Irreführende Werbung für iPhone 4

05. Juli 2012
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Eigener Leitsatz:

Fehlt bei einer Werbung für Mobiltelefone ein deutlicher Hinweis, dass eine Abgabe des beworbenen Mobiltelefons nur unter der Bedingung des gleichzeitigen Abschlusses eines, weitere Kosten, auslösenden Mobilfunkvertrages erfolgt, so liegt eine Irreführung des Verbrauchers vor. Das in einem Werbeprospekt blickfangmäßig hervorgehobene iPhone 4 mit dem zugeordneten Preis von 99, 00 Euro vermittelt dem angesprochenen Verkehr den Eindruck, das Produkt zu diesem Kaufpreis erhalten zu können, was tatsächlich nicht der Fall ist.

Landgericht Hanau

Urteil vom 28.09.2011

Az.: 5 O 52/11

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Werbung der Beklagten für Mobiltelefone.

Der Kläger [Wettbewerbszentrale] ist ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die Beklagte betreibt in XXXXXX einen „XXXXXX"-Elektrofachmarkt, in dem sie unterschiedliche Waren anbietet Unter der Überschrift „Keiner schlägt die Nr. 1" hat die Beklagte einen Werbeprospekt mit der Kennzeichnung „JSFFPDMSR KT 04/2011, Ausgabe 05", verbreitet. Auf Seite 8 des insgesamt in roter Grundfarbe gehaltenen Prospekts befindet sich oben links die Überschrift „vertragsfreie Dandys". Insgesamt sind 6 Mobiltelefone bildlich dargestellt und mit groß ausgestalteten Preisangaben versehen. Eines dieser Mobiltelefone, das iPhone 4 der Fa. Apple, ist dabei im rechten Bereich der Seite 8 auf einem in dunklerem Rotton hervorgehobenen Feld mit der Preisangabe 99,00 EUR zu sehen. Diese Preisangabe ist mit der Fußnote „7" versehen, die im Zusammenhang mit der Bewerbung des iPhone 4 nicht erläutert wird ,Mit kleiner weißer Schrift auf dem dunkelroten Grund wird das iPhone 4 beschrieben. Unterhalb dieser Beschreibung, ebenfalls in dem dunkelrot hervorgehobenen Feld, ist eine kleinere Preisangabe „45,- EBUR" abgedruckt, die mit einer kleinen Hinweisziffer 8) versehen ist und unter der in kleinerer Schrift „monatlich" steht. Die Erläuterung der Hinweisziffer 8) findet sich darunter in kleiner weißer Schrift auf rotem Grund, mit welcher eine Flatrate für „02 Blue 100 mit Handy" sowie in noch kleinerer Schrift die Vertragskonditionen dieser Flatrate beschrieben werden. Wegen des konkreten Textes sowie der genauen bildlichen und farblichen Ausgestaltung der S. 8 des Werbeprospektes wird auf den Originalprospekt Bezug genommen.

Die Beklagte gibt das iPhone 4 nicht zu einem Kaufpreis von 99,00 EUR ab. Vielmehr muss der Kunde, wenn er das beworbenen iPhone 4 für 99,00 EUR erwerben will, zusätzlich einen Mobilfunkvertrag „02 Blue 100" und mit den hierfür weiter anfallenden Kosten/Gebühren von 45,00 EUR monatlich auf 24 Monate nebst 25,00 EUR Anschlussgebühr abschließen. Der Kläger hat die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 05.05.2011 abgemahnt und unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung der Abmahnkosten aufgefordert. Der Beklagten sind durch die Abmahnung Aufwendungen in Höhe von mindestens 208,65 EUR entstanden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2011 hat die Beklagte die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert und bis heute die Abmahnkosten nicht erstattet.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die streitgegenständliche Werbung der Beklagten irreführend ist, da sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen die unrichtige Vorstellung wecke, man könne das iPhone 4 ohne den Anfall weiterer Kosten, insbesondere ohne den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages, zu einem Kaufpreis von 99,-Euro abnehmen, während es tatsächlich nur bei gleichzeitigem Abschluss des Mobilfunkvertrages 02 Blue 100 für diesen Preis zu erwerben sei. (…)

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.   

Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da der KIageantrag nicht hinreichend bestimmt sei. Der Kläger habe die Werbung im Klageantrag weder so inkorpiert, wie sie dem Verbraucher tatsächlich präsentiert worden sei und die Passagen, die auf das Verbraucherverständnis einwirken, nicht zutreffend und vollständig beschrieben. Der konkrete Verletzungstatbestand sei nicht hinreichend konkretisiert. Auch sei der ursprünglich angekündigte Antrag, der das gesamte Sortiment der Beklagten und damit auch z. B. Weinschränke erfassen würde, zu weit gefasst.

Die Beklagte meint ferner, dass keine Irreführung vorliege, der durchschnittlich informierte Verbraucher die streitgegenständliche Seite 8 des Flyers wahrnehme und erkenne, dass etwas nicht stimmen könne mit der neben dem unter dem iPhone 4 stehenden Preis von 99,00 EUR abgebildeten „7", an deren Stelle eigentlich die „8" hätte stehen müssen, die bei der Angabe „45,00 EUR monatlich" eingebracht sei.

Die Beklagte behauptet, dass jedem durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquaten Verbraucher in Deutschland bekannt sei, dass es das iPhone 4 niemals für 99,00 EUR geben würde…

Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig.

Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt. Durch die Bezugnahme im Antrag auf die in der Anlage dargestellte streitgegenständliche Werbung sowie durch die abstrakte Umschreibung der begehrten Unterlassungshandlung hat der Kläger den Streitgegenstand eindeutig dargestellt. Der Unterlassungsantrag, der die zu untersagende Werbeanzeige zwar nur abstrakt umschreibt, ist, da er mit dem Vergleichspartikel „wenn dies geschieht wie in dem in der Anlage beigefügten Werbeprospekt" auf die beanstandete Anzeige Bezug nimmt, auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet. Erweist sich die beanstandete Anzeige aufgrund des vorgetragenen und festgestellten Lebenssachverhalts als wettbewerbswidrig, ist das Verbot auszusprechen, auch wenn nicht der in die abstrakte Umschreibung aufgenommene, sondern ein anderer Gesichtspunkt die Wettbewerbswidrigkeit begründet (vgl. BGH NJW 2011, 2787 ff. m. w. N.).

Die Konkretisierung des Klageantrags hinsichtlich des Produkts, dessen Werbung beanstandet wird – Mobiltelefone anstatt Waren des Sortiments – sowie der zugehörigen Bezugnahme auf die Anlage zur Klage in der mündlichen Verhandlung ist gemäß § 264 Ziff. 1 ZPO zulässig.

Die Klage ist im vollen Umfang begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten Unterlassung der beanstandeten Werbung für Mobiltelefone im begehrten Umfang wie tenormiert verlangen, § 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2; §§ 3; 5 Abs. 1; § 4 Nr.11 UWG i.V. m. § 1 Abs. 1 und 6 PAngV.

Der Kläger ist als Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.

Die von Klägerseite angegriffene Werbung ist der Beklagten wegen Irreführung gem. §§ 3, 5 Abs. 1 UWG zu untersagen. Durch die konkrete Gestaltung des Werbeprospekts unter Berücksichtigung der links oben befindlichen Überschrift „Vertragsfreie Handys" wird dem angesprochenen Verkehr in Verbindung mit der blickfangmäßigen Hervorhebung sowohl des iPhones 4 als auch des zugeordneten Preises von 99,00 EUR im dunkelroten Bereich suggeriert, das beworbene iPhone 4 zu einem Kaufpreis von 99,00 EUR abnehmen zu können, was tatsächlich nicht der Fall ist.

Ein eindeutiger Hinweis darauf, dass eine Abgabe des beworbenen Mobiltelefons nur unter der Bedingung des gleichzeitigen Abschlusses eines weitere Kosten auslösenden Mobilfunkvertrages erfolgt, mithin ein Kopplungsangebot vorliegt, fehlt. Bereits angesichts der Überschrift „Vertragsfreie Handys" ist ein eindeutiger Hinweis, dass das neben den fünf anderen, vertragsfreien Mobiltelefonen abgebildete iPhone 4 nicht vertragsfrei, sondern an einen bestimmten Mobilfunkvertrag gekoppelt sein soll, zwingend erforderlich. Ein solcher Hinweis liegt nicht in der ebenfalls im dunkelrot gehaltenen Feld unterhalb der Preisangabe „99,00 EUR" abgedruckten Preisangabe „45,00 EUR monatlich", die sich ausweislich des nachfolgenden Textes auf einen* Mobilfunkvertrag „02 Blue 100 mit Handy" bezieht, dessen Konditionen und Preise sich aus der mit der Ziffer „8" gekennzeichneten Bezugnahme auf einen weiteren, in sehr kleiner weißer Schrift auf rotem Grund gehaltenen Text ergeben. Weder in der Beschreibung des iPhone 4 noch in der Beschreibung des vorgenannten Mobilfunkvertrages und dessen Konditionen ist ein eindeutiger Hinweis enthalten, dass der gleichzeitige Abschluss dieses Mobilfunkvertrages zwingend ist, um das iPhone 4 für den beworbenen Preis von 99,00 EBUR erwerben zu können. Aufgrund der blickfangmäßigen optischen Darstellung des iPhone 4 und dem fehlenden ausdrücklichen Hinweis auf den zugleich abzuschließenden Mobilfunkvertrag ist diese Bedingung, die einen Erwerb des iPhone 4 für 99,00 EUR erst ermöglicht, dem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher weder bei konkreter und erst recht nicht bei flüchtiger Betrachtung klar erkennbar. Dies kann die Kammer selbst aufgrund eigener Sachkunde ihrer Mitglieder, die als technisch interessierte Verbraucher mitten im Leben stehen, beurteilen. Denn zum einen ist entgegen der Behauptung der Beklagten nicht jedem durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquaten Verbraucher in Deutschland bekannt, dass es das iPhone 4 niemals für 99,00 EUR geben würde. Denn der Durchschnittsverbraucher informiert sich nicht stetig über die gerade aktuellen Preise der Fülle der auf dem Markt befindlichen Mobiltelefone, deren flüchtige Aktualität zu ständigen Preisänderungen führt. Darüber hinaus suggeriert die Beklagte mit der auf der Werbeseite befindlichen Überschrift „Keiner schlägt die Nr. 1 ", dass sie besonders günstige Preise anzubieten hat, so dass es nicht ausgeschlossen ist, dass sie ein ansonsten weitaus teureres Mobiltelefon – das iPhone 4 – z. B. aus Werbegründen weit unter dem Marktpreis, nämlich für 99,00 EUR, anbietet. Deshalb fängt die blickfangmäßig herausgehobene Darstellung des iPhone 4 für 99,00 EUR ganz besonders die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers, der angesichts des günstigen Preises quasi an dem Angebot „hängen bleibt". Die Ansicht der Beklagten, dass der angesprochene Verbraucher sich „denken könne, dass etwas nicht stimmen kann" und „bei der Darstellung etwas schief gelaufen ist", vermag der streitgegenständlichen Werbung den irreführenden Inhalt nicht zu nehmen. Denn was eventuell „nicht stimmen kann" wird in der Werbung nicht klargestellt, wodurch sich die Irreführung noch intensiviert.

Die dem Verbraucher durch die blickfangmäßige Herausstellung 17 des Preises von 99,00 EUR vermittelte fehlerhafte Vorstellung, das iPhone 4 bedingungslos zu diesem Preis erwerben zu können, wird schließlich nicht dadurch aufgehoben, dass der Abdruck des Vertragspreises von 45,00 EUR monatlich für einen Mobilfunkvertrag 02 Blue 100 in weniger deutlicher Form am Blickfang teilnimmt. Denn diese Angabe weist über die Teilnahme am Blickfang hinaus keinerlei Bezug zu dem hervorgehobenen Preis des iPhone 4 auf. Allein die Abbildung auf der gemeinsamen, dunkelrot hervorgehobenen Plattform ohne ausdrückliche Bezugnahme zu dem ebenfalls beworbenen iPhone 4 reicht für den erforderlichen Hinweis, dass ein Kopplungsangebot vorliegen soll, nicht aus. Vielmehr lässt die konkrete Darstellung der beiden Angebote außer der von der Beklagten gewünschten Interpretation weitere, ebenso mögliche Interpretationen zu, so z. B. die Möglichkeit, das iPhone 4 entweder vertragsfrei für 99,00 EUR oder bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages für monatlich 45,00 EUR ohne zusätzliche Zahlung erwerben zu können oder die Möglichkeit, dass das iPhone für 99,00 EUR vertragsfrei erworben werden kann und der Kunde, wenn er es wünscht, zugleich einen Mobilfunkvertrag abschließen kann, um das neu erworbene iPhone 4 umfassend nutzen zu können. Auch diese Verständnismöglichkeiten des informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers und der daraus resultierenden Irreführungsgefahr der streitgegenständlichen Werbung kann die Kammer aufgrund eigener Sachkunde beurteilen.

Schließlich macht der Kläger zu Recht einen Verstoß der Beklagten gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. m. § 1 Abs. 1, Abs. 6 PAngV geltend.

Denn neben dem Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG ergibt sich die Verpflichtung zur Angabe anderer Preisbestandteile als den bloßen 99,00 EUR für das beworbene iPhone 4 auch aus § 1 Abs. 1 i.V. m. Abs. 6 PAngV. Danach ist es notwendig, dass die Angaben über die Kosten des zusätzlich abzuschließenden Mobilfunkvertrages räumlich eindeutig dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon iPhone 4 zugordnet sind, was auch durch einen Sternchenhinweis erfolgen kann, wenn dadurch die Zuordnung der Angaben zu dem herausgestellten Preis für das Mobiltelefon gewahrt bleibt. Die Angaben müssen dabei gut lesbar und vollständig sein (vgl. OLG Stuttgart, WRP 2005, 919 f). Daran fehlt es hier, wie vorstehend ausgeführt, zumal der hinter dem Preis von 99,00 EUR befindliche Ziffernhinweis „7", der bereits in Kreisform angelegt und damit anders gestaltet ist als die weiteren auf dieser Seite befindlichen und mit einer Teilklammer versehenen „Ziffernhinweise", keine zugeordnete Erklärung erhält.

Der vorstehend dargelegte Wettbewerbsverstoß der Beklagten ist nicht als Bagatellfall einzustufen, da er den Eindruck eines besonders günstigen Angebots erweckt und damit den Verbraucher veranlasst, sich besonders mit dem Angebot zu befassen, was angesichts der bedeutenden Marktstellung der Beklagten und der weiten Verbreitung ihrer Werbeprospekte eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr durch Wettbewerber begründet.

Schließlich besteht die gem. § 8 Abs. 1 UWG erforderliche, aufgrund des Verstoßes bereits anzunehmende Wiederholungsgefahr nicht nur in Bezug auf die Werbung für das iPhone 4, sondern auf im Kern gleichartige Verstöße, weshalb die vom Kläger angegriffene Werbung der Beklagten für alle Mobiltelefone zu untersagen war.

Der Kläger kann weiterhin Ersatz der für die vorgerichtliche Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von unstreitig 208,65 EUR nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 03.07.2011 verlangen, §§ 12 Abs.1 Satz 2 UWG, 288, 291, 247 BGB. Da die Klagschrift am 02.07.2011 zugestellt wurde, schuldet die Beklagte Zinsen ab dem 03.07.2011.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt in der Klarstellung des Klageantrags dahingehend, dass mit der ursprünglich im Antrag gewählten Bezeichnung „Waren des Sortiments" konkret Mobiltelefone gemeint waren, keine zu einer Kostenaufteilung führende Teilrücknahme der Klage. Denn aus der Klageschrift ergibt sich bei zulässiger und gebotener Auslegung des Antrags unmissverständlich, dass der Kläger nur die streitgegenständliche Werbung für Mobiltelefone angegriffen hat und auch nur diese untersagt wissen wollte. Denn eine Bewerbung anderer Waren aus dem Sortiment der Beklagten ergibt, worauf auch die Beklagte mit ihrem Beispiel, dass Weinschränke, die ebenfalls zu ihrem Sortiment gehören, naturgemäß nicht mit Mobilfunkverträgen verkauft werden, zutreffend hinweist.

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