wortbeitrag ("…G…Der Schauspieler verursachte einen Horror-Unfall. Seither ringt ein Mann …auf der Intensivstation mit dem Tod. Es passierte vor zehn Tagen…auf der Fahrt zu Dreharbeiten in der Nähe von…Die lokale Presse berichtete bereits über ein Filmteam, dessen Fahrer einem Fiat die Vorfahrt nahm. Es war G, der am Steuer saß. …G im Mercedes blieb unverletzt. (sc.: Hervorhebungen im Original). Der Filmstar leistete sofort Erste Hilfe: Er stemmte mit seinen Kollegen die Tür auf, zog den Fahrer aus dem Wagen, alarmierte den Notarzt. Er rief sogar noch die Eltern des Verunglückten an, die zur Unfallstelle eilten…").

Können die Beklagten nach alledem für die beiden Fotoveröffentlichungen (Print- und Online-Artikel vom 20.11.2011) das vorstehend beschriebene Berichterstattungsinteresse für sich in Anspruch nehmen, steht dem unter den besonderen Umständen des Streitfalls jedoch das überwiegende Interesse des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre gegenüber. Der Kläger ist auf den Fotografien in Situationen unmittelbar nach einem gravierenden, von ihm verursachten Unfall abgebildet, bei welchem er nicht nur einen erheblichen Sachschaden ausgelöst, sondern einen Menschen schwer verletzt hat. Zum damaligen Zeitpunkt war nicht klar, ob der bei dem Unfall verletzte Fahrer des Fiat seine Verletzungen überleben würde. Hinzu kommt, dass auch der Kläger selbst insoweit "Opfer" des Unfalls war, als er in die Kollision verwickelt war und diese in dem von ihm gefahrenen Mercedes erlebt hatte. All dies macht ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich der Kläger in den auf den Fotografien abgebildeten Szenen nach dem Unfall in einer Situation psychischer Anspannung, Sorge und Bedrücktheit befand. Die Bildveröffentlichungen setzen den Kläger damit in einem dem Kern seiner Privatsphäre zuzuordnenden Bereich den Blicken einer großen Öffentlichkeit aus. Auch wenn der Kläger bei dem Unfallgeschehen nicht verletzt wurde und unter Umständen sogar umsichtig Hilfe für den schwer verletzten Fahrer des anderen, in den Unfall verwickelten PKW zu leisten vermochte, ändert das nichts daran, dass er aller Lebenserfahrung nach und, was auf dem "Frontalfoto" durch den sehr ernsten Gesichtsausdruck mit angespannter/ "verkniffener" Mundpartie auch ersichtlich ist, in den abgebildeten Situationen noch unter dem Eindruck des Unfallgeschehens stand. Ob sich der Kläger dabei im medizinischen Sinne in einem Schockzustand befand, ist dabei nicht entscheidend. Maßgeblich ist allein, dass er sich in einem Zustand des Erlebens von und der Konfrontation mit einem schwerwiegenden, sein Leben u. U. nachhaltig beeinflussenden besonderen Ereignis befand, in dem er erwarten durfte, nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu werden. Denn die Verwicklung in einen schweren Unfall und dessen Erlebnis stellt selbst dann eine emotionale Ausnahmesituation im Leben eines Menschen dar, wenn er den Unfall unverletzt übersteht. Hier kommt hinzu, dass der Kläger mit der Tatsache der von ihm verursachten schweren Verletzung eines anderen Menschen konfrontiert war. Es bestand zu diesem Zeitpunkt weder Gewissheit über die Schwere der Verletzungen des von ihm verletzten Unfallopfers und dessen Aussichten, den Unfall zu überleben, noch darüber, welche dauerhaften Beeinträchtigungen und Folgeschäden dem Unfallopfer, sollte es die Verletzungen überleben, verbleiben würden. Dass der Kläger sich in dieser Situation nicht nur überhaupt in einer emotionalen Ausnahmesituation befand, sondern darüber hinaus eine schwere Last auf ihm lag – und zwar sowohl das Schicksal des von ihm Verletzten als auch sein eigenes Erleben als hierfür Verantwortlicher betreffend – bedarf danach nicht der weitergehenden Begründung. Dass eine solche Lebenssituation dem Bereich zugewiesen ist, in den der Einzelne sich vor öffentlicher Beobachtung zurückzieht, um sich mit sich selbst und dem von ihm verursachten Geschehen auseinander zu setzen und er berechtigterweise die Erwartung haben darf, "alleine" gelassen zu werden, liegt auf der Hand. Die mit den Fotoveröffentlichungen bewirkte bildliche Preisgabe des sich in dieser Ausnahmesituation befindenden Klägers greift daher massiv in seine Privatsphäre ein, von der Angelegenheiten erfasst werden, die – wie das hier der Fall ist – üblicherweise einer öffentlichen Erörterung oder zur Schaustellung entzogen werden.

Bei Abwägung des mit den Fotoveröffentlichungen wahrgenommenen Informationsinteresses der Beklagten setzt sich der Schutz der Privatsphäre des Klägers durch. Die in Rede stehenden Fotos sind zwar "kontextgerecht". Ihnen kommt über die Visualisierung des in dem jeweiligen Wortbeitrag beschriebenen Geschehens aber ein eigenständiger Verletzungsgehalt zu. Denn die Fotos dokumentieren nicht lediglich das ohnehin im Text beschriebene Unfallereignis und Verhalten des Klägers. Sie bilden den Kläger vielmehr in einem Augenblick des privaten Umgangs und der privaten Reaktion auf ein schweres Unfallgeschehen ab und geben zu erkennen, wie dieses Geschehen auf ihn einwirkt. Selbst unterstellt, dass sich der Unfall während Dreharbeiten, mithin anlässlich der Ausübung beruflicher Tätigkeit der Klägers ereignet hat, ändert das nichts daran, dass das Stadium nach dem Unfall und die Phase des Erlebens der hierdurch entstandenen Situation dem Bereich der Privatheit zugewiesen ist. Im Rahmen der Gewichtung der kollidierenden Interessenlagen gewinnt weiter der Umstand der Gewinnung der Abbildung – nämlich hier die erkennbare "Heimlichkeit" des Fotografierens – Bedeutung. Soweit die Beklagten ihrem Berichterstattungsinteresse ein besonderes, sich gegenüber dem Persönlichkeitsschutz durchsetzendes Gewicht verleihen wollen, weil die beiden Fotos dokumentierten, dass der Kläger den Unfall während Dreharbeiten "in Maske" (Halsmanschette/SFX-Maske aus Silikon und Latex) verursacht und sich daher ganz besonders sorgfaltswidrig verhalten habe, lässt das im gegebenen Zusammengang keine abweichende Würdigung zu. Denn in den Print- und Internet-Beiträgen vom 20./21.11.2011 sind diese Umstände nicht erwähnt, sie klingen noch nicht einmal an. Insoweit gibt es daher auch mit den Fotos nicht zu visualisieren. Die Bildaufschrift des Print-Artikels "…Unklar, ob die Verletzungen im Gesicht vom Unfall stammen" gibt keinen Hinweis darauf, dass die auf dem Foto erkennbaren Gesichtsverletzungen ("rote Stellen"/ "Schwellung") "unecht" bzw. geschminkt waren. Näher liegt es, die Bildaufschrift als Hinweis dahin zu verstehen, dass der Kläger sich die Verletzungen möglicherweise bei einem anderen Ereignis zugezogen haben könnte. Nichts anderes gilt für den Hinweis in dem Wortbeitrag des Print- und des Internet-Artikels vom 20./21.11.2011, dass der Unfall "…auf der Fahrt zu Dreharbeiten …" geschehen sei. Dass der Kläger auf dieser Fahrt zu Dreharbeiten (bereits) von der Maske hergerichtet und ausgestattet gewesen sei, dass er überhaupt für diese Dreharbeiten Verletzungen aufgeschminkt erhalten hat und mit einer Halsmanschette versehen wurde, lässt das nicht erkennen.

2. Eine abweichende Würdigung ergibt sich allerdings hinsichtlich des am 23.11.2011 online gestellten Internet-Beitrags "KINO-STAR G Rätsel um Horror-Unfall" bzw. der in diesem enthaltenen, den Kläger in einem vergrößernden Bildausschnitt mit "Halskrause" zeigenden Fotoveröffentlichung.

Bei abwägender Gewichtung einerseits des mit diesem Beitrag auf Seiten der Beklagten zu 2) wahrgenommenen Berichterstattungsinteresses und andererseits des Intereses des Klägers an Achtung seines Bildnis- und Persönlichkeitsschutzes ergibt sich hier, dass letzteres Interesse zurückzustehen hat. Denn der Kontext des Wortbeitrags befasst sich mit dem Thema, ob die Ausstattung des Klägers mit Halsmanschette und Maske für Dreharbeiten ursächlich für den Verkehrsunfall war. Es wird spricht ausdrücklich angesprochen, dass der Kläger bereits mit "Unfallkrause" ausstaffiert gewesen sei und mit "Film-Blut" geschminkt den Unfallwagen gefahren habe ["…Warum trug G eine Halskrause…(Hervorhebung im Original) Herr G sagte mir, er hätte die Halskrause schon vorher angehabt, sagte der…Vater des Unfallopfers. Fakt ist: Die Halskrause ist keine Folge des Unfalls. G nahm sie auch kurz nach dem Crash ab. Warum war er mit Film-Blut geschminkt? (Hervorhebung im Original). (…) sagt ein Retter zu C. ‚Wir glaubten, seine Verletzungen sind echt‘. G aber trägt neben der falschen Halskrause eine SFX-Maske aus Silikon und Latex. Damit wurde auch – gut sichtbar – sein rechtes Auge modelliert. Es sieht deshalb auf Fotos zugeschwollen aus. (…) Konnte er mit halb zugeschminktem Auge und Halskrause wirklich Auto fahren? (Hervorhebung im Original)…War er durch die Maske in der Sicht behindert?]. Für dieses, in dem Wortbeitrag erörterte Thema kommt der Abbildung des – im Kontext des Wortbeitrags – als Kläger erkennbaren "Mannes mit Halsmanschette" ein visualisierender Informationswert zu. Eben dieser Informationswert verleiht im konkreten textlichen Zusammenhang dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten ein sich gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Klägers durchsetzendes Gewicht. Zwar greift die Bildveröffentlichung aus den oben bereits aufgezeigten Gründen, die auch hier Geltung beanspruchen, ganz erheblich in die Privatsphäre des Klägers ein. Dem steht hier jedoch ein ganz konkret mit eben dieser speziellen Bildveröffentlichung wahrgenommenes Informationsinteresse der Beklagten zu 2) gegenüber: Das mit dem Foto visualisierte Thema des Autofahrens mit Halsmanschette trotz deren etwa behindernder Wirkung spricht eine Leichtfertigkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber Gefährdungen anderer an, welche die "Vorbildfunktion" des Klägers als prominente Person beeinflussen können. Das Bildnis des die Halsmanschette tragenden Klägers dokumentiert dieses Thema der Berichterstattung und verleiht diesem Authentizität. Gegenüber diesem mit der Bildveröffentlichung einerseits wahrgenommenen Informationsinteresse der Beklagten zu 2) stellt sich die andererseits damit verbundene Beeinträchtigung des Klägers als noch hinnehmbar dar. Denn das den Kläger in einem die übrige Unfallszenerie weitgehend ausblendenden Bildausschnitt zeigende Foto löst das Bildnis des Klägers aus der im Übrigen belastenden bildlichen Darstellung – konkret der Abbildung der auf einer Trage liegenden und von Helfern umstandenen Person – und stellt gerade die von dem Kläger angelegte "Halskrause" in den Fokus. Auch wenn mit der Bildaufnahme gleichermaßen wie bei den anderen Bildaufnahmen in die Privatsphäre des Klägers eingegriffen worden ist, ist die damit verbundene Beeinträchtigung angesichts des mit dem konkreten Internet-Beitrag wahrgenommenen Informationsinteresses der Beklagten zu 2) als hinnehmbar einzuordnen, die Veröffentlichung und/oder Verbreitung des Bildnisses des Kläger in diesem konkreten Kontext daher zulässig.

Ein anderes Abwägungsergebnis ergibt sich hinsichtlich des die gesamte "Unfallszenerie" abbildenden weiteren Fotos, dem das vorstehende als Bildausschnitt entnommen ist. Gegen ein den Bildnisschutz überwiegendes Gewicht des Berichterstattungsinteresses der Beklagten zu 2) spricht zum einen, dass die "Halskrause" auf diesem Foto kaum als solche zu erkennen ist, was dessen Verifikationseffekt als nur gering einordnen lässt. Zum anderen begründet die bildliche Präsentation der bei dem Unfall verletzten, auf einer Trage liegenden Person eine zusätzliche Beeinträchtigung des auf diese Weise bildlich mit der schwer verletzten Person assoziierten Klägers, die außerhalb des in dem Artikel konkret wahrgenommenen, die Ursachen des Unfallereignisses thematisierenden Berichterstattungsinteresses liegt. Dies würdigend setzt sich hier das Interesse des Klägers an der Wahrung seines Bildnis- und Persönlichkeitsschutzes gegenüber dem Informationsinteresse der Beklagten zu 2) durch.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO. Soweit der Kläger sein Unterlassungspetitum im Termin zur mündlichen Verhandlung dahin formuliert hat, dass das Verbot der Bildberichterstattung nicht nur die kumulative Veröffentlichung und/oder Verbreitung der angegriffenen Fotografien, sondern auch die jeweils einzelne bzw. auch alternative Verwendung dieser Fotografien im konkreten Kontext der Beiträge umfassen solle ("…und/oder"…), ist hiermit weder eine sachliche Reduktion noch eine Erweiterung des Klagebegehrens verbunden. Es handelt sich um die redaktionelle Anpassung des Antrags an das damit von Anfang an erstrebte Klageziel, welches nach der Anspruchsbegründung das Verbot jeder einzelnen der jeweils angegriffenen Fotografien der verfahrensgegenständlichen Bildberichterstattungen verfolgte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Entscheidungsrelevant sind ausschließlich in ihren Auswirkungen auf den entschiedenen Einzelfall beschränkte Subsumtionen unter Anwendung in höchstrichterlicher Rechtsprechung definierter Kriterien; kontrovers diskutierte oder in höchstrichterlicher Rechtsprechung noch ungeklärte Rechtsfragen sind nicht betroffen.

Wert: 50.000,00 € (20.000,00 € gegenüber der Beklagten zu 1), nämlich jeweils

10.000,00 € pro angegriffener Fotografie;

30.000,00 € gegenüber der Beklagten zu 2), nämlich jeweils

10.000,00 € pro angegriffener Fotografie).

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