Immer eindeutig die Wahrheit

14. Mai 2009
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
6147 mal gelesen
0 Shares

Eigener Leitsatz:
Wird über eine Person berichtet und stellt dies eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, so beeinträchtigt dies im Persönlichkeitsrecht und teilweise im Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn der Beruf mit genannt wird. Auch eine spätere Relativierung ist nicht ausreichend, wenn nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass die bisherige Fassung nicht zutrifft.

Landgericht Hamburg

Urteil vom 27.03.2009

Az.: 325 O 328/08

In der Sache … erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 25 für Recht:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250 000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu verbreiten,
1. a. der Kläger darf noch nicht als Selbständiger auftreten; „dass der Kläger nicht als Selbständiger auftreten darf, dürfte nicht stimmen. Die Pseudoöffentlichkeit hat diesen Sachverhalt nicht geprüft. Darauf kam es in diesem Verfahren auch nicht an“.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 265,70 vorgerichtliche Abmahnkosten zu zahlen.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 7 000,00 vorläufig vollstreckbar.
… und beschließt:
Der Streitwert wird auf € 6 000,00 festgesetzt.

Tatbestand
Der Beklagte hatte an einer Sitzung der Zivilkammer 24 des Landgerichts Hamburg am 28.05.2008 im Termin zur Verhandlung des Rechtsstreits des Klägers gegen die Eheleute S. teilgenommen und anschließend darüber auf der Internetseite www.….de berichtet. Auf diese Berichterstattung wurde der Kläger im Oktober 2008 aufmerksam, als er eine eigene Webseite ins Internet stellen wollte und deshalb bei „G.…“ unter „Schornsteinfeger …“ an zweiter Stelle folgenden Hinweis auf sich fand:
Pressekammer, Zensurkammer, Landgericht Hamburg, Bericht, 23.05.2008 Schornsteinfeger … vs. Herr S. – Schornsteinfeger haben Privilegien zur …. Kläger Herr Schornsteinfeger … ist Schornsteinfegermeister und kommt aus Hamburg …. www.….de/berichte/bericht_….htm
Diese Berichterstattung lautete u.a. wie folgt „Schornsteinfeger … vs. Herr S. – Schornsteinfeger haben Privilegien zur Schnüffelei“ …. „Den Beklagten ging es um mehr, um das alte Schornsteinfeger – Gesetz der Nazis, welches gesetzeswidrig Zutritt in den Privatbereich den Schornsteinfegern erlaubt.“ … „Beklagtenanwalt Herr H-G H.: Nein. Nur wenn der Kläger als Privatperson aufgetreten wäre. [Seine Rechnung war auf dem Briefbogen der Schornsteinfeger-Innung. Der Kläger darf noch nicht als Selbständiger auftreten.]“
Die Äußerung in den eckigen Klammern stammt von dem Beklagten.

Nachdem der Kläger den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 27.10.2008 (Anlage K3) zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert hatte, änderte der Beklagte seine Berichterstattung auf seiner Website, indem er den Kläger nur noch als G. bezeichnete und folgenden Kommentar einfügte:
„RS [Kommentar]: Dass der Kläger als Selbständiger nicht auftreten darf, dürfte nicht stimmen. Die Pseudoöffentlichkeit hat diesen Sachverhalt nicht geprüft. Darauf kam es in diesem Verfahren auch nicht an.“

Auch wegen dieser Äußerung wurde der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 28.10.2008 (Anlage K 5) abgemahnt.

Der Kläger ist der Auffassung, sofern der Beklagte behaupte, der Kläger dürfe nicht als Selbständiger auftreten, behaupte er eine unwahre Tatsache, die ihn – den Kläger – in seinem Persönlichkeitsrecht und in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletze. Sofern er später seine Berichterstattung geändert habe, sei er ebenfalls zu verurteilen, weil er die unwahre Tatsache nicht gelöscht, sondern allenfalls relativiert habe. Die vom Beklagten vorgenommene „Anonymisierung“ des Klägers auf Schornsteinfeger G. sei nicht geeignet, ihn – den Kläger – unkenntlich zu machen, da er ausweislich des G.…-Ausdrucks vom 28.10.2008 immer noch mit vollem Namen genannt werde. Ebenso werde sein Name immer noch mit der Aussage in Verbindung gebracht, Schornsteinfeger hätten Privilegien zur Schnüffelei bzw. das alte Schornsteinfegergesetz der Nazis erlaube den Schornsteinfegern gesetzeswidrigen Zutritt in den Privatbereich. Ganz abgesehen davon, dass das Schornsteinfegergesetz keinesfalls Schornsteinfegern und schon gar nicht dem Kläger gesetzeswidrigen Zutritt erlaube, verlasse die Berichterstattung des Beklagten die Grenze einer zulässigen Meinungsäußerung oder auch nur einer Wiedergabe der Meinung der beklagten Eheleute S.. Laien könnten somit zu dem Eindruck gelangen, dass er gesetzwidrig in den Privatbereich der Eheleute S. eingedrungen sei.

Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld im Falle der Zuwiderhandlung und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von € 250 000,00, die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
1. a. zu behaupten, der Kläger darf noch nicht als Selbständiger auftreten;
1. b. im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Verhandlungstermin vor dem Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24, vom Freitag, den 28.05.2008 über den Prozess Schornsteinfeger … gegen Herr S. (Az: 324 O 91/08 ) zu behaupten, Schornsteinfeger haben Privilegien zur Schnüffelei;
1. c. zu behaupten, „dass der Kläger als Selbständiger nicht auftreten darf, dürfte nicht stimmen. Die Pseudoöffentlichkeit hat diesen Sachverhalt nicht geprüft. Darauf kam es in diesem Verfahren nicht an“;
2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger € 459,40 vorgerichtliche Abmahnkosten zu erstatten.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er rügt die Zuständigkeit der Zivilkammer 25.
Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis, die Berichterstattung, wonach der Kläger nicht als Selbständiger auftreten dürfe, zu beseitigen, zumal die Klägerseite selbst vortrage, dass eine Richtigstellung erfolgt sei. In der Richtigstellung müsse auch das, was richtiggestellt werde, dargestellt werden. Es lasse sich nun einmal nicht vermeiden, dass man die falsche Darstellung kurz anreiße, um dann klarzustellen, dass diese nicht mehr aufrechterhalten werde.
Sofern er in einem Text von einem „gesetzeswidrigen“ Zutritt in den Privatbereich spreche, sei dies eine Wertung. Es werde ja auch nicht mitgeteilt, dass der Kläger persönlich sich rechtswidrig bzw. gesetzeswidrig verhalte. Es würden nur alle Schornsteinfeger als Person angesprochen und nicht individualisierbar der Kläger dieses Verfahrens. Ein Schornsteinfeger komme praktisch in alle Privaträume hinein. Für ihn sei das pure Schnüffelei.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Die erkennende Kammer (Zivilkammer 25 des Landgerichts Hamburg) ist gemäß Rz. 325 des Geschäftsverteilungsplans des Landgericht Hamburg für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig, weil die Zivilkammer 25 über die ersten 16 Verfahren pro Monat zu entscheiden hat, die Veröffentlichungen in solchen Internetangeboten betreffen, mit denen keine Druckschrift oder kein Rundfunkangebot korrespondiert. In diesen Sachen geht die Zuständigkeit der Zivilkammer 25 der der Zivilkammer 24 vor. Ein Sachzusammenhang zu der Sache 324 O 91/08 des Landgerichts Hamburg besteht nicht, weil abgesehen von dem Umstand, dass die vom Kläger beanstandeten Äußerungen im Rahmen einer Prozessberichterstattung des Beklagten über die Sache 324 O 91/08 abgegeben wurden, inhaltlich und rechtlich zwischen beiden Rechtsstreitigkeiten keine weiteren Gemeinsamkeiten bestehen.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung in dem im Tenor genannten Umfang gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB. Die Behauptung des Beklagten, dass der Kläger nicht als Selbständiger auftreten dürfe, ist unwahr. Dass der Kläger als Selbständiger auftreten darf, wird vom Beklagten nicht (mehr) in Abrede gestellt. Diese unwahre Tatsachenbehauptung beeinträchtigt den Kläger auch in seinem Persönlichkeitsrecht und seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Das gilt auch, sofern der Beklagte seine Äußerung nach der anwaltlichen Aufforderung vom 27.10.2007 „relativiert“ und mit einem Kommentar versehen hat. Der Beklagte hat nämlich mit seiner „Relativierung“ nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass seine bisherige Behauptung, der Kläger dürfe noch nicht als Selbständiger auftreten, nicht zutreffend ist. Er hat lediglich in den Raum gestellt, dass der entsprechende Sachverhalt nicht geprüft worden sei, weil es darauf in dem Verfahren vor dem Landgericht 324 O 91/08 nicht angekommen sei. Dies impliziert jedoch die Behauptung, dass die ursprüngliche Tatsachenbehauptung möglicherweise doch zutrifft. Die ursprüngliche Darstellung vom Beklagten auch nicht nur zum Zwecke der Richtigstellung „angerissen“ worden. Eine Richtigstellung ist gar nicht erfolgt, sondern nur in den Raum gestellt worden, dass die ursprüngliche Behauptung möglicherweisen nicht stimme. Eine solche Darstellung wirkt sich aber ebenfalls schädigend auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers sowie seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus.

Sofern der Beklagte den Namen des Klägers in G. verkürzt hat, ändert das ebenfalls nicht an dieser Bewertung. Diese Verkürzung des Namens führt nicht zu einer vollständigen Anonymisierung. Es ist nämlich auch heute noch immer so, dass der beanstandete Beitrag des Beklagten auf der ersten Seite erscheint, wenn man bei „G.…“ die Begriffe Schornsteinfeger … eingibt.

Der Kläger kann von dem Beklagten jedoch nicht verlangen, die Äußerung zu unterlassen, Schornsteinfeger haben Privilegien zur Schnüffelei. Insofern handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung. Diese Äußerung ist in entscheidender Weise durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Dass dies der Fall ist, ergibt sich insbesondere aus dem Gesamtkontext, in dem diese Äußerung abgegeben wurde. Der Beklagte hat ausgeführt, dass es den Beklagten in dem Rechtsstreit 324 O 91/08 um das alte Schornsteinfegergesetz der Nazis ging, welches den Schornsteinfegern gesetzwidrigen Zutritt in den Privatbereich erlaubt. Sofern der Beklagte der Auffassung ist, dass dieses Gesetz Schornsteinfegern gesetzwidrigen Zutritt in den Privatbereich erlaubt und Schornsteinfegern somit Privilegien zur Schnüffelei haben, stellt dies eine allgemeine Bewertung des Gesetzes durch den Beklagten bzw. eine Rechtsauffassung und daher keine Tatsachenbehauptung dar. Dass der Beklagte dem Kläger persönlichen den Vorwurf gemacht hat, er sei gesetzwidrig in den Privatbereich der Eheleute S. eingedrungen, lässt sich dieser Äußerung nicht entnehmen. Der Kläger persönlich wird in der beanstandeten Äußerung nicht persönlich angesprochen, sondern nur das Schornsteinfegergesetz im Allgemeinen bewertet. Damit ist jedoch nicht eine unrichtige Tatsache über den Kläger behauptet worden.

Abmahnkosten waren dem Kläger lediglich in Höhe von € 265,70 zuzuerkennen. Dafür war maßgeblich, dass dem ursprünglichen Begehren des Klägers nur teilweise stattgegeben wurde. Das Gericht ist der Auffassung, dass auf den abgewiesenen Teil die Hälfte des Gegenstandswertes von € 6 000,00, somit € 3 000,00 entfallen. Die vorgerichtlichen Abmahnkosten sind daher lediglich hinsichtlich eines Gegenstandswertes von € 3 000,00 zu erstatten und neu zu berechnen. Eine 1,3 Gebühr nach dem RVG zuzüglich der Auslagenpauschale bei einem Gegenstandswert von € 3 000,00 ergibt die zuerkannten € 265,70.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a