Kommentar

Haftung für embedded-Links oder der „dubiose Krebsarzt“

21. Juni 2012
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Wie sind embedded Videos zu bewerten? Präsentiert ein Blogger ein Video, z.B. von YouTube, ist dieser dann auch für dieses Video haftbar zu machen? Oder darf man darauf vertrauen, dass ein öffentlich zugängliches Video auch legal ist und ansonsten von YouTube gesperrt würde?

Das LG Hamburg verkündete nun ein Urteil, dass bereits große Wellen in der Blogosphäre schlug. Im Ergebnis ist die Entscheidung richtig. Allerdings ist die Begründung nicht überzeugend.

Lesen sie im Folgenden eine rechtliche Bewertung dieses Urteils.

Einleitung

Ein bloggender Rechtsanwalt band „arglos“ ein YouTube-Video, durch einen sogenannten embedded-Link, ein.

Durch diesen embedded-Link wurde nicht nur auf YouTube verwiesen, sondern das entsprechende Video im Rahmen des Blogs eingebunden, sodass es abgespielt werden konnte.

In dem Video wurde über einen umstrittenen Münchener Arzt berichtet und seine alternativen Heilmethoden zur Behandlung von Krebs kritisch beleuchtet.

Was der Blogger nicht wusste, war, dass der Arzt nicht nur gegen das ZDF juristisch vorging, sondern gegen jeden der den Beitrag weiter verbreitet. Daher kam es, wie es kommen musste. Der Blogger wurde abgemahnt und verlor in der 1. Instanz vor dem LG Hamburg.

Der Blogger ist fest entschlossen die Angelegenheit bis zum BGH zu tragen, da er auf eine Korrektur der Entscheidung in der 2. Instanz nicht hoffen kann. Der Richter, der die Entscheidung fällte ist nun an das OLG gewechselt, das für die Berufung zuständig wäre. Finanziell sollte ihm die Puste nicht ausgehen, denn seine Kriegskasse ist gut gefüllt. Innerhalb von 48 Stunden hat er nach einem Spendenaufruf über 20.000,00 EUR gesammelt.

Was ist passiert?

Der Arzt bietet sowohl in seiner Münchener als auch in seiner Salzburger Arztpraxis eine Eigenblutzytokine-Behandlung von Patienten mit Krebsleiden an. Diese Praxis war Gegenstand eines kritischen Berichtes des ZDFs.

Der Blogger band das YouTube-Video unter der Überschrift „Dr. … – Klagen bis der Arzt kommt“ in seinen Blog als embedded-Link ein. Der Fernsehbeitrag „WISO ermittelt: Dubioser Krebsarzt“ enthält Filmaufnahmen, die mit versteckter Kamera in der Münchener Arztpraxis von Mitarbeitern der ZDF-Redaktion gefertigt wurden. Sie betraten unter der falschen Angabe, sich für einen krebskranken Angehörigen nach der Eigenblutzytokine-Behandlung zu erkundigen, dessen Praxisräume in München. Der Kläger ist in den Filmaufnahmen erkennbar.

Das LG Hamburg hatte bereits zuvor entschieden, dass die Ausstrahlung der Filmaufnahmen den Arzt in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und damit rechtswidrig ist.

Darüber hinaus setzt der Blogger sich in einem dazugehörenden Blogbeitrag kritisch mit der Praxis des Münchener Arztes auseinander. Ferner berichtete er kritisch über die medien- und presserechtlichen Streitigkeiten des Arztes.

Zu den zähesten Dauerkunden der Medienjurisprudenz darf sich der Krebsarzt Dr. … zählen, der heute mal wieder Termin vor dem LG Hamburg hat, diesmal gegen das ZDF wegen dem obigen WISO-Beitrag. Bei jeder mir bekannten Klage argumentiert der gute Mann stets mit einem vierseitigen Gutachten der Charité von 1999, das angeblich die Wirksamkeit seiner Heilkünste belege. Dabei vergisst der erfahrene Kläger regelmäßig zu erwähnen, dass der ‚Gutachter‘ längst mit Bausch und Bogen aus der Charité geflogen ist. Der Charité reichte schließlich … Hausieren mit ihrem guten Namen: Letztes Jahr verklagte Sie … erfolgreich auf Unterlassung. Das Urteil wurde kürzlich durch das OLG München bestätigt. Wir werden uns in absehbarer Zeit noch öfters mit … zu beschäftigen haben.

Der Blogger verteidigte sich damit, dass er das streitgegenständliche Video nicht öffentlich zugänglich machte oder verbreitete. Als Störer haftet er nicht, da er keine Prüfungspflichten verletzte.  Die Annahme, bei einem Verweis auf einen Fernsehbeitrag des ZDF habe er die Rechtswidrigkeit des Beitrags ohne Weiteres erkennen können, sei äußerst fernliegend.

Was wurde entschieden?

Das LG Hamburg hat bereits zuvor entschieden (Az. 324 O 657/10), dass die heimlich erstellten Aufnahmen aus den Münchener Praxisräumen den Arzt in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Hierbei geht das LG Hamburg nicht auf Ansprüche des Arztes wegen dem Recht am eigenen Bild ein.

[…] Die Ausstrahlung der Filmaufnahmen, die innerhalb der Praxisräume des Antragstellers entstanden sind, verletzt den Antragsteller in seinem Hausrecht als besondere Ausprägung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, denn sie sind auf rechtswidrige Weise zustande gekommen, und der Inhalt des ausgestrahlten Beitrags begründet keine ausnahmsweise Zulässigkeit der Ausstrahlung des rechtswidrig erlangten Materials.

Der Blogger haftet als Verbreiter des streitgegenständlichen Fernsehbeitrages.

Hierbei unterscheidet das LG Hamburg nicht zwischen einem Hyperlink und einem embedded-Link

[…] Indem er einen Hyperlink auf eine sich auf einem externen Server befindliche Femsehberichterstattung über den Kläger im Rahmen einer eigenen redaktionellen Berichterstattung über den Kläger integrierte, verbreitete er diesen Fernsehbeitrag.

Ein öffentliches Zugänglichmachen bejahte das LG Hamburg ohne Weiteres.

[…] Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in dem Setzen eines Hyperlinks kein öffentliches Zugänglichmachen des Beitrags liege. […] Der Beklagte leistet hier einen Beitrag für den Abruf des Fernsehbeitrags. Er verlinkt gezielt und konkret im Rahmen einer eigenen Berichterstattung auf den streitgegenständlichen Beitrag und nicht lediglich auf eine Internetseite, von der aus der Nutzer weitere Rechercheschritte unternehmen müsste, um den konkreten Beitrag aufzufinden. Er eröffnet dem Nutzer aber nicht nur eine zusätzliche Möglichkeit, den Beitrag aufrufen zu können.

Ein Zu-Eigen-Machen des Inhaltes des rechtswidrigen YouTube-Videos ließ das LG Hamburg offen und bejahte eine Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der Störerhaftung.

[…] Es kann offen bleiben, ob er sich den Inhalt des Fernsehbeitrags zu Eigen gemacht hat.

[…] Der Beklagte haftet jedoch jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung. […] Der Beklagte hat für die von ihm verbreitete Berichterstattung nicht uneingeschränkt einzustehen, sondern nur soweit er dabei die ihm zumutbaren Prüfpflichten verletzt hat.

[…] Dem Beklagten war zu dem Zeitpunkt, als er den Hyperlink auf den streitgegenständlichen ZDF-Beitrag setzte, bekannt, dass der Kläger gerichtlich gegen den Beitrag vorging. Er durfte deswegen nicht darauf vertrauen, dass der Inhalt des Fernsehbeitrags zutreffend war und den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. […] so bestand für den Beklagten konkreter Anlass auch den übrigen Beitrag kritisch im Hinblick auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zu hinterfragen und eigene Recherchen zu unternehmen. […] Besteht jedoch wie hier für den Beklagten konkreter Anlass an der Wahrheit der in dem verbreiteten Beitrag enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu zweifeln, so hätte er jedenfalls vor einer weiteren Verbreitung bei dem Betroffenen nachfragen müssen. Indem er dieses sowie auch jede anderweitige Prüfung des Beitrags auf seine Rechtmäßigkeit unterließ, hat der Beklagte die ihm nach den konkreten Umständen des Einzelfalls aufzuerlegenden Prüfungspflichten verletzt.

Fazit

Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig aber in der Begründung nicht überzeugend.

Da der Arzt in dem streitgegenständlichen Video erkennbar war, lagen Ansprüche wegen dem Recht am eigenen Bild auf der Hand. Hierüber hat sich das LG Hamburg nicht geäußert.

Bedauerlicherweise hat das LG Hamburg keine Unterscheidung zwischen einem einfachen Hyperlink und einem embedded-Link vorgenommen. Denn auch wenn die urheberrechtliche öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes von der presserechtlichen Verbreitung zu unterscheiden ist, hätte eine diesbezügliche Unterscheidung die Begründung überzeugender erscheinen lassen.

Das setzen eines „einfachen“ Hyperlink ist anders zu beurteilen, als ein embedded-Link. Im letzteren Fall wird nicht nur auf den fremden Content verwiesen, sondern in die eigene Domain eingebunden und abgebildet.

Urheberrechtlich unproblematisch ist das Setzen eines einfachen Hyperlinks (OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.11.2011 AZ: 20 U 42/11; ähnlich auch LG München I ZUM 2007, 224 ff.) Derjenige, der einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, hält das geschützte Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er es selbst auf Abruf an Dritte. Er verweist damit lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert (BGH, Urteil vom 17.07.2003, Az.: I ZR 259/00 – Paperboy).

Bei dem „Embedded Content“ dagegen wird das geschützte Werk durch den Linksetzenden öffentlich zum Abruf bereitgehalten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.11.2011 AZ: 20 U 42/11).

Auch wäre es dem LG Hamburg überzeugender gelungen, eine Haftung zu bejahen, wenn es ein Zu-Eigen-Machen nicht offen gelassen hätte.

Maßgeblich für die Frage, ob sich der Anbieter die auf seinem Internetportal eingestellten Inhalte, die er nicht selbst geschaffen hat, zu eigen macht, ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, wobei insbesondere die Frage der inhaltlichen redaktionellen Kontrolle der fremden Inhalte und die Art der Präsentation von Bedeutung sind. Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint. Auch lediglich undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können dem Vertreiber zugerechnet werden, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat (BGH, Urteil vom 27.3.2012, Az.: – VI ZR 144/11 – RSS-Feed).

Der Blogger hat das YouTube-Video nicht nur in seine eigene Berichterstattung integriert, sondern er hat sich eben auch kritisch hiermit auseinandergesetzt und damit „in den eigenen Gedankengang eingefügt“.

Dementsprechend hätte es der Aufstellung von unrealistischen Prüfungspflichten im Rahmen der Störerhaftung nicht bedurft. Für den Kläger bestand wenig Anlass an dem Wahrheitsgehalt des ZDF-Beitrages zu zweifeln. Außerdem erscheint es nicht zielführend, wenn das LG Hamburg dem Blogger die Pflicht auferlegt, bei dem Kläger nachzufragen, ob der ZDF-Beitrag wahr oder unwahr ist.

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