Angabe von Endpreisen bei Flugreisen

31. Oktober 2014
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Urteil des KG Berlin vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12

Preise für Flugreisen müssen neben dem Beförderungsentgelt selbst stets auch alle weiteren Steuern, Gebühren und Zuschläge beinhalten, die unvermeidbar anfallen und bereits bei der Buchung vorhersehbar sind. Alle einzelnen Preisbestandteile, die in der Summe den Endpreis ergeben, müssen dem Reisenden gesondert aufgeschlüsselt werden. Ein in den AGB geregeltes pauschales Bearbeitungsentgelt in Höhe von 25 € für stornierte Buchungen neben der (zumindest anteiligen) Einbehaltung des Flugpreises stellt eine unzulässige Benachteiligung des Kunden dar.

Kammergericht Berlin

Urteil vom 12.08.2014

Az.: 5 U 2/12

Tenor

In dem Rechtsstreit (…)

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 12.08.2014 durch die Richter (…)

für Recht erkannt:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. November 2011 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin – 15 O 395/10 – wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung (hinsichtlich der landgerichtlichen Verurteilungen in Ziffer I 1 und I 2 in Höhe von jeweils 25.000,– Euro und im Übrigen hinsichtlich der Zahlung in Ziffer II und hinsichtlich der Kosten in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages) abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit (hinsichtlich der landgerichtlichen Verurteilungen in Ziffer I 1 und I 2 in Höhe von jeweils
25.000,– Euro, im Übrigen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages) leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

A.

Der Kläger (…) macht gegen die beklagte Fluggesellschaft Unterlassungsansprüche nach dem UWG und dem UKlaG geltend, weil die Beklagte nach seiner Auffassung in ihrem Internetauftritt bei der Buchung von Flügen zum einen anfallende Steuern und Gebühren zu gering ausweise und zum anderen die Regelung der Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Erhebung eines Bearbeitungsentgelts von 25 € für die Bearbeitung und Abwicklung nicht angetretener oder stornierter Flüge im Spartarif unzulässig sei.

Der Kläger nahm am 20. Juni 2010 auf der Internetseite (…) der Beklagten eine Probebuchung für einen Flug am 30. Juni 2010, 12:55 Uhr, von Berlin-Tegel nach Frankfurt am Main mit Rückflug am 7. Juli 2010, 15:25 Uhr, vor, und wählte dabei jeweils den Spartarif (Screenshots als Anlagenkonvolut K 1). Im Buchungsschritt 1 erscheint eine tabellarische Auflistung möglicher Flugverbindungen zu unterschiedlichen Preisen. Nach Anklicken der o.g. Flüge erschien unterhalb der Tabelle eine wie folgt gestaltete Rubrik:

„Flugpreis: …
Steuern und Gebühren: …
Kerosinzuschlag: …
Preis incl. 500 topbonus Meilen: …“

Hinter „Steuern und Gebühren“ erschien bei beiden Flügen ein Betrag von 1,- €. Eine weitere Probebuchung am 26. April 2010 ergab Beträge von jeweils 3,- € (ausschnittsweise Darstellung in der „Anlage Antrag“).

Nach der ab dem 1. Januar 2009 gültigen Entgeltordnung des Flughafens Frankfurt am Main (Anlage K 2) werden dort Passagierentgelte erhoben. Diese betragen im innerdeutschen Verkehr für originäre Zusteiger 14,70 € gemäß der Regelung in 1.3.2. Das Entgelt kann sich aufgrund einer Kappungsgrenze verringern. Die Rückerstattung an die Fluggesellschaft erfolgt dann zu Beginn des jeweiligen Folgejahres; unter bestimmten Voraussetzungen wird zum Halbjahr eine Abschlagszahlung vorgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Regelung in 1.3.3. (Seite 14 der Anlage K 2) verwiesen. Nach der Entgeltordnung der Berliner Flughäfen (Anlage K 3) beträgt das Passagierentgelt je Zusteiger innerhalb der Bundesrepublik Deutschland 11,75 € gemäß der Regelung in 1.2.1.

Die Beklagte stellt auf ihrer Internetseite die Allgemeinen Geschäftsbedingen ein, in deren Ziffer 5.2. sich folgende Regelung findet (Anlage K 4):

„Für die Bearbeitung und Abwicklung nicht angetretener oder stornierter Flüge im Spartarif (Ziffer 5.1.2. und 5.1.3.) erhebt die Fluggesellschaft weiterhin ein Bearbeitungsentgelt von 25,- EUR pro Reiseteilnehmer und Buchung. Dem Kunden steht nach deutschem Recht der Nachweis offen, dass das im konkreten Fall angemessene Bearbeitungsentgelt wesentlich niedriger ist als das pauschalierte Bearbeitungsentgelt.“

Mit Schreiben vom 6. Mai 2010 mahnte der Kläger die Beklagte ab.

Der Kläger hat geltend gemacht, die von der Beklagten auf ihrer Internetseite gewählte Darstellung der „Steuern und Gebühren“ weise zu niedrige Beträge aus und verstoße deshalb gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. Art. 23 VO (EG) 1008/2008. Sie sei ferner irreführend i.S.v. § 5 UWG.

Die Regelung in Ziffer 5.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoße gegen § 307 BGB. Die Beklagte dürfe für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung kein gesondertes Entgelt verlangen.

Der Kläger hat beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an einem Mitglied des Vorstandes,

zu unterlassen,

1. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite mit der Adresse (…) bei der Darstellung der Preise für Flüge unter der Bezeichnung „Steuern und Gebühren“ Beträge auszuweisen, die nicht den tatsächlich von der Beklagten zu entrichtenden Abgaben entsprechen, wie geschehen in einer Bildschirmdarstellung – Anlage Antrag –

sowie

2. nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Luftbeförderungsleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977,

zu berufen:

(5.2.) Für die Bearbeitung und Abwicklung nicht angetretener oder
stornierter Flüge im Spartarif (Ziffer 5.1.2. und 5.1.3.) erhebt die
Fluggesellschaft weiterhin ein Bearbeitungsentgelt von 25 EUR pro Reiseteilnehmer und Buchung.
(Dem Kunden steht nach deutschem Recht der Nachweis offen, dass das im konkreten Fall angemessene Bearbeitungsentgelt wesentlich niedriger ist als das pauschalierte Bearbeitungsentgelt.)

II. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2010 zu zahlen.

hilfsweise zu I. 1.

„… im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite mit der Adresse (…) bei der Darstellung der Preise für Flüge unter der Bezeichnung „Steuern und Gebühren“ Beträge auszuweisen, die nicht den tatsächlichen, zu dem Flugpreis hinzugerechneten Kosten, die durch Abgaben entstehen, entsprechen …“

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat unter anderem geltend gemacht, der Antrag zu I. 1. sei mangels Bestimmtheit bereits unzulässig. Der Begriff der von ihr „tatsächlich zu entrichtenden Abgaben“ werde vom Kläger nicht definiert. Des Weiteren sei er auf eine unmögliche Leistung gerichtet, da vor Durchführung eines Fluges die Höhe der zu entrichtenden Abgaben noch nicht feststehe.

Die Klausel in Ziffer 5.2. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nicht zu beanstanden, da sie Flüge in zwei verschiedenen Preismodellen anbiete: Einen kostenlos umbuchbaren „Flex“-Preis-Tarif und einen deutlichen günstigeren „Sparpreis“ -Tarif, der gegen Gebühr umbuchbar und nicht erstattbar sei. Deshalb beinhalte die Klausel eine zusätzlich angebotene Sonderleistung, deren Höhe nicht kontrollfähig sei.

Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hierauf wird Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Sie beantragt,

das angefochtene landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihren Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

A.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte hinsichtlich der Angabe der „Steuern und Gebühren“ (I 1) bejaht.

I.
Dieser Anspruch folgt zum einen aus § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 VO (EG) 1008/2008 für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten (nachfolgend Luftverkehrsdienste-VO) in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1 UWG.

1. Der Unterlassungsantrag hinsichtlich der „Steuern und Gebühren“ und das daraufhin ausgesprochene gerichtliche Verbot sind nicht zu unbestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Allerdings ist zwischen den Parteien im Streit, welche Beträge die „tatsächlich von der Beklagten zu entrichtenden Abgaben“ umfassen (passagierbezogene/flugzeugbezogene Abgaben) und gegebenenfalls in welcher Höhe diese einzubeziehen sind (in Höhe der tatsächlichen Zahlung oder in Höhe der kalkulatorischen Grundlage der Beklagten).

b) Im Hinblick auf die Bestimmtheit muss dem vorliegend aber nicht weiter nachgegangen werden.

Der Kläger hat – wie sich aus der Formulierung „wie geschehen in einer Bildschirmdarstellung – Anlage Antrag“ ergibt – nur eine Verurteilung im Umfang der konkreten Verletzungsform beantragt und zugesprochen erhalten (vergleiche etwa BGH, GRUR 2011, 340 TZ 24 – Irische Butter). Der vorangestellte abstrahierende Einleitungssatz „im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite mit der Adresse (…) bei der Darstellung der Preise für Flüge unter der Bezeichnung „Steuern und Gebühren“ Beträge auszuweisen, die nicht den tatsächlich von der Beklagten zu entrichtenden Abgaben entsprechen“ beschreibt nur die konkrete Verletzungsform näher und enthält insoweit eine jedenfalls unschädliche Überbestimmung (BGH, GRUR 2011,340, TZ 24 – Irische Butter; GRUR 2006, 164 TZ 14 – Aktivierungskosten II; GRUR 2002, 177 juris Rn. 30 – Jubiläumsschnäppchen).

Insoweit stellt sich das Problem der Bestimmtheit nicht. Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages ist in der Regel unproblematisch, wenn der Kläger lediglich das Verbot der Handlung begehrt so wie sie begangen worden ist (BGH, GRUR 2001, 453 juris Rn. 16 – TCM-Zentrum; GRUR 2002, 75 juris Rn. 52 – „SOOOO … BILLIG!“?). Bei auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteten Unterlassungsanträgen ist es Sache des Beklagten, Wege zu finden, die aus dem Verbot herausführen (BGH, GRUR 2011, 340 TZ 27 – Irische Butter).

2. Es kann hier auch dahingestellt bleiben, ob der landgerichtliche Verbotsausspruch über den Antrag des Klägers hinausging, § 308 ZPO.

Zwar ist der Antrag des Klägers auf eine unzureichende Angabe der von der Beklagten „tatsächlich“ zu entrichtenden Entgelte gerichtet, während das Landgericht in den Entscheidungsgründen (LGU 8) auf den Betrag gemäß der betriebswirtschaftlichen Kalkulation der Beklagten abstellen will. Es kommt aber vorliegend nicht darauf an, welche der beiden Umschreibungen die weitergehende ist. Denn der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil, so dass jedenfalls nunmehr kein Unterschied zwischen Klageantrag und Verurteilung besteht.

3. Das landgerichtliche Verbot zu erfüllen ist der Beklagten auch nicht unmöglich, § 275 Abs. 1 BGB.

a) Allerdings treffen die vom Kläger gewählte Umschreibung (tatsächlich von der Beklagten zu entrichtende Abgaben) und die landgerichtliche Begründung (der Betrag, der sich im Zeitpunkt der Buchung nach der betriebswirtschaftlichen Kalkulation der Beklagten ergebe) nicht den Kern des rechtlich Gebotenen. Maßgeblich ist dabei die Regelung in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Luftverkehrsdienste-VO.

Die Beklagte verweist im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass im Zeitpunkt der Buchung noch nicht alle tatsächlich zu entrichtenden Gebühren feststünden (etwa für Flugzeugenteisung oder für eine Außenposition/ein Andocken an einer Brücke) und auch die Höhe etwa der Passagierentgelte noch abhinge von Rückerstattungen der Flughafengesellschaften (aus dem Sitzladefaktor und aus Wachstums-Förderbeträgen). Auch kommen verschiedene betriebswirtschaftliche Kalkulationen in Betracht, die vorstehenden Ungewissheiten im Zeitpunkt der Buchung preislich zu erfassen. Letzteres würde es allerdings nicht von vornherein ausschließen, auf die jeweilige tatsächliche Kalkulation der Beklagten im Zeitpunkt der Buchung abzustellen.

b) Vorstehende Überlegungen entsprechen aber nicht dem Gebot des Art. 23 Abs. 1 Luftverkehrsdienste-VO.

aa) Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Luftverkehrsdienste-VO fordert, dass der stets auszuweisende „zu zahlende Endpreis“ jeweils den „anwendbaren Flugpreis“ sowie „alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind“ einschließen muss. Wenn Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Luftverkehrsdienste-VO neben dem Ausweis des Endpreises zusätzlich die aufschlüsselnde Angabe (a) des Flugpreises, (b) der Steuern, (c) der Flughafengebühren und (d) aller sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte (wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen) fordert, nimmt er mit der Wendung „soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Kosten dem Flugpreis … hinzugerechnet wurden“ Bezug auf den vorangegangenen Satz 2 und die dort formulierte Zusammenrechnung des Endpreises.

bb) Maßgeblich sind dann nicht die tatsächlich von der Beklagten zu entrichtenden oder die von ihr betriebswirtschaftlich kalkulierten Abgaben, sondern die Gebühren, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Flugpreise/Endpreise „unvermeidbar“ und „vorhersehbar“ waren.

Rückvergütungen sind daher nur zu berücksichtigen, wenn das Erreichen der jeweiligen Grenzwerte nach den bestehenden Erfahrungen der Beklagten und den jeweils im Zeitpunkt der Veröffentlichung erreichten Werten absehbar ist. Jeweils situationsabhängige zusätzliche Gebühren (etwa Flugzeugenteisung oder Außenposition/Brücke) fallen zwar im gegebenen Fall unvermeidbar an, sie können aber regelmäßig nicht hinreichend sicher vorher gesehen werden und sie sind dann nicht als solche gesondert in den Endpreis und auch nicht in die gesonderte Angabe der Gebühren einzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte – was kaufmännisch nahe liegt – derartige zusätzliche Flughafengebühren als pauschal kalkulierte Kosten in ihren „Flugpreis“ einkalkuliert (wobei nach Art. 23 Abs. 1 Luftverkehrsdienste-VO der „Flugpreis“ nur ein Teilbetrag des insgesamt zu zahlenden „Endpreises“ ist).

Unter diesen Umständen wird der Beklagten nichts Unmögliches abverlangt. Vorstehendes belegt auch, dass der Unterlassungsantrag und das vom Landgericht ausgesprochene Verbot ohne weiteres einer konkretisierenden Auslegung zugänglich sind.

Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Luftverkehrsdienste-VO fordert mindestens – neben dem Flugpreis – auch die gesonderte Angabe der unvermeidbar und voraussichtlich anfallenden Steuern, Flughafengebühren und der sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte.

a) Dem steht die Einschränkung im Halbsatz 2 „soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis hinzugerechnet wurden“ nicht entgegen. Daraus folgt entgegen der Annahme der Beklagten kein Wahlrecht des Luftverkehrsunternehmens, die Abgaben und sonstigen Entgelte entweder schon in den Flugpreis einzurechnen oder sie neben diesem gesondert auszuweisen.

aa) Denn zum einen knüpft – wie erörtert – Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Luftverkehrsdienste-VO an den vorangegangenen Satz 2 und die dort vorgegebene Hinzurechnung der unvermeidbaren und vorhersehbaren zusätzlichen Entgelte zum Flugpreis an, deren Gesamtsumme den Endpreis ergibt. In Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Luftverkehrsdienste-VO werden diese einzelnen Bestandteile des Endpreises deutlich voneinander unterschieden.

bb) Zum anderen wären die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Luftverkehrsdienste-VO angestrebte zusätzliche Transparenz der Preisberechnung durch eine Aufgliederung der genannten Bestandteile des Endpreises und der damit angestrebte Verbraucherschutz nicht zu erreichen, wenn es vom Belieben des Luftverkehrsunternehmens abhinge, die unvermeidbar und voraussichtlich anfallenden sonstigen Entgelte bereits in den Flugpreis einzurechnen und damit diesen Flugpreis bei vollständiger Einrechnung sogar dem Endpreis gleichzustellen.

aaa) Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Luftverkehrsdienste-VO dient nicht unmittelbar einem Preisvergleich durch die Verbraucher. Denn dafür kommt es im Wesentlichen auf die Angabe des jeweiligen Endpreises an. Dieses Gebot stellt allerdings schon Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Luftverkehrsdienste-VO auf. Der Regelung im nachfolgenden Satz 3 bedürfte es insoweit nicht notwendig. Das Transparenzgebot der Aufgliederung des Endpreises in Satz 3 macht nur dann Sinn, wenn es über das Gebot der Endpreisangabe des Satzes 2 hinaus einen zusätzlichen Verbraucherschutz gewährleisten will.

bbb) Es ist zwar im Allgemeinen preisrechtlich nicht geboten, dass ein Unternehmer die von ihm kalkulierten Kostenbestandteile – neben der Angabe des Endpreises – aufschlüsselt und den Verbraucher hierüber informiert (vergleiche BGH, GRUR 2003, 538, juris Rn. 17 ff – Gesamtpreisangebot). Vorliegend folgt aus Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Luftverkehrsdienste-VO für den Bereich von Flugreisen gegenüber Verbrauchern allerdings eine besondere, weitergehende Regelung.

ccc) Ein solcher zusätzlicher Verbraucherschutz ist jedenfalls unter zwei Aspekten sinnvoll.

Zum einen ermöglicht die Aufgliederung des Endpreises dem Verbraucher im Falle einer Stornierung der Flugreise anfallende Stornokosten (berechnet nach Prozentsätzen des Beförderungsentgeltes oder konkret berechneter ersparter Kosten als Abzug vom Beförderungsentgelt, vergleiche AGB der Beklagten gemäß Anlage K 4, Nr. 5.1.2. und 5.1.3.) jedenfalls teilweise der Höhe nachprüfen und gegebenenfalls beanstanden zu können (vergleiche die AGB der Beklagten gemäß Anlage K 4, Nr. 5.3.).

Darüber hinaus kann der Verbraucher bei einer Aufgliederung des Endpreises in einem größeren Umfang das Ausmaß vorbehaltener Preisänderungen (vergleiche die AGB der Beklagten gemäß Anlage K 4, Nr. 2.1. Satz 2 ff: unter anderem bei einer unvorhersehbaren Erhöhung der Flughafen- und Sicherheitsgebühren und der Treibstoffkosten) abschätzen und gegebenenfalls eine Preiserhöhung überprüfen und sich ihr mit Aussicht auf Erfolg widersetzen.

ddd) Ein „Verstecken“ der genannten sonstigen Entgelte im Flugpreis würde dem Luftverkehrsunternehmen zudem einen wertvollen, kaum zu kontrollierenden unlauteren Spielraum eröffnen.

Denn gegenüber einem stornierenden Verbraucher wäre es für das Unternehmen wirtschaftlich vorteilhafter, nur sehr geringe oder gar keine Steuern, Flughafengebühren und sonstige konkret verbrauchsabhängige (ersparte) Entgelte zu nennen, die zur Berechnung der Stornokosten vom Beförderungsentgelt abzurechnen wären. Im Falle einer Preiserhöhung hingegen wäre es für das Luftverkehrsunternehmen günstiger, die in Rede stehenden Zuschläge oder Abgaben möglichst hoch anzugeben, um damit bei einer tatsächlich gegebenen prozentualen Verteuerung den Erhöhungsbetrag umso größer berechnen zu können. Mit der Aufgliederung der unvermeidbaren und vorhersehbaren Abgaben und sonstigen Entgelte bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Preisangaben und der sich daran anschließenden Buchung der Flugreise ist das Luftverkehrsunternehmen gezwungen, sich insoweit bereits vor Eintritt einer Stornierung oder Preiserhöhung festzulegen.

b) Dem steht vorliegend auch nicht die den Luftverkehrsunternehmen eingeräumte Freiheit der Festsetzung ihrer Preise entgegen. Denn es geht im vorliegenden Zusammenhang nicht um eine Veränderung oder Reglementierung des Endpreises, sondern nur um eine transparente Aufgliederung desselben.

c) Der Gesetzgebungsprozess zur Luftverkehrsdienste-VO gebietet kein anderes Auslegungsergebnis.

Wenn in der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007 (ABl. 2008, Nr. C 175 E/387, Blatt 70 der Akten) das Gebot der Aufgliederung des Endpreises im Wortlaut weit umfangreicher umschrieben wurde, stellt die gedrängte Darstellung in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Luftverkehrsdienste-VO keine Abkehr oder Einschränkung dar, sondern nur eine verbesserte sprachliche Fassung.

d) Die Europäische Kommission (die im Übrigen nicht Verordnungsgeber ist, sondern das Europäische Parlament und der Rat) hat die Preisdarstellung der Beklagten auch nicht gebilligt. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, inwieweit die Europäische Kommission überhaupt die im vorliegenden Fall zuständige Aufsichtsbehörde wäre.

Denn insbesondere das Schreiben eines Vizepräsidenten der Europäischen Kommission vom 21.4.2009 (Anlage B 4) an die Beklagte führt hierzu nicht weiter, selbst wenn dort nur zwei andere Punkte beanstandet wurden und selbst wenn die Beklagte bereits damals wie vorliegend ihre Preise dargestellt hätte. Denn die vorgelegten Unterlagen lassen schon nicht erkennen, ob der Vizepräsident der Europäischen Kommission überhaupt die Problematik der Preisdarstellung der Beklagten erkannt hatte oder hätte erkennen können. Dazu hätte die Höhe der jeweils angegebenen „Steuern und Gebühren“ konkret überprüft werden müssen. Unregelmäßigkeiten springen insoweit nicht sofort ins Auge. Eine weitergehende Erörterung der vorliegenden Preisdarstellung ist in den vorgelegten Unterlagen nicht erfolgt.

5. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte mit ihrer Angabe „Steuern und Gebühren: € 3,00“ für Flüge zwischen Berlin und Frankfurt – gemäß der konkreten Verletzungsform in der Anlage Antrag – betragsmäßig nicht vollständig die unvermeidbaren und vorhersehbaren Flughafengebühren erfasst hat.

Denn schon das Passagierentgelt des Flughafen Frankfurts pro abfliegendem Passagier übersteigt diesen Betrag im innerdeutschen Verkehr für originäre Zusteiger mit 14,70 € deutlich, ohne dass selbst ein maximaler Sitzladefaktor und eine daraus folgende Rückerstattung den Betrag auf drei Euro senken könnten. Dem ist die Beklagte auch nicht konkret entgegengetreten, auch nicht nach Erörterungen in der mündlichen Verhandlung.

Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob „Steuern und Gebühren“ überhaupt betragsmäßig zusammengefasst werden dürfen.

6. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Luftverkehrsdienste-VO ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

Der BGH hat dies für das Gebot der Endpreisangabe in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Luftverkehrsdienste-VO ebenso angenommen (GRUR 2013, 1247 TZ. 8 – Buchungssystem) wie für das Transparenzgebot hinsichtlich fakultativer Zusatzkosten in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 Luftverkehrsdienste-VO (MMR 2013, 238 TZ. 9 – „Opt-out“-Verfahren). Für das vorliegend maßgebliche Transparenzgebot aus Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Luftverkehrsdienste-VO kann angesichts der gleich gelagerten Zielrichtung eines Verbraucherschutzes und der Schaffung einheitlicher Regeln für die Unternehmen im Markt der Luftverkehrsdienste nichts anderes gelten.

7. Von einem Bagatellverstoß im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG kann schon angesichts der oben erörterten Schutzfunktion des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Luftverkehrsdienste-VO und des im Ausmaß willkürlichen Verhaltens der Beklagten bei der Preisaufschlüsselung nicht ausgegangen werden.

Darüber hinaus gilt gemäß § 5a Abs. 4 UWG eine Information als wesentlich, die dem Verbraucher aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien und Verordnungen für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing (wie hier gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Luftverkehrsdienste-VO) nicht vorenthalten werden darf (vergleiche hierzu BGH, GRUR 2010, 852 TZ. 21 –Gallardo Spider; GRUR 2010, 1142 TZ. 24 – Holzhocker; GRUR    2011,    82    TZ. 33 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; GRUR 2012, 842 TZ. 25 – Neue Personenkraftwagen; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, § 5a Rn. 57).

II.
Der Unterlassungsanspruch ergibt sich vorliegend auch aus einer relevanten Irreführung der Verbraucher gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1 UWG.

Denn – wie erörtert – ist ein Verstecken unvermeidbarer und vorhersehbarer Abgaben im Flugpreis geeignet, den Verbraucher von einer effektiven Überprüfung der Stornokosten oder der nachträglichen Preiserhöhung abzuhalten und zu verhindern, dass sich der Verbraucher dagegen zur Wehr setzt. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist es unerheblich, ob das betreffende Verhalten des Unternehmers vor, bei oder nach Geschäftsabschluss erfolgt und ob es sich vor, bei oder nach Geschäftsabschluss auswirkt (BGH, GRUR 2010, 1117 TZ. 18 – Gewährleistungsausschluss im Internet; Köhler, aaO, § 2 Rn. 80).

III.
Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Preisaufgliederung folgt im Übrigen – angesichts des unionsrechtlichen Informationsgebotes zu Gunsten der Verbraucher aus Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Luftverkehrsdienste-VO – auch aus § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

B.
Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der AGB-Klausel 5.2 (Bearbeitungsentgelt von 25 € bei Storno) ergibt sich vorliegend aus § 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 649 Satz 1, Satz 2 BGB.

I.
Die streitige Klausel stellt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, keine freie Preisabrede, sondern eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede dar.

1. Sie regelt weder den Preis für die Stornierung des Fluges als vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten noch ein Entgelt für eine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung (vergleiche BGH, NJW 2013, 3163 TZ. 15).

a) Die Bearbeitung der Stornierung eines Fluges ist keine vertragliche Hauptleistungspflicht des Luftverkehrsunternehmens. Eine solche Hauptleistungspflicht ist die Reiseleistung (der Flug) als solche. Mit der Stornierung nimmt der Reisende als Besteller einer werkvertraglichen Leistung nur sein gesetzliches Kündigungsrecht aus § 649 Satz 1 BGB wahr. Die Bearbeitung dieser Gestaltungserklärung des Reisenden betrifft daher nur eine vertragliche Nebenpflicht des Luftverkehrsunternehmens.

Die Reiseleistung als Hauptleistung des Luftverkehrsunternehmens im Falle einer Durchführung des Vertrages wandelt sich bei einer Kündigung des Reisenden auch nicht in eine Abrechnung des Luftverkehrsunternehmens als die nunmehrige Hauptleistungspflicht um. Vertragliche Kalkulationen und Abrechnungen sind auch bei der Durchführung eines Vertrages vertragliche Nebenpflichten, deren Kosten in die (allgemeinen) Gemeinkosten und damit in den frei geforderten Preis einzurechnen sind (vergleiche BGH, NJW 2000, 651, juris Rn. 16; NJW 1991, 1953, juris Rn. 22; NJW 2009, 3570 TZ. 17; NJW 2000, 651, juris Rn. 16). Dies gilt dann ebenso bei einem vorzeitig durch Kündigung des Reisenden beendeten Reisevertrag und die insoweit anfallenden Kosten.

b) Die Bearbeitung der Stornierung ist ebenso wenig eine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung des Luftverkehrsunternehmens.

§ 649 Satz 1 BGB sieht – wie erörtert – als dispositives Gesetzesrecht ein freies Kündigungsrecht des Bestellers vor. Die Wahrnehmung dieses gesetzlichen Rechtes durch den Besteller betrifft deshalb keine Sonderleistung des Luftverkehrsunternehmens, ebenso wenig die Bearbeitung dieses Gestaltungsrechtes durch das Luftverkehrsunternehmen.

c) Hat eine AGB-Regelung kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig. Solche (Preis-) Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (BGH, NJW 2011, 2640 TZ. 19, zu Kontoführungsgebühren bei Privatkrediten).

Gerade um eine Abwälzung allgemeiner Betriebskosten und eines Aufwandes zur Erfüllung der eigenen Verpflichtung des Luftverkehrsunternehmens zur Entgegennahme und Bearbeitung des Kündigungsrechts des Reisenden geht es vorliegend.

d) Wenn die Beklagte geltend macht, die streitgegenständliche Bearbeitungspauschale gelte nur für ihre „Spartarife“, der vertragliche Regelfall sei bei ihr aber mit dem normalen Tarif „Flextarif“ geregelt, so ist dies unerheblich.

Maßgeblich ist insoweit allein die dispositive Gesetzeslage. Danach stellt der „Flextarif“ die Abweichung von der gesetzlichen Regelung in § 649 Satz 2 BGB dar, weil die Beklagte mit ihm – insoweit rechtlich unbedenklich – auf Stornokosten und damit auf die in der vorgenannten gesetzlichen Regelung genannte Entschädigung insgesamt verzichtet. Der „Spartarif“ der Beklagten entspricht hingegen im Ausgangspunkt der vorgenannten gesetzlichen Regelung, weil eine Entschädigung geltend gemacht wird.

e) Unerheblich ist, dass der Reisende statt des „Spartarifs“ auch den – teureren – „Flextarif“ hätte wählen können.

Dies folgt schon daraus, dass allenfalls der „Flextarif“ mit dem Verzicht auf eine Entschädigung als eine Zusatzleistung verstanden werden kann, nicht aber der auf die gesetzliche Regelung § 649 Satz 2 BGB zugeschnittene „Spartarif“.

Darüber hinaus könnte ein unbilliges Abweichen von der gesetzlichen Regelung in einem Tarif nicht dadurch aufgewogen werden, dass dem Reisenden die Möglichkeit der Wahl eines anderen Tarifs gegeben wird. Beide Tarife müssen jeweils für sich dem Verbot einer unangemessenen Regelung hinreichend Rechnung tragen.

f) Auch die Entscheidung des BGH zum Ausschluss des Rechts eines Flugreisenden, die geschuldete Beförderungsleistung (mit Zwischenlandungen) nur teilweise in Anspruch zu nehmen (BGH, NJW 2010, 1958 TZ. 19 ff), steht der Kontrollfähigkeit der streitgegenständlichen Klausel nicht entgegen.

aa) Dies gilt schon deshalb, weil der BGH in dieser Entscheidung auch die dort im Streit befindliche Klausel zu Teilleistungen als kontrollfähig angesehen hat (BGH, aaO). Denn mit einem Ausschluss des Rechts des Fluggastes, die vereinbarte Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, werde weder die vertraglich geschuldete Leistung des Luftverkehrsunternehmens noch sein Entgeltanspruch inhaltlich verändert (BGH, aaO, TZ. 21). Zudem wichen diese Beförderungsbedingungen von der gesetzlichen Regelung ab, weil zu den wesentlichen Grundgedanken des Schuldrechts das Recht des Gläubigers zur Forderung von Teilleistungen gehöre, § 242 BGB (BGH, aaO, TZ. 22 ff).

bb) Wenn der BGH zur Wahrung der Interessen eines Luftverkehrsunternehmens an einer autonomen Gestaltung seiner Tarifstruktur eine Regelung mit einer Verpflichtung zur Zahlung eines höheren Entgelts als zulässig erwägt (BGH, aaO, TZ. 35), dann nicht, um im Falle eines Wahlrechtes zwischen unterschiedlichen Tarifen diese AGB-Regelungen einer Klauselkontrolle zu entziehen.

Die vom BGH erwogene Regelung sollte nur dem im dortigen Fall grundsätzlich sachlich gerechtfertigten Interesse des Luftverkehrsunternehmens an der Vermeidung einer Umgehung seines Tarifsystems (für Flüge mit und ohne Zwischenlandungen) Rechnung tragen.

2. Darüber hinaus unterfallen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Entgelt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle, wenn damit von Rechtsvorschriften abgewichen wird (vergleiche hierzu etwa BGH, NJW 2011, 2640 TZ. 19 mwN).

a) Zu den Rechtsvorschriften gehören selbstverständlich gesetzliche Regelungen. Das gilt auch, soweit in diesen keine starren Regelungen getroffen, sondern Gestaltungsmöglichkeiten geboten werden und für die Höhe des Entgelts ein Spielraum gewährt wird. Dann hat der Gesetzgeber Vorgaben für die Preisgestaltung aufgestellt. Soll der vom Gesetzgeber mit dem Erlass der Preisvorschrift verfolgte Zweck nicht verfehlt werden, können und müssen Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf überprüft werden, ob sie mit den Preisvorschriften übereinstimmen (BGH, NJW 2014, 922 TZ. 12 mwN).

b) Vorliegend enthält § 649 Satz 2 BGB eine solche Preisvorschrift (vergleiche schon BGH, NJW 1985, 633, juris Rn. 12 zur Regelung der Rücktrittskosten bei einer Flugreise).

Mit dem daraus folgenden Anspruch auf die „vereinbarte Vergütung“ soll der Unternehmer „schadlos“ gestellt werden (als Entschädigung für die entgangene Verdienstmöglichkeit). Dass zur Bemessung seines Anspruchs auf die vereinbarte Vergütung abgestellt wird, soll auf der anderen Seite die Entschädigung hierauf begrenzen. Dem Unternehmer einen „echten“ Schadensersatzanspruch zuzugestehen, hat der Gesetzgeber dagegen als zu weitgehend angesehen. Dass § 649 Satz 2 BGB dem Unternehmer auch im Fall einer nicht vollständigen Ausführung des Werkvertrages die volle „Vergütung“ (mit den dargestellten Abzügen) zuspricht, ist daher lediglich durch das Ziel des Gesetzes zu erklären, seinen Anspruch zu beschränken (BGH, NJW 2008, 1522 TZ. 20).

3. Es entspricht deshalb der Rechtsprechung des BGH (NJW 1985, 633, juris Rn. 12 ff), AGB-Regelungen zu den Rücktrittskosten bei einer Flugreise uneingeschränkt einer Inhaltskontrolle zu unterwerfen (vergleiche auch OLG Dresden, NJW-RR 2012, 1134, juris Rn. 49 ff sowie AG Köln, Urteil vom 26.4.2010, 142 C4 145/09, juris Rn. 20 ff, jeweils zu Stornierungsgebühren einer Reiseveranstalterin). Dies gilt im Übrigen auch für AGB-Regelungen zu pauschalen Gebühren im Baurecht (vergleiche BGH, NJW 2006, 2551, juris Rn. 18 ff; NJW 2011, 1154 TZ. 25).

II.
Die streitgegenständliche Klausel ist mit den wesentlichen Grundgedanken des § 649 Satz 2 BGB nicht zu vereinbaren, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie benachteiligt deshalb den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

1. Dies folgt vorliegend schon aus der Anwendung der streitgegenständlichen Klausel auf das Storno eines Kurz- oder Mittelstreckenfluges im Spartarif.

a) Gemäß der Nr. 5.1.2. der AGB der Beklagten ist sie in diesem Fall nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Reiseteilnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und/oder möglicher anderweitiger Verwendungen der gebuchten Leistungen zu verlangen. Insoweit nimmt die Beklagte bei der Kündigung eines Kurz- oder Mittelstreckenfluges im Spartarif die gesetzliche Preisregelung in § 649 Satz 2 BGB in vollem Umfang für sich in Anspruch.

b) Wenn sie mit der streitgegenständlichen Klausel in Nr. 5.2. darüber hinaus für die Bearbeitung und Abwicklung nicht angetretener oder stornierter Flüge zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt von 25 € pro Reiseteilnehmer und Buchung erhebt, so beansprucht sie im Falle der Kündigung des Reisenden insgesamt eine Entschädigung, die über die Regelung in § 649 Satz 2 BGB als Festlegung eines Höchstbetrages der Entschädigung hinausgeht.

c) Eine hinreichende sachliche Rechtfertigung für diese Überschreitung in den Fällen einer Flugreise ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist der Beklagten ohne weiteres möglich, diesen Bearbeitungsaufwand einer Stornierung als Teil ihrer (allgemeinen) Gemeinkosten von vornherein pauschal in ihren Flugpreis einzuberechnen (vergleiche BGH, NJW 2000, 651, juris Rn. 16; NJW 1991, 1953, juris Rn. 22; NJW 2009, 3570 TZ. 17; NJW 2000, 651, juris Rn. 16). Hat sie dies ohnehin getan (was vorliegend nicht auszuschließen ist), behielte sie darüber hinaus nicht nur diesen (allgemeinen) Gemeinkostenanteil im Falle einer Stornierung als Teil der Entschädigung nach § 649 Satz 2 BGB (vergleiche BGH, NJW 2006, 1005, juris Rn. 20; NJW-RR 1998, 451, juris Rn. 11 f), sondern der Reisende müsste mit dem streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelt ohne rechtfertigenden Grund einen weiteren, zusätzlichen Gemeinkostenanteil bezahlen.

d) Vorliegend steht nicht entgegen, dass ein Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist, also das Entgelt für seine Leistungen auch in mehrere Preisbestandteile aufteilen kann (BGH, NJW 2011, 1801 TZ. 31).

Es versteht sich von selbst, dass auch bei einer Aufteilung in mehrere Preisbestandteile die Gesamtsumme nicht das gesetzlich vorgegebene Preislimit übersteigen darf.

2. Darüber hinaus kann die streitgegenständliche Klausel ebenso bei einem Storno eines Langstreckenfluges im Spartarif die Höchstpreisregelung (im Sinne einer Begrenzung der Entschädigung) des § 649 Satz 2 BGB unzulässig überschreiten.

a) Zum einen sind bei einem Storno am Tag des Reiseeintritts 100 % des Beförderungsentgeltes (netto) zu zahlen, Nr. 5.1.3. der AGB der Beklagten.

Soweit noch keine Teilleistung erbracht ist, fällt bei einer Kündigung nach § 649 Satz 1 BGB keine Vergütung an, sondern nur eine Entschädigung, für die keine Umsatzsteuer angesetzt werden darf (BGH, NJW 2008, 1522 TZ. 18 ff; NJW 2011, 1154 TZ. 32). Beansprucht die Beklagte somit nach Nr. 5.1.3. ihrer AGB schon die Vergütung in vollem Umfang ohne jede Abzüge, geht die zusätzlich anfallende Bearbeitungsgebühr aus der streitgegenständlichen Klausel über den nach § 649 Satz 2 BGB zulässigen Höchstbetrag einer Entschädigung des Unternehmers hinaus.

b) Zum anderen ist die streitgegenständliche Bearbeitungsgebühr mit 25 € als fester Betrag und damit unabhängig von der jeweiligen Höhe des Reisepreises zu zahlen.

Selbst wenn bei einem zeitlich früher erfolgenden Storno nur 20 % bis 50 % des Beförderungsentgeltes gemäß Nr. 5.1.3 der AGB der Beklagten gefordert werden, kann dies insbesondere bei sehr geringen Reisepreisen unter 50 € insgesamt zu einer unzulässigen höheren Forderung der Beklagten als der volle Reisepreis führen.

3. Im Übrigen weicht die streitgegenständliche Regelung ohne sachlich rechtfertigenden Grund auch von zentralen Grundgedanken des Entschädigungsrechts ab.

a) Für den Zeitaufwand des Geschädigten bei der außergerichtlichen Abwicklung von Schadensersatzansprüchen besteht keine Ersatzpflicht (BGH, NJW 1976, 1256; NJW 1977, 35; NJW 1980, 119; NJW 1995, 446; NJW 1996, 922; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 249 Rn. 59, 68). Das gilt grundsätzlich selbst dann, wenn der Geschädigte für diese Aufgabe besonderes Personal angestellt hat (BGH, aaO; OLG Frankfurt, NJW 2012, 2177; Palandt/Grüneberg, aaO, § 249 Rn. 59, 68).

b) Vorliegend geht es im Falle des Stornos einer Flugreise – wie erörtert – um die Regelung einer Entschädigung (vergleiche BGH, NJW 2008, 1522, juris Rn. 19 f). Mit der streitgegenständlichen Klausel zur Erhebung eines Bearbeitungsentgelts für die Bearbeitung und Abwicklung stornierter Flüge will die Beklagte gerade die zusätzlichen Personalkosten einer Stornierung ohne rechtfertigenden Grund gesondert als zusätzliche Entschädigung erfassen und dem Reisenden in Rechnung stellen (vergleiche auch BGH, NJW-RR 2000,
719, juris Rn. 19; NJW 2009, 3570 TZ. 12 f, 17).

c) § 649 Satz 2 BGB enthält keine ausnahmsweise Regelung dahin, dass der Bearbeitungsaufwand einer Stornierung als Entschädigung gesondert in Rechnung gestellt werden darf. § 649 Satz 2 BGB stellt auf die „volle Vergütung“ als Höchstmaß ab, von der nur Abzüge in Betracht kommen können. Ist in den allgemeinen Gemeinkosten als Teil der Vergütung der Bearbeitungsaufwand einer Stornierung nicht enthalten, erlaubt auch § 649 Satz 2 BGB nicht den Ansatz dieser Kosten.

Ob ein Bearbeitungsentgelt der streitgegenständlichen Art erhoben werden dürfte, wenn im Übrigen auf Stornokosten verzichtet wird (das Bearbeitungsentgelt mithin als Pauschalierung von im Reisepreis enthaltenen allgemeinen Gemeinkosten verstanden werden könnte), kann hier dahingestellt bleiben. Um eine solche Fallgestaltung geht es vorliegend für die allein im Spartarif anzuwendende Regelung des Bearbeitungsentgelts nicht.

III.
Die Luftverkehrsdienste-VO (insbesondere deren Art. 23) stellt entgegen der Annahme der Beklagten auch keine abschließende Regelung der Preisbildung im Bereich der Luftverkehrsdienste dar.

1. Art. 23 der Luftverkehrsdienste-VO verbietet nicht, Tarifbedingungen wie die Klauseln zu teilbaren Reiseleistungen als ein der isolierten Kontrolle unterliegendes Klauselwerk anzusehen und aufgrund nationalen Rechts für unwirksam zu erklären.

Mit dieser Verordnung sollen die Kunden in die Lage versetzt werden, die Preise der verschiedenen Luftfahrtunternehmen zu vergleichen. Art. 23 der Luftverkehrsdienste-VO dient diesem Informations- und Transparenzgebot und soll ausschließlich den Zugang zu allen für die Preisgestaltung relevanten Faktoren sicherstellen, indem die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Flugpreise die anwendbaren Tarifbedingungen einschließen sollen. Entsprechend der Überschrift dieses Artikels „Information und Nichtdiskriminierung“ sollen die Informationspflichten des Luftfahrtunternehmens lediglich dahin konkretisiert werden, außer den Preisen selbst auch die auf diese anwendbaren Tarifbedingungen zugänglich zu machen. Eine Aussage zur inhaltlichen Überprüfbarkeit der Tarifbedingungen wird damit nicht getroffen und eine inhaltliche Kontrolle nach den hierfür maßgeblichen nationalen Vorschriften nicht eingeschränkt (BGH, NJW 2010, 1958 TZ. 37).

2. Dies gilt zwanglos entsprechend auch für die vorliegende Klausel eines Bearbeitungsentgelts im Falle einer Stornierung.

C.
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung und sie beruht auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falles. Dies gilt ebenso angesichts der eindeutigen Rechtslage.

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