Deutsche Handwerker werden nicht diskriminiert!

12. September 2011
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Eigener Leitsatz:

Die Handwerksordnung macht die selbstständige Ausübung bestimmter Handwerke vom Bestehen einer Meisterprüfung oder vom Nachweis einer sechsjährigen qualifizierten Berufserfahrung nach Ablegen der Gesellenprüfung ("Altgesellenregelung") abhängig. Das ist verfassungskonform. Die "Altgesellenregelung" eröffnet einen im Vergleich zur Meisterprüfung einfacheren Zugang zur Selbstständigkeit und entspricht den Anforderungen im Wesentlichen, welche im EU-Ausland ausgebildete Handwerker bei einer Niederlassung im Inland erfüllen müssen. In den verbleibenden Abweichungen liegt keine unzulässige Inländerdiskriminierung.

Bundesverwaltungsgericht

Pressemitteilung Nr. 71/2011 zum Urteil vom 31.08.2011

Az.: 8 C 8.10 ; 8 C 9.10

 

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Handwerksordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit sie die selbstständige Ausübung bestimmter Handwerke im stehenden Gewerbe im Regelfall vom Bestehen der Meisterprüfung oder einer ihr gleichgestellten Prüfung oder vom Nachweis einer sechsjährigen qualifizierten Berufserfahrung nach Ablegen der Gesellenprüfung ("Altgesellenregelung") abhängig macht. Klagen auf Feststellung, dass bestimmte Tätigkeiten ohne einen solchen Qualifikationsnachweis und ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden dürfen, sind grundsätzlich gegen die Verwaltungsbehörde zu richten, die für die Überwachung des Handwerks und das Untersagen illegaler handwerklicher Tätigkeiten zuständig ist.

Die Kläger der beiden heute entschiedenen Revisionsverfahren, eine Friseurgesellin und ein Dachdeckergeselle, machten jeweils geltend, sie dürften bestimmte Tätigkeiten ihres Berufs ohne Eintragung in die Handwerksrolle, ohne Ablegen der Meisterprüfung, ohne qualifizierte Berufserfahrung als Altgeselle und ohne eine Ausnahmebewilligung selbstständig im stehenden Gewerbe ausüben. Entgegenstehende Regelungen der Handwerksordnung schränkten die Berufsfreiheit unverhältnismäßig ein und diskriminierten Inländer gegenüber Handwerkern aus dem EU-Ausland. Die Klägerin richtete ihre Klage gegen die Handwerkskammer, die sie aufgefordert hatte, ihren Betrieb zur Eintragung in die Handwerksrolle anzumelden. Der Kläger klagte gegen die für die Aufsicht im Handwerk zuständige Verwaltungsbehörde, die bereits wegen des Vorwurfs illegaler Tätigkeit gegen ihn ermittelt hatte. In erster Instanz und vor dem Oberverwaltungsgericht Münster blieben beide Klagen erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revisionen zurückgewiesen.

Die Klage der Klägerin war unzulässig, weil zwischen ihr und der beklagten Handwerkskammer kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bestand. Die Klägerin wendete sich nicht gegen eine beabsichtigte Eintragung in die Handwerksrolle. Vielmehr war unstreitig, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllte. Sie begehrte deshalb die Feststellung, auch ohne Eintragung und ohne Erfüllen der Eintragungsvoraussetzungen zur Berufsausübung berechtigt zu sein. Insoweit besteht seit der grundlegenden Reform der Handwerksordnung zum 1. Januar 2004 ein Rechtsverhältnis nur noch zur Verwaltungsbehörde. Diese allein ist befugt, Handwerksbetriebe zu beaufsichtigen und gegen illegale handwerkliche Tätigkeiten einzuschreiten. Die dazu einzuholende Stellungnahme der Handwerkskammer wird nicht gegenüber dem Betroffenen, sondern nur im Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde abgegeben. Die Handwerkskammer hat auch nicht mehr das Initiativrecht, Untersagungsverfahren einzuleiten. Die Revision des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg. Seine Feststellungsklage richtete sich zwar – zutreffend – gegen die Verwaltungsbehörde, war aber unbegründet.

Die von ihm beabsichtigte Berufsausübung setzt eine Eintragung in die Handwerksrolle voraus, weil mit dem Verlegen von Dachziegeln und Dachsteinen Tätigkeiten ausgeübt werden sollen, die für das Dachdeckerhandwerk wesentlich sind. Dass die Eintragung als Betriebsinhaber oder Betriebsleiter auch nach der Neuregelung der Handwerksordnung und der Abkehr vom strengen "Meisterzwang" nicht nur das Bestehen der Gesellenprüfung voraussetzt, sondern entweder einen Meisterbrief oder ein gleichwertiges Zeugnis (Großer Befähigungsnachweis) oder eine sechsjährige Berufserfahrung als "Altgeselle" mit mindestens vierjähriger Leitungsfunktion verlangt, verletzt nicht die Berufsfreiheit der Betroffenen. Die gesetzliche Beschränkung des Berufszugangs ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet und erforderlich, Dritte vor den Gefahren zu schützen, die mit der Ausübung des Dachdeckerhandwerks verbunden sind. Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Berufszugangsregelung zur Sicherung der hohen Ausbildungsleistung des Handwerks gerechtfertigt und insbesondere erforderlich sein kann, kam es danach nicht mehr an. Die Zugangsbeschränkung führt auch nicht zu einer unangemessenen Belastung der Betroffenen. Mit der berufspraktischen Qualifizierung als "Altgeselle" eröffnet sie einen Berufszugang, der im Vergleich zur Meisterprüfung regelmäßig weniger belastend ist und im Wesentlichen den Anforderungen entspricht, die im EU-Ausland ausgebildete Handwerker bei einer Niederlassung im Inland erfüllen müssen. In den verbleibenden Abweichungen liegt keine unzulässige Inländerdiskriminierung. Die Berufszugangsregelungen für Handwerker aus dem EU-Ausland sind europarechtlich vorgegeben. Der Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber nicht, den Berufszugang für im Inland ausgebildete Handwerker ebenso auszugestalten.

BVerwG 8 C 8.10 und 9.10 – Urteile vom 31. August 2011

Vorinstanzen:
BVerwG 8 C 8.10:
VG Köln, 1 K 2683/04 – Urteil vom 16. Februar 2006 –
OVG Münster, 4 A 1499/06 – Beschluss vom 26. Februar 2010 –

BVerwG 8 C 9.10:
VG Gelsenkirchen, 9 K 2905/03 – Urteil vom 26. April 2005 –
OVG Münster, 4 A 2008/05 – Beschluss vom 26. Februar 2010 –

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