EuGH-Generalanwalt empfindet verpflichtende Uploadfilter als zulässig
Die EU-Urheberrechtsreform
Die EU-Urheberrechtsreform beabsichtigt die Stärkung der Position von europäischen Unternehmen aus der Medien- und Kreativbranche gegenüber von Onlineplattformen. Speziell Art. 17 (umgangssprachlich auch genannt: „Uploadfilter“) trifft auf starke Kritik. Dieser sieht vor, dass die Betreiber von Plattformen, wie YouTube und Instagram, Urheberrechtsverstöße vorbeugen sollen, indem diese bereits vor deren Veröffentlichung herausgefiltert werden müssen. Viele sehen hierin eine Beschränkung der Meinungsfreiheit und eine Vorstufe für Zensur. Auch Polen übte diese Kritik aus und reichte folglich eine Klage gegen den Artikel 17 vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein. Hierzu äußerte sich nun der EuGH-Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe.
Verstößt Art. 17 gegen bestehendes EU-Recht?
Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe sieht in Art. 17 keine Einschränkung von bestehendem EU-Recht. Insbesondere das Recht auf Meinungsäußerung und das Recht auf Information seien aufgrund eines ausreichenden Schutzes der in der EU-Grundrechtecharte garantierten Rechte nicht eingeschränkt. Die Gefahr des sogenannten „Overblockings“ (die Löschung von rechtmäßigen Inhalten) sei unbegründet, da dies durch automatisierte Filter verhindert werden solle. Die heimische Vereinigung Internet Services Providers Austria (ISPA) äußerte sich hierzu kritisch und führt an, dass die Nutzung eines Uploadfilters keine vernünftige Lösung darstellt. Begründet wird dies mit der einhergehenden hohen Fehlerquote, weshalb auch unproblematische Inhalte gelöscht werden. Außerdem sei ein weiteres Problem, dass die Betreiber aus Angst vor Schadensersatzforderungen sicherheitshalber auch legitime Inhalte sperren.
Die Entscheidung des EuGHs
Innerhalb der nächsten Monate wird eine endgültige Entscheidung bezüglich der Klage durch den Europäischen Gerichtshof erwartet. Es sei außerdem zu klären, ob Art. 17 gegen andere Grundrechte, wie das Grundrecht auf unternehmerische Freiheit und das Grundrecht auf Datenschutz verstoßt.