Bezeichnung „Creditsafe“ hinreichend unterscheidungskräftig

31. Juli 2015
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
2246 mal gelesen
0 Shares
Bunte Schilder mit Domainendungen Urteil des OLG Hamburg vom 09.04.2015, Az.: 3 U 59/11

Das Firmenschlagwort "Creditsafe" bzw. "creditsafe" verfügt über hinreichende Unterscheidungskraft und unterliegt daher dem Namensschutz nach § 12 BGB, auch wenn die Unterscheidungskraft aufgrund ihres deutlich beschreibenden Gehalts als unterdurchschnittlich anzusehen ist. Die Registrierung eines solchen Domainnamens, der zum Zeitpunkt der Anmeldung in keinerlei Rechte eingreift, stellt eine eigentumsfähige, geschützte Position dar und genießt das Prioritätsrecht, sodass gegen diesen zu einem späteren Zeitpunkt nicht wegen unrechtmäßiger Namensanmaßung vorgegangen werden darf.

Oberlandesgericht Hamburg

Urteil vom 09.04.2015

Az.: 3 U 59/11

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 29. März 2011, Az.: 312 O 160/10, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 29. März 2011, Az.: 312 O 160/10, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

Das vorliegende Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung hinsichtlich des Kostenausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Namens- und Wettbewerbsrecht auf Löschung der Internetdomain „creditsafe.de“ (Anlagen K 12 und B 6) sowie entsprechende Schadensersatzfeststellung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

Die Klägerin, die Creditsafe Deutschland GmbH, und die Beklagte, die Bi. GmbH, gehören konkurrierenden Firmengruppen an, die in verschiedenen europäischen Ländern Wirtschaftsinformationen, Firmenauskünfte und Kreditberichte anbieten.

Die Beklagte ist Inhaberin der Domain „creditsafe.de“ (Anlagen K 12 und B 6). Die Domain ist nicht konnektiert, d. h. dass etwaige Inhalte der Webseite nicht allgemein über das Internet zugänglich sind (Anlagen K 13 und K 14).

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 15. September 2009 gegründet und am 3. Dezember 2009 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen (Anlage K 3). Sie ist ein deutsches Tochterunternehmen der niederländischen Firma Safe Information Group N.V., welche von ihrer Gründung im Jahr 2001 bis zu ihrer Umbenennung im Jahr 2007 unter der Bezeichnung „CreditSafe Business Information N.V.“ firmiert hat. Für diese Muttergesellschaft der Klägerin ist neben ihrer jetzigen Firma „Safe Information Group N.V.“ im niederländischen Handelsregister auch der Handelsname „Creditsafe Group“ eingetragen (Anlage K 26). Ursprünglich in Norwegen gegründet, verfügt die Firmengruppe der Klägerin mittlerweile auch über Standorte in Großbritannien, Frankreich, den Niederlanden, Belgien, Schweden und Irland. Die nationalen Tochtergesellschaften führen die Bezeichnung „Creditsafe“, sei es als Firmenbestandteil, sei es als registrierten Handelsnamen, und verwenden – soweit verfügbar – einen entsprechenden nationalen Domainnamen (Anlagen K 1, K 2 sowie K 27 bis K 39 und K 40 bis K 43).

Eine Schwestergesellschaft der Klägerin, die Creditsafe Cyprus Ltd., mit Sitz auf Zypern, ist Inhaberin der Gemeinschafts-Bildmarke „creditsafe.com“, Nr. 001542711, welche mit Priorität vom 7. März 2000 für die Dienstleistungen „Sammeln von Informationen zur Verwendung in Datenbanken“ sowie „Finanz- und Kreditinformationen“ registriert ist (Anlage K 4). Weiter ist diese Schwestergesellschaft Inhaberin der Gemeinschafts-Bildmarke „credit SAFE“, Nr. 001334200, welche mit Priorität vom 5. Oktober 1999 für die nämlichen Dienstleistungen registriert ist (Anlage K 5). Mit schriftlicher Erklärung vom 4. März 2010 hat die Markeninhaberin die Klägerin ermächtigt, diese Marken zu verwenden sowie die Rechte aus den vorgenannten Marken gegenüber der Beklagten wahrzunehmen. Mit schriftlicher Erklärung vom 4. und 17. März 2010 hat die Muttergesellschaft der Klägerin, die Safe Information Group NV, die Klägerin berechtigt, den im niederländischen Handelsregister eingetragenen Handelsnamen „Creditsafe“ zu verwenden sowie die Rechte aus diesem Handelsnamen gegenüber der Beklagten wahrzunehmen (Anlage K 6).

Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen des Bi.-Konzerns, welcher von seinem Sitz in Schweden aus agiert. In Deutschland hat der Konzern in den vergangenen Jahren die etablierten Anbieter bzw. Marken … übernommen. Bis ins Jahr 2006 firmierte der Konzern unter dem Schlagwort „Bo. “ bzw. „Bo. Business Information“. Anschließend erfolgte die Umfirmierung in „Bi. „. Im Zuge der Übernahme der deutschen H.-Gruppe sowie verschiedener Umstrukturierungen im Konzern wurden die Firmennamen der einzelnen Tochterunternehmen entsprechend angepasst. Die zentrale deutsche Holding-Gesellschaft, die ursprüngliche H. Holding GmbH mit Sitz in Hamburg, firmierte um in Bi. Deutschland Holding GmbH und verlegte ihren Sitz nach Darmstadt…

Die Beklagte, die ursprünglich „B. Informatik GmbH“ hieß, firmierte im Mai 2006 in „Bi. Informatics Deutschland GmbH“ um. Sie erbringt in erster Linie innerhalb des Konzerns Unterstützungsleistungen im Bereich der Informationstechnologie sowie bei der Verwaltung der umfangreichen Datenbanken. Sie ist im Konzern einem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag unterworfen (Anlage K 11). Die Beklagte verfügt nicht über einen eigenen Internetauftritt, sondern ist in dem entsprechenden Konzernauftritt integriert (vgl. Anlage K 8). Eine Schwestergesellschaft der Beklagten, die I. Information Limited, schloss im Jahre 2003 einen Vertrag mit einer Schwestergesellschaft der Klägerin, der „ASA Credisafe.com (UK) Limited“ (Anlagen K 57 und K 58).

Mit Schreiben vom 11. April 2008 fragte die Muttergesellschaft der jetzigen Klägerin bei der Beklagten an, ob Bereitschaft zur Abtretung des Domainnamens „creditsafe.de“ bestehe, und bot Verhandlungen über einen Domainerwerb an (Anlage K 15). Mit Schreiben vom 5. Mai 2008 wies die Beklagte dieses Ansinnen mit der Begründung zurück, dass die Domain aufgrund eines eigenen Nutzungsinteresses der Firmengruppe Bi. nicht zum Verkauf stehe (Anlage K 16). Ein gutes Jahr später ließ die Muttergesellschaft der jetzigen Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Juli 2009 unter Fristsetzung zum 30. Juli 2009 zur Freigabe der Domain auffordern. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Festhalten an der Domain eine wettbewerbswidrige Behinderung (§§ 3, 4 UWG), eine rechtswidrige Schikane (§§ 226, 826 BGB) sowie eine Missachtung des Namensrechts (§ 12 BGB) darstelle (Anlage K 17). Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 wies die Bi. Deutschland Holding GmbH diese Abmahnung als unberechtigt zurück (Anlage K 18). Nachfolgend wandte sich die Muttergesellschaft der zwischenzeitlich gegründeten Klägerin (Anlage K 3) mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 an die Konzernleitung der Beklagten und fragte erneut an, ob die Möglichkeit einer Übertragung der Domain bestehe (Anlage K 19). Diese Anfrage wurde von der Beklagtenseite ebenfalls abschlägig beschieden (Anlage K 20). Die nachfolgende anwaltliche Abmahnung der zwischenzeitlich gegründeten Klägerin vom 10. Februar 2010 (Anlage K 21) wurde von der Muttergesellschaft der Beklagten mit Schreiben vom 23. Februar 2010 (Anlage K 22) zurückgewiesen.

Die vorliegende Hauptsacheklage vom 23. März 2010 wurde der Beklagten am 20. April 2010 zugestellt.

Die Klägerin macht mit der Klage die Einwilligung der Beklagten in die Löschung der Domain „creditsafe.de“, Schadensersatzfeststellung und den Ersatz der Kosten für die vorgerichtliche anwaltliche Abmahnung vom 10. Februar 2010 (Anlage K 21) geltend.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass das Landgericht Hamburg örtlich zuständig sei. Die Namensrechtsverletzung der Beklagten wirke sich bundesweit aus. Außerdem ergebe sich die Zuständigkeit der Hamburger Gerichte aus dem Umstand, dass der Bi. /H.-Konzern – unstreitig – mit einer großen Niederlassung in Hamburg vertreten sei.

Sie hat den Anspruch auf Freigabe der Domain in erster Linie auf das bürgerliche Namensrecht (§ 12 BGB), hilfsweise auf Wettbewerbsrecht (Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG) und höchsthilfsweise auf schikanöse sittenwidrige Behinderung (§§ 226, 826, 1004 BGB analog) gestützt. Für die anwaltliche Abmahnung vom 10. Februar 2010 hat sie auf der Grundlage eines Streitwerts in Höhe von € 100.000,00 eine 1,8-fache Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG von € 2.437,20 sowie eine Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von € 20,00, mithin insgesamt einen Betrag von € 2.457,00 zzgl. Zinsen geltend gemacht.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, dass die streitgegenständliche Domainadresse „creditsafe.de“ erst seit dem 21. Januar 2008 auf die Beklagte registriert sei und sich diesbezüglich auf die Domainabfrage vom 21. März 2010 (Anlage K 12) bezogen.

Sie hat im Hinblick auf das ihr zustehende Namensrecht ausgeführt, dass die Bezeichnung „Creditsafe“ hinreichend unterscheidungskräftig sei. Es handele sich nicht um einen generischen Begriff (Anlage K 47 bis K 50).

Die Klägerin hat behauptet, dass die Firmengruppe der Klägerin ihre Auskunftsdienste seit jeher auch Anfragenden aus der Bundesrepublik Deutschland angeboten habe, soweit diese Informationen über Unternehmen in Ländern gesucht hätten, in denen die Klägerin bereits mit Niederlassungen vertreten gewesen sei. Die Planungen der Creditsafe-Gruppe für den Markteintritt in Deutschland hätten bereits mehrere Jahre zurückgereicht. Die Klägerin selbst habe ihre Geschäftstätigkeit schließlich zum Jahresbeginn 2010 aufgenommen (Anlagen K 7 bis K 11). Die englischen und schwedischen Schwesterunternehmen der Klägerin hätten die Bezeichnung „Creditsafe“ schon vor dem Jahr 2006 kennzeichenmäßig verwendet (Anlagen K 55 und K 56 sowie K 60 bis K 73).

In England hätten Unternehmen aus den Unternehmensgruppen der Parteien unter dem 29. April 2003 einen Vertrag über die Lieferung und Nutzung bestimmter Finanz- und Unternehmensdaten geschlossen (Anlagen K 57 und K 58). Wegen des scharfen Wettbewerbs, in dem sich die Unternehmensgruppen der Parteien in Skandinavien befunden hätten (Anlagen K 43 bis K 45 sowie K 59), hätten sich die beiden Gruppen gegenseitig beobachtet. Es sei daher für die Unternehmensgruppe der Beklagten, insbesondere deren CEO …, ersichtlich gewesen, dass die Creditsafe-Gruppe ihre geschäftliche Tätigkeit auch auf die Bundesrepublik Deutschland ausdehnen werde. Zudem seien zwei führende Mitarbeiter der Klägerseite, die Herren …, denen die Expansionspläne der Creditsafe-Gruppe in Grundzügen bekannt gewesen seien, in die Unternehmensgruppe der Beklagten gewechselt (Anlage K 77). Für diese Ausweitungstendenzen habe auch die Anmeldung der beiden Gemeinschaftsmarken „creditsafe.com“ und „credit SAFE“ im Jahr 2000 bzw. 1999 (Anlagen K 4 und K 5) gesprochen.

Der Umstand, dass die Beklagte nicht nur die hier streitgegenständliche Domain, sondern auch die Domains „creditsafe.at, creditsafe.ch, creditsafe.cz, creditsafe.sk und creditsafe.pl (Anlage K 46) sowie am 17. April 2008 auch die deutsche Wort-/Bildmarke „CreditSafe ⱱ“ für sich angemeldet habe (Anlage K 23), zeige, dass es der Beklagten im Wesentlichen um die Blockade der Klägerin gegangen sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass die streitgegenständliche Domain bisher nicht benutzt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Denic eG in Frankfurt am Main in die Löschung des Internet-Domainnamens „creditsafe.de“ einzuwilligen und hierfür gegenüber der Denic eG und dem zuständigen Service-Provider die hierzu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben;

2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch das Reservierthalten des im Antrag zu 1) genannten Domainnamens entstanden ist/und oder zukünftig noch entstehen wird;

3) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die Summe von 2.457,00 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gerügt.

Sie hat behauptet, dass die Klägerin lediglich gegründet worden sei, um das hiesige Klageverfahren zwecks Übernahme der Domain „creditsafe.de“ betreiben zu können. Auch die kurz vor Klagerhebung erfolgte Umstellung der Internetpräsenz der Klägerin von der Domain „creditsafe.com“ auf die Domain „creditsafede.com“ sei lediglich prozesstaktisch motiviert gewesen, um eine Behinderung der Klägerin darlegen zu können.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Bezeichnung „Creditsafe“ im Gebiet der Kreditabsicherung um eine unmittelbar beschreibende Angabe handele. Der Angabe komme keine Unterscheidungskraft zu (Anlagen B 2, B 4, B 5 und B 9). Damit könne sie auch keine Namensfunktion im Sinne von § 12 BGB erfüllen. Zudem sei die Angabe freihaltebedürftig.

Die Beklagte habe redlich gehandelt. Die Beklagtenseite habe bereits seit 2004 und verstärkt seit Frühjahr 2006 ein eigenes Datenbankprojekt für Kreditinformationen vorangetrieben, für dessen Benennung u.a. die Angabe „CreditSafe“ in Betracht gezogen worden sei. Bei diesem Namensfindungsprozess seien 2006 auch entsprechende Domainnamen, unter anderem „creditsafe.de“, registriert worden. Nachdem sich im April 2008 eine Kollision mit der klägerischen Bezeichnung „Creditsafe“ angedeutet habe, sei die Wahl schließlich auf die Alternative „CreditCheck“ gefallen (Anlagen B 7 sowie K 52 bis K 54).

Die Beklagte hat behauptet, dass die streitgegenständliche Domain nicht erst im August 2008, sondern bereits am 16. März 2006 auf sie registriert worden sei. Diesbezüglich hat sie auf einen entsprechenden Registerausdruck der DENIC Bezug genommen (Anlage B 6).

Zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung im März 2006 habe es auf Seiten der Klägerin keine konkreten Expansionspläne bezüglich einer Ausdehnung der geschäftlichen Tätigkeit auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegeben. Es habe schon keine „Creditsafe-Gruppe“ gegeben. Die Gründung der jetzigen Klägerin sei – unstreitig – erst im Jahr 2009 erfolgt. Erste nach außer sichtbare Expansionsbestrebungen der klägerischen Seite seien frühestens im April 2008 (Anlage K 15), mithin lange nach Registrierung der streitgegenständlichen Domain, erfolgt.

Die Herren … hätten nicht im klägerischen Konzern gearbeitet. Sie seien bei der schwedischen Fa. Creditsafe i Sverige AB beschäftigt und deren Gesellschafter gewesen. Nach Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile an die Klägerseite (Anlage B 8), seien sie dort ausgeschieden. Seither hätten sie weder Einfluss auf noch Kenntnis von der weiteren Geschäftsentwicklung auf Klägerseite gehabt.

Die Beklagte hat ausgeführt, dass die Klägerin für ihre geschäftliche Tätigkeit nicht auf die streitgegenständliche Domain angewiesen sei. Der Mutterkonzern der Klägerin verfüge über die Domain „creditsafe.com“, welche die Klägerin bis kurz vor Klagerhebung auch verwendet habe. Zudem seien weitere creditsafe-Domains, wie z. B. „credit-safe.de“ verfügbar.

Die Beklagte hat bestritten, dass die geltend gemachten Abmahnkosten der Klägerin überhaupt in Rechnung gestellt und von dieser bezahlt worden seien. Zudem seien die verlangten Kosten überhöht. Der Sachverhalt rechtfertige nicht den Ansatz einer 1,8-fachen Gebühr.

Das Landgericht hat den Klaganträgen zu 1) und 2) mit Urteil vom 29. März 2011 vollumfänglich sowie dem Klagantrag zu 3) in Höhe von € 1.780,20 nebst Zinsen stattgegeben. Der weitergehende Klagantrag zu 3) in Höhe von € 676,80 nebst Zinsen wurde abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass sich der Löschungsanspruch aus § 12 BGB und der Schadensersatzfeststellungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 12 BGB ergebe. Der Klaganspruch zu 3) auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten ergebe sich dem Grunde nach aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Allerdings stehe der Klägerin keine 1,8-fache, sondern lediglich eine 1,3-fache Gebühr gemäß Nr. 7002 VV-RVG zu.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sie frist- und formgemäß eingelegt und unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages begründet hat.

Die Beklagte führt erneut aus, dass die Firma der Klägerin, Creditsafe Deutschland GmbH, kennzeichen- und namensrechtlich nicht schutzfähig sei. Es handele sich um eine unmittelbar beschreibende Angabe, einen rein generischen Begriff (Anlagen B 2 sowie BB 1 und BB 2). Die Zurückweisungsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) bzgl. der Anmeldung der Marke „CreditSafe ⱱ“ vom 4. Mai 2009 (Anlage B 2) entfalte Bindungswirkung für das Verletzungsgericht. Der ablehnenden Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) komme jedenfalls Indizwirkung zu.

Zudem habe das Landgericht zu Unrecht eine Durchbrechung des im Namens- und Kennzeichenrecht vorherrschenden Prioritätsgrundsatzes („first come, first serve“) angenommen. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen der Parteien sei fehlerhaft vorgenommen worden. Die Registrierung und das Halten der streitgegenständlichen Domain durch die Beklagte seien nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Entgegen der Annahme des Landgerichts, sei die Benutzungsabsicht der Beklagten nicht entfallen. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass das Datenbankprojekt der Beklagten zur Bereitstellung von Kreditinformationen nicht wie ursprünglich vorgesehen unter der Bezeichnung „CreditSafe“, sondern unter der Bezeichnung „CreditCheck“ realisiert worden sei. Hintergrund dieser Entscheidung sei die mit Beschluss vom 4. Mai 2009 erfolgte Zurückweisung der am 17. April 2008 vorgenommenen Anmeldung der deutschen Wort-/Bildmarke „CreditSafe“ durch das DPMA gewesen (Anlagen K 23 und B 2).

Die Beklagte trägt in der Berufungsinstanz erstmalig vor, dass sie die Domain „creditsafe.de“ nicht nur halte, sondern auch verwende. Derzeit sei lediglich die Nutzung als öffentlich zugängliche Internetpräsenz zurückgestellt. Die Domain werde jedoch für das Bi.-Unternehmensnetz eingesetzt. Auf der Domain seien zur internen Verwendung die deutschen Gesellschaften der Bi.-Unternehmensgruppe zusammengefasst, die Datenbankdienstleistungen im Bereich Kreditinformation anböten. Dort befänden sich Unternehmensberichte inklusive Scoring-Werten, Rating, Bonitätsindex und dergleichen. Diese Seite sei jedoch nur hausintern aus dem Bi.-Unternehmensnetz erreichbar.

Die Beklagte behauptet in der Berufungsinstanz erstmalig, dass die Klägerin weder im geschäftlichen Verkehr tätig sei, noch Umsätze erziele. Diese erziele ausschließlich die Muttergesellschaft der Klägerin, die „Safe Information Group N. V.“.

Der Schadensersatzfeststellunganspruch sei unbegründet. Zum einen liege, wie bereits ausgeführt, schon keine Rechtsverletzung vor, zum anderen sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch das Halten der Domain „creditsafe.de“ überhaupt ein Schaden entstanden sein könne. Auch liege kein Verschulden der Beklagten vor.

Die geltend gemachte Erstattung von vorgerichtlichen Abmahnkosten (Anlage K 21) sei schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte bereits die vorangegangenen Anfragen und Abmahnungen (Anlagen K 15, K 17 und K 19) abschlägig beschieden habe (Anlagen K 16, K 18 und K 20).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. März 2011, Az. 312 O 160/10, abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen,

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit eine Verurteilung der Beklagten erfolgt ist. Insoweit bezieht sie sich ausdrücklich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Sie stellt klar, dass sie die geltend gemachten Ansprüche erstrangig auf die Verletzung ihres eigenen Namensrechts gemäß § 12 BGB, hilfsweise auf die Verletzung des Namensrechts ihrer Muttergesellschaft, der Safe Information Group N.V., stützt. Hilfsweise zu den vorgenannten namensrechtlichen Ansprüchen macht die Klägerin lauterkeitsrechtliche Ansprüche geltend.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Bezeichnung „Creditsafe“ hinreichend unterscheidungskräftig und damit schutzfähig sei (Anlagen K 48 bis K 50 sowie K 79 bis K 88). Das Vorgehen des Beklagten sei rechtsmissbräuchlich, und zwar sowohl die Registrierung als auch das Halten der Domain. Die Klägerin bestreitet die unternehmensinterne Verwendung der streitgegenständlichen Domain auf Seiten der Beklagten mit Nichtwissen.

Die geltend gemachten Kosten für die Abmahnung vom 10. Februar 2010 (Anlage K 21) seien begründet. Es habe sich um die erste Abmahnung der zwischenzeitlich gegründeten Klägerin gehandelt, denn die vorangegangenen Abmahnungen seien – unstreitig – von der Muttergesellschaft der Klägerin ausgesprochen worden.

Im Hinblick auf die teilweise Klagabweisung durch das Landgericht führt die Klägerin erneut aus, dass die geltend gemachte 1,8-fache Geschäftsgebühr vollen Umfangs begründet sei, weil es sich um eine Sache von überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad gehandelt habe. Daher stünden der Klägerin auch die weiter geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von € 676,80 nebst Zinsen zu.

Die Klägerin beantragt im Wege der Anschlussberufung,

die Beklagte unter Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Hamburg vom 29. März 2011, Az. 312 O 160/10, dazu zu verurteilen, an die Klägerin weitere € 676,80 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. April 2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit eine teilweise Klagabweisung erfolgt ist.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil, die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 18. Dezember 2014 Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

Die Parteien streiten zu Recht nicht mehr um die örtliche Zuständigkeit der Hamburger Gerichte (§ 513 Abs. 2 ZPO).

I.

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die erstinstanzlich zuerkannten Ansprüche auf Einwilligung in die Löschung der Domain „creditsafe.de“, die entsprechende Schadensersatzfeststellung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten sind unbegründet.

1.

Der geltend gemachte Klaganspruch zu 1) auf Einwilligung in die Löschung der Domain „creditsafe.de“ ist – entgegen der Ansicht des Landgerichts – unbegründet. Die Beklagte ist nicht gemäß § 12 BGB verpflichtet, in die Löschung der Domain einzuwilligen, und zwar weder im Hinblick auf das eigene Namensrecht der Klägerin noch im Hinblick auf das hilfsweise geltend gemachte Namensrecht der Muttergesellschaft der Klägerin.

a)

Mit dem Landgericht ist allerdings davon auszugehen, dass mangels Verwendung der Domain im geschäftlichen Verkehr hier nicht die Regelungen nach §§ 5, 15 MarkenG, sondern nach § 12 BGB anwendbar sind.

Zwar geht der zeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor (BGH, GRUR 2005, 430 – mho.de). Der namensrechtliche Schutz von Unternehmenskennzeichen nach § 12 BGB kommt jedoch in Betracht, soweit der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt wird. Dies ist der Fall, wenn die Unternehmensbezeichnung nicht im geschäftlichen Verkehr (BGH, GRUR 2002, 622 – shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 10 – afilias.de) oder außerhalb der Branchennähe (BGH, GRUR 2005, 430 – mho.de) benutzt wird oder wenn mit der Löschung eines Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann (BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 32 – Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2014, 506 Rn. 8 – sr.de). Auch bei einem Domainnamen genügt hinsichtlich der Benutzung im geschäftlichen Verkehr nicht die bloße Vermutung der Verwendung. Vielmehr bedarf es einer positiven Feststellung, dass er im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, wobei im Zweifel von einer rein privaten Nutzung auszugehen ist (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 12 – afilias.de).

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend der Anwendungsbereich des § 12 BGB eröffnet.

Zwar hat die Beklagte in der Berufungsinstanz vorgetragen, dass sie die streitgegenständliche Domain bereits nutze, und zwar hausintern. Dieser von der Klägerin bestrittene neue Vortrag ist jedoch verspätet erfolgt. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zur Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz liegen nicht vor.

Mithin bleibt es bei der Feststellung, dass die Beklagte den Domainnamen „creditsafe.de“ bislang nicht verwendet hat, so dass sich der geltend gemachte Löschungsanspruch nicht gegen einen im geschäftlichen Verkehr benutzten Domainnamen richtet.

b)
Die Regelung des § 12 BGB schützt u. a. die Firma oder einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil einer Gesellschaft oder eines einzelkaufmännischen Unternehmens (BGH, GRUR 2002, 622 – shell.de).

Der Schutz des Namensrechts gemäß § 12 BGB setzt namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Hause aus oder Verkehrsgeltung voraus (BGH, GRUR 2014, 393, 394 Rn. 19 – wetteronline.de; BGH, GRUR 2005, 517, 518 – Literaturhaus). Erst die Benutzung einer Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion begründet zu Gunsten des Unternehmensträgers neben einem Recht am Unternehmenskennzeichen in aller Regel auch ein Namensrecht gemäß § 12 BGB. Dieses entsteht bei von Hause aus unterscheidungskräftigen Bezeichnungen ebenso wie der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG mit der Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr (BGH, GRUR 2005, 430 – mho.de). Für Schlagworte, die aus dem Firmenbestandteil gebildet werden, gilt nichts anderes. Erforderlich ist allerdings auch hier, dass das Schlagwort selbst Unterscheidungskraft aufweist (vgl. zu Abkürzungen: BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 17 – ahd.de; BGH, GRUR 2014, 506 f. Rn. 10 – sr.de). Der Schutz von schlagwortartigen Firmenbestandteilen wird aus der Gesamtfirma abgeleitet und entsteht daher bereits mit dem Schutz der vollständigen Bezeichnung (BGH, GRUR 2009, 685, 686 Rn. 17 – ahd.de).

Zwar verfügt die Bezeichnung „Creditsafe“ nicht über Verkehrsgeltung, der Klägerin steht jedoch ein Namensrecht an der Geschäftsbezeichnung „Creditsafe Deutschland GmbH“ und dem Firmenschlagwort „Creditsafe“ bzw. „creditsafe“ zu. Bei dieser Angabe handelt es sich um den unterscheidungskräftigen Bestandteil der Firma der Klägerin.

aa)
Die Klägerin hat sowohl ihre Firma, d.h. Creditsafe Deutschland GmbH, als auch die Geschäftsbezeichnungen und Firmenschlagworte „Creditsafe“ bzw. „creditsafe“ im geschäftlichen Verkehr benutzt.

Zwar hat die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals vorgetragen, dass die Klägerin nicht im geschäftlichen Verkehr tätig geworden sei. Dieser Vortrag erfolgt jedoch bei Berücksichtigung der zur Akte gereichten Anlagen K 1, K 2, K 3, K 6, K 25, K 47 und B 3 und des entsprechenden unstreitigen Parteivortrags ohne hinreichende Substanz. Dieser Vortrag und die entsprechenden Anlagen belegen, dass die Klägerin die Angaben „Creditsafe“ und „creditsafe“ im geschäftlichen Verkehr als Geschäftsbezeichnung und Firmenschlagwort benutzt hat. Zudem ist der dem Klägervortrag entgegen gesetzte Beklagtenvortrag verspätet erfolgt. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zur Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz liegen nicht vor.

Konkrete Anhaltspunkte für die Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin lediglich aus prozesstaktischen Gründen gegründet worden sei, um den vorliegenden Rechtsstreit führen zu können, bestehen nicht.

bb)
Die Bezeichnung verfügt – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – über hinreichende originäre Unterscheidungskraft.

Der Namensschutz nach § 12 BGB setzt ebenso wie Unternehmenskennzeichenschutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG voraus, dass die Bezeichnung über namensmäßige Unterscheidungskraft verfügt (BGH, GRUR 2005, 517 – Literaturhaus; GRUR 2002, 814 – Festspielhaus I; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 208, 209 – stadtwerke-uetersen.de). Beschreibenden Angaben, die sich etwa auf eine Gattung oder die ausgeübte Tätigkeit beziehen, fehlt es an Unterscheidungskraft, sofern es sich nicht um eine einprägsame Neubildung, etwa Wortkombinationen, handelt (BGH, GRUR 2005, 517 – Literaturhaus; BGH, GRUR 1992, 865 – Volksbank; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 208, 209 – stadtwerke-uetersen.de).

Eine solche einprägsame Kombination stellt die Bezeichnung „Creditsafe“ bzw. „creditsafe“ dar. Zwar trifft es zu, dass die Bestandteile „Credit“ bzw. „credit“ und „safe“ im Hinblick auf den von der Klägerin betriebenen Geschäftsbereich der Wirtschaftsinformationen, Firmenauskünfte und Kreditberichte weitgehend beschreibend sind, so dass sie für sich genommen nicht hinreichend kennzeichnungskräftig sind. Sie weisen vielmehr auf die zu prüfenden Kredite sowie die Sicherungsfunktion der Dienstleistung der Beklagten hin.

Durch die Zusammenfügung der beiden Bestandteile erhält jedoch die Gesamtbezeichnung „Creditsafe“ bzw. „creditsafe“ ein hinreichendes Maß an Originalität und Einprägsamkeit, welches deutlich macht, dass es sich nicht um einen Gattungsbegriff, sondern um eine individualisierende Bezeichnung handelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Verletzungsgericht nicht an die Zurückweisung der Anmeldung der deutschen Wort-/Bildmarke „CreditSafe ⱱ“ durch den Beschluss des DPMA vom 4. Mai 2009 (Anlage B 2) gebunden. Darüber hinaus führen weder die erstinstanzlich noch die in der Berufungsinstanz vorgelegten Entscheidungen (Anlagen B 2, B 5, BB 1 und BB 2) zu einer abweichenden Beurteilung der Unterscheidungskraft der hier vorliegenden Bezeichnung.

Die Bezeichnung „Creditsafe“ bzw. „creditsafe“ verfügt mithin über hinreichende Unterscheidungskraft. Allerdings ist die Unterscheidungskraft der Gesamtbezeichnung „Creditsafe“ bzw. „creditsafe“ angesichts ihres deutlich beschreibenden Gehalts als unterdurchschnittlich anzusehen.

c)

Die Voraussetzungen einer unberechtigten Namensanmaßung gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 BGB liegen jedoch nicht vor.

Eine unberechtigte Namensanmaßung i. S. v. § 12 S. 1 Fall 2 BGB setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den Namen oder eine als Namen geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGH, GRUR 2005, 357 – Pro Fide Catholica; BGH, GRUR 2007, 811 – grundke.de; BGH, GRUR 2008, 1099, 1100, Rn. 18 – afilias.de; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 37 – Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2014, 507 Rn. 14 – sr.de; BGH, GRUR 2014, 393, 394 Rn. 21 – wetteronline.de; MüKo-Heine, BGB, 6. Auflage, 2012, § 12 Rn. 250). Ob bei Bestehen der vorgenannten Tatbestandsvoraussetzungen eine Verletzung des Namensrechts vorliegt, ist jedoch erst durch eine Abwägung der auf Seiten des Berechtigten sowie des unbefugt Nutzenden bestehenden schutzwürdigen Interessen festzustellen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 208, 209 – stadtwerke-uetersen.de).

aa)
Grundsätzlich liegt sowohl in der Registrierung als auch in der Aufrechterhaltung der Registrierung eines Namens als Domain ein Namensgebrauch (BGH, GRUR 2008, 1099, 1100 Rn. 19 – afilias.de; BGH, GRUR 2014, 506, 507 Rn. 17 – sr.de), denn der berechtigte Namensträger wird bereits dadurch, dass ein Dritter den Namen als Domainnamen unter einer bestimmten Top-Level-Domain registriert oder registriert hält, von der eigenen Nutzung des Namens unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen (BGH, GRUR 2008, 1099, 1100 Rn. 19 – afilias.de; BGH, GRUR 2014, 393, 395 Rn. 22 – wetteronline.de).

Zwar verfügte die Klägerin zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain „creditsafe.de“ seitens der Beklagten am 16. März 2006 (Anlage B 6) noch nicht über ein Namensrecht an der Bezeichnung „Creditsafe“ bzw. „creditsafe“. Dies war jedoch spätestens im Jahr 2010 der Fall, nachdem die im Jahr 2009 gegründete Klägerin (Anlage K 3) ihre Geschäfte unter der Firma „Creditsafe Deutschland GmbH“ sowie den Bezeichnungen „Creditsafe“ bzw. „creditsafe“ aufgenommen hatte. Seither erweist sich die Aufrechterhaltung der Domainregistrierung durch die Beklagte als namensmäßiger Gebrauch der klägerischen Bezeichnung „creditsafe“.

Unbefugt ist die Registrierung oder Aufrechterhaltung der Domainregistrierung, wenn dem Domaininhaber kein eigenes Recht an dem entsprechenden Namen zusteht (BGH, GRUR 2008, 1099, 1100 Rn. 20 – afilias.de; MüKo-Heine, BGB, 6. Auflage, 2012, § 12 Rn. 253). So liegt es hier. Ein entsprechendes eigenes Namensrecht steht der Beklagten nicht zu, insbesondere ist ein solches Namensrecht nicht mit der bloßen Registrierung der streitgegenständlichen Domain „creditsafe.de“ entstanden (BGH, GRUR 2002, 814 Rn. 21 – Festspielhaus; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 208, 209 – stadtwerke-uetersen.de). Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass sie durch die Nutzung der Domain entsprechende Namensrechte erworben hätte.

Mithin liegt in der Aufrechterhaltung der Registrierung der Domain „creditsafe.de“ seitens der Beklagten ein unbefugter Gebrauch des Namens „Creditsafe“ bzw. „creditsafe“.

bb)
Das Merkmal der Zuordnungsverwirrung ist ebenfalls zu bejahen. Eine Zuordnungsverwirrung liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGH GRUR 2002, 622 – shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 – afilias.de; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 39 – Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2014, 506, 507 Rn. 21 – sr.de). Das gilt bereits im Rahmen der bloße Registrierung bzw. Aufrechterhaltung der Registrierung der Domain, d.h. schon bevor eine Verwendung der Domain erfolgt.

cc)
Der Namensgebrauch durch die Beklagte verletzt auch schutzfähige Interessen der Klägerin.

Denn die Klägerin wird bereits dadurch, dass die Beklagte den Namen „creditsafe“ als Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de“ registriert hat und registriert hält, von der Nutzung ihres eigenen Namens unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen.

Die streitgegenständliche Domain besteht aus dem Namen der Klägerin und der für die Bundesrepublik Deutschland naheliegenden Top-Level-Domain „.de“. Diese Domain kann nur einmal vergeben werden. Die Ausweichmöglichkeit auf andere Top- oder Second-Level-Domains lässt den Aspekt der Interessenverletzung unberührt, da der Verkehr regelmäßig erwartet, dass ein auf dem deutschen Markt tätiges und im Internet präsentes Unternehmen unmittelbar unter der Internetdomain auftritt, die aus ihrem eigenen Namen bzw. eigenem Firmenschlagwort (als Second-Level-Domain) und der entsprechenden nationalen Top-Level-Domain, hier: „.de”, gebildet ist.

Die Klägerin als neues Unternehmen der Creditsafe-Group konnte ihre Unternehmensbezeichnung nicht frei wählen, sondern musste – der Vorgabe im Konzern entsprechend – die Firma „Creditsafe Deutschland GmbH“ bzw. das Firmenschlagwort „Creditsafe“ verwenden (vgl. Anlage BB 4). Ein Ausweichen auf andere Firmenbezeichnungen war ihr bei Beachtung der Bezeichnungsvorgaben der Unternehmensgruppe schwerlich möglich. Die Verwendung von leicht abgewandelten Second-Level-Domains, z. B. eines Bindestrichs in der Domainbezeichnung, „credit-safe.de”, entspräche nicht unmittelbar dem Namen bzw. dem Firmenschlagwort der Klägerin. Die Verwendung anderer Second-Level-Domains, wie z. B. „creditsafe.info“, ließe den unmittelbaren Bezug zur Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland vermissen.

Mithin liegt auch eine Verletzung schutzfähiger Interessen der Klägerin vor.

dd)
Eine Namensrechtsverletzung im Sinne von § 12 BGB liegt jedoch gleichwohl nicht vor.

Ein Nichtberechtigter – wie hier die Beklagte – kann ausnahmsweise auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist oder wenn das Kennzeichen- oder Namensrecht des Berechtigten – wie hier – erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist (BGH, GRUR 2008, 1099, Rn. 27 ff. – afilias.de; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 40 – Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2014, 506, 508 Rn. 28 – sr.de). Im Rahmen der Prüfung einer Namensverletzung gemäß § 12 BGB geht es in erster Linie um die Abwägung namensrechtlich relevanter Interessen. Insoweit ist von maßgebender Bedeutung, ob die Parteien, deren Interessen abzuwägen sind, den Namen auch namensmäßig benutzen wollen (im Hinblick auf den Berechtigten: BGH, GRUR 2004, 619, 621 – kurt-biedenkopf.de; im Hinblick auf den Nichtberechtigten: BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 28 f. – afilias.de).

Hier besteht die Besonderheit, dass bei Registrierung der Domain für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland am 16. März 2006 (Anlage B 6) weder ein entsprechendes Namensrecht der Klägerin noch ein solches der Muttergesellschaft der Klägerin bestanden hat. Daher kann eine Namensrechtsverletzung nur auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden schutzwürdigen Interessen beider Parteien festgestellt werden (vgl. dazu BGH, GRUR 2005, 430, 431 – mho.de; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 208, 209 – statdtwerke-uetersen.de). Diese Abwägung geht vorliegend zugunsten der Beklagten aus.

(1)

Im Streitfall steht der Beklagten zwar kein ein eigenes prioritätsälteres Namens- oder sonstiges Kennzeichenrecht an der Bezeichnung „creditsafe.de“ zu, sie kann sich jedoch auf das Prioritätsrecht berufen, d. h. darauf, dass sie die streitgegenständliche Domain bereits am 16. März 2006 auf sich hat registrieren lassen. Dass dem so ist, ergibt sich unmittelbar aus dem als Anlage B 6 vorgelegten Registerausdruck der DENIC und steht auch zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz zu Recht nicht mehr im Streit. Die Klägerin ist erst deutlich später, nämlich mit Gesellschaftsvertrag vom 15. September 2009 gegründet und am 3. Dezember 2009 ins Handelsregister eingetragen worden (Anlage K 3). Die Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin unter der registrierten Firma, Creditsafe Deutschland GmbH, und dem entsprechenden Firmenschlagwort, Creditsafe bzw. creditsafe, ist erst im Jahr 2010 erfolgt (Anlage K 1).

Zugunsten des Domaininhabers ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass zwar die Registrierung kein absolutes Recht an dem Domainnamen verschafft, jedoch der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht begründet, das dem Domaininhaber ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache (BVerfG GRUR 2005, 261 – ad-acta.de). Die Registrierung eines im Anmeldezeitpunkt in keinerlei Rechte eingreifenden Domainnamens darf als eigentumsfähige, nach Art. 14 GG geschützte Position nicht ohne Weiteres wegen später entstandener Namensrechte als unrechtmäßige Namensanmaßung angesehen werden.

Die Beklagte, deren Firmengruppe in direkter Konkurrenz zur Klägerin steht, kann die streitgegenständliche Domain im Branchenbereich der Parteien jedoch nur eingeschränkt geschäftlich nutzen. Einer firmenmäßigen Benutzung steht entgegen, dass die Beklagte anders firmiert und dass etwaige Dritte bei der Nutzung der Domain im Branchenbereich der Unternehmensgruppen der Parteien mit den Firmen- und Namensrechten der Klägerin in Konflikt kämen. Einer markenmäßigen Benutzung der Domain auf dem europäischen Markt könnten zudem die beiden Gemeinschaftsmarken der zypriotischen Schwestergesellschaft der Klägerin (Anlagen K 4 und K 5), soweit sie nicht löschungsreif sind, entgegenstehen.

Die ursprüngliche Absicht, die Domain im Rahmen des Angebots von Kreditinformationen zu verwenden, hat die Firmengruppe der Beklagten – unstreitig – schon im Jahr 2008 aufgegeben und stattdessen für ihr diesbezügliches Angebot die Bezeichnung „CreditCheck“ gewählt. Die Beklagte hat dazu ausgeführt, dass sie die Domain „creditsafe.de“ nicht (mehr) extern, sondern nur unternehmensintern nutzen wolle. Zwar hat die Beklagte darüber hinaus in der Berufungsinstanz verspätet vorgetragen, dass sie die Domain bereits entsprechend verwende. Unabhängig von der streitigen Frage, ob sie die Domain tatsächlich bereits unternehmensintern verwendet, kann sie jedenfalls ihr Interesse daran geltend machen, den streitgegenständlichen Domainnamen, der deutlich beschreibenden Anklang im Hinblick auf darunter abrufbare Kreditinformationen hat, unternehmensintern verwenden zu können und nicht durch einen anderen Domainnamen ersetzen zu müssen.

Mithin ist festzustellen, dass die Beklagte ein nachvollziehbares schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu ihren Gunsten hat.

(2)

Dem steht auch nicht eine Bösgläubigkeit der Beklagten entgegen, denn es kann – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei Registrierung der Domain bösgläubig gehandelt hätte. Dies gilt insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die verwendete Domainbezeichnung einen für die Branche der Parteien und das Angebot von Kreditinformationen deutlich beschreibenden Anklang aufweist, der für ihre Verwendung in diesem Bereich spricht. Die Domain ist bereits seit dem 16. März 2006 auf die Beklagte registriert (Anlage B 6). Zur Beurteilung der Bösgläubigkeit der Beklagten kommt es daher maßgeblich auf diesen Zeitpunkt an.

Die Beklagte hat ausdrücklich in Abrede genommen, dass zum damaligen Zeitpunkt entsprechende Expansionspläne der Unternehmensgruppe der Klägerin bestanden hätten und dass ihr Pläne hinsichtlich einer Ausweitung der geschäftlichen Tätigkeit der klägerischen Unternehmensgruppe in die Bundesrepublik Deutschland bekannt gewesen wären. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat demgegenüber keinen hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag gehalten, der darauf schließen ließe, dass bereits Mitte März 2006 konkrete Expansionspläne bestanden hätten, und dass die Beklagte Kenntnis von solchen Planungen der Firmengruppe der Klägerin gehabt hätte.

Die Bösgläubigkeit der Beklagten ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die von der Beklagten im Rahmen der Domain „creditsafe.de“ verwendete Bezeichnung „creditsafe“ dem Firmenschlagwort der damals unter der Bezeichnung CreditSafe Business Information N. V. firmierenden niederländischen Muttergesellschaft der Klägerin entsprach, sowie dem in den Niederlanden registrierten Handelsnamen der Muttergesellschaft „Creditsafe Group“ ähnlich war (Anlage K 26). Der bloße Umstand, dass die Parteien bzw. ihre Unternehmensgruppen in einzelnen europäischen Ländern tätig waren und zum Teil auch im Wettbewerb standen, erlaubt nicht den Schluss auf eine geplante Ausdehnung der geschäftlichen Tätigkeit der klägerischen Unternehmensgruppe auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die einfache Erwartung, dass eine Ausweitung der geschäftlichen Tätigkeit erfolgen könnte, weil ein im EU-Ausland erfolgreiches Unternehmen zukünftig einmal in die Bundesrepublik Deutschland expandieren könnte, genügt nicht, um hinreichend konkrete Expansionspläne der Klägerin feststellen zu können. Der Umstand, dass die auf dem deutschen Markt tätige Tochtergesellschaft, d.h. die Klägerin, erst Ende 2009 gegründet worden ist (Anlage K 3) und ihre Geschäftstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland erst im Jahr 2010 aufgenommen hat (Anlage K 1), spricht eher gegen die Annahme, dass konkrete Ausweitungspläne bereits am 16. März 2006 bestanden hätten und zudem – für die Beklagte – erkennbar gewesen wären.

Die Klägerin hat keine hinreichend konkreten Umstände dazu vorgetragen, dass die aus ihrer Firmengruppe ausgeschiedenen Herren … (Anlagen K 73 und K 77) etwaige Expansionspläne der Klägerin gekannt und an die Beklagte weitergegeben hätten. Die als Anlagen K 40 bis K 42 vorgelegten Presseveröffentlichungen zur Tätigkeit der klägerischen Unternehmensgruppe auf dem britischen und französischen Markt sowie die als Anlagen K 44 und K 45 vorgelegten Präsentationsunterlagen stammen aus dem Jahr 2007, sind mithin erst nach der Registrierung der streitgegenständlichen Domain erschienen. Konkrete Anhaltspunkte für eine absehbare Ausdehnung der geschäftlichen Tätigkeit auf den deutschen Markt ergeben sich daraus nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf den im Jahr 2003 geschlossenen Vertrag über die Lieferung und Nutzung bestimmter Finanz- und Unternehmensdaten, welchen Unternehmen aus den Unternehmensgruppen der Parteien geschlossen haben (Anlagen K 57 und K 58), und die in den Jahren 1999 und 2000 erfolgte Anmeldung der Gemeinschaftsmarken „creditsafe.com“ und „credit SAFE“ (Anlagen K 4 und K 5).

Auch der Umstand, dass die Beklagte nicht nur die hier streitgegenständliche Angabe „creditsafe.de“ (Anlage B 6), sondern auch die weiteren nationalen Domains „creditsafe.at“, „creditsafe.cz“, „creditsafe.sk“ und „creditsafe.pl“ für sich registriert hat (Anlage K 46), vermag eine Bösgläubigkeit der Beklagten nicht zu belegen. Vielmehr hatte die Beklagte – ebenso wie die Klägerin – im Hinblick auf etwaige Expansionspläne ihrer Firmengruppe und ihr eigenes Projekt für ein Angebot von Kreditinformationen ein nachvollziehbares eigenes Interesse an der Sicherung dieser nationalen Domains. Dem steht auch nicht entgegen, dass sie diese Domains wegen der beiden EU-Marken der zypriotischen Schwestergesellschaft der Klägerin (Anlagen K 4 und K 5), soweit diese bestandskräftig sind, im Branchenbereich der Parteien nur sehr beschränkt nutzen könnte. Eine unternehmensinterne Nutzung dieser Domains, welche die vorgenannten Markenrechte nicht verletzt, bleibt jedenfalls möglich.

Belastbare Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit der Beklagten bei Registrierung der Domain am 16. März 2006 bestehen danach nicht.

Mithin bleibt es bei der Feststellung, dass die Beklagte ein nachvollziehbares eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung hat.

(3)

Die schutzwürdigen Belange der Klägerin vermögen dieses Interesse des Beklagten nicht zu überwiegen.

Zwar kann die Klägerin wie oben ausgeführt, entgegen der Verkehrserwartung nicht unter der für ihr Firmenschlagwort („Creditsafe“ bzw. „creditsafe“) und ihr nationales Tätigkeitsfeld (Bundesrepublik Deutschland) unmittelbar naheliegenden Domain „creditsafe.de“ auftreten, sie ist jedoch – wie in der Vergangenheit bereits geschehen – in der Lage, auf andere, ähnliche Domains auszuweichen, z. B. die Domains „creditsafe.com“ (Anlage B 3) oder „creditsafede.de“ (Anlage K 1).

Es ist nicht ersichtlich, dass die damit verbundene Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin die schutzwürdigen Belange der Beklagten an einer Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu ihren Gunsten überwiegen würde. Ausreichende Gründe, von dem bei der Domainvergabe geltenden Prioritätsgrundsatz abzusehen, bestehen danach nicht. Auf der Grundlage der vorgenannten Abwägung der widerstreitenden schutzwürdigen Interessen der Parteien kann keine Verletzung des Namensrechts der Klägerin festgestellt werden.

Mithin ergibt sich der geltend gemachte Domainlöschungsanspruch nicht gemäß § 12 BGB aus dem eigenen Namensrecht der Klägerin.

2.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin der Beklagten das hilfsweise geltend gemachte prioritätsbessere Recht eines Dritten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entgegen halten könnte.

Die Muttergesellschaft der Klägerin firmiert jetzt unter „Safe Information Group NV“. Selbst wenn sie in den Niederlanden bereits vor dem März 2006 über den registrierten Handelsnamen „Creditsafe“ verfügt haben sollte (Anlage K 26), führt dies nicht zu einem besseren Recht in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass ihre Muttergesellschaft unter diesem Handelsnamen in der Bundesrepublik Deutschland tätig geworden ist.

Der Klägervortrag zur „Creditsafe Group“ und deren geschäftlicher Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ist unsubstantiiert, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese bereits im März 2006 geschäftliche Aktivitäten unter der Bezeichnung „Creditsafe“ bzw. „creditsafe“ in der Bundesrepublik Deutschland entfaltet hätte (vgl. Anlage K 6). Ebenso verhält es sich mit den Schwestergesellschaften der Klägerin und deren Namens- und Kennzeichenrechten. Die zypriotische Schwestergesellschaft, Creditsafe Cyprus Ltd., ist nicht auf den deutschen Markt tätig, so dass hier entsprechende Namensrechte nicht entstanden sind.

Die Klägerin ist zwar von der Creditsafe Cyprus Ltd. ermächtigt worden deren prioritätsbesseren Gemeinschaftsmarken „creditsafe.com“ (Anlage K 4) und „creditSAFE“ (Anlage K 5) zu verwenden und die Rechte aus diesen Marken im eigenen Namen geltend zu machen (Anlage K 6), die Gemeinschaftsmarken gewähren jedoch keinen Schutz gegen eine rein firmenmäßige Verwendungen (BGH, GRUR 2008, 254 ff. – THE HOME STORE). Zudem hat die Klägerin in der Berufungsinstanz ausdrücklich klargestellt, dass sie die Klagansprüche nicht auf diese Gemeinschaftsmarken stützt.

Mithin ergibt sich der geltend gemachte Domainlöschungsanspruch auch nicht gemäß § 12 BGB aus den Namensrechten Dritter.

3.

Die Beklagte ist auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 10 UWG verpflichtet, in die Löschung der Domain „creditsafe.de“ einzuwilligen.

a)

Zwar können neben Ansprüchen aus Namens- oder Kennzeichenrecht auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegeben sein, wenn sie sich gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten richten, das als solches nicht Gegenstand der namens- oder kennzeichenrechtlichen Regelungen ist (BGH, GRUR 2009, 685, 689 Rn. 38 – ahd.de). Bei Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles stellt jedoch die Aufrechterhaltung der Registrierung des Domainnamens seitens der Beklagten keine gezielte unlautere Behinderung der Klägerin dar.

b)

Der Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG setzt grundsätzlich einen durch eine Verletzungshandlung bewirkten und fortdauernden Störungszustand voraus (BGH, GRUR 2009, 685, 689 Rn. 39 – ahd.de). Die Reservierung eines Domainnamens zur geschäftlichen Verwertung stellt eine geschäftliche Handlung i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien reicht es aus, dass sie denselben Domainnamen für sich registrieren lassen wollen (BGH, GRUR 2009, 685, 689 Rn. 40 – ahd.de). Zudem sind beide Parteien im Bereich Wirtschaftsinformationen, Firmenauskünfte und Kreditberichte tätig.

Durch die Registrierung des Domainnamens „creditsafe.de” zugunsten der Beklagten wird die Klägerin in ihren wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eingeschränkt. Die Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht zugleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse im geschäftlichen Verkehr wird regelmäßig als Hinweis auf den Betreiber des jeweiligen Internetauftritts verstanden (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 – afilias.de; BGH, GRUR 2009, 685, 689 Rn. 40 – ahd.de). Dementsprechend erwartet der Verkehr unter dem Domainnamen „creditsafe.de” eine Internet-Seite, auf der ein Unternehmen, das diese Kurzbezeichnung führt, Waren oder Dienstleistungen anbietet. Die Klägerin wird daran gehindert, ein dieser Verkehrserwartung entsprechendes Angebot unter der streitgegenständlichen Internet-Adresse „www.creditsafe.de” zur Verfügung zu stellen. Denn die mit ihrem Unternehmenskennzeichen gebildete Internet-Adresse unter der im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland am weitesten verbreiteten Top-Level-Domain „.de” kann nur einmal vergeben werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 685, 689 Rn. 40 – ahd.de).

c)

Gezielt ist die Behinderung des Mitbewerbers unter anderem dann, wenn er seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Dies ist auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu prüfen (BGH, GRUR 2009, 685, 689 Rn. 41 – ahd.de; BGH, GRUR 2001, 1061 – Mitwohnzentrale.de; BGH, GRUR 2002, 902, 905 – Vanity-Nr.). Unlauter kann eine Wettbewerbshandlung danach unter anderem sein, wenn sie sich zwar auch als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit. Eine auf die Behinderung gerichtete Absicht ist nicht erforderlich (BGH, GRUR 2007, 800 – Außendienstmitarbeiter). Nach diesen Grundsätzen kann die Registrierung eines Domainnamens nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen. Solche besonderen Umstände liegen im Streitfall nicht vor.

aa)
Der Umstand, dass die Klägerin wegen der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte daran gehindert ist, diesen für ihr Unternehmen zu nutzen, ist Folge des bei der Vergabe von Domainnamen geltenden Prioritätsprinzips. Die darin liegende Beeinträchtigung ihrer wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten hat die Klägerin daher grundsätzlich hinzunehmen. Zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens im März 2006 standen zudem – wie oben ausgeführt – in der Bundesrepublik Deutschland weder der Klägerin noch ihrer Unternehmensgruppe Rechte an der Bezeichnung „Creditsafe” zu. Ihr Unternehmenskennzeichenrecht „Creditsafe“ ist frühestens durch Benutzungsaufnahme Anfang 2010 entstanden. Auf prioritätsbessere Rechte von Dritten kann sie sich – wie bereits ausgeführt – nicht berufen.

Ein Dritter, der den für einen anderen registrierten Domainnamen als Unternehmenskennzeichen verwenden möchte, kann sich nach der BGH-Rechtsprechung regelmäßig nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen, weil er unschwer prüfen kann, ob die gewünschte Bezeichnung als Domainname noch verfügbar ist, und er regelmäßig auf eine andere Unternehmensbezeichnung (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 33 – afilias.de) oder auch – soweit noch nicht vergeben – eine andere Top-Level-Domain ausweichen kann (BGH, GRUR 2009, 685, 689 f. Rn. 42 – ahd.de).

Zwar konnte die Klägerin bei der Wahl ihrer Firma im Jahr 2009 nicht ohne Weiteres auf eine andere Bezeichnung ausweichen, denn als deutsches Tochterunternehmen der Creditsafe-Gruppe war sie gehalten, sich an die Bezeichnungsgewohnheiten im Konzern zu halten und deshalb den Bestandteil „Creditsafe“ in ihrer Firma zu verwenden. Sie konnte jedoch auf eine andere Top-Level-Domain ausweichen, nämlich – wie bereits geschehen – auf die Domain „creditsafe.com“ (Anlage B 3) bzw. die Domain „creditsafede.com“ (Anlage K 1). Es kann damit nicht festgestellt werden, dass das Interesse der Klägerin, die streitgegenständliche Domain „creditsafe.de“ als Domainnamen für ihr Unternehmen zu benutzen, das nachvollziehbare Interesse der Beklagten, diese Domain unternehmensintern zu verwenden, überwiegt.

bb)
Zwar ist es dem Domaininhaber versagt, sich auf die grundsätzlich zu seinen Gunsten ausgehende Interessenabwägung zu berufen, wenn er bei der Registrierung oder beim Halten des Domainnamens rechtsmissbräuchlich handelt. Ein solcher Rechtsmissbrauch ist insbesondere anzunehmen, wenn der Domaininhaber den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht hat registrieren lassen, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (BGH, GRUR 2008, 1099, Rdnr. 33 – afilias.de; BGH GRUR 2009, 685, 690 Rn. 43 – ahd.de).

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten kann jedoch nicht festgestellt werden. Selbst das Fehlen eines ernsthaften Interesses, unter dem Domainnamen eigene Angebote oder Inhalte zu veröffentlichen, vermag nach der einschlägigen BGH-Rechtsprechung für sich allein die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Handelns noch nicht begründen. Für den Benutzungswillen des Domainanmelders genügt die Absicht, die Domain der Benutzung durch einen Dritten zuzuführen (BGH GRUR 2009, 685, 690 Rn. 45 ff. – ahd.de).

Auch bei Berücksichtigung der weiteren Umstände der Registrierung und des Haltens der streitgegenständlichen Domain kann ein Missbrauch seitens der Beklagten – wie bereits oben ausgeführt – nicht festgestellt werden. Da die Klägerin das Unternehmenskennzeichen „Creditsafe” in der Bundesrepublik Deutschland erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen hat und zum Registrierungszeitpunkt für die Beklagte auch kein hinreichend konkretes Interesse der Klägerin oder ihrer Unternehmensgruppe erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de“ zu verwenden, kann nicht festgestellt werden, dass die Registrierung in der Absicht erfolgt ist, die Klägerin gezielt zu behindern. Für die Annahme eines berechtigten Interesses der Beklagten an dem Halten des Domainnamens reicht es dann aus, dass sie diesen zur unternehmensinternen Kommunikation verwenden will.

Mithin ist der geltend gemachte Beseitigungsanspruch auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 10 UWG begründet.

4.

Das Festhalten der Beklagten an der Domainregistrierung erweist sich auch nicht als Schikane im Sinne von § 226 BGB. Zwar mag das Interesse der Beklagten an einer unternehmensinternen Verwendung der Domain, welches dazu führt, dass die Klägerin die für sie naheliegende nationale Domain nicht verwenden kann, für die Klägerin lästig und nachteilig sein. Die Grenze zur Schikane nach § 226 BGB ist jedoch bei Berücksichtigung der widerstreitenden schutzfähigen Interessen der Parteien noch nicht überschritten.

5.

Da bereits der geltend gemachte Hauptanspruch unbegründet ist, gilt dies auch für die geltend gemachten Annexansprüche auf Schadensersatzfeststellung und den Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten.

Die Klage ist unbegründet, so dass das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abzuändern und die Klage – soweit noch nicht geschehen – abzuweisen ist.

II.

Die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet.

Da der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten – wie vorstehend ausgeführt – schon dem Grunde nach nicht besteht, ist auch die Geltendmachung des noch nicht zuerkannten Betrages in Höhe von € 676,80 nebst Zinsen unbegründet.

Zudem hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass bei Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der vorgerichtlich ausgesprochenen Abmahnung lediglich der Ansatz einer 1,3-fachen Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG angemessen erscheint. Der darüber hinaus geltend gemachte Erstattungsanspruch nebst Zinsen ist damit ohnehin unbegründet.

Die Anschlussberufung der Klägerin ist somit zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision ist gemäß § 543 ZPO nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

§ 12 BGB, § 226 BGB, § 4 Nr 10 UWG, Art 14 GG
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 29. März 2011, Az: 312 O 160/10

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a