Das Recht der freien Meinungsäußerung

18. September 2009
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Eigener Leitsatz:

Äußerungen, die eine rechtliche Beurteilung wie beispielsweise "betrügen" beinhalten, stellen eine zulässige Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG dar. Folglich wird der Betroffene dadurch auch nicht in seinem allgemeinen Personlichkeitsrecht verletzt, sodass die hier begehrte einstweilige Verfügung auf Unterlassung dieser Äußerung als unbegründet abgewiesen werden musste.

Landgericht Berlin

Beschluss vom 03.09.2009

Az.: 27 O 814/09

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers vom 18. August 2009 auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Unterlassung aus den allein denkbaren Anspruchsgrundlagen §§ 823, 1004 Aus, 1 analog BGB, §§ 135 ff. StGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Die angegriffene Äußerung stellt eine zulässige Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG dar, die den Antragsteller nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Rechtliche Beurteilungen (hier: „betrügen") stellen grundsätzlich Meinungsäußerungen dar, die dem Schutz der Äußerungsfreiheit unterfallen (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 4 Rz. 61). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Rechtsauffassung dem Adressaten die Vorstellung von konkreten Vorgängen vermittelt, die beweismäßig überprüfbar sind (Wenzel/Burkhardt. a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall. Der inkriminierten Äußerung lässt sich lediglich entnehmen, dass die Antragsgegnerin von dem Antragsteller (auch) abgemahnt wurde. Aus welchem Grund genau und wann dies geschah, bleibt vollständig offen. Damit ist die Äußerung aber so substanzlos, dass dem Leser nicht ansatzweise ein konkret vorstellbarer und mit den Mitteln der Zivilprozessordnung auf seinen Wahrheitsgehalt überprüfbarer Vorgang im Zusammenhang der Verletzung von Markenrechten des Antragstellers präsentiert wird.

Liegt damit eine Meinungsäußerung vor, so handelt es sich auch nicht um eine unzulässige Schmähkritik. Eine Schmähkritik zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass der Anwurf auch aus der eigenen Sicht des Kritikers keine verwertbare Grundlage hat und es nicht um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Diffamierung des Anderen im Vordergrund steht. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr geht es im „Abmahnblock" erkennbar um die Auseinandersetzung mit dem Abmahnverhalten unter anderem des Antragstellers, dem immerhin – wie er selbst einräumt – zeitweise mit einstweiliger Verfügung verboten worden ist, Abmahnungen vorzuneh¬men.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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