Gutscheine von Kfz-Werkstätten für Folgeaufträge können wettbewerbswidrig sein

01. April 2014
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Pressemitteilung des OLG Hamm zum Urteil vom 12.11.2013, Az.: 4 U 31/13

Es ist wettbewerbswidrig kaskoversicherte Kunden mit Gutscheinen, die einen Nachlass auf die Selbstbeteiligung versprechen, zu bewerben, wenn die Versicherung dieser Werbung nicht zugestimmt hat.  Die vom Versicherungsvertrag verlangte objektive Kundenentscheidung wird nämlich durch die Gutscheinwerbung beeinträchtigt, da sie nach allgemeiner Lebenserfahrung den Kunden dazu bringen könnte, seiner Mitteilungspflicht gegenüber der Versicherung nicht nachzukommen und ein gleiches oder günstigeres Angebot einer anderen Kfz-Werkstatt auszuschlagen, um den Vorteil des Gutscheins zu erlangen.

Oberlandesgericht Hamm

Pressemitteilung zum Urteil vom 12.11.2013

Az.: 4 U 31/13

Gutscheine von Kfz-Werkstätten für Folgeaufträge können bei der Reparatur eines Kaskoschadens mit Selbstbeteiligung des Kunden wettbewerbswidrig sein. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.11.2013 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen bestätigt.

Die in Essen ansässige Beklagte ist ein deutschlandweit vertretenes Unternehmen der Kfz-Branche und bietet u.a. Kfz-Reparaturleistungen an. Mitarbeiter der Beklagten stellten im Mai 2011 in Aussicht, für einen Auftrag zum Austausch einer Autoglasscheibe kaskoversicherten Kunden einen Gutschein für einen Folgeauftrag zu versprechen. Diese Praxis beanstandete der klagende Verein als unlauteren Wettbewerb. Auf seine Klage hat das Landgericht der Beklagten untersagt, den Austausch einer Autoglasscheibe gegenüber Kunden mit Kaskoversicherung in der Form zu bewerben, dass ein Nachlass auf die Selbstbeteiligung in Form eines Gutscheins versprochen wird, wenn sich die Kaskoversicherung nicht mit dieser Werbung einverstanden erklärt hat.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Die in Frage stehende Werbung stelle unlauteren Wettbewerb dar. Nach der Aufhebung des Rabattgesetzes sei das Werben mit Preisnachlässen zwar grundsätzlich zulässig. Entsprechende Angebote unterlägen jedoch einer Missbrauchskontrolle, wenn der Kunde bei Entscheidungen, die er zu treffen habe, auch die Interessen Dritter zu wahren habe. Das sei der Fall, wenn der Kunde die Reparatur eines – abgesehen von der Selbstbeteiligung – vom Versicherer zu bezahlenden Kaskoschadens in Auftrag gebe. Nach den Versicherungsbedingungen habe der Kunde alles zu tun, um den Schaden zu mindern. Er habe die Kosten der Reparatur niedrig zu halten und dem Versicherer gegenüber zutreffende Angaben zu den Reparaturkosten zu machen. Die vom Versicherungsvertrag insoweit verlangte objektive Kundenentscheidung werde durch einen dem Kunden von der Kfz-Werkstatt versprochenen Gutschein für Folgeaufträge beeinträchtigt. Habe der Kunde in der Regel keine wirtschaftlichen Vorteile, wenn er eine günstigere Werkstatt beauftrage, profitiere er unmittelbar von der mit dem Gutschein versprochenen Vergünstigung, wenn er diese seinem Versicherer verschweige. Das Angebot der Beklagten könne den angesprochenen Kunden veranlassen, die Beklagte unter Verletzung seiner Mitteilungspflicht aus dem Versicherungsvertrag und auch unter Ausschlagung eines gleichwertigen oder kostengünstigeren Angebots eines Mitbewerbers zu beauftragen, um den versprochenen Vorteil zu erlangen. Nach der Lebenserfahrung bestehe bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung die Bereitschaft, sich gegenüber dem Versicherer insoweit vertragswidrig zu verhalten.

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