Nachricht aus Österreich
Eigener Leitsatz:
Eine inhaltlich unzulässige Pressemitteilung im Internet als Auszug aus einem österreichischen Print-Magazin wird zur Bewerbung eingesetzt. Die Meldung in der Zeitschrift, die in Deutschland nicht erhältlich ist, rechtfertigt eine Entschädigung. Allerdings ist zubeachten, dass der Leserkreis dieser Ankündigung aufgrund von Fundort und Inhalt eher als klein zu betrachten ist.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Urteil vom 24.03.2009
Az. 7 U 94/08
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. September 2008, Az. 324 O 984/07, in Ziffer II.) des Tenors und hinsichtlich der Kostenentscheidung abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von € 3.000,00 sowie Schadensersatz in Höhe von € 316,18 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 % zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seine Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung sowie auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezüglich der Geltendmachung der Geldentschädigung weiter.
Der Kläger ist das Familienoberhaupt des Hauses S. Die Beklagte verlegt in Salzburg die in Deutschland nicht vertriebene Zeitschrift „E.“. Zur Bewerbung der einzelnen Ausgaben der Zeitschrift „E.“ verbreitet die Beklagte über das Internet Pressemitteilungen durch das – nicht von ihr betriebene – „Presseaussendungsportal“ www.XXX.at. Am 26. April 2007 erschien dort folgende Pressemitteilung:
„Exklusiv in E.: Eine verhängnisvolle Affäre?
Die Ex von S. [Name des Klägers], dem deutschen Bürgerlichen, der sich gerne als Fürst bezeichnet, aber weder so heißt noch einer ist, bricht erstmals ihr Schweigen.
Salzburg (…) – Es war dem Anschein nach eine Amour Fou, eine zerstörerische Liebe, die W. mit dem Deutschen S. verband. Bis zum Oktober 2004, als die deutsche Illustrierte „XXX“ der Causa ihre Titelseite widmete, die offenbar der Grund dafür war, dass S.‘ damalige Verlobung mit J. in die Brüche ging.
Selbst nach der Verlobung von S. mit Z., gab es laut W., viele Telefonate, SMS und persönliche Treffen mit S., von denen die Ehefrau in spe anscheinend nichts wusste.
Auf Einladung des Juristen M. S. besuchte die junge Mutter die Salzburger Osterfestspiele. Im Zuge dessen wandte Sie sich an E. und gab ein Exklusiv-Interview, in dem sie erstmals alle Details über die offenbar heimliche Beziehung zu [S.], der im Juni heiraten wird, erzählt.“
Zwischen W. und dem Kläger hatte es insgesamt zwei Treffen gegeben. Nachdem W. über einige SMS den Kontakt zu dem Kläger gesucht hatte, kam es am 9. Juni 2004 gegen 23.00 Uhr zu einem persönlichen Treffen in B. Die Beziehung des Klägers mit Frau J. endete – nach einer etwa einwöchigen Trennung im Juli 2004 – endgültig im Juli 2005. Am 22. November 2005 traf sich der Kläger erneut, diesmal zu einer etwa 15-minütigen Unterredung, mit W. Über diese Treffen hinaus korrespondierte der Kläger durch SMS mit W. Seit der Verlobung des Klägers Ende Juni 2006 mit Z. war diese über jeden Kontakt des Klägers mit W. informiert.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 ließ der Kläger die Beklagte zur Unterlassung mehrerer Textpassagen aus der Pressemitteilung auffordern und erwirkte, nachdem die Beklagte die Abgabe der Unterlassungserklärung verweigert hatte, am 13. Juni 2008 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg (Az. 324 O 439/07). Mit Schreiben vom 6. August 2007 ließ der Kläger die Beklagte aufgrund der Berichterstattung zur Zahlung der hier streitigen Geldentschädigung in Höhe von 30.000 € auffordern. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg in dieser Sache am 28. 3. 2008 ließ die Beklagte am 6. Juni 2008 über die Internetseite www.XXX.at eine Meldung folgenden Inhalts verbreiten:
„Richtigstellung im Fall E. – S.
Entgegen unserer anders lautender Berichterstattung waren Kontakte zwischen S. und W. nur geschäftlich
Salzburg (…) – Am 26. April 2007 haben wir in einer Meldung unter der Überschrift ‚Exklusiv im E.: Eine verhängnisvolle Affäre?‘ berichtet, Grund für die Auflösung der Verlobung mit J. sei eine Beziehung zwischen [S.] und W. gewesen. Weiter hieß es dort, nach der Verlobung des []S.] und Z. habe es Telefonate, SMS und persönliche Treffen zwischen ihm und W. gegeben, ohne dass Z. davon wusste.
Diese Behauptungen treffen, was wir hiermit richtigstellen, nicht zu. W. hatte mit der Trennung von S. und J. nichts zu tun. Nach seiner Verlobung mit Z. gab es keine Kontakte zwischen ihm und W., von denen Z. nichts wusste. Die Kontakte, die es gab, waren rein geschäftlicher Natur.“
Der Kläger hält die beanstandete Berichterstattung der Beklagten für eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung. Sie sei Teil einer von M. S. initiierten Kampagne gegen ihn. Dieser habe auch durch die Übernahme eines erheblichen Teils der Auflage für diese Art der Berichterstattung bezahlt. Die Geltendmachung von Gegendarstellungs- oder Berichtigungsansprüchen sei ihm nicht zumutbar gewesen. Er hat in der ersten Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zum Ausgleich des ihm entstandenen Schadens eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 30.000 € betragen solle, und ihm außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt € 1.024,11 zu erstatten.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Landgericht Hamburg örtlich unzuständig sei. Die Berichterstattung sei nämlich nicht in Hamburg bestimmungsgemäß verbreitet worden. Zudem stehe dem Geldentschädigungsanspruch der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Ein möglicher Anspruch sei zumindest durch die freiwillige Richtigstellung entfallen.
Das Landgericht Hamburg hat die Beklagte mit dem angegriffenen Urteil dazu verurteilt, dem Kläger die Rechtsanwaltskosten hinsichtlich der Unterlassungsabmahnung in Höhe von 437,80 € zu erstatten. Im Übrigen hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass die beanstandete Berichterstattung von Rezipienten in Deutschland zur Kenntnis genommen worden sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er bezieht sich auf seinen Vortrag vor dem Landgericht und trägt vertiefend vor, dass es für die Frage einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht darauf ankomme, von wem die Meldung gelesen worden sei. Entscheidend sei alleine die Verbreitung und nicht die tatsächliche Wahrnehmung. Die tatsächliche Wahrnehmung sei für den Verletzten ohnehin unmöglich nachzuweisen. Bei Berechnung der für die Geltendmachung des Anspruchs aufgewandten Kosten sei – deshalb die Klagerweiterung in der Berufung – die neuere Rechtsprechung des BGH zur Gebührenanrechnung zu berücksichtigen und daher die volle 1,3 Geschäftsgebühr anzusetzen (1,3 x 758,00 + 20,00 zzgl. 19 % MWSt.).
Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
1. zum Ausgleich des dem Kläger entstandenen immateriellen Schadens eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens aber EUR 30.000,00,
2. den Kläger bezüglich außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt EUR 1.196,43 durch Zahlung freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet und insoweit zurückzuweisen.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch insoweit zulässig, als der Kläger in der Berufung seine Klage hinsichtlich des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs erweitert; denn diese Klageerweiterung unterfällt §§ 525 S. 1, 264 Nr. 2, 261 Abs. 2 ZPO, so dass ihr § 533 ZPO nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urt. v. 19. 3. 2004, NJW 2004, S. 2152 ff., 2154 f.).
2. Die Berufung ist zum Teil begründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte auch Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von € 3.000,00 sowie auf Schadensersatz in Höhe von € 316,18 zu, die er vor einem deutschen Gericht geltend machen kann.
a. Das Landgericht hat sich zu Recht als international und örtlich zuständig angesehen. Die Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, wobei es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung genügend ist, dass eine Beeinträchtigung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Ausgeschlossen ist der Eintritt einer Rechtsverletzung durch die beanstandete Meldung in Deutschland schon deswegen nicht, weil die Internetankündigung auch in Deutschland verbreitet worden ist und Personen betraf, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben.
b. Der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung folgt aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG); denn nach dem „Herkunftslandsprinzip“ des § 3 Abs. 1, 2 und 5 TMG gilt für Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verbreitung von Äußerungen in Deutschland über das Internet aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat deutsches Recht, der Verbreiter darf sich jedoch auf das Recht des Staates, von dem aus die Einspeisung in das Netz erfolgt, berufen, wenn dieses zu einem ihm günstigeren Ergebnis führt. Letzteres ist hinsichtlich des österreichischen Rechts indessen nicht der Fall (unten c.).
In der über das Internet verbreiteten Ankündigung des Beitrags der Beklagten lag eine schuldhaft begangene, schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die beanstandete Berichterstattung stellt eine üble Nachrede im Sinne von § 186 StGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB dar. Denn die Behauptung, dass der Kläger trotz seiner Verlobung mit J. und später mit Z. ohne Kenntnis seiner jeweiligen Verlobten eine längere Liebesbeziehung zu W. unterhalten habe, ist geeignet, den Kläger in seinem Ansehen erheblich herabzusetzen. Dass diese Behauptung falsch ist, nimmt die Beklagte nicht in Abrede. Da der Schwerpunkt der Beeinträchtigung in der Verbreitung der unzutreffenden Behauptung liegt, dass der Kläger zu Zeiten, zu denen er mit anderen Frauen verlobt war, eine heimliche Liebesbeziehung unterhalten habe, kommt es für die Schwere der Verletzung auf die Frage, inwieweit die Berichterstattung auch einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers bildet, nicht entscheidend an. Vor diesem Hintergrund vermag es die Schwere der Beeinträchtigung daher nicht zu mildern, dass der Kläger sich öffentlich zu den Beziehungen zu seinen jeweiligen Verlobten geäußert und zugelassen oder gar veranlasst haben mag, dass über seine in großem Rahmen gefeierte Hochzeit mit Z. öffentlich berichtet worden ist; hinzu kommt insoweit, dass das häufige Auftreten einer Person in der Öffentlichkeit und ihre Nutzung von Massenmedien zur Selbstdarstellung der Presse oder den sonstigen Medien ohnehin nicht ohne Weiteres das Recht geben, nunmehr uneingeschränkt über Bestandteile aus dem Privatleben der betreffenden Person zu berichten (vgl. BGH, Urt. v. 17. 2. 2009, Az. VI ZR 75/08 unter Ziff. 17 der Gründe, zu §§ 22, 23 KUG). Die Beklagte hat ihren Beitrag auch in Deutschland verbreitet. Für das Verbreiten ist es ausreichend, dass der Äußernde die Mitteilung auf eine Weise weitergibt, die es dritten Personen ermöglicht, sie außerhalb vertraulicher Beziehungen zur Kenntnis zu nehmen (so schon das Reichsgericht zu § 286 StGB, RGSt 16, S. 245 ff.). Das ist mit der Einstellung der in deutscher Sprache abgefassten Meldung in eine auch von Deutschland aus abrufbare Internetseite jedenfalls geschehen, zumal die Meldung sich mit Personen befasste, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben.
Die Veröffentlichung der unzutreffenden Behauptung über den Kläger war rechtswidrig, und die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt, weil sie es unterlassen hat, sich – was ihr ohne Weiteres möglich gewesen wäre, da Kontakte zu dem Kläger bestanden – bei dem Kläger über den Wahrheitsgehalt der ihr zugetragenen Informationen und seine Bereitschaft, diese zu einem Gegenstand öffentlicher Erörterung zu machen, zu erkundigen. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung wiegt auch so schwer, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung geboten ist. Es ist für eine Person, die wie der Kläger als Unternehmer und Oberhaupt eines ehemals regierenden Fürstenhauses jedenfalls partiell im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht, in erheblichem Ausmaß ehrenrührig, wenn ihr nachgesagt wird, sie habe während bestehender Verlöbnisse eine heimliche Liebesbeziehung unterhalten. Auch das Verschulden der Beklagten weist eine hinreichende Schwere auf, nachdem sie bei ihrer Veröffentlichung elementare Grundsätze journalistischer Sorgfalt außer Acht gelassen hatte.
Ist danach die Zuerkennung einer Geldentschädigung geboten, so kann deren Höhe indessen einen Betrag von € 3.000,00 nicht übersteigen. Denn bei der Bemessung der Höhe darf der Gesichtspunkt des Ausmaßes der Verbreitung, den schon das Landgericht in das Zentrum seiner Erwägungen gestellt hat, nicht außer Betracht bleiben. Das Landgericht ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass, sofern es um die Zuerkennung einer Geldentschädigung durch ein deutsches Gericht geht, nur von dem Ausmaß der Verbreitung ausgegangen werden darf, das die Meldung innerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Rechts gefunden hat. Dies ergibt sich aus den als „Mosaiktheorie“ bezeichneten Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof für die Zuerkennung von Ersatzansprüchen bei grenzüberschreitenden Äußerungen aufgestellt hat (EuGH, Urt. v. 7. 3. 1995, NJW 1995, S. 1881 ff., 1882): Danach kann die Person, die von einer Ehrverletzung durch einen in mehreren Vertragsstaaten verbreiteten Presseartikel betroffen ist, eine Schadensersatzklage gegen den Verbreiter zwar sowohl bei den Gerichten des Vertragsstaats, in dem der Verbreiter der ehrverletzenden Veröffentlichung niedergelassen ist, als auch bei den Gerichten jedes Vertragsstaats erheben, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden ist und in dem das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist; materiellrechtlich dürfen aber nur die Gerichte des Orts der Niederlassung des Verbreiters über den Ersatz sämtlicher Schäden, die durch die Ehrverletzung entstanden sind, entscheiden, während die Gerichte der in anderen Vertragsstaaten belegenen Verbreitungsorte nur zur Entscheidung über den Ersatz derjenigen Schäden berufen sind, die in dem Staat des jeweils angerufenen Gerichts entstanden sind.
Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass das Ausmaß der Verbreitung der beanstandeten Meldung in Deutschland als gering anzusehen ist. Dem – insoweit im Grundsatz darlegungsbelasteten – Beklagten [muss richtig heißen: Kläger] ist allerdings zuzugestehen, dass die Anforderungen an seine Darlegungslast nicht überspannt werden dürfen; denn es ist ihm faktisch in der Regel nicht möglich, zu ermitteln, wie viele Personen die verbreitete Äußerung zur Kenntnis genommen haben (vgl. BGH, Urt. v. 26. 1. 1971, NJW 1971, S. 698 ff., 700 zur Verbreitung eines Bildnisses über eine Kino-Wochenschau). Der Umstand, dass die Person des Klägers aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung und seines – von der Beklagten hervorgehobenen – gelegentlichen Strebens nach öffentlicher Aufmerksamkeit das Interesse von Kreisen der Öffentlichkeit findet, führt jedenfalls dazu, dass zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden muss, dass die beanstandete Meldung – die, da sie den Namen des Klägers enthielt, Interessenten durch Eingeben seines Namens in Suchmaschinen auffindbar war – von einigen Lesern im Geltungsbereich deutschen Rechts zur Kenntnis genommen worden ist. Gleichwohl ist aufgrund der hier gegebenen besonderen Art der Veröffentlichung mangels weiterer Darlegung davon auszugehen, dass der Umfang dieses Kreises an Rezipienten nur gering gewesen ist. Die beanstandete Meldung diente sowohl nach Fundort wie nach Inhalt in erster Linie dazu, den Beitrag in der Druckausgabe einer Zeitschrift anzukündigen, die in Deutschland selbst gar nicht vertrieben worden ist. Schon von daher war das Interesse deutscher Rezipienten an dem Inhalt des Internetauftritts nur begrenzt. Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Meldung von Deutschland aus auch für solche Internetnutzer abrufbar war, die als Multiplikatoren des Inhalts der Meldung in Deutschland hätten fungieren können; es ist indessen nicht ersichtlich, dass es zu einer Weiterverbreitung des Inhalts der Meldung durch auch nur einen ihrer Rezipienten in Deutschland gekommen wäre.
Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung darf weiter nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte freiwillig eine Richtigstellung veröffentlicht hat. Damit ist die erfolgte Beeinträchtigung allerdings nicht vollständig ausgeglichen worden, weil die Veröffentlichung erst recht spät, nämlich erst nach Erhebung der Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung erfolgt ist und daher nicht sichergestellt ist, dass sie annähernd den gleichen Rezipientenkreis erreicht hat wie die richtig gestellte Meldung. Die Richtigstellung war aber ihrer Aufmachung und ihrem Inhalt nach so deutlich, umfassend und so unmissverständlich, dass sie jedenfalls bei den Lesern, die sie zur Kenntnis genommen haben, keinen Raum mehr für Zweifel daran ließ, dass die ursprüngliche Meldung unzutreffend gewesen war. Dagegen ist der Umstand, dass der Kläger nicht versucht hat, die Veröffentlichung eines Widerrufs gerichtlich durchzusetzen, nicht geeignet, einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gänzlich auszuschließen. Denn da die beanstandete Behauptung Aspekte seines Privatlebens betraf, hatte der Kläger nachvollziehbare Gründe dafür, der Beklagten keinen Anlass geben zu wollen, zu dieser Thematik eine weitere Veröffentlichung zu bringen.
Nach Abwägung aller dieser Gesichtspunkte erscheint dem Senat eine Geldentschädigung in der zuerkannten Höhe von € 3.000,00 als erforderlich, um die Beeinträchtigung auszugleichen, in dieser Höhe aber auch als ausreichend.
c. Aus dem Herkunftslandprinzip folgt nicht, dass die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung ausgeschlossen wäre; denn auch das österreichische Recht kennt das Institut der Geldentschädigung (s. dazu Landesgericht Wien, Beschl. v. 9. 1. 2009, Az. 092 Hv 110/08 g, nachgewiesen in AfP 2009, S. 38). Nach § 6 Abs. 1 des österreichischen Mediengesetzes hat der Betroffene, wenn in einem Medium (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Mediengesetzes) der objektive Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt wird, gegen den, der die Verbreitung veranlasst hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 des Mediengesetzes), einen Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung; die Höhe des Entschädigungsbetrages ist nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch der Art und dem Ausmaß der Verbreitung des Mediums zu bestimmen. Damit decken sich die Voraussetzungen und die maßgeblichen Kriterien für die Zuerkennung einer Geldentschädigung mit denen des deutschen Rechts.
3. Der Kläger kann aus § 823 Abs. 1 BGB als Schadensersatz die Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung insoweit beanspruchen, als ihm diese Kosten bei Geltendmachung eines Geldentschädigungsanspruchs in der Höhe entstanden wären, wie ihm ein solcher Anspruch letztlich zusteht (s. dazu N. Schneider, NJW 2008, S. 3317 ff., 3320 f. unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 7. 11. 2007, NJW 2008, S. 1888 f.). Damit sind – da, wenn nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, sich die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr vermindert und deshalb die bereits entstandene Geschäftsgebühr im Wege des materiellen Schadensersatzes voll erstattet verlangt werden kann (BGH, Urt. v. 7. 3. 2007, NJW 2007, S. 2049 f., 2050) – 1,3 Gebühren auf einen Wert von € 3.000,00 nebst Postpauschale und Umsatzsteuer anzusetzen. – Auch nach österreichischem Recht besteht ein solcher Anspruch auf Ersatz des durch Verbreitung ehrenrühriger Behauptungen entstandenen materiellen Schadens, dort folgt er aus § 1330 ABGB.
4. Die mit der Berufung verfolgten weitergehenden Ansprüche stehen dem Kläger aus den genannten Gründen nicht zu. Insoweit war die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Voraussetzungen des § 543 ZPO, unter denen die Revision hätte zugelassen werden können, liegen nicht vor.