Revision der Deutschen Telekom AG teilweise erfolgreich

01. Februar 2010
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Eigener Leitsatz:

Die DT AG verlegte im Zuge ihres VDSL – Ausbaus zwischen Hauptverteiler und Kabelverzweigern Glasfaserleitungen. Die Bundesnetzagentur verpflichtete die DT AG unter anderem dazu, ihren Wettbewerbern zu diesen Zugang zu gewähren. Diese Verpflichtung wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben.

Bundesverwaltungsgericht

Pressemitteilung Nr. 4/2010 zum Urteil vom 27.01.2010

Az.: 6 C 22.08

 

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat einer Klage der Deutschen Telekom AG (DT AG) gegen die im Hinblick auf den VDSL-Ausbau verfügte Regulierung des Marktes für Teilnehmeranschlüsse teilweise stattgegeben.

Zum Festnetz der DT AG gehört das sog. Teilnehmeranschlussnetz, das herkömmlich aus Kupferdraht besteht und die bundesweit ca. 39 Millionen Endkundenanschlüsse über rund 300 000 Kabelverzweiger mit den etwa 8 000 Hauptverteilern verbindet. Die DT AG ist aufgrund ihrer markmächtigen Stellung verpflichtet, ihren Wettbewerbern Zugang zum Teilnehmeranschlussnetz zu gewähren; die Schnittstelle für den Zugang ist üblicherweise der Hauptverteiler.

Seit dem Jahr 2006 baut die DT AG ihr Anschlussnetz zur Erzielung besonders hoher Datenübertragungsraten nach dem VDSL-Standard aus. Dabei ist es aus technischen Gründen notwendig, die bisher in den Hauptverteilern installierte Übertragungstechnik näher an die Endkundenanschlüsse heranzuführen, also in den Kabelverzweigern unterzubringen; Hauptverteiler und Kabelverzweiger werden mit Glasfaserleitungen verbunden. Vor diesem Hintergrund verpflichtete die Bundesnetzagentur die Klägerin u.a., ihren Wettbewerbern Zugang zu den Kabelverzweigern sowie zu den Kabelkanälen zwischen Kabelverzweigern und Hauptverteilern bzw., soweit ausreichende Kabelkanäle im Einzelfall nicht zur Verfügung stehen, Zugang zu unbeschalteter Glasfaser zwischen Kabelverzweigern und Hauptverteilern zu gewähren. Die DT AG hielt die neu auferlegten Verpflichtungen in Anbetracht der von ihr im Zusammenhang mit dem VDSL-Ausbau eingegangenen Investitionsrisiken für unverhältnismäßig.

Die Klage der DT AG wurde vom Verwaltungsgericht Köln im Wesentlichen abgewiesen. Ihre Revision zum Bundesverwaltungsgericht hatte zum Teil Erfolg.

In Bezug auf den Zugang zu den Kabelverzweigern und den Kabelkanälen zwischen Kabelverzweigern und Hauptverteilern bestätigte das Bundesverwaltungsgericht das von der Bundesnetzagentur verfolgte Regulierungskonzept. Durch die Möglichkeit, die Kabelverzweiger von den Hauptverteilern aus mit eigenen Glasfaserkabeln zu erschließen und mit eigener Übertragungstechnik auszurüsten, können einerseits die Wettbewerber mit zumutbarem Aufwand eine eigene Infrastruktur aufbauen und sich aus der technischen Abhängigkeit von der DT AG lösen. Andererseits bleiben die eigentlichen Netzkomponenten des von der DT AG mit hohem Investitionsaufwand errichteten VDSL-Netzes von dem Regulierungseingriff unberührt. Allerdings hat die Bundesnetzagentur nicht hinreichend begründet, dass der den Wettbewerbern unter bestimmten Voraussetzungen eröffnete Zugriff auf die von der DT AG im Zuge ihres VDSL-Ausbaus zwischen dem Hauptverteiler und den Kabelverzweigern verlegten Glasfaserleitungen gerechtfertigt ist. Diese Verpflichtung wurde deshalb vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben.

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