Markenwiderspruch per Fax ohne Unterschrift ist unzulässig
Bundespatentgericht
Beschluss vom 30. Juli 2026
Az.: 30 W (pat) 4/26
B E S C H L U S S
In dem Beschwerdeverfahren
…
betreffend die Marke 30 2022 207 216
hat der 30. Senat (Marken- und Design- Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Juli 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Meiser sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Hammer
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Wortzeichen
DEUTSCHE WURLITZER
ist am 17. Februar 2022 angemeldet und am 08. Juni 2022 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9,15, 16, 25 und 41 unter der Nummer 30 2022 207 216 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 08. Juli 2022.
Gegen diese Marke ist mittels Fax am 7. Oktober 2022 sowie mit am 8. Oktober 2022 in Papierform übermittelten Formblatt Widerspruch erhoben worden aus insgesamt fünf für die Widersprechende registrierten Marken, nämlich:
1. DEUTSCHE WURLITZER, UM 011 077 401
2. WURLITZER, UM 011 077 229
3. WURLITZER, DE 30 2022 224 401
4. WURLITZER, UM 018 359 924
5. DEUTSCHE WURLITZER, DE 30 2012 042 154
Auf dem in Maschinen- oder Computerschrift ausgefüllten und per Fax am 7. Oktober 2022 beim DPMA eingegangenen Formblatt zur Erhebung eines Widerspruchs (W 7202) gestaltet sich das Unterschriftenfeld wie folgt:
[Abbildung]
Auf dem Widerspruchsformblatt in Papierform, das am 8. Oktober 2022 beim DPMA eingegangen ist, entspricht das Unterschriftenfeld dem des Faxes:
[Abbildung]
Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2023 hat die Widersprechende und hiesige Beschwerdeführerin den Widerspruch insoweit zurückgenommen, als er sich auf die deutsche Marke 30 2022 224 401 (Nr. 3) stützt. Die Widerspruchsmarken UM 011 077 401 (Nr.1) und UM 011 077 229 (Nr. 2) sind vom EUIPO ab dem 14. Dezember 2022 auf Antrag der hiesigen Markeninhaberin für verfallen erklärt und gelöscht worden. Das DPMA hat der Widersprechenden mit Schreiben vom 15. April 2024 mitgeteilt, dass das Verfahren mit den übrigen Widerspruchskennzeichen (hier: Nr. 4 und 5) fortgesetzt werde. Die Widerspruchsmarke 30 2012 042 154 (Nr. 5) ist schließlich am 7. Oktober 2025 für verfallen erklärt und gelöscht worden.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2025 den Widerspruch als unzulässig verworfen und den Kostenantrag der Inhaberin der jüngeren Marke zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, der Widerspruch sei nicht den Formerfordernissen entsprechend eingereicht worden. Gemäß § 10 Abs. 1 DPMAV seien Anträge unterschrieben einzureichen. Nach § 11 Abs. 1 DPMAV könne das unterschriebene Original auch durch Telefax übermittelt werden. Vorliegend seien jedoch weder das am 7. Oktober 2022 per Telefax eingegangene, noch das am 08. Oktober 2022 im Original eingereichte Widerspruchsformular unterschrieben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Entgegen der Auffassung der Markenstelle sei der Widerspruch zulässig eingelegt worden. Die Richtlinie für das markenrechtliche Widerspruchsverfahren des DPMA verweise auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH I ZB 1/03), veröffentlicht in GRUR 2003, 1068 – Computerfax). Danach sei eine eigenhändige Unterschrift dann keine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich sei, von wem die Erklärung herrühre, und dass kein bloßer Entwurf vorliege.
Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Der eigereichte Schriftsatz sei digital unterzeichnet mit „R… Rechtsanwältin“. Es sei für das DPMA damit eindeutig erkennbar gewesen, dass der Widerspruch durch die Kanzlei und durch die genannte Rechtsanwältin im Namen und im Auftrag der Widersprechenden eingelegt worden sei. Der Widerspruch sei auch „über das Fax der Rechtsanwaltskanzlei“ versandt worden, so dass weder ein Herkunftszweifel bestanden habe noch ein Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Einreichung des Widerspruchs. Auch die Widerspruchsgebühr sei durch die Widersprechende innerhalb der Frist angewiesen worden.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
1. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Dezember 2025 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke 30 2022 207 216 anzuordnen,
2. hilfsweise die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke ist über die Beschwerde der Widersprechenden am 20. Februar 2026 informiert worden; die Beschwerdebegründung der Widersprechenden ist ihm am 27. Februar 2026 zugegangen.
Er hat sich zur Sache bisher nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird aus den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat den Widerspruch zutreffend als unzulässig verworfen, da er entgegen § 42 Abs. 1 MarkenG i.V.m. §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 DPMAV ohne eigenhändige Unterschrift eingereicht worden ist.
1. Zwar ist die Widerspruchsfrist nach § 42 Abs. 1 MarkenG gewahrt. Die Widersprechende hat per Fax am 7. Oktober 2022 sowie in Papierform am 8. Oktober 2022 Widerspruch gegen die Eintragung der angegriffenen Marke eingelegt. Beide Schriftstücke sind fristgemäß eingegangen, nämlich innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 8. Juli 2022 (§§ 42 Abs. 1 MarkenG, 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt.1 BGB).
2. Jedoch ist der Widerspruch nicht in zulässiger Weise erhoben worden, da das für die Zulässigkeit erforderliche Schriftformformerfordernis bei beiden Schriftstücken nicht eingehalten wurde.
Ein Widerspruch nach § 42 Abs. 1 MarkenG ist schriftlich zu erheben und eigenhändig zu unterschreiben. Dies ergibt sich aus § 42 Abs. 1 MarkenG i.V.m. §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 DPMAV, wonach Originale von Anträgen und Eingaben unterschrieben einzureichen sind (vgl. BPatG 30 W (pat) 521/16 – ARGUS PROTECT SECURITY/ARGUS/L’argus de l’automobile; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 42 Rn. 45).
Hierfür ist grundsätzlich auf dem Original eine handschriftliche, d.h. ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel erfolgte, Unterschrift erforderlich (vgl. BGH NJW 1962, 1505; BPatG 29 W (pat) 4/26 – ANTIEDEMA, juris Rn. 12; Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl., § 130 Rn. 8), eine – wie hier — maschinenschriftliche Unterzeichnung ist unzureichend (vgl. etwa BFHE 106, 4; Greger in Zöller, ebenda).
Das Original kann gem. § 11 Abs. 1 DPMAV auch durch Telefax übermittelt werden. Es muss dann aber ebenso die Unterschrift wiedergeben (vgl. etwa BGH NJW 1994, 2097; BGH NJW 2006, 3784; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 42 Rn. 45 f.; Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl., § 519 Rn. 18 m.w.N.).
Lediglich eine nachträgliche Bestätigung durch ein handschriftlich unterzeichnetes Original ist in diesem Fall (des mit der handschriftlichen Unterschrift versehenen Faxes) nicht erforderlich (vgl. BPatG 29 W (pat) 4/26 – ANTIEDEMA).
a. Das Schriftformerfordernis soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück selbst der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem soll sichergestellt sein, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Empfänger zugeleitet worden ist (BGH NJW 1980, 172 – Handschriftlich unterzeichneter Beglaubigungsvermerk bei Revisionsbegründung; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 42 Rn. 46, mwN). Ausgehend von dieser Zweckbestimmung werden von der Rechtsprechung vor allem im Hinblick auf technische Fortschritte Ausnahmen von dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift dann zugelassen, wenn aus dem Schriftstück sonst in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass sie kein bloßer Entwurf ist (vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 42 Rn. 46 mwN).
Diese Beurteilung gilt insbesondere auch für per Computerfax eingereichte Schriftstücke, welche technisch bedingt keine eigenhändige Unterschrift des Absenders enthalten können und daher keine Unterschrift oder lediglich einen maschinenschriftlich geschriebenen Namen bzw. einen eingescannten Namenszug aufweisen (vgl. BGH NJW 2000, 2340 – GmS-OBG1/98; GRUR 2003, 1068 – Computerfax). Bei der Übermittlung verfahrensbestimmender Schriftsätze mittels herkömmlichen Telefax hält die Rechtsprechung dagegen an dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift fest (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 66 Rn. 36 mit Verweis auf Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 42 Rn. 45 f. m. w. N.).
b. So hat der Bundesgerichtshof unter Abgrenzung zum Computerfax mit Beschluss vom 10. Oktober 2006, XI ZB 40/05 (NJW 2006, 3784 – Gescannte Unterschrift) ausdrücklich festgestellt, dass eine eingescannte Unterschrift der Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz den Formerfordernissen (hier: des § 130 Nr. 6 ZPO) nicht genügt, wenn der Schriftsatz mittels eines normalen Faxgeräts übermittelt worden ist. Denn in diesem Fall kann der ausgedruckt vorliegende, per Fax zu übermittelnde Schriftsatz von dem Rechtsanwalt ohne weiteres unterschrieben werden. Mangels technischer Notwendigkeit hat der Bundesgerichtshof es daher seit jeher abgelehnt, in einem solchen Fall auf das Unterschriftserfordernis zu verzichten (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1989 – IVa ZB 7/89, WM 1989, 1820, 1821) oder das bloße Einscannen der Unterschrift genügen zu lassen (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 – V ZR 260/05, Umdruck S. 2). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Differenzierung in seinem Nichtannahmebeschluss vom 18. April 2007 (1 BvR 110/07 = NJW 2007, 3117) als hinreichend gerechtfertigt angesehen (vgl. auch BPatG 29 W (pat) 4/26 – ANTIEDEMA).
3. Nach diesen Maßstäben genügt die maschinen- oder computerschriftliche Wiedergabe auf dem am 8. Oktober 2022 fristgerecht in Papierform eingegangenen Widerspruchsformular den Formerfordernissen nicht.
Auch nach dem Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden, der im Hinblick auf ein „Computerfax“ argumentiert, hier könne der Verfasser schon aus technischen Gründen nicht eigenhändig unterschreiben, ergibt sich nicht, wieso bei einem originalen Schriftstück eine getippte Unterzeichnung dem Schriftformerfordernis, welches grds. eine eigenhändige und damit handschriftliche Unterschrift erfordert, genügen sollte. Die lediglich maschinenschriftliche Unterzeichnung erfüllt, wie darlegt, nicht das Unterschriftenerfordernis aus § 42 Abs. 1 MarkenG i.V.m. §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 DPMAV (vgl. erneut Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 42 Rn. 46; Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl., § 130 Rn. 8).
4. Auch die Einreichung des Widerspruchs per Fax vom 7. Oktober 2022 mit der Unterschriftenzeile
[Abbildung]
genügt dem Schriftformerfordernis nicht. Es fehlt erkennbar an einer eigenhändigen Unterschrift der Rechtsanwältin R… Soweit die Widersprechende ausführt, es handele sich vorliegend um „digitale“ Unterschrift, vermag dieses Vorbringen – unabhängig davon, dass es unzutreffend ist (siehe nachfolgend unter Ziff. 6) – dem Schriftformerfordernis nicht zu genügen. Bei der Übermittlung verfahrensbestimmender Schriftsätze mittels herkömmlichen Telefax hält die Rechtsprechung wie ausgeführt an dem Erfordernis der eigenhändigen, mithin handschriftlichen Unterschrift fest (BVerfG NJW 2007, 3117). Dass es sich vorliegend um ein herkömmliches Fax handelt, ergibt sich u.a. aus der Beschwerdebegründung vom 12. Januar 2026, wonach der Widerspruch „über das Fax der Rechtsanwaltskanzlei“, also nicht über das PC-Modem (als Computerfax) versandt worden ist.
5. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass der BGH mit Beschluss vom 28. August 2003 (BGH GRUR 2003, 1068 – Computerfax) für den Fall des Fehlens einer Unterschrift unter einer als Computerfax übersandten Berufungsbegründungsschrift entschieden habe, dass sich zumindest aus den Umständen eindeutig ergeben müsse, dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Verfassers gefertigt worden sei, führt dies vorliegend ebenso wenig zur Zulässigkeit des Widerspruchs, da wie zuvor ausgeführt, kein Computerfax vorliegt. Aber selbst wenn man dies zugunsten der Widersprechenden unterstellen würde, würde das Fax vom 7. Oktober 2022 dem Schriftformerfordernis nicht genügen.
Wird ein bestimmender Schriftsatz mit Computerfax übersandt, kann die gesetzlich erforderliche Schriftform nach § 130 Nr. 6 ZPO nämlich entweder dadurch gewahrt werden, dass dieser mit eingescannter Unterschrift des Erklärenden übermittelt wird, oder dadurch, dass auf dem Schriftsatz der Hinweis angebracht wird, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 – GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 164 f.; BGH vom 10. Mai 2005 – XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087; BGH vom 10. Oktober 2006 – XI ZB 40/05, WM 2006, 2331 Rn. 8 und vom 14. Oktober 2015 – XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 Rn. 10; vgl. auch BVerfG, NJW 2007, 3117, 3118). Beide Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor. Zum einen weist das Fax vom 7. Oktober 2022 nur eine maschinen- oder computerschriftliche, aber gerade keine eingescannte Unterschrift – und damit auch keine von der Widersprechenden behauptete „digitale“ Unterschrift – vor. Zum anderen ist auch kein Hinweis auf dem Fax ersichtlich, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann.
6. Auch die innerhalb der Widerspruchsfrist erfolgte und damit rechtzeitige Zahlung der Widerspruchsgebühr am Montag, den 10. Oktober 2022 (§ 64a iVm § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG, § 42 Abs. 1 MarkenG, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt.1 BGB), kann – selbst bei Angabe des Aktenzeichens und dem Zusatz „Widerspruch“ – eine formgerechte Widerspruchserhebung nicht ersetzen (st.. Rsp., vgl. u. a. BGH GRUR 1966, 50 – Hinterachse; GRUR 1989, 506, 507 – Widerspruchsunterzeichnung; 29 W (pat) 4/26 – ANTIEDEMA).
7. Die Beschwerde der Widersprechenden hat nach alldem keinen Erfolg. Zutreffend hat die Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch als unzulässig verworfen. Die „hilfsweise“ beantragte Zurückverweisung der Sache an der Deutsche Patent- und Markenamt nach § 70 Abs. 3 MarkenG – die ohnehin nur bei Erfolg der Beschwerde in Betracht gekommen wäre – scheidet insofern aus.
8. Zur Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Gründen der Billigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht bei der vorliegenden Sachlage keine Veranlassung. Die Beschwerdeführerin hat sich zur Untermauerung ihrer Argumentation zur Wirksamkeit bestimmender Schriftsätze auf verschiedene höchstgerichtliche Entscheidungen berufen. Auch wenn diese vorliegend die fehlende Schriftform nicht rechtfertigen konnten, war die Einlegung der Beschwerde objektiv nicht völlig aussichtslos (vgl. BPatG 29 W (pat) 35/20 – COLLEGIUM).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Meiser Hammer Weitzel

Beschluss des Bundespatentgerichts vom 30. Juli 2026, Az.: 30 W (pat) 4/26