Keine Pausenwerbung auf der Online-Kündigungsseite

22. Juli 2026
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Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2026, Az.: I ZR 200/25

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Bestätigungsseite einer Online-Kündigung ausschließlich die gesetzlich vorgesehenen Angaben und die Bestätigungsschaltfläche enthalten darf. Ein zusätzliches Angebot, einen Fitnessstudiovertrag statt der Kündigung beitragsfrei zu pausieren, ist dort unzulässig. Solche Zusatzinformationen können den bereits eingeleiteten Kündigungsvorgang ablenken, verzögern oder faktisch erschweren. Der BGH hob das Urteil des OLG Düsseldorf insoweit auf und gab dem Unterlassungsantrag des Verbraucherverbandes statt.

Bundesgerichtshof

Urteil vom 16. Juli 2026

Az.: I ZR 200/25

Bestätigungsseite

BGB § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3

Die Bestätigungsseite gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB darf über die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB erforderlichen Angaben und die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB erforderliche Bestätigungsschaltfläche hinaus keine weiteren Angaben, Angebote oder Informationen – hier die Möglichkeit, statt den Vertrag zu kündigen, ihn kostenlos pausieren zu lassen – enthalten.

BGH, Urteil vom 16. Juli 2026 – I ZR 200/25 – OLG Düsseldorf

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2026 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. September 2025 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu b zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das vorbezeichnete Urteil abgeändert:

I. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern im Internet, auf der Webseite unter der URL https://www.f .de den Abschluss kostenpflichtiger Fitnessstudioverträge anzubieten beziehungsweise anbieten zu lassen und in diesem Zusammenhang eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung zu stellen, deren Betätigung auf eine Bestätigungsseite, wie in der Anlage K1 abgebildet, führt,

[Abbildung]

, welche zusätzlich Informationen über das Pausieren des Vertrags enthält.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1 Der Kläger ist in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Verbraucherverbände eingetragen. Die Beklagte bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern im Internet unter www.f .de den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung ihrer Fitnessstudios an. In der Fußzeile der Startseite stellte die Beklagte eine mit den Worten „Vertrag kündigen“ beschriftete Schaltfläche bereit. Bei Anklicken dieser Schaltfläche wurden die Verbraucher auf die nachfolgend abgebildete Seite (Anlage K 1) weitergeleitet:

[Abbildung]

2 Diese Seite enthielt ein Kündigungsformular sowie an dessen Ende eine mit den Worten „Vertrag finden“ beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche. Im oberen Teil der Seite befand sich außerdem ein mit dem Hintergrundbild eines trainierenden Mannes unterlegter und mit einer ebenfalls orangefarbenen Schaltfläche mit der Aufschrift „Vertrag im Selfservice pausieren“ versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen.

3 Der Kläger meint, die Gestaltung der Bestätigungsseite entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Nach erfolgloser Abmahnung hat er vor dem Oberlandesgericht, gestützt auf die Bestimmungen des Unterlassungsklagengesetzes, Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

gegenüber Verbrauchern im Internet, auf der Website unter der URL https://www.f .de den Abschluss kostenpflichtiger Fitnessstudioverträge anzubieten bzw. anbieten zu lassen und in diesem Zusammenhang eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung zu stellen, deren Betätigung auf eine Bestätigungsseite, wie in der Anlage K 1 abgebildet, führt, welche

a) eine Bestätigungsschaltfläche enthält, die mit den Worten „Vertrag finden“ beschriftet ist;

b) zusätzlich Informationen über das Pausieren des Vertrags enthält.

4 Die Beklagte hat den Unterlassungsantrag zu a anerkannt. Das Oberlandesgericht hat insoweit ein Teilanerkenntnisurteil erlassen und den Unterlassungsantrag zu b abgewiesen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2025 – 20 UKl 1/25, juris). Mit der vom Oberlandesgericht beschränkt auf die Klageabweisung zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den Klageantrag zu b weiter.

Entscheidungsgründe:

5 A. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Klageantrag zu b bleibe ohne Erfolg, weil insoweit kein Verstoß gegen die Vorgabe in § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB über eine unmittelbare und leichte Zugänglichkeit der Bestätigungsseite vorliege. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt:

6 Nach dem Gesetz müsse die Bestätigungsseite lediglich unmittelbar und leicht zugänglich sein. Weitere Informationen seien damit auf der Bestätigungsseite (anders als auf der Bestätigungsschaltfläche) nicht ausgeschlossen. Das gelte auch für Informationen über Wege zur Vermeidung einer Kündigung. Da der Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag pausieren zu lassen, nicht aufdringlich sei, nicht wiederholt werde und auch nicht wesentlich vom Kündigungsprozess ablenke, entspreche die Gestaltung der Bestätigungsseite den gesetzlichen Anforderungen. Die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche mit den Worten „Vertrag finden“ sei bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen, weil sie bereits Gegenstand des Klageantrags zu a sei.

7 B. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist gemäß § 6 Abs. 2 UKlaG in Verbindung mit § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Klage abgewiesen worden ist, sowie zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten auch nach dem Unterlassungsantrag zu b.

8 I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger als ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener qualifizierter Verbraucherverband gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 1 UKlaG klagebefugt.

9 II. Der in die Revisionsinstanz gelangte Klageantrag zu b ist begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger aus § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c UKlaG in Verbindung mit § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BGB zu.

10 1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c UKlaG insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr gelten. Hierzu zählt auch die Bestimmung des § 312k BGB (BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 – I ZR 161/24, GRUR 2025, 1006 [juris Rn. 13] = WRP 2025, 1022 – Kündigungsschaltfläche).

11 2. Die Beklagte hat gegen § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BGB verstoßen.

12 a) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen gemäß § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. Gemäß § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche, für deren Beschriftung § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB Vorgaben enthält, muss den Verbraucher nach § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die den Verbraucher gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB auffordert und ihm ermöglicht, Angaben zu machen zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund (Buchst. a), zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit (Buchst. b), zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags (Buchst. c), zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll (Buchst. d), zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn (Buchst. e) und die gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Nach § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB müssen die Schaltflächen und die Bestätigungsseite ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

13 b) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts bietet die Beklagte im Internet und damit im elektronischen Geschäftsverkehr im Sinn des § 312i Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (vgl. BeckOK.BGB/Maume, 78. Edition [Stand 1. Mai 2026], § 312i Rn.12) den Abschluss von entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen gemäß § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB in Form von Verträgen über die Möglichkeit des Besuchs von Fitnessstudios an. Dass es sich dabei um Verbraucherverträge im Sinn des § 312 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 310 Abs. 3 BGB zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) handelt (vgl. MünchKomm.BGB/Wendehorst, 10. Aufl., § 312 Rn. 19), steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

14 c) Zutreffend hat das Oberlandesgericht den Umstand, dass die Bestätigungsschaltfläche mit den Worten „Vertrag finden“ beschriftet ist, als Gegenstand des von der Beklagten anerkannten Unterlassungsantrags zu a bei der Beurteilung des Unterlassungsantrags zu b nicht berücksichtigt.

15 aa) Die Revision meint, das Oberlandesgericht habe die fehlerhafte Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche mit den Worten „Vertrag finden“ – anstatt mit den Wörtern „jetzt kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB – unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO ausgeblendet. Die Frage, ob eine manipulative, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers beeinträchtigende Gestaltung vorliege, könne nur unter Berücksichtigung der Gestaltung der Bestätigungsseite insgesamt beurteilt werden, die der Kläger als konkrete Verletzungsform zum Gegenstand seines Unterlassungsantrags gemacht habe. Damit dringt die Revision nicht durch.

16 bb) Der Kläger beanstandet mit seinen Klageanträgen die von der Beklagten bereitgestellte Bestätigungsseite jeweils gesondert unter zwei unterschiedlichen rechtlichen Aspekten. Der Klageantrag zu a betrifft die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB, mit dem Klageantrag zu b wird die Aufnahme zusätzlicher Informationen auf der Bestätigungsseite als Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB gerügt. Die auch dem Revisionsgericht obliegende Auslegung dieser – sprachlich nicht miteinander verknüpften – Anträge (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 135/24, GRUR 2025, 1854 [juris Rn. 35] = WRP 2025, 1562 – Kollagen-Trinkampullen, mwN) ergibt, dass der Kläger sie nicht in ihrer Kombination, sondern im Sinn einer „oder“-Verknüpfung jeweils einzeln im Weg einer kumulativen Klagehäufung (§ 260 ZPO) unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform (Anlage K 1) in Gestalt der Bestätigungsseite verfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 [juris Rn. 25] – Biomineralwasser).

17 cc) Die Rechtsprechung des Senats, nach der für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses einer von mehreren beanstandeten Werbeaussagen auf den gesamten Inhalt der konkreten Verletzungsform einschließlich der anderen beanstandeten Passagen zurückgegriffen werden kann (BGH, GRUR 2025, 1854 [juris Rn. 36] – Kollagen-Trinkampullen), ist im Streitfall nicht anwendbar. Es geht nicht um die Ermittlung des Verkehrsverständnisses einer Werbeaussage, sondern um die Frage, ob die Beklagte mit der von ihr bereitgestellten Bestätigungsseite gegen die in § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB sowie in § 312 Abs. 2 Satz 4 BGB normierten gesetzlichen Anforderungen verstoßen hat.

18 Bei der Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB einerseits und dem Erfordernis der unmittelbaren und leichten Zugänglichkeit der Bestätigungsseite gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB andererseits handelt es sich um gesetzlich gesondert ausgeformte und unabhängig voneinander zu prüfende Verpflichtungen. Ob auf der Bestätigungsseite ein Angebot, den Vertrag zu pausieren anstatt ihn zu kündigen, nach § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB zulässig ist, ist deshalb unabhängig von der Frage zu beurteilen, ob die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche mit „Vertrag finden“ statt mit „jetzt kündigen“ den Anforderungen des § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB genügt.

19 d) Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, das Angebot einer Kündigungsalternative auf der Bestätigungsseite – hier ein Pausieren des Fitnessstudiovertrags – verstoße nicht gegen § 312k Abs. 2 BGB.

20 aa) Das Oberlandesgericht hat angenommen die Gestaltung der Bestätigungsseite entspreche den Anforderungen des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB. Das Gesetz sehe lediglich vor, dass die Bestätigungsseite unmittelbar und leicht zugänglich sein müsse. Weitere Informationen auf dieser Seite würden damit nicht von vornherein ausgeschlossen. Es werde lediglich verlangt, dass die Bestätigungsseite mit den für eine Kündigung notwendigen Angaben versehen und die Bestätigungsschaltfläche unmittelbar und leicht auffindbar – also unkompliziert und ohne besonderen Aufwand auffindbar und bedienbar – sei. Der mit dem Hintergrundbild eines trainierenden Mannes unterlegte, textlich kurz gehaltene Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag pausieren zu lassen, sei nicht aufdringlich gestaltet – insbesondere handele es sich nicht um ein Pop-up – und werde weder wiederholt noch lenke er Verbraucher wesentlich vom Kündigungsprozess ab. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

21 bb) In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob auf der Bestätigungsseite neben den Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB weitere Informationen oder Hinweise zulässig sind.

22 (1) Nach einer Auffassung, der sich das Oberlandesgericht angeschlossen hat, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB nicht, dass die Bestätigungsseite keine weiteren Informationen enthalten dürfe, wie etwa Angebote, mit denen der Verbraucher doch noch von seiner Kündigung abgebracht werden soll (vgl. LG Frankfurt am Main, CR 2024, 274; BeckOK.IT-Recht/Föhlisch, 22. Edition [Stand 1. April 2026], § 312k BGB Rn. 19; vgl. auch Buchmann/Panfili in Brönneke/Föhlisch/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 7 Rn. 42, die insoweit allerdings ein erhebliches Verbraucherschutzdefizit sehen; offengelassen von OLG Schleswig, WRP 2026, 678 [juris Rn. 39 f.]). Unter Bezugnahme auf die Vorgaben des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB zur unmittelbaren und leichten Zugänglichkeit der Bestätigungsseite und der Bestätigungsschaltfläche wird angenommen, in einem solchen Angebot auf der Bestätigungsseite liege keine erhebliche Erschwerung des Kündigungsprozesses; der Verbraucher könne bei seiner Entschlussfassung zur Kündigung das eingeblendete Angebot einfach übergehen und die Bestätigungsschaltfläche betätigen (Staudinger/Thüsing, BGB [2024], § 312k Rn. 36; vgl. auch LG Frankfurt am Main, CR 2024, 274, 275). Das Gesetz wolle lediglich für eine einfache Kündigungsmöglichkeit sorgen, nicht aber jede Interaktion zwischen den Parteien ausschließen (Schirmbacher in Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl., § 312k BGB Rn. 32; Schirmbacher/Schreiber, ZdiW 2022, 56, 60).

23 An der unmittelbaren Zugänglichkeit der Bestätigungsseite soll es nach dieser Ansicht allerdings fehlen, wenn der Weg zur Erklärung der Kündigung erschwert oder verhindert wird. Das sei zum Beispiel der Fall, wenn vor der Anzeige der Bestätigungsseite eine zwischengeschaltete, ablenkende Werbeseite eingeblendet werde oder ein werbendes Pop-up dauerhaft die Bestätigungsschaltfläche überlagere (Schirmbacher/Schreiber, ZdiW 2022, 56, 60; Schirmbacher in Spindler/Schuster/Kaesling aaO § 312k BGB Rn. 31 f; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17. Oktober 2024 – 6 U 142/23, juris Rn. 32 bis 34; vgl. auch OLG Koblenz, MMR 2025, 145 [juris Rn. 16 f.] unter Verweis auf Halder, jurisPR-ITR 17/2023 Anm. 5 unter D; vgl. auch Halder, AnwZert ITR 4/2023 Anm. 3 unter B I 3). Angebote, die den Verbraucher umstimmen sollen, dürften auch nicht derart in den Vordergrund gestellt werden, dass die Bestätigungsschaltfläche nur noch unter erheblichem Aufwand aufzufinden sei (Staudinger/Thüsing aaO § 312k Rn. 36; vgl. auch Kulke, MDR 2025, 965 Rn. 42, der jedenfalls Pop-up-Fenster mit der Frage, ob wirklich gekündigt werden soll, für unzulässig hält).

24 (2) Nach der Gegenauffassung ist es nach § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unzulässig, den Kündigungsprozess dadurch zu verkomplizieren, dass dem Verbraucher auf der Bestätigungsseite vor der Betätigung der Bestätigungsschaltfläche ein „Bleibeangebot“ gemacht oder die Möglichkeit des „Pausierens“ angeboten werde. Beides missachte die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele des Kündigungsbuttons (BeckOK.BGB/Maume aaO § 312k Rn. 32; vgl. auch MünchKomm.BGB/Wendehorst aaO § 312k Rn. 25; ähnlich Guillaume, GRUR-Prax 2026, 283). Zum Teil wird zur Begründung auch ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Regelung des § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend sei (Kulke, MDR 2022, 1069 Rn. 36).

25 cc) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Die Ausgestaltung der Bestätigungsseite ist in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt; über die dort vorgesehenen Angaben einschließlich der Bestätigungsschaltfläche hinausgehende Angaben, Angebote oder Informationen darf die Bestätigungsseite nicht enthalten. Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut (dazu B II 2 d cc [1]) und der Regelungssystematik des § 312k BGB (dazu B II 2 d cc [2]). Sie wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht, eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr zu schaffen (dazu B II 2 d cc [3]), und schränkt die Werbefreiheit und die unternehmerische Gestaltungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht unverhältnismäßig ein (dazu B II 2 d cc [4]).

26 (1) Nach dem Wortlaut des § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB muss die Kündigungsschaltfläche den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht, bestimmte Angaben zu machen (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB), und die Bestätigungsschaltfläche enthält (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB). Wird dem Begriff der Bestätigungsseite ein funktionales Verständnis zugrunde gelegt, erlaubt der Wortlaut eine Auslegung, nach der auf der Bestätigungsseite – im Sinn eines Kündigungsformulars – allein die für die Zuordnung der Kündigung erforderlichen Angaben abgefragt werden dürfen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum Regierungsentwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge, BT-Drucks. 19/30840, S. 17; Kulke, MDR 2022, 1069 Rn. 31) und die Bestätigungsschaltfläche bereitgestellt werden muss.

27 (2) Die Regelungssystematik spricht gleichfalls dafür, auf der Bestätigungsseite keine anderen Angaben, Angebote oder Informationen zuzulassen.

28 § 312k Abs. 2 BGB sieht ein zweistufiges Verfahren zur Abgabe der Kündigungserklärung vor. Der Unternehmer muss zunächst eine mit den Worten „Verträge hier kündigen“ oder entsprechend eindeutig bezeichnete Schaltfläche zur Verfügung stellen (§ 312k Abs. 2 Satz 2 BGB), die den Verbraucher zu einer weiteren Seite führt, die als „Bestätigungsseite“ bezeichnet wird. Mit Betätigung der Kündigungsschaltfläche wird die Kündigung mithin noch nicht erklärt, sondern der Kündigungsvorgang nur eingeleitet. Die Kündigungserklärung selbst wird erst über die mit „jetzt kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftete Bestätigungsschaltfläche abgegeben (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB). In diesem Prozess sollen die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a bis e BGB sicherstellen, dass der Verbraucher die notwendigen Angaben machen kann, um seine Kündigungserklärung hinreichend genau zu bezeichnen und zu individualisieren. Die Beschränkung der zu verlangenden Angaben soll Ausgestaltungen der Bestätigungsseite verhindern, bei denen der Unternehmer weitere, für den Verbraucher nicht ohne Weiteres beizubringende und für die zweifelsfreie Zuordnung auch nicht erforderliche Daten abfragt und so eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert. Zugleich soll die Abfrage dem Grundsatz der Datensparsamkeit nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO genügen (BT-Drucks. 19/30840, S. 17 f.; vgl. auch BeckOK.BGB/Maume aaO § 312k Rn. 24; MünchKomm.BGB/Wendehorst aaO § 312k Rn. 19; Kulke, MDR 2022, 1069 Rn. 33).

29 Die danach im Vordergrund der gesetzgeberischen Konzeption stehende Einfachheit und Unkompliziertheit der Kündigung durch die im Gesetz angelegte zweistufige Benutzerführung würde untergraben, wenn die Bestätigungsseite – neben ihrer alleinigen Funktion, den Kündigungsvorgang weiter voranzutreiben und zielgerichtet zum Abschluss zu bringen – auch als (ablenkende) Werbefläche oder dazu genutzt werden dürfte, alternative Entscheidungsoptionen aufzuzeigen, um den Verbraucher, der mit der Betätigung der Kündigungsschaltfläche seinen Kündigungswillen bereits zum Ausdruck gebracht hat, umzustimmen. Die Gestaltung der Bestätigungsseite ist vielmehr auf die (funktionalen) Elemente zu beschränken, die zur Abgabe und Entgegennahme der Kündigungserklärung des Verbrauchers erforderlich sind. Die Beklagte fügt dem zweistufig ausgestalteten Kündigungsverfahren mit der beworbenen Option, den Vertrag stattdessen zu pausieren, eine weitere Stufe hinzu, die vom Gesetz nicht vorgesehen ist.

30 (3) Auch eine am Sinn und Zweck der Vorschrift des § 312k BGB orientierte Auslegung ergibt, dass die Bereitstellung weiterer Angaben, Angebote oder Informationen auf der Bestätigungsseite unzulässig ist.

31 Mit den gesetzlichen Vorgaben für eine Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, ein – technisch ebenso einfaches – Gegenstück zu der bereits bestehenden Bestellmöglichkeit im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312j Abs. 3 BGB zu schaffen. Dabei ist er davon ausgegangen, dass die Kündigung von im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossenen Verträgen Verbraucher oft vor besondere Herausforderungen stellt, weil im Vergleich zum einfachen Abschluss eines solchen Vertrags dessen Kündigung direkt über eine Webseite teilweise nicht möglich ist oder häufig durch die Webseitengestaltung erschwert wird. Die in § 312k BGB vorgesehenen Verpflichtungen des Unternehmers sollen daher Verbraucher in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse in die Lage versetzen, Kündigungserklärungen im elektronischen Geschäftsverkehr in vergleichbar einfacher Weise abzugeben wie Erklärungen zum Abschluss entsprechender Verträge (vgl. BT-Drucks. 19/30840, S. 15; BGH, GRUR 2025, 1006 [juris Rn. 26] – Kündigungsschaltfläche). Diesem Ziel dient auch eine auf funktionale Elemente beschränkte Bestätigungsseite gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB.

32 Das gesetzgeberische Ziel einer einfachen und unkomplizierten Kündigung (vgl. BT-Drucks. 19/30840, S. 18) wird durch einen klaren, stringenten sowie zielführenden Ablauf des Kündigungsvorgangs (vgl. auch Guillaume, GRUR-Prax 2026, 283) und eine entsprechenden Webseitengestaltung erreicht. Nach Betätigung der Kündigungsschaltfläche und dem damit zum Ausdruck gebrachten Kündigungswillen dient die Bestätigungsseite allein der Erfassung der für diese Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung. Dieser gesetzgeberischen Intention läuft es zuwider, wenn nach Betätigung der Kündigungsschaltfläche zusätzliche, vom Gesetz nicht vorgesehene Elemente in der Gestaltung der Bestätigungsseite eine ablenkende, verzögernde oder sogar psychologisch manipulierende Wirkung entfalten und den Kündigungsvorgang sowie den diesem zugrundeliegenden Entschluss des Verbrauchers wiederum gezielt in Frage stellen. Ablenkende Gestaltungen – wie im Streitfall das optische Element mit der aufgeworfenen Frage „Wie wär’s mit einer Pause?“, einem werbenden Erläuterungstext und der Schaltfläche „Vertrag im Selfservice pausieren“ – sind unabhängig davon unzulässig, ob die Kündigung technisch möglich bleibt, weil mit ihnen die Gefahr einhergeht, den Abschluss der Kündigung faktisch zu erschweren.

33 Zugleich dient diese Auslegung der Rechtssicherheit, weil bei der Prüfung der Gestaltung der Bestätigungsseite Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen noch zulässigen und schon unzulässigen Zusatzinformationen vermieden werden.

34 (4) Diese Auslegung von § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB greift nicht unverhältnismäßig in die Werbefreiheit und die unternehmerische Gestaltungsfreiheit ein (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Dem Unternehmer bleibt es unbenommen, dem Verbraucher Alternativen zu einer Kündigung des Vertragsverhältnisses aufzuzeigen, bevor dieser mit der Betätigung der Kündigungsschaltfläche seinen Kündigungswillen zum Ausdruck bringt. So kann ein Angebot, den Vertrag pausieren zu lassen, zum Beispiel in der Nähe der Kündigungsschaltfläche platziert werden, solange dadurch die ständige Verfügbarkeit sowie die unmittelbare und leichte Zugänglichkeit dieser Schaltfläche gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB nicht beeinträchtigt wird.

35 dd) Die Gestaltung der von der Beklagten bereitgestellten Bestätigungsseite mit ihrem über die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB hinausgehenden Angebot, den Vertrag anstelle einer Kündigung zu pausieren, verstößt danach gegen das Verbraucherschutzgesetz des § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB.

36 Soweit der Kläger seinen Unterlassungsantrag zu b auf § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB gestützt und das Oberlandesgericht die darin vorgegebene unmittelbare und leichte Zugänglichkeit der Bestätigungsseite ausgelegt und im Streitfall bejaht hat, kommt es darauf mit Blick auf den Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB nicht an (zur umfassenden rechtlichen Würdigung des durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplexes durch das Gericht vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 5/19, GRUR 2020, 550 [juris Rn. 14] = WRP 2020, 581 – Sofort-Bonus II).

37 C. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Klage mit dem Unterlassungsantrag zu b abgewiesen worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und danach die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Urteil des Oberlandesgerichts ist im Umfang der Aufhebung abzuändern, dem Unterlassungsantrag zu b ist stattzugeben und der Beklagten sind die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

38 I. Der Verstoß der Beklagten gegen das Verbraucherschutzgesetz des § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB begründet einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.

39 1. Neben der bereits durch den Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB indizierten Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 186/17, GRUR 2025, 653 [juris Rn. 96] = WRP 2025, 756 – App-Zentrum III), setzt der Unterlassungsanspruch auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG voraus, dass er im Interesse des Verbraucherschutzes geltend gemacht wird. Hierfür ist erforderlich, dass der dem Anspruch zugrundeliegende Verstoß die Kollektivinteressen der Verbraucher berührt. Das ist der Fall, wenn der Verstoß in seinem Gewicht und in seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 6. Februar 2020 – I ZR 93/18, GRUR 2020, 654 [juris Rn. 36] = WRP 2020, 726 – SEPA-Lastschrift; Urteil vom 21. Oktober 2025 – EnZR 97/23, NJW 2026, 515 [juris Rn. 39] – Operative Gründe).

40 2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der in Rede stehende Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB berührt die Kollektivinteressen der Verbraucher. Der Kläger beanstandet mit der Gestaltung der Bestätigungsseite eine Verhaltensweise, die nicht nur den Einzelfall, sondern alle Verbraucher betrifft, die mit der Beklagten einen kostenpflichtigen Vertrag zur Nutzung von deren Fitnessstudios geschlossen haben. Mithin reicht das beanstandete Verhalten in seiner Bedeutung und seinem Gewicht über den Einzelfall hinaus, weshalb eine generelle Klärung geboten ist.

41 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Koch Löffler Schwonke

Feddersen Schmaltz

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.09.2025 – I-20 UKl 1/25 –

Verkündet am:

16. Juli 2026

Wächter, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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