Zahlreiche Klauseln in den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen von Google rechtswidrig

21. November 2013
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Eigener Leitsatz:

25 Klauseln aus den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen des Internetkonzerns Google sind rechtswidrig, da sie zu unbestimmt formuliert sind oder Verbraucherrechte unzulässig einschränken. So ist es Verbrauchern teilweise nicht möglich nachzuvollziehen, wozu sie ihre Zustimmung erteilen, wenn sie Google-Dienste nutzen und es können seitens Google  personenbezogene Daten der Nutzer ohne aktive Einwilligung erfasst, ausgewertet und weiterverarbeitet werden.

Landgericht Berlin

Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv)
zum Urteil vom 19.11.2013

Az.: 15 O 402/12

 

Das Landgericht Berlin hat heute nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zahlreiche Vertragsklauseln des Internetkonzerns Google für rechtswidrig erklärt. Betroffen sind insgesamt 25 Klauseln aus den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen, die zu unbestimmt formuliert waren oder die Rechte der Verbraucher unzulässig einschränkten.

„Das Urteil ist ein wichtiges Signal an die IT-Unternehmen. Sie müssen in Sachen Datenschutz umdenken und deutsche Datenschutzbestimmungen und Verbraucherschutzvorschriften ernstnehmen“, sagt Gerd Billen, Vorstand des vzbv. Google hatte sich in der Datenschutzerklärung unter anderem das Recht vorbehalten, „möglicherweise“ gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder „unter Umständen“ personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen. Für Verbraucher blieb unklar, wozu sie ihre Zustimmung genau erteilen sollten. Zudem konnten personenbezogene Daten auch ohne aktive Einwilligung erfasst, ausgewertet und weiterverarbeitet werden.

Aus Sicht des vzbv ist eine rechtskonforme Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten nicht möglich, indem Verbraucher bei der Registrierung lediglich die Erklärung ankreuzen: „Ich stimme den Nutzungsbedingungen von Google zu und habe die Datenschutzerklärung gelesen.

Unzulässige Benachteiligung der Verbraucher

Zwölf Nutzungsbedingungen enthielten Formulierungen, die die Rechte der Verbraucher einschränkten. Der Konzern behielt sich auch vor, sämtliche in den Diensten eingestellte Daten zu überprüfen, zu ändern und zu löschen, Anwendungen sogar durch direkten Zugriff auf das Gerät zu entfernen sowie Funktionen und Features der Dienste nach Belieben komplett einzustellen. Nur sofern es „vernünftigerweise möglich“ sei, werde der Nutzer vorab über die Änderung des Dienstes informiert. Eine Erläuterung, was darunter zu verstehen ist, fehlte. Zudem nahm sich Google das Recht, die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern. Der vzbv hielt das für unangemessen benachteiligend. Das Landgericht schloss sich im Ergebnis dieser Auffassung an und erklärte die eingeklagten Bedingungen für rechtswidrig.

Verbandsklagebefugnis im Datenschutz

Seit Jahren geht der vzbv gegen unwirksame Datenverarbeitungsklauseln vor. Das ist allerdings nur möglich, wenn die Datenschutzbestimmungen als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewertet werden. Andernfalls fehlt den Verbraucherzentralen nach geltendem Recht ein Klageinstrument, um unzulässige Praktiken zu unterbinden, zum Beispiel wenn zu Unrecht Daten von Verbrauchern erhoben oder weitergegeben werden. „Verbraucherverbände müssen ohne Hürden auch gegen datenschutzrechtliche Verstöße vorgehen können. Wir brauchen dringend eine erweiterte Klagebefugnis“, fordert vzbv-Chef Gerd Billen. Die neue Bundesregierung müsse eine entsprechende Regelung schaffen. Die Unterarbeitsgruppe Verbraucherpolitik in den Koalitionsverhandlungen hat sich bereits dafür ausgesprochen.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.11.2013 – 15 O 402/12, nicht rechtskräftig

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