Multi-state-Wettbewerbshandlungen

24. März 2009
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Eigener Leitsatz:

Ausländische Presseverlautbarungen über Patentverletzungsprozesse weisen ausreichenden Inlandsbezug schon deshalb auf, weil die Wettbewerbsbeziehungen des Betroffenen am Marktort beeinträchtigt sind. Insbesondere sind solche Pressemitteilungen weder ihrem Inhalt noch ihrer Verwendung nach nur für einen Markt bestimmt, sondern betreffen als Multi-state-Wettbewerbshandlungen mehrere Marktorte nebeneinander, haben vielmehr unbegrenzte Reichweite.

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 21.10.2008

Az.: I-20 U 189/08

Urteil

Tenor:  

Auf die Berufung der Antragstellerin wird unter Zurückweisung ihres weiterge-henden Rechtsmittels das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Düsseldorf vom 1. Juli 2008 abgeändert und wird die Beschlussverfügung der Kammer vom 30. Mai 2008 mit folgendem Inhalt bestätigt:

Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-lung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, er-satzweise Ordnungshaft, oder einer entsprechend festzusetzenden Ordnungs-haft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, unter-sagt,

im geschäftlichen Verkehr in einer in den USA auf Englisch oder Deutsch he-rausgegebenen Presseerklärung zu äußern,

die Antragstellerin verletze die deutschen Patente der Antragsgegnerin,

oder,

die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin wegen Verletzung ihrer Pa-tentrechte vor dem Amtsgericht D. verklagt,

wenn dies wie in der nachfolgend wiedergegebenen Presseerklärung geschieht:

Abbildung

Die Kosten des Verfahrens werden zu einem Drittel der Antragstellerin und zu zwei Dritteln der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

A)

Nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Danach stellen die Parteien jeweils lithographische Druckplatten her und vertreiben sie weltweit. Eine inländische Abnehmerin der Antragstellerin ist die R. Handel und Dienstleistung GmbH in H.

Nach entsprechenden Angriffen in den USA erhob die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25. März 2008 vor dem Landgericht Düsseldorf eine Klage wegen Verletzung des deutschen Teils ihres eine lithographische Druckplatte betreffenden europäischen Patents 050393 (Az. 4b O 87/08). Die Klage wurde später u.a. auf die Firma R. erweitert.

Am 21. Mai 2008 – also vor der vom 29. Mai bis 11. Juni 2008 in D. stattfindenden internationalen Fachmesse DRUPA – gab die Antragsgegnerin zu der in D. erhobenen Klage eine Presseerklärung in englischer und deutscher Sprache heraus; beide Fassungen weisen Herkunftsadressen in den USA auf. Die letztere – erst in zweiter Instanz in das vorliegende Verfahren eingeführte – Fassung der Erklärung ist in der obigen Urteilsformel wiedergeben. Noch am selben Tag erschien auf der Grundlage der Erklärung ein Beitrag über das Geschehen im Brancheninformationsdienst "D. & M." aus H. In dem Beitrag wurde auch die – damals in Wirklichkeit noch nicht verklagte – Firma R. als betroffen bezeichnet.

Aufgrund des Beitrags nimmt die Antragstellerin, der die Presseerklärung selbst anfangs unbekannt war, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung dreier im geschäftlichen Verkehr erfolgender Behauptungen aus dem Bericht in Anspruch. Die Antragstellerin, die eine Verletzung von Patentrechten verneint, hat die Auffassung vertreten, der Bericht sei angesichts seiner Pauschalität – das fragliche Patent werde weder genannt, noch Angaben zu dem Rechtsstreit gemacht – und des Fehlens eines dringenden Interesses der Öffentlichkeit an der Information insgesamt wettbewerbswidrig. Im Übrigen finde der Rechtsstreit nicht vor dem Amtsgericht statt und habe er sich anfangs auch nicht gegen die Firma R. gerichtet.

Eine gegen die Antragsgegnerin am 30. Mai 2008 auf der von der Antragstellerin angeführten Grundlage des § 4 Nr. 7 UWG zunächst erlassene Beschlussverfügung hat das Landgericht auf einen Widerspruch der Antragsgegnerin hin mit Urteil vom 1. Juli 2008 aufgehoben, weil es eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für ein Verbot der Verlautbarung in den USA nicht gesehen hat – ihm lag wie gesagt damals nur die englischsprachige Fassung der Presseerklärung vor – und es zudem eine Erstbegehungsgefahr für ein der deutschen Gerichtsbarkeit unterfallendes unlauteres Wettbewerbshandeln verneint hat.

Gegen das Urteil hat die Antragstellerin Berufung eingelegt. Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen erster Instanz verfolgt sie ihr Eilbegehren weiter. Die Antragstellerin, die in der Presseerklärung der Antragsgegnerin jetzt beiläufig auch einen unerlaubten Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sieht, meint, dass das Landgericht seine Beschlussverfügung bereits auf der Grundlage der damals allein vorliegenden englischsprachigen Fassung hätte bestätigen müssen. Das müsse jedenfalls aber wegen der deutschsprachigen und, wie sie ohne nähere Angaben behauptet, in Deutschland herausgegebenen Fassung geschehen.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beschlussverfügung des Landgerichts zu bestätigen und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten,

1. sie, die Antragstellerin, verletze die Patentrechte der Antragsgegnerin,

2. die Antragsgegnerin habe sie, die Antragstellerin, wegen Verletzung ihrer Patentrechte vor dem Amtsgericht D. verklagt,

3. von dieser Klage sei die R. Handel und Dienstleistung GmbH, H., betroffen,

hilfsweise begehrt sie das Verbot der angegriffenen Behauptungen in der geschehenen Form, nämlich einer Presseerklärung.

Die Antragsgegnerin beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Sie meint, die Herausgabe der englischsprachigen Presseerklärung falle nicht unter die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit; auf sie sei das deutsche Recht nicht anwendbar. Die Antragsgegnerin meint zudem, das Begehren der Antragstellerin, die angegriffenen beiden ersten Aussagen schlechthin, ohne Rücksicht auf ihren Zusammenhang, zu untersagen, gehe von vornherein zu weit. Sie nehme auch kein Recht in Anspruch, sich allgemein in der beanstandeten Weise zu äußern. Das Hilfsbegehren sei inhaltlich unbestimmt. Die Falschbezeichnung des Gerichts der Patentverletzungsklage sei ohne wettbewerbliche Relevanz. Die dritte Aussage habe sie, die Antragsgegnerin, nicht gemacht. Presseverlautbarungen über Patentverletzungsprozesse seien nicht an sich verboten. Bei ihrer Beurteilung seien die grundgesetzlich garantierte Meinungs- und Pressefreiheit zu beachten. Im Streitfall habe ein ernsthaftes Informationsinteresse der Allgemeinheit bestanden, was zur Rechtfertigung der geschehenen sachlichen Unterrichtung der Presse ausgereicht habe. Ihr Patentverletzungsprozess, den sie als ein weltweit führendes Unternehmen gegen einen nur dank der Verletzung fremder Patente auf den Markt drängenden Billiganbieter führe, sei für die gesamte Branche sehr bedeutsam, gerade aber auch für die potentiellen Abnehmer der Antragstellerin. Die Tatsache, dass in dem Brancheninformationsdienst "D. & M." über die Sache berichtet worden sei, zeige "unwiderleglich" das ernsthafte Interesse der Öffentlichkeit. Ganz allgemein belege die üblich gewordene einschlägige Presseberichterstattung das Interesse der deutschen Öffentlichkeit an Patentverletzungsprozessen. Schließlich habe eine frühere Erklärung der Antragstellerin der Richtigstellung bedurft, dass ihre, der Antragsgegnerin, damaligen "Behauptungen" sich allein auf ihre US-Patente bezögen und keinen Einfluss auf Personen oder Firmen außerhalb der USA hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von ihnen dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B)

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts, durch das die anfangs von ihr erwirkte Beschlussverfügung aufgehoben und ihr Verfügungsantrag zurückgewiesen worden ist, ist zulässig und überwiegend begründet.

Zur Entscheidung über das vorliegende Eilbegehren ist die deutsche Gerichtsbarkeit berufen. Nach den allgemeinen Regeln ergibt sich diese Zuständigkeit daraus, dass ein deutsches Gericht nach den anwendbaren Regeln auch örtlich zuständig ist. Für den geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch ist neben anderen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zugrunde liegende Handlung begangen worden ist. Die angegriffene Herausgabe der Presseerklärung vom 21. Mai 2008 in englischer und deutscher Sprache – wobei hinsichtlich beider Fassungen angesichts der Herkunftsadresse nur von einer Herausgabe in den USA ausgegangen werden kann – ist im Sinne der Gerichtszuständigkeit auch in Deutschland begangen worden. Hinsichtlich des allgemein deliktsrechtlichen Anspruchs wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gilt nach § 32 ZPO nichts anderes.

Auf die beanstandete Handlung findet nach dem deutschen internationalen Privatrecht deutsches Wettbewerbsrecht Anwendung. Die Herausgabe der Presseerklärung durch die US-amerikanische Antragsgegnerin in den USA weist einen für die Anwendung deutschen Rechts ausreichenden Inlandsbezug auf. Hinsichtlich der deutschsprachigen Fassung der Erklärung vertritt selbst die Antragsgegnerin keine andere Auffassung. In natürlichem Sinne gehandelt worden ist zwar im Ausland; dadurch sind aber Wettbewerbsbeziehungen der Parteien im Inland beeinträchtigt worden. Bei marktbezogenen Wettbewerbshandlungen ist als Begehungsort der unerlaubten Handlung der Marktort anzusehen, also der Ort, an dem die wettbewerblichen Interessen aufeinander treffen (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, Einl UWG Rn. 5.5f. mit Nachweisen der Rechtsprechung und Literatur). Gerade die Herabsetzung eines Wettbewerbers nach § 4 Nr. 7 UWG, wie sie im Streitfall in Rede steht, bringt eine Einwirkung auf die Marktgegenseite mit sich, die die Anwendung des Marktortprinzips rechtfertigt (Köhler, a.a.O., Rn. 5.16). Die Herabsetzung ist geeignet, die Nachfrageentscheidung der Abnehmer zu beeinflussen.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Presseerklärung vom 21. Mai 2008 mit ihrem Zweck, die Aussagen der Antragsgegnerin über entsprechende Berichte der Medien in der Öffentlichkeit zu verbreiten, und zwar im Wesentlichen in der durch die Vertreter der Druckindustrie gebildeten Fachöffentlichkeit, auch auf den deutschen Markt eingewirkt hat. Es ist ohne Weiteres anzunehmen, dass Fachmedien in Deutschland, einem weltweit wichtigen Standort der Druckindustrie und dem Veranstaltungsland der international bedeutenden Messe DRUPA, Presseerklärungen US-amerikanischer Unternehmen zur Kenntnis nehmen und in ihre Berichterstattung aufnehmen, wenn der Gegenstand der Erklärung und die wirtschaftliche Bedeutung des mitteilenden Unternehmens hinreichende Relevanz für die weltweite oder die nationale Druckindustrie haben. Der Bericht des Brancheninformationsdienstes "D. & M." aus H. belegt das. Die Abfassung einer Presserklärung in englischer Sprache steht heute auch in einem anderssprachigen Land einer Kenntnisnahme durch Fachmedien einer international agierenden Branche nicht entgegen. Im Übrigen ist damit zu rechnen, dass die deutsche Fachöffentlichkeit von ausländischen, etwa US-amerikanischen Fachmedien Kenntnis nimmt, die ihrerseits den Inhalt von Presseerklärungen eines US-amerikanischen Unternehmens übernommen haben. Schließlich ist auf dem deutschen Markt mit Nachfragern aus dem Ausland zu rechnen, die über ausländische Medienberichte von den Aussagen der Presseerklärung Kenntnis erlangt haben.

Der Umstand, dass sich die Presseerklärung vom 21. Mai 2008 zugleich auf fremden Märkten, gerade auch dem Heimatmarkt der Antragsgegnerin ausgewirkt haben wird, steht der Annahme eines deutschen Marktortes nicht entgegen. Es kann bei sogenannten Multi-state-Wettbewerbshandlungen mehrere Marktorte nebeneinander mit der Folge geben, dass mehrere Rechte nebeneinander zur Anwendung kommen (Köhler, a.a.O., Rn. 5.8). Es gibt keinen Grund, warum im Streitfall der deutsche Marktort neben anderen Marktorten, so der Heimat der Antragsgegnerin, ausscheiden sollte. Die Presseerklärung der Antragsgegnerin war weder ihrem Inhalt oder ihrer Verbreitungsart nach, noch nach einer ihr beigegebenen Verwendungsbeschränkung nur für den US-amerikanischen oder einen anderen ausländischen Markt bestimmt. Vielmehr hatte sie eine örtlich unbegrenzte Reichweite. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der deutsche Markt nicht spürbar betroffen gewesen wäre. Im Gegenteil war der deutsche Markt vom Inhalt der Presseerklärung in besonderem Maße betroffen. Die Erklärung verhält sich nämlich in erster Linie über die Verletzung deutscher Patente und die Verteidigung dieser Schutzrechte durch einen in Deutschland geführten Rechtsstreit. Verletzt wird ein Schutzrecht aber – wegen der Beschränkung seiner Geltung auf das Territorium des verleihenden Staates – grundsätzlich nur durch im jeweiligen Inland gegangene Handlungen. Dem gemäß sind in aller Regel Gegenstand eines in diesem Staat geführten Verletzungsrechtsstreits auch nur dortige Benutzungshandlungen. Damit wirkt eine Mitteilung der Antragsgegnerin über die Verletzung deutscher Patente und ihre Verteidigung in einem deutschen Patentrechtsstreit – ohne Rücksicht auf den Ort ihrer Abgabe – vor allem als Warnung vor Benutzungen der patentgemäßen Erfindungen in Deutschland. Die Erklärung kann Ausländer wie Inländer von Benutzungshandlungen in Deutschland abhalten, zu denen es gerade auch auf oder in der Folge einer internationalen Messe wie der DRUPA kommen kann. Die in der Presseerklärung vor Augen geführte Gefahr, durch Erzeugnisse der Antragstellerin deutsche Patente der Antragsgegnerin zu verletzen, ist besonders geeignet, Nachfrageentscheidungen von Interessenten in Deutschland zu beeinflussen.

Nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes kann die Antragstellerin verlangen, dass die Antragsgegnerin die konkret begangene Handlung unterlässt, soweit sie als wettbewerbswidrige Herabsetzung anzusehen ist. Die Handlung besteht in den beiden ersten angegriffenen im Rahmen einer Presseerklärung getroffenen Einzelaussagen, die in den USA auf Englisch oder Deutsch herausgegeben worden ist. Die Antragstellerin hat in der Berufungsverhandlung verdeutlicht, – entsprechend der Regel – hilfsweise ein Verbot der konkreten Verletzungsform zu erstreben, wenn denn das in erster Linie begehrte allgemeine Verbot der Äußerungen nicht zustande komme. Das Merkmal, dass die Aussagen im Rahmen einer Presseerklärung erfolgen, erfasst die Intention und Wirkung der Aussagen. Der Herausgabeort und die verwandten Sprachen geben zusammen mit dem Inhalt der Aussagen die Anknüpfungspunkte für die deutsche Gerichtsbarkeit und die Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts wieder. Das beigefügte Beispiel der am 21. Mai 2008 herausgegebenen Erklärung verdeutlicht den Zusammenhang, in dem die zu untersagenden Einzelaussagen wettbewerbswidrig sind. Da die Einzelaussagen mit der Verletzung von Patentrechten einen komplexen Rechtssachverhalt betreffen, ist das verbotene Verhalten nicht mit dem sich vorzugsweise auf Tatsachen beziehenden Verb des "Behauptens" zu umschreiben, sondern mit dem allgemeineren Verb des "Äußerns". Das berechtigte Begehren kann nach § 12 Abs. 2 UWG im Eilverfahren verfolgt werden.

Die beiden Einzelaussagen beinhalten jeweils eine Verletzung nicht näher bezeichneter Patente der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin, wobei die Patente in der ersten Aussage als deutsch bezeichnet werden. Die zweite Aussage enthält die Zusatzinformation, dass die Antragsgegnerin deswegen die Antragstellerin vor dem "Amtgericht" D. verklagt habe. Die Aussage zur Verletzung der Patente überhaupt findet sich im ersten Absatz der Presseerklärung, wenn es dort heißt, es sei Klage wegen der Verletzung von Patenrechten der Antragsgegnerin erhoben worden. Sie ergibt sich zudem aus dem Inbegriff des dritten Absatzes. Der dritte Absatz zeigt weiter, dass es um Rechte in Europa geht. Wegen der Klageerhebung in Deutschland liegt dann die Annahme nahe, es würden deutsche Rechte verletzt. Die Zusatzinformation der zweiten angegriffenen Aussage ist klar dem ersten Absatz der Presseerklärung entnommen. Aus der Presseerklärung lässt sich schließen, dass es um Patente in Bezug auf Druckplatten geht. Eine genauere Bezeichnung der Patente fehlt ebenso wie eine Schilderung des zugrunde liegenden technischen Sachverhalts.

Die – wie mit Recht außer Streit steht – von der Antragsgegnerin im Wettbewerb gemachte Aussage über die Verletzung ihrer deutschen Patente durch die Antragstellerin ohne näheren Tatsachenvortrag gibt ihre Meinung in einer Rechtssache wieder. Die Aussage erscheint nicht als feststehende oder von irgendeinem Dritten, insbesondere einem Gericht, bestätigte Tatsache, sondern als bloßer Vorwurf der Antragstellerin selbst. Für die Aussage gilt der Grundsatz, dass ein Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens grundsätzlich als Werturteil anzusehen ist (vgl. Köhler, a.a.O. § 4 UWG Rn. 8.13 und 8.16, auch 10.178; Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4 Auflage, § 4 Rn. 8/13). Im Streitfall wird nicht die Vorstellung von konkreten, in eine Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen, die einer beweismäßigen Überprüfung zugänglich wären, sondern nur das Ergebnis einer eigenen Subsumtion auf verschwiegener Tatsachengrundlage mitgeteilt. Demgegenüber ist die Mitteilung der Klageerhebung als solche eine Tatsachenbehauptung. Sie ist im Kern wahr, unwahr allerdings hinsichtlich der Bezeichnung des Gerichts, vor dem geklagt wird, als "Amtsgericht" und der Behauptung der Klageerhebung wegen der Verletzung von Patentrechten in der Mehrzahl; in Wirklichkeit ist die Klage nur auf die Verletzung eines einzigen Patents gestützt. Die Tatsachenbehauptung kann allerdings wettbewerbsrechtlich nicht gesondert überprüft werden, weil die Aussage der Anstrengung eines Patentverletzungsprozesses immer das Werturteil einschließt, es seien Patentrechte verletzt worden.

Der Vorwurf einer Verletzung von Patentrechten und die Mitteilung der Tatsache, dass deswegen Klage erhoben worden sei, bedeuten eine Herabsetzung der Waren der Antragstellerin, nämlich ihrer lithographischen Druckplatten, in den Augen der Verkehrskreise, die die Antragsgegnerin mit ihrer Pressemitteilung letztlich erreichen wollte, also der Vertreter der Druckindustrie. Die Wertschätzung der von der Antragstellerin angebotenen Druckplatten mindert sich, wenn das Risiko besteht, dass sie unter Verletzung fremder Patentrechte hergestellt worden sind, sie so angeboten und in den Verkehr gebracht werden und dass auch ihr Gebrauch mit dem Risiko einer Patentverletzung behaftet ist. Der Erwerb der Druckplatten bedeutet nach dem erhobenen Vorwurf ein erhebliches wirtschaftliches Risiko, zumal da die Antragsgegnerin zugleich erkennen lässt, gegen eine Verletzung ihrer Patentechte gerichtlich vorzugehen. Die Antragstellerin selbst erscheint zudem als Rechtsverletzerin.

Die mit der Presseerklärung intendierte Verbreitung der beiden herabsetzenden Aussagen bei Vertretern der Druckindustrie ist wettbewerbswidrig, wie die Abwägung der sich im Streitfall gegenüberstehenden Güter und Interessen der Parteien, der in Betracht kommenden Abnehmer von Druckplatten als sonstigen Marktteilnehmern und der Allgemeinheit ergibt, auch unter Berücksichtigung des Bedeutungsgehalts der in Artikel 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungs- und Pressefreiheit.

Mit ihren Äußerungen, deren sachliche Berechtigung offen ist, behindert die Antragsgegnerin die Antragstellerin im Wettbewerb schwer. Durch den Vorwurf einer Patentverletzung werden unter den Adressaten der Botschaft die potentiellen Abnehmer von Druckplatten mit der nicht von der Hand zu weisenden Folge verunsichert, dass sie sich mit dem Angebot der Antragstellerin erst gar nicht näher befassen. Das Risiko, in patentrechtliche Auseinandersetzungen hineingezogen zu werden, wird manchen Interessen von vornherein abschrecken. Hiermit muss gerechnet werden, auch wenn die Verlautbarung keinen Zweifel daran lässt, dass der Vorwurf der Patentverletzung bisher nur auf der eigenen Einschätzung der Antragsgegnerin beruht. Als einfache Alternative bietet sich den Abnehmern ein Bezug der Druckplatten von einem anderen Konkurrenten, wie gerade der Antragsgegnerin, die sich in der Presseerklärung als den führenden Hersteller bezeichnet. Mit dem Mittel der Presseerklärung ist der Vorwurf denkbar weit gestreut worden. Potentiell erreicht er jeden Nachfrager, und das schon in einem frühen Stadium seiner Entscheidungsbildung. Insofern kann die Antragstellerin ihr Angebot im Wettbewerb erst gar nicht zur Geltung bringen. Die Adressaten der Mitteilung sind mangels jeder Sachinformation nicht in der Lage, die Berechtigung des Vorwurfs selbst zu überprüfen. Ob sie in nennenswertem Umfang aus eigenem Antrieb bei einer der Parteien oder beiden Aufklärung suchen und sie in hinreichender Klarheit erhalten werden, steht dahin. Die Beeinträchtigung der Antragstellerin geht damit im Streitfall über die Beeinträchtigung deutlich hinaus, die mit individuellen Berechtigungsanfragen oder Schutzrechtsverwarnungen bei Abnehmern verbunden ist, welche die Antragstellerin bereits gefunden hat.

Der Sache nach beinhaltet die Presseerklärung der Antragsgegnerin die Warnung eines Wettbewerbers, bei einem Konkurrenten Ware zu beziehen, die insofern "schlecht" ist, als der Bezug das Risiko einer Patentverletzung mit sich bringt. Ein Unternehmen ist nicht ohne Weiteres berechtigt, darauf hinzuweisen, dass Produkte oder Dienstleistungen eines Wettbewerbers mangelhaft seien (vgl. Köhler, a.a.O., Rn. 7.26 mit Nachweisen). Vielmehr bedarf es auch hier einer Interessenabwägung, deren Ergebnis davon bestimmt sein kann, dass eine Kritik nützliche Informationen für eine Nachfrageentscheidung bietet (Ohly, a.a.O. Rn. 7/18). Nach Auffassung des erkennenden Senats begegnen nachteilige Äußerungen zu Waren und Dienstleistungen im Grundsatz aber Bedenken, wenn der Mangel nicht feststeht, sondern vom Werbenden aufgrund eigener Einschätzung nur angenommen wird, selbst bei einer Verdeutlichung der Subjektivität des Urteils. Noch bedenklicher ist die Äußerung eines eigenen Urteils im Wettbewerb ohne Mitteilung der zugrunde liegenden Tatsachen. Ein sich von einem Wettbewerber in seinen gewerblichen Schutzrechten verletzt glaubendes Unternehmen ist in Bezug auf Kunden des Konkurrenten anstelle einer unspezifischen Information der Öffentlichkeit im Grundsatz auf die Rechtsinstrumente individueller Berechtigungsanfragen und Schutzrechtsverwarnungen mit ihren besonderen Anforderungen zu verweisen. Setzte man aber im Hinblick auf den möglicherweise eng begrenzten Kreis der letztlich an der Information interessierten Nachfrager nach lithographischen Druckplatten die intendierte Presseberichterstattung bereits einer Schutzrechtsverwarnung gleich, so wäre sie unzulässig, weil sie in ihrer Unbestimmtheit und Substanzlosigkeit deren besondere Anforderungen nicht erfüllt.

Einem etwaigen Interesse von Nachfragern nach Druckplatten, schon von dem bloßen Vorwurf der Patentverletzung und der Klageerhebung der Antragsgegnerin zu erfahren, und das auch ohne eine nähere Bezeichnung der fraglichen Schutzrechte und ohne eine Schilderung des technischen Sachverhalts, damit sie jedes patentrechtliche Risiko von vornherein vermeiden können, also eine Berechtigungsanfrage oder Schutzrechtsverwarnung nicht abwarten zu müssen, kommt nach Auffassung des Senats kein Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin zu, die Breite ihrer potentiellen Abnehmer nicht durch eine pauschale Warnung auf rein subjektiver Grundlage verunsichert zu sehen.

Das Interesse der Allgemeinheit, von der Rechtsmeinung eines – sei es auch bedeutenden – Herstellers lithographischer Druckplatten, der nach der eigenen Mitteilung über Hunderte von Patenten verfügt, über die Verletzung einzelner davon durch das Erzeugnis eines anderen Herstellers zu erfahren, ist nicht hoch einzuschätzen, zumal wenn die Patente nicht einmal benannt und der technische Sachverhalt nicht geschildert werden. Die Meinung wie die daraus gezogene Konsequenz eines Patentverletzungsprozesses sind ersichtlich ohne allgemeine Bedeutung. Insbesondere drohen jenseits der Verletzung der fraglichen Schutzrechts keine die Öffentlichkeit berührenden Gefahren. Die von der Antragsgegnerin angesprochene Konstellation eines etablierten und führenden Anbieters technischer Erzeugnisse und eines auf den Markt drängenden Billiganbieters, dem der Vorwurf der Patentverletzung gemacht wird, ist ohne nähere Angaben zu den Rechten und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie der Verletzung banal und ohne Belang. Deshalb kann die Antragsgegnerin ihre Presseerklärung auch nicht ohne Weiteres dem – auch dem erkennenden Senat bekannten – Befund zuordnen, dass die Medienberichterstattung sich heute häufiger über Schutzrechtsverletzungen verhält.

Jedenfalls ohne die vermissten Einzelinformationen ist selbst bei der angesprochenen Fachöffentlichkeit der Vertreter der Druckindustrie kein allgemeines Interesse an dem von der Antragsgegnerin erhobenen Vorwurf der Patentverletzung zu erkennen. Möglich erscheint allein das bereits erörterte Interesse von Nachfragern nach Druckplatten. Die Antragsgegnerin spricht auch selbst im Einzelnen nur die Befriedigung dieses Interesses als Sinn der Information an. Dem Interesse mag der Brancheninformationsdienst "D. & M." mit seiner Veröffentlichung entsprochen haben. Eine Information, die keine weitergehende Bedeutung hat als die pauschale Warnung einer begrenzten Zahl potentieller Abnehmer davor, dass sie bei einem Konkurrenten – nach der bloßen Einschätzung des Warnenden selbst – "schlechte" Ware beziehen, rechtfertigt nach Auffassung des erkennenden Senats die mit ihr verbundene Herabsetzung des Konkurrenten auch nicht im Wege der Presseinformation. Im Streitfall fehlt es – anders als in dem von der Antragsgegnerin herangezogenen "Pelzversandfall"-Fall des Bundesgerichtshofs (GRUR 1968, 645) – an einem schutzwürdigen Interesse der Allgemeinheit, das die Einschaltung der Medien durch ein Unternehmen zu Zwecken des Wettbewerbs rechtfertigen könnte.

Bei dieser Sachlage muss angenommen werden, dass die Antragsgegnerin ihre Meinungsfreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit lediglich als Mittel zur Förderung eigener Wirtschaftsinteressen einsetzt (vgl. Köhler, a.a.O. Rn. 7.18). Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Presseerklärung Fachmedien als Vehikel ihrer an die potentiellen Abnehmer gerichteten Werbebotschaft in der Art eines Rundschreibens an die Druckindustrie genutzt.

Die angegriffenen Angaben sind nicht deshalb ausnahmsweise als zulässig anzusehen, weil sie der Richtigstellung von Vorstellungen gedient hätten, die dem Publikum bereits zuvor vermittelt worden waren. Zwar gab es in den USA durch die Antragsgegnerin zuvor eine Unterrichtung des Publikums über ein von ihr dort gegen die Antragstellerin betriebenes Patentverletzungsverfahren und eine Antwort darauf seitens der Antragstellerin, die – damals richtig – die Vorstellung einer allein Rechte in den USA betreffenden Auseinandersetzung erweckt hatten. Der Kenntnisstand des Publikums war durch die Anstrengung des D.-Verfahrens vielleicht unvollständig, nicht jedoch falsch geworden. Es ist zudem die Antragsgegnerin, die mit der jetzt streitgegenständlichen Erklärung ihren in den Medien gegen die Antragstellerin geführten Angriff um den deutschen Streit erweitert hat. Die jetzt angegriffenen Aussagen der Antragsgegnerin stellen sozusagen den Beginn einer zweiten sich auf Deutschland beziehenden Informationsrunde dar.

Schließlich sind die beanstandeten Angaben nicht deshalb als wettbewerbsrechtlich erlaubt anzusehen, weil die Antragsgegnerin in den USA zu ihnen aufgrund anderer als wettbewerbsrechtlicher Vorschriften verpflichtet gewesen wäre, wie sie es mit einem unklaren Hinweis auf die dortige Stellung börsennotierter Gesellschaften zu insinuieren sucht. Es fehlt nämlich jede konkrete Angabe zu Mitteilungspflichten börsennotierter US-amerikanischer Unternehmen in Bezug auf im Ausland geführte Aktivprozesse wegen Verletzung eines Patentrechts und zur Anwendbarkeit entsprechender Vorschriften auf die Antragsgegnerin.

Die konkrete Verletzungshandlung, also die Herausgabe der Presseerklärung in den USA auf Englisch und Deutsch mit den beiden zu Recht beanstandeten Einzelaussagen, rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Aussagen in jedwedem geschäftlichen Zusammenhang. Es ist nämlich nicht festzustellen, dass die Aussagen in jedem denkbaren geschäftlichen Zusammenhang wettbewerbswidrig wären. So mag die Antragsgegnerin im Rahmen einer Abnehmerverwarnung zulässigerweise auch den Vorwurf mitteilen können, die Antragstellerin selbst verletze ihre Patente, weswegen sie sie bereits verklagt habe. Auch sind Kundenanfragen denkbar, die der Antragsgegnerin Antworten unter diesen Mitteilungen erlauben würden. Aufgrund der Presseerklärung ist auch nicht die Gefahr festzustellen, dass die Antragsgegnerin Aussagen des fraglichen Inhalts in allen möglichen geschäftlichen Zusammenhängen macht. Denn die Antragsgegnerin rechtfertigt ihre Aussagen gerade auch mit einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und mit Anliegen der Presse. In dieser Hinsicht unterscheiden sich etwa Äußerungen in der werblichen Ansprache einzelner Kunden oder auch in einer für das Publikum bestimmten Reklame wesentlich von einer Presseerklärung. Es gibt keine Berühmung der Antragsgegnerin, dass sie berechtigt wäre, die Aussagen in jedwedem geschäftlichen Zusammenhang zu verwenden.

Das auszusprechende Verbot ist nicht ausdrücklich auf die Herausgabe einer die rechtsverletzenden Aussagen enthaltenden Presseerklärung in Deutschland zu erstrecken. Für eine Presseerklärung in Deutschland besteht nämlich keine Begehungsgefahr. Sie ergibt sich nicht aus der Verletzungshandlung in den USA; denn ersichtlich misst die Antragsgegnerin dem Handlungsort Bedeutung für die Beurteilung der Zulässigkeit ihres Verhaltens bei. Dass der Antragsgegnerin die Herausgabe der Presseerklärung nicht ausdrücklich auch in Deutschland untersagt wird, schließt aber nicht aus, dass der Kern des erlassenen Verbots sie dennoch erfasst.

Die dritte von der Antragstellerin beanstandete Einzeläußerung, nämlich die über die Betroffenheit auch der Firma R., ist der Antragsgegnerin schon deshalb nicht zu untersagen, weil sie nicht Gegenstand der fraglichen Presseerklärung war und auch nicht festgestellt werden kann, dass die Antragsgegnerin sie sonst getätigt hätte. Dem in "D. & M." erschienenen Pressebericht lässt sich eine Information gerade seitens der Antragstellerin nicht entnehmen, zumal da dort in einem weiteren Zusammenhang sogar von einer eigenen Auskunft der Firma R. die Rede ist.

Die Antragstellerin stützt ihr Begehren jetzt beiläufig auch auf ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB analog). Der Schutz dieses Rechtes, der hinsichtlich des jeweils angegriffenen Verhaltens ein besonderes Rechtswidrigkeitsurteil voraussetzt, führt im Streitfall allerdings nicht weiter als der Schutz vor unlauterem Wettbewerb. In der bestehenden Anspruchskonkurrenz ist der allgemein deliktsrechtliche Schutz gegenüber dem lauterkeitsrechtlichen subsidiär (Ohly, a.a.O. Einf D Rn. 60, § 4 Rn. 7/7 mit Nachweisen der Rechtsprechung und Literatur).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dass der Antragsgegnerin die tatsächlich vorgekommene Verletzungshandlung verboten wird, hat größeres Gewicht, als dass das Verbot nicht in dem von der Antragstellerin begehrten Umfang zu verallgemeinern ist. § 97 Abs. 2 ZPO ist zugunsten der Antragsgegnerin nicht anzuwenden; denn die Antragstellerin obsiegt nicht erst aufgrund neuen Vorbringens. Mit der englischsprachigen Fassung der Presseerklärung vom 21. Mai 2008 war bereits in erster Instanz eine Verletzungshandlung in das Verfahren eingeführt, die das Verbot, soweit es der erkennende Senat für gerechtfertigt hält, im Wesentlichen begründen konnte. Das Verbot kann jetzt zwar ausdrücklich auch eine Presseerklärung in deutscher Sprache umfassen. Das Verbot einer in den USA auf Englisch herausgegebenen Erklärung hätte sich seinem Kern nach aber auch auf den Fall einer deutschsprachigen Erklärung erstreckt. Zudem beruht die Erweiterung des Streitstoffs in zweiter Instanz nicht in erster Linie darauf, dass die Antragstellerin zum Erfolg ihres Begehrens erforderliches Vorbringen in erster Instanz unterlassen hätte, sondern darauf, dass sich die Antragsgegnerin damals entgegen § 138 Abs. 1 und 2 ZPO über die Art der eigenen Presseinformation, auf die der im Informationsdienst "D. & M." erschienene und den Anlass des vorliegenden Verfahrens bildende Bericht zurückging, nicht vollständig erklärt hat, ihr Vortrag zudem von unrichtigem Bestreiten durchsetzt war.

Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sind schon wegen der Erschöpfung des Rechtszugs im Eilverfahren nicht zu treffen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 100.000 €, entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung.

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