OLG Köln: DSGVO-Auskunft zur Rückforderung von Glücksspielverlusten

10. September 2026
Click to rate this post!
[Total: 0 Average: 0]
6 mal gelesen
0 Shares
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 30.07.2026, Az.: 19 U 153/25

Eine DSGVO-Auskunft über Spiel-, Wett- und Zahlungsvorgänge kann im Rahmen einer Stufenklage dazu dienen, Rückforderungsansprüche aus Online-Glücksspiel und Sportwetten zu beziffern. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO hängt nicht davon ab, zu welchem Zweck die betroffene Person die erhaltenen Informationen verwenden möchte. Ein wirtschaftliches Interesse des Glücksspielanbieters an der Abwehr späterer Zahlungsansprüche rechtfertigt keine Beschränkung des Auskunftsrechts. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung legte das OLG Köln den Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auf, weil ihre Berufung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keinen Erfolg gehabt hätte.

Oberlandesgericht Köln

Beschluss vom 30.07.2026

Az.: 19 U 153/25

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten gesamtschuldnerisch auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht mit der Klage Rückzahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme an Online-Glücksspielen und Online-Sportwetten gegen die Beklagten geltend und begehrt zunächst im Wege der Stufenklage eine vollumfängliche Auskunft nach Art. 15 DSGVO.

Die Beklagten boten Online-Glücksspiel und Online-Sportwetten über die gemeinsamen deutschsprachigen Internetseiten unter R. – G. – D. an. Der Kläger war bei den Beklagten registriert und nahm deren Angebote wahr.

Mit Schreiben vom 22.04.2024 forderte der Kläger die Beklagten zur Auskunft über die bei ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten auf.

Das Landgericht hat der Klage auf erster Stufe mit Teilurteil vom 18.07.2025 überwiegend stattgegeben und die Beklagten zur Auskunft verurteilt. Lediglich den Antrag des Klägers, dass ihm die Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format, insbesondere CSV-Format oder Excel-Format, zur Verfügung gestellt werden, hat es abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Auskunftsanspruchs und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 18.07.2025 Bezug genommen.

Die Beklagten haben Berufung gegen das Urteil eingelegt und angekündigt zu beantragen, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führen sie aus, dass die Stufenklage bereits unzulässig sei, da der Kläger mit seinem Auskunftsbegehren nicht die Bezifferung des Antrages bezwecke, sondern es ihm um die Ausforschung der tatbestandsbegründenden Umstände gehe. Das Landgericht habe die Beklagten fehlerhaft als Gesamtschuldner verurteilt. Auch sei maltesisches Recht anzuwenden. Die DSGVO sehe keine sog Negativ-Auskunft vor. Letztlich stünde den Beklagten ein Weigerungsrecht aus Art 12 Abs. 5 S. 2 lit b) DSGVO zu.

Nachdem die Beklagten Auskünfte erteilt haben, haben die Parteien den Rechtsstreit auf erster Stufe übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Gemäß § 91a ZPO war durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten der Berufung zu entscheiden. Denn mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung hat die Berufung ihr Ende gefunden. Insofern widerspricht es nicht dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, über die Kosten der Berufung separat zu entscheiden.

1.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.

Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien hätte die Berufung keinen Erfolg gehabt. Die geltend gemachten Stufenklage war zulässig und der Auskunftsanspruch in der Sache begründet.

a)

Die Klage ist zulässig.

aa)

Das Landgericht Köln war sowohl gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 EuGVVO als auch gemäß Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO international zuständig.

(1)

Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, da es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO handelt. Als Verbraucher ist (in autonomer Auslegung) jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme an Online-Sportwetten, Online-Poker oder anderen Online-Glücksspielen mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Aufl. 2022, Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn. 2).

Auch richteten die Beklagten ihre Tätigkeit auf Deutschland aus. So waren ihre Glücksspielangebote gerade auch in deutscher Sprache verfügbar. Wird den Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist (EuGH, Urteil vom 07.12.2010, C-585/08 und C-144/09, juris Rn. 84). Vorliegend kommt durch das Angebot in deutscher Sprache die Absicht zum Ausdruck, um deutsche Kunden zu werben.

Der Verbrauchergerichtsstand nach den Art. 17, 18 EuGVVO erfasst schließlich neben vertraglichen Ansprüchen auch Ansprüche aus Bereicherungs- und Deliktsrecht, wenn diese – wie vorliegend – mit dem Vertrag in untrennbarem Zusammenhang stehen (EuGH, Urteil vom 02.04.2020, C-500/18, juris Rn. 73; OLG Köln, Urteil vom 23.05.2024, 18 U 157/23, juris Rn. 40; Gottwald, a.a.O., Rn. 5; Hau in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2026, Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn. 6; ebenso zu Art. 15, 16 LugÜ II unter Verweis auf die zur EuGVVO entwickelten Auslegungsgrundsätze: BGH, Urteil vom 05.10.2010, VI ZR 159/09, juris Rn. 23; Versäumnisurteil vom 20.12.2011, VI ZR 14/11, juris Rn. 18-22).

(2)

Die internationale Zuständigkeit beruht hinsichtlich des auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs auch auf Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO. Gemäß dieser Norm kann der Betroffene einer Datenverarbeitung gegen den Verantwortlichen auch bei den Gerichten desjenigen Mitgliedstaates Klage erheben, in dem der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern nicht, was vorliegend nicht der Fall ist, die Behörde eines Mitgliedstaates in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. Insofern kann dahinstehen, ob sich die internationale Zuständigkeit nach dem Hauptanspruches auf der Leistungsstufe richtet.

bb)

Das Landgericht hat auch zulässigerweise ausschließlich über den Auskunftsanspruch auf erster Stufe entschieden. Denn es handelt sich um eine zulässige Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO.

Die Stufenklage ist ein besonders geregelter Fall der objektiven Klagehäufung. Die Besonderheit liegt darin, dass ausnahmsweise ein zunächst unbestimmter Leistungsantrag entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig ist. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Daher muss die begehrte Auskunft dazu dienen, den Leistungsanspruch zu beziffern oder sonst konkret zu bestimmen. Das Unvermögen des Klägers, die Leistung zu bestimmen, hat gerade auf den Umständen zu beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt (BGH, Urteil vom 02.03.2000, III ZR 65/99, juris Rn. 18 und Urteil vom 18.04.2002, VII ZR 260/01, juris Rn. 16). Entgegen dem Gesetzeswortlaut werden von § 254 ZPO nicht nur Klagen auf Rechnungslegung oder Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, sondern Informationsansprüche jeglicher Art erfasst, sofern sie dazu dienen, den Leistungsantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können (BAG, Urteil vom 04.11.2015, 7 AZR 972/13, juris Rn. 13; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.07.2022, 16 U 181/21, juris Rn. 64; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 2026, § 254 Rn. 2).

Eine Stufenklage ist dagegen unzulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung, insbesondere die zur Klärung des Anspruchsgrundes erforderlichen Informationen, verschaffen soll (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2000, III ZR 65/99, juris Rn. 18 und Urteil vom 18.04.2002, VII ZR 260/01 sowie Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, juris Rn. 24).

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich um eine zulässige Stufung. Bei dem Auskunftsanspruch nach DSGVO handelt es sich um einen nach § 254 ZPO zulässigen Informationsanspruch. Die vom Kläger begehrte Auskunft nach Art. 15 DSGVO dient auch dazu, den von ihm geltend gemachten Leistungsanspruch zu beziffern. Mit der Auskunft beabsichtigt der Kläger, die Höhe der Differenz zwischen Einzahlungen und Verlusten bei Online-Glücksspielen bzw. Sportwetten auf den von den Beklagten betriebenen Seiten in Erfahrung zu bringen und damit den geltend gemachten Bereicherungsanspruch zu beziffern. Anders als die Beklagten meinen, dient die Information gerade nicht dazu, herauszufinden, ob dem Kläger dem Grunde nach überhaupt ein Anspruch zusteht. Denn der Bereicherungsanspruch setzt einen Vermögensvorteil durch Leistung ohne Rechtsgrund voraus. Dass die Beklagten einen Vermögensvorteil durch Leistungen des Klägers in Form von Gutschriften auf ihren Konten erlangt haben, steht zwischen den Parteien nicht in Streit, da die grundsätzliche Spielteilnahme an den angebotenen Glücksspielen und Sportwetten sowie die Vornahme von Einzahlungen unstreitig sind. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig geblieben, dass es zu Verlusten durch die Spielteilnahme gekommen ist. Die Frage, ob die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist, stellt eine Rechtsfrage dar und bleibt einer rechtlichen Bewertung im weiteren Verfahren vorbehalten. Zumindest ist diese Bewertung nicht von der begehrten Auskunft abhängig. Denn die Zahlungs- und Spielhistorie ist für die Prüfung, ob die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist, nicht entscheidend. Vielmehr kommt es dabei darauf an, ob die Spielteilnahme außerhalb des rechtlich Erlaubten erfolgt ist und dies die Nichtigkeit der Spielverträge zur Folge hat. Lediglich für die Ermittlung der Anspruchshöhe werden die von dem Kläger begehrten Informationen benötigt. Denn die Höhe des Rückforderungsanspruches wird nach der allgemeinen Rechtsprechung auf die Differenz zwischen Einsätzen und Auszahlungen beschränkt.

Da bei einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO grundsätzlich über die verschiedenen Stufen getrennt und nacheinander zu verhandeln und zu entscheiden ist (BGH, Urteile vom 21.02.1991, III ZR 169/88, juris Rn. 12 und vom 14.11.1984, VIII ZR 228/83, juris Rn. 5), kommt es auf die Begründetheit des Leistungsanspruchs für die Erfolgsaussicht des Auskunftsanspruch nicht an. Eine einheitliche Entscheidung über die in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Klage insgesamt unzulässig ist oder sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Urteil vom 28.11.2001, VIII ZR 37/01). Da der Auskunftsanspruch rechtlich selbstständig ist und dieser nach der DSGVO unabhängig von bereicherungsrechtlichen oder deliktischen Ansprüchen zu prüfen ist, sind die weitergehenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistungsklage nicht zu prüfen, so dass eine Klageabweisung insgesamt nicht in Betracht kommt.

b)

Die Klage war in dem von dem Landgericht zugesprochenen Umfang auch begründet. Der Kläger hatte gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der vom Landgericht aufgeführten Datenauskunft aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO.

aa)

Der räumliche Anwendungsbereich ist nach Art. 3 Abs. 1 DSGVO eröffnet, da die Beklagten ihren Sitz in der Europäischen Union haben.

bb)

Die DSGVO ist auch zeitlich anwendbar. Maßgeblich ist, dass das Auskunftsersuchen nach dem 25.05.2018 als dem Anwendungsdatum der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) vorgebracht wird, auch wenn sich das Begehren auf Verarbeitungsvorgänge bezieht, die vor diesem Datum ausgeführt wurden (BGH, Urteil vom 05.03.2024, VI ZR 330/21, juris Rn. 13).

cc)

Art. 15 Abs. 1 DSGVO gibt der betroffenen Person gegenüber dem datenschutzrechtlichen Verantwortlichen ein Auskunftsrecht über die Verarbeitung personenbezogener Daten.

(1)

Der Kläger ist eine natürliche Person und hat Informationen verlangt betreffend Daten, die sich auf ihn beziehen, weshalb er „betroffen“ im Sinne der Vorschrift war.

(2)

Die Beklagten waren Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

Verantwortlicher ist danach die Stelle, die über Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheidet. Die Beklagten entscheiden als Betreiber der Internetplattformen darüber, welche Daten sie für die Begründung und Durchführung ihres Wett- bzw. Spielangebots verarbeiten.

(3)

Bei der begehrten Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers handelt es sich um personenbezogene Daten.

Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-487/21, juris Rn. 22 ff.)

Als personenbezogene Daten sind daher Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (zB Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt anzusehen (Schild in: BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, 01.11.2025, DS-GVO Art. 4 Rn. 3).

Die Spiel-, Wett- und Zahlungsvorgänge beziehen sich auf die identifizierbare Person des Klägers und sind mit ihm verknüpft. Sie lassen Rückschlüsse auf die Vertragsbeziehungen mit den Beklagten, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und damit zu einem besonderen Merkmal, das Ausdruck der wirtschaftlichen und sozialen Identität des Klägers ist, zu.

dd)

Den Beklagten hat kein Verweigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5, S.2 lit. b) DSGVO zugestanden.

Danach kann der Verantwortliche sich bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen eines Betroffenen weigern, tätig zu werden und damit die Auskunft zu erteilen. Von exzessiven Anträgen ist insbesondere im Fall von häufigen Wiederholungen auszugehen. Nach Art. 12 Abs. 5 Satz 3 hat der Verantwortliche den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter zu erbringen.

Aufgrund er obigen Ausführungen war von einem Anspruch auszugehen, so dass eine offenkundige Unbegründetheit nicht vorgelegen hat. Der Antrag war auch nicht als exzessiv zu charakterisieren, da der Kläger weder wiederholt Anträge gestellt noch mehr Auskünfte verlangt hat als ihm zustehen.

Auch der Einwand der Beklagten, die Auskunft sei nicht vom Schutzzweck umfasst, da der Kläger mittels dieser die Rückforderung von Zahlungen anstrebe, greift nicht durch.

Der in Art. 15 Abs. 1 DSGVO normierte Auskunftsanspruch ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die betroffene Person mit den erwünschten Angaben und Informationen in bestimmter Weise verfährt (vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22, juris Rn. 43). Dem Auskunftsanspruch steht daher nicht entgegen, wenn sich die betroffene Person dadurch Erkenntnisse zur Bezifferung eines Zahlungsantrags erhofft. Das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in den Grenzen des Art. 12 Abs. 5 DSGVO unabhängig von den mit der Auskunft verfolgten Zwecken (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2024, 16 W 93/23, juris Rn. 29). Das ist auch dem Umstand zu entnehmen, dass der Auskunftsanspruch nicht davon abhängig ist, dass die betroffene Person ihn begründet (vgl. EuGH, a.a.O., juris Rn. 38). Denn insofern wird ein Zweck in der Regel nicht bekannt. Auch ist der Anspruch nicht an die Voraussetzung gebunden, dass dem Betroffenen die erfragten Daten und Informationen gänzlich unbekannt sind (vgl. BGH, Urteile vom 15.06.2021, VI ZR 576/19, juris Rn. 25, und vom 16.04.2024, VI ZR 223/21, juris Rn. 13; OLG Dresden, Urteil vom 18.11.2025, 4 U 543/25, juris Rn. 48). Schließlich kann keine Einschränkung dahingehend gelten, ob der Betroffene sich die Daten auf eigene Weise beschaffen kann, zumal man damit den Auskunftsanspruch entgegen der Vorschrift an weitere Voraussetzungen binden und so den mit der DSGVO bezweckten Schutz des Betroffenen in unzulässiger Weise einschränken würde.

ee)

Den Beklagten stand auch kein Weigerungsrecht nach maltesischem Recht i.V.m. Art. 23 DSGVO zu.

Soweit die Beklagten sich insoweit auf Ziff. 4 lit. e) der Subsidiary Legislation 586.09 vom 01.06.2018 berufen und geltend gemacht haben, das Auskunftsersuchen könne beschränkt werden, wenn dies zur Verteidigung von Ansprüchen insbesondere in Gerichtsverfahren notwendig ist, kann dahinstehen, ob sich aus der maltesischen Vorschrift die von den Beklagten in Anspruch genommene Rechtsfolge ergibt. Denn eine derartige Beschränkung würde jedenfalls nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 DSGVO genügen.

Gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO muss es sich um eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme handeln, die einen der dort genannten Zwecke sicherstellt.

Als Zweck kommt nach Art. 23 Abs. 1 i) DSGVO der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen in Betracht, wobei nicht nur natürliche Personen und auch die Verantwortlichen von dem Schutzzweck umfasst sind. Bei dem Interesse der Beklagten, nicht in einem Rechtsstreit auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden, handelt es sich um ein rein wirtschaftliches Interesse. Wirtschaftliche Interessen fallen jedoch nicht unter die in Art. 23 Abs. 1 i) DSGVO genannten „Rechte und Freiheiten anderer Personen“ (Ungern-Stenger in: BeckOK Datenschutzrecht, 54. Auflage, 01.11.2025, Art. 23 DSGVO Rn. 51; Bäcker in: Kühling/Buchner/Bäcker, Kommentar zur DS-GVO BDSG, 4. Auflage, 2024, DSGVO Art. 23 Rn. 32; vgl. insoweit auch EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22 Rn. 64).

Nach Art. 23 Abs. 1 j) ist eine Beschränkung insbesondere dann möglich, wenn sie die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sicherstellen soll. Allerdings bezieht sich dies auf den Schutz der Gläubiger, denn in einem demokratischen Rechtsstaat gehört die Durchsetzung von Rechtsansprüchen zu den Grundfesten der rechtsstaatlichen Verfassung und ist daher sicherzustellen (Ungern-Sternberg, a.a.O., Rn. 52, 52.1). Eine Begrenzung von „Ausforschungsanträgen“ auf Auskunft oder Datenkopie zur Vorbereitung eines Zivilprozesses ist nur zulässig, wenn aus besonderen Gründen materielle Rechtsgüter des Einzelnen oder der Allgemeinheit der Ausforschung entgegenstehen (Bäcker, a.a.O., Rn. 33d). Die Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche stellt danach als wirtschaftliches Interesse wiederum keinen Grund für eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO dar.

c)

Darüber hinaus haben die Beklagten den Anspruch ohne anderweitige Erklärung oder Vorbehalt erfüllt, weshalb die Erfüllung als Anerkenntnis der Klageforderung zu werten ist.

Vor diesem Hintergrund konnte bei der zu treffenden Ermessensentscheidung auch offengelassen werden, ob in der Sache eine Gesamtschuldnerschaft vorlag, da die Beklagten die Auskünfte insgesamt erfüllt haben, ohne dass sie dabei vorgetragen hätten, wer, welche Daten gespeichert hatte, weshalb von einer gemeinsamen Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 DSGVO auszugehen war; zumal nach dem bindenden erstinstanzlichen Tatbestand die Internetseiten von den Beklagten gemeinsam betrieben wurden.

2.

Die Streitwertfestsetzung bestimmt sich nach § 3 ZPO. Das für den Berufungsstreitwert relevante Abwehrinteresse des in erster Instanz unterlegenen Beklagten richtet sich vorrangig danach, welcher voraussichtliche Zeit- und Kostenaufwand für den Rechtsmittelkläger mit der Auskunftserteilung verbunden sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.03.2010, II ZR 75/09, Rn. 2, juris und vom 18.09.2024 – IV ZB 18/23, Rn. 7, juris; Senat, Beschluss vom 18.10.2011, 19 U 110/11, Rn. 2 – 3, juris; Herget in: Zöller, ZPO, 36. Auflage 2026, § 3 ZPO, Rn. 16_28). Der Senat schätzt diesen Aufwand auf 500 €; Anhaltspunkte für einen höheren Aufwand sind nicht ersichtlich.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a