Arztbewertung kann zulässige Meinungsäußerung darstellen

01. Juni 2016
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Stethoskop liegt auf Tastatur Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 18.06.2015, Az.: 16 W 29/15

Werden auf einem Ärztebewertungsportal die subjektiven Erfahrungen eines Nutzers mit dem behandelnden Arzt veröffentlicht ("Eine solche Behandlung schadet und gefährdet nicht nur den einzelnen, das Vertrauen in den Berufsstand der gesamte Ärzteschaft wird untergraben"), so stellt dies eine zulässige Meinungsäußerung seitens des Patienten dar. Unabhängig von der Zulässigkeit einer Bewertung haftet der Betreiber eines Internetbewertungsportals für einen persönlichkeitsrechtsverletzenden Eintrag erst dann, wenn er davon Kenntnis erlangt hat. Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich künftiger Verstöße besteht insbesondere dann nicht, wenn der beanstandete Beitrag ohnehin bereits entfernt wurde.

Oberlandesgericht Frankfurt a. M.

Beschluss vom 18.06.2015

Az.: 16 W 29/15 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main – einstweilige Verfügung – vom 13.5.2015 – Az. 2/3 O 198/15 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf € 36.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin zu 2) ist Betreiber des Bewertungsforums www…..de im Internet, auf welchem die Antragsgegnerin zu 1) am …..2015 unter der Überschrift „Blutvergiftung nach Blutentnahme und Blutvergiftung nicht erkannt“ eine Bewertung über ihre Behandlung in der Arztpraxis der Antragssteller eingestellt hat, wegen deren Inhalts auf GA 48 verwiesen wird.

Auf die Abmahnung der Antragsteller vom ….2015 (GA 54) und ihren Antrag auf Prüfung dieser Bewertung teilte die Antragsgegnerin zu 2) mit Emailschreiben vom ….2015 mit, die beanstandete Bewertung einer Prüfung zu unterziehen, über deren Ergebnis die Antragsteller informiert würden. Zugleich wies sie darauf hin, dass die Prüfung im Hinblick auf die dem Nutzer eingeräumte 14-tägige Stellungnahmefrist bis zu drei Wochen in Anspruch nehmen könne. Während der Prüfung sei die Bewertung nicht mehr online (GA 59 und 78/79).

Auf Antrag der Antragsteller hat das Landgericht mit Beschluss vom 13.5.2015 der Antragsgegnerin zu 1) im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,

1. durch das Aufstellen, Aufstellen lassen, Verbreiten und/oder Verbreiten lassen der nachfolgen Äußerungen

„(…) Blutvergiftung nach Blutentnahme“

„(…) dass es (…) der Fall nach der Blutentnahme in dieser Praxis war (dass nach einer Blutentnahme eine Blutvergiftung entsteht)“

den Eindruck zu erwecken, als habe die Antragsgegnerin zu 1) durch die Blutentnahme in der Praxis der Antragsteller eine Blutvergiftung erlitten, die in den Verantwortungsbereich der Antragsteller fällt;

2. folgende Behauptungen aufzustellen, aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

a) „Blutvergiftung nicht erkannt“;

b) „(…) diese (die Entzündung im Arm, die sich bis zur Achsel ausbreitete) wurde trotz eindeutiger Symptome beim nächsten Besuch drei Tage später von der Ärztin nicht erkannt“;

c) „Dass die Symptome von der Ärztin nicht erkannt wurden und ich am nächsten Tag mit den identischen Symptomen in der Notaufnahme des Krankenhauses (…) für zwei Tage behandelt werden musste“,

wenn dies jeweils geschieht, wie in der Veröffentlichung vom ….2015 auf der Internetseite www…..de abrufbar unter dem Link http://www…..de/…, ersichtlich aus Anlage ASt 1.

Den Antrag der Antragsteller auf Verbot der weiteren Äußerung Ziff. 2. lit. d), „Eine solche Behandlung schadet und gefährdet nicht nur den einzelnen, das Vertrauen in den Berufsstand der gesamten Ärzteschaft wird untergraben.“, hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich hierbei gerade auch bei einer Gesamtbetrachtung der Aussage um eine Meinungsäußerung handele, welche auf die subjektive Bewertung des Verhaltens von Ärzten gerichtet sei. Ebenso wenig hat es dem gegen die Antragsgegnerin zu 2) gerichteten Unterlassungsbegehren entsprochen, da diese im Anschluss an das Abmahnschreiben ihren Prüfungs- und Überwachungspflichten nachgekommen sei, indem sie den angegriffenen Beitrag von ihrer Plattform genommen und auch nicht wieder online gestellt habe. Bei dieser Sachlage sah das Landgericht eine Wiederholungsgefahr auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens der Antragsgegnerin zu 2) nicht für gegeben.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch insoweit weiterverfolgen, als das Landgericht diesen nicht entsprochen hat. Sie meinen, bei der Äußerung gemäß Ziff. 2. lit. d. handele es sich um eine Tatsachenbehauptung. Ferner sei die Antragsgegnerin zu 2) entgegen der Ansicht des Landgerichts als Störerin zur Unterlassung verpflichtet. Denn diese habe entgegen ihrer eigenen Ankündigung ohne erkennbare Gründe die Überprüfung nicht innerhalb der von ihr selbst genannten Prüfungsfrist bis zum ….2015 abgeschlossen und die Bewertung nicht endgültig auf ihrer Bewertungsplattform im Internet gelöscht. Aus Sicht der Antragsteller habe durch das Untätigbleiben der Antragsgegnerin zu 2) nach Ablauf der Prüfungsfrist daher die andauernde, objektiv zu befürchtende Gefahr bestanden, dass diese die Rechtslage im Rahmen der Überprüfung abweichend von ihnen beurteile und die Bewertung wieder online stelle. Demnach hätte das Landgericht jedenfalls einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch bejahen müssen. Erst mit Emailschreiben vom 22.5.2015, also mehr als … Wochen nach ihrer ersten Email vom ….2015 und nach Erlass der einstweiligen Verfügung habe die Antragsgegnerin zu 2) sie, die Antragsteller, darüber informiert, dass die beanstandete Bewertung nicht den … Nutzungsrichtlinien entspreche und diese daher gelöscht zu haben (GA 84).

Jedenfalls müsse die Antragsgegnerin zu 2) aufgrund ihres grob fahrlässigen Verhaltens die volle Kostenpflicht in Bezug auf den Antrag zu Ziff. 2 treffen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Antragsteller nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 576 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht begründet.

1.

Das Landgericht hat zutreffend die beanstandete Äußerung, „Eine solche Behandlung schadet und gefährdet nicht nur den einzelnen, das Vertrauen in den Berufsstand der gesamte Ärzteschaft wird untergraben“ als eine dem Unterlassungsantrag unzugängliche Meinungsäußerung eingeordnet.

a. Das Landgericht hat die Kriterien, anhand deren die Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen einerseits sowie Meinungsäußerungen andererseits zu vollziehen ist, in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt (vgl. Seite 5), auf den der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in diesem Punkt Bezug nimmt. Diese Zuordnung erfasst auch solche Äußerungen, in denen die beiden Äußerungsformen miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes maßgebend durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, ist sie insgesamt als Werturteil bzw. Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) einzuordnen und als solche von dem Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit erfasst. Im Fall einer solchen engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet bzw. einer rechtlichen Würdigung zugeführt wird [vgl. BVerfG Beschl. v. 9.10.1992 – 1 BvR 1555/88, „kritische Bayer-Aktionäre“ – Rn. 46; BGH Urt. v. 3.2.2009 – VI ZR 36/07 Rn. 11].

b. Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt sich die hier zu beurteilende Äußerung insgesamt als Ausdruck der subjektiven Auffassung der Antragsgegnerin zu 1) und damit in erster Linie als ein Werturteil dar, die nicht mit dem Anspruch auf überprüfbare Richtigkeit ausgestattet ist. Unter Berücksichtigung der Gesamtbetrachtung auch des Kontexts ergibt sich, dass es bei der Äußerung primär darum geht, die subjektive Kritik der Antragsgegnerin zu 1) in Bezug auf die Praxis der Antragsteller wiederzugeben, welche sich dort schlecht behandelt fühlte.

aa. Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass die Äußerung sich im Zusammenhang mit einem Beitrag auf einem Bewertungsportal findet, in welchem sich ein Patient wertend mit den antragstellenden Ärzten auseinandersetzt. Dem Nutzer einer Bewertungsplattform ist indes grds. bewusst, dass die dort befindlichen Bewertungen naturgemäß keinen wissenschaftlichen Standard erfüllen, sondern allein die subjektiven Erfahrungen wiedergeben, die einzelne Betroffene mit den verschiedenen Ärzten gemacht haben, und diese Erfahrungen können, wie auch die Einträge bei den Antragstellern zeigen, ganz unterschiedlicher Art sein.

bb. Aus Sicht des unbefangenen Durchschnittsrezipienten handelt es sich bei dieser Äußerung in ihrer verallgemeinernden Form um die zusammenfassende Schlussfolgerung und Bewertung der Antragsgegnerin zu 1), die sich als das Ergebnis ihrer persönlichen Überzeugungsbildung auf der Grundlage ihres vorangestellten Erfahrungsberichts darstellt. Demgemäß ist die Äußerung schwerpunktmäßig geprägt durch die anhand erkennbar individueller und subjektiver Maßstäbe vorgenommene Wertung der im Umgang mit den Leistungen der ärztlichen Praxis der Antragsteller gewonnenen Erfahrung, die eine andere Person ggf. abweichend beurteilen könnte.

Dass mit der durch die Beschlussverfügung des Landgerichts untersagten Behauptung der mitgeteilten Einzeltatsachen seitens der Antragsgegnerin zu 1) auch die Basis für deren Bewertung entfällt, macht diese nicht ihrerseits zur Tatsachenbehauptung, wie die Beschwerde meint. Es liegt vielmehr in der Natur des Streits auch über Meinungen, dass zu deren Rechtfertigung oder Widerlegung Tatsachen angeführt werden [vgl. Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 14 Rn. 14].

cc. Soweit die Antragsteller allein auf den konkret überprüfbaren tatsächlichen Gehalt der Äußerungen abstellen, nämlich dass durch eine solche ärztliche Behandlung ein Schaden oder eine Gefahr verursacht werde, trägt eine solche verkürzte Betrachtung nicht den in ihr enthaltenen wertenden Elementen Rechnung. Denn sie erfasst nicht den Umstand, dass die vorgenommene Bewertung ausschließlich auf der eigenen Erfahrung der Antragsgegnerin zu 1) beruht, die sie als Patient in der Praxis der Antragsteller gemacht hat, und der gegenüber dem unvoreingenommenen und verständigen Leser zu der Erkenntnis beiträgt, dass es sich um die Mitteilung des Ergebnisses der subjektiven Würdigung der Antragsgegnerin zu 1) handelt, welche nicht verallgemeinerungsfähig ist. Diese persönliche Wertung überlagert und prägt nach dem Verständnis des Lesers einen in der Äußerung enthaltenen Tatsachengehalt und lässt diesen gegenüber dem wertenden Element in den Hintergrund treten. Dies wird insbesondere auch deutlich durch den zweiten Teil der Äußerung, mit welchem die Antragsgegnerin zu 1) aus ihrer Erfahrung über den von ihr erlebten Einzelfall hinaus einen Vertrauensverlust in die gesamte Ärzteschaft herleitet. Der gewählte Begriff „Vertrauen“ gibt eine rein persönliche Empfindung wieder und ist im Wege der Beweiserhebung nicht auf seinen Wahrheitsgehalt objektiv überprüfbar.

2.

Ein Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 2) besteht nicht.

a. Das Landgericht hat die hier allein in Betracht zu ziehende Haftung der Antragsgegnerin zu 2) als Betreiberin eines Internetportals für die von der Antragsgegnerin zu 1) dort eingestellte Bewertung und die damit verbundene Persönlichkeitsrechtsverletzung der Antragstellerin zu Recht verneint. Die Antragsgegnerin zu 2) trifft für diesen von ihr veröffentlichten und verbreiteten Drittinhalt (§§ 8, 10 TMG) keine, allein unter dem Gesichtspunkt einer Störerhaftung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Erwägung zu ziehende Unterlassungsverpflichtung, weil sich die als Voraussetzung einer solchen Haftung zu fordernde Verletzung einer reaktiven Prüfungspflicht nicht bejahen lässt.

aa. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beurteilt sich die Haftung des Betreibers eines Internetportals für die dort eingestellten Beiträge nach den Kriterien, die der BGH für die Haftung eines Hostproviders wegen der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten aufgestellt hat. Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sieht der Senat nicht. Danach knüpft die Verantwortlichkeit für das Fehlverhalten Dritter nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung an die Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten an, welche grds. erst durch eine Kenntnis von der Persönlichkeitsrechtsverletzung begründet werden; die Anbieter von Bewertungsportalen trifft keine proaktive Kontrollpflicht der dort von Nutzern eingestellten Kritiken [BGH Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10 – Blog-Eintrag – Rn. 24]. Zudem hat der BGH ein besonders Verfahren zwischen Hostprovider, Beitragsersteller und Betroffenen bei der Beanstandung von Inhalten in Blogs vorgeschlagen, durch welches sich der Hostprovider, der sich mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert sieht, von einer Haftung befreien kann. Danach hat er diese Beanstandung zunächst an den für den Blog Verantwortlichen weiterzuleiten, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und Beibringung von Nachweisen zu geben. Soweit sich dieser nicht innerhalb einer nach den Umständen angemessen Frist erklärt, muss der beanstandete Eintrag gelöscht werden; bei Abgabe einer begründeten Stellungnahme seitens des Verfassers sind wiederum von dem Betroffenen substantiierte Darlegungen zum Verletzungssachverhalt zu erfragen [vgl. Rn. 27].

bb. Die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Würdigung des Landgerichts, die Antragsgegnerin zu 2) habe mit den ergriffenen und gegenüber den Antragstellern kommunizierten Maßnahmen der ihr nach dem sog. „Haftungsregime“ der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf die beanstandete Rechtsverletzung auferlegten Prüfungspflicht genügt, ist nicht zu beanstanden. Aus ihrem an die Antragsteller gerichteten Emailschreiben vom ….2015 geht hervor, dass sie sofort nach Kenntniserlangung von der beanstandeten Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Antragsteller die streitgegenständliche Bewertung der Antragsgegnerin zu 1) von ihrer Plattform entfernt hat und unter Berücksichtigung deren etwaigen Stellungnahme in eine Prüfung eintreten wolle. Wie sich ihrer weiteren Email vom 22.5.2015 entnehmen lässt, wurde die Bewertung mittlerweile endgültig gelöscht. Sie trifft infolgedessen keine Haftung für den von der Antragsgegnerin auf ihrem Internetportal eingestellte Bewertung bzw. eine hierdurch bewirkte Rechtsverletzung der Antragsteller.

b. Darüber hinaus scheitert der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) auch daran, dass die insoweit als materielle Anspruchsvoraussetzung zu fordernde Begehungsgefahr nicht besteht.

a. Erforderlich für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ist eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht, zukünftig derartige Rechtsverstöße zu verhindern [BGH Urt. v. 17.9.2011 – I ZR 57/09- Stiftparfum – Rn. 39; BGH Urt. v. 12.7.2007 – I ZR 18/04 -Jugendgefährdende Medien bei eBay – Rn. 53; vgl. i.d. Sinne auch BGH Urt. v. 27.3.2012 – VI ZR 144/11 – RSS-Feed- Rn. 20].

aa. Eine solche Verletzung wäre zu bejahen, wenn die Antragsgegnerin zu 2) in Kenntnis der von den Antragstellern geltend gemachten Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt der von der Antragsgegnerin zu 1) in das Portal eingestellten Bewertung keinerlei Reaktion entfaltet und diese weiterhin zum Aufruf online gelassen hätte. Wiederholungsgefahr läge ferner vor, wenn es infolge einer Verletzung der Prüfungspflichten der Antragsgegnerin zu 2) auf ihrer Plattform zu einer erneuten Veröffentlichung der von den Antragstellern konkret beanstandeten Bewertung gekommen wäre [vgl. OLG Köln Urt. v. 8.4.2014 – 15 U 199/11 – Rn. 81 ].

bb. Vorliegend ist es nach dem Hinweis der Antragsteller auf die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts mit Abmahnschreiben vom ….2015 jedoch zu keinem Rechtsverstoß durch Beibehaltung der rechtsverletzenden Bewertung der Antragsgegnerin zu 1) auf dem Internetportal der Antragsgegnerin zu 2) gekommen. Vielmehr wurde diese, worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat, unverzüglich von der Plattform entfernt und auch nicht wieder erneut online gestellt.

b. Ebenso wenig lässt sich ein Unterlassungsanspruch der Antragsteller unter dem Aspekt der Erstbegehungsgefahr begründen.

aa. Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der fraglichen Weise rechtswidrig verhalten. Eine Erstbegehungsgefahr kann auch begründen, wer sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen [OLG Köln aaO. – Rn. 82].

bb. Nachdem die Antragsgegnerin zu 2) zwischenzeitlich die streitgegenständliche Bewertung endgültig von ihrer Internetplattform gelöscht hat, ist eine Erstbegehungsgefahr jedenfalls zum jetzt maßgebenden Entscheidungszeitpunkt nicht mehr gegeben. Eine konkrete Absicht der Antragsgegnerin zu 2), die entfernte Bewertung der Antragsgegnerin zu 1) unmittelbar oder in naher Zukunft erneut wieder auf ihrer Plattform online zu stellen, kann bei dieser Sachlage nicht angenommen werden.

3.

Da auf Seiten der Antragsgegnerin zu 2) nicht die Voraussetzungen eines Haftungstatbestands vorliegen, bestand auch keine Grundlage für eine Kostenentscheidung zu ihrem Lasten.

4.

Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestand nach der Sachlage kein Anlass.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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