Kein Umtauschrecht beim Kauf vor Ort

22. Februar 2012
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Eigener Leitsatz:

Bei dem Kauf vor Ort in einem Geschäft, hat der Kunde grundsätzlich nicht das Recht die bereits gekaufte Ware umzutauschen oder auf Rückerstattung des Kaufpreises. Dies gilt auch bei Nichtgefallen des erworbenen Produkts. Ein Umtauschrecht muss vielmehr vertraglich vereinbart werden, die Beweislast für das Bestehen eines solchen Rechts trägt der Käufer.

 

Amtsgericht München

Pressemitteilung Nr. 6/12 zum Urteil vom 27.12.2011

Az.: 155 C 18514/11

Im Mai 2011 suchte eine Münchnerin ein Miederwarengeschäft auf und kaufte dort einen Bikini, einen Slip und eine Corsage zum Preis von insgesamt 347 Euro.

Zwei Tage später kam ihr Ehemann in den Laden und wollte die Sachen zurückgeben sowie den Kaufpreis erstattet bekommen.

Die Inhaberin des Geschäfts weigerte sich jedoch. Schließlich könne Unterwäsche nicht so einfach zurückgenommen werden. Aber man habe ihr doch zugesagt, so die Kundin, dass sie die Teile zurückgeben könne. Schließlich sollten Slip und Corsage Teil eines Brautkleides sein und hätten mit dessen Farbe abgestimmt werden müssen. Das stimme nicht, erwiderte die Ladeninhaberin.

Die Kundin erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies diese jedoch ab:

Ein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen gebe es grundsätzlich nicht. Ein solches müsste vertraglich vereinbart werden.

Nach dem auch grundsätzlich ein solches Recht nur den Austausch von Waren, nicht das Recht auf Rückgabe gegen Rückerstattung des Kaufpreises beinhalte, müsse auch der behauptete Rückgabeanspruch ausdrücklich vereinbart worden sein. Im Übrigen sei auch ein Recht auf Umtausch von Unterwäsche in der Praxis regelmäßig ausgeschlossen, da ein Anprobieren möglicherweise eine Aufnahme in das Verkaufssortiment unzumutbar mache.All dies könne allerdings hier dahingestellt bleiben. Nach dem eine solche Vereinbarung überhaupt bestritten werde, müsse sie die Klägerin beweisen. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen.

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