Wettbewerbszentrale geht gegen 01805er-Rufnummern in Widerrufsbelehrungen und bei der Kontaktaufnahme mit dem Kundenservice vor
Beanstandet wird dabei von der Wettbewerbszentrale insbesondere, dass eine derartige Praxis gegen § 312 a Abs. 5 BGB verstößt. Dieser verbietet Unternehmern die Bereithaltung von Telefonnummern für den Kontakt zu Fragen und Erläuterungen im Zusammenhang mit bestehenden Verträgen, wenn das Entgelt in der Höhe die für die Benutzung des Telekommunikationsdienstes anfallenden Gebühren übersteigt. Die Wettbewerbszentrale sieht die Widerrufsbelehrung und die Kontaktaufnahme mit dem Kundenservice vom Schutzbereich dieser Vorschrift erfasst.
So soll nach Ansicht der Wettbewerbszentrale bei europarechtskonformer Auslegung der Vorschrift unabhängig davon, ob der Unternehmer mit der Verwendung derartiger Rufnummern Gewinne erzielt, der Schutz des Verbrauchers vor finanzieller Belastung im Vordergrund stehen und bei der Kontaktaufnahme daher nur der Grundtarif als „Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes“ anfallen. Die bei den von den Versandhandelsunternehmen verwendeten Service-Diensten entstehenden Kosten, im konkreten Falle 0,14 Cent pro Minute aus dem Festnetz bzw. 0,42 Cent pro Minute aus dem Mobilfunknetz, übersteigen diesen Grundtarif jedenfalls und seien damit unzulässig, so die Wettbewerbszentrale.
Wir halten Sie über die Entwicklung der Verfahren der Wettbewerbszentrale und die gerichtliche Klärung der Rechtsfrage weiter auf dem Laufenden.
Link zur Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale: https://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_news/?id=1501