„Top-Mediziner“-Siegel können irreführend sein

13. August 2026
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Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2026, Az.: I ZR 130/25

Gesundheitsbezogene Testsiegel für Ärzte unterliegen besonders strengen Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit. Ein „Top-Mediziner“- oder Empfehlungssiegel kann irreführend sein, wenn es eine umfassende Qualitätsaussage vermittelt, ohne Einschränkungen der zugrunde liegenden Bewertungsmethodik erkennen zu lassen. Dies gilt insbesondere, wenn Kollegenempfehlungen, Selbstauskünfte der ausgezeichneten Ärzte und Patientenbewertungen maßgeblich in die Bewertung einfließen. Der BGH hob das klageabweisende Urteil des OLG München auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

Bundesgerichtshof

Urteil vom 30. Juli 2026

Az.: I ZR 130/25

URTEIL

I ZR 130/25

vom

30. Juli 2026

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

JNEU: nein

Top-Mediziner

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1

a) Ein Presseunternehmen, das Ärzten ein Testlogo entgeltlich als Werbemittel zur Verfügung stellt, das auf den Ergebnissen redaktioneller Recherchen beruht, handelt geschäftlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, und zwar sowohl zugunsten des eigenen Unternehmens als auch zugunsten der mit dem Siegel ausgestatteten Ärzten, also zugunsten fremder Unternehmen.

b) Die für die Beurteilung der Werbung mit Testergebnissen einerseits und die gesundheitsbezogene Werbung andererseits geltenden Grundsätze sind im Falle der Werbung mit einem gesundheitsbezogenen Testergebnis mit Blick auf das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung dahingehend in Übereinstimmung zu bringen, dass auch hier besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage zu stellen sind. Dies gilt nicht nur für die Frage, auf welche Weise, insbesondere in welchem inhaltlichen Zusammenhang oder mit welcher inhaltlichen Aussage der Werbende das Testergebnis oder ein lizenziertes Testlogo in seiner Werbung verwendet, sondern auch für die Beurteilung der Seriosität des dem Test zugrundeliegenden Verfahrens und der Gestaltung des in der Werbung zum Einsatz kommenden Testlogos selbst (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 200/17, GRUR 2019, 631 [juris Rn. 68 bis 70] = WRP 2019, 736 – Das beste Netz; Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, GRUR 2024, 1122 [juris Rn. 23] = WRP 2024, 928 – klimaneutral).

c) Ein Testlogo, das eine umfassende gesundheitsbezogene Aussage trifft, ohne dass aus dem Testverfahren herrührende Einschränkungen der Aussagekraft des Tests darin klar zum Ausdruck kommen, ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Fall 2 Nr. 1 UWG.

BGH, Urteil vom 30. Juli 2026 – I ZR 130/25 – OLG München

LG München I

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2026 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale e.V., ein im Jahr 1912 gegründeter Verein mit heute rund 2.000 Mitgliedern, darunter ca. 1.100 Unternehmen und ca. 800 Verbände. Die Beklagte verlegt die mehrfach im Jahr erscheinende Publikation „F. GESUNDHEIT“, die sowohl als Heft als auch digital als PDF-Dokument vertrieben wird. Einmal im Jahr erscheint „F. GESUNDHEIT“ unter dem Titel „Ärzteliste“.

Die „Ärzteliste 2021“ besteht jeweils – geordnet nach Fachbereichen – aus einer Aufstellung verschiedener namentlich genannter Mediziner mit der Einrichtung (inklusive Ort und Telefonnummer), in der sie tätig sind und den Kategorien: „Fachrichtung“, „Patientengruppe“, „Behandlungsspektrum“ (mit jeweils spezifischen Unterkategorien), „Patientenservices/Digitalangebot“, „wissenschaftliche Publikationen“, „klinische Studien“, „Reputation“ (mit den Unterkategorien „von Ärzten empfohlen“ sowie „Patientenbewertung“). Die „Ärzteliste 2020“ enthält neben der namentlichen Nennung sowie des Ortes und der Telefonnummer der Einrichtung – ebenfalls geordnet nach Fachbereichen – die Kategorien: „Fachrichtung“, „von Kollegen empfohlen“, „von Patienten empfohlen“, „Publikationen“, „Studien“, „Behandlungsspektrum“ (mit spezifischen Unterkategorien), „Wartezeit“.

Die Beklagte verleiht an die in den Ärztelisten aufgeführten Ärztinnen und Ärzte die im Klageantrag 1 abgebildeten Siegel „F. Top Mediziner“, die gegen Entrichtung einer jährlich anfallenden Lizenzgebühr mit diesen Siegeln in eigenen Werbematerialien und auf der eigenen Internetpräsenz werben.

Darüber hinaus zeichnet die Beklagte mit dem im Klageantrag 2 abgebildeten Siegel „F. -Empfehlung“ bestimmte Fachärzte im Landkreis ihrer jeweiligen Niederlassungen aus, die diese Siegel zu gewerblichen Zwecken gegen eine jährliche Lizenzgebühr nutzen können.

Unter www.f -a .de erläutert die Beklagte zur „F. -Empfehlung 2021“ unter der Überschrift „Bewertungskriterien und Score-Berechnung“:

Die wichtigsten zu Grunde gelegten Bewertungskriterien sind in absteigender Reihenfolge der Bedeutung:

  • Kollegenempfehlung [medizinische Reputation]
  • Facharzt- und Zusatzbezeichnungen entsprechend der Weiterbildungsordnung
  • Mitglied bzw. Funktionsträger in Fachgesellschaft
  • Niederlassungsjahr
  • allgemeine bzw. koordinierende Teilnahme an Disease-Management-Programm [DMP]
  • Gutachtertätigkeit
  • Vortragstätigkeit
  • Qualitätsmanagement
  • Patientenzufriedenheit
  • Patientenservice
  • Barrierefreiheit
  • Publikationen […]

Die Kriterien Kollegenempfehlung sowie Facharzt- und Zusatzbezeichnungen sind theoretisch nach oben unbegrenzt. Das einflussreichste Kriterium ist die Kollegenempfehlung – jede Empfehlung verbessert den Score des Arztes. Es gibt keine Punktabzüge für die Kriterien, die ein Arzt nicht erfüllt.

Die Klägerin hält das Angebot der Beklagten mangels sachgerechter Kriterien für die Erstellung der Empfehlungslisten wegen Irreführung, Informationspflichtverletzung und unlauteren Vergleichs für wettbewerbswidrig.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, Ärztinnen und Ärzten

1. die nachfolgend abgebildeten Siegel

a) und/oder b)

[Abbildung]

zu Werbezwecken anzubieten und/oder zur Verfügung zu stellen, wenn dies geschieht auf Grundlage von in der Anlage K 1 (Siegel a) oder in der Anlage K 2 (Siegel b) enthaltenen Ärztelisten, die nach der auf den Seiten 56-57 der Anlage K 1 bzw. auf den Seiten 70-72 der Anlage K 2 beschriebenen Methodik erstellt worden sind;

hilfsweise zu 1.:

die vorstehend abgebildeten Siegel zu a) und/oder b) zu Werbezwecken anzubieten und/oder zur Verfügung zu stellen, ohne die Verwendung der Siegel mit der Auflage zu versehen, dass bei der Verwendung der Siegel durch die Ärzte darauf hingewiesen wird, dass in die zugrunde liegende Bewertung subjektive Wertungen einfließen, nämlich Selbstauskünfte der Ärzte, Patientenbewertungen, Kollegenempfehlungen sowie den zahlenmäßigen Umfang der Bewertungen und die Gewichtung der einzelnen Kriterien anzugeben;

und/oder

2. die nachfolgend abgebildeten Siegel

a) und/oder b)

[Abbildung]

zu Werbezwecken anzubieten und/oder zur Verfügung zu stellen, wenn dies geschieht auf Grundlage der in der Anlage K 5 wiedergebenden Methodik;

hilfsweise zu 2.:

die vorstehend abgebildeten Siegel zu a) und/oder b) zu Werbezwecken anzubieten und/oder zur Verfügung zu stellen, ohne die Verwendung der Siegel mit der Auflage zu versehen, dass bei der Verwendung der Siegel durch die Ärzte darauf hingewiesen wird, dass in die zugrunde liegende Bewertung subjektive Wertungen einfließen, nämlich Selbstauskünfte der Ärzte, Patientenbewertungen, Kollegenempfehlungen sowie den zahlenmäßigen Umfang der Bewertungen und die Gewichtung der einzelnen Kriterien anzugeben.

8 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG München I, WRP 2023, 506). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG München, GRUR 2025, 1180). Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche für unbegründet gehalten und hierzu ausgeführt:

Das mit den Hauptanträgen angegriffene Zurverfügungstellen oder Anbieten der Siegel durch die Beklagte trage nicht zu einer unlauteren Irreführung bei, da in der Verwendung der Siegel durch damit ausgezeichnete Mediziner keine unlautere Irreführung liege. Da der Vergleich der Mediziner objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften bezogen sei, handele es sich auch nicht um einen unlauteren Vergleich im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Die Hilfsanträge seien unbegründet, da keine Informationspflichtverletzung im Sinne von § 5a UWG vorliege. In den Siegeln verweise die Beklagte auf die jeweiligen Quellen, in denen sich die Erläuterungen über die Kriterien für die Zusammenstellung der Listen befänden. Auf das Einfließen subjektiver Wertungen oder die Verwendung von Daten bestimmter Bewertungsplattformen könne die Beklagte in den Siegeln nicht hinweisen, weil diese Information aufgrund der räumlichen Beschränkung des gewählten Kommunikationsmittels nicht gegeben werden könne (§ 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG).

II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die mit dem Hauptantrag zu 1 (dazu nachfolgend II 1) und dem Hauptantrag zu 2 (dazu nachfolgend II 2) geltend gemachten Ansprüche nicht verneint werden. Das angegriffene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (dazu nachfolgend II 3).

1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin mit dem Hauptantrag zu 1 geltend gemachten Ansprüche wegen unlauterer Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG nicht verneint werden.

a) Das Berufungsgericht hat eine Irreführung durch die Werbung mit den Siegeln „F. Top Mediziner“ verneint und ausgeführt, der angesprochene Verkehr – alle Adressaten von Werbeaussagen von Medizinern, mithin Durchschnittsverbraucher – verstehe die Siegel bei der Verwendung durch Mediziner als Werbung mit aktuellen Testergebnissen. Nicht hingegen verstehe der Durchschnittsverbraucher die Siegel als Prüfzeichen oder Gütezeichen in dem Sinne, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die damit versehene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen geprüft habe. Die Siegel würden nicht in einem technischen Zusammenhang, etwa zur Produktsicherheit, angeboten, sondern im Zusammenhang mit der notwendig subjektiven Bewertung von Ärzten. Es sei durch das hervorgehobene „F. „-Logo auch erkennbar, dass die Bewertung nicht durch ein anerkanntes Prüfinstitut vorgenommen worden sei, sondern durch ein Medienunternehmen, das auch Empfehlungslisten für andere Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Steuerberater, Arbeitgeber, Immobilienmakler) herausgebe.

Den Maßstäben für eine zulässige Werbung mit Testergebnissen sei genügt, weil die Siegel in einem seriösen Verfahren vergeben würden. Die Grundsätze der Allein- oder Spitzenstellungswerbung seien nicht anwendbar. Den Siegeln komme auch nicht aufgrund besonderer Umstände – etwa wegen des Fehlens von objektiven Kriterien für die Prüfung der untersuchten Dienstleistung – nur eine begrenzte Aussagekraft zu. Der Umstand, dass die Vorgehensweise der Beklagten bei der Aufstellung der Listen in den Schutzbereich des Art. 5 GG falle, führe dazu, dass hier keine zu strengen Anforderungen zu stellen seien. Die Festlegung der Kriterien falle in den Kernbereich der journalistischen Recherche. Die Siegel verwiesen auf das Ergebnis dieser Recherchetätigkeit.

Nach der Selbstbeschreibung der Beklagten seien in die Recherche für die „F. Top Mediziner“-Siegel all jene der 400.000 in Deutschland niedergelassenen Ärzte und Klinikärzte eingeflossen, die mindestens eines der nachfolgenden Kriterien erfüllten: Weiterbildungsbefugnis; Habilitation (akademischer Grad); Chefarzt, Direktor oder weitere leitende Funktion in einem Krankenhaus; führende Rolle oder ausgewiesener Spezialist einer einschlägigen medizinischen Fachgesellschaft; bereits als „F. Top Mediziner“ ausgezeichnet. Auf diese Weise hätten die Redakteure 75.000 Mediziner ausgewählt, über die sie in öffentlichen Datenquellen recherchiert hätten. Bei einem „Prescoring“ seien Punkte an die Mediziner verteilt worden. 30.000 Ärzte seien in die nächste Runde gelangt und hätten einen ausführlichen Fragebogen zur Selbstauskunft erhalten. Jeder der befragten 30.000 Ärzte sei gebeten worden, hochqualifizierte Fachkollegen und Mediziner aus dem eigenen oder anderen Fachbereichen zu nennen, von denen er sich selbst behandeln lassen würde oder zu denen er seine Patienten mit gutem Gefühl überweise. Knapp 20.000 Arztempfehlungen seien auf diese Weise eingegangen. Am Ende der Recherche habe jeder Arzt 0-1 Punkte für 5 Empfehlungskriterien erhalten, die mit unterschiedlicher Gewichtung in den Gesamtscore eingeflossen seien. Am stärksten sei die Behandlungsleistung gewichtet worden. Abschließend sei mithilfe statistischer Daten ein Plausibilitätscheck durchgeführt worden.

Nach alledem sei – auch unter Berücksichtigung des hohen Interesses der Verbraucher an der eigenen Gesundheit und damit an einer möglichst hohen Aussagekraft und Belastbarkeit der Listen und Siegel – nicht von einem Fehlen objektiver Kriterien für die Prüfung der untersuchten Dienstleistung auszugehen. Insbesondere die Bildung des Recherchepools sei anhand objektiver und sachgerechter Kriterien erfolgt. Auch die Anzahl der Expertenempfehlungen sei, wenngleich die einzelne Empfehlung an sich subjektiv sei, ein objektives in der Wissenschaft gängiges Kriterium. Zwar habe das am stärksten gewichtete Kriterium „Behandlungsleistung“ wesentlich auf den Selbstauskünften der Mediziner beruht, hieraus folge jedoch keine Begrenzung der Aussagekraft des Siegels, weil nachfolgend die Datenqualität überprüft worden sei. Allein aufgrund der Selbstauskunft sei zudem kein Arzt in die Liste aufgenommen worden.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

b) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. November 2025 – I ZR 73/24, GRUR 2025, 1935 [juris Rn. 46] = WRP 2026, 71 – Preisänderungsregelung II, mwN). Aus den nach dem beanstandeten Verhalten der Beklagten mit Wirkung zum 28. Mai 2022 erfolgten Änderungen wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen (dazu vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2025 – I ZR 99/24, GRUR 2025, 1272 [juris Rn. 21] = WRP 2025, 1149 – Inkasso durch Rechtsanwalt) folgt keine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG aF und § 5 Abs. 1 UWG nF handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 1 UWG aF und § 5 Abs. 2 Fall 2 Nr. 1 UWG nF irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben enthält über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen.

c) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Irreführung aufgrund der Bereitstellung der Siegel durch die Beklagte im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 1 UWG aF und § 5 Abs. 2 Fall 2 Nr. 1 UWG nF nicht verneint werden.

aa) Eine Irreführung im Sinne von § 5 UWG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Dabei kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, GRUR 2024, 1122 [juris Rn. 18] = WRP 2024, 928 – klimaneutral, mwN).

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der mit den streitgegenständlichen Siegeln angesprochene Verkehr – alle Adressaten der Werbeaussagen von Medizinern, die auf der Suche nach einem geeigneten Mediziner für eine bestimmte Fachrichtung seien, somit der durchschnittlich informierte und verständige sowie situationsangemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher – verstehe die Siegel als Werbung mit aktuellen Testergebnissen. Gegen diese tatgerichtliche Würdigung, die in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt nachprüfbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 – I ZR 43/23, GRUR 2024, 1041 [juris Rn. 29] = WRP 2024, 933 – Hydra Energy, mwN), bringt die Revision keine durchgreifenden Angriffe vor, sondern beschränkt sich darauf, die Aussage der Siegel abweichend – im Sinne einer Spitzenstellungsbehauptung – zu würdigen.

cc) Das Berufungsgericht hat allerdings bei seiner rechtlichen Prüfung den im Zusammenhang mit der Werbung mit Testergebnissen im Gesundheitsbereich Geltung beanspruchenden Grundsätzen für die gesundheitsbezogene Werbung nicht hinreichend Rechnung getragen.

(1) Die Werbung mit aktuellen Testergebnissen für Produkte, die den getesteten entsprechen und die auch nicht technisch überholt sind, ist grundsätzlich nicht irreführend, wenn die von einem Dritten vergebene Auszeichnung in einem seriösen Verfahren vergeben und nicht erschlichen worden ist. Der Werbende darf sich in diesen Fällen mit der Auszeichnung schmücken und braucht keinen eigenen Qualitätsnachweis zu führen; insbesondere unterliegt er nicht den Zulässigkeitsanforderungen der Alleinstellungs- oder Spitzengruppenwerbung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 – I ZR 41/00, GRUR 2003, 800 [juris Rn. 38] = WRP 2003, 1111 – Schachcomputerkatalog; Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 200/17, GRUR 2019, 631 [juris Rn. 68] = WRP 2019, 736 – Das beste Netz).

Eine Werbung, mit der der Werbende das Testergebnis nicht in der wörtlich verliehenen Form nutzt, sondern mit eigenen Worten umschreibt, ist (nur) irreführend, wenn der Werbende die Aussage des Testergebnisses zu seinen Gunsten verändert (BGH, GRUR 2019, 631 [juris Rn. 69] – Das beste Netz, mwN).

Ausnahmsweise kann die Werbung mit einem Testsiegel irreführend sein, wenn dem Testsiegel aufgrund besonderer Umstände – etwa wegen des Fehlens von objektiven Kriterien für die Prüfung der untersuchten Dienstleistung – nur eine begrenzte Aussagekraft zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 – I ZR 253/02, GRUR 2005, 877 [juris Rn. 35 bis 38] = WRP 2005, 1242 – Werbung mit Testergebnis; BGH, GRUR 2019, 631 [juris Rn. 70] – Das beste Netz).

(2) Es entspricht ebenso der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei gesundheitsbezogener Werbung mit Blick auf das hohe Schutzgut der Gesundheit besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage zu stellen sind. Dies gilt zum einen, weil mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 – I ZR 318/98, GRUR 2002, 182 [juris Rn. 44] = WRP 2002, 74 – Das Beste jeden Morgen; Urteil vom 6. Februar 2013 – I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 [juris Rn. 15] = WRP 2013, 772 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; Urteil vom 5. November 2020 – I ZR 204/19, GRUR 2021, 513 [juris Rn. 17] = WRP 2021, 327 – Sinupret; Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 [juris Rn. 32] = WRP 2021, 604 – Dr. Z; Urteil vom 9. Dezember 2021 – I ZR 146/20, GRUR 2022, 399 [juris Rn. 62] = WRP 2022, 426 – Werbung für Fernbehandlung; BGH, GRUR 2024, 1122 [juris Rn. 23] – klimaneutral). Die besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage rechtfertigen sich außerdem daraus, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung der Verbraucher einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen (BGH, GRUR 2024, 1122 [juris Rn. 23] – klimaneutral, mwN).

(3) Diese Grundsätze zur Werbung mit Testergebnissen sowie zur gesundheitsbezogenen Werbung sind im Falle der Werbung mit einem gesundheitsbezogenen Testergebnis mit Blick auf das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung dahingehend in Übereinstimmung zu bringen, dass auch hier besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage zu stellen sind.

Dies gilt nicht nur für die Frage, auf welche Weise, insbesondere in welchem inhaltlichen Zusammenhang oder mit welcher inhaltlichen Aussage der Werbende das Testergebnis oder ein lizenziertes Testlogo in seiner Werbung verwendet, sondern auch für die Beurteilung der Seriosität des dem Test zugrundeliegenden Verfahrens und der Gestaltung des in der Werbung zum Einsatz kommenden Testlogos selbst. Das Gebot der Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage verlangt, dass etwaige aus dem Testverfahren resultierende Einschränkungen oder Vorbehalte hinsichtlich der durch das Logo vermittelten Aussage aus diesem selbst klar hervorgehen. Insoweit ist im heilmittelwerberechtlichen Zusammenhang anerkannt, dass Angaben zur wissenschaftlichen Erwiesenheit einer Wirkungsaussage die in einer zum Beleg herangezogenen Studie vermerkten Beschränkungen ihrer Aussagekraft klar wiedergeben müssen, andernfalls eine Irreführung über das Maß der wissenschaftlichen Erwiesenheit vorliegt (vgl. BGH, GRUR 2013, 649 [juris Rn. 17] – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; OLG Hamburg, PharmR 2021, 149 [juris Rn. 18 bis 21]; BeckOK.HWG/Reese, 16. Edition [1. Mai 2026], § 3 Rn. 238; Feddersen, GRUR 2013, 127, 129). In entsprechender Weise ist ein Testlogo irreführend, das eine umfassende gesundheitsbezogene Aussage trifft, ohne dass aus dem Testverfahren herrührende Einschränkungen der Aussagekraft des Tests darin klar zum Ausdruck kommen.

(4) Der Anwendung des strengen Maßstabs der Gesundheitswerbung stehen weder die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta) noch die Presse- oder Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) entgegen.

(a) Anerkanntermaßen sind kommerzielle Meinungsäußerungen ebenso wie reine Wirtschaftswerbung mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt vom Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 102, 347 [juris Rn. 40]; BGH, Urteil vom 1. März 2018 – I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 [juris Rn. 28] = WRP 2018, 682 – Verkürzter Versorgungsweg II, mwN). In der Auszeichnung von Ärzten mit den angegriffenen Logos liegt eine Meinungsäußerung der Beklagten.

Die Pressefreiheit umfasst die Tätigkeit der Presse in sämtlichen Aspekten, reicht somit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung (zu Art. 5 GG vgl. BVerfGE 103, 44 [juris Rn. 54]; BeckOK.GG/Schemmer, 65. Edition [Stand: 1. März 2026], Art. 5 Rn. 44; Grabenwarter in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 82. Ergänzungslieferung [Stand: 1. Januar 2018], Art. 5 Rn. 271, jeweils mwN). In den Schutzbereich der Pressefreiheit fällt auch der Anzeigenteil eines Presseorgans (zu Art. 5 GG vgl. BVerfGE 102, 347 [juris Rn. 39]; BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 – I ZR 136/13, GRUR 2015, 906 [juris Rn. 34] = WRP 2015, 1098 – TIP der Woche, mwN). Ob die eigenständige Vermarktung redaktioneller Rechercheergebnisse durch Lizenzierung eines Testlogos vom Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst ist, muss im Streitfall nicht abschließend entschieden werden.

(b) Jedenfalls ist die Anwendung des strengen Maßstabs der Gesundheitswerbung mit Blick auf die Bereitstellung von gesundheitsbezogenen Siegeln durch ein Presseunternehmen Ausdruck einer verhältnismäßigen Grundrechtsbeschränkung.

Die Meinungsäußerungsfreiheit und die Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG finden nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Die Medienfreiheit gemäß Art. 11 EU-Grundrechtecharta unterliegt nach Art. 52 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen, die den Wesensgehalt dieser Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden, also erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, das dem Schutz des Leistungswettbewerbs dient und gleichermaßen eine gesetzlich vorgesehene Einschränkung im Sinne des Art. 52 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta darstellt (zu Art. 5 GG vgl. BVerfG, NJW 2002, 1187 [juris Rn. 21 f.]; NJW 2003, 277 [juris Rn. 14]). Das Schutzgut des Leistungswettbewerbs ist im Streitfall betroffen, weil das Irreführungsverbot des § 5 UWG den aus Fehlinformationen folgenden Beeinträchtigungen des Leistungswettbewerbs entgegenwirkt. Verstärkend tritt im Streitfall hinzu, dass mit der Auswahl von Ärzten Entscheidungen der Verbraucher mit Bezug zu ihrer Gesundheit betroffen sind, also ein besonders schutzwürdiger Bereich. Die Anwendung des strengen Maßstabs der Gesundheitswerbung ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet, einer durch die Irreführung der Verbraucher hervorgerufenen Beeinträchtigung des Leistungswettbewerbs entgegenzuwirken. Die Anwendung dieses Maßstabs ist zum Schutz des Leistungswettbewerbs auch erforderlich, weil ein weniger strenger Maßstab den Schutzzweck nicht hinreichend gewährleisten würde. Die Anwendung dieses Maßstabs ist auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen Freiheitseinschränkungen wegen des hohen Rangs der hier betroffenen Schutzgüter angemessen.

(5) Diesem Maßstab wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht mit hinreichender Gewissheit, dass das von der Beklagten angewendete Testverfahren geeignet war, den strengen Anforderungen an die Richtigkeit des Testergebnisses mit Gesundheitsbezug zu genügen.

Zwar wurden nach den Feststellungen bei der Zusammenstellung des Recherchepools von 400.000 Ärzten solche Ärzte berücksichtigt, die über eine Weiterbildungsbefugnis, Habilitation, Position als Chefarzt oder Direktor oder eine hervorgehobene Rolle in einer Fachgesellschaft verfügten. Für die Aufnahme reichte allerdings nach den Feststellungen bereits (allein) die vorherige Auszeichnung als F. -Top-Mediziner, ohne dass das Berufungsgericht die Gründe dafür festgestellt hat, warum eine solche Auszeichnung einen hinreichenden Grund für die Aufnahme in den Recherchepool darstellt. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, nach welchen Maßstäben bei einem „Prescoring“ Punkte an die 75.000 aus dem Recherchepool ausgewählten Mediziner zur Ermittlung der auf der nächsten Stufe um eine Selbstauskunft gebetenen 30.000 Mediziner vergeben wurden. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, welche Gewichtung beim folgenden „Scoring“ angewendet wurde, und auch nicht beanstandet, dass die Beurteilung der Behandlungsleistung wesentlich auf den Selbstauskünften der befragten Ärzte beruhte. Es hat nicht festgestellt, worin die abschließende Überprüfung der Datenqualität bestand, die etwa im Falle von Ärzten, die eine außergewöhnlich hohe Punktzahl erreicht hatten, erfolgte.

Insgesamt kann, wie die Revision zu Recht beanstandet, auf der Grundlage dieser Feststellungen nicht hinreichend verlässlich beurteilt werden, worin sich die ausgezeichneten von nicht ausgezeichneten Ärzten unterscheiden. Damit ist im Ergebnis eine Irreführung durch die Testlogos nicht auszuschließen.

(6) Ferner kommt in Betracht, dass die Gestaltung der Testlogos nicht den strengen Anforderungen an eine Gesundheitswerbung genügt. Die Testlogos „F. Top Mediziner“ könnten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als irreführend zu beurteilen sein, weil sie die mit dem Testverfahren verbundenen Einschränkungen ihrer Aussagekraft nicht klar erkennen lassen.

(a) Das Berufungsgericht hat den Aussagegehalt der Testlogos „F. Top Mediziner“ lediglich insoweit beschrieben, als es angenommen hat, der Durchschnittsverbraucher entnehme ihnen ein Testergebnis, mit dem sich die ausgezeichneten Mediziner „schmücken“ dürften. Auch wenn das Berufungsgericht nicht ausdrücklich festgestellt hat, dass diese Logos eine einschränkungslose, verallgemeinerte Qualitätsauszeichnung („Top“) zugunsten der so benannten Ärzte enthalten, ergibt sich eben diese Feststellung aus den Ausführungen des Berufungsgerichts.

Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, Grundlage der Erhebungen seien (neben anderen Kriterien) die Empfehlungen von Arztkollegen, Selbstauskünfte der Ärzte über ihre Behandlungsleistung sowie Patientenbewertungen. Der Verkehr erwarte bei der Bewertung freiberuflicher Tätigkeit keine „harten“ objektiven Kriterien, ihm sei bekannt, dass die Bewertung von Ärzten im Wesentlichen subjektiv geprägt sei und eine bei technischen Produkten regelmäßig stattfindende Prüfung nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien nicht erfolgen könne.

(b) Die danach anzunehmende umfassende und in keiner Weise eingeschränkte inhaltliche Aussage der Testlogos, es handele sich um „F. Top-Mediziner“, lässt die begrenzte Aussagekraft der vom Berufungsgericht festgestellten, der Untersuchung zugrunde liegenden Kriterien nicht erkennen. Aus den Logos geht nicht hervor, auf Grundlage welcher Kriterien das Testurteil zustande gekommen ist und auf wessen subjektiven Einschätzungen es beruht. Damit verschleiert die Gestaltung der Testlogos den maßgeblichen Einfluss subjektiver Einschätzungen von Arztkollegen, der ausgezeichneten Ärzte selbst und Patienten, also medizinischen Laien, und beansprucht so in nicht gerechtfertigter Weise fachliche Autorität.

Der Annahme einer Irreführung steht die Feststellung des Berufungsgerichts, dem Verkehr sei bekannt, dass die Bewertung von Ärzten im Wesentlichen subjektiv geprägt sei, nicht entgegen. Selbst wenn der Verkehr mit dem Einfluss subjektiver Kriterien rechnet, ist nach dem anwendbaren strengen Maßstab zur Vermeidung einer Irreführung über den Aussagegehalt der Testlogos von Bedeutung, ob es sich hierbei um die Einschätzungen von ärztlichen Kollegen, Selbsteinschätzungen der sodann ausgezeichneten Ärzte oder Einschätzungen von Patienten handelt. Dies lassen die beanstandeten Logos nicht erkennen. Auf eine etwaige räumliche Beschränkung des gewählten Kommunikationsmittels, die im Rahmen des Tatbestands der Informationspflichtverletzung gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG von Bedeutung sein kann, kann sich die Beklagte im Rahmen der Prüfung einer Irreführung nach § 5 UWG nicht berufen (vgl. BGH, GRUR 2024, 1122 [juris Rn. 36] – klimaneutral, mwN).

2. Mit der Begründung des Berufungsgerichts können auch die von der Klägerin mit dem Hauptantrag zu 2 geltend gemachten Ansprüche wegen unlauterer Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG nicht verneint werden.

a) Das Berufungsgericht hat eine Irreführung durch die Werbung mit den von der Beklagten bereitgestellten Siegeln „F. -Empfehlung“ ebenfalls verneint und ausgeführt, auch der Vergabe dieser vom Verkehr als Testsiegel aufgefassten Siegel lägen objektive Kriterien – Kollegenempfehlung (medizinische Reputation), Facharzt- und Zusatzbezeichnungen entsprechend der Weiterbildungsordnung, Mitglied bzw. Funktionsträger in Fachgesellschaft, Niederlassungsjahr, Gutachtertätigkeit, Vortragstätigkeit, Qualitätsmanagement – zugrunde. Gewisse (unterstellte) „Ausreißer“ – etwa ein von der Beklagten als „Palliativ-Mediziner“ oder als „Tropenmediziner“ ausgezeichneter Mediziner, der mit diesen Bereichen nur am Rande zu tun habe, oder eine weitere als Radiologin ausgezeichnete Medizinerin, die schon seit Jahren nicht mehr radiologisch tätig sei – könnten die Sachgerechtigkeit der Methodik der Beklagten nicht in Frage stellen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.

b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch eine Irreführung durch die Bereitstellung der Testlogos „F. -Empfehlung“ nicht verneint werden.

aa) Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung des Hauptantrags 2 ebenfalls von dem für die Beurteilung gesundheitsbezogener Werbung unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen, es seien keine zu strengen Anforderungen an die Richtigkeit zu stellen und die von der Beklagten (auch) berücksichtigten objektiven Kriterien seien genügend (dazu vorstehend Rn. 29).

bb) Es fehlt daher auch hier an Feststellungen, die eine an dem anzulegenden strengen Richtigkeitsmaßstab orientierte Beurteilung des Testverfahrens ermöglichen würden. Das Berufungsgericht hat etwa nicht tiefergehend bewertet, wie sich der Umstand auswirkt, dass für die Bewertung eine Selbsteinschätzung der Ärzte berücksichtigt wird.

cc) Auch in diesem Zusammenhang kommt in Betracht, dass die Gestaltung der Logos irreführend ist, weil sie die mit dem Testverfahren verbundenen Einschränkungen ihrer Aussagekraft nicht klar erkennen lassen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind im Testverfahren (neben anderen Kriterien) Empfehlungen von Arztkollegen, Selbstauskünfte der ausgezeichneten Ärzte sowie Einschätzungen von Patienten berücksichtigt worden, ohne dass diese Umstände in den Logos benannt werden, welche in der Folge eine nicht gerechtfertigte fachliche Autorität beanspruchen könnten (dazu bereits vorstehend Rn. 30).

3. Das angegriffene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

a) Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der seit dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung (nachfolgend: nF) klagebefugt.

53 aa) Die Klagebefugnis der Klägerin unterliegt der Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nF. Nach der Übergangsregelung des § 15a Abs. 1 UWG ist diese Vorschrift nicht auf Verfahren anzuwenden, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 – I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 [juris Rn. 11] = WRP 2023, 576 – Mitgliederstruktur, mwN). Im Streitfall ist die Rechtshängigkeit der Klage allerdings erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich mit ihrer Zustellung an die Beklagte am 3. Dezember 2021, eingetreten.

bb) Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nF regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis. Die Klagebefugnis des Wirtschaftsverbands ist als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist der Senat auch als Revisionsgericht nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden. Das Revisionsgericht hat vielmehr selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Klagebefugnis erfüllt sind; es kann sich hierbei des Freibeweises bedienen. Die Tatsachen, aus denen sich die Klagebefugnis ergibt, müssen spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (hier: am 27. März 2025) vorgelegen haben und im Revisionsverfahren fortbestehen (zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF vgl. BGH, GRUR 2023, 585 [juris Rn. 13] – Mitgliederstruktur, mwN).

cc) Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nF stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

Diese Voraussetzungen treffen auf die Klägerin zu. Sie hat im Revisionsverfahren nachgewiesen, dass sie seit dem 15. November 2021 in die Liste nach § 8b UWG eingetragen ist. Ihr gehören, wie dem Senat bekannt ist, zahlreiche Ärztekammern an. Diesen gehören wiederum niedergelassene Ärzte an, deren wettbewerbliche Interessen durch die von anderen Ärzten betriebene Werbung mit den beanstandeten Siegeln berührt werden. Bei der Prüfung, ob einem Verband eine erhebliche Zahl von Wettbewerbsunternehmern angehört, können auch solche Unternehmer zu berücksichtigen sein, die Mitglied in einem Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbands ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2023, 585 [juris Rn. 27] – Mitgliederstruktur, mwN).

b) Die Beklagte hat, wenn sie irreführende Siegel Ärzten entgeltlich angeboten und lizenziert hat, gegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 UWG verstoßen.

aa) In der Bereitstellung der Siegel „F. Top Mediziner“ und „F. Empfehlung“ liegt eine geschäftliche Handlung der Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG aF und § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG nF.

(1) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG aF und § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG nF ist „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt. Das Merkmal des unmittelbaren und objektiven Zusammenhangs ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer gerichtet ist. Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG aF und § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG nF dar (BGH, Urteil vom 9. September 2021 – I ZR 90/20, BGHZ 231, 38 [juris Rn. 30 bis 32] – Influencer I; BGH, GRUR 2025, 1272 [juris Rn. 24] – Inkasso durch Rechtsanwalt; BGH, Urteil vom 26. März 2026 – I ZR 66/25, juris Rn. 16 – Kontosperrung).

(2) Für die Beurteilung, ob Handlungen eines Presseunternehmens eine geschäftliche Handlung im Sinne der vorgenannten Vorschriften darstellen, gilt ein differenzierter Maßstab.

Die Veröffentlichung redaktioneller Beiträge durch ein Presseunternehmen, mit der das Unternehmen das Ziel verfolgt, die eigene Wettbewerbslage im Verhältnis zu anderen Presseunternehmen zu verbessern oder zu behaupten, führt grundsätzlich nicht zur Einordnung dieser Veröffentlichung als geschäftliche Handlung zur Förderung des eigenen Unternehmens, weil eine solche Wirkung die notwendige Begleiterscheinung funktionsgerechten Pressehandelns ist; anderes gilt jedoch, wenn die Förderung eigenen Wettbewerbs im Vordergrund steht (BGHZ 231, 38 [juris Rn. 45] – Influencer I; zu § 1 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 – I ZR 29/88, GRUR 1990, 373 [juris Rn. 13] = WRP 1990, 270 – Schönheits-Chirurgie).

Die Veröffentlichung redaktioneller Beiträge durch ein Presseunternehmen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine geschäftliche Handlung zur Förderung fremden Wettbewerbs darstellen, auch wenn dafür keine Gegenleistung des fremden Unternehmens erfolgt ist, wenn der Beitrag nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist, also einen werblichen Überschuss enthält, so dass die Förderung fremden Wettbewerbs eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle spielt (BGHZ 231, 38 [juris Rn. 60] – Influencer I mwN; zur Frage, ob daran im Hinblick auf die in § 5a Abs. 4 Satz 2 UWG getroffene Neuregelung festgehalten werden kann, vgl. einerseits Köhler/Feddersen in dies., UWG, 44. Aufl., § 5a Rn. 4.53, und andererseits Büscher, WRP 2022, 1 Rn. 50).

Bei dem klassischen Anzeigengeschäft der Presse, also der Veröffentlichung bezahlter Werbung, handelt es sich stets um ein geschäftliches Handeln zugunsten eines fremden, nämlich des werbenden Unternehmens (BGH, GRUR 2015, 906 [juris Rn. 16] – TIP der Woche, mwN). Ebenso verhält es sich im Falle eines nur scheinbar redaktionellen Beitrags, für den das fremde Unternehmen eine Gegenleistung erbracht hat (BGHZ 231, 38 [juris Rn. 60] – Influencer I, mwN; vgl. auch den in einem solchen Fall vorrangig zu prüfenden Tatbestand des Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG).

(3) Im Streitfall beanstandet die Klägerin nicht die Veröffentlichung der Ärztelisten durch die Beklagte, die jeweils redaktionelle Beiträge im Rahmen des Presseerzeugnisses „F. Gesundheit“ darstellen und deshalb unter dem Schutz der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta stehen. Vielmehr greift die Klägerin die entgeltliche Bereitstellung eines Siegels an, das die hierdurch ausgezeichneten Ärzte in ihrer eigenen Werbung verwenden können, um auf die Aufnahme in die jeweilige Liste der Beklagten hinzuweisen.

Durch die entgeltliche Bereitstellung der Siegel als Werbemittel hat die Beklagte zur Förderung des Absatzes der mit den Siegeln ausgestatteten Ärzte, also zu Gunsten fremder Unternehmen, geschäftlich gehandelt.

Zugleich liegt darin auch ein Handeln zugunsten des eigenen Unternehmens der Beklagten zur Förderung des Absatzes dieser Dienstleistung. Die eigennützige wirtschaftliche Verwertung der Rechercheergebnisse der Beklagten außerhalb ihrer Presseerzeugnisse ist keine notwendige Begleiterscheinung funktionsgerechten Pressehandelns, die der Privilegierung redaktioneller Beiträge der Presse (dazu vorstehend Rn. 61) zugrunde liegt. Jedenfalls tritt hier die journalistisch-redaktionelle Vorleistung gegenüber der Vermarktung eines eigenständigen, außerhalb von Presseerzeugnissen liegenden Produkts in einem Maße zurück, dass die Förderung des eigenen Wettbewerbs der Beklagten auch mit Blick auf den Umstand, dass der Siegelvergabe journalistische Rechercheergebnisse zugrunde liegen, im Vordergrund steht.

bb) Mit der Bereitstellung irreführender Siegel zur Werbung durch Ärzte hat die Beklagte gegebenenfalls die Gefahr der Irreführung von Verbrauchern begründet und hierdurch täterschaftlich das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verletzt. Die Bereitstellung irreführender Siegel zur Werbung durch Ärzte ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die uneingeschränkte Bezeichnung als „F. Top-Mediziner“ und „F. Empfehlung“ beansprucht gegenüber einer Logo-Gestaltung, die den maßgeblichen Einfluss subjektiver Einschätzungen offenlegt, eine ungleich stärkere fachliche Autorität, die Patienten bei der Arztwahl beeinflussen kann.

III. Danach ist auf die Revision der Klägerin das angegriffene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie nicht zur Entscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Neben den zur Frage der Irreführung zu treffenden Feststellungen wird sich das Berufungsgericht auch mit den Voraussetzungen der von der Beklagten hinsichtlich der Anträge 1 a) und 2 a) erhobenen Verjährungseinrede zu befassen haben.

Koch Löffler Schwonke

Feddersen Schmaltz

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 13.02.2023 – 4 HK O 14545/21 –

OLG München, Entscheidung vom 22.05.2025 – 29 U 867/23 e –

Verkündet am:

30. Juli 2026

Wächter, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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