Interview mit Rechtsanwalt Hild zur Kündigungspraxis von Mobilfunkverträgen bei mobilcom

23. Juni 2009
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Mobilfunkverträge haben in der Regel eine Laufzeit von maximal 24 Monaten und verlängern sich zusätzlich, wenn der Kunde nicht zuvor fristgerecht gekündigt hat. Kündigt der Kunde seine Verträge, enden diese mit Ablauf der 24-monatigen Vertragszeit. Der Mobilfunkanbieter mobilcom beendete jedoch in mehreren bekannt gewordenen Fällen die Verträge nicht zum Ende der Vertragslaufzeit, sondern erst zum darauffolgenden Monatsende. Entsprechend lauteten die Kündigungsbestätigungen. Bei Beschwerden verwies mobilcom bezüglich der Kündigung ferner auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Das exakte Ende der Vertragszeit nach 24 Monaten, wie der Kunde es sich gewünscht und mit seiner Kündigung  zum Ausdruck gebracht hat, ist aber vertraglich geschuldet und kann verlangt werden. Alles andere „ist ein klarer Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht“, so IT-Fachanwalt Hagen Hild. Dauerschuldverhältnisse wie ein Handyvertrag dürfen nicht länger als zwei Jahre laufen. Selbst wenn in den AGB eine Regelung aufgenommen ist, die das Kündigungsdatum zum Ende des Monats hinauszögert, so ist diese Klausel unwirksam. Es gilt dann die gesetzliche Regelung, die ein auf den Tag exaktes Ende nach 24 Monaten Laufzeit vorschreibt.

Auch mobilcom schickte letztlich eine korrigierte Kündigung. Aufgrund der Automatisierung interner Prozesse sei das Kündigungsdatum versehentlich falsch festgelegt worden, hieß es zur Begründung.

Kunden haben ein Recht auf das exakte Kündigungsdatum und sollten auch darauf bestehen. Im Kündigungsschreiben, das am besten schriftlich und per Einschreiben versendet werden sollte, können sie dabei auf geltendes Recht verweisen.

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