Kein Urheberrechtsverstoß bei 3D-Visualisierung von Bauplanung

18. Mai 2026
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Urteil des OLG Braunschweig vom 28.04.2026, Az.: 2 U 64/25

Architektenpläne können als Entwürfe eines Werks der Baukunst urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung erkennen lassen. Das OLG Braunschweig bejahte den Schutz für eine konkrete Planung einer Neubebauung, sah aber keine Verletzung durch eine später veröffentlichte 3D-Visualisierung. Die übernommenen Elemente prägten den urheberrechtlich geschützten Gesamteindruck nicht in wiedererkennbarer Weise. Die negative Feststellungsklage der Baugesellschaft hatte daher Erfolg; die Widerklage des Architekturbüros blieb nur hinsichtlich der Schutzfähigkeit der Planung erfolgreich.

OLG Braunschweig

Urteil vom 28.04.2026

Az.: 2 U 64/25

 

Amtlicher Leitsatz

1. Architektenpläne sind als Entwürfe und damit Vorstufe eines Werks der bildenden Künste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt, sofern sie die dafür nötige Originalität aufweisen, d. h. bereits die freien und kreativen Entscheidungen des Urhebers zum Ausdruck bringen, die das Bauwerk als einzigartiges Werk erscheinen lassen und es so als persönliche geistige Schöpfung i. S. v. § 2 Abs. 2 UrhG qualifizieren (Anschluss an EuGH, Urteil vom 04.12.2015 – C-580/23, C-795/23, GRUR 2026, 72 – Mio und konektra).

2. Die Stattgabe einer negativen Feststellungsklage, mit welcher das Nichtbestehen urheberrechtlicher Verletzungsansprüche des Architekten festgestellt werden soll, die auf eine andere Planung gestützt werden, erfolgt auch dann nicht mit dem Zusatz „derzeit“, wenn eine spätere Verletzung des Urheberrechts durch die erst noch abzuwartende eigentliche Bauausführung möglich erscheint (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 09.06.2022 – III ZR 24/21, NJW 2022, 2754 Rn. 23 ff. und BGH, Urteil vom 09.12.2022 – V ZR 72/21, NJW-RR 2023, 632 Rn. 11 ff.).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21.05.2025 teilweise abgeändert und hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 1 und 3 wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten hat.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Dieses Urteil und – insoweit im Umfang der Zurückweisung der Berufung – das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert der zweiten Instanz: Wertstufe bis 155.000,00 €

Gründe

I.

Die Parteien streiten vor dem Hintergrund einer Architektenplanung über das Vorliegen von Urheberrechtsverletzungen.

Die Klägerin, deren Geschäftsgegenstand unter anderem die Errichtung, Sanierung und Erweiterung städtischer Hochbauten im Auftrag ihrer Alleingesellschafterin, der Stadt X., sowie der Erwerb von Grundstücken für diesen Zweck ist (vgl. H.Reg.-Auszug Anlage K1/Bl. 6 f. d. A. LG), hat das Areal der „Burgpassage“ in der Innenstadt von X. erworben, das neu bebaut werden soll. Die drei Kernelemente des Projekts, dessen Fertigstellung für 2028 avisiert ist, bestehen in der Erweiterung des Gymnasiums Kleine Burg, der Etablierung eines Hotels sowie der Schaffung von barrierefreien Wohnungen mit Innenhöfen. Die Klägerin hat die FY. GmbH aus Berlin beauftragt, die eine Machbarkeitsanalyse erstellt hat und dafür verschiedene Szenarien zur Ermittlung der maximalen Bruttogeschossfläche visualisierte und berechnete. Ihre 3D-Visualisierung

[Abbildung]

ist Teil einer Presseerklärung der Stadt X. vom 04.04.2024 (Anlage B10/Bl. 91 ff. d. A. LG) und der Ausschreibungsunterlagen (Anlage B17, dort S. 7/Bl. 109 ff. d. A. LG).

Die Beklagte betreibt ein Architekturbüro und war von der M.-Gruppe, einem potenziellen Investor, mit einer Machbarkeitsstudie für das Areal „Burgpassage“ beauftragt worden. In diesem Zusammenhang wurde ihr von der Stadt X. ein Raumprogramm für die Schulerweiterung übergeben (Anlage B1/Bl. 72 ff. d. A. LG), welches sie grafisch umgesetzt hat (Anlage B2/Bl. 77 d. A. LG). Weiter wurde ein Vorentwurf gefertigt (Anlagen B3/Bl. 78 ff. d. A. LG, B4/Bl. 81 d. A. LG und B7/Bl. 84 ff. d. A. LG).

Die Anlage B4 zeigt folgende zeichnerische Darstellung:

[Abbildung]

Die Anlage B3 enthält u. a. folgende zeichnerische Darstellungen:

[Abbildung]

[Abbildung]

In ihrer Planung hat die Beklagte die Gebäude, inspiriert von der historischen Bebauung in Form des Stifts St. Ägidius (vgl. Anlage B5/Bl. 82 d. A. LG), quer zum Verlauf der Burgpassage angeordnet. Später gab es von der M.-Gruppe die Anfrage, ob auch ein Hotel mit eingeplant werden könne, was von der Beklagten ebenfalls umgesetzt wurde (Anlagen B8/Bl. 87 d. A. LG und B9/ Bl. 88 ff. d. A. LG).

Die Anlage B9 zeigt u. a. folgende zeichnerische Darstellungen:

[Abbildung]

[Abbildung]

Die Beklagte beansprucht ein Urheberrecht an ihrer Planung, in dem sie sich von der Klägerin verletzt sieht. Die Klägerin hat deshalb die negative Feststellung verlangt, dass der Beklagten keine gegen sie gerichteten Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten zustünden. Widerklagend hat die Beklagte die Feststellung beantragt, dass es sich bei der den Anlagen B2 bis B5 und B7 bis B9 zu entnehmenden Planung um ein schutzfähiges Werk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 u. 7 UrhG handele. Das Landgericht Braunschweig hat der Klage mit Urteil vom 21.05.2022 mit dem Zusatz „derzeit“ und unter Abweisung der weitergehenden Klage stattgegeben und auch der Widerklage teilweise, nämlich mit Blick auf die Anlagen B3, B4 und B7 bis B9 entsprochen, weil die hierin liegende Planung ein schutzfähiges Werk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG darstelle.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz, der dort gestellten Anträge sowie der rechtlichen Erwägungen des Landgerichts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 253 ff. d. A. LG).

Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 22.05.2025 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 19.06.2025 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung einlegen und diese mit einem am 16.07.2025 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründen lassen. Der Beklagten ist mit am 18.07.2025 zugestellter Verfügung vom 17.07.2025 eine Frist zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung von einem Monat gesetzt worden, die mit Verfügung vom 14.08.2025 bis zum 15.09.2025 verlängert worden ist. Mit einem am 02.09.2025 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz hat die Beklagte sodann auf die Berufung erwidert und Anschlussberufung eingelegt.

Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Unfang weiter und wendet sich daneben gegen die teilweise Stattgabe der Feststellungswiderklage. Die Beklagte tritt ihrerseits der Berufung entgegen und erstebt mit der Anschlussberufung eine vollständige Klagabweisung.

Die Klagerin trägt zur Begründung ihrer Anträge vor:

Das Landgericht habe der negativen Feststellungsklage rechtsfehlerhaft nur teilweise stattgegeben. Der Einschub des Wortes „derzeit“ in den Urteilstenor habe gemäß dem Urteilstenor zu Ziff. 3 zu einer teilweisen Klageabweisung geführt, die auch in die Kostenentscheidung im Urteilstenor zu Ziff. 4 eingeflossen sei. Tatsächlich handele es sich weder um eine Klageabweisung noch liege ein teilweises Unterliegen vor. Die vom Landgericht hierfür gegebene Begründung verkenne die materielle Rechtskraft von Entscheidungen zur Verletzung von Immaterialgüterrechten. Es sei anerkannt, dass die materielle Rechtskraft eines vorausgegangenen Urteils wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten einer neuen Entscheidung wegen einer erneuten oder anderen Verletzungshandlung nicht entgegenstehe. Der künftige konkrete Bau der Stiftshöfe in X., auf den das Landgericht abgestellt habe, gehöre nicht zum Streitstoff des Verfahrens.

Daneben habe das Landgericht fehlerhaft den Widerklagefeststellungsantrag zugesprochen.

Die abstrakte urheberrechtliche Schutzfähigkeit der im Widerklagefeststellungsantrag bezeichneten Anlagen sei zwischen den Parteien nicht streitig (gewesen). Es fehle deshalb an dem nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, welches das Landgericht aus einem Streit abgeleitet habe, den es nicht gegeben habe. Das Feststellungsinteresse müsse zudem bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen, was offensichtlich nicht der Fall sei. Die Klägerin habe schon vor Zustellung der Klageerwiderung die Entstehung urheberrechtlich geschützter Werke bei der Beklagten nicht in Zweifel gezogen (Anlage K10 vom 08.07.2024). Dementsprechend habe sie im vorliegenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 29.01.2025 noch vor Erhebung der Feststellungswiderklage erklärt, dass die von der Beklagten vorgelegten Anlagen auch nach Auffassung der Klägerin grundsätzlich einem urheberrechtlichen Schutz zugänglich seien. Entsprechend habe sie sich, wie auch protokolliert, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 01.04.2025 geäußert.

Die Anlagen aus dem Widerklagefeststellungsantrag seien nie Gegenstand einer Kontroverse der Parteien gewesen. Sie seien der Beklagten (gemeint wohl: Klägerin) erstmalig am 15.05.2024 offenbart worden; bis dahin habe die Klägerin nur die Anlage K9 gekannt. Die Beklagte habe der Klägerin keine Unterlagen übergeben. Die Klägerin habe lediglich von der Übergabe der Anlage K9 an die Stadt X. gewusst. Die Anlage B4 sei von der Beklagten direkt an den „Investor“ übergeben worden, der zur Akquisition die von der Beklagten erstellten Zeichnungen beauftragt, aber nicht bezahlt habe. Sämtliche der Klageerhebung vorausgegangenen Anmerkungen zur Planung der Beklagten hätten die von dort behaupteten urheberrechtlichen Ansprüche wegen verschiedener Ideen (K7) betroffen. Die Beklagte (gemeint wohl: Klägerin) habe sich vorgerichtlich nicht zu den im Widerklagefeststellungsantrag identifizierten Anlagen geäußert.

Soweit das Landgericht seine Entscheidung unter anderem mit einem nicht in das Verfahren eingeführten „Videomitschnitt“ begründe, gelte, dass Elemente der Videoplattform YouTube nicht durch Angabe einer URL zu einer tatbestandlichen Feststellung würden. Gegenstand der dortigen Kontroverse sei die Empörung des Gesellschafters V. der Beklagten gewesen, dass er für seine Ideen nicht ausreichend wertgeschätzt würde. Mit den Anlagen aus dem Widerklageantrag habe der dortige Beitrag jedoch nichts zu tun.

Die vermeintlichen Vervielfältigungen seien nichts Anderes als zulässige „freie Benutzungen“.

Kern der Beanstandung sei die urheberrechtlich relevante Verwendung von fünf textlich beschriebenen „prägenden Gestaltungsmerkmalen“. Diese seien aber nichts Anderes als eine Paraphrasierung der fünf rechnungsbezogenen „Ideen“ aus Anlage K7. Die zeichnerische Gestaltung gemäß Anlage B4 hebe sich wesentlich von der 3D-Visualisierung in der Presseveröffentlichung der Stadt X. ab. Letztere diene nur zur Veranschaulichung der räumlichen Dimensionierung der angedachten Gebäude im Verhältnis zur vorstehenden Bebauung und gehe nicht auf gestalterische Details ein; sie sei kein Ergebnis architektonischen Schaffens, sondern das Resultat einer Datenverarbeitung durch eine Software. Die schöpferische Ausdruckskraft und die vermeintlich entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals verblassten jedenfalls im vermeintlichen Vervielfältigungsobjekt. Die Verwendung einzelner Ideen stelle auch keine Vervielfältigung dar. Ein Urheber müsse es hinnehmen, dass sein Werk als Anregung verwendet werde.

Die Klägerin beantragt:

Unter Abänderung des am 21.05.2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Braunschweig zur Geschäftsnummer 9 O 243/24

1. wird festgestellt, dass die Beklagte gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten hat;

2. wird die Widerklage abgewiesen;

3. trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte schließt sich im Wege der Anschlussberufung gemäß § 524 ZPO der Berufung an und beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 21.05.2025, Az. 9 O 243/24, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, soweit sie ihr günstig ist, und trägt zur Begründung der Anschlussberufung vor:

Die Klägerin habe die von der Beklagten erstellten Skizzen und Planungen in Gestalt der Anlagen B3, B4 und B7 bis B9 von Seiten der Stadt X. erhalten und diese sodann an die FY. GmbH weitergeleitet. Diese habe daraus KI-basierend „eigene“ Planungen erstellt, welche die Klägerin selbst mit der Presseerklärung vom 04.04.2024 erstmals auf der Homepage der Stadt X. veröffentlicht habe. Bereits hierin liege eine Urheberrechtsverletzung. Durch die Presseerklärung (Anlage B10) sei das Recht auf Erstveröffentlichung gemäß § 12 UrhG verletzt worden.

Die von Seiten der Beklagten angefertigten Skizzen und Zeichnungen und die von der Klägerin veröffentlichte Visualisierung seien jedenfalls im Wesentlichen ähnlich. Hierfür spreche, dass es sich bei der FY. GmbH um kein Architekturbüro handele, sondern ein Unternehmen, welches softwaregestützt bzw. KI-basierend Machbarkeitsstudien durchführe. Es sei naheliegend, dass die Klägerin die von der Beklagten erstellten Zeichnungen und Planungen weitergegeben bzw. die KI damit „gefüttert“ habe.

Es seien wesentliche Gestaltungsmerkmale übernommen worden, nämlich die Planung dreier verschiedener Gebäudekomplexe nach historischem Vorbild, die horizontale/lineare Anordnung der Gebäuderiegel, die Anzahl der Geschosse (sechs) und die Anordnung von Bäumen und Grünbereich zwischen den Gebäudekomplexen.

Daneben liege in der veröffentlichten Visualisierung ein Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht. Zumindest sei von einer Bearbeitung/Umgestaltung nach § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG auszugehen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei hier gerade kein hinreichender Abstand gewahrt worden, was sich bei einem Vergleich der 3D-Visualisierung mit der von der Beklagten erstellten Skizze gemäß Anlage B4 zeige. Die prägenden Gestaltungselemente aus der Skizze der Beklagten seien übernommen worden, nämlich die dreigliedrige Baukörperfolge, ihre funktionale Staffelung, die kubischen Baukörper in vergleichbarer Größe und Relation, die Erschließung über einen Freiraum zwischen den Baukörpern und die städtebauliche Lagebeziehung zur bestehenden Blockrandbebauung.

Die teilweise Klageabweisung der negativen Feststellungsklage sei dagegen nicht rechtsfehlerhaft.

Aus dem Vorbringen der Klägerin habe sich ergeben, dass Gegenstand der Klage sowohl die grundsätzliche Frage des urheberrechtlichen Schutzes als auch die Frage einer Verwertung bzw. Verletzung gewesen seien. Die auf dem Urteil beruhende Feststellung der Urheberschaft sei damit notwendiger Bestandteil des Streitgegenstands. Es würde aber zu einem inkohärenten und systemwidrigen Ergebnis führen, diese zentrale Rechtsfrage im Rahmen der negativen Feststellungsklage unbeantwortet zu lassen, während sie im Rahmen der Widerklage positiv beschieden werde. Der Sinn und Zweck liege vielmehr darin, zu allen von der Klägerin zum Streitgegenstand gemachten Anspruchsvoraussetzungen eine einheitliche, widerspruchsfreie gerichtliche Entscheidung zu treffen, d. h. eine Rechtskrafterstreckung dahingehend zu erzielen, dass eine abschließende Feststellung hinsichtlich des dem Urheberrechtsschutz unterliegenden Werks der Beklagten gegeben sei. Wenn die Klägerin abstreite, dass das Werk unter den Urheberrechtsschutz falle, sei es nur konsequent, eine gerichtliche Entscheidung im Wege einer teilweisen Klageabweisung zu treffen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die abstrakte urheberrechtliche Schutzfähigkeit des von der Beklagten entwickelten Planungskonzepts zwischen den Parteien auch streitig gewesen. Die Beklagte (gemeint wohl: Klägerin) habe das Vorliegen eines schutzfähigen Werks eindeutig zunächst in Abrede gestellt. Indem die Beklagte (gemeint wohl: Klägerin) die Werkqualität letztlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Zweifel gezogen habe, habe sie sich eindeutig in Widerspruch zu ihren früheren Äußerungen gesetzt. Insofern sei eine gerichtliche Klärung, ob und wofür der urheberrechtliche Schutz bestehe, erforderlich gewesen, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Damit seien die Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse gegeben. Neben ihrem widersprüchlichen Sachvortrag lasse die Klägerin unerwähnt, dass sie auch weiterhin eine Verwertung des von der Beklagten angestrebten Planungskonzepts verfolgt habe. Maßgeblich sei nur das zurückliegende Verhalten der Klägerin, aus welchem auf eine Verwertung der urheberrechtlich geschützten Werke habe geschlossen werden können. Unerheblich sei, dass sämtliche der Klageerhebung vorausgegangenen Anmerkungen sich aus Sicht der Klägerin auf die Anlage K7 bezogen hätten. Das Bauvorhaben befinde sich in der weiteren Planungs- und Ausschreibungsphase. Insofern habe die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran, feststellen zu lassen, ob eine auf Grundlage ihrer Vorplanungen erfolgte Umsetzung des Bauvorhabens urheberrechtliche Ansprüche nach sich ziehen könne.

Die aus dem Videomitschnitt hervorgehenden Aussagen zur fehlenden Schutzfähigkeit seien von der Beklagten in das Verfahren eingeführt worden und öffentlich zugänglich.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 511 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1, 517, 519 f. ZPO). Gleiches gilt für die in zulässiger Weise, insbesondere fristgemäß eingelegte Anschlussberufung (§ 524 ZPO).

In der Sache ist die Berufung teilweise begründet, während die Anschlussberufung ohne Erfolg bleibt.

1. Zur Berufung:

a) Mit der Berufung rügt die Klägerin zunächst, dass das Landgericht ihrer negativen Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten gegen die Klägerin zustünden, zwar stattgegeben habe, dies jedoch nur mit dem einschränkenden Zusatz „derzeit“, woran das Landgericht darüber hinaus eine teilweise Abweisung der Klage mit entsprechender Kostenfolge geknüpft habe.

aa) Das Landgericht hat ausgeführt, erst dann, wenn das Bauprojekt umgesetzt werde, lasse sich beurteilen, ob der von der Beklagten gefertigte Bebauungsentwurf vervielfältigt werde. Vor diesem Hintergrund sei die Einschränkung „derzeit“ notwendig, um eine zu weitgehende Rechtskraftwirkung nach § 322 ZPO und einen Widerspruch zu der Feststellungswiderklage zu vermeiden.

Diese Erwägungen tragen nicht. Für eine Einschränkung des Tenors durch den Zusatz „derzeit“ besteht keine Veranlassung. Weder kommt es ohne einen solchen Zusatz zu einem Widerspruch zu der Entscheidung über die Feststellungswiderklage noch hat die Aufnahme des Zusatzes richtigerweise Einfluss auf den Umfang der Rechtskraftwirkung des Urteilstenors.

(1) Die materielle Rechtskraft bewirkt zwar, dass Gerichte und Parteien in einem späteren Verfahren an das Ergebnis des ersten Prozesses gebunden sind. Dieser Wirkung sind allerdings zeitliche Grenzen gesetzt. Das Urteil berücksichtigt grundsätzlich nur die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eingetretenen Tatsachen. Demgemäß hindert die Rechtskraft eines Urteils eine neue, abweichende Entscheidung nicht, wenn dies durch eine nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erfolgte Änderung des Sachverhalts veranlasst ist, denn dann sind die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft überschritten (std. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 10.11.2023 – V ZR 51/23, NJW 2024, 1183 Rn. 38; ders., Beschluss vom 23.01.2014 – VII ZB 49/13, NJW 2014, 1306, Rn. 11). Wird eine Klage als „zurzeit“ unzulässig oder unbegründet abgewiesen bzw. – wie hier – einer negativen Feststellungsklage lediglich mit dem Zusatz „derzeit“ stattgegeben, wird nur klargestellt, was ohnehin für jede Abweisung gilt (so zutreffend Wolff in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 51; Althammer in: Stein/Jonas, ZPO, 23 Aufl., Rn. 95 vor § 511). Denn der Richter des Folgeprozesses muss stets von der Feststellung ausgehen, dass der geltend gemachte Anspruch vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses nicht bestanden hat. Eine weitergehende Bindung kommt dem Urteil dagegen nicht zu, so dass es der Einschränkung entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht bedarf, um eine zu weitgehende Rechtskraftwirkung nach § 322 ZPO zu vermeiden. Dies zeigt im Übrigen auch der umgekehrte Fall. Hätte vorliegend nicht die Klägerin negative Feststellungsklage, sondern die Beklagte eine Verletzungsklage erhoben, die mangels bereits eingetretener und feststellbarer Urheberrechtsverletzung abzuweisen gewesen wäre, wäre schlicht eine („normale“) Klageabweisung erfolgt und nicht eine Abweisung der Klage als „derzeit“ unbegründet. Einer erneuten und diesmal erfolgreichen Klage der Beklagten nach einer später doch noch stattgefundenen Rechtsverletzung hätte dies nicht entgegengestanden. Dann kann im Streitfall aber nichts anderes gelten.

(2) Eine Notwendigkeit für die vom Landgericht vorgenommene Einschränkung ergibt sich auch nicht daraus, dass es ansonsten zu einem Widerspruch zu der Feststellungswiderklage gekommen wäre.

(a) Erwächst das auf die negative Feststellungsklage der Klägerin ergangene Urteil in Rechtskraft, ist damit lediglich festgestellt, dass der Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kein Verletzungsanspruch zugestanden hat. Weitere rechtskräftige Feststellungen, die im Widerspruch zu dem auf die Feststellungswiderklage ergangenen Ausspruch stehen könnten, ergeben sich nicht. Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile nur insoweit der Rechtskraft fähig, als über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Die Rechtskraft wird hiernach auf den unmittelbaren Streitgegenstand beschränkt, d. h. auf die Rechtsfolge, die aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts am Schluss der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet. Nicht von der Rechtskraft erfasst werden dagegen einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut. Dementsprechend nehmen die Feststellungen von präjudiziellen Rechtsverhältnissen oder sonstigen Vorfragen, aus denen der Richter den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der vom Kläger beanspruchten Rechtsfolge gezogen hat, als bloße Urteilselemente auch nicht an der Rechtskraft teil (std. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 07.08.2024 – VIa ZR 930/23, NJW 1924, 3299 Rn. 14 m. z. N.). Dies bedeutet, dass der Urteilsausspruch des Landgerichts insbesondere nicht die Feststellung enthält, ein gegen die Klägerin gerichteter Verletzungsanspruch der Beklagten scheitere nur gegenwärtig am Fehlen einer Verletzungshandlung, während das für einen solchen Anspruch notwendige Schutzrecht der Beklagten gegeben sei.

(b) Mit diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit allerdings mehrfach gebrochen. So soll bei einem Urteil, das eine Klage als „zurzeit unbegründet“ abweist, da eine aufschiebende Bedingung nicht eingetreten sei, die Bejahung aller Tatbestandsvoraussetzungen (bis auf die Bedingung) positiv in Rechtskraft erwachsen ( BGH, Urteil vom 09.12.2022 – V ZR 72/21, NJW-RR 2023, 632 Rn. 11 ff.) und ein Urteil, welches eine auf § 839 Abs. 1 S. 1 BGB gestützte Klage nur wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit als „derzeit unbegründet“ abweist, die rechtskräftige positive Feststellung enthalten, dass im Übrigen die Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs erfüllt seien, wenn und soweit diese in den Entscheidungsgründen geprüft und bejaht worden seien (BGH, Urteil vom 09.06.2022 – III ZR 24/21, NJW 2022, 2754 Rn. 23 ff.; zustimmend Gehle in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., § 322 Rn. 60d; vgl. a. allg. Gruber in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 58. Edition, § 322 Rn. 45b). Ob dieser Rechtsprechung, die indes auch ohne Aufnahme des Zusatzes „derzeit“ nicht den vom Landgericht befürchteten Widerspruch zum Tenor der Feststellungswiderklage bewirken würde, zu folgen ist, mag hier dahinstehen (ablehnend Wolff in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 51; Maus, LSK 2025, 12804765, beck-online; vgl. a. Deckers, BauR 1999, 987). Sie bricht allerdings nicht nur mit dem Grundsatz, dass nur das Ergebnis des richterlichen Subsumtionsschlusses und nicht dessen Glieder von der materiellen Rechtskraft erfasst werden, sondern birgt – mit Blick auf unklar gefasste Entscheidungsgründe – auch Gefahren für die Rechtssicherheit, ebnet den Weg zur Umgehung der an das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses gebundenen Voraussetzungen von § 256 Abs. 2 ZPO und verstößt schließlich gegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO, indem sie ein klagabweisendes Urteil ohne entsprechende Anträge zu einem auf einzelne Anspruchsvoraussetzungen bezogenen Zwischenfeststellungsurteil aufwertet. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf den Streitfall kommt jedenfalls nicht in Betracht (auf Amtshaftung begrenzend Zöller/ Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., Vor § 322 Rn. 58b). Abgesehen davon, dass es vorliegend nicht um eine Klageabweisung geht, liegt keiner der genannten und vom Bundesgerichtshof für eine solche erweiterte Rechtskraftwirkung anerkannten Fälle vor. Auch legen hier weder Besonderheiten der geprüften Anspruchsnorm, die der Bundesgerichtshof zumindest im Urteil vom 09.06.2022 noch für entscheidend gehalten und in der Struktur von § 839 Abs. 1 BGB gefunden hat (III ZR 24/21, NJW 2022, 2754 [BGH 09.06.2022 – III ZR 24/21] Rn. 24), eine solche Rechtskrafterstreckung nahe, noch handelt es sich wie im Urteil vom 09.12.2022 um einen Fall, in dem der geltend gemachte Anspruch noch zur Entstehung gelangen kann (V ZR 72/21, NJW-RR 2023, 632 [BGH 09.12.2022 – V ZR 72/21] Rn. 12). In Bezug auf die von der Beklagten geltend gemachten Verletzungshandlungen ist vielmehr von einem endgültigen Nichtbestehen des Anspruchs auszugehen. bb) Unzutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, der in den Urteilstenor aufgenommene (überflüssige) Zusatz „derzeit“ führe zu einem teilweisen Unterliegen der Klägerin. Die Klägerin hat ihr Klageziel vollständig erreicht. Wird die Klage lediglich als derzeit unbegründet abgewiesen, unterliegt der Kläger vollständig (vgl. MK-Schulz, ZPO, 7. Aufl., § 91 Rn. 45; Muthorst in: Stein/Jonas, ZPO, Rn. 7 vor § 91; Arz, NJW 2023, 1847 Rn. 29). Wird umgekehrt der negativen Feststellungsklage nur „derzeit“ stattgegeben, liegt darin ein vollständiges Obsiegen des Klägers.

Daran orientiert sich auch die Kostenentscheidung (§§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO). Maßgeblich für das Obsiegen und Unterliegen ist der gesamte den Streitgegenstand bestimmende Sachantrag (vgl. Jaspersen in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 58. Edition, § 91 Rn. 62). Dringt der Kläger mit ihm durch, hat er obsiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2009 – 1 BvR 1964/09, NJW 2010, 1349 Rn. 12). Auf die Frage, ob die Klägerin auch mit ihrer Klagebegründung, die sich auf mehrere Tatbestandsmerkmale eines von der Beklagten etwaig geltend zu machenden materiellen Anspruchs bezieht, also sowohl mit Blick auf ein fehlendes Schutzrecht als auch in Bezug auf eine fehlende Rechtsverletzung, vollständig erfolgreich war, kommt es demgegenüber nicht an. Der Grund des Obsiegens oder Unterliegens ist grundsätzlich gleichgültig (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2009, a. a. O., Rn. 12; Gierl in: Saenger, ZPO, 10. Aufl., § 91 Rn. 2). b) Soweit sich die Klägerin mit ihrer Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts zur Feststellungswiderklage der Beklagten wendet, ist die Berufung unbegründet.

aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Feststellungswiderklage zulässig.

(1) Der Feststellungsantrag genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. Nr. 2 ZPO; ebenso wenig ist der Urteilsausspruch des Landgerichts zu unbestimmt.

(a) Das Erfordernis eines bestimmten Antrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gilt als eine die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung betreffende Prozessvoraussetzung auch für die Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Der Kläger muss deshalb in seinem Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsanspruchs keinerlei Ungewissheit herrschen kann. Dabei ist sein Sachvortrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur streitgegenstandsbestimmenden Auslegung des Antrags heranzuziehen ( BGH, Urteil vom 04.10.2000 – VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445 (447)). Ein Feststellungsantrag, der diesem Erfordernis nicht genügt, ist unzulässig und unterliegt, wenn der Kläger den Mangel – gegebenenfalls auf richterlichen Hinweis (§ 139 ZPO) – nicht behebt, der Abweisung durch Prozessurteil (BGH, Urteil vom 04.10.2000, a. a. O., S. 447). Ebenso muss der Urteilsausspruch in aller Regel aus sich heraus oder gegebenenfalls im Zusammenhang mit seiner Begründung bestimmbar sein, was zur Folge hat, dass der Urteilsinhalt grundsätzlich in einer einheitlichen Urkunde festzulegen ist. Nur in besonders liegenden Fällen können bei der Bemessung der Anforderungen, die zur Sicherung der Bestimmtheit des Urteilsausspruchs aufzustellen sind, die Erfordernisse der Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes oder der Vermeidung eines unangemessenen Aufwands mit abzuwägen sein. In Sonderfällen kann deshalb in der gerichtlichen Entscheidung auch auf Anlagen verwiesen werden, die zu den Akten gegeben worden sind. Die Bestimmtheit der gerichtlichen Entscheidung ist in diesen Fällen nicht davon abhängig, dass die Anlagen mit der Urschrift der Entscheidung körperlich verbunden werden. Bei der späteren Vollstreckung von Unterlassungstiteln kann auf in Bezug genommene, zu den Akten gereichte Anlagen in aller Regel ohne Weiteres zurückgegriffen werden ( BGH, Urteil vom 29.07.2021 – I ZR 139/20, GRUR 2021, 1199 Rn. 13 – Goldhase III). (b) Der Feststellungsantrag der Beklagten weist hieran gemessen keinen Mangel in seiner Bestimmtheit auf; dasselbe gilt für den Urteilstenor des Landgerichts. Das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen die Beklagte festgestellt wissen will, nämlich das an ihrer Planung bestehende Urheberrecht, ist hinreichend genau bezeichnet. Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen der zur Beurteilung stehende Antrag ebenso wie der Urteilstenor ausreichend deutlich erkennen, auf welche konkret betroffene Planung sie sich beziehen. Dies erschließt sich zwar nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Antrags bzw. Tenors, ergibt sich aber in Verbindung mit den jeweils genannten Anlagen, auf die zur Vermeidung eines unangemessen hohen darstellerischen Aufwands sachgerecht verwiesen worden ist, wie auch aus dem Sachvortrag der Beklagten.

(2) Aus den vom Landgericht genannten Gründen ist die Feststellungsklage auch im Übrigen zulässig und das hierfür nach § 256 Abs. 1 ZPO nötige Feststellungsinteresse der Beklagten gegeben.

(a) Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Ein solches rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (std. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 19.11.2014 – VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 29). Bei einer behauptenden Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel schon darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet (BGH, Urteil vom 18.06.2021 – V ZR 146/20, NZM 2021, 722 Rn. 18). Sie besteht dagegen nicht, wenn der Beklagte keinen Anlass zu der Annahme bietet, dass er die geltend gemachten Rechte verletzen wird (vgl. Bacher in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 58. Edition, § 256 Rn. 20). Zwar können einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein, sondern nur das Bestehen des Rechtsverhältnisses im Ganzen sowie die Feststellung einzelner, aus dem umfassenden Rechtsverhältnis hervorgehender Berechtigungen (std. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 29.11.2011 – II ZR 306/09, NZG 2012, 222 Rn. 14 m. z. N.). Unter den Begriff des Rechtsverhältnisses fallen neben relativen subjektiven Rechten aller Art allerdings auch absolute Rechte wie etwa das Eigentum (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2005 – V ZR 35/05, NJW 2006, 990) oder sonstige absolute Rechte (Saenger in: Saenger, ZPO, 10. Aufl., § 256 Rn. 4) wie Urheber-, Patent-, Marken- oder Gebrauchsmusterrechte (so Roth in: Stein, ZPO, 24. Aufl., § 256 Rn. 24 m. w. N.). (b) Hieran gemessen hat die Beklagte ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens eines durch die von ihr erstellten Bauplanungen geschaffenen Urheberrechts, also eines absoluten Rechts. Die Klägerin, die das von der Beklagten überplante Areal der „Burgpassage“ bebauen wird, hat das Recht der Beklagten in der Vergangenheit ernstlich bestritten, so dass dem Urheberrecht der Beklagten eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit durch möglicherweise bevorstehende Rechtsverletzungen droht, die das von der Beklagten angestrebte Urteil zu beseitigen geeignet ist.

(aa) Mit E-Mail vom 08.04.2024 hat sich der Gesellschafter V. der Beklagten an Herrn XXX L., den Aufsichtsrat der Klägerin, gewandt (Anlage K2/Bl. 8 f. d. A. LG) und nicht nur die Auffassung vertreten, dass die Grundlage für die Entscheidung zum Ankauf wesentlich auf der Planung (Hervorhebung nicht im Original) seines Architekturbüros beruhe, sondern auch ausgeführt, dass er das vom Hochbaudezernat erhaltene detaillierte Raumprogramm für die zu planende Schulerweiterung in einem fünfgeschossigen kompakten Neubau mit Roof Garden genauestens umgesetzt habe. Es handele sich um ein Gesamtkonzept mit der gemischten Nutzung aus Bildung, Wohnen und Gewerbe, die in Anlehnung an den ehemaligen Stadtgrundriss (Stift St. Ägidius) entstanden sei. In seiner weiteren Bearbeitung sei es dann noch um kleine Überarbeitungen der Schulgrundrisse, Abstandsflächen und die Erschließung sowie um die genaue Ermittlung der von der Stadt zu erwerbenden Flächen gegangen. Außerdem habe er ein Scribble für ein Hotel gezeichnet.

Mit weiterem Schreiben vom 10.06.2024 (Anlage K7/Bl. 23 f. d. A. LG), gerichtet an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, führen Herr V. und Herr B. von der Beklagten aus, dass unzweifelhaft ein Urheberrecht an ihrer Planung (Hervorhebung nicht im Original) bestehe, weil auch Skizzen, Pläne und Entwürfe eines Werkes der Baukunst urheberrechtlich geschützt seien. Ihre originäre Planung (Hervorhebung nicht im Original), welche die Stadt X. in wesentlichen Punkten übernehme, beruhe auf fünf im Einzelnen beschriebenen Ideen.

(bb) Die Klägerin hat hierauf in einem am 15.05.2024 im Wirtschaftsdezernat der Stadt X. geführten Gespräch, an welchem neben Herrn V. und Herrn B. für die Beklagte auch Frau W. als Geschäftsführerin der Klägerin und deren Aufsichtsrat, Herr L., teilgenommen haben, durch die letztgenannten beiden Personen erklärt, dass die Planung der Beklagten nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt nicht urheberrechtlich geschützt sei; es handele sich lediglich um ein nicht schützenswertes „Kammsystem“ (vgl. a. Gesprächsnotiz Anlage B 14/Bl. 104 f. d. A. LG).

Weiter hat die Klägerin nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung (dort Seite 7/Bl. 59 d. Akte LG) im Rahmen des am 04.06.2024 abgehaltenen Dialogforums erneut die angedachte Planung mitgeteilt, und bei dieser Gelegenheit durch Herrn L. auf entsprechende Äußerungen von Herrn V. hin erklärt, dass wohl eine gleiche Planung vorliege, hieran aber kein Urheberrecht bestehe.

Dieser auf den Videomitschnitt des 9. Dialogforums der Innenstadt der Stadt X. vom 04.06.2024 verweisende Vortrag ist durch den Schriftsatz der Beklagten ordnungsgemäß in den Rechtsstreit eingeführt worden. Auf den von der Beklagten lediglich zu Beweiszwecken herangezogenen und vom Landgericht auf Seite 15 seines Urteils erwähnten Videomitschnitt selbst kommt es dabei nicht einmal an, unbeschadet des Umstands, dass der Videomitschnitt öffentlich zugänglich und durch die Angabe der URL ebenfalls in geeigneter Weise als Beweismittel benannt worden ist (§ 371 Abs. 1 S. 1 ZPO). Im Falle eines (hier nicht vorliegenden) Bestreitens durch die Klägerin wäre das Video als Augenscheinsobjekt beweiseshalber in Augenschein zu nehmen gewesen.

Schließlich hat sich die Klägerin in der Klageschrift (dort Seite 5/Bl. 5 d. Akte LG) auf den Standpunkt gestellt, die Beklagte habe erklärt, vermeintliche Rechteinhaberin zu sein, und ihre Ansprüche mit fünf Ideen begründet; Ideen seien jedoch nicht Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes.

(cc) Dieses Verhalten der Klägerin konnte vom maßgeblichen Empfängerhorizont der Beklagten aus objektiv nur dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin ihren Planungen die urheberrechtliche Schutzfähigkeit absprechen wollte. Richtig ist zwar, dass bloße Vorstellungen von einem Werk ebenso wenig schutzfähig sind wie bloße Ideen, solange sie noch keine konkrete Form gefunden haben (vgl. EuGH, Urteil vom 04.12.2015 – C-580/23, C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 64 – Mio und konektra;

BGH, Urteil vom 01.12.2010 – I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 36 – Perlentaucher; Raue in: Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 2 Rn. 56). Die Beklagte hat ihre „Ideen“ jedoch konzeptionell umgesetzt und in der Kommunikation mit der Klägerin keinen Zweifel daran gelassen, dass die Ideen durch ihre Planung bereits konkrete Gestalt angenommen hatten. Gleichwohl hat die Klägerin den urheberrechtlichen Schutz einer solchen Planung der Beklagten gegenüber in Abrede genommen. Denn die Beklagte hat sich entgegen der Darstellung der Klägerin insbesondere in der E-Mail vom 08.04.2024 und in dem nachfolgenden Schreiben vom 10.06.2024 nicht schlicht auf „fünf Ideen“, sondern ausdrücklich auf ihre „Planung“ insgesamt berufen, während die Klägerin wiederum nicht nur erklärt hat, die Ideen der Beklagten seien nicht geschützt, sondern sich ebenfalls auf deren Planung generell bezogen hat. Dabei ist unerheblich, ob der Klägerin die von der Beklagten erstellten Skizzen und Zeichnungen vollständig bekannt waren. Entscheidend ist, dass sie der Planung als solcher die Schutzfähigkeit abgesprochen hat und die Kenntnis der Planungsleistungen der Beklagten keine notwendige Voraussetzung für die Ernsthaftigkeit des Bestreitens ihres Rechtes ist.

(dd) Unerheblich ist schließlich auch, dass sich die Klägerin später zurückhaltender geäußert und etwa im Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 08.07.2024 (Anlage K 10/Bl. 193 d. Akte LG) ausgeführt hat, dass das Bestehen von Urheberrechten der Beklagten oder deren Gesellschafter an Leistungen nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen werde. Gleichermaßen hat sie auf Seite 3 ihres erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 29.01.2025 (Bl. 186 d. Akte LG) die Auffassung vertreten, dass die von der Beklagten vorgelegten Anlagen grundsätzlich einem urheberrechtlichen Schutz zugänglich seien, und dies im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.04.2024 vor dem Landgericht Braunschweig bekräftigt, wonach sie nicht in Abrede stelle, dass die von der Beklagten vorgelegte Planung dem Urheberrechtsschutz unterliege (vgl. Seite 6 des Protokolls vom 01.04.2025/Bl. 237 d. Akte LG).

Zwar muss das besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 25.10.2016 – II ZR 230/15, NJW 2017, 1467 Rn. 27), so dass es nicht ausreicht, wenn es früher einmal vorgelegen hat. Allerdings führen eine Aufgabe des Bestreitens bzw. der Berühmung nur dann zum Wegfall des Feststellungsinteresses, wenn der Kläger endgültig gesichert ist, wofür es regelmäßig eines Anerkenntnisses bedarf (vgl. Saenger, ZPO, 10. Aufl., § 256 Rn. 12 m. w. N.; Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., § 256 Rn. 16). Hieran gemessen ist nicht von einem Entfall des Feststellungsinteresses auszugehen. Die Klägerin hat zwar ihr Bestreiten aufgegeben, doch ist die Beklagte in keiner Weise davor geschützt, dass die Klägerin ihre Auffassung ändert und den Planungen der Beklagten in Zukunft doch wieder die urheberrechtliche Schutzfähigkeit abspricht.

(c) Das Feststellungsinteresse besteht endlich auch in der Person der Beklagten. Dieser steht zwar nicht das Urheberrecht selbst zu (vgl. z. B. Thum in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl., § 8 Rn. 156), doch kann sie im Verletzungsfall die daraus folgenden Ansprüche geltend machen.

(aa) Urheber kann grundsätzlich nur eine natürliche Person, keine juristische Person sein (vgl. Mantz in: Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 7 Rn. 2). Der Vortrag der Beklagten ist aber in der Weise zu verstehen, dass die Gesellschafter der Beklagten die Planung gemeinsam erstellt haben (vgl. z. B. Schreiben vom 08.04.2024/Anlage K2/Bl. 8 f. d. A. LG, wonach „unser Büro“ die Planung erstellt habe; ferner S. 2 d. Klageerwiderung/Bl. 54 d. A. LG: „durch die Beklagte erstellte(s) Konzept“). Sie sind deshalb Miturheber im Sinne von § 8 Abs. 1 UrhG. Das Recht zur Veröffentlichung und Verwertung steht ihnen zur gesamten Hand zu (vgl. § 8 Abs. 2 S. 1, 1. Hs. UrhG). Die Gesamthandsgemeinschaft entsteht kraft Gesetzes durch den Realakt der gemeinsamen Schöpfung des Werkes (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2012 – I ZR 6/11, GRUR 2012, 1022 Rn. 18). Da sich die Mitglieder der Beklagten vor dem Schöpfungsakt zur gemeinsamen Verwertung ihrer Werke zusammengeschlossen haben, ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstanden (vgl. a. dazu BGH, Urteil vom 23.02.2012, a. a. O., Rn. 19 und 25; Thum, a. a. O., § 8 Rn. 154), also eine Miturhebergesellschaft, die den §§ 705 ff. BGB unterliegt, demzufolge als Außengesellschaft teilrechtsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 – II ZR 331/00 , NJW 2001, 1056) und mit der Beklagten identisch ist. (bb) Daneben liegen die ausschließlichen Nutzungsrechte nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts (Seite 9 LGU) bei der Beklagten. Ein gemäß § 31 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. UrhG i. V. m. § 31 Abs. 3 UrhG eingeräumtes ausschließliches Nutzungsrecht berechtigt im Falle von dessen Verletzung zur Geltendmachung der in § 97 UrhG normierten Ansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2015 – I ZR 76/11, NJW 2016, 2338 Rn. 24 – Wagenfeld-Leuchte II; ders., Urteil vom 29.04.1999 – I ZR 65/96 – GRUR 1999, 984 (985) – Laras Tochter; ders., Urteil vom 10.07.1986 – I ZR 102/84, GRUR 1987, 37 (39) – Videolizenzvertrag; Leistner in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 97 Rn. 43). Denn in dem ausschließlichen Nutzungsrecht des Lizenznehmers liegt ein absolutes (dingliches) Recht i. S. v. § 97 Abs. 1 UrhG (BGH, Urteil vom 29.04.1999, a. a. O.; Reber in: BeckOK UrhR, 48. Edition, § 97 Rn. 10). bb) Die Feststellungswiderklage der Beklagten ist auch begründet, denn ihre Planung genießt urheberrechtlichen Schutz. Die erforderlichen Voraussetzungen für das Entstehen urheberrechtlichen Schutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, wonach Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst sowie Entwürfe solcher Werke zu den geschützten Werken zählen, werden von den konkret zu Papier gebrachten Entwürfen und Skizzen der Beklagten gemäß den Anlagen B 3, B 4, B 7, B 8 und B9 erfüllt, was die Klägerin zu Recht nicht (mehr) in Frage stellt.

(1) Als „Werk“ sind nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen des Urhebers schutzfähig (vgl. a. Raue in: Dreier/ Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 2 Rn. 30). Bei einem Werk der Baukunst handelt es sich, auch wenn es einem Gebrauchszweck dient, nicht um ein Werk der angewandten Kunst, sondern um ein Werk der bildenden Kunst (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2021 – I ZR 193/20, GRUR 2021, 1290 Rn. 60 – Zugangsrecht des Architekten). Für solche Werke kommt urheberrechtlicher Schutz als Werk der bildenden Künste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG in Betracht. Das gilt auch für entsprechende Architektenpläne als Entwürfe und damit Vorstufe eines Werks. Der Entwurf zu einem Werk der Baukunst ist urheberrechtlich geschützt, wenn die individuellen Züge, die das Bauwerk als persönliche geistige Schöpfung qualifizieren (§ 2 Abs. 2 UrhG), bereits im Entwurf ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 209/07, GRUR 2011, 59 Rn. 23 Lärmschutzwand; Raue, a. a. O., § 2 Rn. 248). (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine persönliche geistige Schöpfung eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann. Die ästhetische Wirkung der Gestaltung kann einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (BGH, Urteil vom 22.02.2025 – I ZR 16/24, GRUR 2025, 407 [BGH 20.02.2025 – I ZR 16/24] Rn. 18 – Birkenstocksandale). Dabei ist mit einer „künstlerischen“ Leistung nicht mehr und nicht weniger als eine schöpferische, kreative, originelle, die individuelle Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelnde Leistung auf dem Gebiet der Kunst gemeint (BGH, Urteil vom 22.02.2025, a. a. O., Rn. 23). Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verlangt, dass ein Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH, Urteil vom 04.12.2015 – C-580/23, C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 49 f. – Mio und konektra). Die für den urheberrechtlichen Schutz nötige Originalität fehlt hiernach, wenn dem Gegenstand kein einzigartiger Aspekt verliehen wird (EuGH, Urteil vom 04.12.2025, a. a. O,. 2. Ls. und Rn. 55). Ein Bauwerk im Besonderen stellt eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt. Selbst Bauwerke, die in erster Linie einem Gebrauchszweck dienen, sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie die für eine persönliche geistige Schöpfung erforderliche Individualität aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 a. a. O., Rn. 23 Lärmschutzwand; Raue in: Dreier/Schulze, UrhG, § 2 Rn. 248).

(b) Für einen urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst und der bildenden Kunst ist dabei ebenso wie für alle anderen Werkarten und damit auch für Bauwerke eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern. Nur individuelle Gestaltungen, d. h. solche, die Originalität aufweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 04.12.2015 – C-580/23, C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 50 – Mio und konektra), werden als Werk geschützt, wobei Individualität einen Gestaltungsspielraum jenseits technischer und zweckmäßiger Erwägungen, Vorgaben des Auftraggebers und vorbekannter, üblicher Gestaltungselemente voraussetzt, der es dem Urheber ermöglicht, freie kreative Entscheidungen zu treffen, und den der Urheber bei der Herstellung des Werkes schöpferisch ausgenutzt hat (vgl. Raue in: Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 2 Rn. 30 m. z. N.). Von einem freien kreativen Schöpfungsakt kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben (vgl. (EuGH, Urteil vom 04.12.2015 – C-580/23, C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 49 – Mio und konektra;

BGH, Urteil vom 15.12.2022 – I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 Rn. 14 – Vitrinenleuchte). Die Schutzfähigkeit eines Bauwerks ist deshalb zu verneinen, wenn es den technischen Regeln der Baukunst folgt oder den Zwängen der baulichen Gegebenheiten unterliegt und damit keine freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2021 – I ZR 193/20, GRUR 2021, 1290 Rn. 60 – Zugangsrecht des Architekten; Raue, a. a. O., § 2, Rn. 249 m. w. N.). Zwar verhindert der Gebrauchszweck eines Gegenstands den Urheberrechtsschutz nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 04.12.2015 C-580/23, C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 63 – Mio und konektra), doch muss bei solchen Gegenständen genauer als sonst geprüft werden, ob überhaupt individuelle Gestaltungsmerkmale vorliegen. (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 143/12, GRUR 2014, 175 Rn. 41 – Geburtstagszug; Raue, a. a. O., § 2 Rn. 64). Vom Urheber verwendete naheliegende und von der Funktion des Gegenstands vorgegebene, zweckmäßige oder technisch bedingte Formen nehmen nicht am Urheberrechtsschutz teil und erweitern auch nicht den Schutzbereich (BGH, Urteil vom 07.04.2022 – I ZR 222/20, GRUR 2022, 899, Rn. 29 – Porsche 911; Raue, a. a. O., § 2 Rn. 210 m. w. N.). Technisch bedingt sind alle Merkmale eines Erzeugnisses, die allein auf technischen Erfordernissen beruhen, unabhängig davon, ob sie technisch zwingend verwendet werden müssen, sie austauschbar oder sogar frei wählbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2011 – I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 20 – Seilzirkus). Auch die Aufgabenstellung des Auftraggebers kann den kreativen Gestaltungsspielraum einschränken (vgl. Raue, a. a. O., § 2 Rn. 211 m. w. N.). Die Kombination für sich genommen nicht schutzfähiger, weil etwa auf vorbekannten Gestaltungen beruhender Elemente, vermag allerdings Urheberrechtsschutz zu erlangen, sofern sie in ihrer Gesamtheit eine Schöpfung individueller Prägung darstellt (EuGH, Urteil vom 04.12.2015 – C-580/23, C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 78 – Mio und konektra; BGH, Urteil vom 09.11.2023 – I ZR 203/22, GRUR 2024, 386 Rn. 29 – E2). (c) Die für die Annahme einer persönlichen geistigen Schöpfung nötige Individualität kann anders als bei den übrigen Zweigen der bildenden Künste in besonderen Fällen nicht nur auf das Bauwerk selbst bezogen sein, sondern auch in der Einfügung oder Anpassung des Bauwerks in seine Umgebung oder in die Landschaft zum Ausdruck kommen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 209/07, GRUR 2011, 59 Rn. 23 – Lärmschutzwand; ders., Urteil vom 29.03.1957 – I ZR 236/55, GRUR 1957, 391 (393 f.) – Ledigenheim). Grundsätzlich sind die kreativen Entscheidungen des Urhebers zwar in der Form des Werkes zu suchen und zu identifizieren (EuGH, Urteil vom 04.12.2015 – C-580/23, C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 65, 73 – Mio und konektra); auch reicht die Anpassung an die vorhandene Stadtlandschaft für die Begründung urheberrechtlichen Schutzes allein nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.1989 – I ZR 6/87, GRUR 1989, 416 (417) – Bauaußenkante). Sie ist jedoch neben der Gestaltung des Baukörpers zu berücksichtigen, wenn dieser harmonisch an die Umgebung angepasst oder in diese eingefügt wird. Insofern können auch die kompositorische Zuordnung mehrerer Gebäude zueinander und ihre harmonische Einfügung in die Umgebung als schutzfähiger Ausdruck künstlerischen Schaffens gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.1957 – I ZR 236/55, GRUR 1957, 391 (393 f.) – Ledigenheim). (d) Im Verletzungsprozess trägt der Kläger die Darlegungslast für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung. Er hat daher nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll (std. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 12.05.2011 – I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 24 – Seilzirkus). Weiter ist darzutun, was vom Gebrauchszweck und von der Funktion des Gegenstands vorgegeben und technisch bedingt ist, inwieweit es einen Gestaltungsspielraum gibt, der nicht aufgrund technischer Erwägungen ausgefüllt wird, und ob hiervon auf individuelle Weise Gebrauch gemacht worden ist, indem ein hinreichender Abstand zum vorbekannten Formenschatz hergestellt wird (Raue in: Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 2 Rn. 214). Das mit der Frage der Originalität befasste Gericht hat sodann die kreativen Entscheidungen des Urhebers in der Form des Werks zu suchen und zu identifizieren, um den Gegenstand für urheberrechtlich geschützt erklären zu können, da die nötige Kreativität nicht vermutet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 04.12.2015 – C-580/23, C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 50 – Mio und konektra).

(2) Hieran gemessen genießt die Planung der Beklagten urheberrechtlichen Schutz.

(a) Den nach dem Gesagten zu stellenden Anforderungen an den erforderlichen Vortrag wird die Beklagte allerdings kaum gerecht.

Die prägenden Gestaltungselemente ihrer Planung sieht sie in der dreigliedrigen Baukörperfolge von (vorn) Wohnen, (mittig) Schule und (hinten) Hotel, den kubischen Baukörpern und der Erschließung über einen zentralen Hofraum. Zudem bestehe eine städtebauliche Lagebeziehung zur bestehenden Blockrandbebauung. Das Bauwerk weise die Besonderheit auf, dass es einerseits anders angeordnet sei als die bestehende Bebauung und sich andererseits in das Stadtbild ästhetisch einfüge. Diese Planung sei insofern besonders, als sie gerade nur für diesen konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der städtelandschaftlichen und stadthistorischen Gegebenheiten entworfen worden sei und sich dadurch von anderen Planungen ohne Weiteres abhebe. Darüber hinaus verleihe die Planung dem Stadtbild aufgrund der Gebäudeanordnung ein besonderes Gepräge, das sich nicht in einer standardmäßigen Gestaltung erschöpfe.

(b) Die von der Beklagten herausgestellten Gesichtspunkte sind für sich betrachtet nicht geeignet, ihrer Planung das für die Begründung urheberrechtlichen Schutzes nötige eigenschöpferische Gepräge zu verleihen.

(aa) Der Umstand, dass es sich um drei kubische Gebäude mit den Funktionen Wohnen, Schule und Hotel handelt, zwischen denen Freiflächen angeordnet sind, ist für sich genommen nichts, was die Planung aus dem alltäglichen Bauschaffen herausheben würde. Bei der Beurteilung der Frage, welche Merkmale der Planung der Beklagten Individualität verleihen, ist vielmehr zu berücksichtigen, dass jedenfalls die Funktion des Schulerweiterungsbaus und des geplanten Hotels auf Vorgaben potenzieller Auftraggeber beruht. So hat einerseits die Stadt X. Interesse bekundet, eine Teilfläche des Areals von der M.-Gruppe für einen Schulerweiterungsbau zu erwerben, und ist andererseits auf Wunsch der M.-Gruppe ein Hotelgebäude mit eingeplant worden (vgl. Anlage K2/Bl. 8 d. A. LG). Die Lage des Schulerweiterungsbaus ergibt sich dabei funktional zwingend aus der angrenzenden Lage des Gymnasiums „Kleine Burg“, dessen Erweiterung das Gebäude dient. Die Größe der Baukörper wiederum folgt im Wesentlichen dem erwartbaren Interesse potenzieller Auftraggeber oder der Vorgabe, den zur Verfügung stehenden Raum bestmöglich auszunutzen, sowie im Falle des Schulerweiterungsbaus zusätzlich aus dem der Beklagten übergebenen Raumplan.

(bb) Für die Ausrichtung der Baukörper kam nur die naheliegende Möglichkeit einer Längsbebauung in Betracht, wie sie im Rahmen der früheren „Burgpassage“ verwirklicht worden war, oder die von der Beklagten gewählte Querbebauung. Letztere weist zwar eine gewisse schöpferische Kreativität auf, weil sich die Beklagte für ihre Wahl einer Querbebauung von dem bekannten Vorbild der alten Burgpassage lösen musste. Andererseits lehnt sich die Beklagte hiermit erklärtermaßen an das historische Vorbild des Stifts St. Aegidius (Anlage B5) an, was den Grad der Individualität wiederum herabsetzt. Lässt sich der Urheber eines Gegenstands durch vorhandene Gegenstände inspirieren, ist der urheberrechtliche Schutz auf die Identifizierung der eigenen kreativen Elemente des Urhebers begrenzt (vgl. EuGH, Urteil vom 04.12.2015 – C-580/23, C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 79 – Mio und konektra). In jedem Fall ist eine solche Gestaltung der städtebaulichen Lagebeziehung nicht selbstständig schutzfähig und genügt nach den oben genannten Kriterien für sich allein nicht, um die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Planung unabhängig von den weiteren Einzelheiten des geplanten Bauwerks zu begründen.

Gestaltungselemente, die eine harmonische Anpassung der Baukörper an die Umgebung gewährleisten sollen, sind – soweit ersichtlich – nicht vorgesehen worden. Im Gegenteil zeigt ein Vergleich mit der umliegenden Bebauung, dass etwa die Dächer überwiegend in Form von Satteldächern, zumindest aber als Ziegeldächer ausgeführt worden sind, insbesondere auch im Falle des alten Bestandsgebäudes der Schule, während der Entwurf der Beklagten auf begrünte Flachdächer setzt. Eine Begrünung der sich in der unmittelbaren Umgebung vereinzelt findenden Flachdächer, an die sich die Beklagte hiermit angepasst hätte, ist ebenfalls nicht gegeben. Auch von einem besonders ästhetischen Einfügen der drei Baukörper in die Umgebung kann angesichts der von der Beklagten vorgesehenen Größe der Gebäude nicht die Rede sein. Abweichend von den seitens der Beklagten geplanten Baukörpern besteht die vorhandene Blockrandbebauung überwiegend aus zahlreichen sehr viel kleineren und auch nicht isoliert stehenden, sondern aneinander gebauten Gebäuden mit Satteldach.

(c) Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil zusätzlich darauf abstellt, dass die ehemalige Burgpassage und der Durchgang geschlossen werden (S. 11 LGU), handelt es sich hierbei, jedenfalls soweit es den Zugang an der Straße Kleine Burg/Schuhstraße betrifft, lediglich um eine städtebauliche Idee, die auf die Gestaltung und Lagebeziehung der drei von der Beklagten geplanten Baukörper keinen Einfluss nimmt und die in der Planung der Beklagten auch keinen eigenschöpferisch ausgestalteten, substantiellen Ausdruck gefunden hat, so dass dieser Aspekt nicht schutzbegründend wirkt. Wirkungen, die vom Urheber getroffene Festlegungen in städtebaulicher und verkehrstechnischer Beziehung haben, bleiben bei der Beurteilung der Urheberrechtsschutzfähigkeit des geplanten Bauwerks nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG außer Betracht. Solche Planungen sind einem Urheberrechtsschutz lediglich als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG zugänglich ( BGH, Urteil vom 19.01.1989 – I ZR 6/87, GRUR 1989, 416 (417) – Bauaußenkante; ders., Urteil vom 15.12.1978 – I ZR 26/77, GRUR 1979, 464 (465) – Flughafenpläne), was im Streitfall allerdings nicht anzunehmen ist (vgl. dazu unten Ziff. 2, b, bb). Die vom Landgericht weiter angesprochenen Nutzungsarten der drei Gebäude als Hotel, Schule und Wohnungen, die ohnehin weitgehend vorgegeben sind (s. o.), stellen schlichte Funktionszuweisungen dar, in denen keine schöpferischen, also baukünstlerischen Gestaltungsentscheidungen des Urhebers zum Ausdruck kommen. Ein potenzieller Nutzungskonflikt, den das Landgericht gleichermaßen heranzieht, mag zwar gegeben sein, allerdings ist nicht ersichtlich, dass und wie dieser in der Planung der Beklagten aufgelöst worden wäre.

(d) Die persönliche schöpferische Leistung der Beklagten, die eine Zubilligung von Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG rechtfertigt, ergibt sich jedoch in Verbindung mit der weiteren Ausgestaltung der von ihr geplanten Baukörper.

(aa) Die Charakteristika der Planung der Beklagten zeigt in prägnantester Weise die Skizze gemäß Anlage B4 (Bl. 81 d. A. LG):

Es handelt sich um ein Konzept aus drei quaderförmig und separat errichteten, weißen, etwa gleich hohen, nämlich fünf- bis sechsstöckigen Baukörpern, die quer zur Ausrichtung der bisherigen Burgpassage mit dazwischen befindlichen und teilweise begrünten Freiflächen (vgl. Anlage B7/Bl. 84 d. A. LG und Anlage B9/Bl. 88 d. A. LG) parallel zueinander angeordnet sind. Die Flachdächer sind begrünt und werden als Aufstellfläche für Solarmodule genutzt. Etwa die Hälfte des Dachs des mittleren, als Erweiterungsgebäude für die Schule dienenden Baukörpers ist als Pausenhof (Rooftop/Roof Garden) vorgesehen, worin ein ungewöhnliches, originelles Gestaltungselement liegt, mit dem die Beklagte eine freie kreative Entscheidung getroffen und ihrer Planung Individualität verliehen hat. Daneben weist der einschließlich Erdgeschoss fünfgeschossige Schulerweiterungsbau im vierten Geschoss noch eine sich über etwas weniger als die Hälfte der Geschossfläche erstreckende, begrünte Terrasse auf (Anlage B3/Bl. 80 d. A. LG).

Die sichtbare Längsfassade des hinteren Gebäudes ist durch eine Vielzahl eher kleiner Fenster gitterartig strukturiert, während die Längsfassade des Schulerweiterungsbaus – was allerdings durch das funktionale Bedürfnis nach gut ausgeleuchteten Unterrichtsräumen technisch vorgegeben sein dürfte – von großflächigen Fensterfronten dominiert wird, denen in der Art eines vertikalen Gartens eine zum Hochranken von Kletterpflanzen dienende Konstruktion vorgelagert ist. Die Fassadengestaltung des vorderen, zum Wohnen gedachten kleinsten Gebäudes, welches ebenso wie das hintere für die Zwecke eines Hotels vorgesehene Gebäude sechsgeschossig ist, lässt an der hinteren Längsseite Balkone erkennen. Dagegen wird die vordere Längsseite von jedenfalls auf den Stockwerken zwei bis vier angeordneten, horizontal über die gesamte Gebäudefläche verlaufenden durchgängigen Elementen dominiert, deren Funktionszweck nicht klar erkennbar ist.

Der hintere als Hotel vorgesehene Längsbau wird mit einem Verbindungselement, wie aus den Anlagen B8 und B9 (Bl. 87 u. 88f. d. A. LG) ersichtlich, mit der Blockrandbebauung verbunden, die als Vorderhaus und Anschluss des Hotels an die Straße Hutfiltern dient. Dabei ist in dem Konzept, den ehemaligen Durchgang zur Burgpassage als Eingang des Hotels zu nutzen, gleichfalls ein kreativer Schöpfungsakt zu sehen, der über eine schlichte, standardmäßig ausgeführte Baulückenfüllung hinausreicht.

(bb) Bei einer Gesamtbetrachtung handelt es sich damit um eine Planung, die einige kreative Details aufweist und ansonsten weitgehend auf vorbekannte Gestaltungsformen zurückgreift. Allerdings werden die einzelnen Elemente in einer Weise kombiniert, dass mehr als nur ihre Summe, nämlich ein in sich geschlossenes, stimmiges Ganzes entsteht. Die den räumlichen Zusammenhang der einzelnen Baukörper betonenden und sie gleichzeitig verbindenden Leerräume in Form dazwischenliegender begrünter Freiflächen einerseits und die Wahl einer ausgewogenen, einheitlichen Formensprache (z. B. ähnliche Proportionen der Baukörper, gleichartige Dachgestaltung, übereinstimmende Farbgebung und gestalterische Nähe der Fassaden durch das Prinzip vertikaler und horizontaler Gliederung) andererseits lassen eine ensembleartige Wirkung entstehen. Dieses Erscheinungsbild hebt sich im Verbund mit den oben dargestellten schöpferischen Zügen, namentlich also mit Blick auf die Entscheidung für eine Querbebauung, den Anschluss des Hotels an die Blockrandbebauung und die Ausgestaltung der Dachterrasse des Schulerweiterungsbaus als Pausenhof, hinreichend von der Masse alltäglichen Bauschaffens ab und bringt so durch die individuelle Nutzung des der Beklagten eröffneten Gestaltungsspielraums eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck, die es rechtfertigt, der Planung der Beklagten – bei einer am unteren Rand der Schutzfähigkeit liegenden Originalität Urheberrechtsschutz zuzubilligen.

2. Zur Anschlussberufung:

Die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat der negativen Feststellungsklage der Klägerin zu Recht stattgegeben.

a) Aus den vom Landgericht genannten Gründen ist die Feststellungsklage zulässig. Die Klägerin hat das erforderliche Feststellungsinteresse.

aa) Das rechtliche Interesse i. S. v. § 256 Abs.1 ZPO an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist für die – hier vorliegende – negative Feststellungsklage gegeben, wenn sie zur Abwehr einer Rechtsberühmung erhoben ist. Der Kläger kann dann grundsätzlich gerichtlich feststellen lassen, dass die Rechtsberühmung zu Unrecht erfolgt ist und die behaupteten Ansprüche nicht bestehen (std. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 13.06.2012 – I ZR 228/10, GRUR 2012, 1273 Rn. 12). Für eine Rechtsberühmung reicht es aus, dass der Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2015 – I ZR 228/10, NJW 2016, 66 [BGH 30.04.2015 – I ZR 127/14] Rn. 15). Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Beklagte bereits konkrete rechtliche Schritte zur Durchsetzung des von ihm in Anspruch genommenen Rechts androht (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2011 – X ZR 56/09, GRUR 2011, 995 Rn. 20). bb) So liegen die Dinge hier. Die Klägerin hatte die Beklagte mit Schreiben vom 07.06.2024 aufgefordert, von Ansprüchen auf Vergütung für die Nutzung vermeintlicher Urheberrechte für die Planung zum Projekt Stiftshöfe in X. verbindlich Abstand nehmen (Anlage K 6/Bl. 21 f. d. A. LG). Daraufhin hat die Beklagte mit Schreiben vom 10.06.2024 ihren Standpunkt bekräftigt (Anlage K 7/ Bl. 23 f. d. A. LG) und eine beigefügte Rechnung vom gleichen Tage übersandt (Anlage K 8/Bl. 25 d. A. LG), mit welcher sie für die Nutzung des Urheberrechts an ihrer Planung eine Lizenzgebühr von brutto 154.700,00 € verlangt hat.

Damit hat sich die Beklagte vermeintlicher Rechte gegenüber der Klägerin berühmt, die aus einer angeblichen Verletzung ihres Urheberrechts resultieren sollen, was das Feststellungsinteresse begründet. Das anwaltliche Schreiben der Beklagten vom 05.07.2024 (Anlage B 18/Bl. 122 ff. d. A. LG) vermag an dem so entstandenen Feststellungsinteresse nichts zu ändern. Die Beklagte hat ihren Standpunkt, dass ihr urheberrechtliche Ansprüche zustehen, hierin bekräftigt und ausdrücklich nicht auf Schadensersatzansprüche verzichtet.

cc) Darauf, dass die Rechnung der Beklagten vom 10.06.2024 nicht an die Klägerin, sondern die Stadt X. adressiert worden ist, kommt es ebenfalls nicht entscheidend an. Zwar kann eine Partei das Interesse für eine Feststellungsklage nur mit einem eigenen Feststellungsinteresse begründen ( BGH, Urteil vom 06.07.1989 – IX ZR 280/88, NJW-RR 1990, 318 (319)). Die Rechnung hat aber dem Schreiben vom 10.06.2024 gemäß Anlage K7 beigelegen, war also an den Bevollmächtigten der Klägerin gerichtet und stellt sich inhaltlich wie ausweislich der Einleitung zu diesem Schreiben als Reaktion auf die vorangegangenen außergerichtlichen Schreiben der Klägerin vom 23.05.2024 (Anlage K4/Bl. 11 f. d. A. LG) und 07.06.2024 (Anlage K6/Bl. 21 f. d. A. LG) dar, so dass, auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, wonach die Auseinandersetzung zwischen den Parteien dieses Verfahrens geführt wird, von einer irrtümlichen Falschbezeichnung auszugehen ist. b) Die (negative) Feststellungsklage ist auch begründet.

aa) Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten stehen der Beklagten gegen die Klägerin nicht zu. Die Beklagte verfügt zwar aus den oben genannten Gründen mit Blick auf ihre Planung über urheberrechtlichen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, doch fehlt es für einen etwaigen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz an der hierfür von § 97 UrhG vorausgesetzten Verletzung des Urheberrechts der Beklagten.

(1) Ein Verstoß gegen § 12 UrhG liegt nicht vor.

(a) Das von § 12 Abs. 1 UrhG gewährte Recht zur Erstveröffentlichung hat die Klägerin durch die Presseerklärung gemäß Anlage B10 vom 04.04.2024 (Bl. 91 ff. d. A. LG), die die 3D-Visualisierung enthält, schon deshalb nicht verletzt, weil diese Presseerklärung vom Referat Kommunikation der Stadt X. und nicht der Klägerin stammt, diese also nicht Täterin einer etwaigen Verletzungshandlung ist.

(b) Zwar haftet auch der Teilnehmer, wenn er vorsätzlich einen Tatbeitrag, also Beihilfe leistet. Voraussetzung für die Gehilfenhaftung ist neben einer beihilfefähigen Haupttat eine objektive Beihilfehandlung und ein zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 05.03.2020 – I ZR 32/19, GRUR 2020, 738 Rn. 45 – Internet-Radiorekorder). Soweit die Beklagte hierzu jedoch lediglich vortragen lassen hat, es sei davon auszugehen, dass die Presseerklärung mit der Klägerin abgestimmt worden sei, ist diese Behauptung sowohl unbeachtlich als auch unsubstantiiert. (aa) Allerdings ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Anders ist es jedoch dann, wenn eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist; eine solche Behauptung ist unbeachtlich (std. Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 7 f.). So liegen die Dinge hier. Konkrete Anhaltspunkte für eine Abstimmung der Presseerklärung mit der Klägerin lassen sich der Presseerklärung nicht entnehmen. Der Umstand allein, dass die Klägerin dort als diejenige Gesellschaft erwähnt wird, über welche die Stadt X. das Areal der ehemaligen Burgpassage erwerben und entwickeln will, belegt eine solche Abstimmung nicht.

(bb) Davon abgesehen ist der Vortrag, die Presseerklärung sei mit der Klägerin „abgestimmt worden“, unsubstantiiert. Der Vortrag genügt nicht, um die für eine Teilnahme der Klägerin an einer Verletzungshandlung der Stadt X. nötigen Voraussetzungen darzulegen. Insbesondere kann sich eine „Abstimmung“ auch schlicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Presseerklärung beziehen und braucht deshalb in keinem Zusammenhang zur Verwendung gerade der 3D-Visualisierung im Rahmen der Presseerklärung zu stehen. Weiter ist nichts für ein Bewusstsein der Rechtswidrigkeit auf Seiten der Klägerin ersichtlich, zumal unstreitig ist, dass diese anwaltlich dahingehend beraten worden ist, dass die Planung der Beklagten urheberrechtlich nicht schutzfähig sei. Auch dazu schweigt der Vortrag der Beklagten. Eine vorsätzliche Beihilfehandlung im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ist damit nicht dargelegt.

(c) Schließlich steht einer Verletzung des Erstveröffentlichungsrechts der Beklagten auch die Schutzbereichsbeschränkung von § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG entgegen. Die Zustimmung zur Veröffentlichung des bearbeiteten oder umgestalteten Werks i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG meint das Recht auf Erstveröffentlichung aus § 12 UrhG (vgl. Bullinger in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 23 Rn. 11). Da hier ein hinreichender Abstand zu dem gegebenenfalls genutzten Werk der Beklagten besteht (dazu sogleich), ist eine Rechtsverletzung ausgeschlossen.

(2) Eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Beklagten nach § 16 Abs. 1 UrhG durch Anfertigung der 3D-Visualisierung lässt sich ebenfalls nicht feststellen, und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin, wie die Beklagte mutmaßt, die von der Beklagten erstellten Planungen an die FY. GmbH weitergegeben hat und der Entwurf der Beklagten so Grundlage der Visualisierung gewesen ist.

(a) Allerdings stellt jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen, eine Vervielfältigung i. S. v. § 16 Abs. 1 UrhG dar ( BGH, Urteil vom 23.02.2017 – I ZR 92/16, GRUR 2017, 793 Rn. 41 – Mart-Stam-Stuhl). Das Vervielfältigungsrecht erfasst jegliche erstmalige Werkfixierung oder wiederholte Festlegung (BGH, Urteil vom 03.07.1981 – I ZR 106/79, GRUR 1982, 102 (103) Masterbänder). Da der Vervielfältigungsbegriff in einem weiten, umfassenden Sinn zu interpretieren ist, sind Form und Technik unerheblich (Raue in: Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 16 Rn. 20 m. w. N.). Ein Werk der Baukunst ist als Immaterialgut von dem errichteten Gebäude zu unterscheiden, in dem es – in unveränderter oder veränderter Form – konkretisiert ist. Die (erstmalige) Ausführung eines Baues durch einen anderen nach den Entwürfen des Urhebers ist urheberrechtlich als Vervielfältigung (§ 16 Abs. 1 UrhG) zu werten ( BGH, Urteil vom 01.10.1998 – I ZR 104/96, GRUR 1999, 230 (231) – Treppenhausgestaltung; ders., Urteil vom 14.11.2002 – I ZR 199/00, GRUR 2003, 231 (234) – Staatsbibliothek). Dies ist allerdings nicht die einzig denkbare Form der Vervielfältigung; auch zweidimensionale Vervielfältigungen der Entwurfsplanung sind möglich (vgl. z. B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.01.2014 – 11 U 111/12, BeckRS 2014, 6803 unter II 2b). Eine Vervielfältigung entsteht schon mit den Vorstufen des endgültigen Werkexemplars, soweit darin individuelle Züge des Werks erkennbar verkörpert werden, etwa in Negativen, ersten Entwürfen, Werkskizzen und anderen Vorstufen zur Herstellung des Werkexemplars, wobei ihr Gebrauchszweck unerheblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.1981 – I ZR 106/79, GRUR 1982, 102 (103) – Masterbänder; Raue in: Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 16 Rn. 44). (b) Eine Verletzung des Urheberrechts gemäß §§ 97 Abs. 1, 16 Abs. 1 UrhG liegt nicht nur im Falle einer identischen Wiedergabe des Werkes vor, sondern kann auch bei einer vom Original abweichenden Nachbildung anzunehmen sein (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2022 – I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 Rn. 27 – Vitrinenleuchte; Loewenheim in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 16 Rn. 8). Die Zulässigkeit solcher Vervielfältigungen in Form von Bearbeitungen oder Umgestaltungen beurteilt sich nach § 23 UrhG, der entgegen der wohl auch von der Beklagten vertretenen Auffassung richtigerweise kein eigenständiges, von § 16 UrhG unabhängiges Verwertungsrecht definiert (str., vgl. z. B. Raue in: Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 23 Rn. 16; Loewenheim, a. a. O., § 23 Rn. 1; jew. m. w. N. zur Gegenansicht; s. a. Bullinger in: Wandtke/Bullinger, 6. Aufl., UrhG, § 23 Rn. 1), aber Bearbeitungen und Umgestaltungen bis zu einer gewissen Grenze in den Schutzumfang des Urheberrechts einbezieht (BGH, Urteil vom 15.12.2022, a. a. O., Rn. 27; Loewenheim, a. a. O., § 16 Rn. 8) und sie jenseits dieser Grenze freistellt. (aa) Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG setzt eine wesentliche Veränderung der benutzten Vorlage voraus. Handelt es sich nur um eine unwesentliche Veränderung einer benutzten Vorlage, ist darin nicht mehr als eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG zu sehen. Ist die Veränderung der benutzten Vorlage dagegen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG und erst recht keine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG vor, sondern ein selbstständiges Werk, welches in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist und das nach § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden darf. Vom Schutzbereich des Urheberrechts umfasst ist dagegen eine Werkumgestaltung, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befindet, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2022 – I ZR 222/20, GRUR 2022, 899 Rn. 56 – Porsche 911; ders., Urteil vom 15.12.2022 – I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 Rn. 28 – Vitrinenleuchte). (bb) Da § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG von einem „neu geschaffenen Werk“ spricht, muss die neue Gestaltung an sich zwar die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllen (vgl. z. B. Lauber-Rönsberg in: BeckOK Urheberrecht, 48. Edition, § 23 Rn. 36). Ein Eingriff in das Verwertungsrecht des Urhebers nach § 15 UrhG liegt aber bereits dann nicht vor, wenn der Gesamteindruck der neuen Gestaltung nicht mit dem Gesamteindruck des benutzten Werks übereinstimmt; es kommt dann nicht darauf an, ob es sich bei der neuen Gestaltung um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2022, a. a. O., Rn. 54).

(c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führen diese Grundsätze zu einer abgestuften Prüfungsfolge:

Zunächst ist im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Anschließend ist durch einen Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werks übernommen worden sind. Maßgebend für diese Entscheidung soll letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen sein, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt der jeweilige Gesamteindruck danach überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werks. Soweit erforderlich, ist sodann weiter zu prüfen, ob die neue Gestaltung gleichwohl so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als reine Vervielfältigung, sondern als (unfreie) Bearbeitung oder andere Umgestaltung des benutzten Werks anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2022, a. a. O., Rn. 57 f.; ders., Urteil vom 15.12.2022, a. a. O., Rn. 29). Weicht der jeweilige Gesamteindruck dagegen in der Weise voneinander ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, liegt weder eine Vervielfältigung noch eine Bearbeitung, sondern möglicherweise eine freie Benutzung vor (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2022, a. a. O., Rn. 57 f.; ders., Urteil vom 15.12.2022, a. a. O., Rn. 29).

(d) Abweichend von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs soll es für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht auf den Gesamteindruck des Gegenstands ankommen ( EuGH, Urteil vom 04.12.2025 – C-580/23, C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 87 – Mio und konektra), sondern nur darauf, ob die kreativen Elemente des geschützten Werks ohne Zustimmung genutzt wurden und ob diese Elemente, also solche, die Ausdruck der Entscheidungen sind, die die Persönlichkeit des Urhebers des Werks widerspiegeln, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind (EuGH, Urteil vom 04.12.2025, a. a. O., Rn. 86). Darin liegt allerdings kein wesentlicher Unterschied. Denn zum einen fragt auch der Bundesgerichtshof danach, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werks übernommen wurden und ob diese wiedererkennbar sind (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 15.12.2022 – I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 Rn. 29 – Vitrinenleuchte). Zum anderen ist anerkannt, dass nur die Übernahme schutzbegründender Merkmale des Originalwerkes urheberrechtlich relevant ist, weshalb bei dem Vergleich des Gesamteindrucks berücksichtigt werden muss, dass die Übernahme lediglich schutzunfähiger Elemente selbst dann nicht in das Urheberrecht des vorbestehenden Werkes eingreft, wenn die Anlehnung erkennbar bleibt (Raue, GRUR 2024, 161 (166); Pfeifer, GRUR 2022, 967 (968 f.); Stieper, GRUR 2023, 575 (577); in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 17.07.2013 – I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 [EuGH 23.01.2014 – Rs. C-355/12] Rn. 45 f. – Pippi-Langstrumpf-Kostüm). (e) Nach diesen Grundsätzen stimmt der Gesamteindruck der 3D-Visualisierung offensichtlich nicht mit dem Gesamteindruck der Planung der Beklagten überein. Dem Original etwaig entlehnte Züge, die den Grund für seine schöpferische Eigentümlichkeit legen, werden von der 3D-Visualisierung nicht in relevantem Umfang übernommen, sind also nicht wiedererkennbar, sondern verblassen, so dass keine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG vorliegt.

Urheberrechtlich bestimmend für den Gesamteindruck bzw. die Originalität der von der Beklagten vorgelegten Planung ist nach dem oben Gesagten primär die schöpferische Summe aus drei quaderförmigen, quer zum Verlauf der ehemaligen Burgpassage parallel aufgereihten Baukörpern nebst Anschluss des Hotels an die Straße Hutfiltern sowie nebst der Außenansicht der Gebäude mit Blick auf Gestaltung, Strukturierung und Gliederung der Fassade, einschließlich des für das Schulerweiterungsgebäude vorgesehenen Dachterrassen-Pausenhofs. Hiervon weicht die 3D-Visualisierung in der Presseerklärung und in den Ausschreibungsunterlagen wesentlich ab. Die aus einer anderen Perspektive erstellte 3D-Visualisierung zeigt zwar ebenfalls die für sich genommen nicht selbstständig schutzfähige Querbebauung aus drei im Verlauf der ehemaligen Burgpassage hintereinander angeordneten quaderartigen Gebäuden mit dazwischen liegenden Freiflächen, wobei zumindest die Flächen vor dem Hotel und der Schule jeweils begrünt sind. Die übrigen kreativen Planungselemente werden jedoch nicht in sichtbarer Weise übernommen. Die Fassaden der Gebäude sind, anders als im Werk der Beklagten, nicht im Detail durchstrukturiert, sondern weisen lediglich horizontal über die gesamte Gebäudefläche verlaufende und übereinander angeordnete Linien auf. Dabei ist der oberste Bereich des mittleren Gebäudes, also des Schulerweiterungsbaus, ohne Roof Garden und etwas kleiner ausgeführt als die Gebäudegrundfläche, so dass er an allen Seiten vor der Gebäudeaußenkante leicht zurückspringt. Ein Anschluss des Hotels an die Straße Hutfiltern ist nicht erkennbar. Zuletzt sind die Baukörper – anders als die weiß geplanten Gebäude der Beklagten – grau, orange und rosé eingefärbt.

Hiernach erscheinen die zwar als „Hotel“, „Schule“ und „Wohnen“ bezeichneten Baukörper gemäß der 3D-Visualisierung, namentlich aufgrund der glatten, weitgehend nicht strukturierten Fassaden, insgesamt wie ein in das Stadtgebiet eingepflanzter, bunkerartiger Industriekomplex, der an Fertigungs- und Lagerhallen erinnert, und, nimmt man die gewählte grelle Farbgebung des Schulerweiterungsbaus und des Wohngebäudes hinzu, auffällig aus der Umgebungsbebauung hervorsticht. Auf diese Weise wird eine gänzlich andere Wirkung als in der Planung der Beklagten erzielt, die den drei Bauwerken eine ensembleartige Anmutung verleiht.

Nach alledem ist deshalb sowohl von der fehlenden Wiedererkennbarkeit der die Einzigartigkeit der Planung der Beklagten begründenden Elemente auszugehen als auch davon, dass sich – im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – bei einer Gesamtbetrachtung trotz der übernommenen dreigliedrigen Aufteilung in quaderförmige Bauten ein vollständig anderer Gesamteindruck ergibt.

bb) Die Verletzung eines Urheberrechts der Beklagten ist zuletzt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schutzrechts nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG gegeben. Ein solches Schutzrecht besteht nicht.

(1) Der Annahme, die Planung der Beklagten stelle ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschütztes Werk dar, steht im Ansatz bereits die hierauf bezogene, von der Anschlussberufung nicht angegriffene Teilabweisung der Feststellungswiderklage der Beklagten durch das Landgericht entgegen.

Nach Ablauf der Einlegungsfrist des § 524 Abs. 2 ZPO kann die Anschlussberufung nicht mehr auf die Teilabweisung der Feststellungswiderklage erweitert werden, weil die Erweiterung durch die fristgerecht eingereichte Anschlussberufungsbegründung im Streitfall nicht gedeckt wäre (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 06.07.2005 – XII ZR 293/02, NJW 2005, 3067 (3068)). Damit kann der nicht angefochtene Teil des Urteils weder durch Erweiterung der Rechtsmittelanträge noch durch ein Anschlußrechtsmittel in zulässiger Weise in das Rechtsmittelverfahren einbezogen werden. Er ist deshalb (teil-)rechtskräftig (§ 322 Abs. 1 ZPO) und für die Parteien und den Senat bindend geworden, weil insoweit jede Möglichkeit einer Änderung der Entscheidung des Landgerichts im Rechtsmittelzug ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 01.12.1993 – VIII ZR 41/93, NJW 1994, 657 (659); Lackmann in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Auf., § 705 Rn. 8). Da und soweit die positive Feststellungs(wider)klage (teilweise) abgewiesen wurde, ist das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses, hier also eines Schutzrechts nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG festgestellt worden (vgl. Gruber in: BeckOK Vorwerk/Wolf, ZPO, 59.

Edition, § 322 Rn. 51; Saenger in: Saenger, ZPO, 10. Aufl., § 322 Rn. 37).

(2) Unabhängig hiervon ist aber auch materiell-rechtlich nicht vom Bestand eines derartigen Schutzrechts auszugehen.

Bei Bauplänen ist zwischen dem dargestellten Gebäude einerseits und der Art und Weise der Darstellung des Gebäudes andererseits zu unterscheiden. Ist das Gebäude selbst individuell und somit als Werk der Baukunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt, dann ist auch dessen Darstellung bereits als Entwurf dieses Bauwerks nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG schutzfähig (Raue in: Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 2 Rn. 296).

Von der Individualität des Bauwerks unabhängig und zu unterscheiden ist die Schutzfähigkeit der Darstellung i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG (Raue, a. a. O., § 2 Rn. 296; Schulze in: Loewenheim UrhR-HdB, 3. Aufl., § 9 Rn. 265). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG gehören auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen zu den geschützten Werken. Bei derartigen Darstellungen muss die persönliche geistige Schöpfung jedoch in der Darstellung selbst liegen. In der Form der Darstellung muss ein darstellerischer Gedanke auf eigentümliche Weise zum Ausdruck gekommen sein. Dagegen kommt es nicht auf den schöpferischen Gehalt des wissenschaftlichen oder technischen Inhalts der Darstellung an. Das wissenschaftliche und technische Gedankengut eines Werks ist nicht Gegenstand des Urheberrechtsschutzes und kann daher auch nicht zur Begründung der Schutzfähigkeit von Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2011 – I ZR 140/09, GRUR 2011, 803 Rn. 50 – Lernspiele; Loewenheim/Leistner in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 2 Rn. 228; Seifert/Wirth in: Eichelberger/Seifert/Wirth, UrhG, 4. Aufl., § 2 Rn. 30). Der Schutzgegenstand einer Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art erschöpft sich also in der Darstellung als solcher, d. h. in der Darstellungsweise der konkreten Information, so dass die Verwendung des Dargestellten selbst keinen Eingriff in das Urheberrecht darstellt (Rauer/ Bibi in: BeckOK Urheberrecht, Götting/Lauber-Rönsberg/Rauer, 48. Edition § 2 Rn. 430). Im Streitfall enthält die von der Beklagten im Rahmen ihrer Planungen gewählte Darstellungsart keinerlei Besonderheiten; es handelt sich um den Gebrauch von gewöhnlichem Standard entsprechenden Darstellungsformen. Auch nimmt die Beklagte selbst nicht einmal in Anspruch, in der Form ihrer Darstellung eine persönliche, schöpferische Leistung erbracht zu haben; ihr geht es allein um den dargestellten Inhalt.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 709 S. 2, 711 ZPO.

4.

Gründe zur Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls geprägte Entscheidung, die anerkannte Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung bringt.

5.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 45 Abs. 1 S. 1 u. 3, Abs. 2, 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Er orientiert sich an dem von der Beklagten in Rechnung gestellten Betrag und berücksichtigt, dass der Wert der negativen Feststellungsklage dem Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubrums entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.2015 – I ZR 99/14, BeckRS 2015, 6520 Rn. 1), mithin kein Abschlag vorgenommen wird. Die Feststellungswiderklage betrifft, da das Urheberrecht, welches Gegenstand der Feststellung ist, Voraussetzung eines Verletzungsanspruchs wäre, denselben Streitgegenstand und wirkt deshalb nicht streitwerterhöhend.

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